Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerde- führerin A._______ im Wesentlichen geltend, ihre Familie habe sie mit ih- rem (…) verheiraten wollen, womit dessen (…) hätte vertuscht werden sol- len. Im (…) habe sie, ohne das Einverständnis ihrer Familie einzuholen, einen anderen Mann, nämlich ihren heutigen Ehemann D._______ gehei- ratet. Dieser sei der Vater ihrer beiden Kinder B._______ und C._______. Nach der «unbewilligten» Hochzeit sei sie von ihrem (…) und (…) im Jahr (…) telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Auch nach ihrem Umzug nach E._______ seien sie weiterhin von Familienangehörigen telefonisch eingeschüchtert worden. Nachdem sie den Rechtsweg eingeschlagen hät- ten, habe das Familiengericht im Jahr (…) gegen ihren (…) und dessen Sohn einen Schutzbefehl erlassen. Nachdem sie im (…) vor ihrer Haustüre eine von ihrem (…) deponierte (…) vorgefunden habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am (…) habe sie den Vorfall der Polizei gemeldet und am (…) die Türkei gemeinsam mit ihren beiden Kindern verlassen. B. Mit Entscheid vom 7. August 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-4762/2023 vom 20. September 2023 abge- wiesen. Damit trat die Verfügung des SEM vom 7. August 2023 in Rechts- kraft. D. Mit Eingabe vom 18. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, entgegen der Darstel- lung der Behörden im ordentlichen Verfahren sei die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden nicht gegeben. Am 30. Okto- ber 2023 sei es zudem unter Stammesmitgliedern der Beschwerdeführerin zu Auseinandersetzungen gekommen, wobei sie als (…) bezeichnet wor- den sei. Als Beweismittel reichte sie einen Auszug aus einem Urteil des EGMR vom Juni 2009, einen Artikel (Zahl der «Ehrenmorde» in der Türkei
D-2188/2024 Seite 3 höher als angenommen) vom Februar 2007 sowie einen Internet-Artikel vom 30. Oktober 2023 (samt Übersetzung) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 2. April 2024 – eröffnet am 3. April 2024 – trat die Vor- instanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 7. August 2023 sei rechtskräftig und voll- streckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe vom 10. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiederer- wägungsgesuch einzutreten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs- sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu erteilen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4 – einzutreten.
D-2188/2024 Seite 4
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh- renden gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als un- rechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiel- len Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist demnach nicht einzutreten.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wie- dererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wie- dererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substan- ziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
D-2188/2024 Seite 5 [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusam- menhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe an- geführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwer- deverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 5.2 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).
E. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz fest, die Eingabe vom 18. November 2023 sei als inhaltlich haltlos zu qua- lifizieren. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in ihren Entscheiden bereits umfangreich begründet, dass von der Schutz- willigkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates für das von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Asylmotiv (Übergriffe seitens ihrer Fa- milienangehörigen wegen unerlaubter Heirat, Angst vor Ehrenmord) aus- zugehen sei. Die Erwägungen würden nach wie vor zutreffen. An dieser Schlussfolgerung würden die von ihr eingereichten allgemeinen Berichte von Oktober und November 2023 bezüglich der Problematik von Ehren- morden in der Türkei nichts ändern. Bezüglich ihrer Aussage, wonach sie anlässlich eines Streits unter Familienangehörigen als (…) bezeichnet wor- den sei, sei festzuhalten, dass es sich zum einen um eine reine Parteibe- handlung handle. Zum anderen stehe ihr bei allfälligen zukünftigen verba- len Übergriffen eine vorhandene schutzwillige und -fähige Infrastruktur sei- tens der türkischen Behörden zur Verfügung, welche sie bereits in der Ver- gangenheit in Anspruch genommen habe.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, entge- gen der Ansicht der Vorinstanz spiele die Schutzfähigkeit und -willigkeit der
D-2188/2024 Seite 6 türkischen Behörden im vorliegenden Fall keine Rolle beziehungsweise diese sei nicht gegeben. In Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts verwies die Beschwerdeführerin sodann erneut darauf, dass die Heirat ei- ner Frau gegen den Willen des Familienoberhaupts eine Schande für die ganze Familie, sogar der ganzen Sippe der Frau darstelle. Daraus würden Familien-, Sippen- beziehungsweise Stammesfehden entstehen, die Jahr- zehnte wenn nicht Jahrhunderte anhalten würden. Da es um die Wieder- herstellung der Ehre gehe, würden strafrechtliche Massnahmen des Staa- tes die Familien beziehungsweise die Clans nicht abschrecken. Der Staat könne Ehrenmorde nicht verhindern. Jährlich würden in der Türkei Hun- derte von Frauen dem Ehrenmord zum Opfer fallen. Ihre Befürchtung, im Falle einer Rückkehr in die Türkei dem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, sei gerechtfertigt. Es würden frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vorliegen, die durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt wor- den seien.
E. 7.1 Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen von bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten und materiell geprüften Vorbringen. So weist die Be- schwerdeführerin erneut auf in der Türkei herrschende Familien- bezie- hungsweise Stammesfehden, welche der Sühnung verletzter Familienehre dienten. Damit führt die Beschwerdeführerin einerseits bereits Bekanntes und im ordentlichen Asylverfahren Abgehandeltes aus (Behelligungen ihrer Familienangehörigen sowie die Furcht vor einem Ehrenmord) und anderer- seits führt sie keine neuen Gründe an, weshalb heute von einer individuel- len begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen wäre. Die eingereichten Beweismittel (Zeitungsbericht zu einem familiären Streit mit Todesfolge sowie Internetausdruck zu Ehrenmorden) sind bereits bei der Vorinstanz eingereicht worden und sind insgesamt nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im ordentlichen Verfahren umzustossen, weshalb da- rauf verzichtet werden kann, auf die Dokumente weiter einzugehen. Es bleibt somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Behelligungen ihrer Familienangehörigen, die Furcht vor einem Ehrenmord sowie auch die frauenspezifischen Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren materi- ell geprüft worden sind. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf diese Vorbringen materiell nicht eingegangen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann darauf aufmerksam zu machen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachgesuch oder
D-2188/2024 Seite 7 eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Ge- richtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. E. 5.2). Soweit die Be- schwerdeführerin die Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungs- gerichts hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden beanstandet, stellt dies kein Wiedererwägungsgrund dar.
E. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Das SEM ist in Anwendung von Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenso wie der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2188/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2188/2024 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen geltend, ihre Familie habe sie mit ihrem (...) verheiraten wollen, womit dessen (...) hätte vertuscht werden sollen. Im (...) habe sie, ohne das Einverständnis ihrer Familie einzuholen, einen anderen Mann, nämlich ihren heutigen Ehemann D._______ geheiratet. Dieser sei der Vater ihrer beiden Kinder B._______ und C._______. Nach der «unbewilligten» Hochzeit sei sie von ihrem (...) und (...) im Jahr (...) telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Auch nach ihrem Umzug nach E._______ seien sie weiterhin von Familienangehörigen telefonisch eingeschüchtert worden. Nachdem sie den Rechtsweg eingeschlagen hätten, habe das Familiengericht im Jahr (...) gegen ihren (...) und dessen Sohn einen Schutzbefehl erlassen. Nachdem sie im (...) vor ihrer Haustüre eine von ihrem (...) deponierte (...) vorgefunden habe, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Am (...) habe sie den Vorfall der Polizei gemeldet und am (...) die Türkei gemeinsam mit ihren beiden Kindern verlassen. B. Mit Entscheid vom 7. August 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4762/2023 vom 20. September 2023 abgewiesen. Damit trat die Verfügung des SEM vom 7. August 2023 in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 18. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, entgegen der Darstellung der Behörden im ordentlichen Verfahren sei die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden nicht gegeben. Am 30. Oktober 2023 sei es zudem unter Stammesmitgliedern der Beschwerdeführerin zu Auseinandersetzungen gekommen, wobei sie als (...) bezeichnet worden sei. Als Beweismittel reichte sie einen Auszug aus einem Urteil des EGMR vom Juni 2009, einen Artikel (Zahl der «Ehrenmorde» in der Türkei höher als angenommen) vom Februar 2007 sowie einen Internet-Artikel vom 30. Oktober 2023 (samt Übersetzung) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 2. April 2024 - eröffnet am 3. April 2024 - trat die Vor-instanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 7. August 2023 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Mit Eingabe vom 10. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist demnach nicht einzutreten.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.1 Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5.2 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz fest, die Eingabe vom 18. November 2023 sei als inhaltlich haltlos zu qualifizieren. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in ihren Entscheiden bereits umfangreich begründet, dass von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Asylmotiv (Übergriffe seitens ihrer Familienangehörigen wegen unerlaubter Heirat, Angst vor Ehrenmord) auszugehen sei. Die Erwägungen würden nach wie vor zutreffen. An dieser Schlussfolgerung würden die von ihr eingereichten allgemeinen Berichte von Oktober und November 2023 bezüglich der Problematik von Ehrenmorden in der Türkei nichts ändern. Bezüglich ihrer Aussage, wonach sie anlässlich eines Streits unter Familienangehörigen als (...) bezeichnet worden sei, sei festzuhalten, dass es sich zum einen um eine reine Parteibehandlung handle. Zum anderen stehe ihr bei allfälligen zukünftigen verbalen Übergriffen eine vorhandene schutzwillige und -fähige Infrastruktur seitens der türkischen Behörden zur Verfügung, welche sie bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz spiele die Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden im vorliegenden Fall keine Rolle beziehungsweise diese sei nicht gegeben. In Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts verwies die Beschwerdeführerin sodann erneut darauf, dass die Heirat einer Frau gegen den Willen des Familienoberhaupts eine Schande für die ganze Familie, sogar der ganzen Sippe der Frau darstelle. Daraus würden Familien-, Sippen- beziehungsweise Stammesfehden entstehen, die Jahrzehnte wenn nicht Jahrhunderte anhalten würden. Da es um die Wiederherstellung der Ehre gehe, würden strafrechtliche Massnahmen des Staates die Familien beziehungsweise die Clans nicht abschrecken. Der Staat könne Ehrenmorde nicht verhindern. Jährlich würden in der Türkei Hunderte von Frauen dem Ehrenmord zum Opfer fallen. Ihre Befürchtung, im Falle einer Rückkehr in die Türkei dem Ehrenmord zum Opfer zu fallen, sei gerechtfertigt. Es würden frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vorliegen, die durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. 7. 7.1 Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen von bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten und materiell geprüften Vorbringen. So weist die Beschwerdeführerin erneut auf in der Türkei herrschende Familien- beziehungsweise Stammesfehden, welche der Sühnung verletzter Familienehre dienten. Damit führt die Beschwerdeführerin einerseits bereits Bekanntes und im ordentlichen Asylverfahren Abgehandeltes aus (Behelligungen ihrer Familienangehörigen sowie die Furcht vor einem Ehrenmord) und andererseits führt sie keine neuen Gründe an, weshalb heute von einer individuellen begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen wäre. Die eingereichten Beweismittel (Zeitungsbericht zu einem familiären Streit mit Todesfolge sowie Internetausdruck zu Ehrenmorden) sind bereits bei der Vorinstanz eingereicht worden und sind insgesamt nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im ordentlichen Verfahren umzustossen, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die Dokumente weiter einzugehen. Es bleibt somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Behelligungen ihrer Familienangehörigen, die Furcht vor einem Ehrenmord sowie auch die frauenspezifischen Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren materiell geprüft worden sind. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf diese Vorbringen materiell nicht eingegangen. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist sodann darauf aufmerksam zu machen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden beanstandet, stellt dies kein Wiedererwägungsgrund dar. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Das SEM ist in Anwendung von Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenso wie der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: