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D-2183/2019

D-2183/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (A._______) stellte am 27. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie gab an, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus einem Dorf in der Provinz Mosul zu stammen. A.a. Zur Begründung des Asylgesuches brachte sie vor, ihr sei es von ihrer Familie verwehrt gewesen, ihren späteren und vor ihr in die Schweiz eingereisten Ehemann I., mit dem sie (...) Jahre lang eine geheime Liebesbeziehung geführt habe, zu heiraten, da ihr die Familie die Heirat mit einem (...) nicht erlaubt habe. Sie sei vielmehr kurz vor ihrer Ausreise gegen ihren Willen mit einem älteren (...) verlobt worden. Ihr Vater habe sie mit dem Tod bedroht, falls sie es wagen sollte, sich der bevorstehenden Heirat zu widersetzen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland von ihrer Familie getötet zu werden. A.b. Die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen ersten Kindes wurden mit Verfügung des SEM vom 22. Januar 2013 wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgelehnt, die Beschwerdeführenden jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1503/2013 vom 22. Mai 2014 bestätigt. B. B.a. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ). Sie machte geltend, syrische Kurdin zu sein und den Ajanib anzugehören. Im Jahre 2004 habe sie mit ihrer Familie Syrien in Richtung Irak verlassen. Sie habe sich im Asylverfahren als Irakerin ausgegeben, weil sie Angst davor gehabt habe, von Eltern oder Verwandten erkannt zu werden. Sie hätte auch davon abgesehen, ihre syrische Herkunft zu nennen, weil sie keine Dokumente besessen habe, die dies belegt hätten. Inzwischen könne sie mit einer übersetzten Bestätigung des Dorfvorstehers (Mukhtar-Bestätigung) ihre Staatenlosigkeit belegen. B.b. Mit Verfügung des SEM vom 3. November 2015 wurde das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe weder glaubhaft machen können, der Gruppe der Ajanib anzugehören, wie im Gesuch behauptet, noch habe sie glaubhaft machen können, der Gruppe der Maktumin anzugehören, wie später behauptet. Sie habe insgesamt nicht glaubhaft darlegen können, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen. Der Antrag auf Durchführung einer Anhörung wurde wegen rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts im schriftlichen Verfahren abgelehnt, ebenso der Antrag auf Durchführung einer Sprachanalyse zum Beleg, dass sie kurdisch wie Kurden in Syrien spreche. B.c. Die Verfügung des SEM wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-7892/2015 vom 19. April 2017 bestätigt. C. Am 6. Juli 2017 ging beim SEM ein Rückübernahmersuchen der Behörden aus E._______ nach Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein. Das SEM erteilte am 7. Juli 2017 die Zustimmung zur Rücküberstellung. Mit Schreiben vom 20. September 2017 an das kantonale Migrationsamt hielt das SEM fest, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden sei erloschen. Am 6. November 2017 reisten sie wieder in die Schweiz ein. D. Mit Eingabe vom 22. November 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin ans SEM und ersuchte um die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B. Sie habe Probleme mit der Familie in Syrien, da diese mit ihrem Ehemann nicht einverstanden sei. Sie befürchte, von ihrer Familie getötet zu werden, sollte diese sie finden. Auch habe sie in Syrien im Jahr 2004 Probleme mit dem Regime gehabt. Es habe ihre Verhaftung durch die Polizei gedroht. Sie bitte um Wiedererwägung ihres Asylgesuches und biete an, ihre Vorbringen in einer Befragung detailliert zu schildern. Als Beweismittel reichte sie einen USB-Stick mit verschiedenen Video-Dateien ein. E. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 auf, sich detailliert und ausführlich zu einem umfangreichen Fragenkatalog zu äussern. Mit Eingabe vom 13. November 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. F. Mit Verfügung vom 4. April 2019 - eröffnet am 8. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch vom 22. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat, und lehnte das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. In seiner Begründung führte es aus, bei den Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in F._______, Syrien, an Demonstrationen teilgenommen und später von den Behörden verfolgt worden sei, handle es sich um ein Mehrfachgesuch. Es sei festzuhalten, dass die Herkunft aus Syrien sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingeschätzt worden sei, weshalb grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen anzubringen seien. Letztlich seien diese Vorbringen jedoch nicht asylrelevant, da sich die behauptete Verfolgung vor etwa 15 Jahren zugetragen haben solle und mithin keine im Zeitpunkt des Asylentscheides vorliegende Verfolgung anzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin habe selber geschrieben, es bestünden keine Hinweise, dass die Bedrohungslage jetzt bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien noch aktuell wäre. Das Mehrfachgesuch sei daher wegen fehlender Asylrelevanz abzulehnen. Zudem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, Todesdrohungen von der Familie in Syrien erhalten zu haben, indem sie vor etwa zwei Jahren von ihrer Schwester von der Tötungsabsicht des Vaters und der Brüder gehört habe. Auch habe sie im Juni 2017 eine WhatsApp-Sprachnachricht ihres einen Bruders erhalten mit einer Todesdrohung. Als Beweismittel habe die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Videosequenzen eingereicht und erläutert, es handle sich hierbei um Videos von Frauen mit ähnlichen Schicksalen. Diese Vorbringen seien als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Hinsichtlich der eingereichten Videoaufzeichnungen sei festzuhalten, dass diese keinen Beweiswert entfalteten, da sie nicht das persönliche Schicksal der Beschwerdeführerin beträfen. Hinsichtlich der behaupteten Todesdrohungen habe die Beschwerdeführerin keinen Beweis erbracht, auch die WhatsApp-Sprachnachricht sei reine Parteibehauptung. Zudem sei das Vorbringen des geplanten Ehrenmordes sowohl vom SEM als auch vom BVGer umfassend behandelt und als unglaubhaft eingeschätzt worden, weshalb die diesbezügliche Parteibehauptung keinerlei Beweiswert aufweise. Auch hätte das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes eingereicht werden müssen, weshalb die Beschwerdeführerin gleich nach Empfang der Sprachnachricht das Gesuch hätte stellen müssen und nicht erst ein halbes Jahr später. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und "subsubeventualiter" sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen neben einem Ausdruck eines Berichts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Vertretung in Deutschland (UNHCR, United Nations High Commissioner for Refugees) "Aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak (November 2005)" zwei Bescheinigungen über die Fürsorgeabhängigkeit (vom 3. August 2018 und 17. April 2019) bei sowie eine Kopie der Rechnung des SEM über die Verfahrenskosten und ein Zustellnachweis. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 10. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- aufgefordert, wobei sie wegen eines Kanzleiversehens einen Einzahlungsschein über Fr. 750.- statt des in der Zwischenverfügung aufgeführten Betrages von Fr. 1'500.- erhielten. J. Die Beschwerdeführenden bezahlten den Betrag von Fr. 750.- am 1. Juni 2019.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der gesamten vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Vorab ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen in der Beschwerde - die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, da sie die vorgebrachten frauenspezifischen Asylgründe nicht beziehungsweise unzureichend gewürdigt habe - als unbegründet erweisen. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Vorbringen des geplanten Ehrenmordes und dessen Umstände bereits im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht umfassend abgehandelt und als unglaubhaft eingeschätzt worden sei. In der angefochtenen Verfügung wurden sodann die Todesdrohung, welche die Beschwerdeführerin per WhatsApp vom Bruder erhalten habe, als blosse Parteibehauptung ohne Beweiswert abgehandelt. Den auf dem USB-Stick enthaltenen Videos zu allgemeinen Frauenschicksalen wurde mangels konkreten Bezugs zur Beschwerdeführerin ein Beweiswert abgesprochen. Das SEM konnte im vorliegenden Verfahren die behauptete Bedrohungslage angesichts fehlender erheblicher Beweismittel mit relativ knappen Erwägungen abhandeln, unter Hinweis auf die ausführlichen Erwägungen zur (verneinten) Glaubhaftigkeit in den vorangegangenen Verfahren. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bemängelten unterbliebenen Anhörung ist auf Art. 111b und Art. 111c AsylG zu verweisen, wonach Verfahren bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gemäss Rechtsprechung grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 5). Eine Anhörung erwies sich vorliegend nicht als angezeigt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist entsprechend abzuweisen.

E. 5 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen, Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Revision kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiedererwägung vom 22. November 2017 im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung in Syrien im Jahr 2004 im Zusammenhang mit den Demonstrationen in F._______ als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt. Ob diese Qualifikation zutrifft, kann vorliegend offengelassen werden, nachdem den Beschwerdeführenden durch diese (umfassende) Prüfung keine Nachteile entstanden sind.

E. 6.2 Hinsichtlich dieser Vorbringen - die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2004 in F._______ zusammen mit Familienangehörigen an Demonstrationen teilgenommen und anschliessend verhaftet werden sollen, zumal ihr Vater als angesehenes Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans ein wichtiger Regimegegner gewesen sei, weshalb sie in die in den Norden des Iraks geflohen seien - hat das SEM berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Herkunft aus Syrien sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden ist (vgl. Verfügung des SEM vom 4. April 2019, S. 4, 1.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2017 F-7892/2015, E.7.1). In diesem Zusammenhang ist auch der Behauptung in der Beschwerde zu widersprechen, dass SEM habe in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme mit der allgemeinen Lage in Syrien begründet. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da die vorläufige Aufnahme lediglich mit der Situation im nicht näher bezeichneten Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat begründet wurde. Ohnehin fehlt es den Vorbringen zu den behaupteten Ereignissen in Syrien im Jahr 2004 wegen des Zeitablaufes von 15 Jahren an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wobei die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber die Bedrohungslage zum jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr vorhanden einordnet. Eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung liegt demnach aktuell nicht vor, weshalb sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der erst Jahre später vorgebrachten Vorfälle in Syrien im Jahr 2004 erübrigen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, ihre Familie in Syrien wolle sie töten, da sie mit ihrem Ehemann nicht einverstanden sei. Von der Tötungsabsicht der männlichen Familienmitglieder hat die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren gesprochen, es handelt sich somit um einen vorbestandenen Sachverhalt, wobei das erste Asylverfahren mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes D-1503/2013 vom 22. Mai 2014 abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Verfahren bringt sie neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel hinsichtlich der vorbestandenen Bedrohungslage vor. Dabei handelt es sich zum einen um Telefonate mit der Schwester ab dem Jahr 2016, eine Sprachnachricht des Bruders von Juni 2017 mit Drohungen sowie einen am 22. November 2017 eingereichten USB-Stick mit Videoaufzeichnungen von November 2017. Die Behandlung des SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ist nicht zu beanstanden.

E. 7.2 Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gelangt, die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin vermöchten die Schlussfolgerung der früheren Entscheide nicht umzustossen. Für die Informationen, die sie von der Schwester per Telefon im Jahr 2016 über die weiterbestehende Todesgefahr durch die männlichen Familienangehörigen erfahren habe, kann sie kein Beweismittel anbieten. Auch die im Juni 2017 angeblich eingegangene elektronische Sprachnachricht ihres Bruders mit einer konkreten Drohung blieb unbelegt und ist, da erst spät geltend gemacht, als nachgeschoben zu qualifizieren. Die reinen Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die früheren Beurteilungen zu entkräften. Die Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 5, 3.1), die gegen sie gerichteten Todesdrohungen und die Misshandlung durch die Familie vor ihrer Ausreise seien als erstellt zu erachten, muss angesichts der von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit klar widersprochen werden. Vielmehr wurden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Vorbringen in Bezug auf die Umstände der heimlich geführten Liebesbeziehung sowie die vermeintlichen Misshandlungen durch die mit Zwangsheirat drohende Familie angesichts unsubstantiierter, unrealistischer und widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Februar 2013, S. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1503/2013 vom 22. Mai 2014 E. 7.2). Den auf dem USB-Stick enthaltenen Videoaufzeichnungen über Ehrenmorde und Frauenschicksale kommt angesichts des fehlenden persönlichen Bezugs zur Beschwerdeführerin sodann keinerlei Beweiswert zu, da die Beschwerdeführerin darin nicht persönlich erwähnt wird. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass Zwangsverheiratungen und Ehrenmorde tatsächlich vorkommen können. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde, auch der beigelegte Bericht des UNHCR, sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, zumal es sich bei den Vorbringen in der Beschwerde zum geplanten Ehrenmord durch die Familienmitglieder im Wesentlichen um die gleichen Vorbringen wie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM das Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eingetreten ist.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 1. Juni 2019 geleistete Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist von den Beschwerdeführenden zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2183/2019 Urteil vom 30. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), sowie die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (A._______) stellte am 27. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie gab an, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus einem Dorf in der Provinz Mosul zu stammen. A.a. Zur Begründung des Asylgesuches brachte sie vor, ihr sei es von ihrer Familie verwehrt gewesen, ihren späteren und vor ihr in die Schweiz eingereisten Ehemann I., mit dem sie (...) Jahre lang eine geheime Liebesbeziehung geführt habe, zu heiraten, da ihr die Familie die Heirat mit einem (...) nicht erlaubt habe. Sie sei vielmehr kurz vor ihrer Ausreise gegen ihren Willen mit einem älteren (...) verlobt worden. Ihr Vater habe sie mit dem Tod bedroht, falls sie es wagen sollte, sich der bevorstehenden Heirat zu widersetzen. Sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland von ihrer Familie getötet zu werden. A.b. Die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich in der Schweiz geborenen ersten Kindes wurden mit Verfügung des SEM vom 22. Januar 2013 wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen abgelehnt, die Beschwerdeführenden jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1503/2013 vom 22. Mai 2014 bestätigt. B. B.a. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ). Sie machte geltend, syrische Kurdin zu sein und den Ajanib anzugehören. Im Jahre 2004 habe sie mit ihrer Familie Syrien in Richtung Irak verlassen. Sie habe sich im Asylverfahren als Irakerin ausgegeben, weil sie Angst davor gehabt habe, von Eltern oder Verwandten erkannt zu werden. Sie hätte auch davon abgesehen, ihre syrische Herkunft zu nennen, weil sie keine Dokumente besessen habe, die dies belegt hätten. Inzwischen könne sie mit einer übersetzten Bestätigung des Dorfvorstehers (Mukhtar-Bestätigung) ihre Staatenlosigkeit belegen. B.b. Mit Verfügung des SEM vom 3. November 2015 wurde das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe weder glaubhaft machen können, der Gruppe der Ajanib anzugehören, wie im Gesuch behauptet, noch habe sie glaubhaft machen können, der Gruppe der Maktumin anzugehören, wie später behauptet. Sie habe insgesamt nicht glaubhaft darlegen können, über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen. Der Antrag auf Durchführung einer Anhörung wurde wegen rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts im schriftlichen Verfahren abgelehnt, ebenso der Antrag auf Durchführung einer Sprachanalyse zum Beleg, dass sie kurdisch wie Kurden in Syrien spreche. B.c. Die Verfügung des SEM wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-7892/2015 vom 19. April 2017 bestätigt. C. Am 6. Juli 2017 ging beim SEM ein Rückübernahmersuchen der Behörden aus E._______ nach Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein. Das SEM erteilte am 7. Juli 2017 die Zustimmung zur Rücküberstellung. Mit Schreiben vom 20. September 2017 an das kantonale Migrationsamt hielt das SEM fest, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden sei erloschen. Am 6. November 2017 reisten sie wieder in die Schweiz ein. D. Mit Eingabe vom 22. November 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin ans SEM und ersuchte um die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung B. Sie habe Probleme mit der Familie in Syrien, da diese mit ihrem Ehemann nicht einverstanden sei. Sie befürchte, von ihrer Familie getötet zu werden, sollte diese sie finden. Auch habe sie in Syrien im Jahr 2004 Probleme mit dem Regime gehabt. Es habe ihre Verhaftung durch die Polizei gedroht. Sie bitte um Wiedererwägung ihres Asylgesuches und biete an, ihre Vorbringen in einer Befragung detailliert zu schildern. Als Beweismittel reichte sie einen USB-Stick mit verschiedenen Video-Dateien ein. E. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 auf, sich detailliert und ausführlich zu einem umfangreichen Fragenkatalog zu äussern. Mit Eingabe vom 13. November 2018 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. F. Mit Verfügung vom 4. April 2019 - eröffnet am 8. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch vom 22. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat, und lehnte das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. In seiner Begründung führte es aus, bei den Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in F._______, Syrien, an Demonstrationen teilgenommen und später von den Behörden verfolgt worden sei, handle es sich um ein Mehrfachgesuch. Es sei festzuhalten, dass die Herkunft aus Syrien sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingeschätzt worden sei, weshalb grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen anzubringen seien. Letztlich seien diese Vorbringen jedoch nicht asylrelevant, da sich die behauptete Verfolgung vor etwa 15 Jahren zugetragen haben solle und mithin keine im Zeitpunkt des Asylentscheides vorliegende Verfolgung anzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin habe selber geschrieben, es bestünden keine Hinweise, dass die Bedrohungslage jetzt bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien noch aktuell wäre. Das Mehrfachgesuch sei daher wegen fehlender Asylrelevanz abzulehnen. Zudem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, Todesdrohungen von der Familie in Syrien erhalten zu haben, indem sie vor etwa zwei Jahren von ihrer Schwester von der Tötungsabsicht des Vaters und der Brüder gehört habe. Auch habe sie im Juni 2017 eine WhatsApp-Sprachnachricht ihres einen Bruders erhalten mit einer Todesdrohung. Als Beweismittel habe die Beschwerdeführerin einen USB-Stick mit Videosequenzen eingereicht und erläutert, es handle sich hierbei um Videos von Frauen mit ähnlichen Schicksalen. Diese Vorbringen seien als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Hinsichtlich der eingereichten Videoaufzeichnungen sei festzuhalten, dass diese keinen Beweiswert entfalteten, da sie nicht das persönliche Schicksal der Beschwerdeführerin beträfen. Hinsichtlich der behaupteten Todesdrohungen habe die Beschwerdeführerin keinen Beweis erbracht, auch die WhatsApp-Sprachnachricht sei reine Parteibehauptung. Zudem sei das Vorbringen des geplanten Ehrenmordes sowohl vom SEM als auch vom BVGer umfassend behandelt und als unglaubhaft eingeschätzt worden, weshalb die diesbezügliche Parteibehauptung keinerlei Beweiswert aufweise. Auch hätte das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes eingereicht werden müssen, weshalb die Beschwerdeführerin gleich nach Empfang der Sprachnachricht das Gesuch hätte stellen müssen und nicht erst ein halbes Jahr später. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei jedenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und "subsubeventualiter" sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen neben einem Ausdruck eines Berichts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Vertretung in Deutschland (UNHCR, United Nations High Commissioner for Refugees) "Aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak (November 2005)" zwei Bescheinigungen über die Fürsorgeabhängigkeit (vom 3. August 2018 und 17. April 2019) bei sowie eine Kopie der Rechnung des SEM über die Verfahrenskosten und ein Zustellnachweis. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Am 10. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- aufgefordert, wobei sie wegen eines Kanzleiversehens einen Einzahlungsschein über Fr. 750.- statt des in der Zwischenverfügung aufgeführten Betrages von Fr. 1'500.- erhielten. J. Die Beschwerdeführenden bezahlten den Betrag von Fr. 750.- am 1. Juni 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der gesamten vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Vorab ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen in der Beschwerde - die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, da sie die vorgebrachten frauenspezifischen Asylgründe nicht beziehungsweise unzureichend gewürdigt habe - als unbegründet erweisen. In der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Vorbringen des geplanten Ehrenmordes und dessen Umstände bereits im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht umfassend abgehandelt und als unglaubhaft eingeschätzt worden sei. In der angefochtenen Verfügung wurden sodann die Todesdrohung, welche die Beschwerdeführerin per WhatsApp vom Bruder erhalten habe, als blosse Parteibehauptung ohne Beweiswert abgehandelt. Den auf dem USB-Stick enthaltenen Videos zu allgemeinen Frauenschicksalen wurde mangels konkreten Bezugs zur Beschwerdeführerin ein Beweiswert abgesprochen. Das SEM konnte im vorliegenden Verfahren die behauptete Bedrohungslage angesichts fehlender erheblicher Beweismittel mit relativ knappen Erwägungen abhandeln, unter Hinweis auf die ausführlichen Erwägungen zur (verneinten) Glaubhaftigkeit in den vorangegangenen Verfahren. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bemängelten unterbliebenen Anhörung ist auf Art. 111b und Art. 111c AsylG zu verweisen, wonach Verfahren bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gemäss Rechtsprechung grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 5). Eine Anhörung erwies sich vorliegend nicht als angezeigt. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist entsprechend abzuweisen.

5. Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen, Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Revision kann nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiedererwägung vom 22. November 2017 im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung in Syrien im Jahr 2004 im Zusammenhang mit den Demonstrationen in F._______ als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt. Ob diese Qualifikation zutrifft, kann vorliegend offengelassen werden, nachdem den Beschwerdeführenden durch diese (umfassende) Prüfung keine Nachteile entstanden sind. 6.2. Hinsichtlich dieser Vorbringen - die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2004 in F._______ zusammen mit Familienangehörigen an Demonstrationen teilgenommen und anschliessend verhaftet werden sollen, zumal ihr Vater als angesehenes Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans ein wichtiger Regimegegner gewesen sei, weshalb sie in die in den Norden des Iraks geflohen seien - hat das SEM berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Herkunft aus Syrien sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet worden ist (vgl. Verfügung des SEM vom 4. April 2019, S. 4, 1.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. April 2017 F-7892/2015, E.7.1). In diesem Zusammenhang ist auch der Behauptung in der Beschwerde zu widersprechen, dass SEM habe in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme mit der allgemeinen Lage in Syrien begründet. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da die vorläufige Aufnahme lediglich mit der Situation im nicht näher bezeichneten Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat begründet wurde. Ohnehin fehlt es den Vorbringen zu den behaupteten Ereignissen in Syrien im Jahr 2004 wegen des Zeitablaufes von 15 Jahren an flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wobei die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber die Bedrohungslage zum jetzigen Zeitpunkt als nicht mehr vorhanden einordnet. Eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung liegt demnach aktuell nicht vor, weshalb sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der erst Jahre später vorgebrachten Vorfälle in Syrien im Jahr 2004 erübrigen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, ihre Familie in Syrien wolle sie töten, da sie mit ihrem Ehemann nicht einverstanden sei. Von der Tötungsabsicht der männlichen Familienmitglieder hat die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren gesprochen, es handelt sich somit um einen vorbestandenen Sachverhalt, wobei das erste Asylverfahren mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes D-1503/2013 vom 22. Mai 2014 abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Verfahren bringt sie neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel hinsichtlich der vorbestandenen Bedrohungslage vor. Dabei handelt es sich zum einen um Telefonate mit der Schwester ab dem Jahr 2016, eine Sprachnachricht des Bruders von Juni 2017 mit Drohungen sowie einen am 22. November 2017 eingereichten USB-Stick mit Videoaufzeichnungen von November 2017. Die Behandlung des SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ist nicht zu beanstanden. 7.2. Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gelangt, die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin vermöchten die Schlussfolgerung der früheren Entscheide nicht umzustossen. Für die Informationen, die sie von der Schwester per Telefon im Jahr 2016 über die weiterbestehende Todesgefahr durch die männlichen Familienangehörigen erfahren habe, kann sie kein Beweismittel anbieten. Auch die im Juni 2017 angeblich eingegangene elektronische Sprachnachricht ihres Bruders mit einer konkreten Drohung blieb unbelegt und ist, da erst spät geltend gemacht, als nachgeschoben zu qualifizieren. Die reinen Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die früheren Beurteilungen zu entkräften. Die Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 5, 3.1), die gegen sie gerichteten Todesdrohungen und die Misshandlung durch die Familie vor ihrer Ausreise seien als erstellt zu erachten, muss angesichts der von der Vorinstanz und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit klar widersprochen werden. Vielmehr wurden die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Vorbringen in Bezug auf die Umstände der heimlich geführten Liebesbeziehung sowie die vermeintlichen Misshandlungen durch die mit Zwangsheirat drohende Familie angesichts unsubstantiierter, unrealistischer und widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft qualifiziert (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Februar 2013, S. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-1503/2013 vom 22. Mai 2014 E. 7.2). Den auf dem USB-Stick enthaltenen Videoaufzeichnungen über Ehrenmorde und Frauenschicksale kommt angesichts des fehlenden persönlichen Bezugs zur Beschwerdeführerin sodann keinerlei Beweiswert zu, da die Beschwerdeführerin darin nicht persönlich erwähnt wird. Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass Zwangsverheiratungen und Ehrenmorde tatsächlich vorkommen können. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde, auch der beigelegte Bericht des UNHCR, sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, zumal es sich bei den Vorbringen in der Beschwerde zum geplanten Ehrenmord durch die Familienmitglieder im Wesentlichen um die gleichen Vorbringen wie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und das SEM das Mehrfachgesuch sowie das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eingetreten ist.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2. Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert]; BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 1. Juni 2019 geleistete Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist von den Beschwerdeführenden zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: