Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die volljährigen Beschwerdeführenden suchten am 14. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 15. Dezember 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer A._______ am 19. November 2020 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 21. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Italien. Sie gaben an, Afghanistan vor rund zwei Jahren verlassen und in der Türkei geheiratet zu haben. Von dort aus seien sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wo man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie für 21 Tage in Quarantäne gesetzt habe. Anschliessend seien sie in die Schweiz gereist. Eine Überstellung nach Italien lehnten die Beschwerdeführenden ab. Sie begründeten dies mit der damals unmittelbar bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes. Zudem hätten sie hierzulande Unterstützung durch bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, während sie in Italien niemanden kennen und die Landessprache nicht sprechen würden. C. Am 21. Dezember 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Am (...) wurde das Kind C._______ in der Schweiz geboren. E. Die italienischen Behörden äusserten sich innerhalb der festgelegten Frist nicht zum Übernahmeersuchen des SEM, stimmten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO jedoch am 5. Mai 2021 nachträglich zu. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (eröffnet am 10. Mai 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie familiengerechter Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. H. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung mit dem dazugehörigen Empfangscouvert sowie zwei Vertretungsvollmachten. I. Am 25. Mai 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. K. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerdeeingabe vernehmen. L. Am 15. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt. Sie habe sich damit begnügt, betreffend die aktuellen Aufnahmebedingungen Schlüsse zu ziehen, ohne dabei die tatsächlichen Entwicklungen zu beachten.
E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie den Gesetzesänderungen in Italien auseinandergesetzt hat (vgl. A54/13 S. 3-7). Sie legte hinreichend klar dar, inwiefern sich die Rechtslage sowie die Aufnahmesituation von Familien in Italien seit dem Referenzurteil des BVGer vom 17. Dezember 2019 (E-962/2019) und im Anschluss an das Inkrafttreten des Dekrets 130/2020 entscheidend weiterentwickelt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung der zitierten Quellen nicht teilen, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Folglich ist das Eventualbegehren, die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer A._______ bereits am 19. November 2020 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Die Beschwerdeführerin B._______ wurde hingegen nicht registriert (vgl. A13/1 und A14/1). Die Beschwerdeführenden gaben jedoch übereinstimmend zu Protokoll, dass B._______ ebenfalls in Italien daktyloskopiert worden sei (vgl. A25/4 und A27/4). Die italienischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 5. Mai 2021 auch ausdrücklich entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist demnach gegeben und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [2012/C 326/02]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass mit Inkrafttreten des Gesetztes Nr. 173/2020 am 20. Dezember 2020 das italienische Aufnahmesystem für Asylsuchende und Personen mit internationalem Schutzstatus weitreichend reformiert worden sei. Zudem habe das italienische Dublin Office mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021 allen Dublin-Mitgliedstaaten garantiert, dass Familien mit minderjährigen Kindern in familiengerechten Strukturen untergebracht und die Einheit der Familie gewahrt würde. Insgesamt hätten sich die Rechtslage und die Aufnahmesituation in Italien entscheidend weiterentwickelt, womit die seit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zusätzlich einzuholenden Garantien obsolet geworden seien. Es gebe keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden hätten die italienischen Behörden sodann auch ausdrücklich zugestimmt.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in der Beschwerdeschrift entgegen, das italienische Asylsystem und die Aufnahmestrukturen seien nicht in der Lage, sie (die Beschwerdeführenden) als Familie mit einem Kleinkind adäquat unterzubringen. Demnach sei nicht von den gemäss bisheriger Rechtsprechung geforderten individuellen Garantien abzurücken. Bei einer Überstellung bestehe somit das Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK sowie der Kinderrechtskonvention, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel angezeigt sei.
E. 6.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Einwände der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen in Italien seien allgemeiner Natur und würden nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen.
E. 6.4 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik entgegen, die Probleme des Aufnahmesystems in Italien seien flächendeckender Natur, weshalb sie (die Beschwerdeführenden) als Familie von diesen prekären Bedingungen durchaus betroffen seien.
E. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weist demnach keine systemischen Mängel auf. Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt (vgl. Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, Ziff. 78; Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Ziff. 114 f.; S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von asylsuchenden Familien in Italien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sodann auch mittels eines länderspezifischen Koordinationsentscheids einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es gelangte im Wesentlichen zur Einschätzung, dass keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Mängel aufweisen, weshalb Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 m.w.H.).
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit einem Kleinkind zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Tarakhel-Urteil (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12). Ihre Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt. Mit dem Erlass des Salvini-Dekrets wurde Asylsuchenden, auch Familien, der Zugang zum Zweitaufnahmesystem verwehrt; ihnen standen nur die grösseren Kollektivzentren der Erstaufnahme oder temporäre Einrichtungen offen. In der Folge stufte das Bundesverwaltungsgericht das Formular "nucleo familiare" und die italienischen Rundschreiben zu den Unterbringungsplätzen als ungenügende Garantien für eine familiengerechte Unterbringung ein (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019).
E. 7.2.2 Die Rechts- und Sachlage in Italien hat seither wesentliche Änderungen erfahren. Mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021 informierten die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI. Sie garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Demnach seien durch die umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien, zentrale Bestimmungen des Salvini-Dekrets geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert worden, vergleichbar mit dem Aufnahmesystem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets geherrscht habe. Das SAI stehe wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen, was auch vom EGMR festgehalten werde. Zudem sei die mittels des Formulars "nucleo familiare" unter Namens- und Altersangaben abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI zusicherten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 und 11).
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.4 Zudem haben die italienischen Behörden im Formular "nucleo familiare" vom 5. Mai 2021 Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführenden sowie ihres Sohnes aufgeführt und die Übernahme bestätigt, dies mit der auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 gestützten ausdrücklichen Zusicherung, dass die Beschwerdeführenden als Familie in einem der Aufnahmezentren untergebracht würden unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Wahrung der Einheit der Familie (vgl. A50/1). Es liegt somit eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behörden vor, aufgrund derer davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung in eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterkunft untergebracht werden. Folglich gibt es keinen Grund zur Annahme, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Diese Schlussfolgerung stützt der EGMR und hält fest, dass Familien auch bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum Zugang zu den nötigen Dienstleistungen erhalten (vgl. Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, 46595/19, Ziff. 55 ff.). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, auf dessen Zusicherungen die Schweiz gemäss dem völkerrechtlichen Prinzip, dass die Staaten einen Vertrag, an den sie gebunden sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]), grundsätzlich vertrauen darf und soll. Aus diesem Prinzip folgt, dass ausser bei klar erkennbarem Rechtsmissbrauch oder bei Widersprüchen kein Anlass besteht, an den Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3). Im vorliegenden Kontext ergibt sich daraus zudem, dass keine überhöhten Anforderungen an die Zusicherung gestellt werden dürfen, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde; dies wäre ohnehin kaum praktikabel (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2 und zum Ganzen Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 11.2). Auch besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich ohnehin an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht darzulegen, inwiefern die Rechte ihres Kindes im Sinne der Kinderrechtskonvention bei einer Überstellung nach Italien nicht geschützt sein sollen. Wie bereits unter E. 7.1 hiervor dargelegt, hat Italien alle relevanten Abkommen und Richtlinien unterzeichnet und es kann davon ausgegangen werden, dass sich das Land an diese hält. Insbesondere ist den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das als wesentliches Element im Sinne des Kindeswohls zu berücksichtigende Bedürfnis, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, in Italien nicht berücksichtigt werden und die Gefahr bestehen könnte, dass die Beschwerdeführenden von ihrem Sohn getrennt würden. Nach dem Gesagten erübrigt es sich im vorliegenden Verfahren von den italienischen Behörden für die betroffene Familie individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und adäquater familiengerechter Unterbringung einzuholen, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist.
E. 7.5 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt die mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2327/2021 Urteil vom 18. November 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die volljährigen Beschwerdeführenden suchten am 14. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 15. Dezember 2020 ergab, dass der Beschwerdeführer A._______ am 19. November 2020 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 21. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Italien. Sie gaben an, Afghanistan vor rund zwei Jahren verlassen und in der Türkei geheiratet zu haben. Von dort aus seien sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt, wo man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie für 21 Tage in Quarantäne gesetzt habe. Anschliessend seien sie in die Schweiz gereist. Eine Überstellung nach Italien lehnten die Beschwerdeführenden ab. Sie begründeten dies mit der damals unmittelbar bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes. Zudem hätten sie hierzulande Unterstützung durch bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, während sie in Italien niemanden kennen und die Landessprache nicht sprechen würden. C. Am 21. Dezember 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). D. Am (...) wurde das Kind C._______ in der Schweiz geboren. E. Die italienischen Behörden äusserten sich innerhalb der festgelegten Frist nicht zum Übernahmeersuchen des SEM, stimmten gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO jedoch am 5. Mai 2021 nachträglich zu. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (eröffnet am 10. Mai 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Überstellung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie familiengerechter Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersucht. H. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung mit dem dazugehörigen Empfangscouvert sowie zwei Vertretungsvollmachten. I. Am 25. Mai 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. K. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerdeeingabe vernehmen. L. Am 15. Juni 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt. Sie habe sich damit begnügt, betreffend die aktuellen Aufnahmebedingungen Schlüsse zu ziehen, ohne dabei die tatsächlichen Entwicklungen zu beachten. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie den Gesetzesänderungen in Italien auseinandergesetzt hat (vgl. A54/13 S. 3-7). Sie legte hinreichend klar dar, inwiefern sich die Rechtslage sowie die Aufnahmesituation von Familien in Italien seit dem Referenzurteil des BVGer vom 17. Dezember 2019 (E-962/2019) und im Anschluss an das Inkrafttreten des Dekrets 130/2020 entscheidend weiterentwickelt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung der zitierten Quellen nicht teilen, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Folglich ist das Eventualbegehren, die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer A._______ bereits am 19. November 2020 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde. Die Beschwerdeführerin B._______ wurde hingegen nicht registriert (vgl. A13/1 und A14/1). Die Beschwerdeführenden gaben jedoch übereinstimmend zu Protokoll, dass B._______ ebenfalls in Italien daktyloskopiert worden sei (vgl. A25/4 und A27/4). Die italienischen Behörden haben dem Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 5. Mai 2021 auch ausdrücklich entsprochen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist demnach gegeben und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [2012/C 326/02]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass mit Inkrafttreten des Gesetztes Nr. 173/2020 am 20. Dezember 2020 das italienische Aufnahmesystem für Asylsuchende und Personen mit internationalem Schutzstatus weitreichend reformiert worden sei. Zudem habe das italienische Dublin Office mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021 allen Dublin-Mitgliedstaaten garantiert, dass Familien mit minderjährigen Kindern in familiengerechten Strukturen untergebracht und die Einheit der Familie gewahrt würde. Insgesamt hätten sich die Rechtslage und die Aufnahmesituation in Italien entscheidend weiterentwickelt, womit die seit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 zusätzlich einzuholenden Garantien obsolet geworden seien. Es gebe keine Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden hätten die italienischen Behörden sodann auch ausdrücklich zugestimmt. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in der Beschwerdeschrift entgegen, das italienische Asylsystem und die Aufnahmestrukturen seien nicht in der Lage, sie (die Beschwerdeführenden) als Familie mit einem Kleinkind adäquat unterzubringen. Demnach sei nicht von den gemäss bisheriger Rechtsprechung geforderten individuellen Garantien abzurücken. Bei einer Überstellung bestehe somit das Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK sowie der Kinderrechtskonvention, womit die Anwendung der Souveränitätsklausel angezeigt sei. 6.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Einwände der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen in Italien seien allgemeiner Natur und würden nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen. 6.4 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik entgegen, die Probleme des Aufnahmesystems in Italien seien flächendeckender Natur, weshalb sie (die Beschwerdeführenden) als Familie von diesen prekären Bedingungen durchaus betroffen seien. 7. 7.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weist demnach keine systemischen Mängel auf. Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt (vgl. Urteile des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, Ziff. 78; Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, Ziff. 114 f.; S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von asylsuchenden Familien in Italien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sodann auch mittels eines länderspezifischen Koordinationsentscheids einer eingehenden Prüfung unterzogen. Es gelangte im Wesentlichen zur Einschätzung, dass keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Mängel aufweisen, weshalb Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit einem Kleinkind zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Tarakhel-Urteil (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12). Ihre Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt. Mit dem Erlass des Salvini-Dekrets wurde Asylsuchenden, auch Familien, der Zugang zum Zweitaufnahmesystem verwehrt; ihnen standen nur die grösseren Kollektivzentren der Erstaufnahme oder temporäre Einrichtungen offen. In der Folge stufte das Bundesverwaltungsgericht das Formular "nucleo familiare" und die italienischen Rundschreiben zu den Unterbringungsplätzen als ungenügende Garantien für eine familiengerechte Unterbringung ein (vgl. Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019). 7.2.2 Die Rechts- und Sachlage in Italien hat seither wesentliche Änderungen erfahren. Mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021 informierten die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI. Sie garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Demnach seien durch die umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien, zentrale Bestimmungen des Salvini-Dekrets geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert worden, vergleichbar mit dem Aufnahmesystem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets geherrscht habe. Das SAI stehe wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen, was auch vom EGMR festgehalten werde. Zudem sei die mittels des Formulars "nucleo familiare" unter Namens- und Altersangaben abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI zusicherten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 und 11). 7.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.4 Zudem haben die italienischen Behörden im Formular "nucleo familiare" vom 5. Mai 2021 Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität der Beschwerdeführenden sowie ihres Sohnes aufgeführt und die Übernahme bestätigt, dies mit der auf das Rundschreiben vom 8. Februar 2021 gestützten ausdrücklichen Zusicherung, dass die Beschwerdeführenden als Familie in einem der Aufnahmezentren untergebracht würden unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der Wahrung der Einheit der Familie (vgl. A50/1). Es liegt somit eine genügend konkrete und individuelle Garantie der italienischen Behörden vor, aufgrund derer davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung in eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterkunft untergebracht werden. Folglich gibt es keinen Grund zur Annahme, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Diese Schlussfolgerung stützt der EGMR und hält fest, dass Familien auch bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum Zugang zu den nötigen Dienstleistungen erhalten (vgl. Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, 46595/19, Ziff. 55 ff.). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, auf dessen Zusicherungen die Schweiz gemäss dem völkerrechtlichen Prinzip, dass die Staaten einen Vertrag, an den sie gebunden sind, nach Treu und Glauben zu erfüllen haben (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]), grundsätzlich vertrauen darf und soll. Aus diesem Prinzip folgt, dass ausser bei klar erkennbarem Rechtsmissbrauch oder bei Widersprüchen kein Anlass besteht, an den Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3). Im vorliegenden Kontext ergibt sich daraus zudem, dass keine überhöhten Anforderungen an die Zusicherung gestellt werden dürfen, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde; dies wäre ohnehin kaum praktikabel (vgl. BVGE 2016/2 E. 5.2 und zum Ganzen Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 11.2). Auch besteht kein Grund zur Annahme, Italien würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich ohnehin an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht darzulegen, inwiefern die Rechte ihres Kindes im Sinne der Kinderrechtskonvention bei einer Überstellung nach Italien nicht geschützt sein sollen. Wie bereits unter E. 7.1 hiervor dargelegt, hat Italien alle relevanten Abkommen und Richtlinien unterzeichnet und es kann davon ausgegangen werden, dass sich das Land an diese hält. Insbesondere ist den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das als wesentliches Element im Sinne des Kindeswohls zu berücksichtigende Bedürfnis, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, in Italien nicht berücksichtigt werden und die Gefahr bestehen könnte, dass die Beschwerdeführenden von ihrem Sohn getrennt würden. Nach dem Gesagten erübrigt es sich im vorliegenden Verfahren von den italienischen Behörden für die betroffene Familie individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und adäquater familiengerechter Unterbringung einzuholen, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist. 7.5 Insgesamt liegen somit keine zwingenden Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt die mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: