Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1414/2014 Urteil vom 26. März 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. November 2013 den Heimatstaat verliess und am 6. November 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2013 im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 20. Februar 2014 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und alawitischen Glaubens, dass er aus N._______ stamme, wo er von Geburt an bis im Jahre 2011 gelebt habe, und er danach in Istanbul einem Literaturstudium nachgegangen sei, dass ihn die Polizei seit dem Jahre 2012 viermal für kurze Zeit festgenommen habe, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei er die ersten drei Male jeweils nur einige wenige Stunden bzw. einen Tag in Haft gewesen und danach wieder, ohne Anklage oder Busse, freigelassen und ermahnt worden sei, inskünftig nicht mehr zu demonstrieren, dass er sich am 1. Juni 2013 in einer Menge aufgehalten habe, die sich zum Gezi-Park hin bewegt habe und dabei von der Polizei aufgehalten worden sei, woraufhin er sich an einem Sitzstreik beteiligt habe, dass ihn die Polizei nebst seiner Freundin und ungefähr zwanzig weiteren Personen festgenommen und zum Polizeiposten gebracht habe, dass ihn die Polizisten auf dem Polizeiposten einem Sicherheitscheck unterzogen hätten und er sich habe ausziehen müssen, dabei beschimpft, verhört und insbesondere auf die Fusssohlen geschlagen worden sei, dass ihm ein alawitischer Polizist die Flucht aus der Polizeistation ermöglicht und ihn nach Hause chauffiert habe, dass ihn die Polizei in der Folge, wie er von Mitbewohnern erfahren habe, tags darauf in seiner Wohnung und etwas später in derjenigen seiner Eltern gesucht habe, und er sich danach bei seiner Tante in O._______ während einiger Monate versteckt gehalten habe, dass er dort auch von der Existenz eines ihn betreffenden Haftbefehls erfahren habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass er auch deshalb nicht in den Heimatstaat zurückkehren könne, weil er nach der Verbüssung der Haft noch Militärdienst leisten müsse, was ihm nicht zusage, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Dokumente einreichte: einen auf ihn ausgestellten Haftbefehl vom 10. Juni 2013 sowie einen Bericht der Gerichtsmedizin, der seinen gesundheitlichen Zustand nach der Haft beschreibe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Februar 2014 - eröffnet am 26. Februar 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei bei jeder Festnahme, bis auf die zuletzt geltend gemachte, nach nur einem Tag und ohne Anklage wieder freigelassen worden, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin ausdrücklich erklärt habe, er sei noch nie angeklagt worden, weshalb auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, er hätte wegen seiner erneuten Teilnahme an einer Demonstration und einem friedlichen Sitzstreik asylrelevante Nachteile zu gewärtigen gehabt, dass er einer eventuellen Freilassung mit seiner Flucht aus dem Polizeiposten zuvorgekommen sei, dass des Weiteren zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen seien, wie etwa seine Schilderung, wonach ihn ein alawitischer Polizist aus dem Polizeiposten befreit habe, indem er ihn mit Handschellen gefesselt und so aus dem Polizeiposten geführt habe, dass beispielsweise nicht anzunehmen sei, der Polizist habe den Beschwerdeführer in Handschellen aus dem Gebäude geführt, zumal die gesamte Polizeistation gesehen hätte, wie er den Beschwerdeführer wegbringe, und der Befreier bei dieser Sachlage Konsequenzen zu gewärtigen gehabt hätte, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Polizist bereit gewesen sein sollte, derlei auf sich zu nehmen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl um eine Kopie und somit um ein leicht zu fälschendes Dokument handle, dessen Echtheit kaum zu überprüfen sei, dass auch dem medizinischen Bericht kein besonderer Beweiswert entnommen werden könne, weil eine Prüfung auf dessen Echtheit ebenfalls kaum möglich sei, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung Angaben zur Zeit seiner Untersuchung im Spital gemacht habe, die im Widerspruch zum medizinischen Bericht stünden, dass er nämlich geltend gemacht habe, er sei am dritten Tag am Morgen ins Spital gebracht worden, während der von ihm eingereichte Bericht demgegenüber 15.30 Uhr als Untersuchungszeit angebe, und der Beschwerdeführer ausserstande gewesen sei, diesen Widerspruch aufzulösen, dass dies wiederum begründete Zweifel an der Echtheit der von ihm eingereichten Dokumente wecke, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt werden, keine Flüchtlinge seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2014 (Poststempel vom 17. März 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei die beschwerdeführende Person bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht gilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei unter chaotischen Umständen freigelassen worden, dass er nach seiner letzten Festnahme drei Tage lang in Untersuchungshaft zugebracht habe, körperlich misshandelt worden und psychisch am Ende seiner Kräfte gewesen sei, dass er aufgrund dieser Erlebnisse gelegentlich an Gedächtnisschwund leide und sich deshalb zum Zeitpunkt der Untersuchung im Krankenhaus ungenau geäussert habe, dass bei den Protesten fünf Personen ums Leben gekommen seien, es sich ausnahmslos um Alawiten gehandelt habe und dies kein Zufall sein könne, dass er seine Schulbildung habe abbrechen müssen und sich sein Bruder aufgrund des ausgeübten Drucks von Seiten des Staates ins Militär geflüchtet habe, dass er Kontakt mit Verwandten in der Türkei aufgenommen habe, um einen Haftbefehl, die Gerichtsverfahrensakten sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu beschaffen, weshalb er um eine Fristerstreckung ersuche, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers wirklichkeitsfremd und unglaubhaft ausgefallen sind, dass die Mühewaltung des Polizisten bei der Befreiung des Beschwerdeführers wirklichkeitsfremd erscheint (A15/11 F38/9 S. 6), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Verhören unterzogen worden, doch seien keine Protokolle erstellt worden (A15/11 F29 S. 5), dass es sich dabei um eine weitere Behauptung handelt, die den wirklichkeitsfremden Charakter seiner Vorbringen dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer unter anderem auch in chronologische Unstimmigkeiten verstrickt hat, zumal seine Zeitangabe zur Entlassung aus dem Spital den Angaben auf dem von ihm eingereichten Beweismittel widerspricht (A15/11 F51 S. 7), dass er wesentliche Ereignisse wie etwa den Spitalaufenthalt anlässlich der Direktanhörung nicht mehr von sich aus erwähnte, machte er doch geltend, er sei einen Tag nach seiner Freilassung aus dreitägiger Haft (A15/11 F11 S. 3) durch die Polizei nach O._______ zu seiner Tante gegangen, während er anlässlich der BzP noch davon sprach, er sei der Verletzungen wegen, die er während der zweitägigen Haft erlitten habe, vom Polizeiposten aus zunächst ins Spital gebracht worden (A15/11 F45 - F47 S. 7, A3/12 Ziff. 7.02 S. 8/9), dass er anlässlich der Direktanhörung zunächst ebenfalls nichts über die Verhaftung seines Zwillingsbruders verlauten liess (A15/11 F42 S. 6), dass er die Dauer der Inhaftierungen unterschiedlich geschildert hat (A15/11 F18/9 S. 4), dass sich demnach der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zum gelegentlichen Gedächtnisschwund demgegenüber nicht zu überzeugen vermögen, dass die Vorinstanz das ausdrückliche Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Direktanhörung vom 20. Februar 2014, er sei nach den Verhaftungen nie angeklagt worden, in die Erwägungen aufnahm, woraufhin der Beschwerdeführer aber mit Eingabe vom 18. März 2014 in Aussicht stellt, Gerichtsverfahrensakten sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zu beschaffen, wobei ihm hiefür eine Fristerstreckung zu gewähren sei, dass in casu angesichts der widersprüchlichen Angaben bezüglich Anklage und der kurzen Zeitspanne zwischen Direktanhörung und Einreichung der Beschwerde ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, weitere Beweise zu erheben oder deren Eingang abzuwarten, weshalb das Gesuch um Fristerstreckung abzuweisen ist, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittliche Ausbildung, über praktische Berufserfahrung und über ein soziales Netz im Heimatstaat verfügt (A3/12 Ziff. 1.17.05 S. 3/4, Ziff. 3.01 S. 5), dass dem Beschwerdeführer auch keine existenzielle Krise für den Fall einer militärischen Einberufung im Heimatstaat droht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: