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D-1626/2016

D-1626/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-22 · Deutsch CH

Haftüberprüfung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Dezember 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchten. B. Sie wurden am 18. Januar 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährt. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Eröffnung am 12. Februar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug an. D. In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungs­haft des Be­schwer­deführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. E. Am 12. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis (...) in Haft genommen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2016 an das Kantonsgericht B._______ ersuchte der Beschwerdeführer um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht wurde um superprovisorische Entlassung aus der Haft und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Urteil vom 15. März 2016 trat das Kantonsgericht auf das Ersuchen nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 80a Abs. 2 AuG; BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 4 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal­tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden lassen.

E. 3.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG (Abs. 2). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden. Die richterliche Behörde entscheidet innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren (Abs. 4) und berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Abs. 8).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation ein, er sei weder schriftlich, noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte untertauchen. So sei er bereit, zusammen mit seiner Frau nach Deutschland zurückzukehren, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden.

E. 5.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, geht fehl. So wurde ihm die angefochtene Verfügung in einer für ihn verständlichen Sprache (Kurmanci) eröffnet (vgl. act. A20) und das Dispositiv wurde in Deutsch und Kurmanci ausgefertigt. Aus der Verfügung geht ausserdem hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde.

E. 5.2 Inwiefern ein Anspruch auf Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, scheint fraglich, kann aufgrund der Gutheissung der Beschwerde jedoch offenbleiben.

E. 5.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich ebenfalls als unbegründet. Denn die angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden vom SEM angeordnete Inhaftierungen in Dublin-Verfahren auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde dem Gericht am 15. März 2016 zugestellt und die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim Gericht ein, so dass diese Frist mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt ist. Schliesslich ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung (dazu eingehend BGE 134 I 140 E. 5). 6.1 Demgegenüber ist der Antrag auf Haftentlassung für begründet zu erachten. Die angefochtene Verfügung erweist sich bereits in formeller Hinsicht als äusserst problematisch. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anordnung der Haft voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). In einem ersten Schritt ist somit einer der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genannten Haftgründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a AuG). 6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung alleine damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Dabei ist bereits unklar, auf welchen speziellen Haftgrund sich das SEM bezieht (wohl Art. 76a Abs. 2 Bst. i AuG). Weit gravierender an der Begründung ist jedoch der Umstand, dass eine Auseinandersetzung mit einer tatsächlich bestehenden erheblichen Fluchtgefahr gänzlich fehlt. In der Verfügung wird lediglich aufgrund des vorliegenden speziellen Haftgrundes implizit und automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Ein solcher Automatismus, beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufgezählten speziellen Haftgrundes automatisch auf eine einzelfallspezifische erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen ist jedoch verkürzt. Denn der expliziten Aufzählung in Abs. 2 kommt vielmehr - in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) - bloss die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu, während deren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. Andreas Zünd, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Darüber hinaus setzt sich die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Die Begründung der Haftanordnung ist daher als mangelhaft zu bezeichnen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat in der BzP bestritten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. act. A5 Ziff. 8.01), wodurch der spezielle Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 Bst. i AuG gegeben sein könnte. Wie bereits erwähnt erweist sich die Anordnung der Haft dadurch jedoch noch nicht per se als rechtmässig. Bereits das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr als zweite Voraussetzung der Inhaftierung erweist sich als äusserst fraglich. So erklärte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, sich einer Überstellung nach Deutschland nicht zu widersetzen, worauf auch der Umstand hindeutet, dass der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach Deutschland unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem befinden sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder (Jahrgang [...] und [...]) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______, was ebenfalls die Annahme indiziert, dass sich der Beschwerdeführer nicht zusammen mit seiner Familie der Wegweisung entziehen und untertauchen würde. 6.4 Doch selbst unter der Prämisse, es bestünde eine erhebliche Fluchtgefahr, ist die Inhaftierung als nicht verhältnismässig zu erachten. So würde sich etwa eine Eingrenzung auf das Gebiet des EVZ C._______ als taugliche Ersatzmassnahme erweisen. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als einem Monat in Haft. In Anbetracht dieses Zeitablaufs, der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie der familiären Verhältnisse (Art. 80a Abs. 8 AuG) ist die Inhaftierung daher auch als nicht verhältnismässig im engeren Sinne zu bezeichnen. 6.5 Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird durch Erlass dieses Urteils gegenstandslos.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Es ist mangels eines entsprechenden Antrags und aufgrund der Annahme, dass die Rechtsvertreterin ehrenamtlich tätig geworden ist, davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine relevanten Vertretungskosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E. 9 Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2016 werden aufgehoben.
  3. Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1626/2016 Urteil vom 22. März 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Annemarie Hartmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 28. Dezember 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchten. B. Sie wurden am 18. Januar 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährt. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Eröffnung am 12. Februar 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Deutschland sowie den Vollzug an. D. In derselben Verfügung ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungs­haft des Be­schwer­deführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug. E. Am 12. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis (...) in Haft genommen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2016 an das Kantonsgericht B._______ ersuchte der Beschwerdeführer um Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht wurde um superprovisorische Entlassung aus der Haft und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Urteil vom 15. März 2016 trat das Kantonsgericht auf das Ersuchen nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 80a Abs. 2 AuG; BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 4 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal­tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt dabei im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahme nicht wirksam anwenden lassen. 3.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG (Abs. 2). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden. Die richterliche Behörde entscheidet innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren (Abs. 4) und berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (Abs. 8). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Argumentation ein, er sei weder schriftlich, noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte untertauchen. So sei er bereit, zusammen mit seiner Frau nach Deutschland zurückzukehren, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden. 5. 5.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, geht fehl. So wurde ihm die angefochtene Verfügung in einer für ihn verständlichen Sprache (Kurmanci) eröffnet (vgl. act. A20) und das Dispositiv wurde in Deutsch und Kurmanci ausgefertigt. Aus der Verfügung geht ausserdem hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde. 5.2 Inwiefern ein Anspruch auf Information über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, scheint fraglich, kann aufgrund der Gutheissung der Beschwerde jedoch offenbleiben. 5.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich ebenfalls als unbegründet. Denn die angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) bezieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation. Vielmehr ist diese in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden vom SEM angeordnete Inhaftierungen in Dublin-Verfahren auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] und Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde dem Gericht am 15. März 2016 zugestellt und die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. März 2016 beim Gericht ein, so dass diese Frist mit Erlass des vorliegenden Urteils gewahrt ist. Schliesslich ergibt sich weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Anhörung (dazu eingehend BGE 134 I 140 E. 5). 6.1 Demgegenüber ist der Antrag auf Haftentlassung für begründet zu erachten. Die angefochtene Verfügung erweist sich bereits in formeller Hinsicht als äusserst problematisch. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anordnung der Haft voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). In einem ersten Schritt ist somit einer der in Abs. 2 der soeben zitierten Bestimmung explizit genannten Haftgründe zu eruieren. Liegt ein solcher vor, so ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene dem Wegweisungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss. In einem dritten Schritt ist schliesslich zu prüfen, ob keine weniger einschneidenden Massnahmen ausreichend erscheinen und sich die Haft auch im engeren Sinne verhältnismässig erweist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a AuG). 6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung alleine damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Dabei ist bereits unklar, auf welchen speziellen Haftgrund sich das SEM bezieht (wohl Art. 76a Abs. 2 Bst. i AuG). Weit gravierender an der Begründung ist jedoch der Umstand, dass eine Auseinandersetzung mit einer tatsächlich bestehenden erheblichen Fluchtgefahr gänzlich fehlt. In der Verfügung wird lediglich aufgrund des vorliegenden speziellen Haftgrundes implizit und automatisch auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen. Ein solcher Automatismus, beim Vorliegen eines in Art. 76a Abs. 2 AuG aufgezählten speziellen Haftgrundes automatisch auf eine einzelfallspezifische erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen ist jedoch verkürzt. Denn der expliziten Aufzählung in Abs. 2 kommt vielmehr - in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) - bloss die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr zu, während deren Vorliegen nicht davon entbindet, im Einzelfall eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. Andreas Zünd, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Darüber hinaus setzt sich die angefochtene Verfügung weder mit der Möglichkeit weniger einschneidender Ersatzmassnahmen noch mit der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne auseinander. Die Begründung der Haftanordnung ist daher als mangelhaft zu bezeichnen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat in der BzP bestritten, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben (vgl. act. A5 Ziff. 8.01), wodurch der spezielle Haftgrund im Sinne von Art. 76a Abs. 2 Bst. i AuG gegeben sein könnte. Wie bereits erwähnt erweist sich die Anordnung der Haft dadurch jedoch noch nicht per se als rechtmässig. Bereits das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr als zweite Voraussetzung der Inhaftierung erweist sich als äusserst fraglich. So erklärte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, sich einer Überstellung nach Deutschland nicht zu widersetzen, worauf auch der Umstand hindeutet, dass der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach Deutschland unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem befinden sich die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder (Jahrgang [...] und [...]) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______, was ebenfalls die Annahme indiziert, dass sich der Beschwerdeführer nicht zusammen mit seiner Familie der Wegweisung entziehen und untertauchen würde. 6.4 Doch selbst unter der Prämisse, es bestünde eine erhebliche Fluchtgefahr, ist die Inhaftierung als nicht verhältnismässig zu erachten. So würde sich etwa eine Eingrenzung auf das Gebiet des EVZ C._______ als taugliche Ersatzmassnahme erweisen. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als einem Monat in Haft. In Anbetracht dieses Zeitablaufs, der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie der familiären Verhältnisse (Art. 80a Abs. 8 AuG) ist die Inhaftierung daher auch als nicht verhältnismässig im engeren Sinne zu bezeichnen. 6.5 Die angefochtene Verfügung ist somit hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuheben. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird durch Erlass dieses Urteils gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. Es ist mangels eines entsprechenden Antrags und aufgrund der Annahme, dass die Rechtsvertreterin ehrenamtlich tätig geworden ist, davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine relevanten Vertretungskosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

9. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtenen Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2016 werden aufgehoben.

3. Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: