Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien im Kindesalter in Richtung Sudan, wo sie sich ca. 10 Jahre aufhielt. Im März 2015 reiste sie nach Libyen und von dort aus auf dem Seeweg nach Italien. Am 10. August 2015 gelangte sie in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. August 2015 führte das SEM die Befragung zur Person durch. Die Anhörung fand am 2. Februar 2016 statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus einem äthiopischen Dorf zu stammen und christlichen Glaubens zu sein. Ihr Vater sei als Mitglied einer oppositionellen Partei verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten auch nach ihrer Mutter gesucht, weshalb sie in den Sudan geflohen seien. Ihre Mutter sei gestorben, worauf man sie einem Schlepper übergeben und sie bei diesem gelebt habe. Nach der Heirat 2011 seien sie und ihr Mann Untermieter des besagten Schleppers gewesen. Sie habe als Haushaltshilfe gearbeitet. Ihre muslimischen Arbeitgeber hätten von ihr verlangt, dass sie mit ihnen bete, weshalb es zu Konflikten gekommen sei. Deshalb und in der Absicht, zu ihrem Mann zu gelangen, welcher vor ihr ausgereist sei und sich ebenfalls in der Schweiz befinde, sei auch sie aus dem Sudan ausgereist. Der Transport nach Libyen sei auf dem Landweg mit Hilfe von Schleppern erfolgt. In B._______ sei sie inhaftiert worden und habe sexuelle Gewalt erlitten. Es habe keine offizielle Haftentlassung gegeben; vielmehr sei sie nach drei Monaten einem "Vermittler" verkauft worden und habe in dessen Haus arbeiten müssen. Etwa einen Monat später sei ihr die Flucht gelungen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie behördliche Repressalien wegen ihres Vaters. Zudem kenne sie dort niemanden. In der Schweiz habe sie an einer regimefeindlichen Kundgebung teilgenommen. A.c Die Beschwerdeführerin gab zwei Fotos und eine Notiz als Beleg für exilpolitische Aktivitäten zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 - eröffnet am 17. Februar 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerdeführerin stütze sich in diesem Zusammenhang lediglich auf weit zurückliegende Schilderungen ihrer Mutter und blosse Vermutungen. Mangels objektiver Anhaltspunkte für eine drohende staatliche Verfolgung habe sie im aktuellen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten liessen in der geltend gemachten Form nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil schliessen. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, weder aufgrund der allgemeinen Situation vor Ort noch aus persönlichen Gründen drohe der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung. Mit ihrem Ehemann verfüge sie über eine genügend enge Beziehungsperson in Äthiopien. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. März 2016 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung einer Frist zwecks Nachreichung eines noch zu erstellenden psychiatrischen Berichts. Eine detaillierte Kostennote wurde nach Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht gestellt. C.b Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin dar, dass deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung vorlägen. Sie sei nach dem Tod ihrer Mutter schon im Alter von 10 oder 11 Jahren vollständig auf sich gestellt gewesen. Sie sei als Minderjährige einem Schlepper übergeben worden und habe anlässlich der Anhörung bei der Erwähnung dieses Umstands eine starke emotionale Regung gezeigt. Die Rechtsvertretung führte in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin auf diesen Sachverhalt ohne Beisein ihres Ehemannes angesprochen zu haben, worauf sie weinend erzählt habe, von diesem Schlepper als Kind sexuell ausgebeutet worden zu sein. Die Dauer der sexuellen Gewalt und deren Ausmass seien von der Rechtsvertretung aus Rücksicht auf die Mandantin nicht näher thematisiert worden. Diese Fragen dürften sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung klären. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedenfalls durchaus plausibel. Schlepper seien in der Regel Teil eines kriminellen Netzwerks, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass sie als Minderjährige Opfer von systematischer sexueller Gewalt geworden sei, als hoch eingestuft werden müsse. Dem Anhörungsprotokoll sei ferner zu entnehmen, dass sie in Libyen festgenommen, inhaftiert und danach einem "Vermittler" verkauft worden sei, um in dessen Haushalt zu arbeiten. Darauf angesprochen habe sie der Rechtsvertretung erneut weinend erzählt, auch in Libyen Vergewaltigungen erlitten zu haben. Die Dauer und das Ausmass der Gewalt seien aus Rücksicht wiederum nicht näher thematisiert worden. Diese Fragen dürften sich ebenfalls im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung klären. Jedenfalls sei allgemein bekannt, dass Frauen in libyschen Gefängnissen systematisch vergewaltigt würden und auch in Privathaushalten sexueller Gewalt ausgesetzt seien. Aufgrund der geschilderten Situation sei eine psychiatrische Abklärung in Auftrag gegeben worden. Es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im noch zu erstellenden psychiatrischen Bericht werde Näheres zu erfahren sein. Sollte sich eine schwere psychiatrische Erkrankung konkretisieren, so wäre deren Behandelbarkeit in (...) zu prüfen. Das äthiopische Gesundheitssystem sei aber mit schweren Mängeln behaftet. Zudem falle ins Gewicht, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Mann aus (...) stammten. Weiter erschwerend komme hinzu, dass der Ehemann von den erlittenen Vergewaltigungen keine Kenntnis beziehungsweise sie ihm diese gar nicht bekannt gegeben habe. Die Verheimlichung durch die Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass sie von ihrem Mann möglicherweise verlassen würde, sollte er Kenntnis darüber erlangen. Diesfalls wäre sie vor Ort alleine auf sich gestellt. Insgesamt könne nicht angenommen werden, dass sie von ihm in Äthiopien im notwendigen Ausmass die dringend benötigte Unterstützung im Hinblick auf regelmässige psychiatrische Behandlung erhalten würde. Sollte sich der Verdacht einer schweren psychiatrischen Erkrankung bestätigen, sei nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sie (ausreichenden) Zugang zur in (...) in einem gewissen Ausmass vorhandenen medizinischen Infrastruktur hätte. Damit wäre sie einer existenzgefährdenden Lage ausgesetzt. D. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben im Hinblick auf ihr bevorstehende medizinische Untersuchungen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut. Für die Nachreichung des in Aussicht gestellten Arztberichts wurde Frist angesetzt. F. Am 26. April 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht vom 14. April 2016. Diesem sei zu entnehmen, dass sie an einer schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer anhaltenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide. Die PTBS werde in Zusammenhang mit der von ihr geschilderten "multiplen sexuellen Gewalt" und "sklavenähnlicher Erniedrigung" gesehen. Der ausführlichen Anamnese könne entnommen werden, dass sie im Sudan von Schleppern über einen längeren Zeitraum hinweg systematisch vergewaltigt worden und während der Inhaftierung in Libyen ebenfalls massiver sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei sie auf dem Weg nach Libyen ausgebeutet worden. Die Anamnese stimme mit ihren Angaben im Asylverfahren überein. Dem Bericht könne ferner entnommen werden, dass sie das Erlittene - mutmasslich aus Scham oder Angst - ihrem Ehemann bisher verschwiegen habe. Die behandelnde Ärztin empfehle eine weitere psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung als "dringend"; zudem habe sie gynäkologische Abklärungen veranlasst. Ihr Bericht sei sehr ausführlich und die Diagnose kohärent begründet. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs könne auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe verwiesen werden. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzuges sei festzuhalten, dass medizinische Gründe nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen würden, wenn die Rückführung eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Dies sei bei der vorliegenden psychischen Erkrankung nicht der Fall, da kein Hinweis auf eine Selbstgefährdung bestehe. Im Übrigen bestünden Behandlungsmöglichkeiten vor Ort, wobei auch medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden könne. H. In ihrer Replik vom 1. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und einen Bericht der SFH fest, sie leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und nicht - wie das SEM suggeriere - an einer leichten oder durchschnittlichen. Hinzu komme, dass sie und ihr Ehemann nicht aus (...) stammten und dort weder über ein soziales Netz noch - so in Anbetracht ihres Bildungshintergrundes und der beruflichen Erfahrung - über Ressourcen für den Aufbau einer existenziellen Situation verfügten. Die Tatsache, dass sie ihrem Ehemann das Vorgefallene bisher verschwiegen habe, deute darauf hin, dass nicht mit ausreichender Sicherheit seine Trennung von ihr ausgeschlossen werden könnte, sollte er davon erfahren. Die Stabilität der ehelichen Beziehung sei gemäss Anamnese im Arztbericht und auch der Anhörung ohnehin unklar, habe sie doch angegeben, ihn aus Perspektivlosigkeit geehelicht zu haben. Bei der Therapie wäre sie aber eindeutig auf dessen Unterstützung angewiesen. Mithin wäre sie als möglicherweise alleinstehende, mittellose und schwer kranke Frau ohne Bildungshintergrund in einer prekären Situation, zumal sie aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit vor Ort keine eigenen sozialen Anknüpfungspunkte habe. Ob die Verwandten des Ehemannes ihr beistehen würden, erscheine in Anbetracht der Fallumstände sehr fraglich. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland nicht über einen (ausreichenden) Zugang zur psychischen Infrastruktur erhalten und in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. I. Mit Eingabe vom 6. April 2017 wurde ein weiteres Arztzeugnis nachgereicht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/50 E. 3.2 S. 998, 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen. Dem Arztbericht vom 14. April 2016 sei zu entnehmen, dass sie an einer schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer anhaltenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide. Die behandelnde Ärztin empfehle eine weitere psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung als "dringend"; zudem habe sie gynäkologische Abklärungen veranlasst. Ihr Bericht sei sehr ausführlich und die Diagnose kohärent begründet. Das äthiopische Gesundheitssystem sei mit schweren Mängeln behaftet. Zudem falle ins Gewicht, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Mann aus (...) stammten. Weiter erschwerend komme hinzu, dass der Ehemann von den erlittenen Vergewaltigungen keine Kenntnis beziehungsweise sie ihm diese gar nicht bekannt gegeben habe. Die Verheimlichung durch die Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass sie von ihrem Mann möglicherweise verlassen würde, sollte er Kenntnis darüber erlangen. Diesfalls wäre sie vor Ort alleine auf sich gestellt. Insgesamt könne nicht angenommen werden, dass sie von ihm in Äthiopien im notwendigen Ausmass die dringend benötigte Unterstützung im Hinblick auf regelmässige psychiatrische Behandlung erhalten würde.
E. 5.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
E. 5.3.3 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter anderem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in (...) werde auf 40 bis 55 % geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.5).
E. 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausreise im Kindsalter kaum ein genügendes eigenes soziales Netz vor Ort hat (vgl. A 4/13 S. 5 unten f.; A 16/18 Antwort 44). Der Vorinstanz ist aber insofern beizupflichten, dass ihr Ehemann, welcher die Schweiz ebenfalls verlassen muss, in seinem Herkunftsort über Angehörige verfügt und in der Landwirtschaft auf dem Land seiner Familie arbeitete (vgl. dazu dessen Akten A 4/13 S. 5 und A 13/19 Antworten 42 f.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie gemeinsam mit ihm ins Heimatland zurückkehren kann und nicht im Sinne des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise alleine auf sich gestellt sein wird. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis in der Beschwerde nichts zu ändern, dass der Ehemann nichts von den erlittenen Vergewaltigungen wisse. Auch ein genügender wirtschaftlicher Rückhalt dürfte gegeben sein. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Wegweisungsvollzug ist indessen nicht schon deshalb als unzumutbar zu betrachten, weil die in einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzumutbarkeit ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Namentlich auch die psychiatrische Versorgung in Äthiopien ist oftmals mangelhaft (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-5207/2012 vom 19. November 2013 E. 4.3.4 und den in der Beschwerde zitierten SFH-Bericht vom 13. September 2013). Gemäss den eingereichten Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin beziehungsweise litt sie an nicht zu verharmlosenden psychischen Beschwerden, wobei aber offenbar keine Suizidalität erkennbar war und eine stationäre Aufnahme nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. wiederum den Bericht vom 14. April 2016 sowie vom 30. März 2017). Die ferner erwähnten physischen Beschwerden dürften grundsätzlich vor Ort behandelbar sein. Zwar stammt der Ehemann der Beschwerdeführerin offenbar aus einer sehr ländlichen Gegend und hat das Land ebenfalls vor eher langer Zeit verlassen. Mit Hilfe der erwähnten Angehörigen und in Anbetracht des erwähnten Landbesitzes der Familie als finanziellem Rückhalt dürfte es ihm aber möglich sein, zusammen mit der Beschwerdeführerin im Heimatland wieder unter zumutbaren Bedingungen Wohnsitz zu nehmen, und zwar eben nicht zwingend im Herkunftsgebiet, sondern an einem Ort, wo die allfällig fortzusetzende ambulante und medikamentöse Therapie seiner Gattin in zumutbarer Nähe vorhanden wäre. Die vom SEM thematisierte medizinische Rückkehrhilfe dürfte dabei zu einer grundsätzlich stabilen Situation bei der Ankunft im Heimatland nach doch langer Zeit und bei der Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen führen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang der Beschwerdeführerin zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung im Heimatland gewährleistet ist.
E. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beilagen detaillierter einzugehen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1783/2016pjn Urteil vom 18. April 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Äthiopien im Kindesalter in Richtung Sudan, wo sie sich ca. 10 Jahre aufhielt. Im März 2015 reiste sie nach Libyen und von dort aus auf dem Seeweg nach Italien. Am 10. August 2015 gelangte sie in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. August 2015 führte das SEM die Befragung zur Person durch. Die Anhörung fand am 2. Februar 2016 statt. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus einem äthiopischen Dorf zu stammen und christlichen Glaubens zu sein. Ihr Vater sei als Mitglied einer oppositionellen Partei verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten auch nach ihrer Mutter gesucht, weshalb sie in den Sudan geflohen seien. Ihre Mutter sei gestorben, worauf man sie einem Schlepper übergeben und sie bei diesem gelebt habe. Nach der Heirat 2011 seien sie und ihr Mann Untermieter des besagten Schleppers gewesen. Sie habe als Haushaltshilfe gearbeitet. Ihre muslimischen Arbeitgeber hätten von ihr verlangt, dass sie mit ihnen bete, weshalb es zu Konflikten gekommen sei. Deshalb und in der Absicht, zu ihrem Mann zu gelangen, welcher vor ihr ausgereist sei und sich ebenfalls in der Schweiz befinde, sei auch sie aus dem Sudan ausgereist. Der Transport nach Libyen sei auf dem Landweg mit Hilfe von Schleppern erfolgt. In B._______ sei sie inhaftiert worden und habe sexuelle Gewalt erlitten. Es habe keine offizielle Haftentlassung gegeben; vielmehr sei sie nach drei Monaten einem "Vermittler" verkauft worden und habe in dessen Haus arbeiten müssen. Etwa einen Monat später sei ihr die Flucht gelungen. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie behördliche Repressalien wegen ihres Vaters. Zudem kenne sie dort niemanden. In der Schweiz habe sie an einer regimefeindlichen Kundgebung teilgenommen. A.c Die Beschwerdeführerin gab zwei Fotos und eine Notiz als Beleg für exilpolitische Aktivitäten zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 - eröffnet am 17. Februar 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerdeführerin stütze sich in diesem Zusammenhang lediglich auf weit zurückliegende Schilderungen ihrer Mutter und blosse Vermutungen. Mangels objektiver Anhaltspunkte für eine drohende staatliche Verfolgung habe sie im aktuellen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten liessen in der geltend gemachten Form nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil schliessen. B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz, weder aufgrund der allgemeinen Situation vor Ort noch aus persönlichen Gründen drohe der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung. Mit ihrem Ehemann verfüge sie über eine genügend enge Beziehungsperson in Äthiopien. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. März 2016 (Datum des Poststempels) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung einer Frist zwecks Nachreichung eines noch zu erstellenden psychiatrischen Berichts. Eine detaillierte Kostennote wurde nach Abschluss des Instruktionsverfahrens in Aussicht gestellt. C.b Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin dar, dass deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung vorlägen. Sie sei nach dem Tod ihrer Mutter schon im Alter von 10 oder 11 Jahren vollständig auf sich gestellt gewesen. Sie sei als Minderjährige einem Schlepper übergeben worden und habe anlässlich der Anhörung bei der Erwähnung dieses Umstands eine starke emotionale Regung gezeigt. Die Rechtsvertretung führte in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin auf diesen Sachverhalt ohne Beisein ihres Ehemannes angesprochen zu haben, worauf sie weinend erzählt habe, von diesem Schlepper als Kind sexuell ausgebeutet worden zu sein. Die Dauer der sexuellen Gewalt und deren Ausmass seien von der Rechtsvertretung aus Rücksicht auf die Mandantin nicht näher thematisiert worden. Diese Fragen dürften sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung klären. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedenfalls durchaus plausibel. Schlepper seien in der Regel Teil eines kriminellen Netzwerks, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass sie als Minderjährige Opfer von systematischer sexueller Gewalt geworden sei, als hoch eingestuft werden müsse. Dem Anhörungsprotokoll sei ferner zu entnehmen, dass sie in Libyen festgenommen, inhaftiert und danach einem "Vermittler" verkauft worden sei, um in dessen Haushalt zu arbeiten. Darauf angesprochen habe sie der Rechtsvertretung erneut weinend erzählt, auch in Libyen Vergewaltigungen erlitten zu haben. Die Dauer und das Ausmass der Gewalt seien aus Rücksicht wiederum nicht näher thematisiert worden. Diese Fragen dürften sich ebenfalls im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung klären. Jedenfalls sei allgemein bekannt, dass Frauen in libyschen Gefängnissen systematisch vergewaltigt würden und auch in Privathaushalten sexueller Gewalt ausgesetzt seien. Aufgrund der geschilderten Situation sei eine psychiatrische Abklärung in Auftrag gegeben worden. Es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im noch zu erstellenden psychiatrischen Bericht werde Näheres zu erfahren sein. Sollte sich eine schwere psychiatrische Erkrankung konkretisieren, so wäre deren Behandelbarkeit in (...) zu prüfen. Das äthiopische Gesundheitssystem sei aber mit schweren Mängeln behaftet. Zudem falle ins Gewicht, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Mann aus (...) stammten. Weiter erschwerend komme hinzu, dass der Ehemann von den erlittenen Vergewaltigungen keine Kenntnis beziehungsweise sie ihm diese gar nicht bekannt gegeben habe. Die Verheimlichung durch die Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass sie von ihrem Mann möglicherweise verlassen würde, sollte er Kenntnis darüber erlangen. Diesfalls wäre sie vor Ort alleine auf sich gestellt. Insgesamt könne nicht angenommen werden, dass sie von ihm in Äthiopien im notwendigen Ausmass die dringend benötigte Unterstützung im Hinblick auf regelmässige psychiatrische Behandlung erhalten würde. Sollte sich der Verdacht einer schweren psychiatrischen Erkrankung bestätigen, sei nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sie (ausreichenden) Zugang zur in (...) in einem gewissen Ausmass vorhandenen medizinischen Infrastruktur hätte. Damit wäre sie einer existenzgefährdenden Lage ausgesetzt. D. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben im Hinblick auf ihr bevorstehende medizinische Untersuchungen ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses gut. Für die Nachreichung des in Aussicht gestellten Arztberichts wurde Frist angesetzt. F. Am 26. April 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht vom 14. April 2016. Diesem sei zu entnehmen, dass sie an einer schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer anhaltenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide. Die PTBS werde in Zusammenhang mit der von ihr geschilderten "multiplen sexuellen Gewalt" und "sklavenähnlicher Erniedrigung" gesehen. Der ausführlichen Anamnese könne entnommen werden, dass sie im Sudan von Schleppern über einen längeren Zeitraum hinweg systematisch vergewaltigt worden und während der Inhaftierung in Libyen ebenfalls massiver sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei sie auf dem Weg nach Libyen ausgebeutet worden. Die Anamnese stimme mit ihren Angaben im Asylverfahren überein. Dem Bericht könne ferner entnommen werden, dass sie das Erlittene - mutmasslich aus Scham oder Angst - ihrem Ehemann bisher verschwiegen habe. Die behandelnde Ärztin empfehle eine weitere psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung als "dringend"; zudem habe sie gynäkologische Abklärungen veranlasst. Ihr Bericht sei sehr ausführlich und die Diagnose kohärent begründet. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs könne auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe verwiesen werden. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzuges sei festzuhalten, dass medizinische Gründe nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen würden, wenn die Rückführung eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Dies sei bei der vorliegenden psychischen Erkrankung nicht der Fall, da kein Hinweis auf eine Selbstgefährdung bestehe. Im Übrigen bestünden Behandlungsmöglichkeiten vor Ort, wobei auch medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden könne. H. In ihrer Replik vom 1. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin mit Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und einen Bericht der SFH fest, sie leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und nicht - wie das SEM suggeriere - an einer leichten oder durchschnittlichen. Hinzu komme, dass sie und ihr Ehemann nicht aus (...) stammten und dort weder über ein soziales Netz noch - so in Anbetracht ihres Bildungshintergrundes und der beruflichen Erfahrung - über Ressourcen für den Aufbau einer existenziellen Situation verfügten. Die Tatsache, dass sie ihrem Ehemann das Vorgefallene bisher verschwiegen habe, deute darauf hin, dass nicht mit ausreichender Sicherheit seine Trennung von ihr ausgeschlossen werden könnte, sollte er davon erfahren. Die Stabilität der ehelichen Beziehung sei gemäss Anamnese im Arztbericht und auch der Anhörung ohnehin unklar, habe sie doch angegeben, ihn aus Perspektivlosigkeit geehelicht zu haben. Bei der Therapie wäre sie aber eindeutig auf dessen Unterstützung angewiesen. Mithin wäre sie als möglicherweise alleinstehende, mittellose und schwer kranke Frau ohne Bildungshintergrund in einer prekären Situation, zumal sie aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit vor Ort keine eigenen sozialen Anknüpfungspunkte habe. Ob die Verwandten des Ehemannes ihr beistehen würden, erscheine in Anbetracht der Fallumstände sehr fraglich. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland nicht über einen (ausreichenden) Zugang zur psychischen Infrastruktur erhalten und in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. I. Mit Eingabe vom 6. April 2017 wurde ein weiteres Arztzeugnis nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/50 E. 3.2 S. 998, 2011/24 E. 10.2 S. 502). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen. Dem Arztbericht vom 14. April 2016 sei zu entnehmen, dass sie an einer schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer anhaltenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide. Die behandelnde Ärztin empfehle eine weitere psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung als "dringend"; zudem habe sie gynäkologische Abklärungen veranlasst. Ihr Bericht sei sehr ausführlich und die Diagnose kohärent begründet. Das äthiopische Gesundheitssystem sei mit schweren Mängeln behaftet. Zudem falle ins Gewicht, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Mann aus (...) stammten. Weiter erschwerend komme hinzu, dass der Ehemann von den erlittenen Vergewaltigungen keine Kenntnis beziehungsweise sie ihm diese gar nicht bekannt gegeben habe. Die Verheimlichung durch die Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass sie von ihrem Mann möglicherweise verlassen würde, sollte er Kenntnis darüber erlangen. Diesfalls wäre sie vor Ort alleine auf sich gestellt. Insgesamt könne nicht angenommen werden, dass sie von ihm in Äthiopien im notwendigen Ausmass die dringend benötigte Unterstützung im Hinblick auf regelmässige psychiatrische Behandlung erhalten würde. 5.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). 5.3.3 Zur sozioökonomischen Situation, namentlich zur Lage von alleinstehenden Frauen in Äthiopien, hat sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls im Entscheid BVGE 2011/25 geäussert. Das Gericht hielt unter anderem fest, es sei für alleinstehende und zurückkehrende Frauen nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden; die kulturelle Norm sehe für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vor. Eine Wohnung zu finden sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in (...) werde auf 40 bis 55 % geschätzt. Begünstigende Faktoren für eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien in einer höheren Schulbildung, im Leben in der Stadt, im Verfügen über finanzielle Mittel, in der Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie im Zugang zu Informationen zu erblicken. Ohne diese Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten bleiben, welche gesundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.5). 5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausreise im Kindsalter kaum ein genügendes eigenes soziales Netz vor Ort hat (vgl. A 4/13 S. 5 unten f.; A 16/18 Antwort 44). Der Vorinstanz ist aber insofern beizupflichten, dass ihr Ehemann, welcher die Schweiz ebenfalls verlassen muss, in seinem Herkunftsort über Angehörige verfügt und in der Landwirtschaft auf dem Land seiner Familie arbeitete (vgl. dazu dessen Akten A 4/13 S. 5 und A 13/19 Antworten 42 f.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie gemeinsam mit ihm ins Heimatland zurückkehren kann und nicht im Sinne des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise alleine auf sich gestellt sein wird. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis in der Beschwerde nichts zu ändern, dass der Ehemann nichts von den erlittenen Vergewaltigungen wisse. Auch ein genügender wirtschaftlicher Rückhalt dürfte gegeben sein. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Wegweisungsvollzug ist indessen nicht schon deshalb als unzumutbar zu betrachten, weil die in einem Staat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen; von einer Unzumutbarkeit ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Namentlich auch die psychiatrische Versorgung in Äthiopien ist oftmals mangelhaft (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-5207/2012 vom 19. November 2013 E. 4.3.4 und den in der Beschwerde zitierten SFH-Bericht vom 13. September 2013). Gemäss den eingereichten Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin beziehungsweise litt sie an nicht zu verharmlosenden psychischen Beschwerden, wobei aber offenbar keine Suizidalität erkennbar war und eine stationäre Aufnahme nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. wiederum den Bericht vom 14. April 2016 sowie vom 30. März 2017). Die ferner erwähnten physischen Beschwerden dürften grundsätzlich vor Ort behandelbar sein. Zwar stammt der Ehemann der Beschwerdeführerin offenbar aus einer sehr ländlichen Gegend und hat das Land ebenfalls vor eher langer Zeit verlassen. Mit Hilfe der erwähnten Angehörigen und in Anbetracht des erwähnten Landbesitzes der Familie als finanziellem Rückhalt dürfte es ihm aber möglich sein, zusammen mit der Beschwerdeführerin im Heimatland wieder unter zumutbaren Bedingungen Wohnsitz zu nehmen, und zwar eben nicht zwingend im Herkunftsgebiet, sondern an einem Ort, wo die allfällig fortzusetzende ambulante und medikamentöse Therapie seiner Gattin in zumutbarer Nähe vorhanden wäre. Die vom SEM thematisierte medizinische Rückkehrhilfe dürfte dabei zu einer grundsätzlich stabilen Situation bei der Ankunft im Heimatland nach doch langer Zeit und bei der Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen führen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - der Zugang der Beschwerdeführerin zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung im Heimatland gewährleistet ist. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beilagen detaillierter einzugehen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: