Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er habe im Jahr 2006 mitgeholfen, Gräber von gefallenen Kämpfern der Liberation Tiger of Tamil Eelam (LTTE) zu putzen und habe an politischen Veranstaltungen und Heldentagfeierlichkeiten der LTTE teilgenommen. Von 2006 bis 2009 habe er in B._______ Geldgeschäfte für die LTTE getätigt, habe Unterkünfte organisiert und Fahrdienste ausgeführt. Von 2009 bis 2012 sei er in C._______ für die LTTE tätig gewesen, habe Reisepässe und Geld transportiert. Danach sei er während zirka sechs oder sieben Monaten in D._______ für die LTTE tätig gewesen, dann aber mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) am (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt. An seinem Wohnort in Jaffna sei er von einer Person, die mit ihm in B._______ und C._______ gewesen sei, sowie später vom Criminal Investigation Department (CID) belästigt und bedroht worden, wobei man von ihm Informationen über das von ihm transferierte Geld habe erhalten wollen. Im Februar 2014 habe er schliesslich Jaffna verlassen und sich in Colombo versteckt, wobei er im Februar 2015 kurzzeitig für die Beerdigung seines Vaters nach Jaffna zurückgekehrt sei. Am 26. April 2015 sei er mit Hilfe von Schleppern über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Am 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil D-4360/2018 vom 4. Februar 2019 abgewiesen. C. Am 6. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung des Entscheides vom 27. Juni 2018, wobei er zur Begründung ein neues Beweismittel einreiche. Dabei beantragte er, nach Aufhebung der Verfügung sei im wiederaufgenommenen Gesuchsverfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Ferner wurde beantragt, der drohende Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, er könne als neues Beweismittel eine Kopie des indischen Passes einreichen, welchen er für die Finanzgeschäfte der LTTE gebraucht habe. Der Kopie seien die Einreisestempel von C._______ und E._______ zu entnehmen. Durch das Einreichen dieser Kopie würden seine Schilderungen untermauert und die Würdigung des Dokumentes zeige, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Demzufolge sei sein Asylgesuch nochmals umfassend zu prüfen. Zwar könnte man ihm vorwerfen, er hätte die Kopie bereits im ersten Asylverfahren abgeben müssen, jedoch habe er sich erst jetzt daran erinnert, dass er die Kopie auf seinem Emailkonto abgespeichert habe. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass selbst beim Vorliegen von formellen Gründen, welche einer (erneuten) Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, aufgrund des zwingenden Charakters des "Non-Refoulement"-Gebots die entsprechenden Vorbringen zwingend zu prüfen sind, wenn diese glaubhaft vorgebracht werden. Betreffend die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers als sri-lankischer Tamile, der während langer Zeit für die LTTE tätig war, wird auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen. Die Risikomerkmale, welche er aufweise, würden für die sri-lankische Regierung genügen, um ihn als gefährliche Person einzustufen und zu eliminieren. Zur Situation für Tamilen in Sri Lanka wird auf den Report des UN-Menschenrechtrates vom November 2017 sowie den Bericht vom Januar 2017 des Komitees der Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT) verwiesen. Vom sri-lankischen Staat als potenzielle Risikoperson wahrgenommen zu werden sei nicht harmlos und die Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben begründet. Der Beschwerdeführer weise ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde, wobei diesbezüglich auf die im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren verwiesen werde. Ferner gehöre er als abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller einer bestimmten sozialen Gruppe an und es sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachtes der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, gefoltert und inhaftiert werde. Zur Untermauerung seines Wiedererwägungsgesuchs reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines auf den Namen F._______ lautenden indischen Passes ein. D. Mit Verfügung vom 25. März 2019 - eröffnet am 26. März 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2018 fest. E. Am 25. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. F. Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme verfügte die Instruktionsrichterin am 29. April 2019 die sofortige einstweilige Aussetzung des Vollzugs. G. Am 6. Mai 2019 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. H. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, wobei an den Erwägungen vollumfänglich festgehalten wurde. I. Am 19. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 3.2 Vorliegend überprüfte das SEM, ob der Entscheid vom 27. Juni 2018 in qualifizierte Wiedererwägung zu ziehen sei, da der Beschwerdeführer neue erhebliche Tatsachen geltend machte, die zwar im Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids bereits bestanden hatten, deren Geltendmachung ihm jedoch nicht möglich gewesen sei. Erheblich sind neue Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dann, sofern im Lichte der veränderten tatbestandlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders, nämlich für den Beschwerdeführer günstiger, hätte ausfallen müssen, als im früheren Entscheid.
E. 3.3 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen der Art. 66-68 VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit vorliegend die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen wurde.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es handle sich bei der Kopie des indischen Passes weder um ein neues noch um ein erhebliches Beweismittel. So sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dieses erst nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts einreiche. Die Begründung, er habe sich erst jetzt daran erinnert, dass er über die Kopie verfüge, vermöge nicht zu überzeugen, insbesondere zumal er im Rahmen des Asylverfahrens wiederholt zum Einreichen von Identitätsdokumenten und Beweismitteln aufgefordert worden sei. Ausserdem vermöge auch dieses Beweismittel nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu überzeugen. Die Passkopie enthalte keinen konkreten Hinweis darauf, dass er für die LTTE gearbeitet habe, sondern vermöge bestenfalls zu belegen, dass er im Besitz eines gefälschten indischen Passes gewesen sei und damit Reisen nach C._______ und E._______ unternommen habe. Bezüglich der Verweise auf die Berichte der SFH und anderer Organisationen sei festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um Berichte zur allgemeinen Lage handle. Auch die Tatsache, dass er als abgewiesener Asylbewerber aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehre genüge nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Dass Rückkehrer, die illegal ausgereist sind, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht werden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt werden, stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Juni 2018 beseitigen könnten.
E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nach den Terrorangriffen am 21. April 2019 habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Die Regierung habe die Notstandsverordnung in Kraft gesetzt. Diese aktuellen Geschehnisse würden eine umfassende Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs veranlassen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Einwohner Sri Lankas würden das Inkraftsetzen der Notstandsverordnung aus Bürgerkriegszeiten kennen. In der Vergangenheit seien die darauf resultierenden Befugnisse regelmässig durch den Staatsapparat missbraucht worden, um anderweitige Ziele zu verfolgen. Es herrsche Chaos im Land und die Regierung sei nicht in der Lage, die eigene Bevölkerung zu schützen. Angesichts dieser verschlechterten Sicherheitslage sei es für den Beschwerdeführer unzumutbar, nach Sri Lanka zurückzukehren. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er der tamilischen Minderheit angehöre, welche immer noch Übergriffen von Angehörigen des Staatsapparates zum Opfer fallen und von diesen angesichts der herrschenden Terrorgefahr nicht geschützt würden. Ferner habe die Vorinstanz den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt indem sie es unterlassen habe, das neu eingereichte Beweismittel umfassend zu würdigen. Zudem habe sie nicht dargelegt, inwiefern die Passkopie die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätige. Lediglich der Hinweis, das neue Beweismittel vermöge die festgestellte Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen, genüge nicht. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer das von ihm bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend Gemachte und zitiert erneut verschiedene Berichte der SFH und weiterer Organisationen. Zum Wegweisungsvollzug führt er sodann an, das SEM habe keine Beurteilung der Zulässigkeit vorgenommen, weshalb auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Auch sei die Rückkehr nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer unzumutbar, insbesondere aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage, seiner tamilischen Ethnie und dem Fakt, dass er aus einem Land wie der Schweiz zurückkehre. Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des besagten indischen Passes sowie Ausdrucke folgender Artikel zu den Akten: "Nach Anschlägen. Sri Lanka verhängt Notstand" vom 22. April 2019; "Notstand, Trauer - und bohrende Fragen" vom 23. April 2019; "Anschläge in Sri Lanka. Zunehmende Verfolgung von Christen?" vom 23. April 2019, alle tagesschau.de; "Frieden in Sri Lanka - das brutale Ende einer Illusion" vom 22. April 2019, Neue Zürcher Zeitung.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, da das Wiedererwägungsgesuch nur den Asylpunkt betreffe, habe es sich nicht veranlasst gesehen, sich explizit zum Wegweisungsvollzug zu äussern. Die Beschwerdeschrift verlange nun aber eine Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit sowie der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dies aufgrund der Terrorangriffe vom 21. April 2019 in Sri Lanka. Dazu sei festzuhalten, dass die genannten Anschläge auf Kirchen und Hotels verübt wurden und es sich dabei um die ersten Terroranschläge seit 2009 handle. Es bestehe in Sri Lanka trotz dieser Anschläge aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Zusammengefasst enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte. Im Weiteren wurde auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten wurde.
E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe als Asylgrund hauptsächlich vorgebracht, für die LTTE den Geldtransfer getätigt zu haben. Diesbezüglich habe er die Kopie des indischen Passes eingereicht, welchem die Einreisestempel von C._______ und E._______ entnommen werden könnten. Dieses Dokument sei ein wichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner gehe das SEM fehl in der Einschätzung, dass in Sri Lanka keine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche. Die Terroranschläge von Ostern hätten sodann dazu geführt, dass der ehemalige Präsident Rajapakse und sein Clan wieder mehr Anhänger hätten, was dazu führen werde, dass die Versöhnung nach dem Krieg und die Stärkung des Rechtsstaates bald vorbei sei. Mit dem indischen Reisepass liege ein neues Beweismittel vor, welches im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu würdigen sei und belegen würde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahren von verschiedenen Akteuren drohen und er einer Situation von allgemeiner Gewalt ausgesetzt werde. Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer folgende drei Ausdrucke von Artikeln aus dem Internet zu den Akten: «Die Rückkehr des Kriegsherrn: Ein sri-lankischer Hardliner verspürt nach den Anschlägen von Ostern Rückenwind» vom 5. Juni 2019, nzz.ch; «Religionen unter Druck - Rajapaksa-Clan könnte profitieren» vom 21. Mai 2019, domradio.de; «Jaffna Uni students protest for charges to be dropped» vom 22. Mai 2019, tamilguardian.com.
E. 5.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht hat glaubhaft machen können. So schliesst sich das Gericht der Beurteilung des SEM an, wonach die neu eingereichte Kopie eines indischen Passes die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht umzuwerfen vermag. Die Passkopie ist nicht geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet hat. Ebenfalls ist der Einschätzung zuzustimmen, wonach die Berichte, auf die er verweist, nicht zu einer Revidierung seiner persönlichen Gefährdungslage führen können, zumal er es denn auch unterlassen hat, diese in einen direkten Zusammenhang mit seiner Person zu bringen. Betreffend sein Vorbringen, er sei als Tamile, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und sich bereits mehrere Jahre hier aufhalte, bei einer Rückkehr gefährdet, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, ist festzuhalten, dass dies gemäss geltender Praxis nicht der Fall ist. So genügt die Tatsache, dass er sich längere Zeit in der Schweiz aufgehalten und hier ein Asylgesuch gestellt hat, nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte, wie oben festgehalten, keine weiteren Risikofaktoren glaubhaft machen, die in einer Gesamtschau eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
E. 5.3 Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht.
E. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zu Recht verneint und das Asylgesuch erneut abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-ld.1431684). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Im Referenzurteil D-3619/2016 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht ferner die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet und kam dabei zum Schluss, dass auch diese bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zu bejahen sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs aus, trotz der Terroranschläge am 21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen.
E. 7.3.4 Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Bezirk Jaffna in der Nordprovinz und lebte sowie arbeitete zuletzt auch dort, bevor er vor seiner Ausreise für etwa ein Jahr nach Colombo gegangen sei. Wie bereits festgehalten ist der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinem Onkel und seinen Schwestern über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in Jaffna sowie über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung. Ausserdem ist er gesund. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und es ihm gelingen wird, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern und ein Auskommen zu finden. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1994/2019 Urteil vom 22. Juli 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (...), 2540 Grenchen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 18. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er habe im Jahr 2006 mitgeholfen, Gräber von gefallenen Kämpfern der Liberation Tiger of Tamil Eelam (LTTE) zu putzen und habe an politischen Veranstaltungen und Heldentagfeierlichkeiten der LTTE teilgenommen. Von 2006 bis 2009 habe er in B._______ Geldgeschäfte für die LTTE getätigt, habe Unterkünfte organisiert und Fahrdienste ausgeführt. Von 2009 bis 2012 sei er in C._______ für die LTTE tätig gewesen, habe Reisepässe und Geld transportiert. Danach sei er während zirka sechs oder sieben Monaten in D._______ für die LTTE tätig gewesen, dann aber mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) am (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt. An seinem Wohnort in Jaffna sei er von einer Person, die mit ihm in B._______ und C._______ gewesen sei, sowie später vom Criminal Investigation Department (CID) belästigt und bedroht worden, wobei man von ihm Informationen über das von ihm transferierte Geld habe erhalten wollen. Im Februar 2014 habe er schliesslich Jaffna verlassen und sich in Colombo versteckt, wobei er im Februar 2015 kurzzeitig für die Beerdigung seines Vaters nach Jaffna zurückgekehrt sei. Am 26. April 2015 sei er mit Hilfe von Schleppern über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Am 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil D-4360/2018 vom 4. Februar 2019 abgewiesen. C. Am 6. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung des Entscheides vom 27. Juni 2018, wobei er zur Begründung ein neues Beweismittel einreiche. Dabei beantragte er, nach Aufhebung der Verfügung sei im wiederaufgenommenen Gesuchsverfahren die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Ferner wurde beantragt, der drohende Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, er könne als neues Beweismittel eine Kopie des indischen Passes einreichen, welchen er für die Finanzgeschäfte der LTTE gebraucht habe. Der Kopie seien die Einreisestempel von C._______ und E._______ zu entnehmen. Durch das Einreichen dieser Kopie würden seine Schilderungen untermauert und die Würdigung des Dokumentes zeige, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Demzufolge sei sein Asylgesuch nochmals umfassend zu prüfen. Zwar könnte man ihm vorwerfen, er hätte die Kopie bereits im ersten Asylverfahren abgeben müssen, jedoch habe er sich erst jetzt daran erinnert, dass er die Kopie auf seinem Emailkonto abgespeichert habe. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass selbst beim Vorliegen von formellen Gründen, welche einer (erneuten) Überprüfung von Asylvorbringen entgegenstehen würden, aufgrund des zwingenden Charakters des "Non-Refoulement"-Gebots die entsprechenden Vorbringen zwingend zu prüfen sind, wenn diese glaubhaft vorgebracht werden. Betreffend die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers als sri-lankischer Tamile, der während langer Zeit für die LTTE tätig war, wird auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verwiesen. Die Risikomerkmale, welche er aufweise, würden für die sri-lankische Regierung genügen, um ihn als gefährliche Person einzustufen und zu eliminieren. Zur Situation für Tamilen in Sri Lanka wird auf den Report des UN-Menschenrechtrates vom November 2017 sowie den Bericht vom Januar 2017 des Komitees der Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT) verwiesen. Vom sri-lankischen Staat als potenzielle Risikoperson wahrgenommen zu werden sei nicht harmlos und die Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben begründet. Der Beschwerdeführer weise ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde, wobei diesbezüglich auf die im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren verwiesen werde. Ferner gehöre er als abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller einer bestimmten sozialen Gruppe an und es sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachtes der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, gefoltert und inhaftiert werde. Zur Untermauerung seines Wiedererwägungsgesuchs reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines auf den Namen F._______ lautenden indischen Passes ein. D. Mit Verfügung vom 25. März 2019 - eröffnet am 26. März 2019 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2018 fest. E. Am 25. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. F. Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme verfügte die Instruktionsrichterin am 29. April 2019 die sofortige einstweilige Aussetzung des Vollzugs. G. Am 6. Mai 2019 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. H. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, wobei an den Erwägungen vollumfänglich festgehalten wurde. I. Am 19. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 3.2 Vorliegend überprüfte das SEM, ob der Entscheid vom 27. Juni 2018 in qualifizierte Wiedererwägung zu ziehen sei, da der Beschwerdeführer neue erhebliche Tatsachen geltend machte, die zwar im Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids bereits bestanden hatten, deren Geltendmachung ihm jedoch nicht möglich gewesen sei. Erheblich sind neue Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dann, sofern im Lichte der veränderten tatbestandlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders, nämlich für den Beschwerdeführer günstiger, hätte ausfallen müssen, als im früheren Entscheid. 3.3 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen der Art. 66-68 VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit vorliegend die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen wurde. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es handle sich bei der Kopie des indischen Passes weder um ein neues noch um ein erhebliches Beweismittel. So sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dieses erst nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts einreiche. Die Begründung, er habe sich erst jetzt daran erinnert, dass er über die Kopie verfüge, vermöge nicht zu überzeugen, insbesondere zumal er im Rahmen des Asylverfahrens wiederholt zum Einreichen von Identitätsdokumenten und Beweismitteln aufgefordert worden sei. Ausserdem vermöge auch dieses Beweismittel nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu überzeugen. Die Passkopie enthalte keinen konkreten Hinweis darauf, dass er für die LTTE gearbeitet habe, sondern vermöge bestenfalls zu belegen, dass er im Besitz eines gefälschten indischen Passes gewesen sei und damit Reisen nach C._______ und E._______ unternommen habe. Bezüglich der Verweise auf die Berichte der SFH und anderer Organisationen sei festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um Berichte zur allgemeinen Lage handle. Auch die Tatsache, dass er als abgewiesener Asylbewerber aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehre genüge nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Dass Rückkehrer, die illegal ausgereist sind, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen haben oder behördlich gesucht werden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt werden, stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Juni 2018 beseitigen könnten. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nach den Terrorangriffen am 21. April 2019 habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka massiv verschlechtert. Die Regierung habe die Notstandsverordnung in Kraft gesetzt. Diese aktuellen Geschehnisse würden eine umfassende Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs veranlassen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Einwohner Sri Lankas würden das Inkraftsetzen der Notstandsverordnung aus Bürgerkriegszeiten kennen. In der Vergangenheit seien die darauf resultierenden Befugnisse regelmässig durch den Staatsapparat missbraucht worden, um anderweitige Ziele zu verfolgen. Es herrsche Chaos im Land und die Regierung sei nicht in der Lage, die eigene Bevölkerung zu schützen. Angesichts dieser verschlechterten Sicherheitslage sei es für den Beschwerdeführer unzumutbar, nach Sri Lanka zurückzukehren. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er der tamilischen Minderheit angehöre, welche immer noch Übergriffen von Angehörigen des Staatsapparates zum Opfer fallen und von diesen angesichts der herrschenden Terrorgefahr nicht geschützt würden. Ferner habe die Vorinstanz den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt indem sie es unterlassen habe, das neu eingereichte Beweismittel umfassend zu würdigen. Zudem habe sie nicht dargelegt, inwiefern die Passkopie die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätige. Lediglich der Hinweis, das neue Beweismittel vermöge die festgestellte Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen, genüge nicht. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer das von ihm bereits im Wiedererwägungsgesuch geltend Gemachte und zitiert erneut verschiedene Berichte der SFH und weiterer Organisationen. Zum Wegweisungsvollzug führt er sodann an, das SEM habe keine Beurteilung der Zulässigkeit vorgenommen, weshalb auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Auch sei die Rückkehr nach Sri Lanka für den Beschwerdeführer unzumutbar, insbesondere aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage, seiner tamilischen Ethnie und dem Fakt, dass er aus einem Land wie der Schweiz zurückkehre. Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des besagten indischen Passes sowie Ausdrucke folgender Artikel zu den Akten: "Nach Anschlägen. Sri Lanka verhängt Notstand" vom 22. April 2019; "Notstand, Trauer - und bohrende Fragen" vom 23. April 2019; "Anschläge in Sri Lanka. Zunehmende Verfolgung von Christen?" vom 23. April 2019, alle tagesschau.de; "Frieden in Sri Lanka - das brutale Ende einer Illusion" vom 22. April 2019, Neue Zürcher Zeitung. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, da das Wiedererwägungsgesuch nur den Asylpunkt betreffe, habe es sich nicht veranlasst gesehen, sich explizit zum Wegweisungsvollzug zu äussern. Die Beschwerdeschrift verlange nun aber eine Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit sowie der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dies aufgrund der Terrorangriffe vom 21. April 2019 in Sri Lanka. Dazu sei festzuhalten, dass die genannten Anschläge auf Kirchen und Hotels verübt wurden und es sich dabei um die ersten Terroranschläge seit 2009 handle. Es bestehe in Sri Lanka trotz dieser Anschläge aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Zusammengefasst enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnte. Im Weiteren wurde auf die Erwägungen verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten wurde. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe als Asylgrund hauptsächlich vorgebracht, für die LTTE den Geldtransfer getätigt zu haben. Diesbezüglich habe er die Kopie des indischen Passes eingereicht, welchem die Einreisestempel von C._______ und E._______ entnommen werden könnten. Dieses Dokument sei ein wichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner gehe das SEM fehl in der Einschätzung, dass in Sri Lanka keine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche. Die Terroranschläge von Ostern hätten sodann dazu geführt, dass der ehemalige Präsident Rajapakse und sein Clan wieder mehr Anhänger hätten, was dazu führen werde, dass die Versöhnung nach dem Krieg und die Stärkung des Rechtsstaates bald vorbei sei. Mit dem indischen Reisepass liege ein neues Beweismittel vor, welches im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu würdigen sei und belegen würde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahren von verschiedenen Akteuren drohen und er einer Situation von allgemeiner Gewalt ausgesetzt werde. Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer folgende drei Ausdrucke von Artikeln aus dem Internet zu den Akten: «Die Rückkehr des Kriegsherrn: Ein sri-lankischer Hardliner verspürt nach den Anschlägen von Ostern Rückenwind» vom 5. Juni 2019, nzz.ch; «Religionen unter Druck - Rajapaksa-Clan könnte profitieren» vom 21. Mai 2019, domradio.de; «Jaffna Uni students protest for charges to be dropped» vom 22. Mai 2019, tamilguardian.com. 5. 5.1 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht hat glaubhaft machen können. So schliesst sich das Gericht der Beurteilung des SEM an, wonach die neu eingereichte Kopie eines indischen Passes die festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht umzuwerfen vermag. Die Passkopie ist nicht geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet hat. Ebenfalls ist der Einschätzung zuzustimmen, wonach die Berichte, auf die er verweist, nicht zu einer Revidierung seiner persönlichen Gefährdungslage führen können, zumal er es denn auch unterlassen hat, diese in einen direkten Zusammenhang mit seiner Person zu bringen. Betreffend sein Vorbringen, er sei als Tamile, welcher in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und sich bereits mehrere Jahre hier aufhalte, bei einer Rückkehr gefährdet, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, ist festzuhalten, dass dies gemäss geltender Praxis nicht der Fall ist. So genügt die Tatsache, dass er sich längere Zeit in der Schweiz aufgehalten und hier ein Asylgesuch gestellt hat, nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte, wie oben festgehalten, keine weiteren Risikofaktoren glaubhaft machen, die in einer Gesamtschau eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen. 5.3 Folglich kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mithin - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht. 5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zu Recht verneint und das Asylgesuch erneut abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. https://www.nzz.ch/international/regierungskrise-in-sri-lanka-praesident-legt-parlament-auf-eis-ld.1431684). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Im Referenzurteil D-3619/2016 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht ferner die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet und kam dabei zum Schluss, dass auch diese bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zu bejahen sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs aus, trotz der Terroranschläge am 21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. Somit sei aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen aufweisen oder dessen verdächtigt würde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Anschlägen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. 7.3.4 Dieser Einschätzung ist zu folgen. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Bezirk Jaffna in der Nordprovinz und lebte sowie arbeitete zuletzt auch dort, bevor er vor seiner Ausreise für etwa ein Jahr nach Colombo gegangen sei. Wie bereits festgehalten ist der Wegweisungsvollzug dorthin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt mit seinem Onkel und seinen Schwestern über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz in Jaffna sowie über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung. Ausserdem ist er gesund. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und es ihm gelingen wird, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern und ein Auskommen zu finden. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: