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D-1950/2017

D-1950/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg. Am 21. März 2016 teilte das SEM dem Beschwer- deführer die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am 9. Januar 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Hazara schiitischen Glaubens aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wo er während (...) Jahren die Schule be- sucht habe. Im Alter von (...) Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gegangen, wo er (...) Jahre gelebt habe. Im Alter von (...) Jahren sei er mit der Familie wieder zurück nach Afghanistan, in die Stadt E._______, gezo- gen. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe er etwa im Jahr (...) zunächst als (...) gearbeitet. Danach habe er als (...) unter einem Vertrag, der auf einen Freund von ihm gelautet habe, am Flughafen in F.______________ in der Provinz E._______, am Flughafen in G._______ in der Provinz H._______ und in der Provinz I._______ beim Gebäude der Zivilpolizei im Bezirk J._______ (...)arbeiten ausgeführt. Es habe sich um Projekte gros- ser ausländischer Firmen vor Ort gehandelt, welche mit afghanischen Fir- men (...)verträge abgeschlossen hätten. Er habe (...) Angestellte gehabt. Im Ramadan des Jahres (...) habe er sich, als er Arbeiten für die K._______ ausgeführt habe, auf dem Weg von J._______ nach I._______ mit (...). Plötzlich habe der Fahrer gerufen, sie sollten sofort ins Auto einsteigen. Daraufhin habe er (...) mit (...) Personen gesehen, die auf sie zugefahren seien. Er und (...) seien sofort zum Auto gerannt und eingestiegen. Er habe alle seine Habseligkeiten inklusive Mobiltelefon zurücklassen müssen. Sie seien zum Büro seines Auftraggebers nach I._______ gefahren worden. Von dort sei er mit dem Bus weiter nach Hause nach E._______ gefahren. Am darauf folgenden Tag und noch während weiterer (...) habe sein Vater auf dessen Mobiltelefon Anrufe von (...) sprechenden Personen erhalten, bei denen dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er beim Projekt oder bei der Arbeit erscheine beziehungsweise wieder in der Gegend gesehen werde, mit dem Tod gedroht worden sei. Er selbst habe auch solche Anrufe entgegengenommen. Danach habe der Vater seine SIM-Karte vernichtet und es sei nichts mehr passiert. Als der Beschwerdeführer seinem Auftrag- geber von den Drohanrufen erzählt habe, habe ihm dieser geraten, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Es sei bereits einmal ein Angestellter getö- tet worden, als sich dieser (...) habe. Er habe daraufhin nur noch in der

D-1950/2017 Seite 3 Stadt E._______ bei (...) inoffiziell gearbeitet, jedoch den Vorfall nicht ver- gessen können und in einem Angstzustand gelebt. (...) Monate nach dem Vorfall sei er zu (...) gegangen, welcher ihm Medikamente verschrieben habe. Seine Beschwerden hätten in der Folge abgenommen. Weil er ge- dacht habe, wenn er nicht mehr in Afghanistan leben würde, könnte er den Vorfall vom Ramadan (...) vergessen, und weil er sich deswegen im Iran habe behandeln lassen wollen, habe er Afghanistan schliesslich am (...) 2015 in Richtung L._______ verlassen, nachdem er den Entschluss zur Ausreise bereits ein paar Monate nach dem Vorfall gefasst gehabt habe, aber immer wieder Reisende von der iranischen oder (...) Grenzpolizei oder von den Taliban getötet worden seien. Von dort sei er in den Iran weiterge- reist. Obwohl er geplant habe, dort zu bleiben, sei er im selben Monat über (...) nach M._______ gereist. Von dort sei er am (…) 2015 (...) in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer verwies ausserdem auf allge- meine Schwierigkeiten und Diskriminierungen in der Vergangenheit auf- grund seiner ethnischen Zugehörigkeit und Glaubensrichtung. Und führte aus, er habe im Jahr (...) gegen seinen Willen und auf Druck seiner Eltern eine (...) geheiratet, habe aber mit dieser nur noch wenig Kontakt. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 – eröffnet am 28. Februar 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. März 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung und die Rückweisung des Verfahrens zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskos- ten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts zu gewähren.

D-1950/2017 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 12. April 2017 wies der damals zuständige Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab, setzte dem Beschwerde- führer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– an und forderte ihn zur Einreichung des von ihm beantragten psychiatrischen Be- richts innert der erwähnten Frist auf. E. Am 26. April 2017 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. F. Mit Schreiben vom 27. April 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm nicht möglich sei, den psychiatrischen Bericht fristgerecht einzu- reichen. G. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018, 1. Juli 2019 und 27. Februar 2020 in- formierte der Beschwerdeführer über Veränderungen bezüglich seiner Fa- milie in Afghanistan. H. Am 28. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um beförderliche Be- handlung des Verfahrens und reichte einen ärztlichen Bericht vom (…) zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilte die neu zuständige Instrukti- onsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen am 1. September 2020 zur Behandlung auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Instruktion und Vorsitz) übertragen worden sei, sie sich um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemühe, allerdings keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt machen könne. J. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer noch- mals um prioritäre Behandlung des Verfahrens beziehungsweise um ra- schen Abschluss desselben. Dieses Schreiben wurde von der Instruktions- richterin am 16. Februar 2021 beantwortet.

D-1950/2017 Seite 5 K. Mit Schreiben vom 17. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um prioritäre Behandlung des Verfahrens. L. Mit Verfügung vom 26. April 2021 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Nach erstreckter Frist zog das SEM mit Verfügung vom 5. Mai 2021 seinen Entscheid vom 22. Februar 2017 teilweise in Wiedererwägung, hob die Zif- fern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde, soweit die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und die Verweigerung des Asyls betreffend, festhalten oder diese zurückziehen möchte. O. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalte, ersuchte erneut um prioritäre Behandlung beziehungsweise raschen Abschluss des Verfahrens und reichte eine Kos- tennote zu den Akten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

D-1950/2017 Seite 6 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses ein- zutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Im Rahmen der Vernehmlassung hob die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 5. Mai 2021 bezüglich Anordnung des Weg- weisungsvollzugs auf und der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz we- gen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen. In Bezug auf die Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde somit ge- genstandslos geworden. Der Prozessgegenstand beschränkt sich im vor- liegenden Verfahren demnach auf die Flüchtlingseigenschaft, Asyl sowie die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochte- nen Verfügung).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-1950/2017 Seite 7 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Einzelnen führte sie zur Begründung an, die unsichere Lage in weiten Teilen Afghanistans sei bedauerlich, jedoch bestehe gemäss den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor künftigen Ver- folgungsmassnahmen aufgrund des von ihm geschilderten Vorfalls. Der Vorfall, inklusive der Drohanrufe auf das Mobiltelefon des Vaters, hätten sich bereits zwei Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan ereignet. Seither sei diesbezüglich gemäss seinen Aussagen nichts mehr passiert. Somit bestehe kein direkter kausaler Zusammenhang zwischen diesem Vorbrin- gen und der Ausreise und damit auch keine begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Ereignisses künftiger Verfolgung ausge- setzt sei. Deshalb werde die asylrechtliche Relevanz dieses Vorbringens verneint.

D-1950/2017 Seite 8 Es sei bedauernswert, dass in Afghanistan gewisse ethnische Gruppen Diskriminierungen durch andere Ethnien ausgesetzt seien. Die Probleme des Beschwerdeführers seien jedoch lokal auf dessen Arbeitsort in J._______ und zeitlich auf den Anfang von dessen Arbeitstätigkeit dort be- schränkt gewesen und hätten demnach weder sachlich noch zeitlich einen direkten Zusammenhang mit der Ausreise aus Afghanistan. Dem SEM lä- gen zudem keine Anzeichen dafür vor, dass die mehrheitlich schiitischen Hazaras alleine wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterlägen. Demnach stelle der geltend gemachte Grund keine asylbeacht- liche Verfolgung dar und sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide, stellten schliesslich medizinische Probleme dar, die im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant seien.

E. 5.2 In der Rechtsmittelschrift hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaf- tigkeit und asylrechtlichen Relevanz seiner bisherigen Vorbringen fest und machte neu geltend, dass er homosexuell sei. Er habe seine homosexuelle Orientierung wahrgenommen, als er in I._______ und H._______ erwerbs- tätig gewesen sei. An diesen Orten sei er erstmals in Kontakt mit Homose- xuellen gekommen und habe seine Homosexualität auch ausgelebt bezie- hungsweise dort Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern gehabt. Es habe sich um bezahlten Sex gehandelt. Eine feste Beziehung habe er nicht gehabt. Er habe seine sexuellen Bedürfnisse wiederholt ausgelebt. Nach zirka einem Jahr habe seine Familie jedoch Kenntnisse von seiner Homo- sexualität erhalten und ihn damit konfrontiert. Sein Vater und sein Bruder hätten ihm gesagt, in der afghanischen Kultur würde Homosexualität nicht akzeptiert, er müsse damit aufhören. Sein Bruder habe ihn sogar tätlich angegriffen und an mehreren Körperstellen verletzt. Aufgrund der Schande, welche die Homosexualität eines Familienangehörigen über die ganze Familie bringe, versuchten die Familienangehörigen alles, um seine Homosexualität geheim zu halten. Aus diesem Grund sei er auch zwangs- verheiratet worden. Ob die Familienangehörigen der Ehefrau zum Zeit- punkt der Eheschliessung über seine Homosexualität Bescheid gewusst hätten, wisse er nicht. Er sei somit in sozialer Hinsicht unter enormem Druck gestanden und letztlich im Ausleben seiner Sexualität völlig einge- schränkt gewesen. Die Situation habe sich jedoch in der Zwischenzeit nochmals erheblich verschärft: Ihm sei von seinem Bruder mitgeteilt wor- den, dass seine Homosexualität inzwischen auch ausserhalb der Familie bekannt geworden beziehungsweise an die Öffentlichkeit gelangt sei. Da- mit wäre er im Falle einer Rückkehr Lebensgefahr ausgesetzt. Durch den

D-1950/2017 Seite 9 Geschlechtsverkehr sei er von der bakteriellen Infektionskrankheit (…) an- gesteckt worden und habe sich deswegen in Afghanistan auch in medizini- sche Behandlung begeben müssen. Er sei von dieser Krankheit jedoch nicht geheilt, weshalb er sich deswegen in den nächsten Tagen zum Haus- arzt begeben werde. Er mache diese Gründe erst jetzt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, da deren Vorbringen für ihn – im Kontext mit seiner Herkunft – mit enormer Scham in Verbindung stehe. Er habe sich deshalb nicht früher zur Geltendmachung überwinden können. Erst unter dem enormen Druck des negativen Asylentscheides sei die Überwin- dung möglich gewesen. Er bitte daher um Verständnis und Nachsicht so- wie um Entschuldigung für die den Asylbehörden entstandenen Umstände.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragte in erste Linie, die Sache sei zwecks er- neuter materieller Prüfung (inklusive erneute Anhörung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.

E. 6.1 Dazu führte er zunächst aus, die Vorbringen betreffend Homosexualität und Erkrankung seien bislang aufgrund des Vorbringens "in letzter Minute" erst ansatzweise exploriert. Die Angaben seien unvollständig, weshalb wei- tere Abklärungen durch die Vorinstanz nötig seien. Zudem sei nicht auszu- schliessen, dass zu einer späteren Anhörung kleinere Widersprüche ent- stehen könnten.

E. 6.2 Damit wird implizit eine unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes gerügt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Be- hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,

D-1950/2017 Seite 10 von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität, welche zwischenzeitlich auch ausserhalb der Familie bekannt geworden bezie- hungsweise an die Öffentlichkeit gelangt sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr Lebensgefahr ausgesetzt wäre, wurde zwar erst auf Beschwer- deebene eingebracht. Im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Afgha- nistan ist solchen Umständen – sollten sie denn der Wahrheit entsprechen

– durch die Asylbehörden aber zweifellos Rechnung zu tragen (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017). Die Vor- instanz hat sich jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2021 mit kei- nem Wort dazu geäussert respektive zum Asyl und der Flüchtlingseigen- schaft nicht vernehmen lassen. Weshalb die Vorinstanz in diesen Punkten an der angefochtenen Verfügung festhält, bleibt damit gänzlich unbegrün- det. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang aktuell der Sachverhalt un- vollständig festgestellt, weshalb geeignete weitere Abklärungen (allenfalls in Form einer zweiten Anhörung) vorzunehmen sind.

E. 6.4.1 Insbesondere aber hielt das SEM bezüglich des Vorfalls im Ramadan (...) fest, dieser habe sich bereits (...) Jahre vor der Ausreise des Beschwer- deführers ereignet und seither sei diesbezüglich nichts mehr passiert. So- mit bestehe kein direkter kausaler Zusammenhang zwischen diesem Vor- bringen und der Ausreise und damit keine begründete Furcht, dass der Be- schwerdeführer wegen dieses Ereignisses künftiger Verfolgung ausgesetzt sei.

E. 6.4.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver- wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur-

D-1950/2017 Seite 11 teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objek- tive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2).

E. 6.4.3 Der Argumentation in der Verfügung des SEM, wonach die Furcht vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer im Auftrag einer grossen ausländischen Firma insbesondere für die lokalen Behörden (Zivilpolizei) ausgeführten Arbeiten (objektiv) nicht begründet sei, kann nicht gefolgt werden. So wurde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass diese Tätigkeiten den Verfolgern des Beschwerdeführers bekannt wa- ren. Aufgrund der Aktenlage kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser damit zur Zielscheibe der Taliban geworden ist. Des Weiteren wurde in der Beschwerde gegen das Argument der Vorinstanz, der Be- schwerdeführer sei bis zu seiner (...) Jahre später erfolgten Ausreise nicht mehr behelligt worden, zu Recht eingewendet, das SEM habe sein Verhal- ten ausser Acht gelassen: Er habe die Stadt E._______ nicht mehr verlas- sen und sei auch sonst nur sehr selten aus dem Haus gegangen bezie- hungsweise habe mit seinem persönlichen Verhalten vorübergehend wei- tere Überfälle vermieden. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die feh- lenden lokalen staatlichen Schutzstrukturen in Afghanistan erfolgte zu Recht. Mithin ist insofern von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz auszugehen. Hinzu kommt, dass inzwischen auch in der Stadt E._______ von der Herrschaft der Taliban auszugehen ist und zu klären sein wird, ob die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für aus- ländische Organisationen ihn unabhängig von der Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise als gefährdet erscheinen lässt.

E. 6.5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung den An- spruch auf eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhaltes und ge- nügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.

E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 7.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein

D-1950/2017 Seite 12 umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs- anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek- ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz- lich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be- schwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefug- nis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf- wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwer- deinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge- richts – welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist – für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Somit erscheint es vorliegend als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 22. Februar 2017 ist insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 5 erster Satz des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2017 geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer zurückzu- erstatten.

D-1950/2017 Seite 13

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 5 erster Satz, 7 Abs. 1 und 15 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 25. Mai 2021 eine Kostennote zu den Akten. Darin werden ein Aufwand von 9.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 40.– ausgewiesen. Diese Kostennote er- scheint angemessen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwer- deführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Partei- entschädigung von Fr. 1'990.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1950/2017 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist sie gegenstandslos geworden.
  2. Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube- urteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'990.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1950/2017 Urteil vom 22. Februar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg. Am 21. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am 9. Januar 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Hazara schiitischen Glaubens aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wo er während (...) Jahren die Schule besucht habe. Im Alter von (...) Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gegangen, wo er (...) Jahre gelebt habe. Im Alter von (...) Jahren sei er mit der Familie wieder zurück nach Afghanistan, in die Stadt E._______, gezogen. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe er etwa im Jahr (...) zunächst als (...) gearbeitet. Danach habe er als (...) unter einem Vertrag, der auf einen Freund von ihm gelautet habe, am Flughafen in F.______________ in der Provinz E._______, am Flughafen in G._______ in der Provinz H._______ und in der Provinz I._______ beim Gebäude der Zivilpolizei im Bezirk J._______ (...)arbeiten ausgeführt. Es habe sich um Projekte grosser ausländischer Firmen vor Ort gehandelt, welche mit afghanischen Firmen (...)verträge abgeschlossen hätten. Er habe (...) Angestellte gehabt. Im Ramadan des Jahres (...) habe er sich, als er Arbeiten für die K._______ ausgeführt habe, auf dem Weg von J._______ nach I._______ mit (...). Plötzlich habe der Fahrer gerufen, sie sollten sofort ins Auto einsteigen. Daraufhin habe er (...) mit (...) Personen gesehen, die auf sie zugefahren seien. Er und (...) seien sofort zum Auto gerannt und eingestiegen. Er habe alle seine Habseligkeiten inklusive Mobiltelefon zurücklassen müssen. Sie seien zum Büro seines Auftraggebers nach I._______ gefahren worden. Von dort sei er mit dem Bus weiter nach Hause nach E._______ gefahren. Am darauf folgenden Tag und noch während weiterer (...) habe sein Vater auf dessen Mobiltelefon Anrufe von (...) sprechenden Personen erhalten, bei denen dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er beim Projekt oder bei der Arbeit erscheine beziehungsweise wieder in der Gegend gesehen werde, mit dem Tod gedroht worden sei. Er selbst habe auch solche Anrufe entgegengenommen. Danach habe der Vater seine SIM-Karte vernichtet und es sei nichts mehr passiert. Als der Beschwerdeführer seinem Auftraggeber von den Drohanrufen erzählt habe, habe ihm dieser geraten, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Es sei bereits einmal ein Angestellter getötet worden, als sich dieser (...) habe. Er habe daraufhin nur noch in der Stadt E._______ bei (...) inoffiziell gearbeitet, jedoch den Vorfall nicht vergessen können und in einem Angstzustand gelebt. (...) Monate nach dem Vorfall sei er zu (...) gegangen, welcher ihm Medikamente verschrieben habe. Seine Beschwerden hätten in der Folge abgenommen. Weil er gedacht habe, wenn er nicht mehr in Afghanistan leben würde, könnte er den Vorfall vom Ramadan (...) vergessen, und weil er sich deswegen im Iran habe behandeln lassen wollen, habe er Afghanistan schliesslich am (...) 2015 in Richtung L._______ verlassen, nachdem er den Entschluss zur Ausreise bereits ein paar Monate nach dem Vorfall gefasst gehabt habe, aber immer wieder Reisende von der iranischen oder (...) Grenzpolizei oder von den Taliban getötet worden seien. Von dort sei er in den Iran weitergereist. Obwohl er geplant habe, dort zu bleiben, sei er im selben Monat über (...) nach M._______ gereist. Von dort sei er am (...) 2015 (...) in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer verwies ausserdem auf allgemeine Schwierigkeiten und Diskriminierungen in der Vergangenheit aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und Glaubensrichtung. Und führte aus, er habe im Jahr (...) gegen seinen Willen und auf Druck seiner Eltern eine (...) geheiratet, habe aber mit dieser nur noch wenig Kontakt. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 - eröffnet am 28. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. März 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens zwecks erneuter materieller Prüfung an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren oder die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihm eine Nachfrist zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 12. April 2017 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit ab, setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- an und forderte ihn zur Einreichung des von ihm beantragten psychiatrischen Berichts innert der erwähnten Frist auf. E. Am 26. April 2017 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. F. Mit Schreiben vom 27. April 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm nicht möglich sei, den psychiatrischen Bericht fristgerecht einzureichen. G. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018, 1. Juli 2019 und 27. Februar 2020 informierte der Beschwerdeführer über Veränderungen bezüglich seiner Familie in Afghanistan. H. Am 28. August 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um beförderliche Behandlung des Verfahrens und reichte einen ärztlichen Bericht vom (...) zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilte die neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen am 1. September 2020 zur Behandlung auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Instruktion und Vorsitz) übertragen worden sei, sie sich um einen baldigen Abschluss des Verfahrens bemühe, allerdings keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt machen könne. J. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um prioritäre Behandlung des Verfahrens beziehungsweise um raschen Abschluss desselben. Dieses Schreiben wurde von der Instruktionsrichterin am 16. Februar 2021 beantwortet. K. Mit Schreiben vom 17. April 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um prioritäre Behandlung des Verfahrens. L. Mit Verfügung vom 26. April 2021 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. M. Nach erstreckter Frist zog das SEM mit Verfügung vom 5. Mai 2021 seinen Entscheid vom 22. Februar 2017 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde, soweit die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffend, festhalten oder diese zurückziehen möchte. O. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung festhalte, ersuchte erneut um prioritäre Behandlung beziehungsweise raschen Abschluss des Verfahrens und reichte eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Im Rahmen der Vernehmlassung hob die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 5. Mai 2021 bezüglich Anordnung des Wegweisungsvollzugs auf und der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen. In Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden. Der Prozessgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren demnach auf die Flüchtlingseigenschaft, Asyl sowie die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Asylentscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Einzelnen führte sie zur Begründung an, die unsichere Lage in weiten Teilen Afghanistans sei bedauerlich, jedoch bestehe gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen aufgrund des von ihm geschilderten Vorfalls. Der Vorfall, inklusive der Drohanrufe auf das Mobiltelefon des Vaters, hätten sich bereits zwei Jahre vor der Ausreise aus Afghanistan ereignet. Seither sei diesbezüglich gemäss seinen Aussagen nichts mehr passiert. Somit bestehe kein direkter kausaler Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen und der Ausreise und damit auch keine begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Ereignisses künftiger Verfolgung ausgesetzt sei. Deshalb werde die asylrechtliche Relevanz dieses Vorbringens verneint. Es sei bedauernswert, dass in Afghanistan gewisse ethnische Gruppen Diskriminierungen durch andere Ethnien ausgesetzt seien. Die Probleme des Beschwerdeführers seien jedoch lokal auf dessen Arbeitsort in J._______ und zeitlich auf den Anfang von dessen Arbeitstätigkeit dort beschränkt gewesen und hätten demnach weder sachlich noch zeitlich einen direkten Zusammenhang mit der Ausreise aus Afghanistan. Dem SEM lägen zudem keine Anzeichen dafür vor, dass die mehrheitlich schiitischen Hazaras alleine wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterlägen. Demnach stelle der geltend gemachte Grund keine asylbeachtliche Verfolgung dar und sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide, stellten schliesslich medizinische Probleme dar, die im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant seien. 5.2 In der Rechtsmittelschrift hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz seiner bisherigen Vorbringen fest und machte neu geltend, dass er homosexuell sei. Er habe seine homosexuelle Orientierung wahrgenommen, als er in I._______ und H._______ erwerbstätig gewesen sei. An diesen Orten sei er erstmals in Kontakt mit Homosexuellen gekommen und habe seine Homosexualität auch ausgelebt beziehungsweise dort Geschlechtsverkehr mit mehreren Männern gehabt. Es habe sich um bezahlten Sex gehandelt. Eine feste Beziehung habe er nicht gehabt. Er habe seine sexuellen Bedürfnisse wiederholt ausgelebt. Nach zirka einem Jahr habe seine Familie jedoch Kenntnisse von seiner Homosexualität erhalten und ihn damit konfrontiert. Sein Vater und sein Bruder hätten ihm gesagt, in der afghanischen Kultur würde Homosexualität nicht akzeptiert, er müsse damit aufhören. Sein Bruder habe ihn sogar tätlich angegriffen und an mehreren Körperstellen verletzt. Aufgrund der Schande, welche die Homosexualität eines Familienangehörigen über die ganze Familie bringe, versuchten die Familienangehörigen alles, um seine Homosexualität geheim zu halten. Aus diesem Grund sei er auch zwangsverheiratet worden. Ob die Familienangehörigen der Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschliessung über seine Homosexualität Bescheid gewusst hätten, wisse er nicht. Er sei somit in sozialer Hinsicht unter enormem Druck gestanden und letztlich im Ausleben seiner Sexualität völlig eingeschränkt gewesen. Die Situation habe sich jedoch in der Zwischenzeit nochmals erheblich verschärft: Ihm sei von seinem Bruder mitgeteilt worden, dass seine Homosexualität inzwischen auch ausserhalb der Familie bekannt geworden beziehungsweise an die Öffentlichkeit gelangt sei. Damit wäre er im Falle einer Rückkehr Lebensgefahr ausgesetzt. Durch den Geschlechtsverkehr sei er von der bakteriellen Infektionskrankheit (...) angesteckt worden und habe sich deswegen in Afghanistan auch in medizinische Behandlung begeben müssen. Er sei von dieser Krankheit jedoch nicht geheilt, weshalb er sich deswegen in den nächsten Tagen zum Hausarzt begeben werde. Er mache diese Gründe erst jetzt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend, da deren Vorbringen für ihn - im Kontext mit seiner Herkunft - mit enormer Scham in Verbindung stehe. Er habe sich deshalb nicht früher zur Geltendmachung überwinden können. Erst unter dem enormen Druck des negativen Asylentscheides sei die Überwindung möglich gewesen. Er bitte daher um Verständnis und Nachsicht sowie um Entschuldigung für die den Asylbehörden entstandenen Umstände.

6. Der Beschwerdeführer beantragte in erste Linie, die Sache sei zwecks erneuter materieller Prüfung (inklusive erneute Anhörung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 6.1 Dazu führte er zunächst aus, die Vorbringen betreffend Homosexualität und Erkrankung seien bislang aufgrund des Vorbringens "in letzter Minute" erst ansatzweise exploriert. Die Angaben seien unvollständig, weshalb weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nötig seien. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass zu einer späteren Anhörung kleinere Widersprüche entstehen könnten. 6.2 Damit wird implizit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 6.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität, welche zwischenzeitlich auch ausserhalb der Familie bekannt geworden beziehungsweise an die Öffentlichkeit gelangt sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr Lebensgefahr ausgesetzt wäre, wurde zwar erst auf Beschwerdeebene eingebracht. Im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Afghanistan ist solchen Umständen - sollten sie denn der Wahrheit entsprechen - durch die Asylbehörden aber zweifellos Rechnung zu tragen (vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017). Die Vor-instanz hat sich jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2021 mit keinem Wort dazu geäussert respektive zum Asyl und der Flüchtlingseigenschaft nicht vernehmen lassen. Weshalb die Vorinstanz in diesen Punkten an der angefochtenen Verfügung festhält, bleibt damit gänzlich unbegründet. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang aktuell der Sachverhalt unvollständig festgestellt, weshalb geeignete weitere Abklärungen (allenfalls in Form einer zweiten Anhörung) vorzunehmen sind. 6.4 6.4.1 Insbesondere aber hielt das SEM bezüglich des Vorfalls im Ramadan (...) fest, dieser habe sich bereits (...) Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet und seither sei diesbezüglich nichts mehr passiert. Somit bestehe kein direkter kausaler Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen und der Ausreise und damit keine begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer wegen dieses Ereignisses künftiger Verfolgung ausgesetzt sei. 6.4.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2010/57 E. 2). 6.4.3 Der Argumentation in der Verfügung des SEM, wonach die Furcht vor einer Verfolgung im Zusammenhang mit vom Beschwerdeführer im Auftrag einer grossen ausländischen Firma insbesondere für die lokalen Behörden (Zivilpolizei) ausgeführten Arbeiten (objektiv) nicht begründet sei, kann nicht gefolgt werden. So wurde von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass diese Tätigkeiten den Verfolgern des Beschwerdeführers bekannt waren. Aufgrund der Aktenlage kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser damit zur Zielscheibe der Taliban geworden ist. Des Weiteren wurde in der Beschwerde gegen das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner (...) Jahre später erfolgten Ausreise nicht mehr behelligt worden, zu Recht eingewendet, das SEM habe sein Verhalten ausser Acht gelassen: Er habe die Stadt E._______ nicht mehr verlassen und sei auch sonst nur sehr selten aus dem Haus gegangen beziehungsweise habe mit seinem persönlichen Verhalten vorübergehend weitere Überfälle vermieden. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf die fehlenden lokalen staatlichen Schutzstrukturen in Afghanistan erfolgte zu Recht. Mithin ist insofern von einer Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz auszugehen. Hinzu kommt, dass inzwischen auch in der Stadt E._______ von der Herrschaft der Taliban auszugehen ist und zu klären sein wird, ob die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für ausländische Organisationen ihn unabhängig von der Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise als gefährdet erscheinen lässt. 6.5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhaltes und genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. 7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.1 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 7.2 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Somit erscheint es vorliegend als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 22. Februar 2017 ist insoweit aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 5 erster Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. April 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 5 erster Satz, 7 Abs. 1 und 15 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte am 25. Mai 2021 eine Kostennote zu den Akten. Darin werden ein Aufwand von 9.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 40.- ausgewiesen. Diese Kostennote erscheint angemessen. Demnach ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'990.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist sie gegenstandslos geworden.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'990.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand: