Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 8. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 25. Juli 2025 fand ein persönliches Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) statt. Am 9. September 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe die Schule mit den "O-Level" abgeschlossen. Er habe sich lokal in seinem Dorf als Sozialarbeiter in der Landwirtschaftsförderung, für die Ausbildungsmöglichkeiten von Kindern und für das Wohlergehen seines Dorfes eingesetzt. Dabei habe er in einem Konflikt zwischen einer Frau und einer Ärztin betreffend ein landwirtschaftliches Grundstück vermittelt und sich dabei mit der Ärztin und der Polizei angelegt. Die Polizisten hätten sich von der Anstellung und angesehenen Position dieser Ärztin beeindrucken lassen und diese zuvorkommend behandelt. Sie hätten jedoch betreffend diesen Konflikt auf das dafür zuständige Zivilgericht verwiesen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zunehmend in der Politik zuerst für den amtierenden Präsidenten Anura Kumara Dissanayake (AKD) und anschliessend für die Oppositionspartei Samagi Jana Balawegaya (SJB) engagiert. Politiker von AKD hätten ihm Unterstützung für eine Kandidatur bei den Parlamentswahlen versprochen, dieses Versprechen aber nicht eingehalten. Aufgrund dessen und wegen darauf resultierender Meinungsverschiedenheiten, sei er zur Oppositionspartei gewechselt und habe für die Bezirkswahlen kandidiert. Während er sich politisch betätigt habe, hätten sich einige Personen in der Nachbarschaft über ihn erkundigt. Er habe dies anfänglich nicht ernst genommen, bis kurz darauf vier Personen mit dem Motorrad und aufgesetztem Helm zu ihm nachhause gekommen seien und zwei davon ihn angewiesen hätten, sich zukünftig politisch nicht mehr einzusetzen. Darauf habe ihm einer dieser Männer eine Ohrfeige gegeben, und sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Seine Ehefrau sei dazu gekommen und habe sich ebenfalls gegen ihn gestellt, indem sie ihm sein politisches Engagement vorgeworfen habe. Anschliessend sei er nach Colombo gereist und habe aufgrund der Entscheidung seiner Ehefrau schliesslich das Land verlassen. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei SJB von November 2024, eine Bescheinigung über seinen Wahlsieg, ein Schreiben betreffend ein Bauverbot und verschiedene Fotografien seines politischen und gesellschaftlichen Engagements zu den Akten. C. Am 11. September 2025 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 (eröffnet am 19. Februar 2026) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. März 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen - dem Konflikt mit einer Ärztin, einer von unbekannten Personen erhaltenen Ohrfeige und Todesdrohungen sowie Benachteiligungen betreffend eine ihm versprochene und nicht erhaltene Kandidatur für einen Parlamentssitz - nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. So seien die geschilderten Schwierigkeiten als Übergriffe von Drittpersonen zu werten, und es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich hilfesuchend an die staatlichen Behörden zu wenden, die ihm hätten Schutz bieten können. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass ihm behördlicher Schutz verwehrt worden wäre. Er habe zwar berichtet, dass die Polizisten wütend geworden seien, als er sich für die Frau im Grundstückstreit eingesetzt habe, und ihn vom Polizeiposten weggewiesen hätten. Allerdings habe dieser Konflikt den Beschwerdeführer selbst gar nicht betroffen. Des Weiteren hätten die Polizisten die beiden Streitparteien auf den zivilen Gerichtsweg verwiesen. Es gebe somit keine Anzeichen für die Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer, nachdem er im Anschluss an die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen nach Colombo gereist sei, keine weiteren Vorfälle geltend gemacht, sondern habe Sri Lanka lediglich aus Angst sowie aufgrund der Entscheidung seiner Ehefrau verlassen. Damit sei seine Ausreise eher aufgrund eines subjektiven Gefühls anstatt einer realen Bedrohung erfolgt.
E. 5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, seine Zweifel an der Wirksamkeit des staatlichen Schutzes sowie dessen Neutralität und Effektivität seien aufgrund der lokalen Konflikte berechtigt gewesen. Unter diesen Umständen könne ihm die fehlende Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht entgegengehalten werden. Der Angriff auf ihn sei politisch motiviert gewesen, wobei politische Rivalitäten auf lokaler Ebene häufig mit persönlichen Konflikten verwoben seien. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Situation vorgenommen, und auch die Wiederholungsgefahr einer Behelligung sei nicht ausreichend beachtet worden. Da er bereits Opfer eines Angriffs geworden und mit dem Tod bedroht worden sei, bestehe die reale Gefahr einer künftigen Verfolgung. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf länderspezifische Berichte betreffend die Verfolgung von politischen Aktivisten.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 ASylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A36 Ziff. II).
E. 6.2 Die geltend gemachten Nachteile, die von unbekannten Männern ausgegangen seien, stellen Behelligungen durch Drittpersonen respektive nicht-staatliche Akteure dar. Da das Bundesverwaltungsgericht die sri-lankischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und -fähig erachtet, sind die geltend gemachten Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer D-2861/2026 vom 3. Juli 2026 E. 8.1). Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an diese zu wenden, die Drohungen zu melden und um behördlichen Schutz zu ersuchen beziehungsweise Anzeige zu erstatten. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Annahme stützen würden, er würde diesbezüglich keine Hilfe erhalten. Der Beschwerdeführer machte sodann keine Probleme mit diesen Behörden geltend. Dass er, als er sich im Rahmen eines Grundstückstreites für eine Frau eingesetzt hatte, von einem Polizeiposten verwiesen worden war, ist einerseits nicht als generelle Schutzverweigerung zu werten, zumal die Polizisten betreffend diese Streitsache auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen haben. Andererseits handelte es sich auch nicht um eine Situation, die den Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise die von ihm geltend gemachte Bedrohung betrifft. Des Weiteren erfüllt der Beschwerdeführer auch nicht keine weiteren Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 6.6). Er könnte sich im Übrigen derartigen lokal begrenzten Behelligungen durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen, wo für ihn eine innerstaatlichen Schutzalternative besteht.
E. 6.3 Nicht zuletzt ist gemäss den Akten davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer selbst keine ernsthafte Verfolgungsgefahr erkannt hat. Seinen Angaben zufolge ist er von seiner Ehefrau unter Druck gesetzt worden, sich nicht mehr politisch zu betätigen und das Land zu verlassen. Er selbst habe sich in Jaffna nicht gefürchtet und nicht aus Sri Lanka ausreisen wollen (vgl. SEM-Akte A26 F47 f.).
E. 6.4 Auch die Einwände in der Beschwerdeschrift ändern nichts an dieser Einschätzung. Die diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich vorwiegend auf die nochmalige Schilderung der Bedrohungslage des Beschwerdeführers. Dass er an der Neutralität der lokalen Sicherheitsbehörden gezweifelt hatte, entbindet ihn nicht von der Pflicht, sofern möglich in erster Linie im Heimatstaat um Schutz zu ersuchen und alles ihm Zumutbare zu unternehmen, sich dadurch den Behelligungen durch private Drittpersonen entziehen beziehungsweise sich davor zu schützen. Die in der Anhörung geäusserte Befürchtung, das Problem wäre "woanders gelandet", weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe (vgl. SEM-Akte A26 F53), rechtfertigt die fehlende Inanspruchnahme innerstaatlichen behördlichen Schutzes jedenfalls nicht.
E. 6.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf die politische Lage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er hierbei keinen Zusammenhang zu einer ihm angeblich drohenden Verfolgung aufzeigt.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann sind weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler E-1891/2021 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2, E-4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2). Die Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten im September 2024 sowie der Sieg der Politischen Allianz National People's Power (NPP) bei den Parlamentswahlen im November 2024 veränderten die politische Landschaft Sri Lankas grundlegend. In den versprochenen weitreichenden Reformen erzielte die neue Regierung in den wichtigen Punkten jedoch kaum Fortschritte. Sie führt weitgehend die Wirtschafts- und Aussenpolitik der Vorgängerregierung fort, allerdings mit mehr Respekt vor Rechtsstaatlichkeit und bislang ohne Anzeichen für Korruption auf höchster Ebene. Die Regierung hat begonnen, Militärcheckpoints im Norden und Osten abzubauen und signalisiert, dass vom Militär besetztes Land wieder in lokalen Besitz überführen werden soll. Nichtregierungsorganisationen bemängeln jedoch weiterhin die bestehende Antiterrorgesetzgebung und Straflosigkeit für Kriegsverbrechen. Tamilische Familienangehörige von Verschwundenen sind wie Menschenrechtsaktivist/innen und Journalist/innen, die über Aktivitäten des Militärs im Norden und Osten berichten, weiterhin Schikanen und Überwachung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Die sri-lankische Regierung ist weiterhin tief gespalten und geprägt von Spannungen entlang ethnisch-religiöser und sprachlicher Grenzen (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka's Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; Carnegie Endowment for International Peace, The Aragalaya Protest Movement and the Struggle for Political Change in Sri Lanka, 27. August 2025; Amnesty International, The State of the World's Human Rights - Sri Lanka 2025, 21. April 2026). Gemäss verschiedenen Quellen hat sich die wirtschaftliche Lage Sri Lankas seit der Krise von 2022-2023 deutlich verbessert, die Erholung ist aber fragil. Fast ein Viertel der Bevölkerung, insbesondere im Norden und Osten, lebt weiterhin in Armut. Zur Stabilisierung der Wirtschaft trugen auch die auferlegten Massnahmen des Internationalen Währungsfonds (IMF) bei, wobei diese Personen mit geringerem Einkommen unverhältnismässig hart treffen. Noch immer kämpft Sri Lanka mit den Auswirkungen des Zyklons Ditwah vom November 2025 und auch der Irankrieg wirkt sich negativ auf die Versorgung aus (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka's Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; The World Bank, Sri Lanka Development Update - Weathering the Storm, Mai 2026 und Protecting Poor and Vulnerable Sri Lankans During an Economic Crisis : A Tough Balancing Act for Fiscal Policy, 18. September 2024; Asia Development Bank (ADB), Asian Development Outlook April 2026, 1. Mai 2026; British Broadcasting Corporation (BBC), Iran war lands 'triple blow' to flood-ravaged Sri Lankans, 12. April 2026).
E. 8.3.3 Nichts in den Aussagen des Beschwerdeführers deutet darauf hin, dass er nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. Er stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann, und verfügt zudem seinen Angaben zufolge über vielseitige Arbeitserfahrung. Es sind auch keine behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig. Bei dieser Ausgangslage sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich deshalb als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1967/2026 Urteil vom 23. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz, stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 8. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 25. Juli 2025 fand ein persönliches Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) statt. Am 9. September 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe die Schule mit den "O-Level" abgeschlossen. Er habe sich lokal in seinem Dorf als Sozialarbeiter in der Landwirtschaftsförderung, für die Ausbildungsmöglichkeiten von Kindern und für das Wohlergehen seines Dorfes eingesetzt. Dabei habe er in einem Konflikt zwischen einer Frau und einer Ärztin betreffend ein landwirtschaftliches Grundstück vermittelt und sich dabei mit der Ärztin und der Polizei angelegt. Die Polizisten hätten sich von der Anstellung und angesehenen Position dieser Ärztin beeindrucken lassen und diese zuvorkommend behandelt. Sie hätten jedoch betreffend diesen Konflikt auf das dafür zuständige Zivilgericht verwiesen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer zunehmend in der Politik zuerst für den amtierenden Präsidenten Anura Kumara Dissanayake (AKD) und anschliessend für die Oppositionspartei Samagi Jana Balawegaya (SJB) engagiert. Politiker von AKD hätten ihm Unterstützung für eine Kandidatur bei den Parlamentswahlen versprochen, dieses Versprechen aber nicht eingehalten. Aufgrund dessen und wegen darauf resultierender Meinungsverschiedenheiten, sei er zur Oppositionspartei gewechselt und habe für die Bezirkswahlen kandidiert. Während er sich politisch betätigt habe, hätten sich einige Personen in der Nachbarschaft über ihn erkundigt. Er habe dies anfänglich nicht ernst genommen, bis kurz darauf vier Personen mit dem Motorrad und aufgesetztem Helm zu ihm nachhause gekommen seien und zwei davon ihn angewiesen hätten, sich zukünftig politisch nicht mehr einzusetzen. Darauf habe ihm einer dieser Männer eine Ohrfeige gegeben, und sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Seine Ehefrau sei dazu gekommen und habe sich ebenfalls gegen ihn gestellt, indem sie ihm sein politisches Engagement vorgeworfen habe. Anschliessend sei er nach Colombo gereist und habe aufgrund der Entscheidung seiner Ehefrau schliesslich das Land verlassen. Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Partei SJB von November 2024, eine Bescheinigung über seinen Wahlsieg, ein Schreiben betreffend ein Bauverbot und verschiedene Fotografien seines politischen und gesellschaftlichen Engagements zu den Akten. C. Am 11. September 2025 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 (eröffnet am 19. Februar 2026) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. März 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfällen - dem Konflikt mit einer Ärztin, einer von unbekannten Personen erhaltenen Ohrfeige und Todesdrohungen sowie Benachteiligungen betreffend eine ihm versprochene und nicht erhaltene Kandidatur für einen Parlamentssitz - nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. So seien die geschilderten Schwierigkeiten als Übergriffe von Drittpersonen zu werten, und es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich diesbezüglich hilfesuchend an die staatlichen Behörden zu wenden, die ihm hätten Schutz bieten können. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass ihm behördlicher Schutz verwehrt worden wäre. Er habe zwar berichtet, dass die Polizisten wütend geworden seien, als er sich für die Frau im Grundstückstreit eingesetzt habe, und ihn vom Polizeiposten weggewiesen hätten. Allerdings habe dieser Konflikt den Beschwerdeführer selbst gar nicht betroffen. Des Weiteren hätten die Polizisten die beiden Streitparteien auf den zivilen Gerichtsweg verwiesen. Es gebe somit keine Anzeichen für die Schutzunwilligkeit der sri-lankischen Behörden betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer, nachdem er im Anschluss an die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen nach Colombo gereist sei, keine weiteren Vorfälle geltend gemacht, sondern habe Sri Lanka lediglich aus Angst sowie aufgrund der Entscheidung seiner Ehefrau verlassen. Damit sei seine Ausreise eher aufgrund eines subjektiven Gefühls anstatt einer realen Bedrohung erfolgt. 5.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, seine Zweifel an der Wirksamkeit des staatlichen Schutzes sowie dessen Neutralität und Effektivität seien aufgrund der lokalen Konflikte berechtigt gewesen. Unter diesen Umständen könne ihm die fehlende Inanspruchnahme dieses Schutzes nicht entgegengehalten werden. Der Angriff auf ihn sei politisch motiviert gewesen, wobei politische Rivalitäten auf lokaler Ebene häufig mit persönlichen Konflikten verwoben seien. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Situation vorgenommen, und auch die Wiederholungsgefahr einer Behelligung sei nicht ausreichend beachtet worden. Da er bereits Opfer eines Angriffs geworden und mit dem Tod bedroht worden sei, bestehe die reale Gefahr einer künftigen Verfolgung. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf länderspezifische Berichte betreffend die Verfolgung von politischen Aktivisten. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 ASylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A36 Ziff. II). 6.2 Die geltend gemachten Nachteile, die von unbekannten Männern ausgegangen seien, stellen Behelligungen durch Drittpersonen respektive nicht-staatliche Akteure dar. Da das Bundesverwaltungsgericht die sri-lankischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und -fähig erachtet, sind die geltend gemachten Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer D-2861/2026 vom 3. Juli 2026 E. 8.1). Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sich an diese zu wenden, die Drohungen zu melden und um behördlichen Schutz zu ersuchen beziehungsweise Anzeige zu erstatten. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche die Annahme stützen würden, er würde diesbezüglich keine Hilfe erhalten. Der Beschwerdeführer machte sodann keine Probleme mit diesen Behörden geltend. Dass er, als er sich im Rahmen eines Grundstückstreites für eine Frau eingesetzt hatte, von einem Polizeiposten verwiesen worden war, ist einerseits nicht als generelle Schutzverweigerung zu werten, zumal die Polizisten betreffend diese Streitsache auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen haben. Andererseits handelte es sich auch nicht um eine Situation, die den Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise die von ihm geltend gemachte Bedrohung betrifft. Des Weiteren erfüllt der Beschwerdeführer auch nicht keine weiteren Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6201/2025 vom 6. Juli 2026 E. 6.6). Er könnte sich im Übrigen derartigen lokal begrenzten Behelligungen durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen, wo für ihn eine innerstaatlichen Schutzalternative besteht. 6.3 Nicht zuletzt ist gemäss den Akten davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer selbst keine ernsthafte Verfolgungsgefahr erkannt hat. Seinen Angaben zufolge ist er von seiner Ehefrau unter Druck gesetzt worden, sich nicht mehr politisch zu betätigen und das Land zu verlassen. Er selbst habe sich in Jaffna nicht gefürchtet und nicht aus Sri Lanka ausreisen wollen (vgl. SEM-Akte A26 F47 f.). 6.4 Auch die Einwände in der Beschwerdeschrift ändern nichts an dieser Einschätzung. Die diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich vorwiegend auf die nochmalige Schilderung der Bedrohungslage des Beschwerdeführers. Dass er an der Neutralität der lokalen Sicherheitsbehörden gezweifelt hatte, entbindet ihn nicht von der Pflicht, sofern möglich in erster Linie im Heimatstaat um Schutz zu ersuchen und alles ihm Zumutbare zu unternehmen, sich dadurch den Behelligungen durch private Drittpersonen entziehen beziehungsweise sich davor zu schützen. Die in der Anhörung geäusserte Befürchtung, das Problem wäre "woanders gelandet", weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe (vgl. SEM-Akte A26 F53), rechtfertigt die fehlende Inanspruchnahme innerstaatlichen behördlichen Schutzes jedenfalls nicht. 6.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Hinweis auf die politische Lage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er hierbei keinen Zusammenhang zu einer ihm angeblich drohenden Verfolgung aufzeigt. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann sind weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5, D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler E-1891/2021 vom 12. Mai 2026 E. 8.3.2, E-4528/2021 vom 10. April 2026 oder E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2). Die Wahl von Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten im September 2024 sowie der Sieg der Politischen Allianz National People's Power (NPP) bei den Parlamentswahlen im November 2024 veränderten die politische Landschaft Sri Lankas grundlegend. In den versprochenen weitreichenden Reformen erzielte die neue Regierung in den wichtigen Punkten jedoch kaum Fortschritte. Sie führt weitgehend die Wirtschafts- und Aussenpolitik der Vorgängerregierung fort, allerdings mit mehr Respekt vor Rechtsstaatlichkeit und bislang ohne Anzeichen für Korruption auf höchster Ebene. Die Regierung hat begonnen, Militärcheckpoints im Norden und Osten abzubauen und signalisiert, dass vom Militär besetztes Land wieder in lokalen Besitz überführen werden soll. Nichtregierungsorganisationen bemängeln jedoch weiterhin die bestehende Antiterrorgesetzgebung und Straflosigkeit für Kriegsverbrechen. Tamilische Familienangehörige von Verschwundenen sind wie Menschenrechtsaktivist/innen und Journalist/innen, die über Aktivitäten des Militärs im Norden und Osten berichten, weiterhin Schikanen und Überwachung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Die sri-lankische Regierung ist weiterhin tief gespalten und geprägt von Spannungen entlang ethnisch-religiöser und sprachlicher Grenzen (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka's Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; Carnegie Endowment for International Peace, The Aragalaya Protest Movement and the Struggle for Political Change in Sri Lanka, 27. August 2025; Amnesty International, The State of the World's Human Rights - Sri Lanka 2025, 21. April 2026). Gemäss verschiedenen Quellen hat sich die wirtschaftliche Lage Sri Lankas seit der Krise von 2022-2023 deutlich verbessert, die Erholung ist aber fragil. Fast ein Viertel der Bevölkerung, insbesondere im Norden und Osten, lebt weiterhin in Armut. Zur Stabilisierung der Wirtschaft trugen auch die auferlegten Massnahmen des Internationalen Währungsfonds (IMF) bei, wobei diese Personen mit geringerem Einkommen unverhältnismässig hart treffen. Noch immer kämpft Sri Lanka mit den Auswirkungen des Zyklons Ditwah vom November 2025 und auch der Irankrieg wirkt sich negativ auf die Versorgung aus (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka's Bumpy Road to a Political Reset, 16. April 2026; The World Bank, Sri Lanka Development Update - Weathering the Storm, Mai 2026 und Protecting Poor and Vulnerable Sri Lankans During an Economic Crisis : A Tough Balancing Act for Fiscal Policy, 18. September 2024; Asia Development Bank (ADB), Asian Development Outlook April 2026, 1. Mai 2026; British Broadcasting Corporation (BBC), Iran war lands 'triple blow' to flood-ravaged Sri Lankans, 12. April 2026). 8.3.3 Nichts in den Aussagen des Beschwerdeführers deutet darauf hin, dass er nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten werde. Er stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann, und verfügt zudem seinen Angaben zufolge über vielseitige Arbeitserfahrung. Es sind auch keine behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig. Bei dieser Ausgangslage sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich deshalb als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: