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D-2065/2016

D-2065/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-11 · Deutsch CH

Haftüberprüfung

Sachverhalt

A. Gemäss Aktenlage gelangte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem älteren Bruder B._______ und dessen Familie (alle N [...]) am 11. Januar 2016 von Deutschland kommend in die Schweiz, worauf er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in C._______ (EVZ C._______) um die Gewährung von Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Dabei wurde ihm insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt, zumal er dort gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 28. Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt hatte. Bei dieser Gelegenheit sprach sich der Beschwerdeführer gegen eine Wegweisung nach Deutschland aus, da er befürchte, Deutschland schaffe afghanische Asylgesuchsteller nach Afghanistan aus (vgl. act. A4 [Protokoll der Befragung zur Person], Ziff. 8.01) B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - dem Beschwerdeführer erst deutlich später eröffnet (vgl. nachfolgend [Bst. F]) - trat das SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an (vgl. Ziffn. 1 - 6 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) an, dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens sechs Wochen in Haft genommen wird, und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Ziffn. 7 - 8 des Dispositivs). C. Gemäss Aktenlage erging am gleichen Tag ein entsprechender Entscheid auch im Falle des Bruders des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die den Bruder betreffende Verfügung wurde diesem am 22. März 2016 eröffnet, wobei der Bruder noch am gleichen Tag von der kantonalen Behörde in Haft genommen wurde (vgl. dazu im Einzelnen das nachfolgend genann­te Urteil [Bst. G]). D. Eine Woche nach erfolgter Inhaftnahme seines Bruders - mit Eingabe vom 29. März 2016 - teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er wolle freiwillig nach Deutschland zurückkehren. Er bitte daher darum, ihn im Rahmen des Dublin-Abkommens ohne Gefängnisaufenthalt nach Deutschland zu überstellen. Mit dem vorliegenden Schreiben bestätige er zugleich, dass er sich gegen eine Überstellung nicht zur Wehr setzen wolle. E. Die vorgenannte Eingabe wurde vom SEM am 30. März 2016 zu den Akten genommen (vgl. act. A16), worauf das Staatssekretariat noch am gleichen Tag dem für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton den Auftrag erteilte, den Beschwerdeführer am übernächsten Tag zwecks Sicherstellung des Vollzuges in Haft zu nehmen (vgl. act. A17). F. Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen kantonalen Behörde auftragsgemäss am 1. April 2016 an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort (eine Aussenstelle des EVZ C._______) in Haft genommen und anschliessend zwecks Haftvollzug ins Gefängnis D._______ überstellt. Gemäss Aktenlage war dem Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Inhaftnahme vom SEM gegen Empfangsbestätigung die Verfügung vom 17. Feb­ruar 2016 eröffnet worden. Soweit ersichtlich legte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zugleich eine "Beschwerdeverzichtserklärung" vor, welche von ihm unterzeichnet wurde. G. Im Falle des Bruders des Beschwerdeführers wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1963/2016 vom 1. April 2016 aufgehoben, verbunden mit der Anordnung einer sofortigen Haftentlassung. H. Mit Eingabe vom 3. April 2016 (Poststempel) - Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2016 - beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über die rubrizierte Rechtsvertreterin seine Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zugleich um superprovisorische Entlassung aus der Haft und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. April 2016 beim Gericht ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekretariat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegenstand des asylrechtlichen Haftüberprüfungsverfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung: BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.).

E. 1.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 111 Bst. d AsylG).

E. 1.4 Die Eingabe vom 3. April 2016 richtet sich einzige gegen die Anordnung respektive die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde respektive zur Einreichung eines Haftentlassungsgesuches legitimiert (Art. 48 VwVG). Seine Eingabe ist sodann als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 4 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten ist. Es bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer am 1. April 2016 nach Vorlage des SEM unterzeichnete "Beschwerdeverzichtserklärung" im vorliegenden Sachzusammenhang als irrelevant erweist, zumal ein Haftentlassungsgesuch von der inhaftierten Person jederzeit gestellt werden kann (vgl. Art. 80a Abs. 4 [erster Satz]).

E. 2.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 Bstn. a - c AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Dabei ist in Art. 76a Abs. 2 Bstn. a - i AuG mittels Aufzählung ausdrücklich definiert, welche Sachverhaltsumstände als konkrete Anzeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Diese Aufzählung hat ihren Grund darin, dass gemäss Dublin-III-VO keine Person nur deswegen inhaftiert werden kann, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet, sondern - entgegen früherer gesetzlicher Normierung - auch in Dublin-Verfahren Haft nur dann angeordnet werden darf, wenn nach Anordnung einer Wegweisung die erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht. Da Zweck der Bestimmung von Art. 76a Abs. 2 AuG die Definition der Flucht- respektive Untertauchungsgefahr nach objektiven gesetzlichen Kriterien ist, ist die Aufzählung in Bst. a - i wohl als abschliessend zu erachten (vgl. zum Ganzen: Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2675, insbesondere S. 2689 und S. 2700 ff. bzw. S. 2701 [unten] und S. 2702 [oben]).

E. 2.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist zur Haftanordnung das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (vgl. Art 80a Abs. 2 AuG). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden, wobei die richterliche Behörde über das Gesuch innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Art. 80a Abs. 4 AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80a Abs. 8 AuG).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG stelle ein Verhalten, welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffene Person behördlichen Anordnungen widersetze, ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen wolle.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen ein, er sei weder schriftlich noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Nur schon aus diesem Grund sei er aus der Haft zu entlassen. Sodann bestehe kein Anlass zur Annahme, er würde in der Schweiz untertauchen. So sei er vielmehr bereit, zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie nach Deutschland zurückzukehren, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch darauf, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht schon in mehreren Urteilen die Haftanordnung als unverhältnismässig erkannt. 4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, geht aufgrund der Akten fehl. So wurde ihm die angefochtene Verfügung anlässlich deren Eröffnung in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt (vgl. act. A19: vom Dolmetscher mitunterzeichnete Empfangsbestätigung). Gleichzeitig wurde das Dispositiv der angefochtenen Verfügung zweisprachig ausgefertigt. Aus der Verfügung geht schliesslich hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde. 4.2 Demgegenüber erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine ungenügende Information über seine Verfahrensrechte als begründet. So ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung schriftlich hinzuweisen. Im Falle des Beschwerdeführers ist dies nicht erfolgt. Allerdings kann an dieser Stelle die Rechtsfolge dieser Säumnis offengelassen werden, zumal das Haftentlassungsgesuch - wie nachfolgend aufgezeigt - bereits aus anderen Gründen gutzuheissen ist. 4.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich wiederum als unbegründet, zumal sich die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) nicht auf die vorliegende Verfahrenskonstellation bezieht. Vielmehr ist vorliegende Konstellation in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden die vom SEM in Dublin-Verfahren angeordnete Inhaftnahmen auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. dazu Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] gegenüber Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde am 3. April 2016 eingereicht und ging dem Gericht am 5. April 2016 zu, so dass die Frist von acht Arbeitstagen mit Erlass des vorliegenden Urteils ohne weiteres gewahrt wird.

E. 5.1 In der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung als begründet zu erkennen. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anordnung der Haft kumulativ voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). Nach der gesetzlichen Konzeption ist daher in einem ersten Schritt zu eruieren, ob eines der in Art. 76a Abs. 2 Bst. a - i AuG explizit erwähnten Anzeichen erfüllt ist, welches befürchten lässt, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Ist im Einzelfall aufgrund der Akten ein solches Anzeichen vorhanden respektive eines der in Art. 76a Abs. 2 erwähnten Sachverhaltsmomente erfüllt, muss die Frage der Verhältnismässigkeit geprüft werden (Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG). Eine behördliche Zwangsmassnahme ist nach Lehre und Praxis stets nur dann als verhältnismässig zu erkennen, wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung genügt. Vom Gesetzgeber wurde in dieser Hinsicht der Ordnung halber in Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG durch Wiedergabe der Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nochmals darauf hingewiesen, dass Haft nur dann in Frage kommt, wenn sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

E. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Somit sei der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, würde dies doch dazu führen, dass nach jeder Weiterreise aus einem Erstasylstaat - und damit in nahezu jedem Dublin-Verfahren - auf eine erhebliche Untertauchungsgefahr zu schliessen wäre. Damit würde jedenfalls in all jenen Dublin-Verfahren eine Haftanordnung ohne weiteres möglich, in welchen aufgrund eines Eurodac-Treffers ein vorgängiger Kontakt mit den Behörden eines anderen Vertragsstaates erstellt ist, was jedoch gemäss den Materialien (vgl. Botschaft, a.a.O.) eben nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Dublin-III-VO wäre. Ein solcher Ansatz erweist sich damit als mit den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO unvereinbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden offensichtlich nicht angewiesen worden war, in Deutschland zu verbleiben, gibt er doch glaubhaft an, er habe kein Asylgesuch stellen wollen und auf dem von ihm ausgefüllten Formular sei der Vermerk "not for registration just for security" angebracht gewesen. Es habe zwei Formulare gegeben, auf dem einen stand "in Deutschland bleiben" und auf dem anderen "Weiterreise". Er habe Letzteres gewählt.

E. 5.3 Jede Haftanordnung gemäss Art. 76a Aug bedingt sodann, dass das SEM im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen hat, ob tatsächlich von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen ist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und N 3 zu Art. 76a AuG). Eine solche Prüfung lässt die angefochtene Verfügung gänzlich vermissen.

E. 5.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 26. Januar 2016 seine vorgängige Asylantragstellung in Deutschland nicht zu verschleiern oder zu bestreiten versucht hat. Auf entsprechende Standardfrage hat er soweit ersichtlich spontan auf seine Gesuchseinreichung in Deutschland am 28. Dezember 2015 hingewiesen und auf Nachfrage hin zugleich die Umstände der Registrierung seines dortigen Asylantrages geschildert (vgl. act. A4, Ziff. 2.06). Zwar hat er sich zum Schluss der Befragung gegen eine Überstellung nach Deutschland ausgesprochen (vgl. act. A4, Ziff. 8.01). Alleine von daher ist jedoch nicht auf eine erhebliche Untertauchungsgefahr zu schliessen, zumal es der inneren Logik entspricht, wenn Asylsuchende nach erfolgter Einreise aus einem anderen Dublin-Vertragsstaat zumindest minimale Einwände gegen einer Rückführung dorthin vorbringen. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer nach der am 22. März 2016 erfolgten Inhaftnahme seines Bruders mit Eingabe vom 29. März 2016 und damit noch vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erklärt, er sei zu einer freiwilligen Rückkehr nach Deutschland bereit und er werde sich nicht gegen eine Überstellung wehren. Die Unterzeichnung der ihm vom SEM vorgelegten "Beschwerdeverzichtserklärung" kann ebenfalls dahingehend verstanden werden, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung keine grundsätzlichen Einwände gegen die angeordnete Wegweisung nach Deutschland hatte. Schliesslich erscheint aufgrund der Aktenlage als insgesamt plausibel, dass der Beschwerdeführer in erster Linie mit seinem älteren Bruder und dessen Familie zusammenbleiben will, und auch bezüglich deren Asylgesuchen die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt worden ist.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz hat es denn auch unterlassen, sich mit der in der Eingabe vom 29. März 2016 deutlich geäusserten Bereitschaft zu einer Rückkehr nach Deutschland auseinanderzusetzen. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass die angefochtene Verfügung - inklusive Haftanordnung - bereits sechs Wochen zuvor redigierte worden war. Ein solches Vorgehen muss als schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 AuG keineswegs zwingend in der gleichen Verfügung wie der Dublin-Nichteintretensentscheid erfolgen muss. So kann sehr wohl zuerst der Dublin-Nichteintretensentscheid eröffnet und daran anschliessend die betroffene Person nach ihrer Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in den für sie zuständigen Staat und der entsprechenden Kooperationsbereitschaft befragt werden, zumal wenn wie vorliegend die Eröffnung des Entscheides ohnehin im Beisein eines Übersetzers oder einer Übersetzerin erfolgt. Ist ein Sachverhaltsmoment respektive ein konkretes Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 Bst. a - i AuG gegeben, kann vom SEM im Nachgang zur Eröffnung des Dublin-Entscheides in einer separaten, genügend begründeten Verfügung Haft angeordnet werden.

E. 5.4 Insgesamt ist es diesen Erwägungen gemäss dem SEM nicht gelungen aufzuzeigen, dass konkrete Anzeichen vorliegen, der Beschwerdeführer würde sich der Durchführung der Überstellung nach Deutschland entziehen.

E. 5.5 Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Angemessenheit der angeordneten Haft, wobei anzumerken ist, dass die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang keinerlei Ausführungen machte. Insbesondere die Möglichkeit der milderen Massnahme, wie die Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangszentrums beziehungsweise dessen Aussenstelle, müsste wohl in diesem Zusammenhang geprüft werden (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haft des Beschwerdeführers nicht rechtmässig. In Gutheissung des Gesuchs um Haftentlassung ist die sofortige Haftentlassung anzuordnen. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird damit gegenstandslos.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird.

E. 7.2 Das Gericht geht auch im vorliegenden Verfahren im Sinne der Erwägungen im Urteil D-1963/2016 vom 1. April 2016 davon aus, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig geworden ist (vgl. a.a.O., E. 8). Auch im vorliegenden Verfahren ist mangels belegter Auslagen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen und somit entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen und der entsprechende Antrag abzuweisen.

E. 8 Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Haftentlassung wird gutgeheissen.
  2. Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2065/2016 Urteil vom 11. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Annemarie Hartmann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss Aktenlage gelangte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem älteren Bruder B._______ und dessen Familie (alle N [...]) am 11. Januar 2016 von Deutschland kommend in die Schweiz, worauf er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in C._______ (EVZ C._______) um die Gewährung von Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Dabei wurde ihm insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren gewährt, zumal er dort gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 28. Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt hatte. Bei dieser Gelegenheit sprach sich der Beschwerdeführer gegen eine Wegweisung nach Deutschland aus, da er befürchte, Deutschland schaffe afghanische Asylgesuchsteller nach Afghanistan aus (vgl. act. A4 [Protokoll der Befragung zur Person], Ziff. 8.01) B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - dem Beschwerdeführer erst deutlich später eröffnet (vgl. nachfolgend [Bst. F]) - trat das SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an (vgl. Ziffn. 1 - 6 des Dispositivs). Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) an, dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung des Vollzuges während höchstens sechs Wochen in Haft genommen wird, und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Ziffn. 7 - 8 des Dispositivs). C. Gemäss Aktenlage erging am gleichen Tag ein entsprechender Entscheid auch im Falle des Bruders des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die den Bruder betreffende Verfügung wurde diesem am 22. März 2016 eröffnet, wobei der Bruder noch am gleichen Tag von der kantonalen Behörde in Haft genommen wurde (vgl. dazu im Einzelnen das nachfolgend genann­te Urteil [Bst. G]). D. Eine Woche nach erfolgter Inhaftnahme seines Bruders - mit Eingabe vom 29. März 2016 - teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er wolle freiwillig nach Deutschland zurückkehren. Er bitte daher darum, ihn im Rahmen des Dublin-Abkommens ohne Gefängnisaufenthalt nach Deutschland zu überstellen. Mit dem vorliegenden Schreiben bestätige er zugleich, dass er sich gegen eine Überstellung nicht zur Wehr setzen wolle. E. Die vorgenannte Eingabe wurde vom SEM am 30. März 2016 zu den Akten genommen (vgl. act. A16), worauf das Staatssekretariat noch am gleichen Tag dem für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton den Auftrag erteilte, den Beschwerdeführer am übernächsten Tag zwecks Sicherstellung des Vollzuges in Haft zu nehmen (vgl. act. A17). F. Der Beschwerdeführer wurde von der zuständigen kantonalen Behörde auftragsgemäss am 1. April 2016 an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort (eine Aussenstelle des EVZ C._______) in Haft genommen und anschliessend zwecks Haftvollzug ins Gefängnis D._______ überstellt. Gemäss Aktenlage war dem Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Inhaftnahme vom SEM gegen Empfangsbestätigung die Verfügung vom 17. Feb­ruar 2016 eröffnet worden. Soweit ersichtlich legte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit zugleich eine "Beschwerdeverzichtserklärung" vor, welche von ihm unterzeichnet wurde. G. Im Falle des Bruders des Beschwerdeführers wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1963/2016 vom 1. April 2016 aufgehoben, verbunden mit der Anordnung einer sofortigen Haftentlassung. H. Mit Eingabe vom 3. April 2016 (Poststempel) - Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 5. April 2016 - beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über die rubrizierte Rechtsvertreterin seine Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zugleich um superprovisorische Entlassung aus der Haft und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 6. April 2016 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekretariat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m. Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive während laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 - 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG). 1.2 Gegenstand des asylrechtlichen Haftüberprüfungsverfahrens ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung: BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 1.3 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 111 Bst. d AsylG). 1.4 Die Eingabe vom 3. April 2016 richtet sich einzige gegen die Anordnung respektive die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde respektive zur Einreichung eines Haftentlassungsgesuches legitimiert (Art. 48 VwVG). Seine Eingabe ist sodann als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 4 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit darauf einzutreten ist. Es bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer am 1. April 2016 nach Vorlage des SEM unterzeichnete "Beschwerdeverzichtserklärung" im vorliegenden Sachzusammenhang als irrelevant erweist, zumal ein Haftentlassungsgesuch von der inhaftierten Person jederzeit gestellt werden kann (vgl. Art. 80a Abs. 4 [erster Satz]). 2. 2.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 Bstn. a - c AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Dabei ist in Art. 76a Abs. 2 Bstn. a - i AuG mittels Aufzählung ausdrücklich definiert, welche Sachverhaltsumstände als konkrete Anzeichen gelten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Diese Aufzählung hat ihren Grund darin, dass gemäss Dublin-III-VO keine Person nur deswegen inhaftiert werden kann, weil sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet, sondern - entgegen früherer gesetzlicher Normierung - auch in Dublin-Verfahren Haft nur dann angeordnet werden darf, wenn nach Anordnung einer Wegweisung die erhebliche Gefahr besteht, dass die betroffene Person untertaucht. Da Zweck der Bestimmung von Art. 76a Abs. 2 AuG die Definition der Flucht- respektive Untertauchungsgefahr nach objektiven gesetzlichen Kriterien ist, ist die Aufzählung in Bst. a - i wohl als abschliessend zu erachten (vgl. zum Ganzen: Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014; BBL 2014 2675, insbesondere S. 2689 und S. 2700 ff. bzw. S. 2701 [unten] und S. 2702 [oben]). 2.2 Gemäss Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG ist zur Haftanordnung das SEM zuständig bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG aufhalten. Das Verfahren und die entsprechende Zuständigkeit richtet sich nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (vgl. Art 80a Abs. 2 AuG). Ein Haftentlassungsgesuch kann jederzeit eingereicht werden, wobei die richterliche Behörde über das Gesuch innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren entscheidet (vgl. Art. 80a Abs. 4 AuG). Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs (vgl. Art. 80a Abs. 8 AuG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Haftanordnung damit, dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Ohne den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, habe er Deutschland jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Dadurch habe er seine Pflicht missachtet, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten. Gemäss Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG stelle ein Verhalten, welches darauf schliessen lasse, dass sich die betroffene Person behördlichen Anordnungen widersetze, ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen wolle. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen ein, er sei weder schriftlich noch in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe der Inhaftierung informiert worden. Er sei auch nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können. Nur schon aus diesem Grund sei er aus der Haft zu entlassen. Sodann bestehe kein Anlass zur Annahme, er würde in der Schweiz untertauchen. So sei er vielmehr bereit, zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie nach Deutschland zurückzukehren, sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich sei sein Anspruch darauf, dass über die Haft in einem mündlichen Verfahren innert 96 Stunden befunden werde, verletzt worden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht schon in mehreren Urteilen die Haftanordnung als unverhältnismässig erkannt. 4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über die Gründe seiner Inhaftierung orientiert worden, geht aufgrund der Akten fehl. So wurde ihm die angefochtene Verfügung anlässlich deren Eröffnung in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt (vgl. act. A19: vom Dolmetscher mitunterzeichnete Empfangsbestätigung). Gleichzeitig wurde das Dispositiv der angefochtenen Verfügung zweisprachig ausgefertigt. Aus der Verfügung geht schliesslich hervor, aus welchen Gründen er in Haft genommen wurde. 4.2 Demgegenüber erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers betreffend eine ungenügende Information über seine Verfahrensrechte als begründet. So ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung schriftlich hinzuweisen. Im Falle des Beschwerdeführers ist dies nicht erfolgt. Allerdings kann an dieser Stelle die Rechtsfolge dieser Säumnis offengelassen werden, zumal das Haftentlassungsgesuch - wie nachfolgend aufgezeigt - bereits aus anderen Gründen gutzuheissen ist. 4.3 Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein mündliches Verfahren innert 96 Stunden erweist sich wiederum als unbegründet, zumal sich die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung (Art. 80 Abs. 2 AuG) nicht auf die vorliegende Verfahrenskonstellation bezieht. Vielmehr ist vorliegende Konstellation in Art. 80a Abs. 4 AuG normiert und sieht eine Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren innert acht Arbeitstagen vor. Anders als in Fällen von Art. 80 AuG werden die vom SEM in Dublin-Verfahren angeordnete Inhaftnahmen auch nicht automatisch, sondern lediglich auf Antrag richterlich überprüft (vgl. dazu Art. 80 Abs. 2 AuG [automatische Überprüfung] gegenüber Art. 80a Abs. 4 AuG [Überprüfung auf Antrag]). Das vorliegende Haftentlassungsgesuch wurde am 3. April 2016 eingereicht und ging dem Gericht am 5. April 2016 zu, so dass die Frist von acht Arbeitstagen mit Erlass des vorliegenden Urteils ohne weiteres gewahrt wird. 5. 5.1 In der Sache ist das Gesuch um Haftentlassung als begründet zu erkennen. Art. 76a Abs. 1 AuG setzt für die Anordnung der Haft kumulativ voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen möglich sind (Bst. c). Nach der gesetzlichen Konzeption ist daher in einem ersten Schritt zu eruieren, ob eines der in Art. 76a Abs. 2 Bst. a - i AuG explizit erwähnten Anzeichen erfüllt ist, welches befürchten lässt, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Ist im Einzelfall aufgrund der Akten ein solches Anzeichen vorhanden respektive eines der in Art. 76a Abs. 2 erwähnten Sachverhaltsmomente erfüllt, muss die Frage der Verhältnismässigkeit geprüft werden (Art. 76a Abs. 1 Bst. b AuG). Eine behördliche Zwangsmassnahme ist nach Lehre und Praxis stets nur dann als verhältnismässig zu erkennen, wenn kein milderes Mittel zur Zweckerreichung genügt. Vom Gesetzgeber wurde in dieser Hinsicht der Ordnung halber in Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG durch Wiedergabe der Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nochmals darauf hingewiesen, dass Haft nur dann in Frage kommt, wenn sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen. 5.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Haftanordnung damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den deutschen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe. Somit sei der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 Bst. b AuG erfüllt. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, würde dies doch dazu führen, dass nach jeder Weiterreise aus einem Erstasylstaat - und damit in nahezu jedem Dublin-Verfahren - auf eine erhebliche Untertauchungsgefahr zu schliessen wäre. Damit würde jedenfalls in all jenen Dublin-Verfahren eine Haftanordnung ohne weiteres möglich, in welchen aufgrund eines Eurodac-Treffers ein vorgängiger Kontakt mit den Behörden eines anderen Vertragsstaates erstellt ist, was jedoch gemäss den Materialien (vgl. Botschaft, a.a.O.) eben nicht im Sinne des Gesetzgebers und der Dublin-III-VO wäre. Ein solcher Ansatz erweist sich damit als mit den Bestimmungen von Art. 28 Abs. 2 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO unvereinbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden offensichtlich nicht angewiesen worden war, in Deutschland zu verbleiben, gibt er doch glaubhaft an, er habe kein Asylgesuch stellen wollen und auf dem von ihm ausgefüllten Formular sei der Vermerk "not for registration just for security" angebracht gewesen. Es habe zwei Formulare gegeben, auf dem einen stand "in Deutschland bleiben" und auf dem anderen "Weiterreise". Er habe Letzteres gewählt. 5.3 Jede Haftanordnung gemäss Art. 76a Aug bedingt sodann, dass das SEM im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen hat, ob tatsächlich von einer erheblichen Untertauchungsgefahr auszugehen ist (vgl. Andreas Zünd, Migrationsrecht - Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 und N 3 zu Art. 76a AuG). Eine solche Prüfung lässt die angefochtene Verfügung gänzlich vermissen. 5.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 26. Januar 2016 seine vorgängige Asylantragstellung in Deutschland nicht zu verschleiern oder zu bestreiten versucht hat. Auf entsprechende Standardfrage hat er soweit ersichtlich spontan auf seine Gesuchseinreichung in Deutschland am 28. Dezember 2015 hingewiesen und auf Nachfrage hin zugleich die Umstände der Registrierung seines dortigen Asylantrages geschildert (vgl. act. A4, Ziff. 2.06). Zwar hat er sich zum Schluss der Befragung gegen eine Überstellung nach Deutschland ausgesprochen (vgl. act. A4, Ziff. 8.01). Alleine von daher ist jedoch nicht auf eine erhebliche Untertauchungsgefahr zu schliessen, zumal es der inneren Logik entspricht, wenn Asylsuchende nach erfolgter Einreise aus einem anderen Dublin-Vertragsstaat zumindest minimale Einwände gegen einer Rückführung dorthin vorbringen. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer nach der am 22. März 2016 erfolgten Inhaftnahme seines Bruders mit Eingabe vom 29. März 2016 und damit noch vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erklärt, er sei zu einer freiwilligen Rückkehr nach Deutschland bereit und er werde sich nicht gegen eine Überstellung wehren. Die Unterzeichnung der ihm vom SEM vorgelegten "Beschwerdeverzichtserklärung" kann ebenfalls dahingehend verstanden werden, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung keine grundsätzlichen Einwände gegen die angeordnete Wegweisung nach Deutschland hatte. Schliesslich erscheint aufgrund der Aktenlage als insgesamt plausibel, dass der Beschwerdeführer in erster Linie mit seinem älteren Bruder und dessen Familie zusammenbleiben will, und auch bezüglich deren Asylgesuchen die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt worden ist. 5.3.2 Die Vorinstanz hat es denn auch unterlassen, sich mit der in der Eingabe vom 29. März 2016 deutlich geäusserten Bereitschaft zu einer Rückkehr nach Deutschland auseinanderzusetzen. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass die angefochtene Verfügung - inklusive Haftanordnung - bereits sechs Wochen zuvor redigierte worden war. Ein solches Vorgehen muss als schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 AuG keineswegs zwingend in der gleichen Verfügung wie der Dublin-Nichteintretensentscheid erfolgen muss. So kann sehr wohl zuerst der Dublin-Nichteintretensentscheid eröffnet und daran anschliessend die betroffene Person nach ihrer Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr in den für sie zuständigen Staat und der entsprechenden Kooperationsbereitschaft befragt werden, zumal wenn wie vorliegend die Eröffnung des Entscheides ohnehin im Beisein eines Übersetzers oder einer Übersetzerin erfolgt. Ist ein Sachverhaltsmoment respektive ein konkretes Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 Bst. a - i AuG gegeben, kann vom SEM im Nachgang zur Eröffnung des Dublin-Entscheides in einer separaten, genügend begründeten Verfügung Haft angeordnet werden. 5.4 Insgesamt ist es diesen Erwägungen gemäss dem SEM nicht gelungen aufzuzeigen, dass konkrete Anzeichen vorliegen, der Beschwerdeführer würde sich der Durchführung der Überstellung nach Deutschland entziehen. 5.5 Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Angemessenheit der angeordneten Haft, wobei anzumerken ist, dass die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang keinerlei Ausführungen machte. Insbesondere die Möglichkeit der milderen Massnahme, wie die Eingrenzung auf das Gebiet des Empfangszentrums beziehungsweise dessen Aussenstelle, müsste wohl in diesem Zusammenhang geprüft werden (vgl. Art. 76a Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 26 und 28 AsylG sowie Art. 16, 16a, 16c und 16d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

6. Nach dem Gesagten ist die angeordnete Haft des Beschwerdeführers nicht rechtmässig. In Gutheissung des Gesuchs um Haftentlassung ist die sofortige Haftentlassung anzuordnen. Der Antrag auf superprovisorische Entlassung aus der Haft wird damit gegenstandslos. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. 7.2 Das Gericht geht auch im vorliegenden Verfahren im Sinne der Erwägungen im Urteil D-1963/2016 vom 1. April 2016 davon aus, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin unentgeltlich tätig geworden ist (vgl. a.a.O., E. 8). Auch im vorliegenden Verfahren ist mangels belegter Auslagen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen und somit entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen und der entsprechende Antrag abzuweisen.

8. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Haftentlassung wird gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer ist ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: