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D-2290/2014

D-2290/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 1999 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo er sich bis im Jahr 2008, abgesehen von kurzen Reisen nach Syrien, aufhielt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im November 2008 und begaben sich mit einem gültigen Visum in die Türkei, von wo aus sie illegal nach Griechenland zum Beschwerdeführer gelangten. Nach einem gemeinsamen dreijährigen Aufenthalt in Griechenland reisten die Beschwerdeführenden mit Hilfe eines Schleppers über ihnen unbekannte Länder am 28. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie am 29. Dezember 2011 ihre Asylgesuche einreichten. Am 3. Januar 2012 sowie am 6. Januar 2012 fanden die Kurzbefragungen statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, hätten seit ihrer Geburt in der Ortschaft D._______ in der Provinz E._______ gelebt und am 10. September 2003 geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe die ersten fünf Jahre ihrer Ehe allein in Syrien gelebt, wo der Beschwerdeführer sie hin und wieder besucht habe. Am 20. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in D._______ die Schule bis zum Maturaabschluss besucht. Schon während der Schulzeit habe man ihn davon überzeugen wollen, sich der Baath Partei anzuschliessen. Da Freunde von ihm Mitglieder der Yekiti Partei gewesen seien, sei er immer wieder von den Behörden behelligt worden. Im Jahr 1991 habe er sich an der Agrarfakultät der Universität E._______ eingeschrieben. Bereits nach zwei Monaten habe er das Studium aufgeben müssen, da Universitätssicherheitskräfte die Fakultät zerstört hätten. Da er den Militärdienst nicht habe leisten wollen, habe er weitere Probleme gehabt. Er sei zu Hause mehrmals von Polizisten und Mitarbeitern des Geheimdienstes aufgesucht worden, die erst nach der Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder gegangen seien. In den Jahren 1994 bis 1997 habe er schliesslich den Militärdienst trotz allem leisten müssen. In den Jahren 1998 und 1999 habe er sich mit dem Gedanken getragen, einen Kleiderladen zu eröffnen. Da er die dafür erforderliche Bewilligung nur durch Bezahlung einer grossen Geldsumme erhalten hätte, habe er dieses Vorhaben aufgegeben. Ausserdem sei er im Jahr 1998 an Diabetes erkrankt, woraufhin er in der Folge viele negative Reaktionen der Bevölkerung habe erleben müssen. Dies habe ihn psychisch sehr mitgenommen. Ungefähr im Juni 1999 sei er nach Griechenland ausgereist, wo er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz gelebt habe. Während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland habe er immer wieder seine Familie in Syrien besucht. Allerdings habe ein Verwandter von ihm jeweils eine Beziehungsperson einschalten müssen, damit er keine Probleme bekommen habe. Im Frühjahr 2008 sei er das letzte Mal in Syrien gewesen. Als er im selben Jahr im August noch einmal nach Syrien habe reisen wollen, sei er mit dem Direktor des syrischen Fluggesellschaftsbüros (...) in Schwierigkeiten geraten. Dieser habe ihm vorgeworfen, Probleme zwischen seinem und anderen Fluggesellschaftsbüros stiften zu wollen. Ausserdem habe er ihm angedroht, den Vorfall den syrischen Behörden zu berichten. Ferner habe er in Griechenland einige Male an kurdischen Demonstrationen sowie im Jahr 2011 zweimal an Demonstrationen für die kurdische Regierung teilgenommen. Aus diesen Gründen habe er Angst, bei der Rückkehr nach Syrien verhaftet zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe in ihrem Heimatland nie Probleme gehabt und sei ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist beziehungsweise habe sie wieder mit ihm zusammen leben wollen. Die ersten fünf Jahre ihrer Ehe habe sie getrennt von ihrem Ehemann gelebt, welcher sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Griechenland aufgehalten habe. Im Jahr 2005 sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen, die immer wieder nach ihrem Vater gefragt habe. Um seine Familie in Syrien besuchen zu können, habe der Beschwerdeführer jeweils viel Geld bezahlen müssen. B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen ins Recht: den Identitätsausweis des Beschwerdeführers, ein Familienbüchlein, ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers mit griechischer Übersetzung, einen Familienregisterauszug, einen griechischen Gerichtsentscheid bezüglich der Aufhebung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung, ein Arztzeugnis (...) den Beschwerdeführer betreffend, verschiedene Fotografien, eine Broschüre sowie zwei Zeitungsartikel, die Familienfotos der Beschwerdeführenden enthalten. C. C.a Mit Verfügung vom 1. April 2014 - eröffnet am 9. April 2014 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht stand. C.c Der Beschwerdeführer habe unter anderem geltend gemacht, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er seit jungen Jahren immer wieder mit den syrischen Behörden in Schwierigkeiten geraten. Ausserdem habe er gegen seinen Willen den Militärdienst leisten müssen. Nach der Beendung seines Militärdienstes im Jahr 1997 habe er jedoch keine ernsthaften Probleme mehr gehabt (vgl. BFM-Akten A27/30 S. 20). Vielmehr habe er Syrien primär verlassen, weil er krank gewesen sei und für sich keine Zukunft mehr in seinem Land gesehen habe (vgl. A27/30 S. 21). Gemäss Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden finde eine gezielte politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten statt, und treffe die Kurden nicht anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die Diskriminierungen gegen politisch nicht aktive Kurden gelte in konstanter Rechtsprechung für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtlich relevant wären (vgl. Urteil des BVGer D-1888/2010 E. 4.3, m.w.H.). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu C.d Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer oppositionellen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, ein Asylsuchender werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. C.e Im Übrigen sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Direktor des Fluggesellschaftsbüros die syrischen Behörden tatsächlich über den Streit mit dem Beschwerdeführer informiert habe und er aufgrund dessen in Syrien gesucht werde, als nicht sehr hoch einzuschätzen, zumal es sich bei der Auseinandersetzung offensichtlich um einen Bagatellvorfall gehandelt habe, der selbst bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland schon mehrere Jahre zurückgelegen habe. Seine Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen könne somit als unbegründet erachtet werden. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2014, die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventuell seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Es sei die vorläufige Aufnahme bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter einen undatierten, den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Bericht einreichen. F. Am 14. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Fotos einreichen, die die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer Kundgebung (...) in einer Schweizer Stadt zeigen. G. G.a Mit Eingaben vom 7. Oktober 2014 sowie vom 22. Oktober 2014 legten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Fotos ins Recht, die den Beschwerdeführer bei Kundgebungen (...) in einer anderen Schweizer Stadt zeigen. G.b Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter drei weitere Fotos ein, die den Beschwerdeführer anlässlich einer nicht näher beschriebenen oder datierten Demonstration in der Schweiz zeigen. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnten Urteile würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive mit der Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden (D-5779/2013) befassen. Da derartige Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, habe die neue Rechtspraxis des Gerichts keinen Einfluss auf dessen Beurteilung. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweise auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2015 ein. J.b Am 20. April 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen, und führten unter anderem aus, da der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits abgeleistet habe, habe er nicht mehr mit einer Einberufung gerechnet. Mittlerweile würde jedoch der syrische Staat bereits Reservisten einberufen, weshalb der Beschwerdeführer annehme, dass auch er bereits einberufen worden sei - schriftlich liege aber nichts vor. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: Das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original; Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme des Newroz-Festes in einer Schweizer Stadt zeigen; Fotografien, die ihn (allein und mit seiner Tochter) bei einer Veranstaltung zugunsten kurdischer Frauen in einer anderen Schweizer Stadt zeigen sowie drei Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Integrationsbemühungen. K. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 (Poststempel) erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, ob bereits eine Zwischenverfügung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergangen sei. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote ins Recht. L. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und deshalb Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vor-instanz habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen operiere die Vor-instanz mit Fiktionen und Vermutungen, denen jegliche Rechtsgrundlage abgehe. Die Vorinstanz sei weder auf die geschilderten Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen) noch den Umstand, dass er dabei gefilmt und fotografiert worden sei, eingegangen, und die Begründung der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sei sehr allgemein gehalten, ohne näher auf die konkreten Umstände der Beschwerdeführenden (die Erkrankung des Beschwerdeführers) einzugehen.

E. 4.1 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 868; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits dem Gesuchsteller im Rahmen einer Verfügung mitteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat, wie die Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich anerkannt haben, die eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement, einzeln aufgeführt. Somit hat die Vorinstanz sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Rahmen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als auch bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit ihrem Hinweis auf die Sicherheitslage in Syrien Genüge getan. Es erübrigte sich demnach, zu prüfen, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre (vgl. die nachfolgenden Erwägungen unter E. 8.4). Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.

E. 4.2 Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1942 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft. Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 153, 456 f. und 537, mit weiteren Hinweisen). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweise nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.

E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierte Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen und an der Asylrelevanz der geltend gemachten Vorkommnisse in Syrien festhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen.

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Wie vorstehend dargelegt, hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20. April 2015 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer annehme, er sei, obwohl er den Militärdienst bereits geleistet habe, einberufen worden (vgl. Bst. J.b vorstehend), zumal er selbst einräumt, dass diesbezüglich "Schriftlich [...] dazu einstweilen nichts" vorliege. Die Beschwerdeführenden konnten somit keine Verfolgung in ihrer Heimat glaubhaft geltend machen.

E. 5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 5.5 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).

E. 5.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, dass sich zwar die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, doch sei davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Diesbezüglich sei insbesondere eine öffentliche Exponierung massgebend, die aufgrund der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, ein Asylsuchender werde aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Bst. C.d).

E. 5.8 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, das angefochtene Urteil stamme aus der Zeit vor dem Bürgerkrieg. Da mittlerweile der Aufstand zu einem veritablen Bürgerkrieg eskaliert sei, würden die syrischen Behörden die Bedrohungslage anders wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb seine Rechtsprechung angepasst. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 verwiesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der Schweiz seine regimekritische Tätigkeit fortgesetzt, und an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er fotografiert und gefilmt worden, und sein Bild sei sogar in Zeitungsartikeln erschienen. Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotografien ein, die den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführenden bei Kundgebungen in der Schweiz zeigen.

E. 6.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 6.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers - den genannten Anforderungen genügen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend, er habe in Griechenland an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Auch in der Schweiz habe er Kundgebungen in verschiedenen Städten besucht. Einmal sei er dabei von seiner Ehefrau begleitet worden. Eine Veranstaltung habe er in Begleitung seiner Tochter besucht. (vgl. Bst. F., G. und J.b vorstehend).

E. 6.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.3), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2).

E. 7 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme fällt umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. [EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis - die Vorinstanz weist im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hin - treten die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwachsen der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebt. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme kann mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

E. 8.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vorläufige Aufnahme ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Die von den Beschwerdeführenden gestellten Begehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und ihre Bedürftigkeit im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG ist durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 11. April 2014 erwiesen, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird gegenstandslos.

E. 11.1 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren - wie dem Vorliegenden - nach Art. 31a Abs. 4 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Fürsprech und Notar Jürg Walker beizuordnen.

E. 11.2 Dem amtlichen Beistand ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Der Rechtsbeistand ist mit Fr. 2194.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wird in der Person von Fürsprech und Notar Jürg Walker ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
  4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands, Jürg Walker, wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 2194.50 festgesetzt.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2290/2014 Urteil vom 5. November 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 1999 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo er sich bis im Jahr 2008, abgesehen von kurzen Reisen nach Syrien, aufhielt. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im November 2008 und begaben sich mit einem gültigen Visum in die Türkei, von wo aus sie illegal nach Griechenland zum Beschwerdeführer gelangten. Nach einem gemeinsamen dreijährigen Aufenthalt in Griechenland reisten die Beschwerdeführenden mit Hilfe eines Schleppers über ihnen unbekannte Länder am 28. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie am 29. Dezember 2011 ihre Asylgesuche einreichten. Am 3. Januar 2012 sowie am 6. Januar 2012 fanden die Kurzbefragungen statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden unter anderem geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, hätten seit ihrer Geburt in der Ortschaft D._______ in der Provinz E._______ gelebt und am 10. September 2003 geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe die ersten fünf Jahre ihrer Ehe allein in Syrien gelebt, wo der Beschwerdeführer sie hin und wieder besucht habe. Am 20. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe in D._______ die Schule bis zum Maturaabschluss besucht. Schon während der Schulzeit habe man ihn davon überzeugen wollen, sich der Baath Partei anzuschliessen. Da Freunde von ihm Mitglieder der Yekiti Partei gewesen seien, sei er immer wieder von den Behörden behelligt worden. Im Jahr 1991 habe er sich an der Agrarfakultät der Universität E._______ eingeschrieben. Bereits nach zwei Monaten habe er das Studium aufgeben müssen, da Universitätssicherheitskräfte die Fakultät zerstört hätten. Da er den Militärdienst nicht habe leisten wollen, habe er weitere Probleme gehabt. Er sei zu Hause mehrmals von Polizisten und Mitarbeitern des Geheimdienstes aufgesucht worden, die erst nach der Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder gegangen seien. In den Jahren 1994 bis 1997 habe er schliesslich den Militärdienst trotz allem leisten müssen. In den Jahren 1998 und 1999 habe er sich mit dem Gedanken getragen, einen Kleiderladen zu eröffnen. Da er die dafür erforderliche Bewilligung nur durch Bezahlung einer grossen Geldsumme erhalten hätte, habe er dieses Vorhaben aufgegeben. Ausserdem sei er im Jahr 1998 an Diabetes erkrankt, woraufhin er in der Folge viele negative Reaktionen der Bevölkerung habe erleben müssen. Dies habe ihn psychisch sehr mitgenommen. Ungefähr im Juni 1999 sei er nach Griechenland ausgereist, wo er bis zu seiner Ausreise in die Schweiz gelebt habe. Während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland habe er immer wieder seine Familie in Syrien besucht. Allerdings habe ein Verwandter von ihm jeweils eine Beziehungsperson einschalten müssen, damit er keine Probleme bekommen habe. Im Frühjahr 2008 sei er das letzte Mal in Syrien gewesen. Als er im selben Jahr im August noch einmal nach Syrien habe reisen wollen, sei er mit dem Direktor des syrischen Fluggesellschaftsbüros (...) in Schwierigkeiten geraten. Dieser habe ihm vorgeworfen, Probleme zwischen seinem und anderen Fluggesellschaftsbüros stiften zu wollen. Ausserdem habe er ihm angedroht, den Vorfall den syrischen Behörden zu berichten. Ferner habe er in Griechenland einige Male an kurdischen Demonstrationen sowie im Jahr 2011 zweimal an Demonstrationen für die kurdische Regierung teilgenommen. Aus diesen Gründen habe er Angst, bei der Rückkehr nach Syrien verhaftet zu werden. B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe in ihrem Heimatland nie Probleme gehabt und sei ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist beziehungsweise habe sie wieder mit ihm zusammen leben wollen. Die ersten fünf Jahre ihrer Ehe habe sie getrennt von ihrem Ehemann gelebt, welcher sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Griechenland aufgehalten habe. Im Jahr 2005 sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen, die immer wieder nach ihrem Vater gefragt habe. Um seine Familie in Syrien besuchen zu können, habe der Beschwerdeführer jeweils viel Geld bezahlen müssen. B.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen ins Recht: den Identitätsausweis des Beschwerdeführers, ein Familienbüchlein, ein Schulzeugnis des Beschwerdeführers mit griechischer Übersetzung, einen Familienregisterauszug, einen griechischen Gerichtsentscheid bezüglich der Aufhebung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers, eine Fürsorgebestätigung, ein Arztzeugnis (...) den Beschwerdeführer betreffend, verschiedene Fotografien, eine Broschüre sowie zwei Zeitungsartikel, die Familienfotos der Beschwerdeführenden enthalten. C. C.a Mit Verfügung vom 1. April 2014 - eröffnet am 9. April 2014 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht stand. C.c Der Beschwerdeführer habe unter anderem geltend gemacht, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sei er seit jungen Jahren immer wieder mit den syrischen Behörden in Schwierigkeiten geraten. Ausserdem habe er gegen seinen Willen den Militärdienst leisten müssen. Nach der Beendung seines Militärdienstes im Jahr 1997 habe er jedoch keine ernsthaften Probleme mehr gehabt (vgl. BFM-Akten A27/30 S. 20). Vielmehr habe er Syrien primär verlassen, weil er krank gewesen sei und für sich keine Zukunft mehr in seinem Land gesehen habe (vgl. A27/30 S. 21). Gemäss Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden finde eine gezielte politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten statt, und treffe die Kurden nicht anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die Diskriminierungen gegen politisch nicht aktive Kurden gelte in konstanter Rechtsprechung für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtlich relevant wären (vgl. Urteil des BVGer D-1888/2010 E. 4.3, m.w.H.). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu C.d Es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und beispielsweise mittels Infiltration oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer oppositionellen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, ein Asylsuchender werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. C.e Im Übrigen sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Direktor des Fluggesellschaftsbüros die syrischen Behörden tatsächlich über den Streit mit dem Beschwerdeführer informiert habe und er aufgrund dessen in Syrien gesucht werde, als nicht sehr hoch einzuschätzen, zumal es sich bei der Auseinandersetzung offensichtlich um einen Bagatellvorfall gehandelt habe, der selbst bei der Ausreise des Beschwerdeführers aus Griechenland schon mehrere Jahre zurückgelegen habe. Seine Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen könne somit als unbegründet erachtet werden. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2014, die Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventuell seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Es sei die vorläufige Aufnahme bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter einen undatierten, den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Bericht einreichen. F. Am 14. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Fotos einreichen, die die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer Kundgebung (...) in einer Schweizer Stadt zeigen. G. G.a Mit Eingaben vom 7. Oktober 2014 sowie vom 22. Oktober 2014 legten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Fotos ins Recht, die den Beschwerdeführer bei Kundgebungen (...) in einer anderen Schweizer Stadt zeigen. G.b Mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter drei weitere Fotos ein, die den Beschwerdeführer anlässlich einer nicht näher beschriebenen oder datierten Demonstration in der Schweiz zeigen. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 2. April 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnten Urteile würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive mit der Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden (D-5779/2013) befassen. Da derartige Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, habe die neue Rechtspraxis des Gerichts keinen Einfluss auf dessen Beurteilung. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweise auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 22. April 2015 ein. J.b Am 20. April 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen, und führten unter anderem aus, da der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits abgeleistet habe, habe er nicht mehr mit einer Einberufung gerechnet. Mittlerweile würde jedoch der syrische Staat bereits Reservisten einberufen, weshalb der Beschwerdeführer annehme, dass auch er bereits einberufen worden sei - schriftlich liege aber nichts vor. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: Das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers im Original; Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme des Newroz-Festes in einer Schweizer Stadt zeigen; Fotografien, die ihn (allein und mit seiner Tochter) bei einer Veranstaltung zugunsten kurdischer Frauen in einer anderen Schweizer Stadt zeigen sowie drei Unterlagen im Zusammenhang mit seinen Integrationsbemühungen. K. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 (Poststempel) erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, ob bereits eine Zwischenverfügung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergangen sei. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote ins Recht. L. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und deshalb Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vor-instanz habe in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen operiere die Vor-instanz mit Fiktionen und Vermutungen, denen jegliche Rechtsgrundlage abgehe. Die Vorinstanz sei weder auf die geschilderten Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen) noch den Umstand, dass er dabei gefilmt und fotografiert worden sei, eingegangen, und die Begründung der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sei sehr allgemein gehalten, ohne näher auf die konkreten Umstände der Beschwerdeführenden (die Erkrankung des Beschwerdeführers) einzugehen. 4.1 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 868; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits dem Gesuchsteller im Rahmen einer Verfügung mitteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat, wie die Beschwerdeführenden denn auch ausdrücklich anerkannt haben, die eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement, einzeln aufgeführt. Somit hat die Vorinstanz sowohl bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Rahmen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten als auch bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit ihrem Hinweis auf die Sicherheitslage in Syrien Genüge getan. Es erübrigte sich demnach, zu prüfen, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre (vgl. die nachfolgenden Erwägungen unter E. 8.4). Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 4.2 Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1942 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft. Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 153, 456 f. und 537, mit weiteren Hinweisen). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweise nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierte Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C. vorstehend). Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen wiederholen und an der Asylrelevanz der geltend gemachten Vorkommnisse in Syrien festhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Wie vorstehend dargelegt, hat das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20. April 2015 nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer annehme, er sei, obwohl er den Militärdienst bereits geleistet habe, einberufen worden (vgl. Bst. J.b vorstehend), zumal er selbst einräumt, dass diesbezüglich "Schriftlich [...] dazu einstweilen nichts" vorliege. Die Beschwerdeführenden konnten somit keine Verfolgung in ihrer Heimat glaubhaft geltend machen. 5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.5 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 5.6 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausgeführt, dass sich zwar die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, doch sei davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Diesbezüglich sei insbesondere eine öffentliche Exponierung massgebend, die aufgrund der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, ein Asylsuchender werde aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Bst. C.d). 5.8 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, das angefochtene Urteil stamme aus der Zeit vor dem Bürgerkrieg. Da mittlerweile der Aufstand zu einem veritablen Bürgerkrieg eskaliert sei, würden die syrischen Behörden die Bedrohungslage anders wahrnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe deshalb seine Rechtsprechung angepasst. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 verwiesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der Schweiz seine regimekritische Tätigkeit fortgesetzt, und an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er fotografiert und gefilmt worden, und sein Bild sei sogar in Zeitungsartikeln erschienen. Auf Beschwerdeebene reichten die Beschwerdeführenden weitere Fotografien ein, die den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführenden bei Kundgebungen in der Schweiz zeigen. 6. 6.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 6.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten - insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers - den genannten Anforderungen genügen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend, er habe in Griechenland an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Auch in der Schweiz habe er Kundgebungen in verschiedenen Städten besucht. Einmal sei er dabei von seiner Ehefrau begleitet worden. Eine Veranstaltung habe er in Begleitung seiner Tochter besucht. (vgl. Bst. F., G. und J.b vorstehend). 6.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.3), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage, drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2).

7. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 8.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme fällt umgekehrt zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die als Ersatzmassnahme angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. [EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung erlischt). Gemäss Praxis - die Vorinstanz weist im Verteiler der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hin - treten die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Entscheid ein (vgl. Rundschreiben 1 des BFM vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung erwachsen der infolge eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person mithin keine Nachteile, wenn sie gegen den Asylentscheid respektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebt. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme kann mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. 8.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vorläufige Aufnahme ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 aAsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Die von den Beschwerdeführenden gestellten Begehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und ihre Bedürftigkeit im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG ist durch die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 11. April 2014 erwiesen, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird gegenstandslos. 11. 11.1 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren - wie dem Vorliegenden - nach Art. 31a Abs. 4 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Fürsprech und Notar Jürg Walker beizuordnen. 11.2 Dem amtlichen Beistand ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. Der in der Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Der Rechtsbeistand ist mit Fr. 2194.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wird in der Person von Fürsprech und Notar Jürg Walker ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands, Jürg Walker, wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 2194.50 festgesetzt.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: