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D-1623/2016

D-1623/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-04 · Deutsch CH

Haftüberprüfung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (B._______) reisten am 10. Januar 2016 - mit dem Zug von München über Österreich kommend ­- in die Schweiz ein und suchten am 15. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. B. Am 29. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer Überstellung dorthin gewährt. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete es in Anwendung von Art. 76a in Verbindung mit Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungs­haft des Be­schwer­deführers und seiner Ehefrau für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftrag­te den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (Ziff. 7 und 8 des Dispositivs). D. D.a Am 4. März 2016 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Eröffnungs- und Empfangsbestätigung sowie ein vorgedrucktes Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung". D.b Der Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag dem Gefängnis D._______ zugeführt. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2016 an das Kantonsgericht E._______ - von diesem am 15. März 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Prüfung der Haft sowie die sofortige Haftentlassung mittels superprovisorischer Verfügung, die Haftentlassung im ordentlichen Verfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. G.a Mit Verfügung vom 23. März 2016 wies die Instruktionsrichterin das SEM vorsorglich an, die für den Vollzug der Haft zuständige kantonale Behörde zu beauftragen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und dem Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Haftentlassung umgehend Mitteilung zu machen. Gleichzeitig hielt sie fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G.b Gleichentags wies das zuständige kantonale Migrationsamt das Gefängnis D._______ an, den Beschwerdeführer per sofort ohne Weiterungen aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor­in­stanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das SEM gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 80a Abs. 2 AuG).

E. 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. Die Beschwerde ist damit oh­ne weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Beschwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer hat am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides auch ein vorgedrucktes Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung" unterschrieben. Mit seiner Unterschrift hat er "mit Bezug auf den letzten Absatz der vorliegenden Verfügung (...) ausdrücklich erklärt, auf die Ausübung des darin eingeräumten Beschwerderechtes zu verzichten", sowie seine Kenntnisnahme bestätigt, dass "dadurch diese Verfügung sofort rechtskräftig wird". Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieser Beschwerdeverzicht der Behandlung der eingereichten Beschwerde entgegensteht.

E. 1.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach Erhalt der begründeten Verfügung grundsätzlich gültig ergehen kann und nicht frei widerrufbar ist. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Rechtsmittelverzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 304/04 vom 23. Mai 2006 E. 2.2 m.w.H.).

E. 1.3.3 Vorliegend wurde diesbezüglich in der Beschwerdeschrift zwar nichts vorgebracht, allerdings ist aufgrund der Akten auch unklar, ob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers überhaupt von dessen Beschwerdeverzicht Kenntnis hatte. Aus den Akten ist weder ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer eine Kopie der unterzeichneten "Beschwerdeverzichtserklärung" ausgehändigt wur­de, noch geht aus der "Beschwerdeverzichtserklärung" hervor, ob diese dem Beschwerdeführer übersetzt - anders als die Eröffnungs- und Empfangsbestätigung trägt sie keine Unterschrift der übersetzenden Person - und ihm deren Inhalt erklärt wur­de. Es kann damit auch nicht eruiert werden, ob er wusste, welche Bedeutung seiner Unterschrift auf diesem Formular zukommt. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit durch die Inhaftierung ist zu fordern, dass die damit zusammenhängenden Handlungen der Vorinstanz klar und korrekt dokumentiert werden. Zudem erscheint - aus den nachfolgenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der kurzen Behandlungsfristen - die Einholung einer Stellungnahme der Rechtsvertreterin beziehungsweise des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Vielmehr ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der in den Akten liegende "Beschwerdeverzicht" dem Eintreten auf die Beschwerde im konkreten Fall nicht entgegensteht. Weitere sich in diesem Zusammenhang stellende Fragen können daher vorliegend offengelas­sen werden.

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal­tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c). In einem ersten Schritt ist somit einer der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genannten Haftgründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 76a AuG).

E. 3.2 Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG liegt ein konkretes Anzeichen gemäss Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung vor, wenn das Verhalten der betroffenen ausländischen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

E. 3.3 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80a Abs. 8 AuG). 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Haftanordnung aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, habe er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Da­durch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten. Unter Bezugnahme auf Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG sei in seinem Fall daher zu befürchten, dass er versuchen werde, sich der Durchführung der Wegweisung zu entziehen. Die Ausreise nach Deutschland könne zudem innerhalb der nächsten sechs Wochen organisiert werden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerdeschrift ein, er sei weder schriftlich noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Die Haftentlassung sei allein aus diesem Grund anzuordnen. Sodann seien die Haftgründe von Art. 76a AuG nicht erfüllt. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, er würde in der Schweiz untertauchen. Er sei bereit, mit seiner an schwerer Diabetes erkrankten Ehefrau nach Deutschland auszureisen, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden. 5.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, geht fehl. So geht aus der Verfügung hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde. Ausserdem wurde ihm die Verfügung in einer für ihn verständlichen Sprache (Arabisch) eröffnet (vgl. Eröffnungs- und Empfangsbestätigung). 5.2 Inwiefern ein Anspruch auf Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, scheint fraglich, kann aufgrund der Gutheissung der Beschwerde jedoch offenbleiben. 5.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich ebenfalls als unbegründet. Denn die mit dieser Rüge implizit angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden vom SEM angeordnete Inhaftierungen in Dublin-Verfahren auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein, so dass die achttägige Frist mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt ist. Ausserdem wurde bereits mit Verfügung vom 23. März 2016 die vorsorgliche Haftentlassung des Beschwerdeführers veranlasst. 6.1 Trotz der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als begründet zu erachten. Dabei erweist sich die angefochtene Verfügung bereits in formeller Hinsicht - insbesondere der Begründungspflicht - als problematisch. So setzt sie sich unter anderem weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Jedenfalls kann die Verhältnismässigkeit nicht einzig damit begründet werden, dass die Ausreise nach Deutschland innerhalb der nächsten sechs Wochen organisiert werden könne. Dieser Hinweis dürfte denn auch eher mit Art. 76a Abs. 3 Bst. c AuG im Zusammenhang stehen. 6.2 Das Vorliegen des speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG wurde vom SEM damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht missachtet habe, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, indem er - ohne den Ausgang des Verfahrens in Deutschland abzuwarten - in die Schweiz weitergereist sei. Diese Begründung überzeugt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits einen Tag nach der Asylgesuchstellung in Deutschland in die Schweiz reiste und er an der BzP erklärte, ihm und seiner Ehefrau sei in Deutschland mitgeteilt worden, dass die Fingerabdrücke aus Sicherheitsgründen abgenommen würden und sie könnten dorthin reisen, wohin sie wollten (vgl. Akten SEM A 6 S. 6), was aufgrund der aktuellen Lage durchaus vorstellbar erscheint, nicht. Es bestehen vorliegend - soweit aus den Akten ersichtlich - auch sonst keine konkreten Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2 AuG, die befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Gegen eine erhebliche Fluchtgefahr spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erklärte, er sei mit einer Überstellung nach Deutschland einverstanden, worauf zudem der Umstand hindeutet, dass er gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach Deutschland keine Beschwerde erhoben hat. 6.3 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers nicht rechtmässig. Eine Auseinandersetzung mit deren Angemessenheit erübrigt sich daher. Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Es ist mangels eines entsprechenden Antrags und aufgrund der Annahme, dass die Rechtsvertreterin ehrenamtlich tätig geworden ist, davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine relevanten Vertretungskosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E. 9 Für eine allfällige Anfechtbarkeit dieses Urteils wird auf Art. 82 ff. BGG verwiesen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 17. Februar 2016 werden aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1623/2016 Urteil vom 4. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Annemarie Hartmann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (B._______) reisten am 10. Januar 2016 - mit dem Zug von München über Österreich kommend ­- in die Schweiz ein und suchten am 15. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. B. Am 29. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einer Überstellung dorthin gewährt. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete es in Anwendung von Art. 76a in Verbindung mit Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungs­haft des Be­schwer­deführers und seiner Ehefrau für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftrag­te den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (Ziff. 7 und 8 des Dispositivs). D. D.a Am 4. März 2016 unterzeichneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Eröffnungs- und Empfangsbestätigung sowie ein vorgedrucktes Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung". D.b Der Beschwerdeführer wurde noch am gleichen Tag dem Gefängnis D._______ zugeführt. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2016 an das Kantonsgericht E._______ - von diesem am 15. März 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Prüfung der Haft sowie die sofortige Haftentlassung mittels superprovisorischer Verfügung, die Haftentlassung im ordentlichen Verfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. G.a Mit Verfügung vom 23. März 2016 wies die Instruktionsrichterin das SEM vorsorglich an, die für den Vollzug der Haft zuständige kantonale Behörde zu beauftragen, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen und dem Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Haftentlassung umgehend Mitteilung zu machen. Gleichzeitig hielt sie fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G.b Gleichentags wies das zuständige kantonale Migrationsamt das Gefängnis D._______ an, den Beschwerdeführer per sofort ohne Weiterungen aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor­in­stanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das SEM gehört zu den in Art. 33 VGG umschriebenen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 80a Abs. 2 AuG). 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. Die Beschwerde ist damit oh­ne weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Beschwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer hat am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides auch ein vorgedrucktes Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung" unterschrieben. Mit seiner Unterschrift hat er "mit Bezug auf den letzten Absatz der vorliegenden Verfügung (...) ausdrücklich erklärt, auf die Ausübung des darin eingeräumten Beschwerderechtes zu verzichten", sowie seine Kenntnisnahme bestätigt, dass "dadurch diese Verfügung sofort rechtskräftig wird". Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieser Beschwerdeverzicht der Behandlung der eingereichten Beschwerde entgegensteht. 1.3.2 Dazu ist festzuhalten, dass der Verzicht auf ein Rechtsmittel nach Erhalt der begründeten Verfügung grundsätzlich gültig ergehen kann und nicht frei widerrufbar ist. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Rechtsmittelverzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde, zustande gekommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 304/04 vom 23. Mai 2006 E. 2.2 m.w.H.). 1.3.3 Vorliegend wurde diesbezüglich in der Beschwerdeschrift zwar nichts vorgebracht, allerdings ist aufgrund der Akten auch unklar, ob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers überhaupt von dessen Beschwerdeverzicht Kenntnis hatte. Aus den Akten ist weder ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer eine Kopie der unterzeichneten "Beschwerdeverzichtserklärung" ausgehändigt wur­de, noch geht aus der "Beschwerdeverzichtserklärung" hervor, ob diese dem Beschwerdeführer übersetzt - anders als die Eröffnungs- und Empfangsbestätigung trägt sie keine Unterschrift der übersetzenden Person - und ihm deren Inhalt erklärt wur­de. Es kann damit auch nicht eruiert werden, ob er wusste, welche Bedeutung seiner Unterschrift auf diesem Formular zukommt. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit durch die Inhaftierung ist zu fordern, dass die damit zusammenhängenden Handlungen der Vorinstanz klar und korrekt dokumentiert werden. Zudem erscheint - aus den nachfolgenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der kurzen Behandlungsfristen - die Einholung einer Stellungnahme der Rechtsvertreterin beziehungsweise des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Vielmehr ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der in den Akten liegende "Beschwerdeverzicht" dem Eintreten auf die Beschwerde im konkreten Fall nicht entgegensteht. Weitere sich in diesem Zusammenhang stellende Fragen können daher vorliegend offengelas­sen werden. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal­tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Bst. a), die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Bst. c). In einem ersten Schritt ist somit einer der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genannten Haftgründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2015, N 1 zu Art. 76a AuG). 3.2 Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG liegt ein konkretes Anzeichen gemäss Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung vor, wenn das Verhalten der betroffenen ausländischen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.3 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80a Abs. 8 AuG). 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Haftanordnung aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Januar 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, habe er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Da­durch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten. Unter Bezugnahme auf Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG sei in seinem Fall daher zu befürchten, dass er versuchen werde, sich der Durchführung der Wegweisung zu entziehen. Die Ausreise nach Deutschland könne zudem innerhalb der nächsten sechs Wochen organisiert werden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerdeschrift ein, er sei weder schriftlich noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Die Haftentlassung sei allein aus diesem Grund anzuordnen. Sodann seien die Haftgründe von Art. 76a AuG nicht erfüllt. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, er würde in der Schweiz untertauchen. Er sei bereit, mit seiner an schwerer Diabetes erkrankten Ehefrau nach Deutschland auszureisen, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden. 5.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, geht fehl. So geht aus der Verfügung hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde. Ausserdem wurde ihm die Verfügung in einer für ihn verständlichen Sprache (Arabisch) eröffnet (vgl. Eröffnungs- und Empfangsbestätigung). 5.2 Inwiefern ein Anspruch auf Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, scheint fraglich, kann aufgrund der Gutheissung der Beschwerde jedoch offenbleiben. 5.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich ebenfalls als unbegründet. Denn die mit dieser Rüge implizit angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden vom SEM angeordnete Inhaftierungen in Dublin-Verfahren auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein, so dass die achttägige Frist mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt ist. Ausserdem wurde bereits mit Verfügung vom 23. März 2016 die vorsorgliche Haftentlassung des Beschwerdeführers veranlasst. 6.1 Trotz der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als begründet zu erachten. Dabei erweist sich die angefochtene Verfügung bereits in formeller Hinsicht - insbesondere der Begründungspflicht - als problematisch. So setzt sie sich unter anderem weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Jedenfalls kann die Verhältnismässigkeit nicht einzig damit begründet werden, dass die Ausreise nach Deutschland innerhalb der nächsten sechs Wochen organisiert werden könne. Dieser Hinweis dürfte denn auch eher mit Art. 76a Abs. 3 Bst. c AuG im Zusammenhang stehen. 6.2 Das Vorliegen des speziellen Haftgrundes im Sinne von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG wurde vom SEM damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht missachtet habe, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, indem er - ohne den Ausgang des Verfahrens in Deutschland abzuwarten - in die Schweiz weitergereist sei. Diese Begründung überzeugt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits einen Tag nach der Asylgesuchstellung in Deutschland in die Schweiz reiste und er an der BzP erklärte, ihm und seiner Ehefrau sei in Deutschland mitgeteilt worden, dass die Fingerabdrücke aus Sicherheitsgründen abgenommen würden und sie könnten dorthin reisen, wohin sie wollten (vgl. Akten SEM A 6 S. 6), was aufgrund der aktuellen Lage durchaus vorstellbar erscheint, nicht. Es bestehen vorliegend - soweit aus den Akten ersichtlich - auch sonst keine konkreten Anzeichen gemäss Art. 76a Abs. 2 AuG, die befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Gegen eine erhebliche Fluchtgefahr spricht sodann auch, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erklärte, er sei mit einer Überstellung nach Deutschland einverstanden, worauf zudem der Umstand hindeutet, dass er gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach Deutschland keine Beschwerde erhoben hat. 6.3 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers nicht rechtmässig. Eine Auseinandersetzung mit deren Angemessenheit erübrigt sich daher. Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Es ist mangels eines entsprechenden Antrags und aufgrund der Annahme, dass die Rechtsvertreterin ehrenamtlich tätig geworden ist, davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine relevanten Vertretungskosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

9. Für eine allfällige Anfechtbarkeit dieses Urteils wird auf Art. 82 ff. BGG verwiesen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 17. Februar 2016 werden aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: