Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zuvor hatte er am (...) 2011 in Polen und am (...) 2012 in Frankreich um Asyl ersucht. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 9. März 2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 2010 aus Russland ausgereist und habe die letzten neun Jahren in B._______ (Frankreich) gelebt. Seine Ehefrau und sein (...)-jähriger Sohn würden sich nach wie vor dort aufhalten; er lebe aber seit einem Jahr nicht mehr mit ihnen zusammen. Ein Freund habe ihn mit dem Auto in die Schweiz gefahren. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 19. März 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Polens, Frankreichs oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er sei nach seiner Ausreise aus Russland im Jahre 2010 zuerst nach Polen gereist. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht, welches jedoch sechs Monate später abgelehnt worden sei. Er sei deshalb nach Frankreich weitergereist, wo er wiederum um Asyl ersucht habe. Die französischen Behörden hätten jedoch sein Asylgesuch ebenfalls abgelehnt und seine Wegweisung angeordnet. In Frankreich habe er sich circa zwei bis drei Jahre aufgehalten und habe dann nach Holland weiterreisen wollen. Jedoch sei er in Deutschland aufgehalten worden und habe dort ein Asylgesuch eingereicht. Die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch ebenfalls abgelehnt und ihm mit der Ausschaffung nach Russland gedroht. Schliesslich sei er nach Frankreich zurückgekehrt, wo er keine Unterkunft erhalten habe und bei der Schwester seiner Ehefrau untergekommen sei. Weil seine Behinderung stärker geworden sei, habe er nicht mehr dort bleiben können. In der Folge sei er in die Schweiz gereist. In Bezug auf Deutschland gab er an, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da man ihn in Deutschland nicht habe aufnehmen wollen, er auf die Strasse gestellt und ihm jegliche Hilfe verweigert worden sei. Er sei invalid, wobei seine Erkrankung unbekannt sei und er noch keine Diagnose erhalten habe. Er leide an Schmerzen in den (...) und könne seinen (...), weshalb er auf (...) angewiesen sei. Zurzeit könne er leider nur Schmerzmittel nehmen. Er habe bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Russland im Jahre 2010 im (...). Gemäss einem von der Rechtsvertretung eingereichten Dokument zur migrationsmedizinischen Abklärung leidet der Beschwerdeführer an (...). Die Befragerin bemerkte überdies, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe habe, sich zu artikulieren und insbesondere in den (...) an (...) leide. E. Am 23. März 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 31. März 2020 ausdrücklich zu. F. Mit Schreiben vom 27. März 2020 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin das SEM, den medizinischen Sachverhalt mittels fachärztlicher Abklärung auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-Situation sorgfältig zu erstellen und mit dem Entscheid dementsprechend zuzuwarten. G. Das SEM forderte in der Folge mit Schreiben vom 31. März 2020 die Zentrumsärztin auf, einen ärztlichen Bericht zu erstellen. Diesem Ersuchen kam Dr. med. C._______ mit ärztlichem Bericht vom 1. April 2020 nach. Daraus ergeben sich folgende Diagnosen den Beschwerdeführer betreffend: (...) Sodann wurde im Bericht festgehalten, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein Gewalterlebnis im Alter von (...) Jahren zu (...) mit (...) geführt habe. Es seien eine (...) Operation im Bereich des (...) und eine Rehabilitation über Monate erfolgt. Es bestehe in der Anamnese kein Hinweis für eine (...). Der Beschwerdeführer sei nie mit (...) Medikamenten behandelt worden, was auch gegen eine (...) spreche. Ausser der (...) bestehe aktuell keine medikamentöse Therapie. Der Beschwerdeführer sollte aber Zugang zu regelmässiger Physiotherapie und Ergotherapie haben. Ausserdem sollten regelmässige hausärztliche Kontrollen stattfinden. Aktuell bräuchte es einzig eine (...) Beurteilung, um im Rahmen des Asylprozesses die Diagnose zu präzisieren. Ohne Physio- und Ergotherapie seien eine Verschlechterung der (...) und eine Abnahme der (...) zu erwarten. Aufgrund der (...) bestehe ein Bedarf auf Unterstützung im Alltag. Aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. H. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 9. April 2020 und mit Verweis auf zwei ärztliche Kurzberichte von Dr. med. C._______ vom 10. März 2020 und 7. April 2020 und eine medizinische Dokumentation vom 16. bis 31. März 2020 mit, dass zur Erstellung des vollständigen medizinischen Sachverhalts eine (...) Untersuchung angezeigt sei. I. Mit Verfügung vom 14. April 2020 - eröffnet am 16. April 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 16. April 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. April 2020 gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Am 23. April 2020 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl und einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und deshalb auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Der Begründung der Laienbeschwerde ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM und die Anweisung an die Vorinstanz beantragt, sein Asylverfahren in der Schweiz materiell durchzuführen. In diesem Umfang ist somit auf die frist- und ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat. Am 23. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Rückübernahmeersuchen hiessen die deutschen Behörden am 31. März 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er (...) bereits seit seiner Ausreise aus Russland im Jahre 2010 im (...). Er habe des Öfteren grosse Schmerzen, leide an (...) und (...) teilweise. Er benötige (...), weil er (...) könne. Er sei im täglichen Leben auf die Hilfe von anderen Personen angewiesen und sehr dankbar für die Hilfe, die er in der Schweiz erfahre. In der Schweiz sei er untersucht worden. Es sollten aber noch weitere (...) Untersuchungen stattfinden, weil man bis jetzt nicht wisse, woran er genau leide. Diese Untersuchungen hätten aufgrund des Coronavirus bis jetzt nicht stattfinden können. Die Ärzte in der Schweiz hätten gesagt, dass er regelmässige Physiotherapie und Ergotherapie benötige. Deutschland würde ihn zurück in seine Heimat schicken, ohne ihm zu helfen. In seine Heimat könne er aber nicht zurückkehren, da er dort keine Familie oder Freunde habe, die ihm helfen und ihn im Alltag unterstützen könnten. Er habe dort auch keine Unterkunft und müsste auf der Strasse leben, was in seinem Zustand nicht möglich sei, da er auf tägliche Hilfe angewiesen sei. In Deutschland habe er trotz seiner Hilfsbedürftigkeit keine medizinische Versorgung erhalten. Dort sei er auch bereits einmal auf die Strasse gestellt worden.
E. 6.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern.
E. 6.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des deutschen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 2. Satz Dublin-III-VO entnehmen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.4 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.
E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Beschwerdeführer hat auch keine ernsthaften und konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Davon ist aufgrund seines pauschalen und nicht weiter ausgeführten Vorbringens, er sei in Deutschland bereits einmal auf die Strasse gestellt worden und habe dort keine medizinische Versorgung erhalten, auch nicht auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei allfälligen Schwierigkeiten hat er auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.5.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so gilt es festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Das SEM hielt zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (vgl. dazu insbesondere Bst. G) in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers und der vorliegende ärztliche Bericht würden nicht darauf schliessen lassen, dass die gesundheitlichen Probleme von einer derartigen Schwere wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit in Deutschland nicht gegeben wäre oder die ernsthafte Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Deutschland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem es die deutschen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Bezüglich der aktuellen Lage in Deutschland durch das Coronavirus werde eine Überstellung erst dann durchgeführt, wenn eine solche wieder technisch möglich sei. Im Weiteren würden die mit der Überstellung beauftragten Behörden seine besonderen Bedürfnisse - einschliesslich die der notwenigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen, sollte dies erforderlich sein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer ausser dem pauschalen Vorbringen, er habe in Deutschland trotz seiner Hilfsbedürftigkeit keine medizinische Versorgung erhalten, nichts entgegen. Konkrete und ernsthafte Hinweise, wonach ihm in Zukunft eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass eine (...) Beurteilung zur Präzisierung der Diagnose in der Schweiz nicht stattfand, lässt sich keine Gefährdung in Deutschland ableiten. Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.5.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 6.6 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10 Der am 23. April 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 12 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 13 Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2147/2020 law/gnb Urteil vom 5. Mai 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. April 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zuvor hatte er am (...) 2011 in Polen und am (...) 2012 in Frankreich um Asyl ersucht. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 9. März 2020 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 2010 aus Russland ausgereist und habe die letzten neun Jahren in B._______ (Frankreich) gelebt. Seine Ehefrau und sein (...)-jähriger Sohn würden sich nach wie vor dort aufhalten; er lebe aber seit einem Jahr nicht mehr mit ihnen zusammen. Ein Freund habe ihn mit dem Auto in die Schweiz gefahren. D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 19. März 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Polens, Frankreichs oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer, er sei nach seiner Ausreise aus Russland im Jahre 2010 zuerst nach Polen gereist. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht, welches jedoch sechs Monate später abgelehnt worden sei. Er sei deshalb nach Frankreich weitergereist, wo er wiederum um Asyl ersucht habe. Die französischen Behörden hätten jedoch sein Asylgesuch ebenfalls abgelehnt und seine Wegweisung angeordnet. In Frankreich habe er sich circa zwei bis drei Jahre aufgehalten und habe dann nach Holland weiterreisen wollen. Jedoch sei er in Deutschland aufgehalten worden und habe dort ein Asylgesuch eingereicht. Die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch ebenfalls abgelehnt und ihm mit der Ausschaffung nach Russland gedroht. Schliesslich sei er nach Frankreich zurückgekehrt, wo er keine Unterkunft erhalten habe und bei der Schwester seiner Ehefrau untergekommen sei. Weil seine Behinderung stärker geworden sei, habe er nicht mehr dort bleiben können. In der Folge sei er in die Schweiz gereist. In Bezug auf Deutschland gab er an, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da man ihn in Deutschland nicht habe aufnehmen wollen, er auf die Strasse gestellt und ihm jegliche Hilfe verweigert worden sei. Er sei invalid, wobei seine Erkrankung unbekannt sei und er noch keine Diagnose erhalten habe. Er leide an Schmerzen in den (...) und könne seinen (...), weshalb er auf (...) angewiesen sei. Zurzeit könne er leider nur Schmerzmittel nehmen. Er habe bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Russland im Jahre 2010 im (...). Gemäss einem von der Rechtsvertretung eingereichten Dokument zur migrationsmedizinischen Abklärung leidet der Beschwerdeführer an (...). Die Befragerin bemerkte überdies, dass der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe habe, sich zu artikulieren und insbesondere in den (...) an (...) leide. E. Am 23. März 2020 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 31. März 2020 ausdrücklich zu. F. Mit Schreiben vom 27. März 2020 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin das SEM, den medizinischen Sachverhalt mittels fachärztlicher Abklärung auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-Situation sorgfältig zu erstellen und mit dem Entscheid dementsprechend zuzuwarten. G. Das SEM forderte in der Folge mit Schreiben vom 31. März 2020 die Zentrumsärztin auf, einen ärztlichen Bericht zu erstellen. Diesem Ersuchen kam Dr. med. C._______ mit ärztlichem Bericht vom 1. April 2020 nach. Daraus ergeben sich folgende Diagnosen den Beschwerdeführer betreffend: (...) Sodann wurde im Bericht festgehalten, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein Gewalterlebnis im Alter von (...) Jahren zu (...) mit (...) geführt habe. Es seien eine (...) Operation im Bereich des (...) und eine Rehabilitation über Monate erfolgt. Es bestehe in der Anamnese kein Hinweis für eine (...). Der Beschwerdeführer sei nie mit (...) Medikamenten behandelt worden, was auch gegen eine (...) spreche. Ausser der (...) bestehe aktuell keine medikamentöse Therapie. Der Beschwerdeführer sollte aber Zugang zu regelmässiger Physiotherapie und Ergotherapie haben. Ausserdem sollten regelmässige hausärztliche Kontrollen stattfinden. Aktuell bräuchte es einzig eine (...) Beurteilung, um im Rahmen des Asylprozesses die Diagnose zu präzisieren. Ohne Physio- und Ergotherapie seien eine Verschlechterung der (...) und eine Abnahme der (...) zu erwarten. Aufgrund der (...) bestehe ein Bedarf auf Unterstützung im Alltag. Aus ärztlicher Sicht spreche nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. H. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 9. April 2020 und mit Verweis auf zwei ärztliche Kurzberichte von Dr. med. C._______ vom 10. März 2020 und 7. April 2020 und eine medizinische Dokumentation vom 16. bis 31. März 2020 mit, dass zur Erstellung des vollständigen medizinischen Sachverhalts eine (...) Untersuchung angezeigt sei. I. Mit Verfügung vom 14. April 2020 - eröffnet am 16. April 2020 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Deutschland, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Die Rechtsvertreterin teilte dem SEM mit Schreiben vom 16. April 2020 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. April 2020 gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Am 23. April 2020 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl und einer vorläufigen Aufnahme bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und deshalb auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Der Begründung der Laienbeschwerde ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Nichteintretensentscheids des SEM und die Anweisung an die Vorinstanz beantragt, sein Asylverfahren in der Schweiz materiell durchzuführen. In diesem Umfang ist somit auf die frist- und ansonsten formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat. Am 23. März 2020 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Rückübernahmeersuchen hiessen die deutschen Behörden am 31. März 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er (...) bereits seit seiner Ausreise aus Russland im Jahre 2010 im (...). Er habe des Öfteren grosse Schmerzen, leide an (...) und (...) teilweise. Er benötige (...), weil er (...) könne. Er sei im täglichen Leben auf die Hilfe von anderen Personen angewiesen und sehr dankbar für die Hilfe, die er in der Schweiz erfahre. In der Schweiz sei er untersucht worden. Es sollten aber noch weitere (...) Untersuchungen stattfinden, weil man bis jetzt nicht wisse, woran er genau leide. Diese Untersuchungen hätten aufgrund des Coronavirus bis jetzt nicht stattfinden können. Die Ärzte in der Schweiz hätten gesagt, dass er regelmässige Physiotherapie und Ergotherapie benötige. Deutschland würde ihn zurück in seine Heimat schicken, ohne ihm zu helfen. In seine Heimat könne er aber nicht zurückkehren, da er dort keine Familie oder Freunde habe, die ihm helfen und ihn im Alltag unterstützen könnten. Er habe dort auch keine Unterkunft und müsste auf der Strasse leben, was in seinem Zustand nicht möglich sei, da er auf tägliche Hilfe angewiesen sei. In Deutschland habe er trotz seiner Hilfsbedürftigkeit keine medizinische Versorgung erhalten. Dort sei er auch bereits einmal auf die Strasse gestellt worden. 6.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Gründe nicht geeignet sind, die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. 6.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des deutschen Asylsystems im Sinne von Art. 3 Abs. 2 2. Satz Dublin-III-VO entnehmen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.4 Weiter sind keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. 6.5 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Beschwerdeführer hat auch keine ernsthaften und konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Davon ist aufgrund seines pauschalen und nicht weiter ausgeführten Vorbringens, er sei in Deutschland bereits einmal auf die Strasse gestellt worden und habe dort keine medizinische Versorgung erhalten, auch nicht auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei allfälligen Schwierigkeiten hat er auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.5.2 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so gilt es festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Das SEM hielt zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (vgl. dazu insbesondere Bst. G) in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers und der vorliegende ärztliche Bericht würden nicht darauf schliessen lassen, dass die gesundheitlichen Probleme von einer derartigen Schwere wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit in Deutschland nicht gegeben wäre oder die ernsthafte Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Deutschland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem es die deutschen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Bezüglich der aktuellen Lage in Deutschland durch das Coronavirus werde eine Überstellung erst dann durchgeführt, wenn eine solche wieder technisch möglich sei. Im Weiteren würden die mit der Überstellung beauftragten Behörden seine besonderen Bedürfnisse - einschliesslich die der notwenigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen, sollte dies erforderlich sein (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer ausser dem pauschalen Vorbringen, er habe in Deutschland trotz seiner Hilfsbedürftigkeit keine medizinische Versorgung erhalten, nichts entgegen. Konkrete und ernsthafte Hinweise, wonach ihm in Zukunft eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass eine (...) Beurteilung zur Präzisierung der Diagnose in der Schweiz nicht stattfand, lässt sich keine Gefährdung in Deutschland ableiten. Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 6.6 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10. Der am 23. April 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
12. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
13. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch