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D-2128/2014

D-2128/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 2. Juni 1998 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Wegen Verletzung der zumutbaren Mitwirkungspflicht trat das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Juni 1998 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 1. September 1998 unangefochten in Rechtskraft. In der Folge galt der Beschwerdeführer für die Schweizer Behörden als unbekannten Aufenthaltes. A.b Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Jahr 1998 und hielt sich anschliessend in Deutschland auf. Er habe über Jahre hinweg eine deutsche Aufenthaltsbewilligung besessen und sei immer wieder mal in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2011 sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er in E._______ gelebt habe. Im November 2013 habe er sein Heimatland erneut in Richtung Schweiz verlassen. A.c Am 4. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ sein zweites Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 19. Dezember 2013 statt. A.d Am 16. Januar 2014 beendete das BFM das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren wieder auf. A.e Der Beschwerdeführer wurde am 6. März 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. Dezember 2013, B4; Anhörungsprotokoll vom 6. März 2014, B16). A.f Zum Beleg seiner Identität gab der Beschwerdeführer dem BFM seine Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 7. März 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf. Dieser ging am 19. März 2014 beim BFM ein. B. B.a Mit Verfügung vom 24. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 4. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Mit Eingabe vom 17. April 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In seinem negativen Asylentscheid führte das BFM im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 von den türkischen Sicherheitskräften in E._______ zweimal während mehrerer Stunden festgehalten worden sei, sei zu bemerken, dass es sich hierbei aufgrund der Art und Intensität nicht um ernsthafte Nachteile handle, die geeignet wären, eine Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Dass der Beschwerdeführer diese Massnahmen auch subjektiv nicht als gravierend empfunden haben könne, gehe aus dem Umstand hervor, dass er angegeben habe, seitens der türkischen Behörden keinen Druck erlitten zu haben (vgl. B16 S. 3). Die betreffenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das bei der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2013 zu Protokoll gegebene Vorbringen, Personen aus dem Südosten der Türkei hätten dem Beschwerdeführer seit 1988 nach dem Leben getrachtet (vgl. B4 S. 8), habe er anlässlich der Bundesanhörung vom 6. März 2014 nicht mehr geltend gemacht (vgl. B16 S. 5). Bezeichnenderweise habe er diese Begebenheit auch bei der im ersten Asylverfahren durchgeführten Befragung vom 9. Juni 1998 mit keinem Wort erwähnt (vgl. Befragungsprotokoll, B20 S. 4). Es sei deshalb auf die Unglaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens zu schliessen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung plötzlich angegeben, er sei von Personen bedroht worden, weil er ihnen Kredite nicht habe zurückzahlen können (vgl. B16 S. 5). Dieses Vorbringen habe er bei der Befragung zur Person nicht erwähnt (vgl. B4 S. 8/9), weshalb es als nachgeschoben, mithin unglaubhaft qualifiziert werden müsse. Da diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe in der letzten Zeit in der Türkei gelebt, wo es ihm nicht gut gegangen sei. Er sei bedroht worden, weil er geliehenes Geld nicht habe zurückzahlen können. Das Sicherheitssystem in seinem Heimatland sei nicht gut, obwohl dies im Ausland immer angenommen werde. Die Polizei greife sehr willkürlich ein und reagiere oftmals gar nicht. Er sei von der Familie eines Arbeitskollegen verantwortlich gemacht worden, weil dieser auf einer Baustelle tödlich verunfallt sei. Man habe ihn geschlagen und ihm sogar den Tod angedroht. Im Jahr 2013 habe er in Istanbul an den Gezi-Protesten zugunsten der Alawiten teilgenommen und befinde sich jetzt in Gefahr. Ausserdem sei er gesundheitlich sehr angeschlagen und leide auch an einem Leistenbruch. Gerne reiche er dem Gericht ein Arztzeugnis ein.

E. 5.3 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften.

E. 5.3.1 Hinsichtlich des bei der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2013 geltend gemachten Vorfalls aus dem Jahr 1988 darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung vom 9. Juni 1998 und auch bei der Anhörung vom 6. März 2014 darauf zu sprechen gekommen wäre, hätte sich diese Begebenheit tatsächlich zugetragen. Stattdessen gab er bei der Befragung vom 9. Juni 1998 lediglich an, er sei wegen Unterstützens der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) beschattet und wegen seines gesuchten Bruders sehr oft belästigt worden. Er habe keine weiteren Ausreisegründe (vgl. B20 S. 4). Vor diesem Hintergrund muss seine im Rahmen der Anhörung des vorliegenden Verfahrens geltend gemachte Argumentation, er habe gedacht, dass es genüge, wenn er es einmal erwähne beziehungsweise er habe über diese Sache nicht viel reden wollen, weil sie eine sehr komplexe sei (vgl. B16 S. 5 F34/35), als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Nach dem Gesagten erweist sich der angebliche Vorfall von 1988 als unglaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung müsste dieser Begebenheit aufgrund des Zeitablaufs von mehr als zwanzig Jahren heute die Asylrelevanz abgesprochen werden. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wohl nicht in seine Heimat zurückgekehrt wäre und sich dort während zweier Jahre aufgehalten hätte (vgl. B16 S. 2 F7), hätte er seitens Drittpersonen Behelligungen befürchten müssen. Dies umso weniger, als er angab, diese Leute seien seit dem Vorfall hinter ihm her und wollten ihn töten (vgl. B4 S. 8). Er habe immer noch Angst (vgl. B16 S. 5 F36). Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung plötzlich geltend machte, er sei von Leuten bedroht worden, denen er geliehenes Geld nicht habe zurückzahlen können (vgl. B16 S. 5 F33). Da er dieses Vorbringen nicht bereits anlässlich der Befragung geltend machte, muss es übereinstimmend mit dem BFM als nachgeschoben, mithin unglaubhaft erachtet werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der türkische Staat - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - grundsätzlich über eine wirksame Schutzinfrastruktur, insbesondere auch über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein ebensolches Justizsystem (vgl. beispielsweise Urteil D-3591/2012 vom 8. Januar 2014 E. 4.2.3). Es darf somit von der Schutzwilligkeit und grundsätzlich auch von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgegangen werden, weshalb es dem Beschwerdeführer offensteht, bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen behördlichen Schutz anzufordern.

E. 5.3.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, er sei von den türkischen Sicherheitskräften wegen der Teilnahme an den Gezi-Protesten zweimal festgenommen und nach einigen Stunden wieder freigelassen worden (vgl. B4 S. 8, B16 S. 3 F18 - S. 5 F30), so ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Behelligungen aufgrund ihrer geringen Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken sind. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst erklärte, er sei mitgenommen, aber wieder freigelassen worden, ohne irgendwelche Schwierigkeiten erlebt zu haben (vgl. B16 S. 3 F19). Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz ist entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er sich heute wegen der besagten Protestteilnahme in Gefahr befindet.

E. 5.3.3 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dem beim BFM eingereichten Arztbericht zufolge leidet der Beschwerdeführer an einem Leistenbruch rechts, an Juckreiz und an einer Belastung durch Verlust der Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Diese Beeinträchtigungen stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, selbst wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, umso weniger, als die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden nicht lebensbedrohlich sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gibt es für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch in der Türkei medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E. 7.3.2.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung gemäss den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Auch wenn die Lage für die kurdische Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Da der Beschwerdeführer angegeben hat, seit 2011 in E._______ gelebt zu haben, sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat.

E. 7.3.2 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen eine Rückkehr sprechen.

E. 7.3.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurden beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme diagnostiziert (vgl. E. 7.2.3). Gründe überwiegend medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung nicht erhältlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2 und D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.10). Was die vorliegend erwähnten medizinischen Beschwerden anbelangt, ist festzustellen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, auch leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine angemessene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt stehen somit auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Da in der Rechtsmitteleingabe keine Verschlechterung des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gesundheitszustandes vorgebracht wird, erübrigt sich die Einholung eines weiteren Arztberichts.

E. 7.3.2.2 Sodann sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Gemäss den Akten verbrachte er mehr als dreissig Jahre in der Türkei (vgl. B16 S. 2 F7, B20 S. 1/5), weshalb davon auszugehen ist, er sei mit diesem Umfeld nach wie vor vertraut. Im Weiteren besuchte er die Schule und verfügt über Arbeitserfahrung als Kochhilfe (vgl. B4 S. 4), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Da drei seiner Brüder in der Türkei leben (vgl. B4 S. 6), darf zudem von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Sollte er finanzielle Hilfe benötigen, wird es ihm auch offenstehen, sich an seine in der Schweiz lebenden Geschwister zu wenden, von denen er bereits Unterstützung erhalten hat (vgl. B16 S. 6 F44).

E. 7.3.3 Angesichts aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug übereinstimmend mit dem BFM als zumutbar zu qualifizieren.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2128/2014 Urteil vom 15. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Gérald Bovier, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 2. Juni 1998 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Wegen Verletzung der zumutbaren Mitwirkungspflicht trat das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Juni 1998 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs am 1. September 1998 unangefochten in Rechtskraft. In der Folge galt der Beschwerdeführer für die Schweizer Behörden als unbekannten Aufenthaltes. A.b Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Jahr 1998 und hielt sich anschliessend in Deutschland auf. Er habe über Jahre hinweg eine deutsche Aufenthaltsbewilligung besessen und sei immer wieder mal in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2011 sei er in die Türkei zurückgekehrt, wo er in E._______ gelebt habe. Im November 2013 habe er sein Heimatland erneut in Richtung Schweiz verlassen. A.c Am 4. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ sein zweites Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person fand am 19. Dezember 2013 statt. A.d Am 16. Januar 2014 beendete das BFM das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren wieder auf. A.e Der Beschwerdeführer wurde am 6. März 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. Dezember 2013, B4; Anhörungsprotokoll vom 6. März 2014, B16). A.f Zum Beleg seiner Identität gab der Beschwerdeführer dem BFM seine Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten. A.g Mit Schreiben vom 7. März 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes auf. Dieser ging am 19. März 2014 beim BFM ein. B. B.a Mit Verfügung vom 24. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 4. Dezember 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Mit Eingabe vom 17. April 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In seinem negativen Asylentscheid führte das BFM im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2013 von den türkischen Sicherheitskräften in E._______ zweimal während mehrerer Stunden festgehalten worden sei, sei zu bemerken, dass es sich hierbei aufgrund der Art und Intensität nicht um ernsthafte Nachteile handle, die geeignet wären, eine Zwangssituation im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Dass der Beschwerdeführer diese Massnahmen auch subjektiv nicht als gravierend empfunden haben könne, gehe aus dem Umstand hervor, dass er angegeben habe, seitens der türkischen Behörden keinen Druck erlitten zu haben (vgl. B16 S. 3). Die betreffenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das bei der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2013 zu Protokoll gegebene Vorbringen, Personen aus dem Südosten der Türkei hätten dem Beschwerdeführer seit 1988 nach dem Leben getrachtet (vgl. B4 S. 8), habe er anlässlich der Bundesanhörung vom 6. März 2014 nicht mehr geltend gemacht (vgl. B16 S. 5). Bezeichnenderweise habe er diese Begebenheit auch bei der im ersten Asylverfahren durchgeführten Befragung vom 9. Juni 1998 mit keinem Wort erwähnt (vgl. Befragungsprotokoll, B20 S. 4). Es sei deshalb auf die Unglaubhaftigkeit des betreffenden Vorbringens zu schliessen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung plötzlich angegeben, er sei von Personen bedroht worden, weil er ihnen Kredite nicht habe zurückzahlen können (vgl. B16 S. 5). Dieses Vorbringen habe er bei der Befragung zur Person nicht erwähnt (vgl. B4 S. 8/9), weshalb es als nachgeschoben, mithin unglaubhaft qualifiziert werden müsse. Da diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe in der letzten Zeit in der Türkei gelebt, wo es ihm nicht gut gegangen sei. Er sei bedroht worden, weil er geliehenes Geld nicht habe zurückzahlen können. Das Sicherheitssystem in seinem Heimatland sei nicht gut, obwohl dies im Ausland immer angenommen werde. Die Polizei greife sehr willkürlich ein und reagiere oftmals gar nicht. Er sei von der Familie eines Arbeitskollegen verantwortlich gemacht worden, weil dieser auf einer Baustelle tödlich verunfallt sei. Man habe ihn geschlagen und ihm sogar den Tod angedroht. Im Jahr 2013 habe er in Istanbul an den Gezi-Protesten zugunsten der Alawiten teilgenommen und befinde sich jetzt in Gefahr. Ausserdem sei er gesundheitlich sehr angeschlagen und leide auch an einem Leistenbruch. Gerne reiche er dem Gericht ein Arztzeugnis ein. 5.3 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen des BFM zu entkräften. 5.3.1 Hinsichtlich des bei der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2013 geltend gemachten Vorfalls aus dem Jahr 1988 darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung vom 9. Juni 1998 und auch bei der Anhörung vom 6. März 2014 darauf zu sprechen gekommen wäre, hätte sich diese Begebenheit tatsächlich zugetragen. Stattdessen gab er bei der Befragung vom 9. Juni 1998 lediglich an, er sei wegen Unterstützens der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) beschattet und wegen seines gesuchten Bruders sehr oft belästigt worden. Er habe keine weiteren Ausreisegründe (vgl. B20 S. 4). Vor diesem Hintergrund muss seine im Rahmen der Anhörung des vorliegenden Verfahrens geltend gemachte Argumentation, er habe gedacht, dass es genüge, wenn er es einmal erwähne beziehungsweise er habe über diese Sache nicht viel reden wollen, weil sie eine sehr komplexe sei (vgl. B16 S. 5 F34/35), als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Nach dem Gesagten erweist sich der angebliche Vorfall von 1988 als unglaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung müsste dieser Begebenheit aufgrund des Zeitablaufs von mehr als zwanzig Jahren heute die Asylrelevanz abgesprochen werden. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wohl nicht in seine Heimat zurückgekehrt wäre und sich dort während zweier Jahre aufgehalten hätte (vgl. B16 S. 2 F7), hätte er seitens Drittpersonen Behelligungen befürchten müssen. Dies umso weniger, als er angab, diese Leute seien seit dem Vorfall hinter ihm her und wollten ihn töten (vgl. B4 S. 8). Er habe immer noch Angst (vgl. B16 S. 5 F36). Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung plötzlich geltend machte, er sei von Leuten bedroht worden, denen er geliehenes Geld nicht habe zurückzahlen können (vgl. B16 S. 5 F33). Da er dieses Vorbringen nicht bereits anlässlich der Befragung geltend machte, muss es übereinstimmend mit dem BFM als nachgeschoben, mithin unglaubhaft erachtet werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der türkische Staat - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - grundsätzlich über eine wirksame Schutzinfrastruktur, insbesondere auch über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein ebensolches Justizsystem (vgl. beispielsweise Urteil D-3591/2012 vom 8. Januar 2014 E. 4.2.3). Es darf somit von der Schutzwilligkeit und grundsätzlich auch von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgegangen werden, weshalb es dem Beschwerdeführer offensteht, bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen behördlichen Schutz anzufordern. 5.3.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, er sei von den türkischen Sicherheitskräften wegen der Teilnahme an den Gezi-Protesten zweimal festgenommen und nach einigen Stunden wieder freigelassen worden (vgl. B4 S. 8, B16 S. 3 F18 - S. 5 F30), so ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Behelligungen aufgrund ihrer geringen Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken sind. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst erklärte, er sei mitgenommen, aber wieder freigelassen worden, ohne irgendwelche Schwierigkeiten erlebt zu haben (vgl. B16 S. 3 F19). Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz ist entgegen anderslautender Einschätzung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er sich heute wegen der besagten Protestteilnahme in Gefahr befindet. 5.3.3 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dem beim BFM eingereichten Arztbericht zufolge leidet der Beschwerdeführer an einem Leistenbruch rechts, an Juckreiz und an einer Belastung durch Verlust der Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Diese Beeinträchtigungen stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, selbst wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, umso weniger, als die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden nicht lebensbedrohlich sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gibt es für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch in der Türkei medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E. 7.3.2.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung gemäss den völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch wenn die Lage für die kurdische Ethnie in der Türkei angespannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Da der Beschwerdeführer angegeben hat, seit 2011 in E._______ gelebt zu haben, sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. 7.3.2 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen eine Rückkehr sprechen. 7.3.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurden beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme diagnostiziert (vgl. E. 7.2.3). Gründe überwiegend medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung nicht erhältlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Standards standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.2 und D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.10). Was die vorliegend erwähnten medizinischen Beschwerden anbelangt, ist festzustellen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, auch leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine angemessene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch in der Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt stehen somit auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Da in der Rechtsmitteleingabe keine Verschlechterung des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gesundheitszustandes vorgebracht wird, erübrigt sich die Einholung eines weiteren Arztberichts. 7.3.2.2 Sodann sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Gemäss den Akten verbrachte er mehr als dreissig Jahre in der Türkei (vgl. B16 S. 2 F7, B20 S. 1/5), weshalb davon auszugehen ist, er sei mit diesem Umfeld nach wie vor vertraut. Im Weiteren besuchte er die Schule und verfügt über Arbeitserfahrung als Kochhilfe (vgl. B4 S. 4), Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Da drei seiner Brüder in der Türkei leben (vgl. B4 S. 6), darf zudem von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Sollte er finanzielle Hilfe benötigen, wird es ihm auch offenstehen, sich an seine in der Schweiz lebenden Geschwister zu wenden, von denen er bereits Unterstützung erhalten hat (vgl. B16 S. 6 F44). 7.3.3 Angesichts aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug übereinstimmend mit dem BFM als zumutbar zu qualifizieren. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gérald Bovier Karin Schnidrig Versand: