Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Dezember 2025 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. September 2025 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Die griechischen Behörden stimmten am 12. Januar 2026 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, dies gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Sie teilten mit, der Beschwerdeführer sei am (...). November 2025 als Flüchtling anerkannt worden und seine Aufenthaltsbewilligung sei bis zum (...). November 2028 gültig. D. Am 4. März 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern (vgl. SEM-Akte (...)-19). E. Am 12. März 2026 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. März 2026 Stellung. F. Mit Verfügung vom 13. März 2026 - eröffnet am 16. März 2026 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 17. März 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie das Mandat gleichentags niedergelegt habe. H. Mit Eingabe vom 20. März 2026 (Poststempel; Schreiben vom 19. März 2026) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland sowie um Eintreten auf das Asylgesuch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 23. März 2026 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeschrift ein. Darin wird beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers bei der Rückkehr sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung vom 19. März 2026 lagen der Eingabe Fotos einer Schlafstätte und ein vom B._______ erstellter Bericht zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland vom 19. Februar 2026 bei. Auf die Ausführungen in der Eingabe und die Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge in der Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2026, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland nicht rechtsgenüglich untersucht habe, keine Kassation zu bewirken vermag. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass das SEM die Situation des Beschwerdeführers in Griechenland nicht sorgfältig abgeklärt, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Es hat sich in seinem Entscheid einlässlich damit auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychische Belastung habe weiter zugenommen, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet, um die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 8.1.2 und 8.2.2). Es besteht keine Veranlassung, die Sache zwecks weiterer Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 6.2 Bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde, und dass die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben.
E. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und die von der Rechtsvertretung in ihrem Bericht vom 19. Februar 2026 angeführten Quellen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann sich in Griechenland als anerkannter Flüchtling auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]). Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen.
E. 8.1.2 Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, er sei - insbesondere aus Sorge um seine Angehörigen im Iran - zunehmend psychisch belastet und leide an Schlafstörungen und Angstzuständen, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu SEM-Akten (...)-22 [Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung] und (...)-23 [Arztbericht vom 22. Januar 2026]: medikamentöse Behandlung von (...) und Kopfschmerzen, seelsorgerische Gespräche und Abgabe beruhigender und schlaffördernder Medikamente). Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung, einschliesslich der psychiatrischen und psychologischen Betreuung, in Griechenland gewährleistet ist.
E. 8.1.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit einer Tante und eines volljährigen Bruders in der Schweiz verweist und sich damit sinngemäss auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) beruft, ist festzustellen, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie umfasst (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35), namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die besagten Verwandten zählen nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers und auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist nicht zu schliessen. Es lassen sich damit keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten.
E. 8.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 8.2 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).
E. 8.2.1 Die Legalvermutung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen gilt sie nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel Menschen, deren Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, kann nur von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, wenn besonders begünstigende Umstände bestehen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung im Sinne des erwähnten Referenzurteils nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine Behandlung seiner psychischen und physischen Beschwerden (vgl. vorstehende E. 8.1.2) ist ebenso in Griechenland möglich (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Im Übrigen haben alle Personen in Griechenland in lebensbedrohlichen Situationen Zugang zu Notfallstationen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch mit seinen weiteren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht umzustossen. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, erscheinen die Herausforderungen im Alltag, mit denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konfrontiert sein dürfte, bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Er hat aufgrund seines Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, und es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, in Griechenland sei keine Unterstützung erhältlich, kann auf die detaillierte Auflistung bestehender Angebote in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu auch den Überblick im Referenzurteil D-2590/2025 E. 9). Verschiedene Internetseiten zu Unterstützungsmassnahmen enthalten auch Angaben in Farsi. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er bereits kurze Zeit nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus das Land verlassen hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er sich in Griechenland nach der Schutzgewährung massgeblich um staatliche oder karitative Unterstützung zwecks Integrierung bemüht hätte, gab er bei der Befragung vom 4. März 2026 doch zu Protokoll, sich nur an eine oder zwei Organisationen, ob staatliche oder private, wisse er nicht, gewendet zu haben, und nach dem Bescheid, er müsse warten, der Sache nicht weiter nachgegangen zu sein (vgl. SEM-Akte (...)-19 F49-F51). Auch mit dem Einwand, die griechischen Behörden hätten ihm nicht von sich aus Integrationsmassnahmen angeboten, vermag er nicht darzutun, dass ihm dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es ist ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Nötigenfalls obliegt es ihm, seine Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Hinsichtlich des Vorbringens, im Camp, in welchem er vor Erhalt des Schutzstatus untergebracht gewesen sei, Probleme mit Landsleuten gehabt zu haben, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland an die zuständigen staatlichen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden kann, sollte er sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen.
E. 8.2.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4868/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.6 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.3 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und der Beschwerdeführer in Griechenland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2041/2026 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 13. März 2026 / (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Dezember 2025 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. September 2025 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Die griechischen Behörden stimmten am 12. Januar 2026 der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, dies gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Sie teilten mit, der Beschwerdeführer sei am (...). November 2025 als Flüchtling anerkannt worden und seine Aufenthaltsbewilligung sei bis zum (...). November 2028 gültig. D. Am 4. März 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich unter anderem zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zum Aufenthalt in Griechenland und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin zu äussern (vgl. SEM-Akte (...)-19). E. Am 12. März 2026 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 13. März 2026 Stellung. F. Mit Verfügung vom 13. März 2026 - eröffnet am 16. März 2026 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 17. März 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie das Mandat gleichentags niedergelegt habe. H. Mit Eingabe vom 20. März 2026 (Poststempel; Schreiben vom 19. März 2026) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland sowie um Eintreten auf das Asylgesuch. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 23. März 2026 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeschrift ein. Darin wird beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers bei der Rückkehr sicherzustellen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren; die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung vom 19. März 2026 lagen der Eingabe Fotos einer Schlafstätte und ein vom B._______ erstellter Bericht zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland vom 19. Februar 2026 bei. Auf die Ausführungen in der Eingabe und die Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge in der Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2026, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland nicht rechtsgenüglich untersucht habe, keine Kassation zu bewirken vermag. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass das SEM die Situation des Beschwerdeführers in Griechenland nicht sorgfältig abgeklärt, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Es hat sich in seinem Entscheid einlässlich damit auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychische Belastung habe weiter zugenommen, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet, um die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland beurteilen zu können (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 8.1.2 und 8.2.2). Es besteht keine Veranlassung, die Sache zwecks weiterer Erstellung des Sachverhalts an das SEM zurückweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), handelt es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde, und dass die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4, bestätigt im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und die von der Rechtsvertretung in ihrem Bericht vom 19. Februar 2026 angeführten Quellen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer kann sich in Griechenland als anerkannter Flüchtling auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]). Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland vorhandenen Hilfsorganisationen. 8.1.2 Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, er sei - insbesondere aus Sorge um seine Angehörigen im Iran - zunehmend psychisch belastet und leide an Schlafstörungen und Angstzuständen, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu SEM-Akten (...)-22 [Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung] und (...)-23 [Arztbericht vom 22. Januar 2026]: medikamentöse Behandlung von (...) und Kopfschmerzen, seelsorgerische Gespräche und Abgabe beruhigender und schlaffördernder Medikamente). Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung, einschliesslich der psychiatrischen und psychologischen Betreuung, in Griechenland gewährleistet ist. 8.1.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit einer Tante und eines volljährigen Bruders in der Schweiz verweist und sich damit sinngemäss auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) beruft, ist festzustellen, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie umfasst (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35), namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die besagten Verwandten zählen nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers und auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der zitierten Rechtsprechung ist nicht zu schliessen. Es lassen sich damit keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten. 8.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 8.2 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 8.2.1 Die Legalvermutung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen gilt sie nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel Menschen, deren Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, kann nur von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden, wenn besonders begünstigende Umstände bestehen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 8.2.2 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung im Sinne des erwähnten Referenzurteils nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine Behandlung seiner psychischen und physischen Beschwerden (vgl. vorstehende E. 8.1.2) ist ebenso in Griechenland möglich (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Im Übrigen haben alle Personen in Griechenland in lebensbedrohlichen Situationen Zugang zu Notfallstationen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status. Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Auch mit seinen weiteren Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht umzustossen. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, erscheinen die Herausforderungen im Alltag, mit denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr konfrontiert sein dürfte, bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Er hat aufgrund seines Schutzstatus in Griechenland Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, und es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, in Griechenland sei keine Unterstützung erhältlich, kann auf die detaillierte Auflistung bestehender Angebote in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. dazu auch den Überblick im Referenzurteil D-2590/2025 E. 9). Verschiedene Internetseiten zu Unterstützungsmassnahmen enthalten auch Angaben in Farsi. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass er bereits kurze Zeit nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus das Land verlassen hat. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er sich in Griechenland nach der Schutzgewährung massgeblich um staatliche oder karitative Unterstützung zwecks Integrierung bemüht hätte, gab er bei der Befragung vom 4. März 2026 doch zu Protokoll, sich nur an eine oder zwei Organisationen, ob staatliche oder private, wisse er nicht, gewendet zu haben, und nach dem Bescheid, er müsse warten, der Sache nicht weiter nachgegangen zu sein (vgl. SEM-Akte (...)-19 F49-F51). Auch mit dem Einwand, die griechischen Behörden hätten ihm nicht von sich aus Integrationsmassnahmen angeboten, vermag er nicht darzutun, dass ihm dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es ist ihm zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Nötigenfalls obliegt es ihm, seine Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Hinsichtlich des Vorbringens, im Camp, in welchem er vor Erhalt des Schutzstatus untergebracht gewesen sei, Probleme mit Landsleuten gehabt zu haben, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in Griechenland an die zuständigen staatlichen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden kann, sollte er sich künftig von Drittpersonen bedroht fühlen. 8.2.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4868/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.6 m.w.H.). Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 8.3 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und der Beschwerdeführer in Griechenland über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: