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D-5512/2019

D-5512/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-28 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ Distrikt), reichte am 18. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2018 ab, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4360/2018 vom 4. Februar 2019 ab. A.b Am 6. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung des Entscheides vom 27. Juni 2018 und reichte zur Begründung ein neues Beweismittel ein. Mit Verfügung vom 25. März 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2018 fest. Mit Urteil D-1994/2019 vom 22. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. B. Mit einer an das SEM gerichteten und als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» betitelten Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Eingang SEM: 17. Oktober 2019) machte der Gesuchsteller geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus D._______ von der (Nennung Behörde) aufgefordert worden, am (...) zu einer Untersuchung beziehungsweise Befragung bei der E._______ zu erscheinen. Da er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, hätten ihn Angehörige des F._______ fortan zu Hause gesucht. Er habe mittlerweile die (Nennung Beweismittel) vom (...) beschaffen können, welche die Glaubhaftigkeit seiner in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten behördlichen Verfolgung infolge seiner Tätigkeit für die G._______ belege. Ferner ersuchte er um Weiterleitung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, falls das SEM zur Ansicht gelange, dass das neue Beweismittel der Revision zugänglich sei. Für den Fall der Entgegennahme als Revisionsgesuch beantragte der Gesuchsteller, es seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2019 und vom 22. Juli 2019 in Revision zu ziehen, es sei nach Aufhebung des Entscheides im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die drohende Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. C. Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2019 mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weiter. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne vonArt. 124 BGG darzutun.

E. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Eingabe vom 16. Oktober 2019 darauf, dass er nach den Abweisungen seiner Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht Anstrengungen zum Erhalt beweisrelevanter Dokumente unternommen habe. In der Folge sei ihm am (...) das ins Recht gelegte Dokument, datierend vom (...), zugestellt worden. Damit ruft er den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe vom 16. Oktober 2019 ist deshalb als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Auf dieses Gesuch ist, da es frist- und formgerecht eingereicht wurde, einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47).

E. 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).

E. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesuchsteller nicht darlegt, dass es für ihn unmöglich beziehungsweise unzumutbar gewesen sein soll, das mit dem Revisionsgesuch vom 16. Oktober 2019 eingereichte Dokument, bei dem es sich laut seinen Angaben um (Nennung Beweismittel) vom (...) handle, vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens einzureichen. Insbesondere bleibt es bei der blossen durch nichts belegten Behauptung, er habe das besagte Dokumente ungefähr zwei Wochen vor Gesuchseinreichung (am [...]) zugestellt erhalten.

E. 4.2 Abgesehen davon erweist sich das Dokument als revisionsrechtlich nicht erheblich. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim eingereichten Beweismittel - entgegen der im Revisionsgesuch angeführten Bezeichnung - nicht um (Nennung Bezeichnung durch Gesuchsteller), sondern um (Nennung Bezeichnung auf dem Dokument) handelt. Darin wird (Ausführungen zum Inhalt des Dokuments). Bei diesem Beweismittel handelt es sich somit um ein behördeninternes Dokument, welches nicht zur Abgabe an den betroffenen Gesuchsteller bestimmt war und in dessen Besitz er somit gar nicht hätte gelangen können. Es ergeben sich aus dem fraglichen Beweismittel denn auch keine Anhaltspunkte, dass es dem Gesuchsteller in irgendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätte ausgehändigt werden sollen. Der Rubrik "Distribution" am Ende des Dokuments sind in diesem Zusammenhang - in Ermangelung von Einträgen - keine Hinweise zu entnehmen, die zu einem anderen Schluss führen müssten. Sodann sind die Ausführungen im Revisionsgesuch, wonach er vom F._______ gesucht werde, weil er der besagten (Nennung Beweismittel) keine Folge geleistet habe, mit seinen Schilderungen anlässlich des ersten Asylgesuchs weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung zu bringen. Damals führte er nämlich an, er sei von einer Person im Jahr (...) beim F._______ angeschwärzt worden, weil er (Nennung Grund). Infolge dieser Denunziation sei er von Agenten des F._______ heimgesucht und mit dem Tod bedroht worden. Dass er auch aus dem wie im Revisionsgesuch behaupteten Grund gesucht worden wäre, machte er jedoch nicht geltend. Sodann hätte der Gesuchsteller aufgrund der Nichtbeachtung der (Nennung Beweismittel) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Jahr (...) weitergehende behördliche Massnahmen respektive eine Festnahme zu gewärtigen gehabt. Demgegenüber will er gemäss seinen Aussagen im ersten Asylverfahren trotz der Behelligungen noch bis im (...) an seinem Wohnort in C._______ geblieben sein (vgl. Urteil D-4360/2018 S. 2, A.b.).

E. 4.3 Das eingereichte Beweismittel erweist sich damit als nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten (Nennung Beweismittel) und der nachfolgenden Suche des E._______ nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Das Beweismittel ist damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2019 und vom 22. Juli 2019 ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos. Der am 23. Oktober 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5512/2019 Urteil vom 28. Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4360/2018 vom 4. Februar 2019 und D-1994/2019 vom 22. Juli 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ Distrikt), reichte am 18. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dieses Gesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2018 ab, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4360/2018 vom 4. Februar 2019 ab. A.b Am 6. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung des Entscheides vom 27. Juni 2018 und reichte zur Begründung ein neues Beweismittel ein. Mit Verfügung vom 25. März 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 27. Juni 2018 fest. Mit Urteil D-1994/2019 vom 22. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. B. Mit einer an das SEM gerichteten und als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» betitelten Eingabe vom 16. Oktober 2019 (Eingang SEM: 17. Oktober 2019) machte der Gesuchsteller geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus D._______ von der (Nennung Behörde) aufgefordert worden, am (...) zu einer Untersuchung beziehungsweise Befragung bei der E._______ zu erscheinen. Da er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, hätten ihn Angehörige des F._______ fortan zu Hause gesucht. Er habe mittlerweile die (Nennung Beweismittel) vom (...) beschaffen können, welche die Glaubhaftigkeit seiner in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten behördlichen Verfolgung infolge seiner Tätigkeit für die G._______ belege. Ferner ersuchte er um Weiterleitung der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, falls das SEM zur Ansicht gelange, dass das neue Beweismittel der Revision zugänglich sei. Für den Fall der Entgegennahme als Revisionsgesuch beantragte der Gesuchsteller, es seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2019 und vom 22. Juli 2019 in Revision zu ziehen, es sei nach Aufhebung des Entscheides im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die drohende Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren. C. Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2019 mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weiter. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne vonArt. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller beruft sich in der Eingabe vom 16. Oktober 2019 darauf, dass er nach den Abweisungen seiner Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht Anstrengungen zum Erhalt beweisrelevanter Dokumente unternommen habe. In der Folge sei ihm am (...) das ins Recht gelegte Dokument, datierend vom (...), zugestellt worden. Damit ruft er den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe vom 16. Oktober 2019 ist deshalb als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Auf dieses Gesuch ist, da es frist- und formgerecht eingereicht wurde, einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). 3.3 Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder aber geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Beweismittel sind revisionsrechtlich erheblich, wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22). 4. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesuchsteller nicht darlegt, dass es für ihn unmöglich beziehungsweise unzumutbar gewesen sein soll, das mit dem Revisionsgesuch vom 16. Oktober 2019 eingereichte Dokument, bei dem es sich laut seinen Angaben um (Nennung Beweismittel) vom (...) handle, vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens einzureichen. Insbesondere bleibt es bei der blossen durch nichts belegten Behauptung, er habe das besagte Dokumente ungefähr zwei Wochen vor Gesuchseinreichung (am [...]) zugestellt erhalten. 4.2 Abgesehen davon erweist sich das Dokument als revisionsrechtlich nicht erheblich. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim eingereichten Beweismittel - entgegen der im Revisionsgesuch angeführten Bezeichnung - nicht um (Nennung Bezeichnung durch Gesuchsteller), sondern um (Nennung Bezeichnung auf dem Dokument) handelt. Darin wird (Ausführungen zum Inhalt des Dokuments). Bei diesem Beweismittel handelt es sich somit um ein behördeninternes Dokument, welches nicht zur Abgabe an den betroffenen Gesuchsteller bestimmt war und in dessen Besitz er somit gar nicht hätte gelangen können. Es ergeben sich aus dem fraglichen Beweismittel denn auch keine Anhaltspunkte, dass es dem Gesuchsteller in irgendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätte ausgehändigt werden sollen. Der Rubrik "Distribution" am Ende des Dokuments sind in diesem Zusammenhang - in Ermangelung von Einträgen - keine Hinweise zu entnehmen, die zu einem anderen Schluss führen müssten. Sodann sind die Ausführungen im Revisionsgesuch, wonach er vom F._______ gesucht werde, weil er der besagten (Nennung Beweismittel) keine Folge geleistet habe, mit seinen Schilderungen anlässlich des ersten Asylgesuchs weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung zu bringen. Damals führte er nämlich an, er sei von einer Person im Jahr (...) beim F._______ angeschwärzt worden, weil er (Nennung Grund). Infolge dieser Denunziation sei er von Agenten des F._______ heimgesucht und mit dem Tod bedroht worden. Dass er auch aus dem wie im Revisionsgesuch behaupteten Grund gesucht worden wäre, machte er jedoch nicht geltend. Sodann hätte der Gesuchsteller aufgrund der Nichtbeachtung der (Nennung Beweismittel) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Jahr (...) weitergehende behördliche Massnahmen respektive eine Festnahme zu gewärtigen gehabt. Demgegenüber will er gemäss seinen Aussagen im ersten Asylverfahren trotz der Behelligungen noch bis im (...) an seinem Wohnort in C._______ geblieben sein (vgl. Urteil D-4360/2018 S. 2, A.b.). 4.3 Das eingereichte Beweismittel erweist sich damit als nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten (Nennung Beweismittel) und der nachfolgenden Suche des E._______ nach dem Gesuchsteller zu bewirken. Das Beweismittel ist damit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Revisionsgründe vorliegen. Das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2019 und vom 22. Juli 2019 ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos. Der am 23. Oktober 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber