opencaselaw.ch

E-5357/2025

E-5357/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), suchte am 14. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 13. Dezember 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 19. März 2025 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit 2010 in der Partei TNPF (Tamil National People's Front) politisch aktiv gewesen. Aus beruflichen Gründen habe er aber in den Jahren 2005 bis 2022 im Ausland, in B._______ gelebt. 2011 habe er seine heutige Ehefrau kennengelernt und dann geheiratet. Ab 2013 sei er regalmässig nach Sri Lanka gereist, habe sich jeweils länger dort aufgehalten und habe dort seine Familie besucht. 2022 sei er dann (sogar) definitiv nach Sri Lanka zurückgekehrt. Rund eine Woche nach seiner endgültigen Rückkehr aus B._______, sei er angeblich telefonisch kontaktiert worden. Zwischen April und August 2023 sei er auf dem Arbeitsweg von zivil gekleideten Personen, mutmasslichen Angehörigen der Sicherheitsbehörden, angehalten worden. Am (...) 2023 habe man ihn auch noch polizeilich befragt. Am (...) habe er einen Anruf des Criminal Investigation Department (CID) erhalten, dass er die Tätigkeiten für die Partei aufgeben solle. Später sei er über Mittag von Personen, die ihn zuvor angehalten hätten, erneut angegangen worden. Am (...) 2023 habe er schliesslich an einer Gedenkveranstaltung für «Thileepan» teilgenommen, an der es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Einige Tage danach habe er wieder einen Telefonanruf erhalten. Es solle nach C._______ zum Terrorism Investigation Department (TID) zu gehen. Dieser Aufforderung habe er nicht Folge geleistet. Einige Tage nach dem Anruf sei er in der Nacht auf dem Weg nach Hause von mehreren Personen angegangen worden. Hiernach habe er einige Tage bei seiner Schwester und danach noch einen Monat in D._______ verbracht. Im Oktober 2023 sei er legal mit seinem persönlichen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist. C. Zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Geburtsurkunde im Original, Geburtskurkunde der Familie in Kopie, Heiratsurkunde in Kopie, Bestätigungsschreiben in Kopie). D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2023 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. G. Mit Eingabe vom 12. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Polizeivorladung vom 17. Juli 2025 samt Übersetzung in englischer Sprache ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die geltend gemachten Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen seien.

E. 4.1.1 Zum einen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Asylvorbringen und die entsprechenden Ereignisse lebensnah zu schildern, was sehr überrasche, da diese angeblich erst kurz vor der Ausreise stattgefunden habe und ein wesentlicher Grund für die Ausreise gewesen seien. Anlässlich der beiden Anhörungen vom 13. Dezember 2023 und vom 19. März 2025 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden, den geschilderten Übergriff vom 19. September 2023 umfassend darzulegen (vgl. A30 F66, F99; A33 F88-F105). Trotz mehrfacher Nachfragen zu dem Übergriff, seien die Ausführungen oberflächlich und detailarm ausgefallen. Obwohl er teilweise längere Ausführungen gemacht habe, hätten diese wie eine Aneinanderreihung von Handlungen, frei von irgendwelchen Realkennzeichen gewirkt. Die Schilderungen der politischen Tätigkeiten für die TNPF wiesen eine noch auffallendere Oberflächlichkeit auf. Auch auf mehrfache Nachfrage danach, wie man Demonstrationen organisiert habe, seien die Aussagen pauschal geblieben und liessen einen persönlichen Bezug gänzlich missen. Überdies hätten auch die Schilderungen zu seinem wichtigsten Ereignis, der Demonstration vom 17. September 2023, durch keine Tiefe oder persönlichen Bezug zu überzeugen vermocht.

E. 4.1.2 Erschwerend komme hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch offene Unstimmigkeiten enthielten. So habe dieser abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstanhörung, wonach er von drei Personen angegriffen worden sei (vgl. A30 F99), anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, es hätten ihn zwei Personen angegriffen, woraufhin zwei weitere Personen mit einem Messer hinzugekommen seien. Auf diese Unstimmigkeiten angesprochen, habe er erklärt, dass er von drei Personen direkt angegriffen worden sei. Insgesamt habe er es bei diesem Vorfall mit vier Personen zu tun gehabt. In Anbetracht der Wichtigkeit sowie auch der Intensität und der Dauer dieses Ereignisses seien diese unterschiedlichen Aussagen nicht erklärbar. Darüber hinaus habe er einerseits geschildert, dass er am (...) 2023 ins Haus seiner Schwester geflüchtet sei, andererseits angegeben, dass er nach dem Vorfall vom (...) 2023 ins Haus seiner Schwester geflüchtet sei (vgl. A33 F31). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er geltend gemacht, dass er aufgeregt gewesen sei und die Daten verwechselt habe (vgl. A33 F131-F132). Angesichts der anschliessenden Ausreise erstaune ein derart frappanter Unterschied in den Daten.

E. 4.1.3 Im Weiteren habe er in der ersten Anhörung die polizeiliche Befragung vom (...) 2023, bei der er dazu aufgefordert worden sei, seine politischen Aktivitäten aufzugeben, gar nicht erst erwähnt, obwohl er bestätigt habe, alles Wesentliche geschildert zu haben (vgl. A30 F103).

E. 4.2 Schliesslich änderten die eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In Bezug auf das eingereichte Schreiben durch ein Mitglied des Parlaments (Beweismittel 004) sei festzuhalten, dass es sich um ein einfaches Schreiben mit einem Stempel und einer Unterschrift handle. Es verfüge über keine anderweitigen Hinweise auf ein Schreiben mit einem offiziellen Charakter. Zudem sei dem SEM bekannt, dass ähnliche Schreiben nicht nur eine sachliche Analyse der Gefährdungssituation enthielten, sondern vielmehr den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweisen würden.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer habe seine Parteibehauptungen somit nicht glaubhaft machen können. Bei dieser Ausgangslage gelte es noch zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka allenfalls begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8, E. 9). Wie erwähnt, hätten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Er sei im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses gewesen, habe seit 2013 bis 2022 in B._______ gelebt und sei jährlich während einigen Wochen in die Heimat zurückgekehrt, wobei ihm die Ein- und Ausreise jeweils problemlos möglich gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr plötzlich in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 4.4 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.

E. 4.5 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 5 In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer in der Hauptsache die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und brachte ergänzend neu vor, dass seine Ehefrau in der Zwischenzeit angeblich auf einem Polizeiposten in Colombo eine Vorladung für ihn erhalten habe. Im Weiteren machte er geltend, dass die Argumentation der Vorinstanz aus seiner Sicht nicht überzeuge. Er habe die Ereignisse rund um den (...) 2023 anschaulich dargelegt und dabei auch Nebensächlichkeiten, eigene Gefühle und Überlegungen aufgeführt. So habe er angegeben, dass er sich nach Erhalt eines Drohanrufes dazu entschlossen habe mit dem Bus zur Arbeit zu fahren. Zudem sei alles sehr schnell gegangen. In Bezug auf die Anzahl der Personen, die ihn angegriffen hätten, sei festzuhalten, dass es sich um vier Personen gehandelt habe, wobei er zuerst nur zwei Personen gesehen habe. Die von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt, wann er seine Schwester aufgesucht habe, beruhten auf einem Missverständnis, welches leider Folge seiner Nervosität gewesen sei. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass er in der ersten Anhörung die polizeiliche Befragung vom (...) 2023 nicht erwähnt habe, sei diese doch nicht bedeutender gewesen als die anderen Erlebnisse.

E. 6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.

E. 6.2 Die Schilderung der geltend gemachten Asylgründe ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können.

E. 6.2.1 Das SEM hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers detailliert und gut begründet ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Schilderung der Asylgründe als auffallend unbestimmt und oberflächlich und das Aussageverhalten als ausweichend qualifiziert hat. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gegenbehauptungen vermögen diese Einschätzung weder zu relativieren noch im Ergebnis umzustossen. Bei den dort genannten, rein beispielhaften Aussagen wie der Wahl des Transportmittels nach einem Anruf (Bus statt Motorrad) handelt es sich keineswegs um sogenannte Realkennzeichen, sondern um Allgemeinplätze. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, warum er im Rahmen der ersten Anhörung nur von drei Angreifern und nicht, wie anlässlich der ergänzenden Anhörung, von insgesamt vier Angreifern gesprochen hat. Auch die von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt, wann er seine Schwester aufgesucht habe, vermochte er mit dem blossen Hinweis auf seine Nervosität nicht zu entkräften. Schliesslich ist - wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat - nicht nachvollziehbar, warum er die für ihn angeblich wichtige polizeiliche Befragung vom 20. August 2023 (vor seiner Ausreise) anlässlich der ersten Anhörung gar nicht erwähnt hat.

E. 6.2.2 Zusätzlich kommen weitere Sachumstände hinzu, welche die genannte vorinstanzliche Einschätzung noch weiter untermauern.

E. 6.2.2.1 In Bezug auf die angeblichen politischen Tätigkeiten im Heimatland ist vorab in zeitlicher Hinsicht festzuhalten, dass diese in der Hauptsache 2010 erfolgt seien (vgl. act. 30, F68) und somit weit über ein Jahrzehnt zurückliegen, bevor der Beschwerdeführer angeblich 2023 wegen seiner politischen Tätigkeit wieder Probleme bekommen haben will. Bereits in zeitlicher Hinsicht erscheint wenig lebensnah, dass ein Betroffener nach so langer Zeit effektiv noch in den Fokus von staatlichen Behelligungen gekommen sein sollte. Das Gesagte gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer zuvor in den Jahren 2013 und 2022 jeweils für längere Zeit ferienhalber nach Sri Lanka zurückgekehrt ist und sich dort gut erkennbar bei seiner Familie aufgehalten hat. Diesbezüglich hat er angegeben, jährlich problemlos nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein und sich jeweils rund drei Monate bei seinen Verwandten (vgl. act. 33, F36) und sich somit dort an seinem angestammten Wohnort aufgehalten zu haben (vgl. act. 30, F25). Diese jahrelangen Reisemodalitäten und problemlosen Aufenthalte sind daher kaum ernsthaft mit einer allgegenwärtigen behördlichen Behelligungslage in Einklang zu bringen. Wären also seine vormaligen politischen Tätigkeiten effektiv aus Sicht der heimatlichen Behörden irgendwie von Interesse gewesen, wäre denklogisch anzunehmen, dass eine allfällig asylrelevante Verfolgung bereits in dieser vorherigen Zeitphase eingesetzt hätte.

E. 6.2.2.2 Die nachträgliche Behauptung, er sei bereits während den Ferien polizeilich angehalten worden (vgl. a.a.O. F36), erweist sich als nachgeschoben. Ferner wäre diesfalls kaum lebensnah nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer 2022 dann ernsthaft freiwillig dazu entschlossen hat, nun definitiv nach Sri Lanka zurückzukehren und dort zu leben; dies zumal er eigenen Angaben zufolge in Qatar in finanziell sehr guten Verhältnissen gelebt hat (vgl. act. 33, F120) und somit die Familie auch problemlos zu ihm hätte ziehen können.

E. 6.2.2.3 In Bezug auf die - von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuften - angeblichen Behelligungen von Personen auf Motorrädern, ergeben sich aufgrund der Akten weiter Auffälligkeiten. So räumte der Beschwerdeführer selbst ein, eigentlich gar nicht zu wissen, um wen es sich bei diesen Personen gehandelt haben sollte (vgl. act 30, F95; act 33, F31) so dass selbst bei Wahrunterstellung eines solchen Vorfalls dieser problemlos einen rein gemeinrechtlichen Deliktshintergrund haben könnte und die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, es könnte sich hierbei allenfalls um staatliche Akteure gehandelt haben, spekulativ bleibt.

E. 6.2.2.4 Bemerkenswert erscheinen ferner auch die Modalitäten der Ausreise. Hier will der Beschwerdeführer nach dem auslösenden Ereignis zu seiner Schwester nach D._______ gegangen sein und hat sich dort rund einen Monat aufgehalten haben. Dass er sich trotz angeblicher Furcht dennoch bedenkenlos und für längere Zeit einfach bei einer nahen Verwandten aufgehalten haben will, und damit an einem Ort, wo er eigentlich problemlos jederzeit hätte aufgesucht werden können, erscheint wenig lebensnah. Gleiches gilt sodann für die Ausreise als solche. Dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher behördlicher Behelligungen völlig legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses ausgereist ist (vgl. act. 30, F57) und hierzu sogar die Ausreise über einen gut gesicherten Flughafen gewählt hat, an dem er jederzeit mit Personenkontrollen hätte rechnen müssen, ist ebenfalls kaum nachvollziehbar mit einer asylrelevanten Verfolgungslage in Einklang zu bringen. Auch der Umstand, dass seine Familie weiterhin grundsätzlich unbehelligt im Heimatland verblieben ist und dort wohnhaft ist, fügt sich hierbei passend in die obgenannte Einschätzung ein. Neben den zahlreichen Unstimmigkeiten, Abweichungen und der offensichtlich fehlenden Aussagequalität sprechen somit auch die Ausreisemodalitäten deutlich gegen eine asylrelevante Verfolgungslage.

E. 6.2.3 Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen und der Beschaffenheit (handschriftlich ergänzte Formulardokumente) ist letztlich die Beweiskraft der nachgereichten Dokumente als gering einzustufen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass einem solchen Dokument («police message form» vom [...] 2025) aufgrund der leichten Fälschbarkeit praxisgemäss ohnehin bloss ein sehr geringer Beweiswert zuerkannt wird (vgl. statt vieler: Urteil BVGer D-1363/2023 vom 29. September 2025 E. 9.3 [mit Hinweisen]). Im vorliegenden Fall kommt weiter hinzu, dass dieses Dokument auch nicht in Einklang mit einem glaubhaften Geschehen steht und insbesondere die offensichtlichen Unstimmigkeiten des Falls nicht zu erklären vermag, weshalb dieses Dokument im Ergebnis an den zutreffenden Einschätzungen der Vorinstanz ebenfalls nichts zu ändern vermag.

E. 6.3 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. E. 8.4.4 und 8.4.5). Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4; vgl. auch Urteil des BVGer D-1967/2026 vom 23. Juli 2026 E. 8.2 mit Hinweis auf das Referenzurteil E-1866/2015). In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten «background check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1967/2026 vom 23. Juli 2026 E. 8.3.2; mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss dem Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer aus E._______ in der Nordprovinz stamme, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen. Auch seien keine medizinischen Umstände erkennbar, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Es lägen keine Vollzugshindernisse vor. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor im Ausland gelebt hat und hiernach problemlos 2023 wieder nach Sri Lanka zurückkehren und dort wieder Wohnsitz nehmen konnte. Entsprechendes gilt auch heute noch; dies zumal seine Familie dort wohnhaft ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er - insbesondere während seiner Zeit im Ausland - finanziell gut situiert war und es ihm entsprechend auch möglich gewesen ist, Ersparnisse zu bilden (vgl. act 33, F120). Auch seine regen Reisetätigkeiten lassen auf gute wirtschaftliche Umstände schliessen.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-5357/2025

Urteil vom 17. September 2026

Besetzung

Einzelrichter Lorenz Noli,

mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli,

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

c/o Kant. Unterkunft AS,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), suchte am 14. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Anlässlich der Erstbefragung vom 13. Dezember 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 19. März 2025 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit 2010 in der Partei TNPF (Tamil National People's Front) politisch aktiv gewesen.

Aus beruflichen Gründen habe er aber in den Jahren 2005 bis 2022 im Ausland, in B._______ gelebt. 2011 habe er seine heutige Ehefrau kennengelernt und dann geheiratet. Ab 2013 sei er regalmässig nach Sri Lanka gereist, habe sich jeweils länger dort aufgehalten und habe dort seine Familie besucht. 2022 sei er dann (sogar) definitiv nach Sri Lanka zurückgekehrt.

Rund eine Woche nach seiner endgültigen Rückkehr aus B._______, sei er angeblich telefonisch kontaktiert worden. Zwischen April und August 2023 sei er auf dem Arbeitsweg von zivil gekleideten Personen, mutmasslichen Angehörigen der Sicherheitsbehörden, angehalten worden. Am (...) 2023 habe man ihn auch noch polizeilich befragt. Am (...) habe er einen Anruf des Criminal Investigation Department (CID) erhalten, dass er die Tätigkeiten für die Partei aufgeben solle. Später sei er über Mittag von Personen, die ihn zuvor angehalten hätten, erneut angegangen worden. Am (...) 2023 habe er schliesslich an einer Gedenkveranstaltung für «Thileepan» teilgenommen, an der es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Einige Tage danach habe er wieder einen Telefonanruf erhalten. Es solle nach C._______ zum Terrorism Investigation Department (TID) zu gehen. Dieser Aufforderung habe er nicht Folge geleistet. Einige Tage nach dem Anruf sei er in der Nacht auf dem Weg nach Hause von mehreren Personen angegangen worden. Hiernach habe er einige Tage bei seiner Schwester und danach noch einen Monat in D._______ verbracht. Im Oktober 2023 sei er legal mit seinem persönlichen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist.

C. Zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Geburtsurkunde im Original, Geburtskurkunde der Familie in Kopie, Heiratsurkunde in Kopie, Bestätigungsschreiben in Kopie).

D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2023 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht.

F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der in der Folge fristgerecht einging.

G. Mit Eingabe vom 12. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Polizeivorladung vom 17. Juli 2025 samt Übersetzung in englischer Sprache ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die geltend gemachten Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen seien.

4.1.1 Zum einen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Asylvorbringen und die entsprechenden Ereignisse lebensnah zu schildern, was sehr überrasche, da diese angeblich erst kurz vor der Ausreise stattgefunden habe und ein wesentlicher Grund für die Ausreise gewesen seien.

Anlässlich der beiden Anhörungen vom 13. Dezember 2023 und vom 19. März 2025 sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden, den geschilderten Übergriff vom 19. September 2023 umfassend darzulegen (vgl. A30 F66, F99; A33 F88-F105). Trotz mehrfacher Nachfragen zu dem Übergriff, seien die Ausführungen oberflächlich und detailarm ausgefallen. Obwohl er teilweise längere Ausführungen gemacht habe, hätten diese wie eine Aneinanderreihung von Handlungen, frei von irgendwelchen Realkennzeichen gewirkt. Die Schilderungen der politischen Tätigkeiten für die TNPF wiesen eine noch auffallendere Oberflächlichkeit auf. Auch auf mehrfache Nachfrage danach, wie man Demonstrationen organisiert habe, seien die Aussagen pauschal geblieben und liessen einen persönlichen Bezug gänzlich missen. Überdies hätten auch die Schilderungen zu seinem wichtigsten Ereignis, der Demonstration vom 17. September 2023, durch keine Tiefe oder persönlichen Bezug zu überzeugen vermocht.

4.1.2 Erschwerend komme hinzu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch offene Unstimmigkeiten enthielten. So habe dieser abweichend von der Aussage im Rahmen der Erstanhörung, wonach er von drei Personen angegriffen worden sei (vgl. A30 F99), anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, es hätten ihn zwei Personen angegriffen, woraufhin zwei weitere Personen mit einem Messer hinzugekommen seien. Auf diese Unstimmigkeiten angesprochen, habe er erklärt, dass er von drei Personen direkt angegriffen worden sei. Insgesamt habe er es bei diesem Vorfall mit vier Personen zu tun gehabt. In Anbetracht der Wichtigkeit sowie auch der Intensität und der Dauer dieses Ereignisses seien diese unterschiedlichen Aussagen nicht erklärbar. Darüber hinaus habe er einerseits geschildert, dass er am (...) 2023 ins Haus seiner Schwester geflüchtet sei, andererseits angegeben, dass er nach dem Vorfall vom (...) 2023 ins Haus seiner Schwester geflüchtet sei (vgl. A33 F31). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er geltend gemacht, dass er aufgeregt gewesen sei und die Daten verwechselt habe (vgl. A33 F131-F132). Angesichts der anschliessenden Ausreise erstaune ein derart frappanter Unterschied in den Daten.

4.1.3 Im Weiteren habe er in der ersten Anhörung die polizeiliche Befragung vom (...) 2023, bei der er dazu aufgefordert worden sei, seine politischen Aktivitäten aufzugeben, gar nicht erst erwähnt, obwohl er bestätigt habe, alles Wesentliche geschildert zu haben (vgl. A30 F103).

4.2 Schliesslich änderten die eingereichten Beweismittel nichts an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In Bezug auf das eingereichte Schreiben durch ein Mitglied des Parlaments (Beweismittel 004) sei festzuhalten, dass es sich um ein einfaches Schreiben mit einem Stempel und einer Unterschrift handle. Es verfüge über keine anderweitigen Hinweise auf ein Schreiben mit einem offiziellen Charakter. Zudem sei dem SEM bekannt, dass ähnliche Schreiben nicht nur eine sachliche Analyse der Gefährdungssituation enthielten, sondern vielmehr den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweisen würden.

4.3 Der Beschwerdeführer habe seine Parteibehauptungen somit nicht glaubhaft machen können.

Bei dieser Ausgangslage gelte es noch zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka allenfalls begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8, E. 9). Wie erwähnt, hätten allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Er sei im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses gewesen, habe seit 2013 bis 2022 in B._______ gelebt und sei jährlich während einigen Wochen in die Heimat zurückgekehrt, wobei ihm die Ein- und Ausreise jeweils problemlos möglich gewesen sei. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr plötzlich in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte.

4.4 Auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gebe bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen.

4.5 Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

5.

In der Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer in der Hauptsache die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und brachte ergänzend neu vor, dass seine Ehefrau in der Zwischenzeit angeblich auf einem Polizeiposten in Colombo eine Vorladung für ihn erhalten habe. Im Weiteren machte er geltend, dass die Argumentation der Vorinstanz aus seiner Sicht nicht überzeuge. Er habe die Ereignisse rund um den (...) 2023 anschaulich dargelegt und dabei auch Nebensächlichkeiten, eigene Gefühle und Überlegungen aufgeführt. So habe er angegeben, dass er sich nach Erhalt eines Drohanrufes dazu entschlossen habe mit dem Bus zur Arbeit zu fahren. Zudem sei alles sehr schnell gegangen. In Bezug auf die Anzahl der Personen, die ihn angegriffen hätten, sei festzuhalten, dass es sich um vier Personen gehandelt habe, wobei er zuerst nur zwei Personen gesehen habe. Die von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt, wann er seine Schwester aufgesucht habe, beruhten auf einem Missverständnis, welches leider Folge seiner Nervosität gewesen sei. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz ihm vorwerfe, dass er in der ersten Anhörung die polizeiliche Befragung vom (...) 2023 nicht erwähnt habe, sei diese doch nicht bedeutender gewesen als die anderen Erlebnisse.

6.

6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist.

6.2 Die Schilderung der geltend gemachten Asylgründe ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können.

6.2.1 Das SEM hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers detailliert und gut begründet ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Schilderung der Asylgründe als auffallend unbestimmt und oberflächlich und das Aussageverhalten als ausweichend qualifiziert hat. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gegenbehauptungen vermögen diese Einschätzung weder zu relativieren noch im Ergebnis umzustossen. Bei den dort genannten, rein beispielhaften Aussagen wie der Wahl des Transportmittels nach einem Anruf (Bus statt Motorrad) handelt es sich keineswegs um sogenannte Realkennzeichen, sondern um Allgemeinplätze. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, warum er im Rahmen der ersten Anhörung nur von drei Angreifern und nicht, wie anlässlich der ergänzenden Anhörung, von insgesamt vier Angreifern gesprochen hat. Auch die von der Vorinstanz festgestellten widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt, wann er seine Schwester aufgesucht habe, vermochte er mit dem blossen Hinweis auf seine Nervosität nicht zu entkräften. Schliesslich ist - wie die Vorinstanz zur Recht festgestellt hat - nicht nachvollziehbar, warum er die für ihn angeblich wichtige polizeiliche Befragung vom 20. August 2023 (vor seiner Ausreise) anlässlich der ersten Anhörung gar nicht erwähnt hat.

6.2.2 Zusätzlich kommen weitere Sachumstände hinzu, welche die genannte vorinstanzliche Einschätzung noch weiter untermauern.

6.2.2.1 In Bezug auf die angeblichen politischen Tätigkeiten im Heimatland ist vorab in zeitlicher Hinsicht festzuhalten, dass diese in der Hauptsache 2010 erfolgt seien (vgl. act. 30, F68) und somit weit über ein Jahrzehnt zurückliegen, bevor der Beschwerdeführer angeblich 2023 wegen seiner politischen Tätigkeit wieder Probleme bekommen haben will. Bereits in zeitlicher Hinsicht erscheint wenig lebensnah, dass ein Betroffener nach so langer Zeit effektiv noch in den Fokus von staatlichen Behelligungen gekommen sein sollte. Das Gesagte gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer zuvor in den Jahren 2013 und 2022 jeweils für längere Zeit ferienhalber nach Sri Lanka zurückgekehrt ist und sich dort gut erkennbar bei seiner Familie aufgehalten hat. Diesbezüglich hat er angegeben, jährlich problemlos nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein und sich jeweils rund drei Monate bei seinen Verwandten (vgl. act. 33, F36) und sich somit dort an seinem angestammten Wohnort aufgehalten zu haben (vgl. act. 30, F25). Diese jahrelangen Reisemodalitäten und problemlosen Aufenthalte sind daher kaum ernsthaft mit einer allgegenwärtigen behördlichen Behelligungslage in Einklang zu bringen. Wären also seine vormaligen politischen Tätigkeiten effektiv aus Sicht der heimatlichen Behörden irgendwie von Interesse gewesen, wäre denklogisch anzunehmen, dass eine allfällig asylrelevante Verfolgung bereits in dieser vorherigen Zeitphase eingesetzt hätte.

6.2.2.2 Die nachträgliche Behauptung, er sei bereits während den Ferien polizeilich angehalten worden (vgl. a.a.O. F36), erweist sich als nachgeschoben. Ferner wäre diesfalls kaum lebensnah nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer 2022 dann ernsthaft freiwillig dazu entschlossen hat, nun definitiv nach Sri Lanka zurückzukehren und dort zu leben; dies zumal er eigenen Angaben zufolge in Qatar in finanziell sehr guten Verhältnissen gelebt hat (vgl. act. 33, F120) und somit die Familie auch problemlos zu ihm hätte ziehen können.

6.2.2.3 In Bezug auf die - von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuften - angeblichen Behelligungen von Personen auf Motorrädern, ergeben sich aufgrund der Akten weiter Auffälligkeiten. So räumte der Beschwerdeführer selbst ein, eigentlich gar nicht zu wissen, um wen es sich bei diesen Personen gehandelt haben sollte (vgl. act 30, F95; act 33, F31) so dass selbst bei Wahrunterstellung eines solchen Vorfalls dieser problemlos einen rein gemeinrechtlichen Deliktshintergrund haben könnte und die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, es könnte sich hierbei allenfalls um staatliche Akteure gehandelt haben, spekulativ bleibt.

6.2.2.4 Bemerkenswert erscheinen ferner auch die Modalitäten der Ausreise. Hier will der Beschwerdeführer nach dem auslösenden Ereignis zu seiner Schwester nach D._______ gegangen sein und hat sich dort rund einen Monat aufgehalten haben. Dass er sich trotz angeblicher Furcht dennoch bedenkenlos und für längere Zeit einfach bei einer nahen Verwandten aufgehalten haben will, und damit an einem Ort, wo er eigentlich problemlos jederzeit hätte aufgesucht werden können, erscheint wenig lebensnah.

Gleiches gilt sodann für die Ausreise als solche. Dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher behördlicher Behelligungen völlig legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses ausgereist ist (vgl. act. 30, F57) und hierzu sogar die Ausreise über einen gut gesicherten Flughafen gewählt hat, an dem er jederzeit mit Personenkontrollen hätte rechnen müssen, ist ebenfalls kaum nachvollziehbar mit einer asylrelevanten Verfolgungslage in Einklang zu bringen.

Auch der Umstand, dass seine Familie weiterhin grundsätzlich unbehelligt im Heimatland verblieben ist und dort wohnhaft ist, fügt sich hierbei passend in die obgenannte Einschätzung ein.

Neben den zahlreichen Unstimmigkeiten, Abweichungen und der offensichtlich fehlenden Aussagequalität sprechen somit auch die Ausreisemodalitäten deutlich gegen eine asylrelevante Verfolgungslage.

6.2.3 Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Behelligungen und der Beschaffenheit (handschriftlich ergänzte Formulardokumente) ist letztlich die Beweiskraft der nachgereichten Dokumente als gering einzustufen. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass einem solchen Dokument («police message form» vom [...] 2025) aufgrund der leichten Fälschbarkeit praxisgemäss ohnehin bloss ein sehr geringer Beweiswert zuerkannt wird (vgl. statt vieler: Urteil BVGer D-1363/2023 vom 29. September 2025 E. 9.3 [mit Hinweisen]). Im vorliegenden Fall kommt weiter hinzu, dass dieses Dokument auch nicht in Einklang mit einem glaubhaften Geschehen steht und insbesondere die offensichtlichen Unstimmigkeiten des Falls nicht zu erklären vermag, weshalb dieses Dokument im Ergebnis an den zutreffenden Einschätzungen der Vorinstanz ebenfalls nichts zu ändern vermag.

6.3 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen (vgl. E. 8.4.4 und 8.4.5).

Wie das SEM zutreffend festhielt, vermag auch die aktuelle politische Situation mit der Wahl von Anura Kumara Dissanayake am 24. September 2024 zum neuen Präsidenten diese Einschätzung nicht umzustossen. Es gibt keinen Anlass zu Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen nach der Wahl des Präsidenten Dissanayake kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

7. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4; vgl. auch Urteil des BVGer D-1967/2026 vom 23. Juli 2026 E. 8.2 mit Hinweis auf das Referenzurteil E-1866/2015).

In casu ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist er auch kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten «background check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.

9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1967/2026 vom 23. Juli 2026 E. 8.3.2; mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss dem Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 auch für das Vanni-Gebiet gilt.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit zwar in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.

Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer aus E._______ in der Nordprovinz stamme, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz sei zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und berufliche Erfahrungen. Auch seien keine medizinischen Umstände erkennbar, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Es lägen keine Vollzugshindernisse vor.

Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor im Ausland gelebt hat und hiernach problemlos 2023 wieder nach Sri Lanka zurückkehren und dort wieder Wohnsitz nehmen konnte. Entsprechendes gilt auch heute noch; dies zumal seine Familie dort wohnhaft ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er - insbesondere während seiner Zeit im Ausland - finanziell gut situiert war und es ihm entsprechend auch möglich gewesen ist, Ersparnisse zu bilden (vgl. act 33, F120). Auch seine regen Reisetätigkeiten lassen auf gute wirtschaftliche Umstände schliessen.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli

Daniel Merkli

Versand: