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D-2358/2011

D-2358/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2011 auf dem Luftweg und gelangte nach einer Zwischenlandung in Dubai noch am selben Tag mit einem mit einem Schengen-Visum für Deutschland versehenen Pass in die Schweiz, den er allerdings - gemäss eigenen Angaben - dem Schlepper habe übergeben müssen. Am 10. Januar 2011 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen. Am 1. Februar 2011 befragte ihn das Bundesamt zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe früher bei der "Königspartei" ("Rashtriya Prajatatntra Party", RPP; "Nationaldemokratische Partei") gearbeitet (vgl. act. A8 S. 5 F und A 29 f.). Aus diesem Grunde sei er in seinem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Distrikt E._______ wiederholt von Angehörigen der antiroyalistischen Partei "Nepala Kamyunishta Parti" (Maobadi; zu Deutsch "Kommunistische Partei Nepals"), belästigt worden, die immer wieder versucht hätten, grössere Geldbeträge von ihm zu erhalten. Schliesslich hätten ihn am 14. September 2003 Maobadi-Leute entführt und für seine Freilassung eine Million nepalesische Rupien verlangt. Gleichzeitig hätten sie ihn aufgefordert, sie bei einem geplanten Angriff auf das Polizeihauptquartier in E._______ zu unterstützen, wobei er aus Angst zugestimmt habe. Schliesslich sei er nach Zahlung des Lösegeldes wieder freigelassen worden. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei er zur Polizei gegangen und habe diese über den geplanten Angriff der Maobadi-Leute auf das Polizeihauptquartier orientiert. Da er sich gleichzeitig vor der Rache der Maobadi-Leute gefürchtet habe, sei er unverzüglich nach F._______ geflüchtet, wo er sich während der nächsten zweieinhalb Jahre versteckt habe. Nachdem die Maoisten im Jahre 2006 an die Macht gekommen seien, habe er in F._______ ein Geschäft eröffnet, da er den Eindruck gewonnen habe, seitens der Maobadi-Leute nunmehr in Ruhe gelassen zu werden. Ein oder zwei Jahre später hätten diese Leute erfahren, dass er in F._______ lebe und dort ein Geschäft leite. In der Folge sei er von ihnen ein- oder zweimal telefonisch bedroht worden. Dabei hätten sie ihm auch eröffnet, seine Tochter müsse nun ebenfalls für sie arbeiten. Aus Angst um seine Tochter habe er diese zur Ausbildung nach G._______ in Indien geschickt. Am 11. November 2010 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um sei­nen kranken Grossvater nach F._______ mitzunehmen. Die Maoisten hätten aber um seine kurzfristige Rückkehr in sein Heimatdorf gewusst und ihn im Hause seines Grossvaters festgenommen. Anschliessend hät­ten sie ihn mit verbundenen Augen in ihr Camp geführt und dort zu ihrem Chef gebracht. Letzterer habe ihn mit der Tatsache konfrontiert, die Mao­badi im Jahre 2003 an die Polizei verraten und damit ihre verheerende Niederlage bei dem Angriff auf das Polizeihauptquartier in E._______ be­wirkt zu haben. Danach sei er von den Anwesenden verprügelt worden. Schliesslich habe der Anführer der Maoisten ihn aufgefordert, innerhalb eines Monats 1.5 Millionen Rupien zu zahlen und ihrer Partei beizutreten, ansonsten er und seine Familienangehörigen umgebracht würden. Um sein Leben zu retten, habe er alle Forderungen akzeptiert und sei aber­mals freigelassen worden. Noch in derselben Nacht sei er nach F._______ zurückgekehrt und habe seine Situation mit seiner Familie und Parteifreunden beraten. Die avisierte Polizei habe ihm erklärt, nichts ge­gen die Maoisten ausrichten zu können. Daraufhin habe er sich nach erneuter Aussprache mit Verwandten und Parteifreunden aus Gründen persönlicher Sicherheit zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah­rens seine Identitätskarte, seinen Eheschein, einen Verwandtschaftsaus­weis, worin die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers aufgeführt sind, Geschäftsprospekte und -unterlagen, einen Mitgliederausweis und ein Mitgliederzertifikat eines Gewerbevereins ein. Im Weiteren reichte er ein Schreiben der "Unified Tamang National Liberation Front Nepal" ein, worin er als Geschäftsmann um moralische, physische und vor allem finanzielle Unterstützung gebeten wird. Schliesslich reichte er ein vom 19. Oktober 2010 datierendes Schreiben der "Vereinten nepalesischen Kommunistischen Partei (Maobadi)" (vgl. act. A9/1, Beilage 4) ein, worin er wiederum als Geschäftsmann ersucht wird, die Partei finanziell zu unterstützen, ansonsten ihm physische Strafen zugefügt würden. B. Mit Verfügung vom 22. März 2011 - eröffnet am 23. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, da sie teils erfahrungswidrig und teils auch un­substanziiert seien. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. April 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü­gung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2011 hielt der zuständige Instruk­ti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er diesen auf, bis zum 16. Mai 2011 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 9. Mai 2011 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist - nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Rechtsvertreterin erhebt vorab in formeller Hinsicht die Rüge, so­wohl die Befragung vom 18. Januar 2011 als auch diejenige vom 1. Februar 2011 sei nicht - wie protokollarisch angemerkt - in Nepali, sondern in Hindi, erfolgt. Zwar habe ihr Mandant den Dolmetscher sinngemäss verstanden; Details und Feinheiten der Übersetzung seien ihm indessen verborgen geblieben. Darüber hinaus sei es ihm bei der in Hindi geführten Unterhaltung mit dem Dolmetscher auch nicht möglich ge­wesen, sich gleichermassen präzise wie in seiner Muttersprache auszu­drücken. All dies erkläre, weshalb es zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer zu Missverständnissen gekommen sei. Aus die­sem Grunde werde zunächst beantragt, den bei beiden Anhörungen an­wesenden Dolmetscher zur seinerzeit tatsächlich gesprochenen Sprache als Zeuge zu befragen. Anschliessend sei der vorliegende Fall zwecks nochmaliger Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers auf Nepali an die Vorinstanz zurückzuweisen, da ohne korrekte Befragung desselben der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt gelten müsse (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 5/6).

E. 3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Rüge der Rechtsvertreterin, so­wohl die Anhörung vom 18. Januar 2011 als auch diejenige vom 1. Februar 2011 sei in Hindi durchgeführt worden, eine reine Parteibehauptung darstellt. So fällt zunächst auf, dass sowohl im Protokoll der Befragung vom 18. Januar 2011 als auch in demjenigen vom 1. Februar 2011 Nepali als Übersetzungssprache genannt wird (vgl. act. A4/10 S. 8 und act. A8/15 S. 11 in fine), wobei der Beschwerdeführer diese Tatsache anlässlich seiner Erstanhörung gar unterschriftlich bestätigt hat (vgl. act. A4/10 S.8 in fine). Bei dieser Unterschrift muss er sich behaften lassen. Bereits angesichts dieser Feststellungen sowie des in der Beschwerde hervorgehobenen Umstands, dass bei beiden Anhörungen des Beschwerdeführers derselbe Dolmetscher zugegen war (vgl. Beschwerde S. 3 unten), bleibt für die nachträgliche Behauptung, die beiden Anhörungen seien in Wirklichkeit in Hindi erfolgt, kein Raum. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen bestätigte, den Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut verstanden zu haben (vgl. act. A4/10 S. 2 Ziff. 3 und S. 8 Ziff. 23 sowie act. A8/15 S. 1 F und A 1). Im Weiteren bestätigte er unterschriftlich, dass die Protokolle seinen Aussagen entsprächen und ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden seien (vgl. act A4/10 S. 8 und act. A8/15 S. 11). Zusätzlich ist den Akten zu entnehmen, dass der bei der Anhörung vom 1. Februar 2011 anwesende Hilfswerkvertreter im Unterschriftenblatt (vgl. act. A8/15 S. 12) keinerlei Einwände zum Protokoll vorgebracht hat, was dieser zweifellos getan hätte, wenn es während der damaligen Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen wäre.

E. 3.3 All diese Punkte weisen darauf hin, dass es während der beiden Anhörungen zu keinen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen ist und der Beschwerdeführer auch die Gelegenheit hatte, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Das BFM hat die beiden Befragungsprotokolle vom 18. Januar 2011 beziehungsweise vom 1. Februar 2011 demnach zu Recht zur Grundlage seines Entscheides gemacht hat. Der Einwand, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht erstellt, erweist sich infolgedessen als unbegründet, und die Anträge in der Beschwerde, der Dolmetscher sei "als Zeuge zur seinerzeit tatsächlich gesprochenen Sprache zu befra­gen" (vgl. Beschwerde S. 3 unten) beziehungsweise es sei die Angelegenheit zur nochmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM in Nepali an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 6 oben), sind daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Jahre 2003 durch die Maobadi entführt und nach der Zah­lung von Lösegeld und dem Versprechen, sich an einem von ihnen geplanten Angriff auf das Polizeihauptquartier in E._______ zu beteiligen, freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich indessen nicht an sein Versprechen gehalten, sondern den Angriffsplan der Maobadi an die Polizei verraten. Daraufhin sei er nach F._______ geflüchtet, wo er ungefähr im Jahre 2006 ein Geschäft eröffnet habe. Ein bis zwei Jahre nach der Geschäftseröffnung sei er ein- bis zweimal von Maobadi-Leuten bedroht worden, welche ihn schliesslich im November 2010 in seinem Heimatdorf ein zweites Mal entführt, ihn indessen auf sein abermaliges Versprechen, ihrer Vereinigung beizutreten und innert anderthalb Mona­ten eine grosse Geldsumme an sie zu bezahlen, erneut freigelassen hät­ten.

E. 5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. März 2011 zutreffend erwogen hat, muten die Schilderungen des Beschwerdeführers derart realitätsfremd an, dass sie als solche nicht glaubhaft erscheinen: So er­scheint es mit Blick auf den vom Beschwerdeführer im Jahre 2003 an ih­nen begangenen Verrat, als dessen Folge die Maobadi bei ihrem Angriff auf das Polizeihauptquartier E._______ massive Verluste erlitten hätten, höchst unwahrscheinlich, dass sie bis zur zufälligen Rückkehr des Be­schwerdeführers in dessen Heimatdorf im November 2010 zugewartet hätten, um seiner habhaft zu werden und sich vorher damit begnügt hät­ten, ihn in F._______ ein- oder zweimal telefonisch zu bedrohen, nach­dem sie - wie der Beschwerdeführer weismachen will - frühestens in den Jahren 2007 oder 2008 von dessen Geschäftseröffnung in F._______ erfahren hätten. Angesichts der Tragweite des an ihnen begangenen Ver­rats hätten sie vielmehr bereits nach der Flucht des Beschwerdeführers nach F._______ im Jahre 2003 nichts unversucht verlassen, um seinen aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Dass sie erst ein oder zwei Jahre nach der Geschäftseröffnung durch den Beschwerdeführer im Jahre 2006 von seinem dortigen Aufenthalt erfahren hätten, scheint deswegen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nahezu ausgeschlossen zu sein. In jedem Falle aber hätten die Maobadi - Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen (Denunziation der Maobadi durch den Beschwerdeführer bei der Polizei) vorausgesetzt - unmittelbar nach ihrer Kenntnisnahme vom neuen Aufenthaltsort in F._______ alles unternom­men, um diesen zu ergreifen und zu liquidieren. Dass sie ihn stattdessen erst im November 2010 festgenommen und anschliessend gegen das nochmalige Versprechen, sie zu unterstützen und in absehbarer Zeit eine hohe Geldsumme an sie zu entrichten, abermals freigelassen hätten, mu­tet demgegenüber absolut abwegig an, zumal die Maobadi angesichts der früheren Wortbrüchigkeit des Beschwerdeführers nicht die geringste Veranlassung gehabt haben dürften, ihm nochmals ihr Vertrauen auszusprechen. An dieser Einschätzung ändert gerade angesichts der minimen bisherigen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers für die Mao­badi auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde nichts, letztere hät­ten sich durch die sofortige Liquidierung des Beschwerdeführers im November 2010 der Chance beraubt, via den Beschwerdeführer an viel Geld zu gelangen (vgl. Beschwerde S. 4 unten).

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen beiden angeblichen Ent­führungen durch die Maobadi in den Jahren 2003 und 2010 in ihrer Ge­samtheit derart lebensfern anmuten, dass sie nicht geglaubt werden kön­nen. Anzufügen bleibt, dass entgegen der sinngemässen Argumentation in der Beschwerde (a.a.O. S. 6 Art. 4) auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der "Vereinten nepalesischen Kommunistischen Partei (Maobadi)" vom Oktober 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A, letzter Absatz) seine Gefährdungssituation nicht in einem glaubhaften Lichte er­scheinen lässt, werden ihm doch dort - im Gegensatz zu seinen Ausführungen im Asylverfahren - lediglich in wenig bestimmter Weise physische Strafen angedroht, falls er sie finanziell nicht unterstützen sollte. Auch der Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe kein wirkliches Motiv für Falschaussagen im Rahmen seines Asylverfahrens gehabt, da er in F._______ ja ein gutgehendes Geschäft gehabt habe und seine Familie in Nepal nicht grundlos verlassen hätte (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 3), vermag nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen beizutragen, ist es doch am Asylgesuchsteller selbst, den Asylbehörden eine persönliche Gefährdungssituation glaubhaft zu machen, was dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf wei­tere Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. März 2011 und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abge­lehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 22. März 2011 zutreffend festgehalten hat, ist in Nepal der langjährige Kampf der Maoisten gegen die Regierung und den König mit dem Friedensabkommen vom 21. Novem­ber 2006 zu Ende gegangen und es wurde eine Übergangsregierung geschaffen. Im Mai 2008 beschloss die verfassungsgebende Versammlung die Abschaffung der Monarchie und rief die Republik aus. Wiewohl die innenpolitische Situation seither zwar noch nicht als stabil bezeichnet werden kann und eine neue Verfassung noch aussteht, hat sich die Lage seit Einleitung des Friedensprozesses in Nepal doch wesentlich zum Guten verändert, so dass aktuell nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. etwa die Urteile Bundeverwaltungsgerichts D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 7.2 und 7.3, D-174/2007 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2.2 - 4.2.4). Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So ist der Beschwerdeführer vergleichsweise jung und leidet - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Darüber hinaus dürfte es ihm als früherem Geschäftsmann grundsätzlich möglich sein, sich in seiner Heimat wieder eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes­recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach - unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) - abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den vom Beschwerdefüh­rer am 9. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2358/2011 law/rep/sed Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Nepal, vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2011 auf dem Luftweg und gelangte nach einer Zwischenlandung in Dubai noch am selben Tag mit einem mit einem Schengen-Visum für Deutschland versehenen Pass in die Schweiz, den er allerdings - gemäss eigenen Angaben - dem Schlepper habe übergeben müssen. Am 10. Januar 2011 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen. Am 1. Februar 2011 befragte ihn das Bundesamt zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe früher bei der "Königspartei" ("Rashtriya Prajatatntra Party", RPP; "Nationaldemokratische Partei") gearbeitet (vgl. act. A8 S. 5 F und A 29 f.). Aus diesem Grunde sei er in seinem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Distrikt E._______ wiederholt von Angehörigen der antiroyalistischen Partei "Nepala Kamyunishta Parti" (Maobadi; zu Deutsch "Kommunistische Partei Nepals"), belästigt worden, die immer wieder versucht hätten, grössere Geldbeträge von ihm zu erhalten. Schliesslich hätten ihn am 14. September 2003 Maobadi-Leute entführt und für seine Freilassung eine Million nepalesische Rupien verlangt. Gleichzeitig hätten sie ihn aufgefordert, sie bei einem geplanten Angriff auf das Polizeihauptquartier in E._______ zu unterstützen, wobei er aus Angst zugestimmt habe. Schliesslich sei er nach Zahlung des Lösegeldes wieder freigelassen worden. Unmittelbar nach seiner Freilassung sei er zur Polizei gegangen und habe diese über den geplanten Angriff der Maobadi-Leute auf das Polizeihauptquartier orientiert. Da er sich gleichzeitig vor der Rache der Maobadi-Leute gefürchtet habe, sei er unverzüglich nach F._______ geflüchtet, wo er sich während der nächsten zweieinhalb Jahre versteckt habe. Nachdem die Maoisten im Jahre 2006 an die Macht gekommen seien, habe er in F._______ ein Geschäft eröffnet, da er den Eindruck gewonnen habe, seitens der Maobadi-Leute nunmehr in Ruhe gelassen zu werden. Ein oder zwei Jahre später hätten diese Leute erfahren, dass er in F._______ lebe und dort ein Geschäft leite. In der Folge sei er von ihnen ein- oder zweimal telefonisch bedroht worden. Dabei hätten sie ihm auch eröffnet, seine Tochter müsse nun ebenfalls für sie arbeiten. Aus Angst um seine Tochter habe er diese zur Ausbildung nach G._______ in Indien geschickt. Am 11. November 2010 sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, um sei­nen kranken Grossvater nach F._______ mitzunehmen. Die Maoisten hätten aber um seine kurzfristige Rückkehr in sein Heimatdorf gewusst und ihn im Hause seines Grossvaters festgenommen. Anschliessend hät­ten sie ihn mit verbundenen Augen in ihr Camp geführt und dort zu ihrem Chef gebracht. Letzterer habe ihn mit der Tatsache konfrontiert, die Mao­badi im Jahre 2003 an die Polizei verraten und damit ihre verheerende Niederlage bei dem Angriff auf das Polizeihauptquartier in E._______ be­wirkt zu haben. Danach sei er von den Anwesenden verprügelt worden. Schliesslich habe der Anführer der Maoisten ihn aufgefordert, innerhalb eines Monats 1.5 Millionen Rupien zu zahlen und ihrer Partei beizutreten, ansonsten er und seine Familienangehörigen umgebracht würden. Um sein Leben zu retten, habe er alle Forderungen akzeptiert und sei aber­mals freigelassen worden. Noch in derselben Nacht sei er nach F._______ zurückgekehrt und habe seine Situation mit seiner Familie und Parteifreunden beraten. Die avisierte Polizei habe ihm erklärt, nichts ge­gen die Maoisten ausrichten zu können. Daraufhin habe er sich nach erneuter Aussprache mit Verwandten und Parteifreunden aus Gründen persönlicher Sicherheit zur Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah­rens seine Identitätskarte, seinen Eheschein, einen Verwandtschaftsaus­weis, worin die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers aufgeführt sind, Geschäftsprospekte und -unterlagen, einen Mitgliederausweis und ein Mitgliederzertifikat eines Gewerbevereins ein. Im Weiteren reichte er ein Schreiben der "Unified Tamang National Liberation Front Nepal" ein, worin er als Geschäftsmann um moralische, physische und vor allem finanzielle Unterstützung gebeten wird. Schliesslich reichte er ein vom 19. Oktober 2010 datierendes Schreiben der "Vereinten nepalesischen Kommunistischen Partei (Maobadi)" (vgl. act. A9/1, Beilage 4) ein, worin er wiederum als Geschäftsmann ersucht wird, die Partei finanziell zu unterstützen, ansonsten ihm physische Strafen zugefügt würden. B. Mit Verfügung vom 22. März 2011 - eröffnet am 23. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, da sie teils erfahrungswidrig und teils auch un­substanziiert seien. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 21. April 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom 22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfü­gung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2011 hielt der zuständige Instruk­ti­onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er diesen auf, bis zum 16. Mai 2011 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 9. Mai 2011 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist - nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde - einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Die Rechtsvertreterin erhebt vorab in formeller Hinsicht die Rüge, so­wohl die Befragung vom 18. Januar 2011 als auch diejenige vom 1. Februar 2011 sei nicht - wie protokollarisch angemerkt - in Nepali, sondern in Hindi, erfolgt. Zwar habe ihr Mandant den Dolmetscher sinngemäss verstanden; Details und Feinheiten der Übersetzung seien ihm indessen verborgen geblieben. Darüber hinaus sei es ihm bei der in Hindi geführten Unterhaltung mit dem Dolmetscher auch nicht möglich ge­wesen, sich gleichermassen präzise wie in seiner Muttersprache auszu­drücken. All dies erkläre, weshalb es zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer zu Missverständnissen gekommen sei. Aus die­sem Grunde werde zunächst beantragt, den bei beiden Anhörungen an­wesenden Dolmetscher zur seinerzeit tatsächlich gesprochenen Sprache als Zeuge zu befragen. Anschliessend sei der vorliegende Fall zwecks nochmaliger Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers auf Nepali an die Vorinstanz zurückzuweisen, da ohne korrekte Befragung desselben der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht erstellt gelten müsse (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 5/6). 3.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die Rüge der Rechtsvertreterin, so­wohl die Anhörung vom 18. Januar 2011 als auch diejenige vom 1. Februar 2011 sei in Hindi durchgeführt worden, eine reine Parteibehauptung darstellt. So fällt zunächst auf, dass sowohl im Protokoll der Befragung vom 18. Januar 2011 als auch in demjenigen vom 1. Februar 2011 Nepali als Übersetzungssprache genannt wird (vgl. act. A4/10 S. 8 und act. A8/15 S. 11 in fine), wobei der Beschwerdeführer diese Tatsache anlässlich seiner Erstanhörung gar unterschriftlich bestätigt hat (vgl. act. A4/10 S.8 in fine). Bei dieser Unterschrift muss er sich behaften lassen. Bereits angesichts dieser Feststellungen sowie des in der Beschwerde hervorgehobenen Umstands, dass bei beiden Anhörungen des Beschwerdeführers derselbe Dolmetscher zugegen war (vgl. Beschwerde S. 3 unten), bleibt für die nachträgliche Behauptung, die beiden Anhörungen seien in Wirklichkeit in Hindi erfolgt, kein Raum. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen bestätigte, den Dolmetscher gut beziehungsweise sehr gut verstanden zu haben (vgl. act. A4/10 S. 2 Ziff. 3 und S. 8 Ziff. 23 sowie act. A8/15 S. 1 F und A 1). Im Weiteren bestätigte er unterschriftlich, dass die Protokolle seinen Aussagen entsprächen und ihm in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden seien (vgl. act A4/10 S. 8 und act. A8/15 S. 11). Zusätzlich ist den Akten zu entnehmen, dass der bei der Anhörung vom 1. Februar 2011 anwesende Hilfswerkvertreter im Unterschriftenblatt (vgl. act. A8/15 S. 12) keinerlei Einwände zum Protokoll vorgebracht hat, was dieser zweifellos getan hätte, wenn es während der damaligen Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen wäre. 3.3. All diese Punkte weisen darauf hin, dass es während der beiden Anhörungen zu keinen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gekommen ist und der Beschwerdeführer auch die Gelegenheit hatte, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Das BFM hat die beiden Befragungsprotokolle vom 18. Januar 2011 beziehungsweise vom 1. Februar 2011 demnach zu Recht zur Grundlage seines Entscheides gemacht hat. Der Einwand, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht erstellt, erweist sich infolgedessen als unbegründet, und die Anträge in der Beschwerde, der Dolmetscher sei "als Zeuge zur seinerzeit tatsächlich gesprochenen Sprache zu befra­gen" (vgl. Beschwerde S. 3 unten) beziehungsweise es sei die Angelegenheit zur nochmaligen Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM in Nepali an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 6 oben), sind daher abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Jahre 2003 durch die Maobadi entführt und nach der Zah­lung von Lösegeld und dem Versprechen, sich an einem von ihnen geplanten Angriff auf das Polizeihauptquartier in E._______ zu beteiligen, freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich indessen nicht an sein Versprechen gehalten, sondern den Angriffsplan der Maobadi an die Polizei verraten. Daraufhin sei er nach F._______ geflüchtet, wo er ungefähr im Jahre 2006 ein Geschäft eröffnet habe. Ein bis zwei Jahre nach der Geschäftseröffnung sei er ein- bis zweimal von Maobadi-Leuten bedroht worden, welche ihn schliesslich im November 2010 in seinem Heimatdorf ein zweites Mal entführt, ihn indessen auf sein abermaliges Versprechen, ihrer Vereinigung beizutreten und innert anderthalb Mona­ten eine grosse Geldsumme an sie zu bezahlen, erneut freigelassen hät­ten. 5.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. März 2011 zutreffend erwogen hat, muten die Schilderungen des Beschwerdeführers derart realitätsfremd an, dass sie als solche nicht glaubhaft erscheinen: So er­scheint es mit Blick auf den vom Beschwerdeführer im Jahre 2003 an ih­nen begangenen Verrat, als dessen Folge die Maobadi bei ihrem Angriff auf das Polizeihauptquartier E._______ massive Verluste erlitten hätten, höchst unwahrscheinlich, dass sie bis zur zufälligen Rückkehr des Be­schwerdeführers in dessen Heimatdorf im November 2010 zugewartet hätten, um seiner habhaft zu werden und sich vorher damit begnügt hät­ten, ihn in F._______ ein- oder zweimal telefonisch zu bedrohen, nach­dem sie - wie der Beschwerdeführer weismachen will - frühestens in den Jahren 2007 oder 2008 von dessen Geschäftseröffnung in F._______ erfahren hätten. Angesichts der Tragweite des an ihnen begangenen Ver­rats hätten sie vielmehr bereits nach der Flucht des Beschwerdeführers nach F._______ im Jahre 2003 nichts unversucht verlassen, um seinen aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Dass sie erst ein oder zwei Jahre nach der Geschäftseröffnung durch den Beschwerdeführer im Jahre 2006 von seinem dortigen Aufenthalt erfahren hätten, scheint deswegen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nahezu ausgeschlossen zu sein. In jedem Falle aber hätten die Maobadi - Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen (Denunziation der Maobadi durch den Beschwerdeführer bei der Polizei) vorausgesetzt - unmittelbar nach ihrer Kenntnisnahme vom neuen Aufenthaltsort in F._______ alles unternom­men, um diesen zu ergreifen und zu liquidieren. Dass sie ihn stattdessen erst im November 2010 festgenommen und anschliessend gegen das nochmalige Versprechen, sie zu unterstützen und in absehbarer Zeit eine hohe Geldsumme an sie zu entrichten, abermals freigelassen hätten, mu­tet demgegenüber absolut abwegig an, zumal die Maobadi angesichts der früheren Wortbrüchigkeit des Beschwerdeführers nicht die geringste Veranlassung gehabt haben dürften, ihm nochmals ihr Vertrauen auszusprechen. An dieser Einschätzung ändert gerade angesichts der minimen bisherigen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers für die Mao­badi auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde nichts, letztere hät­ten sich durch die sofortige Liquidierung des Beschwerdeführers im November 2010 der Chance beraubt, via den Beschwerdeführer an viel Geld zu gelangen (vgl. Beschwerde S. 4 unten). 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen beiden angeblichen Ent­führungen durch die Maobadi in den Jahren 2003 und 2010 in ihrer Ge­samtheit derart lebensfern anmuten, dass sie nicht geglaubt werden kön­nen. Anzufügen bleibt, dass entgegen der sinngemässen Argumentation in der Beschwerde (a.a.O. S. 6 Art. 4) auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben der "Vereinten nepalesischen Kommunistischen Partei (Maobadi)" vom Oktober 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. A, letzter Absatz) seine Gefährdungssituation nicht in einem glaubhaften Lichte er­scheinen lässt, werden ihm doch dort - im Gegensatz zu seinen Ausführungen im Asylverfahren - lediglich in wenig bestimmter Weise physische Strafen angedroht, falls er sie finanziell nicht unterstützen sollte. Auch der Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe kein wirkliches Motiv für Falschaussagen im Rahmen seines Asylverfahrens gehabt, da er in F._______ ja ein gutgehendes Geschäft gehabt habe und seine Familie in Nepal nicht grundlos verlassen hätte (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 3), vermag nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen beizutragen, ist es doch am Asylgesuchsteller selbst, den Asylbehörden eine persönliche Gefährdungssituation glaubhaft zu machen, was dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf wei­tere Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. März 2011 und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abge­lehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­meine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 22. März 2011 zutreffend festgehalten hat, ist in Nepal der langjährige Kampf der Maoisten gegen die Regierung und den König mit dem Friedensabkommen vom 21. Novem­ber 2006 zu Ende gegangen und es wurde eine Übergangsregierung geschaffen. Im Mai 2008 beschloss die verfassungsgebende Versammlung die Abschaffung der Monarchie und rief die Republik aus. Wiewohl die innenpolitische Situation seither zwar noch nicht als stabil bezeichnet werden kann und eine neue Verfassung noch aussteht, hat sich die Lage seit Einleitung des Friedensprozesses in Nepal doch wesentlich zum Guten verändert, so dass aktuell nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. etwa die Urteile Bundeverwaltungsgerichts D-6810/2007 vom 15. Februar 2011 E. 7.2 und 7.3, D-174/2007 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2.2 - 4.2.4). Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So ist der Beschwerdeführer vergleichsweise jung und leidet - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Darüber hinaus dürfte es ihm als früherem Geschäftsmann grundsätzlich möglich sein, sich in seiner Heimat wieder eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes­recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach - unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) - abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den vom Beschwerdefüh­rer am 9. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: