Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2002. Er sei mit dem Bus nach C._______ gefahren und mit dem Flugzeug via D._______ nach E._______ geflogen. Von dort aus habe er den Zug genommen, sei an einen ihm unbekannten Ort gelangt und mit dem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle weiter in die Schweiz gefahren worden. Am 26. August 2002 stellte er in der F._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 6. September 2002 und der Anhörung vom 2. September 2003 brachte er vor, er habe in Nepal bereits während seiner Schulzeit und auch während seiner Tätigkeit als Lehrer für die G._______ beziehungsweise für die H._______, deren Mitglied er gewesen sei, gearbeitet und sei deswegen von Polizei und Armee stets beobachtet worden. Er habe später aber merken müssen, dass die H._______ sehr zerstörerisch seien und die Leute schikanieren würden. Er habe deshalb aufgehört, sie zu unterstützen. Trotzdem sei er von staatlicher Seite immer noch beobachtet worden. Zudem seien Anhänger der H._______ regelmässig zu ihm nach Hause gekommen. Die Armee habe sodann eine Razzia in seinem Haus durchgeführt, bei welcher einige (...) Kollegen abgeführt worden seien. Einer der H._______ sei unterwegs erschossen worden. Die Armee habe ihn (den Beschwerdeführer) überall gesucht. Gleichzeitig sei er vom (...) "People's Court", einem Spezialgericht, vorgeladen und beschuldigt worden, die H._______ verraten zu haben. Er habe von einem Kollegen erfahren, dass er in grosser Gefahr sei, und sei deshalb geflohen. B. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) trat mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 in Anwendung der damals gültigen Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 28. Oktober 2003 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 25. November 2003, soweit sie darauf eintrat, mit Urteil vom 31. August 2006 gut, hob die Verfügung des BFF vom 28. Oktober 2003 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen an, das BFF habe sich im angefochtenen Entscheid materiell mit den geltend gemachten Vorbringen auseinandergesetzt, obwohl eine solche Vorgehensweise bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zulässig sei. D. Der I._______ beantragte im Rahmen der vom BFM durchgeführten Abklärung, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG vorliege, den Vollzug der Wegweisung. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 - eröffnet am 7. Dezember 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2006 (recte: 8. Januar 2007; Faxeingang vom 8. Januar 2007, Poststempel vom 9. Januar 2007) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2006 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen, und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung und das eingereichte Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2007 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde in Anbetracht des auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen Betrages verzichtet.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgericht entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, da er im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner politischen Aktivitäten für die H._______ und der Verfolgung durch die Sicherheitskräfte unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die Vorbringen würden nicht nur verschiedene Ungereimtheiten aufweisen, sondern auch in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen, weshalb sie als tatsachenwidrig zu beurteilen seien, insbesondere was sein öffentliches Engagement für die H._______ betreffe. Die nepalesischen Sicherheitskräfte seien bis Frühjahr 2006 rigoros gegen Mitglieder der H._______ oder vermeintliche Unterstützer dieser Organisation vorgegangen. In diesem Kontext sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2002 und offenbar bereits zuvor öffentlich als H._______ habe auftreten und deren Interessen vertreten können. Auch seine Behauptung, die nepalesischen Behörden hätten ihn trotzdem als Lehrer angestellt, könne nicht überzeugen. Zum einen sei seine diesbezügliche Tätigkeit mit Sicherheit bereits viel früher den zuständigen Behörden bekannt geworden. Zum anderen hätte dies auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entdeckung und Festnahme geführt. Diese im damaligen Kontext als tatsachenwidrig zu qualifizierende Aussage verstärke die Zweifel an seinem Kernvorbringen, die Tätigkeit für die H._______ sowie die Verfolgung und Suche nach ihm aufgrund dieser Tätigkeit. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demnach nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zudem habe sich die Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2002 merklich verändert. Nach den bürgerkriegsartigen Unruhen im April 2006 habe sich die Situation deutlich entspannt. Dazu beigetragen habe, dass König Gyanendra Ende April auf seinen absolutistischen Machtanspruch verzichtet, die Regierungsgeschäfte einem als gemässigt geltenden Politiker übertragen und das vier Jahre davor aufgelöste Parlament wieder eingesetzt habe. Es seien grundlegende politische Reformen durchgeführt worden. Die nepalesische Regierung und die maoistischen Rebellen hätten am 8. November 2006 ein Friedensabkommen geschlossen. Die Rebellen hätten sich bereit erklärt, ihre Waffen abzugeben und deren Kontrolle der UNO zu überlassen. Angesichts dieser politischen Veränderungen bestehe für den Beschwerdeführer derzeit keine begründete Furcht vor allfälliger Verfolgung in Nepal. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Da das Asylgesuch im vorliegenden Fall seit über vier Jahren hängig sei, sei überprüft worden, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege, welche eine vorläufige Aufnahme rechtfertige. Gestützt auf die Aktenlage seien die erforderlichen Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme jedoch nicht erfüllt.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, zwar habe sich die Lage in seinem Heimatland verbessert, sie sei jedoch nach wie vor prekär. Die herrschende Regierung habe endlich eingelenkt und schenke den Wünschen der Bevölkerung nun Beachtung. Es sei indes fraglich, ob der Waffenstillstand Bestand habe, denn die Maoisten würden sich widersprüchlich verhalten: Einerseits hätten sie ein Friedensabkommen unterzeichnet, andererseits würden sie gemäss BBC-News Kinder zwangsweise rekrutieren. Wegen seiner politischen Weltanschauung und seines Engagements sei er gezielt durch die herrschende Regierung verfolgt worden. Die H._______ hätten ihn zudem als Verräter beschuldigt und ihn zur Rechenschaft gezogen. Er habe in Nepal deshalb nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung durch die Sicherheitskräfte und die H._______, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe ihm vorgeworfen, seine Aussagen bezüglich seiner beruflichen und politischen Tätigkeiten seien widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen. Das BFM interpretiere seine Aussagen jedoch völlig falsch. Die Stelle des Beschwerdeführers sei keine staatliche Stelle gewesen, sondern sei von den Dorfbewohnern und Eltern finanziert worden. Er sei aber wegen seiner Tätigkeit und aufgrund der immer wiederkehrenden Besuche der H._______ von der Armee als Verdächtiger bezeichnet und bespitzelt sowie beschattet worden. Aus demselben Grund sei auch die Razzia bei ihm durchgeführt worden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als unzulässig und unzumutbar. Der I._______ habe die Frage, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege, ohne persönliche Anhörung und ohne Begründung verneint. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch erfüllt. Seine Integrationsbemühungen, sein klagloses Verhalten und sein Freundeskreis seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
E. 4.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die den Beschwerdeführer zu seiner Ausreise veranlassten, in der heutigen Situation aktuell sind und für ihn möglicherweise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
E. 4.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
E. 4.2.2 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen der Maoisten und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.).
E. 4.2.3 Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73 von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einen Sieg für die Maoisten mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von 601 Abgeordnetensitze). Am 28. Mai 2008 schaffte die Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und rief die Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Yadav vom NC zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im Mai 2009 im Streit um die Entlassung des Armeechefs zurück. Im Wesentlichen ging es dabei um die Eingliederung der maoistischen Kämpfer in die nepalesische Armee. Das Land wurde in der Folge durch verschiedene Streiks und Protestaktionen der nun oppositionellen Maoisten gelähmt. Kurz vor dem Auslaufen des Mandats der verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2010 kam es zu einer Einigung der drei grossen Parteien auf eine Verlängerung des Mandats um ein weiteres Jahr. Dies war nur möglich, weil der amtierende Ministerpräsident Madhav Kumar Nepal, Vorsitzender der Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leninist (CPN-UML), im Juli 2010 zurücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt kündigten die Maoisten zudem an, dass sie eine Regierung der nationalen Einheit bilden wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die Regierungsverantwortung zu. Bis jetzt ist jedoch (noch) keine Einigung über die Nachfolge von Madhav Kumar Nepal zustande gekommen; auch der bisher letzte Versuch einer Regierungsbildung vom 2. August 2010 ist fehlgeschlagen (NZZ Online vom 3. August 2010).
E. 4.2.4 Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische Spannungen in der Terai-Region (Grenzgebiet zu Indien) offenbar andauern sowie die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl dazu Human Rights Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden.
E. 4.3 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der H._______ auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers kann damit letztlich offen bleiben. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, weiter auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz deshalb klar abzusprechen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Wie bereits vorstehend in Erwägung 4 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zumutbar zu bezeichnen ist.
E. 6.4.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verbrachte er die prägenden Jahre in Nepal, wo er die Schule besuchte und studierte. Nach der Ausbildung unterrichtete er in der Schule seines Dorfes. Zudem ist der Beschwerdeführer vergleichsweise jung und leidet - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. Auf die Vorbringen, die im Zusammenhang mit dem vom I._______ erstellten Bericht zur Beurteilung des Vorliegens einer schweren persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG stehen, ist nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Betracht fällt. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Die im Rahmen des - durch die Vorinstanz - durchgeführten Schriftenwechsels zu Art. 44 Abs. 3 aAsylG eingereichte Stellungnahme des I._______ ist deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-174/2007 {T 0/2} Urteil vom 6. Oktober 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Nepal, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2002. Er sei mit dem Bus nach C._______ gefahren und mit dem Flugzeug via D._______ nach E._______ geflogen. Von dort aus habe er den Zug genommen, sei an einen ihm unbekannten Ort gelangt und mit dem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle weiter in die Schweiz gefahren worden. Am 26. August 2002 stellte er in der F._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 6. September 2002 und der Anhörung vom 2. September 2003 brachte er vor, er habe in Nepal bereits während seiner Schulzeit und auch während seiner Tätigkeit als Lehrer für die G._______ beziehungsweise für die H._______, deren Mitglied er gewesen sei, gearbeitet und sei deswegen von Polizei und Armee stets beobachtet worden. Er habe später aber merken müssen, dass die H._______ sehr zerstörerisch seien und die Leute schikanieren würden. Er habe deshalb aufgehört, sie zu unterstützen. Trotzdem sei er von staatlicher Seite immer noch beobachtet worden. Zudem seien Anhänger der H._______ regelmässig zu ihm nach Hause gekommen. Die Armee habe sodann eine Razzia in seinem Haus durchgeführt, bei welcher einige (...) Kollegen abgeführt worden seien. Einer der H._______ sei unterwegs erschossen worden. Die Armee habe ihn (den Beschwerdeführer) überall gesucht. Gleichzeitig sei er vom (...) "People's Court", einem Spezialgericht, vorgeladen und beschuldigt worden, die H._______ verraten zu haben. Er habe von einem Kollegen erfahren, dass er in grosser Gefahr sei, und sei deshalb geflohen. B. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) trat mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 in Anwendung der damals gültigen Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am 28. Oktober 2003 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 25. November 2003, soweit sie darauf eintrat, mit Urteil vom 31. August 2006 gut, hob die Verfügung des BFF vom 28. Oktober 2003 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen an, das BFF habe sich im angefochtenen Entscheid materiell mit den geltend gemachten Vorbringen auseinandergesetzt, obwohl eine solche Vorgehensweise bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zulässig sei. D. Der I._______ beantragte im Rahmen der vom BFM durchgeführten Abklärung, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG vorliege, den Vollzug der Wegweisung. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 - eröffnet am 7. Dezember 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2006 (recte: 8. Januar 2007; Faxeingang vom 8. Januar 2007, Poststempel vom 9. Januar 2007) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2006 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen, und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung und das eingereichte Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2007 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde wegen fehlender Bedürftigkeit abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde in Anbetracht des auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vorhandenen Betrages verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgericht entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.6 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, da er im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner politischen Aktivitäten für die H._______ und der Verfolgung durch die Sicherheitskräfte unterschiedliche Angaben gemacht habe. Die Vorbringen würden nicht nur verschiedene Ungereimtheiten aufweisen, sondern auch in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen, weshalb sie als tatsachenwidrig zu beurteilen seien, insbesondere was sein öffentliches Engagement für die H._______ betreffe. Die nepalesischen Sicherheitskräfte seien bis Frühjahr 2006 rigoros gegen Mitglieder der H._______ oder vermeintliche Unterstützer dieser Organisation vorgegangen. In diesem Kontext sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2002 und offenbar bereits zuvor öffentlich als H._______ habe auftreten und deren Interessen vertreten können. Auch seine Behauptung, die nepalesischen Behörden hätten ihn trotzdem als Lehrer angestellt, könne nicht überzeugen. Zum einen sei seine diesbezügliche Tätigkeit mit Sicherheit bereits viel früher den zuständigen Behörden bekannt geworden. Zum anderen hätte dies auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entdeckung und Festnahme geführt. Diese im damaligen Kontext als tatsachenwidrig zu qualifizierende Aussage verstärke die Zweifel an seinem Kernvorbringen, die Tätigkeit für die H._______ sowie die Verfolgung und Suche nach ihm aufgrund dieser Tätigkeit. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG demnach nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zudem habe sich die Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2002 merklich verändert. Nach den bürgerkriegsartigen Unruhen im April 2006 habe sich die Situation deutlich entspannt. Dazu beigetragen habe, dass König Gyanendra Ende April auf seinen absolutistischen Machtanspruch verzichtet, die Regierungsgeschäfte einem als gemässigt geltenden Politiker übertragen und das vier Jahre davor aufgelöste Parlament wieder eingesetzt habe. Es seien grundlegende politische Reformen durchgeführt worden. Die nepalesische Regierung und die maoistischen Rebellen hätten am 8. November 2006 ein Friedensabkommen geschlossen. Die Rebellen hätten sich bereit erklärt, ihre Waffen abzugeben und deren Kontrolle der UNO zu überlassen. Angesichts dieser politischen Veränderungen bestehe für den Beschwerdeführer derzeit keine begründete Furcht vor allfälliger Verfolgung in Nepal. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Da das Asylgesuch im vorliegenden Fall seit über vier Jahren hängig sei, sei überprüft worden, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege, welche eine vorläufige Aufnahme rechtfertige. Gestützt auf die Aktenlage seien die erforderlichen Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme jedoch nicht erfüllt. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, zwar habe sich die Lage in seinem Heimatland verbessert, sie sei jedoch nach wie vor prekär. Die herrschende Regierung habe endlich eingelenkt und schenke den Wünschen der Bevölkerung nun Beachtung. Es sei indes fraglich, ob der Waffenstillstand Bestand habe, denn die Maoisten würden sich widersprüchlich verhalten: Einerseits hätten sie ein Friedensabkommen unterzeichnet, andererseits würden sie gemäss BBC-News Kinder zwangsweise rekrutieren. Wegen seiner politischen Weltanschauung und seines Engagements sei er gezielt durch die herrschende Regierung verfolgt worden. Die H._______ hätten ihn zudem als Verräter beschuldigt und ihn zur Rechenschaft gezogen. Er habe in Nepal deshalb nach wie vor begründete Furcht vor Verfolgung durch die Sicherheitskräfte und die H._______, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe ihm vorgeworfen, seine Aussagen bezüglich seiner beruflichen und politischen Tätigkeiten seien widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen. Das BFM interpretiere seine Aussagen jedoch völlig falsch. Die Stelle des Beschwerdeführers sei keine staatliche Stelle gewesen, sondern sei von den Dorfbewohnern und Eltern finanziert worden. Er sei aber wegen seiner Tätigkeit und aufgrund der immer wiederkehrenden Besuche der H._______ von der Armee als Verdächtiger bezeichnet und bespitzelt sowie beschattet worden. Aus demselben Grund sei auch die Razzia bei ihm durchgeführt worden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich zudem als unzulässig und unzumutbar. Der I._______ habe die Frage, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege, ohne persönliche Anhörung und ohne Begründung verneint. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch erfüllt. Seine Integrationsbemühungen, sein klagloses Verhalten und sein Freundeskreis seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 4. 4.1 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die den Beschwerdeführer zu seiner Ausreise veranlassten, in der heutigen Situation aktuell sind und für ihn möglicherweise eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 4.2 4.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.2.2 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts tätige ARK hatte die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen der Maoisten und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.). 4.2.3 Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73 von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung, die in einen Sieg für die Maoisten mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von 601 Abgeordnetensitze). Am 28. Mai 2008 schaffte die Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und rief die Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Yadav vom NC zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im Mai 2009 im Streit um die Entlassung des Armeechefs zurück. Im Wesentlichen ging es dabei um die Eingliederung der maoistischen Kämpfer in die nepalesische Armee. Das Land wurde in der Folge durch verschiedene Streiks und Protestaktionen der nun oppositionellen Maoisten gelähmt. Kurz vor dem Auslaufen des Mandats der verfassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2010 kam es zu einer Einigung der drei grossen Parteien auf eine Verlängerung des Mandats um ein weiteres Jahr. Dies war nur möglich, weil der amtierende Ministerpräsident Madhav Kumar Nepal, Vorsitzender der Communist Party of Nepal - Unified Marxist-Leninist (CPN-UML), im Juli 2010 zurücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt kündigten die Maoisten zudem an, dass sie eine Regierung der nationalen Einheit bilden wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die Regierungsverantwortung zu. Bis jetzt ist jedoch (noch) keine Einigung über die Nachfolge von Madhav Kumar Nepal zustande gekommen; auch der bisher letzte Versuch einer Regierungsbildung vom 2. August 2010 ist fehlgeschlagen (NZZ Online vom 3. August 2010). 4.2.4 Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische Spannungen in der Terai-Region (Grenzgebiet zu Indien) offenbar andauern sowie die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl dazu Human Rights Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. 4.3 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel beziehungsweise der Regierungsbeteiligung dürfte auf Seiten der H._______ auch kein Interesse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers kann damit letztlich offen bleiben. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, weiter auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz deshalb klar abzusprechen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den aktuellen Zeitpunkt keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Wie bereits vorstehend in Erwägung 4 ausführlich dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit nicht dergestalt, als dass von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt gesprochen werden muss, weshalb die Rückkehr nach Nepal als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.4.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verbrachte er die prägenden Jahre in Nepal, wo er die Schule besuchte und studierte. Nach der Ausbildung unterrichtete er in der Schule seines Dorfes. Zudem ist der Beschwerdeführer vergleichsweise jung und leidet - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. Auf die Vorbringen, die im Zusammenhang mit dem vom I._______ erstellten Bericht zur Beurteilung des Vorliegens einer schweren persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG stehen, ist nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht (mehr) in Betracht fällt. Nach geltendem Recht ist es nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Die im Rahmen des - durch die Vorinstanz - durchgeführten Schriftenwechsels zu Art. 44 Abs. 3 aAsylG eingereichte Stellungnahme des I._______ ist deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den I._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: