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E-449/2015

E-449/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 10. Februar 2011 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 14. Juni 2011 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 ersuchte das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) die schweizerische Vertretung in B._______ um Abklärungen, welche mit Schreiben vom 12. November 2014 ihre Abklärungsergebnisse zur Person des Beschwerdeführers vorlegte. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2014 das rechtliche Gehör gewährt, zu dem er nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 (zugestellt am 22. Dezember 2014) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein, welche mit Schreiben vom 2. Februar 2015 beantwortet wurde. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand. Der damals zuständige Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 18. Mai 2015.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 4 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind und weshalb die Vorbringen nicht von Asylrelevanz sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und langen Zitaten, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So haben die fundierten Abklärungen der schweizerischen Vertretung in B._______ (SEM-Akten, A19) ergeben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - in der Türkei nicht gesucht wird. Weiter hat sich herausgestellt, dass das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit der Aussetzung der Strafermittlungen beendet wurde. Auch diese Tatsache hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorenthalten. Der Beschwerdeführer hat mithin seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Die oberflächlichen und nicht belegten Erklärungsversuche anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 15. Dezember 2014 (SEM-Akten, A24) und auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer bestätigt vielmehr die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung (z. B. SEM-Akten, A24, S. 1). Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers - zu der auch die angebliche Reflexverfolgung gehört - stützt sich auf Vorbringen, die den Tatsachen nicht entsprechen, mithin ist dieser der Boden entzogen und es bestätigt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht wird (Botschaftsabklärung, SEM-Akten, A19). Weitere Ausführungen erübrigen sich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig bereits die Verletzung der Wahrheitspflicht erkannt hat (angefochtene Verfügung S. 4 f.). Ferner geht die Tathandlung, aufgrund der das Strafverfahren eingeleitet und sodann ausgesetzt wurde, auf den 15. Februar 2009 zurück. Der Beschwerdeführer hat erst am 30. Januar 2011 in Istanbul seine Reise in die Schweiz begonnen (z. B. SEM-Akten, A5, S. 9), was untermauert, dass er dort nicht verfolgt beziehungsweise gesucht wird. Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung noch aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Auch wenn die Lage für Kurden in der Türkei angespannt bleibt, ist - abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer gibt an, seit April 2010 in Istanbul gelebt zu haben (SEM-Akten, A5, S. 6 und SEM-Akten A12, S. 11). Somit sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Der Beschwerdeführer macht auch keine regionalen Einschränkungen, sondern geht pauschal von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund seiner Vorbringen und ethnischen alawitischen Herkunft aus. Nach nur vier Sätzen hierzu kommt er in seiner Beschwerde zum Schluss, es stehe somit fest, dass er im Falle einer Rückschaffung an Leib, Leben und Freiheit mit Sicherheit gefährdet sei. Diesen nicht belegten, kurzen und oberflächlichen Behauptungen ist nicht zu folgen. Ferner hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, ist unglaubwürdig und wird - entgegen seiner angeblichen Befürchtung - in der Türkei nicht gesucht (hierzu E. 4). Ferner ging das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-1414/2014 vom 26. März 2014 von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines Kurden alawitischen Glaubens in die Türkei aus (so auch Urteil des BVGer D-2128/2014 vom 15. Mai 2014). Auch aufgrund seiner persönlichen Situation ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Türkei, wo unter anderem Geschwister und seine Eltern leben (SEM-Akten, A5, S. 4). Ferner verfügt er über eine fundierte Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, unter anderem auch in der familieneigenen Tankstelle (SEM-Akten, A5, S. 3). Der Vollzug ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-449/2015 Urteil vom 15. April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 10. Februar 2011 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 14. Juni 2011 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 ersuchte das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) die schweizerische Vertretung in B._______ um Abklärungen, welche mit Schreiben vom 12. November 2014 ihre Abklärungsergebnisse zur Person des Beschwerdeführers vorlegte. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2014 das rechtliche Gehör gewährt, zu dem er nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 Stellung nahm. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 (zugestellt am 22. Dezember 2014) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein, welche mit Schreiben vom 2. Februar 2015 beantwortet wurde. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand. Der damals zuständige Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 18. Mai 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 4. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind und weshalb die Vorbringen nicht von Asylrelevanz sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen und langen Zitaten, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So haben die fundierten Abklärungen der schweizerischen Vertretung in B._______ (SEM-Akten, A19) ergeben, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - in der Türkei nicht gesucht wird. Weiter hat sich herausgestellt, dass das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit der Aussetzung der Strafermittlungen beendet wurde. Auch diese Tatsache hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorenthalten. Der Beschwerdeführer hat mithin seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Die oberflächlichen und nicht belegten Erklärungsversuche anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 15. Dezember 2014 (SEM-Akten, A24) und auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer bestätigt vielmehr die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung (z. B. SEM-Akten, A24, S. 1). Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers - zu der auch die angebliche Reflexverfolgung gehört - stützt sich auf Vorbringen, die den Tatsachen nicht entsprechen, mithin ist dieser der Boden entzogen und es bestätigt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht gesucht wird (Botschaftsabklärung, SEM-Akten, A19). Weitere Ausführungen erübrigen sich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig bereits die Verletzung der Wahrheitspflicht erkannt hat (angefochtene Verfügung S. 4 f.). Ferner geht die Tathandlung, aufgrund der das Strafverfahren eingeleitet und sodann ausgesetzt wurde, auf den 15. Februar 2009 zurück. Der Beschwerdeführer hat erst am 30. Januar 2011 in Istanbul seine Reise in die Schweiz begonnen (z. B. SEM-Akten, A5, S. 9), was untermauert, dass er dort nicht verfolgt beziehungsweise gesucht wird. Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung noch aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Auch wenn die Lage für Kurden in der Türkei angespannt bleibt, ist - abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer gibt an, seit April 2010 in Istanbul gelebt zu haben (SEM-Akten, A5, S. 6 und SEM-Akten A12, S. 11). Somit sprechen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Der Beschwerdeführer macht auch keine regionalen Einschränkungen, sondern geht pauschal von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund seiner Vorbringen und ethnischen alawitischen Herkunft aus. Nach nur vier Sätzen hierzu kommt er in seiner Beschwerde zum Schluss, es stehe somit fest, dass er im Falle einer Rückschaffung an Leib, Leben und Freiheit mit Sicherheit gefährdet sei. Diesen nicht belegten, kurzen und oberflächlichen Behauptungen ist nicht zu folgen. Ferner hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, ist unglaubwürdig und wird - entgegen seiner angeblichen Befürchtung - in der Türkei nicht gesucht (hierzu E. 4). Ferner ging das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-1414/2014 vom 26. März 2014 von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eines Kurden alawitischen Glaubens in die Türkei aus (so auch Urteil des BVGer D-2128/2014 vom 15. Mai 2014). Auch aufgrund seiner persönlichen Situation ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Türkei, wo unter anderem Geschwister und seine Eltern leben (SEM-Akten, A5, S. 4). Ferner verfügt er über eine fundierte Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen, unter anderem auch in der familieneigenen Tankstelle (SEM-Akten, A5, S. 3). Der Vollzug ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel