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D-2310/2016

D-2310/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-19 · Deutsch CH

Haftüberprüfung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 23. Februar 2016 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Verfügung vom 8. März 2016 (Eröffnung am 7. April 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug an. D. In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungs­haft des Be­schwer­deführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. E. Am 7. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis B._______ in Haft genommen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht wurde die superprovisorische Entlassung aus der Haft und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal­tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden lassen.

E. 4.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG (Abs. 2). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden. Die richterliche Behörde entscheidet innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren (Abs. 4) und berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Abs. 8).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation ein, er sei weder schriftlich, noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, er könnte untertauchen. So sei er bereit, zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden, nach Deutschland zurückzukehren, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Er und seine Familienangehörigen seien mit einer Überstellung einverstanden und hätten keinen Widerstand geleistet. Dennoch sei der Beschwerdeführer von seiner psychisch kranken Mutter und seiner kleinen Schwester getrennt und inhaftiert worden. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden.

E. 6.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, geht fehl. So wurde ihm die angefochtene Verfügung in einer für ihn verständlichen Sprache eröffnet und erläutert (vgl. act. A16) und das Dispositiv wurde zweisprachig ausgefertigt. Aus der Verfügung geht ausserdem hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde.

E. 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung schriftlich hinzuweisen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Allerdings kann die Rechtsfolge dieser Säumnis aufgrund der Gutheissung der Beschwerde offenbleiben.

E. 6.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich - wie dies der Rechtsvertreterin bereits mehrfach mitgeteilt wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 1626/2016 vom 22. März 2016 E. 5.3, D-2011/2016 vom 5. April 2016 E. 5.3 und D-2009/2016 vom 6. April 2016 E. 5.3) - als unbegründet. Denn die angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden vom SEM angeordnete Inhaftierungen in Dublin-Verfahren auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde am 14. April 2016 eingereicht, so dass diese Frist mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt ist. Schliesslich ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung (dazu eingehend BGE 134 I 140 E. 5).

E. 7.1 Demgegenüber ist der Antrag auf Haftentlassung für begründet zu erachten. Die angefochtene Verfügung erweist sich bereits in formeller Hinsicht als äusserst problematisch. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anordnung der Haft voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). In einem ersten Schritt ist somit einer der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genannten Haftgründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a AuG).

E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung alleine damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Diese Argumentation erscheint abwegig, würde sie doch zum absurden Ergebnis führen, dass in jedem Fall einer Weiterreise aus einem Erstasylstaat - und damit in jedem Dublin-Fall - automatisch auf renitentes Verhalten und damit auf erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen wäre. Der Zweck der differenzierten Regelung von Art. 76a AuG würde dadurch ausgehebelt.

E. 7.3 In der angefochtenen Verfügung fehlt eine Auseinandersetzung mit einer tatsächlich bestehenden erheblichen Fluchtgefahr gänzlich. In der Verfügung wird lediglich aufgrund des vorliegenden speziellen Haftgrundes (die Verfügung verweist implizit auf den Haftgrund in Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Ein solcher Automatismus, beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufgezählten speziellen Haftgrundes automatisch auf eine einzelfallspezifische erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen ist jedoch verkürzt. Denn der expliziten Aufzählung in Abs. 2 kommt vielmehr - in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO - bloss die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu, während deren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. Andreas Zünd, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Darüber hinaus setzt sich die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Die Begründung der Haftanordnung ist daher als mangelhaft zu bezeichnen.

E. 7.4 Ob diese Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits zu einer Haftentlassung zu führen hat, kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. dazu vgl. BGE 125 II 369, 373 f. E. 2e; BGE 122 II 154, 158 E. 3a). Allerdings ist diesbezüglich zu bemerken, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs als erheblich und systematisch zu bezeichnen ist, zumal das SEM in jüngster Zeit diverse in gleicher Weise ungenügend begründete Haftanordnungen erlassen hat, was in zahlreichen Verfahren bereits gerichtlich festgestellt wurde, ohne dass das SEM seine Praxis in der Folge angepasst hätte (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1626/2016 vom 22. März 2016, D-1963/2016 vom 1. April 2016, D-1623/2016 vom 4. April 2016, D-2006/2016 vom 5. April 2016, D-2011/2016 vom 5. April 2016, D-2009/2016 vom 6. April 2016 und D-2065/2016 vom 11. April 2016).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben und er gab spontan und ausführlich Auskunft über seine bisher eingereichten Asylgesuche in Deutschland und Frankreich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr als äusserst fraglich. So erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, sich einer Überstellung nach Deutschland nicht zu widersetzen, worauf auch der Umstand hindeutet, dass lediglich die Inhaftierung, nicht aber der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach Deutschland angefochten wurde.

E. 7.6 Doch selbst unter der Prämisse, es bestünde eine erhebliche Fluchtgefahr, ist die Inhaftierung als nicht verhältnismässig zu erachten. So würde sich etwa eine Eingrenzung auf das Gebiet der Asylunterkunft als taugliche Ersatzmassnahme erweisen. Zumal sich auch seine Schwester und seine Mutter, welche gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift psychische Probleme habe, dort aufhalten. In Anbetracht der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie der familiären Verhältnisse (Art. 80a Abs. 8 AuG) ist die Inhaftierung daher als nicht verhältnismässig im engeren Sinne zu bezeichnen.

E. 7.7 Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird durch Erlass dieses Urteils gegenstandslos. Dieser Antrag wäre ohnehin abzuweisen, da nicht vorsorglich angeordnet werden kann, was erst mit der Beschwerde selber zu erreichen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_30/2014 vom 31. Januar 2014 E. 4).

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Aufgrund der Annahme, dass die Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig geworden ist und in Ermangelung substanziiert belegter Auslagen, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer verhältnismässig hohe und somit entschädigungspflichtige Vertretungskosten entstanden wären (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 10 Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 8. März 2016 werden aufgehoben.
  3. Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2310/2016 Urteil vom 19. April 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien vertreten durch Annemarie Hartmann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 23. Februar 2016 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Mit Verfügung vom 8. März 2016 (Eröffnung am 7. April 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug an. D. In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungs­haft des Be­schwer­deführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. E. Am 7. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis B._______ in Haft genommen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht wurde die superprovisorische Entlassung aus der Haft und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekretariat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 AuG). Die Beschwerde ist damit oh­ne Weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Beschwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides auch ein vorgedrucktes Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung" unterschrieben. Mit seiner Unterschrift hat er "mit Bezug auf den letzten Absatz der vorliegenden Verfügung (...) ausdrücklich erklärt, auf die Ausübung des darin eingeräumten Beschwerderechtes zu verzichten", sowie seine Kenntnisnahme bestätigt, dass "dadurch diese Verfügung sofort rechtskräftig wird". Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist - wie dies vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten wurde - betreffend die Haftbeschwerde unbeachtlich, da an einen Verzicht an prozessuale Rechte hohe Anforderungen zu stellen sind, was insbesondere eine qualifizierte rechtliche Vertretung im Zeitpunkt der Verzichtserklärung voraussetzt, was vorliegend nicht erfüllt ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2009/2016 vom 6. April 2016 E. 1.3, D-2011 vom 5. April 2016 E. 1.3 und D-1623/2016 vom 4. April 2016 E. 1.3) und eine Haftbeschwerde respektive ein Haftentlassungsgesuch ohnehin jederzeit gestellt werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2065/2016 vom 11. April 2016 E. 1.4 und D 2009/2016 vom 6. April 2016 E. 1.3.5). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal­tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden lassen. 4.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG (Abs. 2). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden. Die richterliche Behörde entscheidet innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren (Abs. 4) und berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Abs. 8). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation ein, er sei weder schriftlich, noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, er könnte untertauchen. So sei er bereit, zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester, welche sich ebenfalls in der Schweiz aufhalten würden, nach Deutschland zurückzukehren, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Er und seine Familienangehörigen seien mit einer Überstellung einverstanden und hätten keinen Widerstand geleistet. Dennoch sei der Beschwerdeführer von seiner psychisch kranken Mutter und seiner kleinen Schwester getrennt und inhaftiert worden. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden. 6. 6.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, geht fehl. So wurde ihm die angefochtene Verfügung in einer für ihn verständlichen Sprache eröffnet und erläutert (vgl. act. A16) und das Dispositiv wurde zweisprachig ausgefertigt. Aus der Verfügung geht ausserdem hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde. 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung schriftlich hinzuweisen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Allerdings kann die Rechtsfolge dieser Säumnis aufgrund der Gutheissung der Beschwerde offenbleiben. 6.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich - wie dies der Rechtsvertreterin bereits mehrfach mitgeteilt wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 1626/2016 vom 22. März 2016 E. 5.3, D-2011/2016 vom 5. April 2016 E. 5.3 und D-2009/2016 vom 6. April 2016 E. 5.3) - als unbegründet. Denn die angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden vom SEM angeordnete Inhaftierungen in Dublin-Verfahren auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde am 14. April 2016 eingereicht, so dass diese Frist mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt ist. Schliesslich ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung (dazu eingehend BGE 134 I 140 E. 5). 7. 7.1 Demgegenüber ist der Antrag auf Haftentlassung für begründet zu erachten. Die angefochtene Verfügung erweist sich bereits in formeller Hinsicht als äusserst problematisch. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anordnung der Haft voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). In einem ersten Schritt ist somit einer der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genannten Haftgründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a AuG). 7.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung alleine damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Diese Argumentation erscheint abwegig, würde sie doch zum absurden Ergebnis führen, dass in jedem Fall einer Weiterreise aus einem Erstasylstaat - und damit in jedem Dublin-Fall - automatisch auf renitentes Verhalten und damit auf erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen wäre. Der Zweck der differenzierten Regelung von Art. 76a AuG würde dadurch ausgehebelt. 7.3 In der angefochtenen Verfügung fehlt eine Auseinandersetzung mit einer tatsächlich bestehenden erheblichen Fluchtgefahr gänzlich. In der Verfügung wird lediglich aufgrund des vorliegenden speziellen Haftgrundes (die Verfügung verweist implizit auf den Haftgrund in Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Ein solcher Automatismus, beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufgezählten speziellen Haftgrundes automatisch auf eine einzelfallspezifische erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen ist jedoch verkürzt. Denn der expliziten Aufzählung in Abs. 2 kommt vielmehr - in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO - bloss die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu, während deren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. Andreas Zünd, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Darüber hinaus setzt sich die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Die Begründung der Haftanordnung ist daher als mangelhaft zu bezeichnen. 7.4 Ob diese Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits zu einer Haftentlassung zu führen hat, kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. dazu vgl. BGE 125 II 369, 373 f. E. 2e; BGE 122 II 154, 158 E. 3a). Allerdings ist diesbezüglich zu bemerken, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs als erheblich und systematisch zu bezeichnen ist, zumal das SEM in jüngster Zeit diverse in gleicher Weise ungenügend begründete Haftanordnungen erlassen hat, was in zahlreichen Verfahren bereits gerichtlich festgestellt wurde, ohne dass das SEM seine Praxis in der Folge angepasst hätte (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1626/2016 vom 22. März 2016, D-1963/2016 vom 1. April 2016, D-1623/2016 vom 4. April 2016, D-2006/2016 vom 5. April 2016, D-2011/2016 vom 5. April 2016, D-2009/2016 vom 6. April 2016 und D-2065/2016 vom 11. April 2016). 7.5 Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben und er gab spontan und ausführlich Auskunft über seine bisher eingereichten Asylgesuche in Deutschland und Frankreich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr als äusserst fraglich. So erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, sich einer Überstellung nach Deutschland nicht zu widersetzen, worauf auch der Umstand hindeutet, dass lediglich die Inhaftierung, nicht aber der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach Deutschland angefochten wurde. 7.6 Doch selbst unter der Prämisse, es bestünde eine erhebliche Fluchtgefahr, ist die Inhaftierung als nicht verhältnismässig zu erachten. So würde sich etwa eine Eingrenzung auf das Gebiet der Asylunterkunft als taugliche Ersatzmassnahme erweisen. Zumal sich auch seine Schwester und seine Mutter, welche gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift psychische Probleme habe, dort aufhalten. In Anbetracht der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie der familiären Verhältnisse (Art. 80a Abs. 8 AuG) ist die Inhaftierung daher als nicht verhältnismässig im engeren Sinne zu bezeichnen. 7.7 Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird durch Erlass dieses Urteils gegenstandslos. Dieser Antrag wäre ohnehin abzuweisen, da nicht vorsorglich angeordnet werden kann, was erst mit der Beschwerde selber zu erreichen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_30/2014 vom 31. Januar 2014 E. 4).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Aufgrund der Annahme, dass die Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig geworden ist und in Ermangelung substanziiert belegter Auslagen, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer verhältnismässig hohe und somit entschädigungspflichtige Vertretungskosten entstanden wären (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

10. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 8. März 2016 werden aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: