Haftüberprüfung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte zusammen mit seiner Ehefrau und drei seiner Kinder am 19. Dezember 2015 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am 20. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des SEM in B._______ (EVZ B._______) um Asyl nachsuchten. B. Am 6. Januar 2016 befragte das SEM den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt, wo sie gemäss Eurodac-Datenbank am 13. Juli 2015 um Asyl ersucht hatten. C. Am 15. Januar 2016 teilte ein Mitarbeiter der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 - eröffnet am 1. April 2016 - trat das SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht ein und ordnete deren Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an (vgl. Ziffn. 1 - 6 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es in Anwendung von Art. 76a in Verbindung mit Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Ziffn. 7 und 8 des Dispositivs). Gemäss Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Anschluss an die Eröffnung der Verfügung vom 18. Februar 2016 vom SEM eine "Beschwerdeverzichtserklärung" zur Unterschrift vorgelegt. Nach Unterzeichnung dieser Erklärung wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen und ins Gefängnis C._______ überstellt. E. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2016 zugegangener Eingabe vom 12. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner (aktuellen) Rechtsvertreterin, er sei mit superprovisorischer Verfügung per sofort aus der Haft zu entlassen, er sei im ordentlichen Verfahren aus der Haft zu entlassen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen, mit welchen das SEM im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 AuG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides auch ein vorgedrucktes Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung" unterschrieben. Gemäss diesem Formular soll er mit seiner Unterschrift "mit Bezug auf den letzten Absatz der vorliegenden Verfügung (...) ausdrücklich erklärt haben, auf die Ausübung des darin eingeräumten Beschwerderechtes zu verzichten", und zur Kenntnis genommen haben, dass "dadurch diese Verfügung sofort rechtskräftig wird". Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist die Haftbeschwerde betreffend unbeachtlich, da an einen solchen Verzicht hohe Anforderungen zu stellen sind, was insbesondere eine qualifizierte rechtliche Vertretung im Zeitpunkt der Verzichtserklärung voraussetzt. Dies ist vorliegend (vgl. dazu E. 5.4) nicht der Fall (vgl. BGE 125 II 369 E. 2c; 128 II 241 E. 3.6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2009/2016 vom 6. April 2016 E. 1.3, D-2011 vom 5. April 2016 E. 1.3 und D-1623/2016 vom 4. April 2016). Überdies kann eine Haftbeschwerde respektive ein Haftentlassungsgesuch ohnehin jederzeit gestellt werden (vgl. Urteile des BundesverwaltungsgerichtsD-2065/2016 vom 11. April 2016 E. 1.4 und D-2009/2016 vom 6. April 2016 E. 1.3.5).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden lassen. Dabei ist in Art. 76a Abs. 2 Bstn. a - i AuG mittels Aufzählung ausdrücklich definiert, welche Sachverhaltsumstände als konkrete Anzeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Diese Aufzählung hat ihren Grund darin, dass gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO]) keine Person nur deswegen inhaftiert werden kann, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet, sondern - entgegen früherer gesetzlicher Normierung - auch in Dublin-Verfahren Haft nur dann angeordnet werden darf, wenn nach Anordnung einer Wegweisung die erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht. Art. 76a Abs. 2 AuG Bst. a - i definiert die Fluchtgefahr respektive die Gefahr des Untertauchens abschliessend (vgl. zum Ganzen: Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2675, insbesondere S. 2689 und S. 2700 ff. Beziehungsweise S. 2701 [unten] und S. 2702 [oben]).
E. 3.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist zur Haftanordnung das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (vgl. Art 80a Abs. 2 AuG). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden, wobei die richterliche Behörde über das Gesuch innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Art. 80a Abs. 4 AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80a Abs. 8 AuG).
E. 4.1 Das SEM begründet die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer (und seine Familienangehörigen) am 13. Juli 2015 in Italien Asylgesuche eingereicht hätten. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hätten sie Italien verlassen und seien in die Schweiz weitergereist. Damit hätten sie die Pflicht, sich den italienischen Behörden zur Verfügung zu halten, missachtet. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG gelte das wiederholte Ignorieren von Vorladungen oder vorgängiges Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffenen Personen behördlichen Anordnungen widersetzten, als konkretes Anzeichen dafür, dass sich die betroffenen Personen der Durchführung der Wegweisung entziehen wollten. Somit sei vorliegend zu befürchten, dass der Beschwerdeführer (und seine Familienangehörigen) versuchen würden, sich der Durchführung der Wegweisung zu entziehen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei weder schriftlich noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Nur schon aus diesem Grund sei er aus der Haft zu entlassen. Sodann bestehe kein Anlass zur Annahme, er würde in der Schweiz untertauchen. So sei er vielmehr bereit, zusammen mit Ehefrau und Kindern nach Italien auszureisen, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht schon in mehreren Urteilen die Haftanordnung als unverhältnismässig erkannt.
E. 5.1 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich als unbegründet. Die in der Beschwerde angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegend zu beurteilende Sachlage. Die vorliegende Konstellation ist vielmehr in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert, für welche eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vorgesehen ist. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden die vom SEM in Dublin-Verfahren angeordnete Inhaftierungen auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. dazu Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] gegenüber Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende "Haftentlassungsgesuch" wurde am 12. April 2016 gestellt und ging beim Gericht am 15. April 2016 ein, so dass die Frist von acht Arbeitstagen mit Erlass des vorliegenden Urteils ohne weiteres gewahrt wird. Im Übrigen ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5).
E. 5.2 Der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, erweist sich hingegen als zutreffend. Zwar wurde dem Beschwerdeführer, der anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Januar 2016 erklärt hatte, er verfüge über gute englische Sprachkenntnisse (vgl. SEM-act. A7/13, Ziff. 1.17.03), das Dispositiv der angefochtenen Verfügung zweisprachig ausgefertigt (Deutsch/Englisch) übergeben. Weder aus der Verfügung noch aus der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung (vgl. SEM-act. A 24/1) oder der "Beschwerdeverzichtserklärung" (vgl. SEM-act. A25/1) geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer in einer verständlichen Sprache mitgeteilt worden wäre, aus welchen Gründen er in Haft genommen werden soll.
E. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-VO]) i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung schriftlich hinzuweisen. Dies ist vorliegend offenbar ebenfalls nicht erfolgt.
E. 5.4 Festzustellen ist ferner, dass ein Mitarbeiter der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel dem SEM am 15. Januar 2016 schriftlich mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Rechtsvertreter über die geplante Eröffnung der Verfügung vom 18. Februar 2016 informiert worden wäre beziehungsweise ihm nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung die Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden wären, obschon er in seiner Mitteilung vom 15. Januar 2016 ausdrücklich darum gebeten hatte.
E. 5.5 Inwiefern die erwähnten Versäumnisse vorliegend von Bedeutung sind, kann indessen offen gelassen werden, da das Haftentlassungsgesuch - wie nachfolgend aufgezeigt - bereits aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den italienischen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Somit sei der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt. Diese Argumentation überzeugt nicht, würde sie doch zum absurden Ergebnis führen, dass in jedem Fall einer Weiterreise aus einem Erstasylstaat - und damit in jedem Dublin-Fall, in welchem aufgrund eines Eurodac-Treffers ein vorgängiger Kontakt mit den Behörden eines anderen Vertragsstaates erstellt ist - automatisch auf renitentes Verhalten und damit auf erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen wäre. Der Zweck der differenzierten Regelung von Art. 76a AuG würde dadurch ausgehebelt, was jedoch gemäss den Materialien (vgl. Botschaft, a.a.O.) nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Dublin-III-VO wäre. Ein solcher Ansatz erweist sich damit als mit den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO unvereinbar.
E. 6.2.1 Jede Haftanordnung gemäss Art. 76a AuG bedingt sodann, dass das SEM im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen hat, ob tatsächlich von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens auszugehen ist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und N 3 zu Art. 76a AuG). Eine solche Prüfung lässt die angefochtene Verfügung gänzlich vermissen. Darin wird lediglich aufgrund des vorliegenden speziellen Haftgrundes (die Verfügung verweist implizit auf den Haftgrund in Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufgezählten speziellen Haftgrundes automatisch auf eine einzelfallspezifische erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen, ist jedoch verkürzt. Darüber hinaus setzt sich die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Die Begründung der Haftanordnung ist daher als mangelhaft zu bezeichnen.
E. 6.2.2 Ob diese Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits zu einer Haftentlassung führen muss, kann offenbleiben (vgl. dazu vgl. BGE 125 II 369, 373 f. E. 2e; BGE 122 II 154, 158 E. 3a). Allerdings ist festzustellen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs als erheblich und systematisch zu bezeichnen ist, zumal das SEM in jüngster Zeit diverse in gleicher Weise ungenügend begründete Haftanordnungen erlassen hat, was in zahlreichen Verfahren bereits gerichtlich festgestellt wurde, ohne dass das SEM seine Praxis in der Folge angepasst hätte (vgl. die Urteile des BVGer D-1626/2016 vom 22. März 2016, D-1963/2016 vom 1. April 2016, D-1623/2016 vom 4. April 2016, D-2006/2016 vom 5. April 2016, D-2011/2016 vom 5. April 2016, D-2009/2016 vom 6. April 2016 und D-2065/2016 vom 11. April 2016).
E. 6.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 6. Januar 2016 zu Protokoll gab, er habe in Italien um Asyl nachgesucht - das Verfahren sei noch hängig (vgl. SEM-act. A7/13, Ziff. 2.06). Zwar hat er sich gegen Schluss der Befragung in Bezug auf eine Überstellung nach Italien dahingehend geäussert, Italien sei nicht sein Ziel gewesen, er habe nicht in Italien bleiben wollen, er sei dort nur auf Durchreise gewesen (vgl. act. A17/13, Ziff. 8.01). Alleine daraus lässt sich jedoch nicht auf eine erhebliche Gefahr des Untertauchens schliessen, zumal es der inneren Logik entspricht, wenn Asylsuchende nach erfolgter Einreise aus einem anderen Dublin-Vertragsstaat zumindest minimale Einwände gegen einer Rückführung dorthin vorbringen. Der Beschwerdeführer hat zudem die Verfügung vom 18. Februar 2016 nicht angefochten, soweit darin Italien als der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Dublin-Staat bezeichnet wird. In der Beschwerde vom 12. April 2016 wird zudem erklärt, der Beschwerdeführer sei bereit, mit Ehefrau und Kindern nach Italien auszureisen.
E. 6.2.4 Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers wäre im Übrigen - selbst bei Unterstellung einer erheblichen Gefahr des Untertauchens - auch nicht als verhältnismässig im engeren Sinn zu erachten. So würde sich in Anbetracht der familiären Verhältnisse (Art. 80a Abs. 8 AuG) etwa eine Eingrenzung auf das Gebiet der Asylunterkunft als taugliche Ersatzmassnahme erweisen (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Haft nicht rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird durch Erlass dieses Urteils gegenstandslos.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird.
E. 8.2 Das Gericht geht auch im vorliegenden Verfahren im Sinne der Erwägungen im Urteil D-1963/2016 vom 1. April 2016 davon aus, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig geworden ist (vgl. a.a.O., E. 8). Auch im vorliegenden Verfahren ist mangels belegter Auslagen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen und somit entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen und der entsprechende Antrag abzuweisen.
E. 9 Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 18. Februar 2016 werden aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2300/2016 law/rep Urteil vom 20. April 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Annemarie Hartmann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte zusammen mit seiner Ehefrau und drei seiner Kinder am 19. Dezember 2015 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie am 20. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrens-zentrum des SEM in B._______ (EVZ B._______) um Asyl nachsuchten. B. Am 6. Januar 2016 befragte das SEM den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt, wo sie gemäss Eurodac-Datenbank am 13. Juli 2015 um Asyl ersucht hatten. C. Am 15. Januar 2016 teilte ein Mitarbeiter der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 - eröffnet am 1. April 2016 - trat das SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder nicht ein und ordnete deren Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an (vgl. Ziffn. 1 - 6 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete es in Anwendung von Art. 76a in Verbindung mit Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Ziffn. 7 und 8 des Dispositivs). Gemäss Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Anschluss an die Eröffnung der Verfügung vom 18. Februar 2016 vom SEM eine "Beschwerdeverzichtserklärung" zur Unterschrift vorgelegt. Nach Unterzeichnung dieser Erklärung wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen und ins Gefängnis C._______ überstellt. E. Mit dem Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2016 zugegangener Eingabe vom 12. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner (aktuellen) Rechtsvertreterin, er sei mit superprovisorischer Verfügung per sofort aus der Haft zu entlassen, er sei im ordentlichen Verfahren aus der Haft zu entlassen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen, mit welchen das SEM im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 AuG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides auch ein vorgedrucktes Formular des SEM mit dem Titel "Beschwerdeverzichtserklärung" unterschrieben. Gemäss diesem Formular soll er mit seiner Unterschrift "mit Bezug auf den letzten Absatz der vorliegenden Verfügung (...) ausdrücklich erklärt haben, auf die Ausübung des darin eingeräumten Beschwerderechtes zu verzichten", und zur Kenntnis genommen haben, dass "dadurch diese Verfügung sofort rechtskräftig wird". Ein solcher Rechtsmittelverzicht ist die Haftbeschwerde betreffend unbeachtlich, da an einen solchen Verzicht hohe Anforderungen zu stellen sind, was insbesondere eine qualifizierte rechtliche Vertretung im Zeitpunkt der Verzichtserklärung voraussetzt. Dies ist vorliegend (vgl. dazu E. 5.4) nicht der Fall (vgl. BGE 125 II 369 E. 2c; 128 II 241 E. 3.6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2009/2016 vom 6. April 2016 E. 1.3, D-2011 vom 5. April 2016 E. 1.3 und D-1623/2016 vom 4. April 2016). Überdies kann eine Haftbeschwerde respektive ein Haftentlassungsgesuch ohnehin jederzeit gestellt werden (vgl. Urteile des BundesverwaltungsgerichtsD-2065/2016 vom 11. April 2016 E. 1.4 und D-2009/2016 vom 6. April 2016 E. 1.3.5). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden lassen. Dabei ist in Art. 76a Abs. 2 Bstn. a - i AuG mittels Aufzählung ausdrücklich definiert, welche Sachverhaltsumstände als konkrete Anzeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Diese Aufzählung hat ihren Grund darin, dass gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO]) keine Person nur deswegen inhaftiert werden kann, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet, sondern - entgegen früherer gesetzlicher Normierung - auch in Dublin-Verfahren Haft nur dann angeordnet werden darf, wenn nach Anordnung einer Wegweisung die erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht. Art. 76a Abs. 2 AuG Bst. a - i definiert die Fluchtgefahr respektive die Gefahr des Untertauchens abschliessend (vgl. zum Ganzen: Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2675, insbesondere S. 2689 und S. 2700 ff. Beziehungsweise S. 2701 [unten] und S. 2702 [oben]). 3.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist zur Haftanordnung das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (vgl. Art 80a Abs. 2 AuG). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden, wobei die richterliche Behörde über das Gesuch innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Art. 80a Abs. 4 AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80a Abs. 8 AuG). 4. 4.1 Das SEM begründet die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer (und seine Familienangehörigen) am 13. Juli 2015 in Italien Asylgesuche eingereicht hätten. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, hätten sie Italien verlassen und seien in die Schweiz weitergereist. Damit hätten sie die Pflicht, sich den italienischen Behörden zur Verfügung zu halten, missachtet. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG gelte das wiederholte Ignorieren von Vorladungen oder vorgängiges Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffenen Personen behördlichen Anordnungen widersetzten, als konkretes Anzeichen dafür, dass sich die betroffenen Personen der Durchführung der Wegweisung entziehen wollten. Somit sei vorliegend zu befürchten, dass der Beschwerdeführer (und seine Familienangehörigen) versuchen würden, sich der Durchführung der Wegweisung zu entziehen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei weder schriftlich noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Nur schon aus diesem Grund sei er aus der Haft zu entlassen. Sodann bestehe kein Anlass zur Annahme, er würde in der Schweiz untertauchen. So sei er vielmehr bereit, zusammen mit Ehefrau und Kindern nach Italien auszureisen, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht schon in mehreren Urteilen die Haftanordnung als unverhältnismässig erkannt. 5. 5.1 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich als unbegründet. Die in der Beschwerde angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegend zu beurteilende Sachlage. Die vorliegende Konstellation ist vielmehr in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert, für welche eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vorgesehen ist. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden die vom SEM in Dublin-Verfahren angeordnete Inhaftierungen auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. dazu Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] gegenüber Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende "Haftentlassungsgesuch" wurde am 12. April 2016 gestellt und ging beim Gericht am 15. April 2016 ein, so dass die Frist von acht Arbeitstagen mit Erlass des vorliegenden Urteils ohne weiteres gewahrt wird. Im Übrigen ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5). 5.2 Der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, erweist sich hingegen als zutreffend. Zwar wurde dem Beschwerdeführer, der anlässlich der Befragung zur Person vom 6. Januar 2016 erklärt hatte, er verfüge über gute englische Sprachkenntnisse (vgl. SEM-act. A7/13, Ziff. 1.17.03), das Dispositiv der angefochtenen Verfügung zweisprachig ausgefertigt (Deutsch/Englisch) übergeben. Weder aus der Verfügung noch aus der Eröffnungs- und Empfangsbestätigung (vgl. SEM-act. A 24/1) oder der "Beschwerdeverzichtserklärung" (vgl. SEM-act. A25/1) geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer in einer verständlichen Sprache mitgeteilt worden wäre, aus welchen Gründen er in Haft genommen werden soll. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-VO]) i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung schriftlich hinzuweisen. Dies ist vorliegend offenbar ebenfalls nicht erfolgt. 5.4 Festzustellen ist ferner, dass ein Mitarbeiter der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel dem SEM am 15. Januar 2016 schriftlich mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Rechtsvertreter über die geplante Eröffnung der Verfügung vom 18. Februar 2016 informiert worden wäre beziehungsweise ihm nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung die Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden wären, obschon er in seiner Mitteilung vom 15. Januar 2016 ausdrücklich darum gebeten hatte. 5.5 Inwiefern die erwähnten Versäumnisse vorliegend von Bedeutung sind, kann indessen offen gelassen werden, da das Haftentlassungsgesuch - wie nachfolgend aufgezeigt - bereits aus anderen Gründen gutzuheissen ist. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den italienischen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Somit sei der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt. Diese Argumentation überzeugt nicht, würde sie doch zum absurden Ergebnis führen, dass in jedem Fall einer Weiterreise aus einem Erstasylstaat - und damit in jedem Dublin-Fall, in welchem aufgrund eines Eurodac-Treffers ein vorgängiger Kontakt mit den Behörden eines anderen Vertragsstaates erstellt ist - automatisch auf renitentes Verhalten und damit auf erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen wäre. Der Zweck der differenzierten Regelung von Art. 76a AuG würde dadurch ausgehebelt, was jedoch gemäss den Materialien (vgl. Botschaft, a.a.O.) nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Dublin-III-VO wäre. Ein solcher Ansatz erweist sich damit als mit den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO unvereinbar. 6.2 6.2.1 Jede Haftanordnung gemäss Art. 76a AuG bedingt sodann, dass das SEM im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen hat, ob tatsächlich von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens auszugehen ist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und N 3 zu Art. 76a AuG). Eine solche Prüfung lässt die angefochtene Verfügung gänzlich vermissen. Darin wird lediglich aufgrund des vorliegenden speziellen Haftgrundes (die Verfügung verweist implizit auf den Haftgrund in Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG) automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufgezählten speziellen Haftgrundes automatisch auf eine einzelfallspezifische erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen, ist jedoch verkürzt. Darüber hinaus setzt sich die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Die Begründung der Haftanordnung ist daher als mangelhaft zu bezeichnen. 6.2.2 Ob diese Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits zu einer Haftentlassung führen muss, kann offenbleiben (vgl. dazu vgl. BGE 125 II 369, 373 f. E. 2e; BGE 122 II 154, 158 E. 3a). Allerdings ist festzustellen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs als erheblich und systematisch zu bezeichnen ist, zumal das SEM in jüngster Zeit diverse in gleicher Weise ungenügend begründete Haftanordnungen erlassen hat, was in zahlreichen Verfahren bereits gerichtlich festgestellt wurde, ohne dass das SEM seine Praxis in der Folge angepasst hätte (vgl. die Urteile des BVGer D-1626/2016 vom 22. März 2016, D-1963/2016 vom 1. April 2016, D-1623/2016 vom 4. April 2016, D-2006/2016 vom 5. April 2016, D-2011/2016 vom 5. April 2016, D-2009/2016 vom 6. April 2016 und D-2065/2016 vom 11. April 2016). 6.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 6. Januar 2016 zu Protokoll gab, er habe in Italien um Asyl nachgesucht - das Verfahren sei noch hängig (vgl. SEM-act. A7/13, Ziff. 2.06). Zwar hat er sich gegen Schluss der Befragung in Bezug auf eine Überstellung nach Italien dahingehend geäussert, Italien sei nicht sein Ziel gewesen, er habe nicht in Italien bleiben wollen, er sei dort nur auf Durchreise gewesen (vgl. act. A17/13, Ziff. 8.01). Alleine daraus lässt sich jedoch nicht auf eine erhebliche Gefahr des Untertauchens schliessen, zumal es der inneren Logik entspricht, wenn Asylsuchende nach erfolgter Einreise aus einem anderen Dublin-Vertragsstaat zumindest minimale Einwände gegen einer Rückführung dorthin vorbringen. Der Beschwerdeführer hat zudem die Verfügung vom 18. Februar 2016 nicht angefochten, soweit darin Italien als der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Dublin-Staat bezeichnet wird. In der Beschwerde vom 12. April 2016 wird zudem erklärt, der Beschwerdeführer sei bereit, mit Ehefrau und Kindern nach Italien auszureisen. 6.2.4 Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers wäre im Übrigen - selbst bei Unterstellung einer erheblichen Gefahr des Untertauchens - auch nicht als verhältnismässig im engeren Sinn zu erachten. So würde sich in Anbetracht der familiären Verhältnisse (Art. 80a Abs. 8 AuG) etwa eine Eingrenzung auf das Gebiet der Asylunterkunft als taugliche Ersatzmassnahme erweisen (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Haft nicht rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird durch Erlass dieses Urteils gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. 8.2 Das Gericht geht auch im vorliegenden Verfahren im Sinne der Erwägungen im Urteil D-1963/2016 vom 1. April 2016 davon aus, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig geworden ist (vgl. a.a.O., E. 8). Auch im vorliegenden Verfahren ist mangels belegter Auslagen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen und somit entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen und der entsprechende Antrag abzuweisen.
9. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 18. Februar 2016 werden aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: