Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Dezember 2011 für sich und ihren Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 24. Januar 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2012 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige türkischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______, Nord-Türkei). Sie habe die Türkei in erster Linie aus familiären Gründen verlassen. Ihre Familie habe sie gegen ihren Willen verheiratet. Ungefähr ein Jahr nach der Hochzeit sei ihr Ehemann (H. B.) einer streng religiösen Organisation namens "G._______" beigetreten und habe von ihr - der Beschwerdeführerin - verlangt, ebenfalls nach deren Regeln zu leben. Er sei gegen sie massiv gewalttätig gewesen und habe sie gezwungen, ihren Kopf zu bedecken und das Gesicht zu verschleiern. Als moderne Muslimin habe sie jedoch nicht so leben können und sich schliesslich - mit der Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester Y. B. - von H. B. scheiden lassen. Weil sie bei der Scheidung auf jegliche finanzielle Unterstützung verzichtet habe, sei ihr das Sorgerecht für ihren Sohn übertragen worden. Dennoch habe ihr Ex-Mann weiterhin einen zu starken Einfluss auf ihren Sohn ausgeübt. Nach der Scheidung habe sie bei ihrer Mutter gelebt, die ihrerseits auch geschieden sei, sich aber wieder religiös verheiratet habe. Da eine geschiedene Frau in der türkischen Gesellschaft noch heute eine Schande sei und kaum Rechte besitze, versuche ihre Familie, sie mit einem viel älteren Mann zu verheiraten. Der Partner ihrer Mutter habe sie zudem sexuell belästigt, was sie aber ihrer Mutter nicht sagen könne. Ausserdem sei sie von Cousins mütterlicherseits auf offener Strasse belästigt und wie eine Prostituierte behandelt worden. Im Übrigen befinde sich ein grosser Teil ihrer Familie mütterlicherseits derzeit wegen Mordes, der Zugehörigkeit zur Mafia oder wegen Schleppertätigkeiten im Gefängnis. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe sie sich schliesslich entschlossen, die Türkei zu verlassen und zu ihrer Schwester in die Schweiz zu reisen. Sie habe sich einen Pass ausstellen lassen und sei am 12. Juli 2011 mit einem drei Monate gültigen Besuchervisum für die Schengen-Staaten zusammen mit ihrem Sohn legal über den Flughafen H._______ in die Schweiz eingereist. Während ihres Aufenthaltes bei ihrer das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Schwester Y. B. im Kanton D._______ sei sie einmal zu Ferienzwecken nach J._______ und wiederholt zum Einkaufen nach I._______ gefahren. Etwa Ende November 2011 sei sie bei der Rückkehr von I._______ an der Schweizer Grenze angehalten und - da ihr Visum bereits abgelaufen gewesen sei - zu einer Befragung auf den Posten mitgenommen worden. In der Folge habe sie sich dann entschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin einen am 28. April 2011 ausgestellten Pass, je eine ihr und ihrem Sohn zustehende Identitätskarte sowie einen dem Internet entnommenen, in türkischer Sprache gehaltenen Artikel, in welchem über ein Strafverfahren gegen zwei Onkel und zwei Cousins mütterlicherseits berichtet werde, zu den Akten (vgl. Vorakten BFM A16/3). A.d Mit Schreiben vom 21. März 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auf, bis zum 19. April 2012 als Beleg für die angeblich vor vier Jahren stattgefundene Scheidung das Scheidungsurteil sowie ein Foto von der Hochzeit mit ihrem geschiedenen Ehemann einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist nicht nach. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 - eröffnet am 12. Juni 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Juli 2012 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei nach der Aufhebung der BFM-Verfügung vom 7. Juni 2012 die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gaben die Beschwerdeführenden die Kopie des Scheidungsurteils vom 30. April 2009 samt zugehöriger Übersetzung sowie drei Fotos im Original zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, ihre Mandanten könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin mit Hilfe des eingereichten Scheidungsurteils nicht erhärten können, dass ihre Heirat eine Zwangsheirat gewesen sei. Weiter sei es aufgrund der eingereichten Fotos, die sie mit ihrem Mann zeigten, zwar möglich, dass dieser religiös sehr konservativ gewesen sein und die Beschwerdeführerin zum Tragen eines Kopftuches gedrängt haben könnte. Die Bilder seien jedoch noch kein Beweis dafür, dass die Familie der Beschwerdeführerin selbst in diesem Mass religiös konservativ sei, zumal das Hochzeitsbild die Beschwerdeführerin mit unbedecktem Haar zeige, was bei streng religiösen muslimischen Familien in der Türkei nämlich in der Regel nicht der Fall sei. Sodann deuteten die Scheidungsdokumente zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe tatsächlich Gewalt durch den Ehemann ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht geltend gemacht, sich deswegen vergeblich um den Schutz durch die heimatlichen Sicherheitskräfte bemüht zu haben; vielmehr habe sie lediglich erklärt, dass ein solches Vorgehen nicht viel gebracht hätte. Dabei sei festzuhalten, dass das türkische Gericht wohl den Klagen der Beschwerdeführerin über die Gewalttätigkeiten des Ex-Mannes Rechnung getragen habe, indem sie ihr das Sorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen habe. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, auch im Hinblick auf eine angeblich drohende Zwangsverheiratung zuerst den Schutz der türkischen Behörden zu beantragen und dabei auch Angebote für Frauen in ähnlichen Notlagen in Anspruch zu nehmen. Sie sei mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Scheidung noch ins familiäre Netz eingebunden sei und dort bei ihrer Reintegration in der Türkei Hilfe erhalten könne. Auch die in der Schweiz wohnhafte Schwester könne die Beschwerdeführerin bei Massnahmen gegen eine drohende Zwangsverheiratung unterstützen. Schliesslich sollte es der Beschwerdeführerin auch aufgrund der spezifischen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen möglich sein, sich in der Türkei - beispielsweise auch mit der Hilfe eines Frauenhauses - für sich und ihr Kind eine eigenständige Existenz zu sichern. E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin am 15. August 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 25. Juli 2013 Stellung. Dabei wurde - unter Beilage einer beglaubigten Kopie eines Nüfus-auszuges - ausgeführt, zwei Onkel mütterlicherseits hätten leitende politische Funktionen und könnten daher ohne weiteres Einfluss auf ein von der Beschwerdeführerin eingeleitetes Strafverfahren wegen Zwangsheirat Einfluss nehmen. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - bei einer Reintegration in der Türkei von ihrer Familie keine Hilfe erwarten, zumal der Druck zur erneuten Heirat ja gerade von der Familie ausgehe.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre familiären Verhältnisse und betreffend die ihr angeblich daraus erwachsene Gefährdungslage.
E. 4.1.1 Dabei wies es vorab darauf hin, die Beschwerdeführerin sei der schriftlichen Aufforderung, das Scheidungsurteil und eine Fotografie ihrer Hochzeit einzureichen, ohne Begründung nicht nachgekommen. Es bestünde daher die Vermutung, dass sie den Schweizer Behörden etwas zu verheimlichen versuche, das nicht zu ihren Asylgründe passe. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden die verlangten Unterlagen sowie zwei weitere Bilder, die die Beschwerdeführerin mit ihrem früheren Ehemann zeigen, zu den Akten gegeben. Bei der Durchsicht des Scheidungsurteils fällt auf, dass die Darstellung im Urteil teilweise nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Asylverfahren übereinstimmt: So gab die Beschwerdeführerin etwa an, das Sorgerecht für den Sohn B._______ nur erhalten zu haben, weil sie auf jegliche finanzielle Unterstützung verzichtet habe, welche Behauptung in klarem Widerspruch zur Tatsache steht, dass ihr geschiedener Ehemann mit Urteil des Familiengerichts von E._______ vom 30. April 2009 - entsprechend dem Antrag der Klägerin - zur Bezahlung einer monatlichen "Unterhaltsalimente" von YTL 200.- verpflichtet wurde; auch machte sie vom Scheidungsurteil abweichende Angaben zu Regelung des Besuchsrecht für den Sohn B._______. In diesem Lichte besehen erscheint die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin Umstände verheimlicht habe, die sich ungünstig auf das Asylgesuch auswirken könnten - ungeachtet der durch nichts belegten Behauptung, die schriftliche Aufforderung vom 21. März 2012 gar nicht erhalten zu haben (vgl. Beschwerde S. 2) - durchaus nicht unangebracht. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 sodann zutreffend bemerkte, vermag das eingereichte Scheidungsurteil nicht zu belegen, dass es sich bei der Heirat im Jahre 2003 um eine Zwangsheirat gehandelt hatte. Die Behauptung, sie sei zwangsweise verheiratet worden, wird im Übrigen auch durch die in der Stellungnahme vom 15. August 2013 angebrachte Bemerkung, die Beschwerdeführerin habe sich anfänglich auf eigenen Wunsch mit H. B. getroffen, doch sei "unverheirateten jungen Mädchen ein Treffen mit Männern verboten", weshalb sie H. B. geheiratet habe, abgeschwächt. Hingegen kann den Ausführungen im Scheidungsurteil in der Tat entnommen werden, dass sich der Ehemann nach der Heirat einer streng religiösen Gruppierung angeschlossen hatte und von der Beschwerdeführerin nicht nur eine ebensolche Lebensführung erwartete, sondern ihr gegenüber auch wiederholt Gewalt anwendete. Die beiden Fotos, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann beziehungsweise mit ihrem Sohn zeigen, lassen ebenfalls darauf schliessen, dass der Ehemann religiös konservativ war und von der Beschwerdeführerin das Tragen eines Kopftuches verlangte. Die eingereichten Unterlagen beweisen indessen nicht, dass auch die Familie der Beschwerdeführerin in hohem Mass religiös konservativ ist. Wie aus dem eingereichten Scheidungsurteil hervorgeht, trat der Bruder der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren als "Zeuge der Klägerpartei" auf und brachte vor, der Ehemann habe Kontakt zu einer religiösen Sekte und wende gegenüber seiner Ehefrau Gewalt an. Im Weiteren zeigt das Hochzeitsbild die Beschwerdeführerin mit unbedeckten Haaren, was - wie in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 ebenfalls zutreffend festgehalten wurde - in streng religiösen muslimischen Familien in der Türkei in aller Regel nicht möglich gewesen wäre.
E. 4.1.2 Sodann äusserte das BFM berechtigterweise Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, wegen ihrer Scheidung von den streng religiösen, gleichzeitig aber kriminellen Familienangehörigen mütterlicherseits bedroht worden zu sein. Wie bereits vorstehend (vgl. oben E. 4.1.1) bemerkt wurde, trat der Bruder der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren als "Zeuge der Klägerpartei" auf und legte dar, wie er die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach einer weiteren Gewaltanwendung des Ehemannes dort abgeholt und ins Elternhaus nach E._______ zurückgebracht habe. Auch angesichts der Tatsache, dass sowohl die Mutter (M. Y.) als auch eine Halbschwester (R. K.) der Beschwerdeführerin geschieden sind und ausser Haus einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (vgl. Vorakten A15 S. 6 ff.), kann nicht geglaubt werden, dass die Scheidung für die Beschwerdeführerin innerfamiliär derart negative Konsequenzen gehabt haben soll. Der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) angebrachte Einwand, die erwähnte Halbschwester sei nicht mütterlicherseits, sondern väterlicherseits mit ihr verwandt, weshalb deren Situation nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin verglichen werden könne, vermag nicht zu überzeugen, zumal aus den Akten hervorgeht, dass R. K. und M. Y. in einem engen Verhältnis zueinander stehen (vgl. A15 S. 6).
E. 4.2 Sodann vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin - selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden - auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen.
E. 4.2.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
E. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat es gemäss eigenen Aussagen unterlassen, die heimatlichen Sicherheitskräfte um Schutz vor den angeblich von ihrer Familie mütterlicherseits ausgehenden Verfolgungsmassnahmen zu ersuchen. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2012 erklärte sie, eine solche Anzeige würde nichts bringen; ihrer Halbschwester, die ebenfalls gewalttätigen Übergriffen eines früheren Ehemanne ausgesetzt gewesen sei, hätten weder die Polizei noch ein Frauenhaus helfen können (vgl. A15 S. 6). Wie die Vorinstanz indessen richtig bemerkte, entbindet dieser Umstand - selbst wenn er den Tatsachen entsprechen würde - die Beschwerdeführerin nicht von der ihr gemäss ständiger Praxis obliegenden Pflicht, sich zuerst bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu bemühen, bevor sie Schutz bei der Schweiz beantragen kann.
E. 4.2.3 Auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht verfügt der türkische Staat grundsätzlich über eine wirksame Schutzinfrastruktur, insbesondere auch über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein ebensolches Justizsystem. Insbesondere unternehmen der türkische Staat und namentlich auch die sachlich zuständigen Polizei- und Untersuchungsorgane - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde - in aller Regel das in ihrer Macht stehende, um derartige, bis zu "Ehrenmorden" reichende Drohungen und Verhaltensweisen ihrer Bürger zu unterbinden und strafrechtlich zu ahnden. Dabei hat sich in den vergangenen Jahren auch die rechtliche und gesellschaftliche Situation der Frauen sowohl im Allgemeinen als auch bezüglich Schutzvorkehren vor einschlägigen Übergriffen deutlich verbessert. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin - obwohl nicht anwaltlich vertreten - mit ihren Begehren im Scheidungsverfahren vollumfänglich durchgedrungen ist, zeigt, dass sich die erwähnte Verbesserung auch in der Gerichtspraxis niederschlägt. Nach dem Gesagten ist die Schutzwilligkeit und grundsätzlich auch die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden als gegeben zu erachten und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich Drohungen und Schikanen seitens ihrer Familie mütterlicherseits (insbesondere einer Zwangsheirat und auch allfälligen sexuellen Übergriffen seitens des Partners ihrer Mutter) ausgesetzt sein - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere Beschwerde S. 3 ff. und Stellungnahme vom 15. August 2013) den angeforderten Schutz auch erhalten wird. Der Einwand, zwei Brüder ihrer Mutter hätten leitende Funktionen in der Regierungspartei ihrer Region (vgl. Stellungnahme vom 15. August 2013 S. 2) und könnten dadurch problemlos Einfluss auf ein von ihr eingeleitetes Strafverfahren nehmen, verfängt nicht, zumal diese Behauptung auch in Widerspruch steht zu den anlässlich der Anhörungen gemachten Aussagen, der grösste Teil der Familie mütterlicherseits sei wegen gemeinrechtlicher Delikte im Gefängnis oder drogenabhängig (vgl. A6 S. 8 und A15 S. 8 sowie der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, unter Bst. A.c des Sachverhaltes erwähnte Bericht).
E. 4.2.4 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes, dass einer Person, die nur in einer lokal begrenzten Region des Landes Benachteiligungen ausgesetzt ist, das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- oder Schutzalternative entgegengehalten werden kann. Eine solche Alternative versteht sich sowohl aus der Sicht des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch auf der Grundlage von Art. 3 AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbegriffs. Das Institut der innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative beruht auf dem Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling sein kann, wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung und über Berufserfahrung als Coiffeuse. Es ist davon auszugehen, dass sie sich allfälligen Problemen mit ihrer Familie in E._______ durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei - etwa in die im Nordwesten der Türkei gelegene, westlich orientierte Grossstadt K._______, wo im Übrigen auch ihr Vater lebt - entziehen kann und sich dort - auch mit Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Schwester sowie lokalen Frauenorganisationen - eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, so dass sie und ihr Sohn nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.
E. 4.3 Zusammenfassend erhellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführererin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.1 Bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Provinz F._______ kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
E. 6.3.2 Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus anderen, individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist - gemäss ihren Angaben - gesund und verfügt über eine relativ gute Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Coiffeuse. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten, zumal nahe Angehörige nach wie vor in der Türkei leben und sie auch mit der finanziellen Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Schwester beziehungsweise Tante Y. B. rechnen können. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass der Wegweisungsvollzug das Wohl des Sohnes B._______ gefährden könnte. So bestehen keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen, und er ist im Alter von neun Jahren noch keinesfalls dauerhaft in der Schweiz integriert; vielmehr ist davon auszugehen, dass einer erfolgreichen Integration des Kindes in der Türkei nichts im Wege stehen dürfte.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 6. Juli 2012 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3591/2012 Urteil vom 8. Januar 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), und deren Sohn B._______, geboren (...), Türkei, beide vertreten durch Kathrin Oppliger, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juni 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Dezember 2011 für sich und ihren Sohn im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 24. Januar 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden am 27. Januar 2012 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 19. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige türkischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______, Nord-Türkei). Sie habe die Türkei in erster Linie aus familiären Gründen verlassen. Ihre Familie habe sie gegen ihren Willen verheiratet. Ungefähr ein Jahr nach der Hochzeit sei ihr Ehemann (H. B.) einer streng religiösen Organisation namens "G._______" beigetreten und habe von ihr - der Beschwerdeführerin - verlangt, ebenfalls nach deren Regeln zu leben. Er sei gegen sie massiv gewalttätig gewesen und habe sie gezwungen, ihren Kopf zu bedecken und das Gesicht zu verschleiern. Als moderne Muslimin habe sie jedoch nicht so leben können und sich schliesslich - mit der Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Schwester Y. B. - von H. B. scheiden lassen. Weil sie bei der Scheidung auf jegliche finanzielle Unterstützung verzichtet habe, sei ihr das Sorgerecht für ihren Sohn übertragen worden. Dennoch habe ihr Ex-Mann weiterhin einen zu starken Einfluss auf ihren Sohn ausgeübt. Nach der Scheidung habe sie bei ihrer Mutter gelebt, die ihrerseits auch geschieden sei, sich aber wieder religiös verheiratet habe. Da eine geschiedene Frau in der türkischen Gesellschaft noch heute eine Schande sei und kaum Rechte besitze, versuche ihre Familie, sie mit einem viel älteren Mann zu verheiraten. Der Partner ihrer Mutter habe sie zudem sexuell belästigt, was sie aber ihrer Mutter nicht sagen könne. Ausserdem sei sie von Cousins mütterlicherseits auf offener Strasse belästigt und wie eine Prostituierte behandelt worden. Im Übrigen befinde sich ein grosser Teil ihrer Familie mütterlicherseits derzeit wegen Mordes, der Zugehörigkeit zur Mafia oder wegen Schleppertätigkeiten im Gefängnis. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe sie sich schliesslich entschlossen, die Türkei zu verlassen und zu ihrer Schwester in die Schweiz zu reisen. Sie habe sich einen Pass ausstellen lassen und sei am 12. Juli 2011 mit einem drei Monate gültigen Besuchervisum für die Schengen-Staaten zusammen mit ihrem Sohn legal über den Flughafen H._______ in die Schweiz eingereist. Während ihres Aufenthaltes bei ihrer das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Schwester Y. B. im Kanton D._______ sei sie einmal zu Ferienzwecken nach J._______ und wiederholt zum Einkaufen nach I._______ gefahren. Etwa Ende November 2011 sei sie bei der Rückkehr von I._______ an der Schweizer Grenze angehalten und - da ihr Visum bereits abgelaufen gewesen sei - zu einer Befragung auf den Posten mitgenommen worden. In der Folge habe sie sich dann entschlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin einen am 28. April 2011 ausgestellten Pass, je eine ihr und ihrem Sohn zustehende Identitätskarte sowie einen dem Internet entnommenen, in türkischer Sprache gehaltenen Artikel, in welchem über ein Strafverfahren gegen zwei Onkel und zwei Cousins mütterlicherseits berichtet werde, zu den Akten (vgl. Vorakten BFM A16/3). A.d Mit Schreiben vom 21. März 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auf, bis zum 19. April 2012 als Beleg für die angeblich vor vier Jahren stattgefundene Scheidung das Scheidungsurteil sowie ein Foto von der Hochzeit mit ihrem geschiedenen Ehemann einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist nicht nach. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 - eröffnet am 12. Juni 2012 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Juli 2012 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei nach der Aufhebung der BFM-Verfügung vom 7. Juni 2012 die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gaben die Beschwerdeführenden die Kopie des Scheidungsurteils vom 30. April 2009 samt zugehöriger Übersetzung sowie drei Fotos im Original zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit, ihre Mandanten könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin mit Hilfe des eingereichten Scheidungsurteils nicht erhärten können, dass ihre Heirat eine Zwangsheirat gewesen sei. Weiter sei es aufgrund der eingereichten Fotos, die sie mit ihrem Mann zeigten, zwar möglich, dass dieser religiös sehr konservativ gewesen sein und die Beschwerdeführerin zum Tragen eines Kopftuches gedrängt haben könnte. Die Bilder seien jedoch noch kein Beweis dafür, dass die Familie der Beschwerdeführerin selbst in diesem Mass religiös konservativ sei, zumal das Hochzeitsbild die Beschwerdeführerin mit unbedecktem Haar zeige, was bei streng religiösen muslimischen Familien in der Türkei nämlich in der Regel nicht der Fall sei. Sodann deuteten die Scheidungsdokumente zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ehe tatsächlich Gewalt durch den Ehemann ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht geltend gemacht, sich deswegen vergeblich um den Schutz durch die heimatlichen Sicherheitskräfte bemüht zu haben; vielmehr habe sie lediglich erklärt, dass ein solches Vorgehen nicht viel gebracht hätte. Dabei sei festzuhalten, dass das türkische Gericht wohl den Klagen der Beschwerdeführerin über die Gewalttätigkeiten des Ex-Mannes Rechnung getragen habe, indem sie ihr das Sorgerecht für das gemeinsame Kind übertragen habe. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, auch im Hinblick auf eine angeblich drohende Zwangsverheiratung zuerst den Schutz der türkischen Behörden zu beantragen und dabei auch Angebote für Frauen in ähnlichen Notlagen in Anspruch zu nehmen. Sie sei mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weiter sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Scheidung noch ins familiäre Netz eingebunden sei und dort bei ihrer Reintegration in der Türkei Hilfe erhalten könne. Auch die in der Schweiz wohnhafte Schwester könne die Beschwerdeführerin bei Massnahmen gegen eine drohende Zwangsverheiratung unterstützen. Schliesslich sollte es der Beschwerdeführerin auch aufgrund der spezifischen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen möglich sein, sich in der Türkei - beispielsweise auch mit der Hilfe eines Frauenhauses - für sich und ihr Kind eine eigenständige Existenz zu sichern. E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihre Rechtsvertreterin am 15. August 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 25. Juli 2013 Stellung. Dabei wurde - unter Beilage einer beglaubigten Kopie eines Nüfus-auszuges - ausgeführt, zwei Onkel mütterlicherseits hätten leitende politische Funktionen und könnten daher ohne weiteres Einfluss auf ein von der Beschwerdeführerin eingeleitetes Strafverfahren wegen Zwangsheirat Einfluss nehmen. Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - bei einer Reintegration in der Türkei von ihrer Familie keine Hilfe erwarten, zumal der Druck zur erneuten Heirat ja gerade von der Familie ausgehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre familiären Verhältnisse und betreffend die ihr angeblich daraus erwachsene Gefährdungslage. 4.1.1 Dabei wies es vorab darauf hin, die Beschwerdeführerin sei der schriftlichen Aufforderung, das Scheidungsurteil und eine Fotografie ihrer Hochzeit einzureichen, ohne Begründung nicht nachgekommen. Es bestünde daher die Vermutung, dass sie den Schweizer Behörden etwas zu verheimlichen versuche, das nicht zu ihren Asylgründe passe. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden die verlangten Unterlagen sowie zwei weitere Bilder, die die Beschwerdeführerin mit ihrem früheren Ehemann zeigen, zu den Akten gegeben. Bei der Durchsicht des Scheidungsurteils fällt auf, dass die Darstellung im Urteil teilweise nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Asylverfahren übereinstimmt: So gab die Beschwerdeführerin etwa an, das Sorgerecht für den Sohn B._______ nur erhalten zu haben, weil sie auf jegliche finanzielle Unterstützung verzichtet habe, welche Behauptung in klarem Widerspruch zur Tatsache steht, dass ihr geschiedener Ehemann mit Urteil des Familiengerichts von E._______ vom 30. April 2009 - entsprechend dem Antrag der Klägerin - zur Bezahlung einer monatlichen "Unterhaltsalimente" von YTL 200.- verpflichtet wurde; auch machte sie vom Scheidungsurteil abweichende Angaben zu Regelung des Besuchsrecht für den Sohn B._______. In diesem Lichte besehen erscheint die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin Umstände verheimlicht habe, die sich ungünstig auf das Asylgesuch auswirken könnten - ungeachtet der durch nichts belegten Behauptung, die schriftliche Aufforderung vom 21. März 2012 gar nicht erhalten zu haben (vgl. Beschwerde S. 2) - durchaus nicht unangebracht. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 sodann zutreffend bemerkte, vermag das eingereichte Scheidungsurteil nicht zu belegen, dass es sich bei der Heirat im Jahre 2003 um eine Zwangsheirat gehandelt hatte. Die Behauptung, sie sei zwangsweise verheiratet worden, wird im Übrigen auch durch die in der Stellungnahme vom 15. August 2013 angebrachte Bemerkung, die Beschwerdeführerin habe sich anfänglich auf eigenen Wunsch mit H. B. getroffen, doch sei "unverheirateten jungen Mädchen ein Treffen mit Männern verboten", weshalb sie H. B. geheiratet habe, abgeschwächt. Hingegen kann den Ausführungen im Scheidungsurteil in der Tat entnommen werden, dass sich der Ehemann nach der Heirat einer streng religiösen Gruppierung angeschlossen hatte und von der Beschwerdeführerin nicht nur eine ebensolche Lebensführung erwartete, sondern ihr gegenüber auch wiederholt Gewalt anwendete. Die beiden Fotos, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann beziehungsweise mit ihrem Sohn zeigen, lassen ebenfalls darauf schliessen, dass der Ehemann religiös konservativ war und von der Beschwerdeführerin das Tragen eines Kopftuches verlangte. Die eingereichten Unterlagen beweisen indessen nicht, dass auch die Familie der Beschwerdeführerin in hohem Mass religiös konservativ ist. Wie aus dem eingereichten Scheidungsurteil hervorgeht, trat der Bruder der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren als "Zeuge der Klägerpartei" auf und brachte vor, der Ehemann habe Kontakt zu einer religiösen Sekte und wende gegenüber seiner Ehefrau Gewalt an. Im Weiteren zeigt das Hochzeitsbild die Beschwerdeführerin mit unbedeckten Haaren, was - wie in der Vernehmlassung vom 25. Juli 2013 ebenfalls zutreffend festgehalten wurde - in streng religiösen muslimischen Familien in der Türkei in aller Regel nicht möglich gewesen wäre. 4.1.2 Sodann äusserte das BFM berechtigterweise Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, wegen ihrer Scheidung von den streng religiösen, gleichzeitig aber kriminellen Familienangehörigen mütterlicherseits bedroht worden zu sein. Wie bereits vorstehend (vgl. oben E. 4.1.1) bemerkt wurde, trat der Bruder der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren als "Zeuge der Klägerpartei" auf und legte dar, wie er die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach einer weiteren Gewaltanwendung des Ehemannes dort abgeholt und ins Elternhaus nach E._______ zurückgebracht habe. Auch angesichts der Tatsache, dass sowohl die Mutter (M. Y.) als auch eine Halbschwester (R. K.) der Beschwerdeführerin geschieden sind und ausser Haus einer beruflichen Tätigkeit nachgehen (vgl. Vorakten A15 S. 6 ff.), kann nicht geglaubt werden, dass die Scheidung für die Beschwerdeführerin innerfamiliär derart negative Konsequenzen gehabt haben soll. Der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) angebrachte Einwand, die erwähnte Halbschwester sei nicht mütterlicherseits, sondern väterlicherseits mit ihr verwandt, weshalb deren Situation nicht mit derjenigen der Beschwerdeführerin verglichen werden könne, vermag nicht zu überzeugen, zumal aus den Akten hervorgeht, dass R. K. und M. Y. in einem engen Verhältnis zueinander stehen (vgl. A15 S. 6). 4.2 Sodann vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführerin - selbst wenn sie als glaubhaft erachtet würden - auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 4.2.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat es gemäss eigenen Aussagen unterlassen, die heimatlichen Sicherheitskräfte um Schutz vor den angeblich von ihrer Familie mütterlicherseits ausgehenden Verfolgungsmassnahmen zu ersuchen. Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2012 erklärte sie, eine solche Anzeige würde nichts bringen; ihrer Halbschwester, die ebenfalls gewalttätigen Übergriffen eines früheren Ehemanne ausgesetzt gewesen sei, hätten weder die Polizei noch ein Frauenhaus helfen können (vgl. A15 S. 6). Wie die Vorinstanz indessen richtig bemerkte, entbindet dieser Umstand - selbst wenn er den Tatsachen entsprechen würde - die Beschwerdeführerin nicht von der ihr gemäss ständiger Praxis obliegenden Pflicht, sich zuerst bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu bemühen, bevor sie Schutz bei der Schweiz beantragen kann. 4.2.3 Auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht verfügt der türkische Staat grundsätzlich über eine wirksame Schutzinfrastruktur, insbesondere auch über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein ebensolches Justizsystem. Insbesondere unternehmen der türkische Staat und namentlich auch die sachlich zuständigen Polizei- und Untersuchungsorgane - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde - in aller Regel das in ihrer Macht stehende, um derartige, bis zu "Ehrenmorden" reichende Drohungen und Verhaltensweisen ihrer Bürger zu unterbinden und strafrechtlich zu ahnden. Dabei hat sich in den vergangenen Jahren auch die rechtliche und gesellschaftliche Situation der Frauen sowohl im Allgemeinen als auch bezüglich Schutzvorkehren vor einschlägigen Übergriffen deutlich verbessert. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin - obwohl nicht anwaltlich vertreten - mit ihren Begehren im Scheidungsverfahren vollumfänglich durchgedrungen ist, zeigt, dass sich die erwähnte Verbesserung auch in der Gerichtspraxis niederschlägt. Nach dem Gesagten ist die Schutzwilligkeit und grundsätzlich auch die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden als gegeben zu erachten und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich Drohungen und Schikanen seitens ihrer Familie mütterlicherseits (insbesondere einer Zwangsheirat und auch allfälligen sexuellen Übergriffen seitens des Partners ihrer Mutter) ausgesetzt sein - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung (vgl. insbesondere Beschwerde S. 3 ff. und Stellungnahme vom 15. August 2013) den angeforderten Schutz auch erhalten wird. Der Einwand, zwei Brüder ihrer Mutter hätten leitende Funktionen in der Regierungspartei ihrer Region (vgl. Stellungnahme vom 15. August 2013 S. 2) und könnten dadurch problemlos Einfluss auf ein von ihr eingeleitetes Strafverfahren nehmen, verfängt nicht, zumal diese Behauptung auch in Widerspruch steht zu den anlässlich der Anhörungen gemachten Aussagen, der grösste Teil der Familie mütterlicherseits sei wegen gemeinrechtlicher Delikte im Gefängnis oder drogenabhängig (vgl. A6 S. 8 und A15 S. 8 sowie der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, unter Bst. A.c des Sachverhaltes erwähnte Bericht). 4.2.4 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes, dass einer Person, die nur in einer lokal begrenzten Region des Landes Benachteiligungen ausgesetzt ist, das Vorliegen einer innerstaatlichen Flucht- oder Schutzalternative entgegengehalten werden kann. Eine solche Alternative versteht sich sowohl aus der Sicht des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch auf der Grundlage von Art. 3 AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbegriffs. Das Institut der innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative beruht auf dem Wortlaut von Art. 1 A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling sein kann, wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine achtjährige Schulbildung und über Berufserfahrung als Coiffeuse. Es ist davon auszugehen, dass sie sich allfälligen Problemen mit ihrer Familie in E._______ durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei - etwa in die im Nordwesten der Türkei gelegene, westlich orientierte Grossstadt K._______, wo im Übrigen auch ihr Vater lebt - entziehen kann und sich dort - auch mit Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Schwester sowie lokalen Frauenorganisationen - eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen kann, so dass sie und ihr Sohn nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 4.3 Zusammenfassend erhellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführererin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Provinz F._______ kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.3.2 Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus anderen, individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist - gemäss ihren Angaben - gesund und verfügt über eine relativ gute Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Coiffeuse. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten, zumal nahe Angehörige nach wie vor in der Türkei leben und sie auch mit der finanziellen Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Schwester beziehungsweise Tante Y. B. rechnen können. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass der Wegweisungsvollzug das Wohl des Sohnes B._______ gefährden könnte. So bestehen keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen, und er ist im Alter von neun Jahren noch keinesfalls dauerhaft in der Schweiz integriert; vielmehr ist davon auszugehen, dass einer erfolgreichen Integration des Kindes in der Türkei nichts im Wege stehen dürfte. 6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 6. Juli 2012 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: