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D-2314/2018

D-2314/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger und ethnischer Mungala aus Kinshasa - reiste am 8. Oktober 2015 in die Schweiz ein. Am 9. Oktober 2015 suchte er um Asyl nach. Am 15. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 8. Februar 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er sei politisch interessiert und gegen die Regierung gewesen. 2011 sei er der Tshisekedi-Gruppe beigetreten. Im gleichen Jahr habe er an einer Versammlung im Stade des Martyrs in Kinshasa teilgenommen. Diese habe die Polizei mit Schüssen aufgelöst; viele Menschen seien verhaftet, verletzt oder getötet worden. Er sei unerkannt und unverletzt geflüchtet. Nach einem Jahr habe er die Tshisekedi-Gruppe verlassen und sei Mitglied der Ingeta-Bewegung in seinem Quartier geworden. Er habe an Treffen der Bewegung und an Protesten gegen die Regierung teilgenommen, dabei Flugblätter verteilt und gesungen. Zwischen dem 14. und 18. Dezember 2013 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei der viele Menschen von den Behörden getötet worden seien. Aufgrund der allgemeinen Situation, der fehlenden Meinungsfreiheit und der staatlichen Gewalt gegen Demonstranten habe er auch sein Leben in Gefahr gesehen. Zudem habe er sich ein besseres Leben und Weiterbildungsmöglichkeiten gewünscht. Daher sei er im Dezember 2013 illegal aus Kongo (Kinshasa) ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Geburtsschein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. März 2018 - eröffnet am 26. März 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 20. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung eines amtlichen Beistands. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 11. April 2018 ein. D. Am 24. April 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, ein besseres Leben zu führen und sich weiterbilden zu wollen, seien auf die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat zurückzuführen und folglich nicht asylrelevant. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass es bei den Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, zu Vorfällen mit den Behörden gekommen sei. Dies allein genüge indes ebenso wenig für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. So sei der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen persönlich nie direkt mit den Behörden in Kontakt gekommen. Auch seien die behördlichen Massnahmen bei den Protesten nicht konkret gegen ihn gerichtet gewesen. Vielmehr sei es Ziel der Behörden gewesen, die Proteste mit unzähligen Teilnehmenden aufzulösen. Dass er sich in subjektiver Hinsicht durch ihr Vorgehen in seinem Handeln eingeschränkt gefühlt habe, sei nachvollziehbar. Dieser Nachteil weise jedoch nicht eine Intensität auf, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Kongo verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift bat der Beschwerdeführer um Entschuldigung, er habe sich bisher hinter politischen Fluchtgründen versteckt. Er könne erst jetzt - und auch nur mit Mühe - über die wahren Gründe seiner Ausreise schreiben. Tatsächlich sei er vor seiner Familie geflohen, nachdem sie von seiner Homosexualität erfahren habe. Im Laufe der Zeit habe er festgestellt, dass er sich immer mehr zu Männern als zu Frauen hingezogen fühlte. Einmal - am 1. Dezember 2012 - sei er von seinem zweiten Bruder B._______ dabei beobachtet worden, wie er sich mit seinem Freund und Partner C._______ in einem Hotel getroffen habe. Dieser habe die Familie geholt, welche ihn und seinen Partner, unterstützt von anderen Menschen, am folgenden Morgen aus dem Hotel auf die Strasse gezerrt und sie voneinander getrennt habe. Die Menschen hätten ihn geschlagen und seien kurz davor gewesen, ihn zu verbrennen. Er sei nur durch das Einschreiten seines beim Militär arbeitenden Onkels, der ihn als kleines Kind zu sich genommen habe, und dessen Kollegen gerettet worden. Er sei zunächst zum Strafregister (régistre criminel) gebracht und dann ins Gefängnis in D._______ transferiert worden. Dort habe er viele Erniedrigungen erleiden müssen. Am 5. Dezember 2013 sei eine Mauer des Gefängnisses eingestürzt und er habe wie viele andere flüchten können. Er habe sich dann zehn Tage in einer kleinen Wohnung versteckt, die sein jüngster Bruder E._______ gemietet habe. Dieser sei auch der Einzige, welcher ihn weiterhin liebe. Die Auseinandersetzungen zwischen der Armee und der Bevölkerung vom 15. bis 18. Dezember 2013 habe er schliesslich genutzt, um sich unter die Demonstrierenden zu mischen und weiter aus dem Land auszureisen.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe nicht als asylrelevant zu erachten sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die in der Beschwerde auch nicht bestritten werden.

E. 5.2 Auch mit den erst auf Beschwerdeebene geltend machten Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung in Kongo (Kinshasa) glaubhaft zu machen.

E. 5.2.1 Zunächst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit der vorgebrachten Homosexualität glaubhaft zu machen. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seines kulturellen Umfelds - Schuld- und Schamgefühle hatte, sich zu seiner Homosexualität zu äussern (vgl. zur Berücksichtigung verspäteter Vorbringen, hier Vergewaltigung BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen über ein Jahr lag, weshalb diesbezüglich erste Zweifel begründet sind. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer bereits in der Befragung zur Person gefragt, ob seine Asylgründe dergestalt seien, dass eine Anhörung eher durch ein Männer- oder ein Frauen-Team gewünscht würde. Mithin wurde ihm durch die Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, geschlechtsspezifische Asylgründe in einem besonderen Rahmen vorzubringen. Diese schlug er jedoch aus. Weiter gab er in der Anhörung im Rahmen seiner Schilderungen zum Reiseweg ungefragt zu Protokoll, dass er in Italien einer Frau "nahe" gekommen sei und längere Zeit mit ihr zusammengelebt habe. Die spontane Darlegung lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. In der Beschwerde bringt er demgegenüber an, sich seit seiner Kindheit immer mehr zu Männern hingezogen gefühlt zu haben. Dieser Widerspruch lässt sich kaum auflösen. Stärker aber noch wiegt, dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Ereignisse, welche ihn konkret zur Ausreise bewogen haben sollen, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung offensichtlich nicht standhalten. So stand er ausweislich der Anhörung in regelmässiger telefonischer Verbindung mit zwei seiner drei Brüder und auch zur Grossmutter hatte er Kontakt, bis sie verstarb beziehungsweise, bis er ihr kein Geld mehr nach Hause schicken konnte. Die Angaben widersprechen den jetzigen Schilderungen, aufgrund des aufgedeckten Verhältnisses mit einem Mann habe ihn die Familie lynchen wollen und nur noch sein jüngster Bruder halte zu ihm. Weiter erscheint fragwürdig, dass der Beschwerdeführer kaum genügend Geld zum Leben gehabt haben, sich aber mit seinem Partner im Hotel getroffen haben will. Wenngleich die Reaktionen der Familie und der anderen Menschen aus dem Quartier vor dem Hintergrund einer tradierten und konservativen Haltung darüber hinaus nicht ganz ausgeschlossen erscheinen, wirken doch das zufällige Einschreiten des Onkels und seiner Kollegen sowie die Flucht aus dem Gefängnis aufgrund einer einstürzenden Mauer realitätsfremd. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu seinem Partner kaum nähere Angaben machte und auch nicht erfahren haben will, was mit ihm seither geschehen sei.

E. 5.2.2 Ungeachtet dessen ist aber auch nicht davon auszugehen, dass Homosexualität in Kongo (Kinshasa) eine asylrelevante Verfolgung auslösen könnte. Zwar stellt Homosexualität weiterhin ein kulturelles Tabu dar und sind Homosexuelle in der Öffentlichkeit Stigmatisierungen und Diskriminierungen bis hin zu tätlichen Übergriffen ausgesetzt. Ebenso kann es vorkommen, dass sie wegen anderer Strafbestimmungen belangt werden, die auf heterosexuelle Personen generell keine Anwendung finden. Vor diesem gesellschaftlichen Hintergrund ist auch nicht auszuschliessen, dass Homosexuelle mit Übergriffen aus dem familiären Umfeld zu rechnen haben. Gleichgeschlechtliche Beziehungen und Handlungen stehen in Kongo (Kinshasa) aber nicht unter Strafe (vgl. zu allem U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017 -Democratic Republic of the Congo, https://www.state.gov/documents/organization/277 231.pdf, zuletzt abgerufen am 27. April 2018). Weiter ist festzuhalten, dass zumindest in Kinshasa, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, Homosexuelle sich immer häufiger getrauen, ihre sexuelle Orientierung offen zu leben (vgl. etwa News24, Gays find courage to come out in Kinshasa, vom 17. Mai 2014, https://www. news24.com/Africa/News/Gays-find-courage-to-come-out-in-Kinshasa-20 140517-7, zuletzt abgerufen am 27. April 2018). Nicht zuletzt könnte der Beschwerdeführer in einer Metropole wie Kinshasa mit mehr als 11 Millionen Einwohnern möglichen Anfeindungen seiner Familie durch Umzug in anderes Viertel entgehen. Eine generelle Gefahr vor staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung von Homosexuellen in Kongo (Kinshasa) ist nach allem nicht anzunehmen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt.

E. 6 Nach allem ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) ist auch unter Berücksichtigung der regelmässig aufkommenden Unruhen und Auseinandersetzungen weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar er-scheint. Des Weiteren lassen die individuellen Umstände nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat schliessen. Er ist in Kinshasa geboren, aufgewachsen und zuletzt auch wohnhaft gewesen. Seine drei Brüder und eine Schwester, zahlreiche Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben weiterhin in Kinshasa und im restlichen Kongo. Mit zwei seiner drei Brüder pflegt er zudem regelmässigen Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Rückkehr auf ein engmaschiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Hinzukommt, dass er in Kinshasa mindestens acht Jahre die Schule besucht und auch ein Jahr studiert hat. Zudem hat er durch kleinere Tätigkeiten selbständig für seinen Lebensunterhalt aufgekommen können, mitunter unterstützt durch seine Verwandten. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass er bei Rückkehr seinen Lebensunterhalt weiterhin wird sichern können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 10.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen, womit sich auch die Frage nach der Benennung eines Rechtsbeistands erübrigt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2314/2018lan Urteil vom 2. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A.______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger und ethnischer Mungala aus Kinshasa - reiste am 8. Oktober 2015 in die Schweiz ein. Am 9. Oktober 2015 suchte er um Asyl nach. Am 15. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 8. Februar 2017 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er sei politisch interessiert und gegen die Regierung gewesen. 2011 sei er der Tshisekedi-Gruppe beigetreten. Im gleichen Jahr habe er an einer Versammlung im Stade des Martyrs in Kinshasa teilgenommen. Diese habe die Polizei mit Schüssen aufgelöst; viele Menschen seien verhaftet, verletzt oder getötet worden. Er sei unerkannt und unverletzt geflüchtet. Nach einem Jahr habe er die Tshisekedi-Gruppe verlassen und sei Mitglied der Ingeta-Bewegung in seinem Quartier geworden. Er habe an Treffen der Bewegung und an Protesten gegen die Regierung teilgenommen, dabei Flugblätter verteilt und gesungen. Zwischen dem 14. und 18. Dezember 2013 habe er an einer Demonstration teilgenommen, bei der viele Menschen von den Behörden getötet worden seien. Aufgrund der allgemeinen Situation, der fehlenden Meinungsfreiheit und der staatlichen Gewalt gegen Demonstranten habe er auch sein Leben in Gefahr gesehen. Zudem habe er sich ein besseres Leben und Weiterbildungsmöglichkeiten gewünscht. Daher sei er im Dezember 2013 illegal aus Kongo (Kinshasa) ausgereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Geburtsschein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. März 2018 - eröffnet am 26. März 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 20. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Einsetzung eines amtlichen Beistands. Mit der Beschwerdeschrift reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 11. April 2018 ein. D. Am 24. April 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, ein besseres Leben zu führen und sich weiterbilden zu wollen, seien auf die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat zurückzuführen und folglich nicht asylrelevant. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass es bei den Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, zu Vorfällen mit den Behörden gekommen sei. Dies allein genüge indes ebenso wenig für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. So sei der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen persönlich nie direkt mit den Behörden in Kontakt gekommen. Auch seien die behördlichen Massnahmen bei den Protesten nicht konkret gegen ihn gerichtet gewesen. Vielmehr sei es Ziel der Behörden gewesen, die Proteste mit unzähligen Teilnehmenden aufzulösen. Dass er sich in subjektiver Hinsicht durch ihr Vorgehen in seinem Handeln eingeschränkt gefühlt habe, sei nachvollziehbar. Dieser Nachteil weise jedoch nicht eine Intensität auf, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Kongo verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift bat der Beschwerdeführer um Entschuldigung, er habe sich bisher hinter politischen Fluchtgründen versteckt. Er könne erst jetzt - und auch nur mit Mühe - über die wahren Gründe seiner Ausreise schreiben. Tatsächlich sei er vor seiner Familie geflohen, nachdem sie von seiner Homosexualität erfahren habe. Im Laufe der Zeit habe er festgestellt, dass er sich immer mehr zu Männern als zu Frauen hingezogen fühlte. Einmal - am 1. Dezember 2012 - sei er von seinem zweiten Bruder B._______ dabei beobachtet worden, wie er sich mit seinem Freund und Partner C._______ in einem Hotel getroffen habe. Dieser habe die Familie geholt, welche ihn und seinen Partner, unterstützt von anderen Menschen, am folgenden Morgen aus dem Hotel auf die Strasse gezerrt und sie voneinander getrennt habe. Die Menschen hätten ihn geschlagen und seien kurz davor gewesen, ihn zu verbrennen. Er sei nur durch das Einschreiten seines beim Militär arbeitenden Onkels, der ihn als kleines Kind zu sich genommen habe, und dessen Kollegen gerettet worden. Er sei zunächst zum Strafregister (régistre criminel) gebracht und dann ins Gefängnis in D._______ transferiert worden. Dort habe er viele Erniedrigungen erleiden müssen. Am 5. Dezember 2013 sei eine Mauer des Gefängnisses eingestürzt und er habe wie viele andere flüchten können. Er habe sich dann zehn Tage in einer kleinen Wohnung versteckt, die sein jüngster Bruder E._______ gemietet habe. Dieser sei auch der Einzige, welcher ihn weiterhin liebe. Die Auseinandersetzungen zwischen der Armee und der Bevölkerung vom 15. bis 18. Dezember 2013 habe er schliesslich genutzt, um sich unter die Demonstrierenden zu mischen und weiter aus dem Land auszureisen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe nicht als asylrelevant zu erachten sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die in der Beschwerde auch nicht bestritten werden. 5.2 Auch mit den erst auf Beschwerdeebene geltend machten Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung in Kongo (Kinshasa) glaubhaft zu machen. 5.2.1 Zunächst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit der vorgebrachten Homosexualität glaubhaft zu machen. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seines kulturellen Umfelds - Schuld- und Schamgefühle hatte, sich zu seiner Homosexualität zu äussern (vgl. zur Berücksichtigung verspäteter Vorbringen, hier Vergewaltigung BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass zwischen der Befragung zur Person und der Anhörung zu den Asylgründen über ein Jahr lag, weshalb diesbezüglich erste Zweifel begründet sind. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer bereits in der Befragung zur Person gefragt, ob seine Asylgründe dergestalt seien, dass eine Anhörung eher durch ein Männer- oder ein Frauen-Team gewünscht würde. Mithin wurde ihm durch die Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, geschlechtsspezifische Asylgründe in einem besonderen Rahmen vorzubringen. Diese schlug er jedoch aus. Weiter gab er in der Anhörung im Rahmen seiner Schilderungen zum Reiseweg ungefragt zu Protokoll, dass er in Italien einer Frau "nahe" gekommen sei und längere Zeit mit ihr zusammengelebt habe. Die spontane Darlegung lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. In der Beschwerde bringt er demgegenüber an, sich seit seiner Kindheit immer mehr zu Männern hingezogen gefühlt zu haben. Dieser Widerspruch lässt sich kaum auflösen. Stärker aber noch wiegt, dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Ereignisse, welche ihn konkret zur Ausreise bewogen haben sollen, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung offensichtlich nicht standhalten. So stand er ausweislich der Anhörung in regelmässiger telefonischer Verbindung mit zwei seiner drei Brüder und auch zur Grossmutter hatte er Kontakt, bis sie verstarb beziehungsweise, bis er ihr kein Geld mehr nach Hause schicken konnte. Die Angaben widersprechen den jetzigen Schilderungen, aufgrund des aufgedeckten Verhältnisses mit einem Mann habe ihn die Familie lynchen wollen und nur noch sein jüngster Bruder halte zu ihm. Weiter erscheint fragwürdig, dass der Beschwerdeführer kaum genügend Geld zum Leben gehabt haben, sich aber mit seinem Partner im Hotel getroffen haben will. Wenngleich die Reaktionen der Familie und der anderen Menschen aus dem Quartier vor dem Hintergrund einer tradierten und konservativen Haltung darüber hinaus nicht ganz ausgeschlossen erscheinen, wirken doch das zufällige Einschreiten des Onkels und seiner Kollegen sowie die Flucht aus dem Gefängnis aufgrund einer einstürzenden Mauer realitätsfremd. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu seinem Partner kaum nähere Angaben machte und auch nicht erfahren haben will, was mit ihm seither geschehen sei. 5.2.2 Ungeachtet dessen ist aber auch nicht davon auszugehen, dass Homosexualität in Kongo (Kinshasa) eine asylrelevante Verfolgung auslösen könnte. Zwar stellt Homosexualität weiterhin ein kulturelles Tabu dar und sind Homosexuelle in der Öffentlichkeit Stigmatisierungen und Diskriminierungen bis hin zu tätlichen Übergriffen ausgesetzt. Ebenso kann es vorkommen, dass sie wegen anderer Strafbestimmungen belangt werden, die auf heterosexuelle Personen generell keine Anwendung finden. Vor diesem gesellschaftlichen Hintergrund ist auch nicht auszuschliessen, dass Homosexuelle mit Übergriffen aus dem familiären Umfeld zu rechnen haben. Gleichgeschlechtliche Beziehungen und Handlungen stehen in Kongo (Kinshasa) aber nicht unter Strafe (vgl. zu allem U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2017 -Democratic Republic of the Congo, https://www.state.gov/documents/organization/277 231.pdf, zuletzt abgerufen am 27. April 2018). Weiter ist festzuhalten, dass zumindest in Kinshasa, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat, Homosexuelle sich immer häufiger getrauen, ihre sexuelle Orientierung offen zu leben (vgl. etwa News24, Gays find courage to come out in Kinshasa, vom 17. Mai 2014, https://www. news24.com/Africa/News/Gays-find-courage-to-come-out-in-Kinshasa-20 140517-7, zuletzt abgerufen am 27. April 2018). Nicht zuletzt könnte der Beschwerdeführer in einer Metropole wie Kinshasa mit mehr als 11 Millionen Einwohnern möglichen Anfeindungen seiner Familie durch Umzug in anderes Viertel entgehen. Eine generelle Gefahr vor staatlicher oder staatlich geduldeter Verfolgung von Homosexuellen in Kongo (Kinshasa) ist nach allem nicht anzunehmen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt.

6. Nach allem ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) ist auch unter Berücksichtigung der regelmässig aufkommenden Unruhen und Auseinandersetzungen weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar er-scheint. Des Weiteren lassen die individuellen Umstände nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat schliessen. Er ist in Kinshasa geboren, aufgewachsen und zuletzt auch wohnhaft gewesen. Seine drei Brüder und eine Schwester, zahlreiche Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen leben weiterhin in Kinshasa und im restlichen Kongo. Mit zwei seiner drei Brüder pflegt er zudem regelmässigen Kontakt. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Rückkehr auf ein engmaschiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Hinzukommt, dass er in Kinshasa mindestens acht Jahre die Schule besucht und auch ein Jahr studiert hat. Zudem hat er durch kleinere Tätigkeiten selbständig für seinen Lebensunterhalt aufgekommen können, mitunter unterstützt durch seine Verwandten. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass er bei Rückkehr seinen Lebensunterhalt weiterhin wird sichern können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 10.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen, womit sich auch die Frage nach der Benennung eines Rechtsbeistands erübrigt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: