Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. Februar 2009 und gelangte über die Türkei auf dem Landweg am 23. Februar 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. Am 3. März 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer, ein Kurde mit Ausländerstatus aus B._______ im Wesentlichen geltend, in Syrien sei die Situation für Kurden mit Ausländerstatus (Ajanib) schlecht. Sie hätten keine Rechte und litten unter Gewalt, Ungerechtigkeit sowie Gesetzlosigkeit. Er sei seit geraumer Zeit Mitglied der "Al-Party" gewesen. Er habe Tanz in einer Folkloregruppe unterrichtet und Propagandamaterial verteilt. Gelegentlich habe er in C._______ gearbeitet, wo er am 13. März 2004 an einer Kundgebung teilgenommen habe und festgenommen worden sei. Während der Haft sei er geschlagen und nach zehn bis 25 Tagen wieder freigelassen worden. Seither sei er fichiert. Als er am 2. November 2008 erneut an einer Demonstration teilgenommen habe, sei er wieder festgenommen und einen Tag lang inhaftiert worden. Nach seiner Ausreise sei er einmal bei seinem Onkel in C._______ gesucht worden. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien und vier CD-Rom's ein. B.c B.c.a Am 27. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in C._______ um weitere Abklärungen. Das Ergebnis der Abklärungen vom 5. Januar 2010 traf am 18. Januar 2010 beim BFM ein. Demnach ist der Beschwerdeführer ein Ajanib, seine Ausreise wurde vom syrischen Migrationsdienst nicht registriert und er wird in Syrien nicht gesucht. B.c.b Am 2. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und zum Bericht der Botschaft gewährt. B.c.c Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 - eröffnet am 22. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staatsangehörigkeit basiere grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen und sei durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert. Ferner ziele eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien nicht auf eine der von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschützten Eigenschaften ab, sondern orientiere sich an den ausländerrechtlichen Bestimmungen des syrischen Staates. Weiter treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sogenannten Ajanib beziehungsweise Maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien nicht statt. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen - er könne weder eine Immobilie kaufen noch verkaufen, und er könne "nichts machen, was mit den Behörden zu tun [habe]" (vgl. A17 S.5) - gingen nicht über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinaus. Die geltend gemachten Festnahmen aus dem Jahre 2004 und 2008 stünden nicht in einem genügend engen kausalen Zusammenhang zu der erst im Februar 2009 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, zumal er anlässlich der Festnahme im November 2008 nach einem Tag und ohne irgendwelche Auflagen frei gelassen worden sei. Die Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus den beiden Festnahmen keine weiteren Nachteile erwachsen seien, respektive er deswegen keine zukünftige Verfolgung zu befürchten habe, ergebe sich auch aus den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in C.______. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen: Bezüglich der angeblichen Festnahme im März 2004 habe der Beschwerdeführer einmal von einer Haftdauer von zehn Tagen (vgl. A1 Ziffer 15), ein anderes Mal von einer solchen von 20 bis 25 Tagen gesprochen (vgl. A17 S.5). Weiter habe der Beschwerdeführer die angebliche Festnahme im November 2008 anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und stattdessen ausgesagt, nach März 2004 habe er keine Probleme mehr gehabt (A1 Ziffer 15). Schliesslich habe er auch zu seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der "Al-Party" widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er ausgeführt, er sei seit elf Jahren Mitglied (vgl. A1 Ziffer 15), gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung wolle er dieser Partei jedoch erst seit 2001 angehört haben (vgl. A17 S. 5). Alle diese Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht überzeugend auflösen können (vgl. A17 S. 6, 8 f.). Somit ergebe sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, lasse keine andere Einschätzung zu, zumal es sich dabei nicht um ein politisches Vergehen handle, das eine Überstellung an den Geheimdienst und eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung zur Folge hätte. Gemäss den Erkenntnissen des BFM werde eine illegale Ausreise von den syrischen Behörden lediglich als gemeinrechtliches Vergehen betrachtet und in der Regel mit einer Busse geahndet. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Sinngemäss liess er zudem geltend machen, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, respektive der Beschwerdeführer habe aufgrund von Verständigungsproblemen die Festnahme von November 2008 nicht erwähnt. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei; deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, Syrien gehe mit staatlichen Repressionen gegen die Kurden vor. Dabei begnüge sich Syrien nicht nur mit Repressionsmitteln, sondern habe über 200 000 Kurden die Staatsbürgerschaft entzogen. Diese seien daraufhin in ihrer eigenen Heimat zu Staatenlosen geworden. Die staatenlosen Kurden hätten keine Rechte. Diejenigen, die politisch aktiv gegen das Regime seien, liefen konkrete Gefahr, jederzeit festgenommen, gefoltert oder sogar ermordet zu werden. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2001 Mitglied der "Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien" und habe sich verschiedentlich zugunsten der Partei politisch betätigt. Durch die zwei Festnahmen sei er den syrischen Behörden als ein staatenloser Kurde, der dem Regime nicht treu ist, bekannt. Das BFM habe deshalb zu Unrecht den genügend engen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Festnahmen im Jahre 2004 und 2008 sowie der Ausreise in die Schweiz verneint. Bezüglich des Botschaftsberichts verweist der Beschwerdeführer auf das Asad-Regime in seiner Heimat. Die syrischen Behörden würden mit Sicherheit nicht zugeben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten fichiert sei oder gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in seiner Heimat, sondern auch in der Schweiz politisch aktiv. Er sei Mitglied der "Al-Party" und habe bereits an verschiedenen, von ihr organisierten Demonstrationen teilgenommen, und Flugblätter politischen Inhalts verteilt. Seine Aktivitäten in der Schweiz zeugten davon, dass er tatsächlich dieser Partei angehöre. Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in einem ähnlichen Fall die politischen Aktivitäten der betreffenden Person in der Schweiz als Indiz für ihre diesbezügliche Glaubhaftigkeit gewertet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 7). Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Ausserdem müsse davon ausgegangen werden, dass der syrische Geheimdienst von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei zwar davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten, sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten. Derartige Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsse, er habe deswegen das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen können. Gemäss Einschätzung des BFM seien diese exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2010 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei bereits in Syrien in den Reihen der Kurdischen Demokratischen Partei politisch aktiv gewesen. Infolge seiner politischen Aktivitäten sei er zweimal von der Polizei festgenommen worden, und er sei der Polizei als "ejnabi" (Staatenloser), der politisch gegen das Regime kämpfe, bekannt. Seinen Kampf für die Freiheit und Demokratie habe er auch hier [in der Schweiz] fortgesetzt. Das gehe auch aus den beigelegten Fotos hervor.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2010 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei seit dem Jahre 2001 Mitglied der Kurdisch Demokratischen Partei in Syrien und habe sich verschiedentlich zu Gunsten dieser Partei politisch betätigt. Durch die zwei Festnahmen (vom März 2004 und vom November 2008) sei er den syrischen Behörden als ein staatenloser Kurde, der dem Regime nicht treu sei, bekannt und aufgrund seiner politischen Aktivitäten fichiert. Auch bestünde ein (enger) Kausalzusammenhang zwischen den beiden geltend gemachten Festnahmen im März 2004 sowie im November 2008, da er bereits mit seiner ersten Festnahme ins Visier der syrischen Behörden geraten sei und es auf der Hand liege, dass jeder Oppositionelle durch den Geheimdienst des Regimes beobachtet und fichiert werde. Zudem macht er sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt respektive er habe aufgrund von Verständigungsproblemen die Festnahme vom November 2008 nicht erwähnt. Er habe nicht einmal die Gelegenheit bekommen, diesbezügliche Angaben zu machen. Aus Zitaten aus dem Anhörungsprotokoll vom 17. Juni 2009 (vgl. A17 S. 6 f.; A17 S. 8 f.) gehe hervor, dass die Befragung nur sehr kurz gedauert habe und er sich mit dem Dolmetscher nicht richtig habe verständigen können.
E. 4.2.1 Unbestritten ist, dass die Befragungen zur Person in den Empfangs- und Verfahrenszentren summarischen Charakter haben, und Asylsuchende bei den darauf folgenden Anhörungen zu ihren Asylgründen die Gelegenheit erhalten, diese ausführlich darzulegen. Davon abgesehen haben Asylsuchende die Möglichkeit, bereits in den Empfangs- und Verfahrenszentren alle ihre Asylgründe kurz zu nennen. So werden sie auch immer gefragt, ob sie alle ihre Asylgründe darlegen konnten und ob sie den Dolmetscher (gut) verstanden haben. In casu umfasste die Protokollierung der geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers (freie Rede sowie die protokollierten Fragen und entsprechenden Antworten) mehr als eine Seite (vgl. A1 S. 5 f.). Zudem sagte der Beschwerdeführer explizit, er habe keine anderen Fluchtgründe (vgl. A1 S. 6, "Non ho altri motivi"). Auch beantwortete er die Frage 23, ob der den Dolmetscher verstanden habe mit "bene" (vgl. A1 S. 8). Demnach stossen die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände, wonach die Erstbefragung sehr kurz gedauert haben soll und sich der Beschwerdeführer nicht richtig mit dem Dolmetscher habe verständigen können, ins Leere und der Beschwerdeführer ist auf seine unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften.
E. 4.2.2 Folglich ist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der erstmals bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemachten angeblichen Haft vom November 2008 sowie von deren Asylirrelevanz ausgegangen. So will der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge nur einen Tag lang in Haft gewesen (vgl. A11 S.5 F. 51) und anständig behandelt worden sein (vgl. a.a.O. F. 53).
E. 4.2.3 Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in C.______ resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht wird.
E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Situation als staatenloser Kurde in Syrien hinweist, ist folgendes festzuhalten: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Ajanib, das heisst um einen in Syrien lebenden Ausländer. Gemäss Aktenlage gehört er der Ethnie der Kurden an. Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu unterteilen ist. Die registrierten staatenlosen Kurden (sog. Ajanib) - ihre Zahl dürfte je nach Quelle zwischen 120'000 und 150'000 liegen - wurden aufgrund einer im Zuge der Volkszählung von 1962 faktisch vollzogenen Ausbürgerung staatenlos. Sie gelten seither für die syrischen Behörden als Ausländer, haben aber insofern einen besonderen Rechtsstatus, als sie im Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangeroten Ausländerausweis verfügen, der aber kein Reisepapier darstellt und denn auch nicht zur Ausreise aus Syrien berechtigt (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 23). Der Beschwerdeführer gehört demnach zu den als staatenlos geltenden Kurden, die in Syrien in vielerlei Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben diese keinen Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, haben keine Zulassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes), können kein Grundeigentum erwerben und haben eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen findet jedoch eine gezielte politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten in konstanter Rechtsprechung für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhielten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E.4d S. 186).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei seit elf Jahren (vgl. A1 Ziffer 15) beziehungsweise seit dem Jahre 2001 (vgl. A17 S. 5) Mitglied der "Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien" (Al Party) und legte in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene zwei Schreiben der Partei vom 8. Dezember 2009 sowie vom 9. März 2010 zu den Akten. Beim ersten Schreiben handelt es sich lediglich um eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft seit dem Jahre 2001 ohne nähere Spezifikation. Auch wird ohne irgendwelche näheren Ausführungen behauptet, der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen müssen. Aus dem Schreiben geht zudem in keiner Weise hervor, ob es sich tatsächlich um den Beschwerdeführer oder lediglich um eine Person gleichen Namens handelt. Es kommt ihm somit kein Beweiswert zu. Beim zweiten Schreiben handelt es sich um eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer "hier bei allen Aktivitäten und Projekten der Partei aktiv" und in den Jahren 2004 bis 2008 Trainer der D._______-Gruppe für Folklore in C.______ gewesen sein soll. Aus diesen knappen Zeilen ergibt sich indes keine vollkommene Übereinstimmung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er einer Folkloregruppe das Tanzen gelehrt, mit der Gruppe bei kurdischen Anlässen Auftritte gehabt sowie Flugblätter verteilt haben will (vgl. A17 S. 6 F. 43 f.) Dieses Bestätigungsschreiben vermag jedenfalls kein Beweis für die geltend gemachte Verfolgung zu erbringen, selbst wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich in der fraglichen Folkloregruppe betätigt hätte.
E. 4.5 Wie vorstehend unter E. 4.2.1 sowie E.4.2.2 ausgeführt worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung von der Unglaubhaftigkeit sowie der Asylirrelevanz der geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers vom November 2008 aus. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf diese Festnahme bezieht, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erörterungen. Demnach bleibt lediglich zu prüfen, ob der gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang für die im März 2004 geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers und seiner Ausreise im Februar 2009 gegeben ist.
E. 4.5.1 Zwischen der Festnahme des Beschwerdeführers im März 2004 und der erfolgten Ausreise im Februar 2009 liegen knapp fünf Jahre. Somit ist im vorliegenden Fall der zeitliche Kausalzusammenhang offenkundig nicht mehr gegeben, zumal der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge bis zu seiner angeblichen zweiten Verhaftung im November 2008, also viereinhalb Jahre lang keinerlei Probleme gehabt haben will (vgl. A17 S. 7 F. 56). Am sachlichen Kausalzusammenhang fehlt es, weil die Umstände, die zur Festnahme des Beschwerdeführers im März 2004 geführt haben im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen im Anschluss an das Fussballspiel in E._______ zu sehen sind und diese im Zeitpunkt seiner Flucht im Februar 2009 nicht mehr vorhanden waren. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung nach seiner Freilassung keine weiteren Probleme gehabt und ausser seiner angeblichen Verhaftung vom November 2008 bis zu seiner Ausreise keine weiteren Behelligungen mehr erfahren haben will (vgl. a.a.O), obwohl er sich nach seiner Freilassung nach wie vor politisch betätigt haben will (vgl. A 17 S. 6), kommt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen keine asylrelevante Bedeutung zu. Aus diesen Gründen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 4.6 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist der Einschätzung des BFM, wonach dieses nicht derart sei, als dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten, ebenfalls beizupflichten. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit Sache der Kurden und die Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den drei eingereichten Fotos ist er zwar erkennbar, er wird jedoch in den auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungs- und Internetauszügen nicht namentlich genannt, noch werden nähere Angaben zu den Fotos gemacht oder allfällige vom Beschwerdeführer getätigte Aktionen erwähnt. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die mit diesen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23). In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen verwitweten, jungen Vater (vgl. A17 F2-F4) ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er war vor der Ausreise im Baugewerbe tätig (vgl. A1 S. 2, "operaio edile"), und es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 31 März 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1888/2010 {T 0/2} Urteil vom 17. September 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. Februar 2009 und gelangte über die Türkei auf dem Landweg am 23. Februar 2009 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. Am 3. März 2009 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer, ein Kurde mit Ausländerstatus aus B._______ im Wesentlichen geltend, in Syrien sei die Situation für Kurden mit Ausländerstatus (Ajanib) schlecht. Sie hätten keine Rechte und litten unter Gewalt, Ungerechtigkeit sowie Gesetzlosigkeit. Er sei seit geraumer Zeit Mitglied der "Al-Party" gewesen. Er habe Tanz in einer Folkloregruppe unterrichtet und Propagandamaterial verteilt. Gelegentlich habe er in C._______ gearbeitet, wo er am 13. März 2004 an einer Kundgebung teilgenommen habe und festgenommen worden sei. Während der Haft sei er geschlagen und nach zehn bis 25 Tagen wieder freigelassen worden. Seither sei er fichiert. Als er am 2. November 2008 erneut an einer Demonstration teilgenommen habe, sei er wieder festgenommen und einen Tag lang inhaftiert worden. Nach seiner Ausreise sei er einmal bei seinem Onkel in C._______ gesucht worden. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien und vier CD-Rom's ein. B.c B.c.a Am 27. Juli 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in C._______ um weitere Abklärungen. Das Ergebnis der Abklärungen vom 5. Januar 2010 traf am 18. Januar 2010 beim BFM ein. Demnach ist der Beschwerdeführer ein Ajanib, seine Ausreise wurde vom syrischen Migrationsdienst nicht registriert und er wird in Syrien nicht gesucht. B.c.b Am 2. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage und zum Bericht der Botschaft gewährt. B.c.c Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 - eröffnet am 22. Februar 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Entscheidung über die Gewährung der syrischen Staatsangehörigkeit basiere grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen Regelungen und sei durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert. Ferner ziele eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien nicht auf eine der von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschützten Eigenschaften ab, sondern orientiere sich an den ausländerrechtlichen Bestimmungen des syrischen Staates. Weiter treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden (sogenannten Ajanib beziehungsweise Maktumin) staatsbürgerliche Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3 AsylG finde in Syrien nicht statt. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen - er könne weder eine Immobilie kaufen noch verkaufen, und er könne "nichts machen, was mit den Behörden zu tun [habe]" (vgl. A17 S.5) - gingen nicht über die allgemeine schwierige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit hinaus. Die geltend gemachten Festnahmen aus dem Jahre 2004 und 2008 stünden nicht in einem genügend engen kausalen Zusammenhang zu der erst im Februar 2009 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, zumal er anlässlich der Festnahme im November 2008 nach einem Tag und ohne irgendwelche Auflagen frei gelassen worden sei. Die Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus den beiden Festnahmen keine weiteren Nachteile erwachsen seien, respektive er deswegen keine zukünftige Verfolgung zu befürchten habe, ergebe sich auch aus den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in C.______. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen: Bezüglich der angeblichen Festnahme im März 2004 habe der Beschwerdeführer einmal von einer Haftdauer von zehn Tagen (vgl. A1 Ziffer 15), ein anderes Mal von einer solchen von 20 bis 25 Tagen gesprochen (vgl. A17 S.5). Weiter habe der Beschwerdeführer die angebliche Festnahme im November 2008 anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und stattdessen ausgesagt, nach März 2004 habe er keine Probleme mehr gehabt (A1 Ziffer 15). Schliesslich habe er auch zu seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der "Al-Party" widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der BzP habe er ausgeführt, er sei seit elf Jahren Mitglied (vgl. A1 Ziffer 15), gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung wolle er dieser Partei jedoch erst seit 2001 angehört haben (vgl. A17 S. 5). Alle diese Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht überzeugend auflösen können (vgl. A17 S. 6, 8 f.). Somit ergebe sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat illegal verlassen habe, lasse keine andere Einschätzung zu, zumal es sich dabei nicht um ein politisches Vergehen handle, das eine Überstellung an den Geheimdienst und eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung zur Folge hätte. Gemäss den Erkenntnissen des BFM werde eine illegale Ausreise von den syrischen Behörden lediglich als gemeinrechtliches Vergehen betrachtet und in der Regel mit einer Busse geahndet. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2010 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Sinngemäss liess er zudem geltend machen, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, respektive der Beschwerdeführer habe aufgrund von Verständigungsproblemen die Festnahme von November 2008 nicht erwähnt. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei; deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, Syrien gehe mit staatlichen Repressionen gegen die Kurden vor. Dabei begnüge sich Syrien nicht nur mit Repressionsmitteln, sondern habe über 200 000 Kurden die Staatsbürgerschaft entzogen. Diese seien daraufhin in ihrer eigenen Heimat zu Staatenlosen geworden. Die staatenlosen Kurden hätten keine Rechte. Diejenigen, die politisch aktiv gegen das Regime seien, liefen konkrete Gefahr, jederzeit festgenommen, gefoltert oder sogar ermordet zu werden. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2001 Mitglied der "Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien" und habe sich verschiedentlich zugunsten der Partei politisch betätigt. Durch die zwei Festnahmen sei er den syrischen Behörden als ein staatenloser Kurde, der dem Regime nicht treu ist, bekannt. Das BFM habe deshalb zu Unrecht den genügend engen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Festnahmen im Jahre 2004 und 2008 sowie der Ausreise in die Schweiz verneint. Bezüglich des Botschaftsberichts verweist der Beschwerdeführer auf das Asad-Regime in seiner Heimat. Die syrischen Behörden würden mit Sicherheit nicht zugeben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten fichiert sei oder gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in seiner Heimat, sondern auch in der Schweiz politisch aktiv. Er sei Mitglied der "Al-Party" und habe bereits an verschiedenen, von ihr organisierten Demonstrationen teilgenommen, und Flugblätter politischen Inhalts verteilt. Seine Aktivitäten in der Schweiz zeugten davon, dass er tatsächlich dieser Partei angehöre. Die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in einem ähnlichen Fall die politischen Aktivitäten der betreffenden Person in der Schweiz als Indiz für ihre diesbezügliche Glaubhaftigkeit gewertet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 7). Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Ausserdem müsse davon ausgegangen werden, dass der syrische Geheimdienst von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es sei zwar davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten, sie dürften jedoch angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten. Derartige Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsse, er habe deswegen das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen können. Gemäss Einschätzung des BFM seien diese exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2010 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei bereits in Syrien in den Reihen der Kurdischen Demokratischen Partei politisch aktiv gewesen. Infolge seiner politischen Aktivitäten sei er zweimal von der Polizei festgenommen worden, und er sei der Polizei als "ejnabi" (Staatenloser), der politisch gegen das Regime kämpfe, bekannt. Seinen Kampf für die Freiheit und Demokratie habe er auch hier [in der Schweiz] fortgesetzt. Das gehe auch aus den beigelegten Fotos hervor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2010 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei seit dem Jahre 2001 Mitglied der Kurdisch Demokratischen Partei in Syrien und habe sich verschiedentlich zu Gunsten dieser Partei politisch betätigt. Durch die zwei Festnahmen (vom März 2004 und vom November 2008) sei er den syrischen Behörden als ein staatenloser Kurde, der dem Regime nicht treu sei, bekannt und aufgrund seiner politischen Aktivitäten fichiert. Auch bestünde ein (enger) Kausalzusammenhang zwischen den beiden geltend gemachten Festnahmen im März 2004 sowie im November 2008, da er bereits mit seiner ersten Festnahme ins Visier der syrischen Behörden geraten sei und es auf der Hand liege, dass jeder Oppositionelle durch den Geheimdienst des Regimes beobachtet und fichiert werde. Zudem macht er sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt respektive er habe aufgrund von Verständigungsproblemen die Festnahme vom November 2008 nicht erwähnt. Er habe nicht einmal die Gelegenheit bekommen, diesbezügliche Angaben zu machen. Aus Zitaten aus dem Anhörungsprotokoll vom 17. Juni 2009 (vgl. A17 S. 6 f.; A17 S. 8 f.) gehe hervor, dass die Befragung nur sehr kurz gedauert habe und er sich mit dem Dolmetscher nicht richtig habe verständigen können. 4.2 4.2.1 Unbestritten ist, dass die Befragungen zur Person in den Empfangs- und Verfahrenszentren summarischen Charakter haben, und Asylsuchende bei den darauf folgenden Anhörungen zu ihren Asylgründen die Gelegenheit erhalten, diese ausführlich darzulegen. Davon abgesehen haben Asylsuchende die Möglichkeit, bereits in den Empfangs- und Verfahrenszentren alle ihre Asylgründe kurz zu nennen. So werden sie auch immer gefragt, ob sie alle ihre Asylgründe darlegen konnten und ob sie den Dolmetscher (gut) verstanden haben. In casu umfasste die Protokollierung der geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers (freie Rede sowie die protokollierten Fragen und entsprechenden Antworten) mehr als eine Seite (vgl. A1 S. 5 f.). Zudem sagte der Beschwerdeführer explizit, er habe keine anderen Fluchtgründe (vgl. A1 S. 6, "Non ho altri motivi"). Auch beantwortete er die Frage 23, ob der den Dolmetscher verstanden habe mit "bene" (vgl. A1 S. 8). Demnach stossen die auf Beschwerdeebene erhobenen Einwände, wonach die Erstbefragung sehr kurz gedauert haben soll und sich der Beschwerdeführer nicht richtig mit dem Dolmetscher habe verständigen können, ins Leere und der Beschwerdeführer ist auf seine unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften. 4.2.2 Folglich ist das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der erstmals bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemachten angeblichen Haft vom November 2008 sowie von deren Asylirrelevanz ausgegangen. So will der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge nur einen Tag lang in Haft gewesen (vgl. A11 S.5 F. 51) und anständig behandelt worden sein (vgl. a.a.O. F. 53). 4.2.3 Der Schweizerischen Botschaft in Syrien ist es über Verbindungsleute möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Dabei ist es nicht notwenig, die Verbindungsleute über den Kontext, in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in C.______ resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu stellen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht wird. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Situation als staatenloser Kurde in Syrien hinweist, ist folgendes festzuhalten: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Ajanib, das heisst um einen in Syrien lebenden Ausländer. Gemäss Aktenlage gehört er der Ethnie der Kurden an. Die Kurden stellen die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien dar. Es wird - je nach Quelle - von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen Kurden ausgegangen, was entsprechend 8,5 - 15% der Bevölkerung ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien". Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden: Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte bzw. nicht registrierte Kurden (sog. Ajanib bzw. Maktumin) zu unterteilen ist. Die registrierten staatenlosen Kurden (sog. Ajanib) - ihre Zahl dürfte je nach Quelle zwischen 120'000 und 150'000 liegen - wurden aufgrund einer im Zuge der Volkszählung von 1962 faktisch vollzogenen Ausbürgerung staatenlos. Sie gelten seither für die syrischen Behörden als Ausländer, haben aber insofern einen besonderen Rechtsstatus, als sie im Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen orangeroten Ausländerausweis verfügen, der aber kein Reisepapier darstellt und denn auch nicht zur Ausreise aus Syrien berechtigt (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 23). Der Beschwerdeführer gehört demnach zu den als staatenlos geltenden Kurden, die in Syrien in vielerlei Hinsicht Benachteiligungen ausgesetzt sind. So haben diese keinen Zugang zu höheren Bildungsmöglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, haben keine Zulassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes), können kein Grundeigentum erwerben und haben eine bloss beschränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen findet jedoch eine gezielte politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat gerichteten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden nicht anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten in konstanter Rechtsprechung für sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhielten (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E.4d S. 186). 4.4 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei seit elf Jahren (vgl. A1 Ziffer 15) beziehungsweise seit dem Jahre 2001 (vgl. A17 S. 5) Mitglied der "Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien" (Al Party) und legte in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene zwei Schreiben der Partei vom 8. Dezember 2009 sowie vom 9. März 2010 zu den Akten. Beim ersten Schreiben handelt es sich lediglich um eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft seit dem Jahre 2001 ohne nähere Spezifikation. Auch wird ohne irgendwelche näheren Ausführungen behauptet, der Beschwerdeführer habe sein Land verlassen müssen. Aus dem Schreiben geht zudem in keiner Weise hervor, ob es sich tatsächlich um den Beschwerdeführer oder lediglich um eine Person gleichen Namens handelt. Es kommt ihm somit kein Beweiswert zu. Beim zweiten Schreiben handelt es sich um eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer "hier bei allen Aktivitäten und Projekten der Partei aktiv" und in den Jahren 2004 bis 2008 Trainer der D._______-Gruppe für Folklore in C.______ gewesen sein soll. Aus diesen knappen Zeilen ergibt sich indes keine vollkommene Übereinstimmung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er einer Folkloregruppe das Tanzen gelehrt, mit der Gruppe bei kurdischen Anlässen Auftritte gehabt sowie Flugblätter verteilt haben will (vgl. A17 S. 6 F. 43 f.) Dieses Bestätigungsschreiben vermag jedenfalls kein Beweis für die geltend gemachte Verfolgung zu erbringen, selbst wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich in der fraglichen Folkloregruppe betätigt hätte. 4.5 Wie vorstehend unter E. 4.2.1 sowie E.4.2.2 ausgeführt worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung von der Unglaubhaftigkeit sowie der Asylirrelevanz der geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers vom November 2008 aus. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf diese Festnahme bezieht, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erörterungen. Demnach bleibt lediglich zu prüfen, ob der gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang für die im März 2004 geltend gemachte Festnahme des Beschwerdeführers und seiner Ausreise im Februar 2009 gegeben ist. 4.5.1 Zwischen der Festnahme des Beschwerdeführers im März 2004 und der erfolgten Ausreise im Februar 2009 liegen knapp fünf Jahre. Somit ist im vorliegenden Fall der zeitliche Kausalzusammenhang offenkundig nicht mehr gegeben, zumal der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge bis zu seiner angeblichen zweiten Verhaftung im November 2008, also viereinhalb Jahre lang keinerlei Probleme gehabt haben will (vgl. A17 S. 7 F. 56). Am sachlichen Kausalzusammenhang fehlt es, weil die Umstände, die zur Festnahme des Beschwerdeführers im März 2004 geführt haben im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen im Anschluss an das Fussballspiel in E._______ zu sehen sind und diese im Zeitpunkt seiner Flucht im Februar 2009 nicht mehr vorhanden waren. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung nach seiner Freilassung keine weiteren Probleme gehabt und ausser seiner angeblichen Verhaftung vom November 2008 bis zu seiner Ausreise keine weiteren Behelligungen mehr erfahren haben will (vgl. a.a.O), obwohl er sich nach seiner Freilassung nach wie vor politisch betätigt haben will (vgl. A 17 S. 6), kommt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen keine asylrelevante Bedeutung zu. Aus diesen Gründen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.6 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements ist der Einschätzung des BFM, wonach dieses nicht derart sei, als dass damit subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten, ebenfalls beizupflichten. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des syrischen Regimes wird. Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden. Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit Sache der Kurden und die Teilnahme an ein paar wenigen Kundgebungen hinausgegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den drei eingereichten Fotos ist er zwar erkennbar, er wird jedoch in den auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungs- und Internetauszügen nicht namentlich genannt, noch werden nähere Angaben zu den Fotos gemacht oder allfällige vom Beschwerdeführer getätigte Aktionen erwähnt. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst erscheint daher nicht wahrscheinlich. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer weder gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die mit diesen eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Die Rechtsstellung der staatenlosen Kurden syrischer Herkunft lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23). In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen verwitweten, jungen Vater (vgl. A17 F2-F4) ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er war vor der Ausreise im Baugewerbe tätig (vgl. A1 S. 2, "operaio edile"), und es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 31 März 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: