Anerkennung der Staatenlosigkeit
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1988) reiste nach eigenen Angaben Mitte Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch (Akten SEM A9/11 S. 8). Sie gab an, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus einem Dorf in der Provinz Mosul zu stammen. Ihre Identitätskarte habe sie auf der Reise verloren; ihr Nationalitätenausweis befinde sich zuhause (Akten SEM A9/11 S. 1, S. 4 f., A18/14 S. 2). Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2013 abgewiesen, die Beschwerdeführerin jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Nordirak vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil [...]). B. B.a Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ). Sie machte geltend, syrische Kurdin zu sein und Gruppe der Ajanib anzugehören. Im Jahre 2004 habe sie mit ihrer Familie Syrien in Richtung Irak verlassen. Als Beweis legte sie eine in deutschen Übersetzung als "Ausweisurkunde" bezeichnete Bestätigung des Dorfvorstehers vor (Mukhtar-Bestätigung). Daraus geht hervor, dass sie "Staatenlos registriert (Maktumin)" sei und aus der syrischen Provinz Al-Hasaka stamme (Akten SEM B1/8). B.b Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2015 ab. Im Wesentlichen begründete sie den Entscheid mit den widersprüchlichen und - auch auf Nachfrage - unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sowie den unglaubhaften Schilderungen, wie die eingereichte Mukhtar-Bestätigung in die Schweiz gelangt sei. Die Anträge auf Durchführung einer persönlichen Anhörung sowie einer linguistischen Abklärung der Herkunft (LINGUA-Analyse) wurden abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 erhebt der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin Beschwerde und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin. Ferner wird die Durchführung einer persönlichen Anhörung und einer LINGUA-Analyse beantragt. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zunächst wird bemängelt (Ziff. 4), die Vorinstanz habe sich auf Urteile des Bundesgerichts bezogen, die nicht im Internet einsehbar seien. Die Beschwerdeführerin habe der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass sie aus frauenspezifischen Gründen ihre Herkunft im Asylverfahren nicht offengelegt habe. Deshalb dürfe ihre persönliche Glaubwürdigkeit nicht als eingeschränkt angesehen werden (Ziff. 5). Hingegen habe sie immer ihren richtigen Namen verwendet, da dies grössere Einschränkungen mit sich gebracht hätte (Ziff. 6). Trotzdem habe sie grosse Angst, dass sie von Verwandten erkannt werden könnte, da viele Syrer und Iraker in die Schweiz kämen (Ziff. 7). Die Person, welche die Mukhtar-Bestätigung in die Schweiz gebracht habe, bestehe nicht mehr auf ihrer Anonymität und sei bereit, als Zeuge auszusagen (Ziff. 8). Ferner wird geltend gemacht, die Kritik der Vorinstanz an den Erklärungen, wie die Beschwerdeführerin an die Mukhtar-Bestätigung gekommen sei, sei unzutreffend (Ziff. 9 und 10). Dass im Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit davon die Rede gewesen sei, die Beschwerdeführerin gehöre der Gruppe der Ajanib an, sei auf ein Missverständnis zwischen ihr und der Person, die das Gesuch verfasst habe, zurückzuführen (Ziff. 11). Um die Zweifel an der syrischen Herkunft auszuräumen solle die Beschwerdeführerin persönlich zu ihrer Herkunftsregion in Syrien befragt werden (Ziff. 12) und die Sozialisierung in Syrien mittels LINGUA-Analyse geklärt werden (Ziff. 13). D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der in der Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, ohne weitere Ausführungen zu machen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Vorab ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz stütze sich in ihrer Verfügung auf im Internet nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts, einzugehen. Die Beschwerdeführerin ersucht das Gericht darum, die Vorinstanz zu veranlassen, ihr diese Urteile zugänglich zu machen. Die Beschwerdeführerin beruft sich hiermit sinngemäss auf eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen tatsächlich mit Urteilen untermauert, die sich nicht ohne weiteres im Internet abrufen lassen. Allerdings liegen genügend im Internet veröffentlichte Urteile gleichen Inhalts vor (vgl. etwa VPB 61.74 E. 3b, 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 2.2 oder 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2.2; BVGE 2014/5 E. 4.3 und E. 7.3.4). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist somit durch die Zitierweise kein relevanter Nachteil entstanden. Im Übrigen war und ist es ihr unbenommen, das Bundesgericht um Zustellung der Urteile zu ersuchen. Die Rüge ist deshalb unbegründet.
E. 4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält hierzu präzisierend fest, dass nur als staatenlos angesehen werden kann, wem dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise wenn er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.).
E. 4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Im Verwaltungsverfahren ist sodann, vorbehältlich hier nicht relevanter gesetzlicher Sonderregelungen, der volle Beweis zu erbringen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).
E. 5 Vorliegend steht die Frage im Zentrum, woher die Beschwerdeführerin stammt.
E. 5.1 Im Asylverfahren (Akten SEM A9/11, A18/14) machte die Beschwerdeführerin geltend, irakische Staatsangehörige zu sein. Sie gab an, in der Provinz Mosul geboren und die letzten zwölf Jahre vor ihrer Ausreise am gleichen Ort gelebt zu haben. Ihre irakische Identitätskarte habe sie während der Flucht verloren und den Nationalitätenausweis habe sie zuhause gelassen. Sie sei mit einem Reisepass in die Schweiz eingereist, der ihr vom Schlepper gegeben worden sei. In diesem Pass sei ihr Foto gewesen; sie wisse aber nicht, welcher Name und welche Nationalität im Pass verzeichnet gewesen seien. Der Schlepper habe ihr den Pass wieder abgenommen.
E. 5.2.1 In ihrem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 16. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, im Jahre 2004 mit ihrer Familie aus Syrien in den Irak geflüchtet zu sein. Sie sei syrische Kurdin und gehöre der Gruppe der Ajanib an. Sie habe sich im Asylverfahren als Irakerin ausgegeben, weil sie Angst davor gehabt habe, von Eltern oder Verwandten erkannt zu werden. Sie hätte auch davon abgesehen, ihre syrische Herkunft zu nennen, weil sie keine Dokumente besessen habe, die dies belegt hätten. Inzwischen habe sie ein Dokument, welches ihre Staatenlosigkeit bestätige (Mukhtar-Bestätigung; Akten SEM B1/8).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 mehrere Fragen. So wurde sie aufgefordert, nähere Angaben zu den Umständen der Ausstellung des eingereichten Dokuments zu machen und zu schildern, wie es in ihre Hände gelangt sei. Zudem sollte sie aus ihrer persönlichen Sicht die Situation der Gruppe von Kurden in Syrien schildern, der sie angehöre (Akten SEM B2/3). In ihrer Antwort vom 13. Juli 2015 schilderte die Beschwerdeführerin, wie sie mit Hilfe ehemaliger Nachbarn das Dokument beim Dorfvorsteher beschafft und dieses dann mit Hilfe mehrerer Personen über den Irak in die Schweiz habe kommen lassen. Zur Lage der Ajanib in Syrien äussert sie sich in allgemeiner Weise (Akten SEM B3/2).
E. 5.2.3 Am 27. Juli 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige das Gesuch abzuweisen, und lud sie zu einer Stellungname ein. Insbesondere wies sie auf die Widersprüche zu den im Asylverfahren gemachten Angaben hin. Zudem erwähnte sie den Umstand, dass die eingereichte Bestätigung des Dorfvorstehers (Mukhtar) bereits im Jahre 2010 ausgestellt worden sei und überdies nicht mit der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib übereinstimme (Akten SEM B5/3). Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin schilderte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015 (Akten SEM B6/14) wiederum ausführlich, weshalb sie im Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Herkunft gemacht habe. Sodann führte sie aus, dass ihr Vater die Mukhtar-Bestätigung bestellt, aber nie abgeholt habe. Der Bruder ihres Mannes habe dann die Bestätigung in Syrien abgeholt und in den Irak gebracht. Ein Iraker mit Wohnsitz in der Schweiz, der anonym bleiben wolle, habe die Urkunde in die Schweiz gebracht. Da sie, die Beschwerdeführerin, bereits als Kind mit ihren Eltern in den Irak geflüchtet sei, habe sie die Unterscheidung zwischen Ajanib und Maktumin gar nicht gekannt. Sie gehöre der Gruppe der Maktumin an, wie aus der Mukhtar-Bestätigung hervorgehe.
E. 6 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen. Die Ajanib sind in zahlreichen Bereichen schlechter gestellt als die syrischen Staatsangehörigen (z.B. fehlende politische Rechte, Verbot von Landbesitz, kein Zugang zum Staatsdienst, eingeschränkter Zugang zu Universitäten, Identitäts- und Reisedokumente nur in Ausnahmefällen). Der Status der Maktumin ist nochmals deutlich prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei Rechte verfügen (vgl. dazu ausführlich die in BVGE 2014/5 nicht veröffentlichte E. 5.2 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014).
E. 7.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sind ohne Zweifel widersprüchlich. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin, wie es zu diesen widersprüchlichen Angaben gekommen ist, nicht zu überzeugen vermögen.
E. 7.1.1 Beispielsweise leuchtet es nicht ein, dass die Beschwerdeführerin ihre syrische Herkunft im Asylverfahren nicht genannt haben will, weil sie keine entsprechenden Papiere besessen habe, da sie auch für die geltend gemachte irakische Staatsangehörigkeit keine Papiere vorlegen konnte (Akten SEM A9/11 S. 4 f., A18/14 S. 2). Im Asylverfahren wurden ihre Angaben zur Herkunft nicht bezweifelt, wenn auch ihre Asylvorbringen insgesamt als unglaubwürdig angesehen wurden (vgl. Urteil des BVGer [...]).
E. 7.1.2 Im Weiteren erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Situation der kurdischen Gruppen in Syrien sehr oberflächlich. Sie führt dies darauf zurück, dass sie bereits als Kind in den Irak geflüchtet sei und deshalb die Unterscheidung nicht gekannt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass sie zum geltend gemachten Zeitpunkt der Flucht aus Syrien bereits 16 Jahre alt war, also keineswegs mehr ein Kind. Aufgrund der grossen Einschränkungen, denen die syrischen Kurden, die nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen, und insbesondere die Maktumin unterworfen sind (vgl. E. 6), erscheint es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich dessen im Alter von 16 Jahren nicht bewusst war. Dafür spricht auch, dass sie gemäss Angaben im Asylverfahren mehrere deutlich ältere Brüder hat, welche diesen Einschränkungen ebenfalls unterworfen gewesen sein müssten (Akten SEM A9/11 S. 4). Dies wäre der Beschwerdeführerin nicht entgangen.
E. 7.1.3 Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wie sie zu der eingereichten Mukhtar-Bestätigung gekommen sei, als unglaubwürdig beurteilt (angefochtene Verfügung Ziff. 5c). So erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin, der 2004 vor den syrischen Behörden geflohen sein soll, im Jahre 2010 die Ausstellung einer Mukhtar-Bestätigung für die Beschwerdeführerin veranlassen sollte, ohne sie danach zu beanspruchen. Zudem bestätigt der Dorfvorsteher, dass er die Beschwerdeführerin kenne, und die Zeugen bestätigen, dass das Foto die Beschwerdeführerin zeige. Der Wahrheitsgehalt erscheint zumindest fraglich, wurde die Bestätigung doch sechs Jahre nach dem geltend gemachten Zeitpunkt der Ausreise erstellt. Hinzu kommt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Kontakt mit Personen an ihrem Herkunftsort aufgenommen haben will. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zur geltend gemachten Angst vor ihrer Familie, da die Möglichkeit besteht, dass ihre Familie von den Kontaktpersonen ihren Aufenthaltsort erfährt.
E. 7.2 Insgesamt bleiben die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft widersprüchlich. Ob eine der im Laufe der Zeit geltend gemachten Varianten zutrifft und wenn ja, welche, lässt sich aufgrund der Akten nicht mit genügender Sicherheit feststellen. Aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen erscheint es aber insgesamt als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin doch über eine Staatsangehörigkeit verfügt. Die beantragte Einvernahme der Person, welche die Mukhtar-Bestätigung in die Schweiz gebracht hat, als Zeuge, erscheint nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern. Der Antrag ist daher in antizipierender Beweiswürdigung (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 153, 457 m.H.) abzuweisen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zur Bestimmung ihrer Herkunft eine persönliche Befragung und eine LINGUA-Analyse durchzuführen. Eine Befragung erweist sich vorliegend als unnötig, da im Verwaltungsverfahren die Schriftlichkeit vorherrscht und die Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äussern (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 247 f. m.H.). Was die LINGUA-Analyse anbelangt, so könnte diese möglicherweise klären, ob die Beschwerdeführerin im Irak oder in Syrien sozialisiert wurde. Sie ist jedoch grundsätzlich ungeeignet, Aufschluss über den hier entscheidenden Rechtsstatus der Beschwerdeführerin im Herkunftsland - sei es der Irak oder Syrien - zu geben. Somit sind auch die Anträge auf die Durchführung einer Anhörung bzw. einer LINGUA-Analyse in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen, weil sie ungeeignet erscheinen, die relevanten Sachverhaltspunkte zu klären.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens angesehen werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7892/2015 Urteil vom 19. April 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1988) reiste nach eigenen Angaben Mitte Juni 2011 in die Schweiz ein und stellte am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch (Akten SEM A9/11 S. 8). Sie gab an, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus einem Dorf in der Provinz Mosul zu stammen. Ihre Identitätskarte habe sie auf der Reise verloren; ihr Nationalitätenausweis befinde sich zuhause (Akten SEM A9/11 S. 1, S. 4 f., A18/14 S. 2). Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2013 abgewiesen, die Beschwerdeführerin jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Nordirak vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil [...]). B. B.a Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gemäss Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; nachfolgend Staatenlosenübereinkommen bzw. StÜ). Sie machte geltend, syrische Kurdin zu sein und Gruppe der Ajanib anzugehören. Im Jahre 2004 habe sie mit ihrer Familie Syrien in Richtung Irak verlassen. Als Beweis legte sie eine in deutschen Übersetzung als "Ausweisurkunde" bezeichnete Bestätigung des Dorfvorstehers vor (Mukhtar-Bestätigung). Daraus geht hervor, dass sie "Staatenlos registriert (Maktumin)" sei und aus der syrischen Provinz Al-Hasaka stamme (Akten SEM B1/8). B.b Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2015 ab. Im Wesentlichen begründete sie den Entscheid mit den widersprüchlichen und - auch auf Nachfrage - unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sowie den unglaubhaften Schilderungen, wie die eingereichte Mukhtar-Bestätigung in die Schweiz gelangt sei. Die Anträge auf Durchführung einer persönlichen Anhörung sowie einer linguistischen Abklärung der Herkunft (LINGUA-Analyse) wurden abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 erhebt der Rechtsvertreter namens seiner Mandantin Beschwerde und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie Anerkennung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin. Ferner wird die Durchführung einer persönlichen Anhörung und einer LINGUA-Analyse beantragt. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zunächst wird bemängelt (Ziff. 4), die Vorinstanz habe sich auf Urteile des Bundesgerichts bezogen, die nicht im Internet einsehbar seien. Die Beschwerdeführerin habe der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass sie aus frauenspezifischen Gründen ihre Herkunft im Asylverfahren nicht offengelegt habe. Deshalb dürfe ihre persönliche Glaubwürdigkeit nicht als eingeschränkt angesehen werden (Ziff. 5). Hingegen habe sie immer ihren richtigen Namen verwendet, da dies grössere Einschränkungen mit sich gebracht hätte (Ziff. 6). Trotzdem habe sie grosse Angst, dass sie von Verwandten erkannt werden könnte, da viele Syrer und Iraker in die Schweiz kämen (Ziff. 7). Die Person, welche die Mukhtar-Bestätigung in die Schweiz gebracht habe, bestehe nicht mehr auf ihrer Anonymität und sei bereit, als Zeuge auszusagen (Ziff. 8). Ferner wird geltend gemacht, die Kritik der Vorinstanz an den Erklärungen, wie die Beschwerdeführerin an die Mukhtar-Bestätigung gekommen sei, sei unzutreffend (Ziff. 9 und 10). Dass im Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit davon die Rede gewesen sei, die Beschwerdeführerin gehöre der Gruppe der Ajanib an, sei auf ein Missverständnis zwischen ihr und der Person, die das Gesuch verfasst habe, zurückzuführen (Ziff. 11). Um die Zweifel an der syrischen Herkunft auszuräumen solle die Beschwerdeführerin persönlich zu ihrer Herkunftsregion in Syrien befragt werden (Ziff. 12) und die Sozialisierung in Syrien mittels LINGUA-Analyse geklärt werden (Ziff. 13). D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der in der Folge eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, ohne weitere Ausführungen zu machen. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit sind mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Vorab ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz stütze sich in ihrer Verfügung auf im Internet nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts, einzugehen. Die Beschwerdeführerin ersucht das Gericht darum, die Vorinstanz zu veranlassen, ihr diese Urteile zugänglich zu machen. Die Beschwerdeführerin beruft sich hiermit sinngemäss auf eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen tatsächlich mit Urteilen untermauert, die sich nicht ohne weiteres im Internet abrufen lassen. Allerdings liegen genügend im Internet veröffentlichte Urteile gleichen Inhalts vor (vgl. etwa VPB 61.74 E. 3b, 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 2.2 oder 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 2.2; BVGE 2014/5 E. 4.3 und E. 7.3.4). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist somit durch die Zitierweise kein relevanter Nachteil entstanden. Im Übrigen war und ist es ihr unbenommen, das Bundesgericht um Zustellung der Urteile zu ersuchen. Die Rüge ist deshalb unbegründet. 4. 4.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. Yvonne Burckhardt-Erne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält hierzu präzisierend fest, dass nur als staatenlos angesehen werden kann, wem dieser Umstand nicht zuzurechnen ist, beispielsweise wenn er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Im Verwaltungsverfahren ist sodann, vorbehältlich hier nicht relevanter gesetzlicher Sonderregelungen, der volle Beweis zu erbringen. Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b).
5. Vorliegend steht die Frage im Zentrum, woher die Beschwerdeführerin stammt. 5.1 Im Asylverfahren (Akten SEM A9/11, A18/14) machte die Beschwerdeführerin geltend, irakische Staatsangehörige zu sein. Sie gab an, in der Provinz Mosul geboren und die letzten zwölf Jahre vor ihrer Ausreise am gleichen Ort gelebt zu haben. Ihre irakische Identitätskarte habe sie während der Flucht verloren und den Nationalitätenausweis habe sie zuhause gelassen. Sie sei mit einem Reisepass in die Schweiz eingereist, der ihr vom Schlepper gegeben worden sei. In diesem Pass sei ihr Foto gewesen; sie wisse aber nicht, welcher Name und welche Nationalität im Pass verzeichnet gewesen seien. Der Schlepper habe ihr den Pass wieder abgenommen. 5.2 5.2.1 In ihrem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 16. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, im Jahre 2004 mit ihrer Familie aus Syrien in den Irak geflüchtet zu sein. Sie sei syrische Kurdin und gehöre der Gruppe der Ajanib an. Sie habe sich im Asylverfahren als Irakerin ausgegeben, weil sie Angst davor gehabt habe, von Eltern oder Verwandten erkannt zu werden. Sie hätte auch davon abgesehen, ihre syrische Herkunft zu nennen, weil sie keine Dokumente besessen habe, die dies belegt hätten. Inzwischen habe sie ein Dokument, welches ihre Staatenlosigkeit bestätige (Mukhtar-Bestätigung; Akten SEM B1/8). 5.2.2 Die Vorinstanz unterbreitete der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 mehrere Fragen. So wurde sie aufgefordert, nähere Angaben zu den Umständen der Ausstellung des eingereichten Dokuments zu machen und zu schildern, wie es in ihre Hände gelangt sei. Zudem sollte sie aus ihrer persönlichen Sicht die Situation der Gruppe von Kurden in Syrien schildern, der sie angehöre (Akten SEM B2/3). In ihrer Antwort vom 13. Juli 2015 schilderte die Beschwerdeführerin, wie sie mit Hilfe ehemaliger Nachbarn das Dokument beim Dorfvorsteher beschafft und dieses dann mit Hilfe mehrerer Personen über den Irak in die Schweiz habe kommen lassen. Zur Lage der Ajanib in Syrien äussert sie sich in allgemeiner Weise (Akten SEM B3/2). 5.2.3 Am 27. Juli 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige das Gesuch abzuweisen, und lud sie zu einer Stellungname ein. Insbesondere wies sie auf die Widersprüche zu den im Asylverfahren gemachten Angaben hin. Zudem erwähnte sie den Umstand, dass die eingereichte Bestätigung des Dorfvorstehers (Mukhtar) bereits im Jahre 2010 ausgestellt worden sei und überdies nicht mit der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib übereinstimme (Akten SEM B5/3). Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin schilderte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2015 (Akten SEM B6/14) wiederum ausführlich, weshalb sie im Asylverfahren falsche Angaben zu ihrer Herkunft gemacht habe. Sodann führte sie aus, dass ihr Vater die Mukhtar-Bestätigung bestellt, aber nie abgeholt habe. Der Bruder ihres Mannes habe dann die Bestätigung in Syrien abgeholt und in den Irak gebracht. Ein Iraker mit Wohnsitz in der Schweiz, der anonym bleiben wolle, habe die Urkunde in die Schweiz gebracht. Da sie, die Beschwerdeführerin, bereits als Kind mit ihren Eltern in den Irak geflüchtet sei, habe sie die Unterscheidung zwischen Ajanib und Maktumin gar nicht gekannt. Sie gehöre der Gruppe der Maktumin an, wie aus der Mukhtar-Bestätigung hervorgehe.
6. Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit generell Diskriminierungen ausgesetzt. Aufgrund einer Volkszählung 1962 wurden viele von ihnen faktisch ausgebürgert und damit staatenlos. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über einen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über keinerlei offiziellen Status verfügen. Die Ajanib sind in zahlreichen Bereichen schlechter gestellt als die syrischen Staatsangehörigen (z.B. fehlende politische Rechte, Verbot von Landbesitz, kein Zugang zum Staatsdienst, eingeschränkter Zugang zu Universitäten, Identitäts- und Reisedokumente nur in Ausnahmefällen). Der Status der Maktumin ist nochmals deutlich prekärer als derjenige der Ajanib, da sie über keinerlei Rechte verfügen (vgl. dazu ausführlich die in BVGE 2014/5 nicht veröffentlichte E. 5.2 des Urteils C-1873/2013 vom 9. Mai 2014). 7. 7.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sind ohne Zweifel widersprüchlich. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin, wie es zu diesen widersprüchlichen Angaben gekommen ist, nicht zu überzeugen vermögen. 7.1.1 Beispielsweise leuchtet es nicht ein, dass die Beschwerdeführerin ihre syrische Herkunft im Asylverfahren nicht genannt haben will, weil sie keine entsprechenden Papiere besessen habe, da sie auch für die geltend gemachte irakische Staatsangehörigkeit keine Papiere vorlegen konnte (Akten SEM A9/11 S. 4 f., A18/14 S. 2). Im Asylverfahren wurden ihre Angaben zur Herkunft nicht bezweifelt, wenn auch ihre Asylvorbringen insgesamt als unglaubwürdig angesehen wurden (vgl. Urteil des BVGer [...]). 7.1.2 Im Weiteren erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Situation der kurdischen Gruppen in Syrien sehr oberflächlich. Sie führt dies darauf zurück, dass sie bereits als Kind in den Irak geflüchtet sei und deshalb die Unterscheidung nicht gekannt habe. Dem ist entgegen zu halten, dass sie zum geltend gemachten Zeitpunkt der Flucht aus Syrien bereits 16 Jahre alt war, also keineswegs mehr ein Kind. Aufgrund der grossen Einschränkungen, denen die syrischen Kurden, die nicht über die syrische Staatsangehörigkeit verfügen, und insbesondere die Maktumin unterworfen sind (vgl. E. 6), erscheint es unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich dessen im Alter von 16 Jahren nicht bewusst war. Dafür spricht auch, dass sie gemäss Angaben im Asylverfahren mehrere deutlich ältere Brüder hat, welche diesen Einschränkungen ebenfalls unterworfen gewesen sein müssten (Akten SEM A9/11 S. 4). Dies wäre der Beschwerdeführerin nicht entgangen. 7.1.3 Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wie sie zu der eingereichten Mukhtar-Bestätigung gekommen sei, als unglaubwürdig beurteilt (angefochtene Verfügung Ziff. 5c). So erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin, der 2004 vor den syrischen Behörden geflohen sein soll, im Jahre 2010 die Ausstellung einer Mukhtar-Bestätigung für die Beschwerdeführerin veranlassen sollte, ohne sie danach zu beanspruchen. Zudem bestätigt der Dorfvorsteher, dass er die Beschwerdeführerin kenne, und die Zeugen bestätigen, dass das Foto die Beschwerdeführerin zeige. Der Wahrheitsgehalt erscheint zumindest fraglich, wurde die Bestätigung doch sechs Jahre nach dem geltend gemachten Zeitpunkt der Ausreise erstellt. Hinzu kommt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Kontakt mit Personen an ihrem Herkunftsort aufgenommen haben will. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zur geltend gemachten Angst vor ihrer Familie, da die Möglichkeit besteht, dass ihre Familie von den Kontaktpersonen ihren Aufenthaltsort erfährt. 7.2 Insgesamt bleiben die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft widersprüchlich. Ob eine der im Laufe der Zeit geltend gemachten Varianten zutrifft und wenn ja, welche, lässt sich aufgrund der Akten nicht mit genügender Sicherheit feststellen. Aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen erscheint es aber insgesamt als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin doch über eine Staatsangehörigkeit verfügt. Die beantragte Einvernahme der Person, welche die Mukhtar-Bestätigung in die Schweiz gebracht hat, als Zeuge, erscheint nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern. Der Antrag ist daher in antizipierender Beweiswürdigung (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 153, 457 m.H.) abzuweisen. 7.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zur Bestimmung ihrer Herkunft eine persönliche Befragung und eine LINGUA-Analyse durchzuführen. Eine Befragung erweist sich vorliegend als unnötig, da im Verwaltungsverfahren die Schriftlichkeit vorherrscht und die Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu äussern (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 247 f. m.H.). Was die LINGUA-Analyse anbelangt, so könnte diese möglicherweise klären, ob die Beschwerdeführerin im Irak oder in Syrien sozialisiert wurde. Sie ist jedoch grundsätzlich ungeeignet, Aufschluss über den hier entscheidenden Rechtsstatus der Beschwerdeführerin im Herkunftsland - sei es der Irak oder Syrien - zu geben. Somit sind auch die Anträge auf die Durchführung einer Anhörung bzw. einer LINGUA-Analyse in antizipierender Beweiswürdigung abzuweisen, weil sie ungeeignet erscheinen, die relevanten Sachverhaltspunkte zu klären.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht als staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens angesehen werden kann. Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: