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D-1968/2026

D-1968/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-13 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat das SEM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Portugal sowie den Wegweisungsvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil D-5373/2022 vom 29. November 2022. A.c Infolge Verfristung nahm das SEM das Asylverfahren der Beschwerdeführenden am 15. November 2023 wieder auf, hörte sie am 21. März 2024 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 11. April 2025 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend angehört. A.d Auf Aufforderung des SEM vom 8. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. September 2025 mehrere ärztliche Berichte des Kantonsspitals Olten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026, zugestellt am 23. Februar 2026, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2026 fochten die Beschwerdeführenden diesen Entscheid an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei (im Vollzugspunkt) aufzuheben, und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen respektive zur korrekten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. C.b Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. C.c In der Beschwerdebegründung wird auf die medizinischen Probleme und das Alter der Beschwerdeführenden verwiesen und geltend gemacht, das SEM habe die dazu eingereichten ärztlichen Berichte nicht berücksichtigt und zu Unrecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola bejaht. Angola befinde sich in einer Krise, und sie verfügten dort über kein tragfähiges soziales Umfeld mehr, zumal sich die Tochter, welche sich vor der Ausreise um sie gekümmert habe, nun in der Schweiz lebe. Sie seien nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt und die benötigte medizinische Versorgung selbst zu finanzieren. Bei einer Rückkehr ins Heimatland würden sie daher in eine existenzielle Notlage geraten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. April 2026 einbezahlt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt worden, und die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug und damit gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Februar 2026. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige und/oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und bringen dazu vor, das SEM habe in seinem Entscheid die eingereichten Arztberichte nicht erwähnt (vgl. S. 5 in fine f. der Beschwerde). Aus den Akten geht indes hervor, dass das SEM die eingereichten ärztlichen Unterlagen bereits im Sachverhalt (in globo) erwähnt (vgl. Ziff. I.4 der angefochtenen Verfügung) und überdies in seinen Erwägungen die gemäss den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen bei den Beschwerdeführenden bestehenden medizinischen Probleme dargelegt und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. Ziff. III.2 der Verfügung). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid demnach auf einen korrekt und vollständig festgestellten Sachverhalt gestützt. Die Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), ist somit als unbegründet zu erachten, und der damit einhergehende Eventualantrag, die vorinstanzliche Verfügung sei zu kassieren (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge), ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbes. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.).

E. 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist zunächst festzustellen, dass in Angola keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen hinsichtlich der Sicherheitslage gewisse Vorbehalte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2798/2021 vom 10. März 2025 E. 8.4, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in alle übrigen Provinzen Angolas und damit namentlich auch in die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (C._______) ist daher als generell zumutbar zu erachten.

E. 7.2.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die (...)- respektive (...)-jährigen Beschwerdeführenden aus C._______ stammen und dort vor der Ausreise in einer Mietwohnung gelebt haben. Entgegen den unplausiblen diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie in C._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügen und insbesondere Kontakt zu ihren offenbar in C._______ wohnhaften und als Mechaniker respektive Krankenschwestern tätigen, erwachsenen Kindern haben oder zumindest aufnehmen könnten, ebenso zu ihren jeweiligen Geschwistern (vgl. A90 F47, F82 und A92 F58 f.). Es kann ferner erwartet werden, dass auch die in der Schweiz wohnhafte, mit einem Schweizer Bürger verheiratete Tochter (D._______, geb. [...]; N [...]) die Beschwerdeführenden weiterhin - zumindest finanziell - unterstützen wird. In Bezug auf die bestehenden medizinischen Probleme ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer leidet den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge an (...). Ein bestehender (...) wurde offenbar in der Schweiz operiert (vgl. zum Ganzen namentlich den Sprechstundenbericht vom 17. Juli 2025; A112 S. 1f ff.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits leidet an (...). Zudem hat sie in der Schweiz im (...) eine (...) erhalten (vgl. zum Ganzen namentlich den Sprechstundenbericht vom 20. März 2025 sowie den Erstgesprächs-Bericht vom 1. April 2025; A112 S. 13 ff. und S. 19 ff.). Es handelt sich bei den dargelegten medizinischen Problemen um Krankheiten, mit welchen die Beschwerdeführenden schon vor der Ausreise während Jahren gelebt haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es bei ihrer Rückkehr ins Heimatland zu einer raschen und lebensgefährlichen Verschlechterung ihrer Gesundheitszustände kommen würde, zumal sich die Gesundheit der Beschwerdeführenden dank der in der Schweiz in Anspruch genommenen Behandlungen in den letzten vier Jahren verbessert hat. Wie bereits das SEM zu Recht erwogen hat, sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden zudem grundsätzlich auch in Angola behandelbar, namentlich in C._______, ihrem Herkunftsort. Es ist davon auszugehen, dass ihre Kinder (namentlich die in der Schweiz wohnhafte Tochter) die Beschwerdeführenden finanziell unterstützen werden, sollten die benötigten Behandlungen deren finanzielle Möglichkeiten übersteigen. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden zudem (medizinische) Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312). Ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden.

E. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.4 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 23. April 2026 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1968/2026 Urteil vom 13. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Angola, beide vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2026. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 1. November 2022 trat das SEM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Portugal sowie den Wegweisungsvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil D-5373/2022 vom 29. November 2022. A.c Infolge Verfristung nahm das SEM das Asylverfahren der Beschwerdeführenden am 15. November 2023 wieder auf, hörte sie am 21. März 2024 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 11. April 2025 wurden die Beschwerdeführenden ergänzend angehört. A.d Auf Aufforderung des SEM vom 8. August 2025 reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. September 2025 mehrere ärztliche Berichte des Kantonsspitals Olten zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2026, zugestellt am 23. Februar 2026, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2026 fochten die Beschwerdeführenden diesen Entscheid an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei (im Vollzugspunkt) aufzuheben, und es sei ihnen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen respektive zur korrekten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. C.b Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. C.c In der Beschwerdebegründung wird auf die medizinischen Probleme und das Alter der Beschwerdeführenden verwiesen und geltend gemacht, das SEM habe die dazu eingereichten ärztlichen Berichte nicht berücksichtigt und zu Unrecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Angola bejaht. Angola befinde sich in einer Krise, und sie verfügten dort über kein tragfähiges soziales Umfeld mehr, zumal sich die Tochter, welche sich vor der Ausreise um sie gekümmert habe, nun in der Schweiz lebe. Sie seien nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt und die benötigte medizinische Versorgung selbst zu finanzieren. Bei einer Rückkehr ins Heimatland würden sie daher in eine existenzielle Notlage geraten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 28. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 23. April 2026 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt worden, und die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug und damit gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Februar 2026. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige und/oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und bringen dazu vor, das SEM habe in seinem Entscheid die eingereichten Arztberichte nicht erwähnt (vgl. S. 5 in fine f. der Beschwerde). Aus den Akten geht indes hervor, dass das SEM die eingereichten ärztlichen Unterlagen bereits im Sachverhalt (in globo) erwähnt (vgl. Ziff. I.4 der angefochtenen Verfügung) und überdies in seinen Erwägungen die gemäss den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen bei den Beschwerdeführenden bestehenden medizinischen Probleme dargelegt und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (vgl. Ziff. III.2 der Verfügung). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid demnach auf einen korrekt und vollständig festgestellten Sachverhalt gestützt. Die Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), ist somit als unbegründet zu erachten, und der damit einhergehende Eventualantrag, die vorinstanzliche Verfügung sei zu kassieren (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge), ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbes. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). 6.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2 7.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist zunächst festzustellen, dass in Angola keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen hinsichtlich der Sicherheitslage gewisse Vorbehalte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2798/2021 vom 10. März 2025 E. 8.4, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in alle übrigen Provinzen Angolas und damit namentlich auch in die Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (C._______) ist daher als generell zumutbar zu erachten. 7.2.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die (...)- respektive (...)-jährigen Beschwerdeführenden aus C._______ stammen und dort vor der Ausreise in einer Mietwohnung gelebt haben. Entgegen den unplausiblen diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass sie in C._______ über ein soziales Beziehungsnetz verfügen und insbesondere Kontakt zu ihren offenbar in C._______ wohnhaften und als Mechaniker respektive Krankenschwestern tätigen, erwachsenen Kindern haben oder zumindest aufnehmen könnten, ebenso zu ihren jeweiligen Geschwistern (vgl. A90 F47, F82 und A92 F58 f.). Es kann ferner erwartet werden, dass auch die in der Schweiz wohnhafte, mit einem Schweizer Bürger verheiratete Tochter (D._______, geb. [...]; N [...]) die Beschwerdeführenden weiterhin - zumindest finanziell - unterstützen wird. In Bezug auf die bestehenden medizinischen Probleme ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer leidet den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zufolge an (...). Ein bestehender (...) wurde offenbar in der Schweiz operiert (vgl. zum Ganzen namentlich den Sprechstundenbericht vom 17. Juli 2025; A112 S. 1f ff.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits leidet an (...). Zudem hat sie in der Schweiz im (...) eine (...) erhalten (vgl. zum Ganzen namentlich den Sprechstundenbericht vom 20. März 2025 sowie den Erstgesprächs-Bericht vom 1. April 2025; A112 S. 13 ff. und S. 19 ff.). Es handelt sich bei den dargelegten medizinischen Problemen um Krankheiten, mit welchen die Beschwerdeführenden schon vor der Ausreise während Jahren gelebt haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es bei ihrer Rückkehr ins Heimatland zu einer raschen und lebensgefährlichen Verschlechterung ihrer Gesundheitszustände kommen würde, zumal sich die Gesundheit der Beschwerdeführenden dank der in der Schweiz in Anspruch genommenen Behandlungen in den letzten vier Jahren verbessert hat. Wie bereits das SEM zu Recht erwogen hat, sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden zudem grundsätzlich auch in Angola behandelbar, namentlich in C._______, ihrem Herkunftsort. Es ist davon auszugehen, dass ihre Kinder (namentlich die in der Schweiz wohnhafte Tochter) die Beschwerdeführenden finanziell unterstützen werden, sollten die benötigten Behandlungen deren finanzielle Möglichkeiten übersteigen. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden zudem (medizinische) Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312). Ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. 7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 23. April 2026 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: