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E-5778/2023

E-5778/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 16. September 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2021 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingaben vom 19. Juli 2023 (bezeichnet als «Gesuch um Erteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl») und vom 27. Juli 2023 (bezeichnet als «Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der Flüchtlingseigen- schaft») gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Asylgesuch sei mangels Glaub- haftigkeit seiner Aussagen abgewiesen worden. Seine Familienangehöri- gen seien erst im (…) 20(…) in die Schweiz gelangt. Die Aussagen seiner Mutter seien für glaubhaft befunden und ihr Asylgesuch sei im (…) 20(…) gutgeheissen worden. Auch seine Schwester habe Asyl erhalten. Sein Va- ter sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling aner- kannt und ihm sei Asyl gewährt worden. Seine Aussagen seien vor dem Hintergrund derjenigen seiner Mutter neu zu würdigen. Er sei unmittelbar Zeuge und selbst Opfer geworden. Sowohl seine Mutter als auch seine Schwester hätten in der Anhörung bestätigt, er sei geschlagen worden. Ihm drohe in Afghanistan darüber hinaus eine Reflexverfolgung, da er Zeuge des Vorfalls gegenüber seiner Mutter geworden sei und diese sich durch die Flucht vor der Nötigung des (…) in Sicherheit gebracht habe. Zum Zeit- punkt der Anhörung sei er noch minderjährig und zum ersten Mal in einer Anhörungssituation gewesen. Dies könne als möglicher Grund für seine eher oberflächlichen Aussagen angesehen werden. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 – eröffnet am 16. Oktober 2023 – trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Die Verfügung vom 16. September 2021 wurde als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt, und es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und

E-5778/2023 Seite 3 beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 19. Juli 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Asylakten seiner Mutter seien beizuziehen (Anmer- kung des Gerichts: Antrag im Fliesstext). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichte- rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 1'500.–, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde. F. Mit Eingabe vom 10. November 2023 reichte der Beschwerdeführer «in Er- gänzung zu den bisherigen Eingaben» eine ärztliche Bescheinigung vom

2. November 2023 ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5778/2023 Seite 4

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Akten des Asylverfahrens der Mutter sowie der Schwester des Be- schwerdeführers wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG qualifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich im Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).

E. 4.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Ein Wiedererwägungsge- such ist dann gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wie- dererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.; Urteil des BVGer D-2188/2024 vom 18. April 2024 E. 5.1).

E-5778/2023 Seite 5 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H). Falls – wie hier vorliegend – die abzuän- dernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwer- deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stel- len oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht ein- zutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange- führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge- gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; Urteil D-2188/2024 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer mache als neue Tatsache geltend, dass das Verfol- gungsvorbringen seiner Mutter nach Erlass seines Asylentscheids vom SEM als glaubhaft qualifiziert worden sei und seine Aussagen vor diesem Hintergrund neu zu beurteilen seien. Es drohe ihm eine Reflexverfolgung, da er Zeuge des Vorfalles gegenüber seiner Mutter geworden sei und seine Mutter sich durch Flucht in Sicherheit gebracht habe. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei sein Asylgesuch ab- gelehnt worden, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermocht hätten. Es habe eine materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Über- falls auf seine Mutter und des damit zusammenhängenden Angriffs auf ihn stattgefunden und die flüchtlingsrechtliche Relevanz sowohl in Zusammen- hang mit bereits erlittenen als auch zukünftig zu befürchtenden Massnah- men – auch vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban – sei verneint worden. Damit sei irrelevant, dass die Aussagen seiner Mutter als glaubhaft befunden worden seien.

E-5778/2023 Seite 6 Auf das Wiedererwägungsgesuch sei mangels Geltendmachung neuer Tatsachen im Sinne von Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht einzutreten. Die Asylakten seiner Mutter seien beigezogen worden, vermöchten aber an obiger Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen die Vorbringen vor der Vorinstanz. Darüber hinaus macht er geltend, es sei nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich, den gleichen Vorfall bei ihm als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, bei seiner Mutter hingegen als flücht- lingsrechtlich relevant einzustufen. Damals habe sich die Frage der dro- henden Reflexverfolgung nicht gestellt und sei auch nicht thematisiert wor- den, da seine Mutter sowie seine Schwester nicht in der Schweiz gewesen seien. Im Hinblick auf die nachträglich gewonnenen, neuen Erkenntnisse erweise sich eine neue Würdigung im Rahmen eines neuen, materiellen Verfahrens als angezeigt. Die Einschätzung des Vorfalls als gemeinrecht- liches, nicht asylrelevantes Ereignis könne nicht geteilt werden. Anlässlich der Eingabe vom 10. November 2023 bringt der Beschwerde- führer vor, die Angreifer könnten nicht wissen, ob er über deren Identität Kenntnis habe, weshalb sie in ihm einen potentiellen Rächer sehen könn- ten. Im Übrigen hält die beigelegte ärztliche Bescheinigung vom 2. Novem- ber 2023 fest, der Beschwerdeführer habe glaubhaft von einem Einbruch im Jahr 2018 berichtet, bei welchem er von den Dieben auf die «Stirn (…)» geschlagen worden sei.

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom

19. Juli 2023 mit zutreffender Begründung nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer auf der Asylrelevanz (und damit verbunden der Glaubhaftigkeit) des geschilderten Überfalls beharrt, verlangt er eine erneute Würdigung einer bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Tat- sache, mit der sich die Vorinstanz eingehend in seiner in Rechtskraft er- wachsenen Verfügung auseinandergesetzt hat. Aus dem Umstand, dass sowohl der Mutter des Beschwerdeführers als auch seiner Schwester die Flüchtlingseigenschaft originär zugesprochen wurde und sie Asyl erhalten haben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beide Verwandten haben sie betreffende eigene, vom Beschwerdeführer unabhängige, Asylgründe geltend gemacht, womit auch die unsubstanti- ierte Willkürrüge des Beschwerdeführers ins Leere läuft. Die Beurteilung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers – und damit

E-5778/2023 Seite 7 insbesondere auch des Überfalls – führte dazu, dass die Vorinstanz das Asylgesuch gestützt auf fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz ablehnte; daran ändert – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt – auch die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Mutter nichts (vgl. SEM-Akte […]-7/9 S. 3). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 2. November 2023, gemäss welcher der behandelnde Arzt den Bericht des Beschwerdeführers, wonach er im 2018 zu Hause von Dieben angegriffen und verletzt worden sei, als glaubhaft einstufe und be- stätige, dass die Narbe auf der Stirn und eine Schwellung mit diesem Er- eignis zusammenhängen dürften, erweist sich offensichtlich als unbeacht- lich, zumal wie oben festgehalten, der geschilderte Überfall vom SEM be- urteilt und als nicht asylrelevant eingestuft wurde. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz – wie diese korrekt festhielt – mit möglichen Nachteilen bezüglich des Überfalls und der allge- meinen Lage im Falle einer Rückreise auseinandergesetzt hat (vgl. SEM- Akten […]-36/13 S. 5; […]-7/9 S. 3). Zudem hätte der Beschwerdeführer die im vorliegenden Verfahren neu geltend gemachte Furcht vor Reflexver- folgung, da er Zeuge des Vorfalles gegenüber seiner Mutter geworden sei und sich seine Mutter durch Flucht vor der Nötigung des Schwagers in Si- cherheit gebracht habe, offensichtlich bereits anlässlich des ordentlichen Verfahrens vorbringen können; dies unabhängig vom Ausgang der Asylver- fahren von Mutter und Schwester. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwä- gungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 5.4 Die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht als fristgerecht eingereichtes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt hat oder ob es dieses als Mehrfachge- such (aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage bezüglich der Flüchtlingseigenschaft) hätte entgegennehmen müssen, kann schliesslich offenbleiben, da dem Beschwerdeführer durch die Qualifizie- rung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend kein Rechtsnachteil erwach- sen ist.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-5778/2023 Seite 8 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung die Verfügung vom 16. September 2021 zu Recht als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei- chung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5778/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah- renskosten zu verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5778/2023 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. September 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2021 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingaben vom 19. Juli 2023 (bezeichnet als «Gesuch um Erteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl») und vom 27. Juli 2023 (bezeichnet als «Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung der Flüchtlingseigenschaft») gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Asylgesuch sei mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abgewiesen worden. Seine Familienangehörigen seien erst im (...) 20(...) in die Schweiz gelangt. Die Aussagen seiner Mutter seien für glaubhaft befunden und ihr Asylgesuch sei im (...) 20(...) gutgeheissen worden. Auch seine Schwester habe Asyl erhalten. Sein Vater sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden. Seine Aussagen seien vor dem Hintergrund derjenigen seiner Mutter neu zu würdigen. Er sei unmittelbar Zeuge und selbst Opfer geworden. Sowohl seine Mutter als auch seine Schwester hätten in der Anhörung bestätigt, er sei geschlagen worden. Ihm drohe in Afghanistan darüber hinaus eine Reflexverfolgung, da er Zeuge des Vorfalls gegenüber seiner Mutter geworden sei und diese sich durch die Flucht vor der Nötigung des (...) in Sicherheit gebracht habe. Zum Zeitpunkt der Anhörung sei er noch minderjährig und zum ersten Mal in einer Anhörungssituation gewesen. Dies könne als möglicher Grund für seine eher oberflächlichen Aussagen angesehen werden. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 - eröffnet am 16. Oktober 2023 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Die Verfügung vom 16. September 2021 wurde als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt, und es wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. D. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben sowie die Sache zur materiellen Prüfung des Gesuchs vom 19. Juli 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Asylakten seiner Mutter seien beizuziehen (Anmerkung des Gerichts: Antrag im Fliesstext). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-, welcher in der Folge fristgerecht beglichen wurde. F. Mit Eingabe vom 10. November 2023 reichte der Beschwerdeführer «in Ergänzung zu den bisherigen Eingaben» eine ärztliche Bescheinigung vom 2. November 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Akten des Asylverfahrens der Mutter sowie der Schwester des Beschwerdeführers wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG qualifiziert und ist auf dieses nicht eingetreten. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich im Beschwerdeverfahren somit auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Ein Wiedererwägungsgesuch ist dann gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.; Urteil des BVGer D-2188/2024 vom 18. April 2024 E. 5.1). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H). Falls - wie hier vorliegend - die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; Urteil D-2188/2024 E. 5.1 f. m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer mache als neue Tatsache geltend, dass das Verfolgungsvorbringen seiner Mutter nach Erlass seines Asylentscheids vom SEM als glaubhaft qualifiziert worden sei und seine Aussagen vor diesem Hintergrund neu zu beurteilen seien. Es drohe ihm eine Reflexverfolgung, da er Zeuge des Vorfalles gegenüber seiner Mutter geworden sei und seine Mutter sich durch Flucht in Sicherheit gebracht habe. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei sein Asylgesuch abgelehnt worden, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermocht hätten. Es habe eine materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Überfalls auf seine Mutter und des damit zusammenhängenden Angriffs auf ihn stattgefunden und die flüchtlingsrechtliche Relevanz sowohl in Zusammenhang mit bereits erlittenen als auch zukünftig zu befürchtenden Massnahmen - auch vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban - sei verneint worden. Damit sei irrelevant, dass die Aussagen seiner Mutter als glaubhaft befunden worden seien. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei mangels Geltendmachung neuer Tatsachen im Sinne von Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht einzutreten. Die Asylakten seiner Mutter seien beigezogen worden, vermöchten aber an obiger Einschätzung nichts zu ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen die Vorbringen vor der Vorinstanz. Darüber hinaus macht er geltend, es sei nicht nachvollziehbar und erscheine willkürlich, den gleichen Vorfall bei ihm als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, bei seiner Mutter hingegen als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Damals habe sich die Frage der drohenden Reflexverfolgung nicht gestellt und sei auch nicht thematisiert worden, da seine Mutter sowie seine Schwester nicht in der Schweiz gewesen seien. Im Hinblick auf die nachträglich gewonnenen, neuen Erkenntnisse erweise sich eine neue Würdigung im Rahmen eines neuen, materiellen Verfahrens als angezeigt. Die Einschätzung des Vorfalls als gemeinrechtliches, nicht asylrelevantes Ereignis könne nicht geteilt werden. Anlässlich der Eingabe vom 10. November 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, die Angreifer könnten nicht wissen, ob er über deren Identität Kenntnis habe, weshalb sie in ihm einen potentiellen Rächer sehen könnten. Im Übrigen hält die beigelegte ärztliche Bescheinigung vom 2. November 2023 fest, der Beschwerdeführer habe glaubhaft von einem Einbruch im Jahr 2018 berichtet, bei welchem er von den Dieben auf die «Stirn (...)» geschlagen worden sei. 5.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 mit zutreffender Begründung nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer auf der Asylrelevanz (und damit verbunden der Glaubhaftigkeit) des geschilderten Überfalls beharrt, verlangt er eine erneute Würdigung einer bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Tatsache, mit der sich die Vorinstanz eingehend in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung auseinandergesetzt hat. Aus dem Umstand, dass sowohl der Mutter des Beschwerdeführers als auch seiner Schwester die Flüchtlingseigenschaft originär zugesprochen wurde und sie Asyl erhalten haben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beide Verwandten haben sie betreffende eigene, vom Beschwerdeführer unabhängige, Asylgründe geltend gemacht, womit auch die unsubstantiierte Willkürrüge des Beschwerdeführers ins Leere läuft. Die Beurteilung der individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers - und damit insbesondere auch des Überfalls - führte dazu, dass die Vorinstanz das Asylgesuch gestützt auf fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz ablehnte; daran ändert - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt - auch die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Mutter nichts (vgl. SEM-Akte [...]-7/9 S. 3). Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 2. November 2023, gemäss welcher der behandelnde Arzt den Bericht des Beschwerdeführers, wonach er im 2018 zu Hause von Dieben angegriffen und verletzt worden sei, als glaubhaft einstufe und bestätige, dass die Narbe auf der Stirn und eine Schwellung mit diesem Ereignis zusammenhängen dürften, erweist sich offensichtlich als unbeachtlich, zumal wie oben festgehalten, der geschilderte Überfall vom SEM beurteilt und als nicht asylrelevant eingestuft wurde. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass sich die Vorinstanz - wie diese korrekt festhielt - mit möglichen Nachteilen bezüglich des Überfalls und der allgemeinen Lage im Falle einer Rückreise auseinandergesetzt hat (vgl. SEM-Akten [...]-36/13 S. 5; [...]-7/9 S. 3). Zudem hätte der Beschwerdeführer die im vorliegenden Verfahren neu geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung, da er Zeuge des Vorfalles gegenüber seiner Mutter geworden sei und sich seine Mutter durch Flucht vor der Nötigung des Schwagers in Sicherheit gebracht habe, offensichtlich bereits anlässlich des ordentlichen Verfahrens vorbringen können; dies unabhängig vom Ausgang der Asylverfahren von Mutter und Schwester. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5.4 Die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht als fristgerecht eingereichtes qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt hat oder ob es dieses als Mehrfachgesuch (aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage bezüglich der Flüchtlingseigenschaft) hätte entgegennehmen müssen, kann schliesslich offenbleiben, da dem Beschwerdeführer durch die Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend kein Rechtsnachteil erwachsen ist.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Verfügung vom 16. September 2021 zu Recht als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: