Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C.______, Provinz D.______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2011, gelangte auf dem Landweg via Syrien in die Türkei und sodann auf dem Luftweg am 17. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 18. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.______ summarisch befragt und am 30. April 2012 einlässlich durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton F.______ zugewiesen. B. Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie und ihr seit dem Jahr 2008 in der Schweiz wohnhafte und seit (...) 2011 religiös angetraute Ehemann I. (N [...]), hätten sich ungefähr 2002 in G.______ kennengelernt. Er sei der Nachbar ihrer Grosseltern gewesen. Sie hätten sich auf dem Flachdach ein- zweimal gesehen und sich ineinander verliebt. I. respektive ihre Tante habe ihr die Telefonnummer respektive eine SIM-Karte gegeben. Seither hätten sie telefonischen Kontakt gehabt. Die weiblichen Familienangehörigen von I. hätten dreimal oder zweimal (erstmals etwa im Juli 2010) vergeblich um ihre Hand angehalten. Ihre Familie sei gegen die Heirat mit einem Araber gewesen. Sie habe viermal versucht, sich mit einer Überdosis Tabletten das Leben zu nehmen - das erste Mal etwa zwei oder drei Jahre nachdem sie I. kennengelernt habe, das letzte Mal zwei oder drei Monate vor ihrer Ausreise. Etwa zwei oder drei Wochen vor ihrer Ausreise sei sie gegen ihren Willen mit einem älteren Mann verlobt worden. Ihr Vater habe sie mit dem Tod bedroht, falls sie es wagen sollte, sich der Heirat zu widersetzen. Als ihre Schwester notfallmässig ins Spital habe gehen müssen, habe sie die Gunst der Stunde genutzt und sei mithilfe des Bruders von I. geflohen. Diesen Plan habe sie seit ca. acht Monaten mit I. besprochen gehabt, vorher habe sich aber keine Möglichkeit ergeben. C. Am (...) 2012 kam das Kind von I. und der Beschwerdeführerin zur Welt. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (recte. 22. Februar 2013) - eröffnet am 25. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. März 2013 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; subeventualiter seien sie als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Vorbringen wurden zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner, Irak: Rückkehr einer verwitweten Frau mit einem ehelichen und einem unehelichen Kind, 20. November 2007; Alexandra Geiser, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5. November 2009), ein Arztbericht vom Dr. med. J.H. vom 11. März 2013, wonach I. an (...) gelitten habe, welche sich seit der Einreise seiner Frau, deutlich verbessert hätten sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 4. Juli 2012 zu Flüchtlingsschutz bei drohender Zwangsverheiratung zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 27. März 2013 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Susanne Gnekow eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland angesetzt. G. Mit Eingabe vom 25. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Gerichtsurkunde im Original sowie eine Übersetzung vom März 2011 zu den Akten, wonach die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und einem damals 51-jährigen Mann wegen Minderjährigkeit der Braut nicht habe geschlossen werden können. H. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 nahm das BFM innert erstreckter Frist Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. Ebendieser Eingabe war eine Kostennote beigelegt. L. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Anfangs dieses Jahres sei eine Bekannte von ihr in der Schweiz von ihrem Ehemann ermordet worden. Seither plagten sie Ängste, dass sie, im Falle einer Rückkehr, ebenfalls Opfer eines Ehrenmordes werden würde. Des Weiteren wurden Ausführungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemacht, welche im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. M. Mit Schreiben vom 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass, obwohl das Verfahren prioritär behandelt werde, kein genauer Zeitpunkt für den Verfahrensabschluss genannt werden könne.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Es ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als solche richtet (Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2013 betreffend der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der abweisenden Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Mutter) seien widersprüchlich, unsubstantiiert, realitätsfremd und unlogisch ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, lediglich zweimal in G.______ gewesen zu sein, obwohl ihre Grosseltern angeblich dort wohnhaft seien. Ebenso unrealistisch erscheine es, dass sie I. nur zweimal gesehen, mit diesem jedoch während neun Jahren in geheimem telefonischen Kontakt gestanden haben will. Weiter habe sie in der BzP einerseits zu Protokoll gegeben, ihre Eltern seien gegen die Heirat gewesen, weil I. aus einem anderen Stamm sei, währenddem sie in der Anhörung vorgebracht habe, eine Heirat sei nicht möglich gewesen, weil I. Araber und sie Kurdin sei. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen darzulegen, wie und wann sie von der Ausreise von I. erfahren habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin und I. erst nach etwa acht Jahren eine gemeinsame Zukunft respektive ihre Ausreise ins Auge gefasst hätten. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 20. März 2013 wurde im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. An der BzP sei ein männlicher Übersetzer anwesend gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht habe erwähnen können, dass sie mit I., als sie ihn das zweite Mal in G.______ besucht habe, sexuellen Kontakt gehabt habe. Da sie diesbezüglich in der BzP nichts habe erwähnen können, habe sie auch bei der Anhörung nichts gesagt. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus G.______ alleine in die Schweiz gekommen sei, deute auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hin, weshalb das BFM verpflichtet gewesen wäre, die Befragung durch eine reines Frauenteam durchzuführen. Sodann seien die Misshandlungen durch ihren Vater und Bruder sowie die Selbstmordversuche nicht weiter thematisiert worden. Schliesslich gelte es auch zu beachten, dass die Heirat ohne Einwilligung der Eltern sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Kind eines Arabers zur Welt gebracht habe, zu einem Ehrenmord führen könnten, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, diesen objektiven Nachfluchtgrund näher abzuklären. Sodann sei die Übersetzung mangelhaft. Sollte wider Erwarten keine Rückweisung an die Vorinstanz vorgenommen werden, so sei anzumerken, dass die Vorbringen sehr wohl glaubhaft seien. Einerseits müssten die Vorbringen im Lichte des nunmehr aktenkundigen vorehelichen sexuellen Kontaktes gesehen werden. Andererseits müsse sich die Vorinstanz der patriarchalischen und fundamentalistischen Gesellschaftsstruktur im Irak bewusst sein; es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Widersprüche betreffend des grundsätzlich konsistenten Vorbringens, wonach die Eltern auf einem Ehemann aus dem familiären Umfeld bestanden hätten, konstruiere. Der Bruder von I. versuche bezüglich der Zwangsheirat noch ein Beweismittel zu beschaffen. Zudem sei durch das eingereichte Arztzeugnis auch belegt, dass I. aufgrund der grossen Sorge an psychosomatischen Beschwerden gelitten habe. Bereits vor seiner Flucht habe I. zweimal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Auf der Flucht sei es ihm nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er respektive seine Mutter und seine Schwester erneut um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Da I. erst noch Geld sparen musste und sich die Beschwerdeführerin nicht frei bewegen konnte, habe die Organisation der Ausreise länger in Anspruch genommen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM im Wesentlichen aus, das BFM sei seiner Pflicht im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vollumfänglich nachgekommen und habe die Beschwerdeführerin mit einem gleichgeschlechtlichen Team angehört. Der angebliche voreheliche sexuelle Kontakt erscheine als nachgeschoben und konstruiert. Sodann erstaune es, wenn auf Beschwerdeebene hervorgehoben werde, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und aus konservativen kurdischen Kreise stamme, sie andererseits aber fliessend Arabisch spreche. Vor dem Hintergrund des Analphabetismus erscheine es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin I. jeweils angerufen und nach dessen Rückruf die Anrufe umgehend gelöscht habe. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht früher ausgereist sei, habe sie doch selber zu Protokoll gegeben, dass sie jeweils alleine Zuhause gewesen sei und Zeit zum Telefonieren gehabt habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Übersetzung schriftlich bestätigt, weshalb die pauschale Rüge betreffend Übersetzungsqualität fehlgehe. Die eingereichte Gerichtsurkunde entfalte aufgrund hoher Fälschungsanfälligkeit keinen Beweiswert.
E. 5.4 In der Replikeingabe wurde im Wesentlichen entgegengehalten, sie habe Arabisch im Fernsehen und durch Gespräche mit ihrer syrischen Schwägerin gelernt. Die Anrufe von I. habe sie auf ihrem Mobiltelefon löschen können, weil sie bei den Männern den Gebrauch des Gerätes habe beobachten können. Sodann gehe der Einwand der Vorinstanz fehl, wenn aus einem kurzen ungestörten Augenblick zum Telefonieren geschlossen werde, die Beschwerdeführerin hätte schon früher flüchten können. Der Beweiswert des Gerichtsurkunde sei gross, da es sich um ein echtes Dokument handle, welches nur schwer käuflich erworben werden könne.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 6.3 Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht verpflichtet gewesen ist, die Befragung durch ein Frauenteam durchzuführen. Die pauschale Aussage, wonach bereits der Umstand, dass eine junge Frau aus dem Irak im heiratsfähigen Alter alleine flüchte auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hindeute, vermag so nicht zu überzeugen, ist es doch vielmehr eine Frage der Umstände des konkreten Einzelfalls. Diese Umstände werden zunächst in der summarischen Befragung ermittelt. Sollten sich dabei konkrete Hinweise auf einen geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben, ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV1 verpflichtet, diesem Aspekt gebührend Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin von einem Frauenteam angehört, weshalb diesbezüglich keine Verfehlungen der Vorinstanz auszumachen sind. Ebenso unbegründet erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, da die häusliche Gewalt nicht näher abgeklärt worden sei. Einerseits erschöpfen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin diesbezüglich in den allgemeinen Aussagen, es sei üblich, "dass man uns nicht fragt, ob wir heiraten wollen oder nicht. Jeden Tag Quälereien und Schlägerei" oder, dass ihre Familie "etwas zurückgeblieben sei". Andererseits geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, sind den Protokollen doch alle wesentlichen Punkte zu entnehmen. Auch das Gericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Zur Rüge der mangelhaften Übersetzungsqualität ist im Einklagn mit der Vorinstanz anzufügen, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Angaben unterschriftlich bestätigt hat.
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a).
E. 7.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Vorbringen erscheinen unsubstantiiert und konstruiert. So erachtet es auch das Gericht als realitätsfremd, wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie sei lediglich zweimal in ihrem Leben in G.______ gewesen, obwohl ihre Grosseltern dort gewohnt haben sollen (act. A 18/14 S. 5). Ebenso unglaubhaft erscheint es, wenn die Beschwerdeführerin aussagt, sie hätten sich einmal oder zweimal gesehen; danach hätten sie sich geliebt und während neun Jahren per Telefon eine Liebesbeziehung gehabt. Auf die Frage, was sie jeweils am Telefon miteinander gesprochen hätten, gab sie zu Protokoll, dies sei jeweils ein normales Gespräch über die Liebe gewesen (act. A 18/14 S. 7). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit I. während angeblich neun Jahren eine Liebesbeziehung per Telefon geführt haben will und es Liebe auf den ersten Blick gewesen sein soll, vermögen die unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte voreheliche Kontakt erscheint deshalb ebenso unglaubhaft. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 7.3 Währenddem das Gericht nicht in Abrede stellen will, dass eine drohende Zwangsverheiratung und Ehrenmord ernsthafte Nachteile mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz darstellen können, sind im vorliegenden Fall auch diesbezüglich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszumachen. Die Beschwerdeführerin vermochte keine substantiierten Angaben betreffend ihres angeblich sehr konservativen familiären Umfelds und den erlittenen Misshandlungen zu machen. Ihre Aussagen beschränken sich auf, ihre Familie sei "ein bisschen zurückgeblieben" und es sei normal "dass man uns nicht fragt, ob wir heiraten wollen oder nicht" (act. A 18/14 S. 9 und 7). Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin in der Befragung hervor, sie habe sich zwei oder drei Male versucht das Leben zu nehmen, was in der Anhörung gänzlich unerwähnt blieb - ein Umstand, der entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. Angesichts der Trageweite dieses Entscheides wären auch diesbezüglich substantiiertere und konsistentere Angaben der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Schliesslich vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer drohenden Zwangsheirat zu ändern.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdeführerinnen ist jedoch mit Verfügung vom 27. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Den Beschwerdeführerinnen ist - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 VwVG zugesprochen worden und Rechtsanwältin Susanne Gnekow wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die seit dem 13. März 2013 mandatierte Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 31. Juli 2013 eine Kostennote über Fr. (...) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Kostennote und der Eingabe vom 26. Februar 2014 ist von einem Gesamtbetrag von Fr. (...) auszugehen. Demnach ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt).
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1503/2013 Urteil vom 22. Mai 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind, B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch Caritas Schweiz, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C.______, Provinz D.______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. März 2011, gelangte auf dem Landweg via Syrien in die Türkei und sodann auf dem Luftweg am 17. Juni 2011 in die Schweiz, wo sie am 27. Juni 2011 ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde am 18. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E.______ summarisch befragt und am 30. April 2012 einlässlich durch das BFM zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton F.______ zugewiesen. B. Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie und ihr seit dem Jahr 2008 in der Schweiz wohnhafte und seit (...) 2011 religiös angetraute Ehemann I. (N [...]), hätten sich ungefähr 2002 in G.______ kennengelernt. Er sei der Nachbar ihrer Grosseltern gewesen. Sie hätten sich auf dem Flachdach ein- zweimal gesehen und sich ineinander verliebt. I. respektive ihre Tante habe ihr die Telefonnummer respektive eine SIM-Karte gegeben. Seither hätten sie telefonischen Kontakt gehabt. Die weiblichen Familienangehörigen von I. hätten dreimal oder zweimal (erstmals etwa im Juli 2010) vergeblich um ihre Hand angehalten. Ihre Familie sei gegen die Heirat mit einem Araber gewesen. Sie habe viermal versucht, sich mit einer Überdosis Tabletten das Leben zu nehmen - das erste Mal etwa zwei oder drei Jahre nachdem sie I. kennengelernt habe, das letzte Mal zwei oder drei Monate vor ihrer Ausreise. Etwa zwei oder drei Wochen vor ihrer Ausreise sei sie gegen ihren Willen mit einem älteren Mann verlobt worden. Ihr Vater habe sie mit dem Tod bedroht, falls sie es wagen sollte, sich der Heirat zu widersetzen. Als ihre Schwester notfallmässig ins Spital habe gehen müssen, habe sie die Gunst der Stunde genutzt und sei mithilfe des Bruders von I. geflohen. Diesen Plan habe sie seit ca. acht Monaten mit I. besprochen gehabt, vorher habe sich aber keine Möglichkeit ergeben. C. Am (...) 2012 kam das Kind von I. und der Beschwerdeführerin zur Welt. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (recte. 22. Februar 2013) - eröffnet am 25. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. März 2013 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zwecks Feststellung des vollständigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; subeventualiter seien sie als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Vorbringen wurden zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Michael Kirschner, Irak: Rückkehr einer verwitweten Frau mit einem ehelichen und einem unehelichen Kind, 20. November 2007; Alexandra Geiser, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5. November 2009), ein Arztbericht vom Dr. med. J.H. vom 11. März 2013, wonach I. an (...) gelitten habe, welche sich seit der Einreise seiner Frau, deutlich verbessert hätten sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 4. Juli 2012 zu Flüchtlingsschutz bei drohender Zwangsverheiratung zu den Akten gereicht. F. Mit Verfügung vom 27. März 2013 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin Susanne Gnekow eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland angesetzt. G. Mit Eingabe vom 25. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Gerichtsurkunde im Original sowie eine Übersetzung vom März 2011 zu den Akten, wonach die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und einem damals 51-jährigen Mann wegen Minderjährigkeit der Braut nicht habe geschlossen werden können. H. Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2013 nahm das BFM innert erstreckter Frist Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten. Ebendieser Eingabe war eine Kostennote beigelegt. L. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Anfangs dieses Jahres sei eine Bekannte von ihr in der Schweiz von ihrem Ehemann ermordet worden. Seither plagten sie Ängste, dass sie, im Falle einer Rückkehr, ebenfalls Opfer eines Ehrenmordes werden würde. Des Weiteren wurden Ausführungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemacht, welche im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. M. Mit Schreiben vom 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass, obwohl das Verfahren prioritär behandelt werde, kein genauer Zeitpunkt für den Verfahrensabschluss genannt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Es ist festzustellen, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz als solche richtet (Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung). Die Dispositivziffern 4 bis 7 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2013 betreffend der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der abweisenden Verfügung vom 22. Februar 2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Mutter) seien widersprüchlich, unsubstantiiert, realitätsfremd und unlogisch ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, lediglich zweimal in G.______ gewesen zu sein, obwohl ihre Grosseltern angeblich dort wohnhaft seien. Ebenso unrealistisch erscheine es, dass sie I. nur zweimal gesehen, mit diesem jedoch während neun Jahren in geheimem telefonischen Kontakt gestanden haben will. Weiter habe sie in der BzP einerseits zu Protokoll gegeben, ihre Eltern seien gegen die Heirat gewesen, weil I. aus einem anderen Stamm sei, währenddem sie in der Anhörung vorgebracht habe, eine Heirat sei nicht möglich gewesen, weil I. Araber und sie Kurdin sei. Zudem sei sie nicht in der Lage gewesen darzulegen, wie und wann sie von der Ausreise von I. erfahren habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin und I. erst nach etwa acht Jahren eine gemeinsame Zukunft respektive ihre Ausreise ins Auge gefasst hätten. Insgesamt seien die Vorbringen unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 20. März 2013 wurde im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. An der BzP sei ein männlicher Übersetzer anwesend gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht habe erwähnen können, dass sie mit I., als sie ihn das zweite Mal in G.______ besucht habe, sexuellen Kontakt gehabt habe. Da sie diesbezüglich in der BzP nichts habe erwähnen können, habe sie auch bei der Anhörung nichts gesagt. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus G.______ alleine in die Schweiz gekommen sei, deute auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hin, weshalb das BFM verpflichtet gewesen wäre, die Befragung durch eine reines Frauenteam durchzuführen. Sodann seien die Misshandlungen durch ihren Vater und Bruder sowie die Selbstmordversuche nicht weiter thematisiert worden. Schliesslich gelte es auch zu beachten, dass die Heirat ohne Einwilligung der Eltern sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein Kind eines Arabers zur Welt gebracht habe, zu einem Ehrenmord führen könnten, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, diesen objektiven Nachfluchtgrund näher abzuklären. Sodann sei die Übersetzung mangelhaft. Sollte wider Erwarten keine Rückweisung an die Vorinstanz vorgenommen werden, so sei anzumerken, dass die Vorbringen sehr wohl glaubhaft seien. Einerseits müssten die Vorbringen im Lichte des nunmehr aktenkundigen vorehelichen sexuellen Kontaktes gesehen werden. Andererseits müsse sich die Vorinstanz der patriarchalischen und fundamentalistischen Gesellschaftsstruktur im Irak bewusst sein; es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Widersprüche betreffend des grundsätzlich konsistenten Vorbringens, wonach die Eltern auf einem Ehemann aus dem familiären Umfeld bestanden hätten, konstruiere. Der Bruder von I. versuche bezüglich der Zwangsheirat noch ein Beweismittel zu beschaffen. Zudem sei durch das eingereichte Arztzeugnis auch belegt, dass I. aufgrund der grossen Sorge an psychosomatischen Beschwerden gelitten habe. Bereits vor seiner Flucht habe I. zweimal um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Auf der Flucht sei es ihm nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er respektive seine Mutter und seine Schwester erneut um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Da I. erst noch Geld sparen musste und sich die Beschwerdeführerin nicht frei bewegen konnte, habe die Organisation der Ausreise länger in Anspruch genommen. 5.3 In der Vernehmlassung führte das BFM im Wesentlichen aus, das BFM sei seiner Pflicht im Sinne von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vollumfänglich nachgekommen und habe die Beschwerdeführerin mit einem gleichgeschlechtlichen Team angehört. Der angebliche voreheliche sexuelle Kontakt erscheine als nachgeschoben und konstruiert. Sodann erstaune es, wenn auf Beschwerdeebene hervorgehoben werde, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin sei und aus konservativen kurdischen Kreise stamme, sie andererseits aber fliessend Arabisch spreche. Vor dem Hintergrund des Analphabetismus erscheine es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin I. jeweils angerufen und nach dessen Rückruf die Anrufe umgehend gelöscht habe. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht früher ausgereist sei, habe sie doch selber zu Protokoll gegeben, dass sie jeweils alleine Zuhause gewesen sei und Zeit zum Telefonieren gehabt habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Übersetzung schriftlich bestätigt, weshalb die pauschale Rüge betreffend Übersetzungsqualität fehlgehe. Die eingereichte Gerichtsurkunde entfalte aufgrund hoher Fälschungsanfälligkeit keinen Beweiswert. 5.4 In der Replikeingabe wurde im Wesentlichen entgegengehalten, sie habe Arabisch im Fernsehen und durch Gespräche mit ihrer syrischen Schwägerin gelernt. Die Anrufe von I. habe sie auf ihrem Mobiltelefon löschen können, weil sie bei den Männern den Gebrauch des Gerätes habe beobachten können. Sodann gehe der Einwand der Vorinstanz fehl, wenn aus einem kurzen ungestörten Augenblick zum Telefonieren geschlossen werde, die Beschwerdeführerin hätte schon früher flüchten können. Der Beweiswert des Gerichtsurkunde sei gross, da es sich um ein echtes Dokument handle, welches nur schwer käuflich erworben werden könne. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 6.3 Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht verpflichtet gewesen ist, die Befragung durch ein Frauenteam durchzuführen. Die pauschale Aussage, wonach bereits der Umstand, dass eine junge Frau aus dem Irak im heiratsfähigen Alter alleine flüchte auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hindeute, vermag so nicht zu überzeugen, ist es doch vielmehr eine Frage der Umstände des konkreten Einzelfalls. Diese Umstände werden zunächst in der summarischen Befragung ermittelt. Sollten sich dabei konkrete Hinweise auf einen geschlechtsspezifische Verfolgung ergeben, ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV1 verpflichtet, diesem Aspekt gebührend Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin von einem Frauenteam angehört, weshalb diesbezüglich keine Verfehlungen der Vorinstanz auszumachen sind. Ebenso unbegründet erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, da die häusliche Gewalt nicht näher abgeklärt worden sei. Einerseits erschöpfen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin diesbezüglich in den allgemeinen Aussagen, es sei üblich, "dass man uns nicht fragt, ob wir heiraten wollen oder nicht. Jeden Tag Quälereien und Schlägerei" oder, dass ihre Familie "etwas zurückgeblieben sei". Andererseits geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, sind den Protokollen doch alle wesentlichen Punkte zu entnehmen. Auch das Gericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Zur Rüge der mangelhaften Übersetzungsqualität ist im Einklagn mit der Vorinstanz anzufügen, dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Angaben unterschriftlich bestätigt hat. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, dürfen in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber für überwiegend wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, S. 4f., E. 5a). 7.2 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu wesentlichen Vorbringen erscheinen unsubstantiiert und konstruiert. So erachtet es auch das Gericht als realitätsfremd, wenn die Beschwerdeführerin angibt, sie sei lediglich zweimal in ihrem Leben in G.______ gewesen, obwohl ihre Grosseltern dort gewohnt haben sollen (act. A 18/14 S. 5). Ebenso unglaubhaft erscheint es, wenn die Beschwerdeführerin aussagt, sie hätten sich einmal oder zweimal gesehen; danach hätten sie sich geliebt und während neun Jahren per Telefon eine Liebesbeziehung gehabt. Auf die Frage, was sie jeweils am Telefon miteinander gesprochen hätten, gab sie zu Protokoll, dies sei jeweils ein normales Gespräch über die Liebe gewesen (act. A 18/14 S. 7). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit I. während angeblich neun Jahren eine Liebesbeziehung per Telefon geführt haben will und es Liebe auf den ersten Blick gewesen sein soll, vermögen die unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte voreheliche Kontakt erscheint deshalb ebenso unglaubhaft. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.3 Währenddem das Gericht nicht in Abrede stellen will, dass eine drohende Zwangsverheiratung und Ehrenmord ernsthafte Nachteile mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz darstellen können, sind im vorliegenden Fall auch diesbezüglich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszumachen. Die Beschwerdeführerin vermochte keine substantiierten Angaben betreffend ihres angeblich sehr konservativen familiären Umfelds und den erlittenen Misshandlungen zu machen. Ihre Aussagen beschränken sich auf, ihre Familie sei "ein bisschen zurückgeblieben" und es sei normal "dass man uns nicht fragt, ob wir heiraten wollen oder nicht" (act. A 18/14 S. 9 und 7). Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin in der Befragung hervor, sie habe sich zwei oder drei Male versucht das Leben zu nehmen, was in der Anhörung gänzlich unerwähnt blieb - ein Umstand, der entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. Angesichts der Trageweite dieses Entscheides wären auch diesbezüglich substantiiertere und konsistentere Angaben der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Schliesslich vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Beweismittel aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer drohenden Zwangsheirat zu ändern. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, so dass deren Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu prüfen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Beschwerdeführerinnen ist jedoch mit Verfügung vom 27. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Den Beschwerdeführerinnen ist - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 VwVG zugesprochen worden und Rechtsanwältin Susanne Gnekow wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die seit dem 13. März 2013 mandatierte Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 31. Juli 2013 eine Kostennote über Fr. (...) (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), der Kostennote und der Eingabe vom 26. Februar 2014 ist von einem Gesamtbetrag von Fr. (...) auszugehen. Demnach ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Susanne Gnekow, ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt).
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: