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D-1767/2014

D-1767/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______/D._______, Provinz E._______, reiste am 23. Juni 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 2. Juli 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei trug er im Wesentlichen vor, während der "Newroz-Zeit" im Jahre 2007 seien ein Freund und er in der Schule durch Sicherheitskräfte der politischen Abteilung festgenommen worden. Er habe zehn Tage im Gefängnis G._______ in E._______ verbracht. Er sei mit einem Holzstock auf Hände und Füsse geschlagen und mit Stromstössen misshandelt worden. Aus Mangel an Beweisen habe man ihn freigelassen. Danach sei er von der Schule ausgeschlossen worden. Sein Freund sitze jetzt noch im Gefängnis. Er sei wegen seines Freundes verhaftet worden. Den Grund kenne er nicht. Er wisse nur, dass dessen Vater Mitglied der Partei "Hizbi Dimukrati Takadumi" sei. Seit Januar 2008 sei er ebenfalls Mitglied dieser Partei und habe für diese etwa drei/vier Mal Flugblätter verteilt. Sonst sei er für die Partei nicht aktiv gewesen. Am 17. März 2009 habe er zusammen mit anderen wegen des Newroz-Festes in den Nachbardörfern Flugblätter verteilt. Der nationale Sicherheitsdienst (Amn Ed-Dawla) habe dies erfahren und ihn am 20. März 2009 zu Hause gesucht. Dort seien ein paar der Flugblätter gefunden worden. Er sei an jenem Tag nicht zu Hause gewesen. Ein Freund und Nachbar habe ihn darüber informiert. Aus Angst sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er sei zu Fuss nach H._______/I._______ gelaufen. Eine Woche später hätten sich die Behörden erneut nach ihm erkundigt. Bis am 1. April 2009 sei er in H._______ geblieben. Danach sei er zu Fuss illegal in die Türkei gelangt und habe sich dort bei entfernten Verwandten in J._______ aufgehalten. Am 20. Mai 2009 habe er J._______ verlassen und sei mit dem Bus nach K._______ gefahren. Mit Hilfe eines Schleppers sei er mit einem LKW weiter nach Griechenland gelangt. Dort sei er an der Grenze zu L._______ festgenommen und vier Tage ins Gefängnis gesteckt worden. Den griechischen Behörden gegenüber habe er sich auf Anweisung des Schleppers als M._______, geboren am (...), N._______, ausgegeben. Danach habe man ihn nach K._______ zurückgeschafft. Am 18. Juni 2009 habe er K._______ erneut verlassen. Er sei mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gefahren. Mit dem Auto sei er weiter in die Schweiz gelangt. Da sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM am 10. November 2008 in O._______, Griechenland, aufgehalten hatte, wurde ihm im EVZ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer wandte dazu ein, er sei nicht 2008 sondern 2009 in Griechenland festgenommen worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten. B. Das BFM erkundigte sich mit Schreiben vom 7. Juli 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Damaskus über die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Pass, seiner Ausreise und einer allfälligen Suche nach ihm. C. Mit Entscheid vom 30. November 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Griechenland an. D. Die schweizerische Botschaft in Damaskus antwortete dem BFM mit Schreiben vom 5. Januar 2010. Der Beschwerdeführer verfüge über einen syrischen Reisepass ausgestellt im Jahre 2008 in P._______. Er habe Syrien am 7. November 2008 verlassen, um nach Q._______ zu reisen. Er werde in Syrien gesucht, da er in E._______ den Militärdienst absolvieren müsse. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. November 2009 erheben. Darin wurde insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Laufe des Jahres 2008 aus Syrien ausgereist. Er habe sich via Türkei nach Griechenland begeben und sei dort von den Behörden am 10. November 2008 angehalten worden. Vier Tage habe er in Haft verbracht. Gegen seinen Willen sei er in die Türkei zurückgeschafft worden. Am 18. Juni 2009 habe er K._______ erneut verlassen und sei über Transitländer in die Schweiz gelangt. F. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 seinen Entscheid vom 30. November 2009 in Wiedererwägung, hob diesen vollumfänglich auf und hielt fest, das Asylverfahren werde wieder aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daher mit Entscheid D-7487/2009 vom 24. März 2011 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. G. Am 14. Mai 2012 wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das BFM und reichte zwei Fotos sowie einen "Flyer" ein. Die Beweismittel würden sich auf eine Demonstration vom 12. März 2012 in der Schweiz beziehen. H. Am 2. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei erklärte er im Wesentlichen, er habe bereits an der Kurzbefragung vom 2. Juli 2009 erwähnt, dass er 2007 aus der Schule ausgeschlossen worden sei. Er habe nach Erhalt des Termins für die einlässliche Anhörung seine Familie kontaktiert und per Post ein Schreiben erhalten, das den Schulausschluss belege. Dieses reiche er nun zusammen mit einem Militärbüchlein zu den Akten. Im Januar 2007 sei er zuerst in R._______ bei der politischen Sektion im Gefängnis gewesen. Dann sei er nach E._______ zur "Farah" (was so viel bedeute wie Sektion) S._______, Sektion T._______, verbracht worden. Er sei wegen seiner politischen Tätigkeiten respektive denjenigen seines politisch aktiven Freundes festgenommen worden. Am 17. März 2009 habe er Flugblätter verteilt, weswegen er am 20. März 2009 und auch später noch behördlich gesucht worden sei. Am 1. April 2009 habe er sein Heimatland verlassen. Die von seinem Rechtsvertreter am 14. Mai 2012 dem BFM zugesandten Fotos würden sich auf eine Demonstration der (...)-Partei vor der (...) in U._______ beziehen. Er selber gehöre nicht dieser Partei an. Er habe aber an der Demonstration teilgenommen, da man sich für die Rechte der Kurden in Syrien eingesetzt habe. Er habe an vielen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Die Partei "Hizbi Dimukrati Takadumi", der er angehöre, sei am 14. Juni 1957 gegründet worden. Deren Parteisekretär sei Abdulhamid Darwish. Sie habe ihren Sitz in R._______ und führe dort Sitzungen durch. Früher habe sie auch in den Bergen Sitzungen abgehalten. Sie unterstütze das kurdische Volk, spreche öffentlich über kurdische Angelegenheiten, wie etwa den Umstand, dass die Kurden keine persönlichen Papiere hätten und sie nicht heiraten könnten. Sie verfüge nun über einen Rat, der aus 15/16 Gruppierungen und Parteien bestehe. Ausser der PKK respektive der PYD seien alle Parteien dem Rat beigetreten. Die "Hizbi Dimukrati Takadumi" habe Ableger in Erbil, Kurdistan und Europa, darunter auch in Bern. 2009 sei diese Partei verboten gewesen. Heute sei sie nicht mehr illegal. Sie habe allerdings keinen Einfluss, da die PYD über alle Parteien herrsche. Dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 2. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zur Anfrage und dem Ergebnis der schweizerischen Botschaft in Damaskus gewährt. Dazu führte er aus, es treffe nicht zu, dass er einen Reisepass besitze. Er sei nie in V._______ gewesen, sondern einzig in E._______. Er sei nicht einmal in W._______ gewesen und auch nie in Q._______. Den Militärdienst habe er verschoben, weil er in einem Berufsgymnasium (Sinaa) gewesen sei. Nachdem er aus der Schule entlassen worden sei, sei er ausgereist. I. Im Nachgang zur Anhörung vom 2. Dezember 2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM eine Identitätskarte im Original, ausgestellt am 21. September 2006. J. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 2. Dezember 2013, die Botschaftsanfrage vom 7. Juli 2009 und die Antwort der Botschaft vom 5. Januar 2010 übermittelt sowie Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Dezember 2013 angesetzt. Diese Frist wurde auf Antrag des Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2013 mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 erstreckt. K. Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 führte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers aus, dieser halte an seinen Aussagen fest. Er habe nie einen syrischen Pass besessen und sei nie in Q._______ gewesen. Es möge aber zutreffen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, da er den Militärdienst absolvieren sollte. Die Botschaftsantwort habe einen beschränkten Aussagewert. Sie sei vor vier Jahren im Kontext des sich anbahnenden Bürgerkrieges erstellt worden. Wie die Abklärungen geführt worden seien, bleibe schleierhaft. Informationen zu Gesprächspartnern, den gestellten Fragen und den tatsächlich abgegebenen Antworten würden fehlen. Dies könne sich nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-796/2008 vom 13. April 2010) als rechtswidrig erweisen. Im Weiteren wurde auf das Urteil D-3608/2010 E. 5.3 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 sowie auf ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen, Aurel Schmid, Bern 2010) verwiesen und moniert, angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit und der fragwürdigen Rechtmässigkeit könnten keine Rückschlüsse aus der Botschaftsabklärung gezogen werden. L. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juni 2009 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2014 liess der Beschwerdeführer den Entscheid des BFM vom 27. Februar 2014 anfechten. Es wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter wurde um Rückweisung der Sache an das BFM ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt. N. Mit Verfügung vom 11. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Dem BFM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. April 2014 erteilt. O. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2014, welche dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 27. Februar 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er aber - wie beantragt wird (vgl. act. A64/19 S. 2 und 17) - infolge des Erfüllens von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 6.1 Das BFM befand die Angaben des Beschwerdeführers, er sei am 1. April 2009 aus Syrien ausgereist, habe nie einen Pass beantragt und stamme aus der Provinz E._______ aufgrund der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft in Syrien als tatsachenwidrig. Die Rechtmässigkeit der Abklärungen der schweizerischen Botschaft stützte es mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die angebliche Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahre 2007 erachtete es aufgrund widersprüchlicher Angaben ebenfalls als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe einmal dargelegt, aufgrund der Verhaftung eines Freundes, deren Grund er nicht kennen würde, festgenommen worden zu sein. Später habe er jedoch angegeben, der Freund sei aufgrund von politischen Tätigkeiten verhaftet worden. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben betreffend des angeblichen Schulausschlusses im Anschluss an seine Verhaftung im Jahre 2007 qualifizierte das BFM als zum Nachweis eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht tauglich. Der Beschwerdeführer habe zudem einmal angegeben, er werde darin nicht namentlich erwähnt. Dann habe er geltend gemacht, das Schreiben nicht angeschaut zu haben, vermutlich stehe aber schon sein Name darin. Auch in den Angaben des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Suche nach ihm im Jahre 2009 erkannte das BFM widersprüchliche Aussagen und hielt dazu fest, er habe ausgeführt, er sei in X._______ telefonisch durch den Nachbarn über den behördlichen Besuch zu Hause informiert worden. Später habe er hingegen geltend gemacht, man sei zu ihm gekommen und habe ihm Bericht erstattet. Das Vorgehen der syrischen Behörden, den Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, erachtete das BFM als rechtsstaatlich korrekt. Eine Bestrafung infolge Refraktion sei legitim und daher in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die Situation in Syrien habe sich zwar aufgrund der im März 2011 begonnenen Unruhen und des nachfolgenden Bürgerkrieges, an dem die syrische Armee massgeblich beteiligt sei, verändert. Sanktionen gegen Refraktäre, die Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, würden auf keiner rechtsstaatlichen Grundlage basieren, seien politisch motiviert und würden die Betroffenen in einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften treffen. Der Beschwerdeführer habe Syrien jedoch vor den Unruhen im März 2011 verlassen, weshalb dessen Furcht vor Sanktionen infolge seiner Refraktion nicht asylbeachtlich sei. Die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten in Form von Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz erkannte das BFM als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die syrischen Geheimdienste würden sich im Ausland auf Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben und sich öffentlich exponieren würden, so dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht als profilierter Regimekritiker erschienen, ansonsten die von ihm bestrittene, aktenkundige Ausreise nicht möglich gewesen wäre. Zum Ableger der von ihm angegebenen Partei in der Schweiz habe er nichts Näheres ausführen können. Seine Behauptung, auf den eingereichten Fotos nehme er an einer Kundgebung in U._______ teil, treffe nicht zu. Das Foto stamme von einer Demonstration in Y._______. Diese Unkenntnis zeuge von einem exemplarisch schwachen Engagement und kennzeichne ihn als blossen Mitläufer.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil D-3608/2010 vom 29. September 2010 des Bundesverwaltungsgerichts moniert, Botschaftsauskünften aus Syrien komme nur geringer Beweiswert zu. Diese fielen in der Regel sehr knapp aus und es werde nicht erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht worden sei. Der Beschwerdeführer sei anfangs November 2008 in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden und habe gemäss der EURODAC-Meldung am 9. November 2008 um Asyl nachgesucht. Es könne daher faktisch ausgeschlossen werden, dass er erst zwei Tage vorher Syrien Richtung Q._______ verlassen habe. Die in P._______ erfolgte Ausstellung des Reisepasses könne nicht zutreffen, da er aus E._______ stamme. Die Botschaftsantwort erweise sich damit als wertloses Beweismittel. Der Sachverhalt sei daher unrichtig respektive unvollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer sei Ende Oktober/anfangs November 2008 erstmals aus Syrien ausgereist. Am 9. November 2008 sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen und gegen seinen Willen in die Türkei zurückgeschafft worden. Von dort sei er in seinen Herkunftsort nach Syrien zurückgekehrt. Seine Aussagen zu den Gründen für die Inhaftnahme seines Freundes im Jahre 2007 seien nicht widersprüchlich. Aus den Protokollen gehe hervor, dass er davon ausgegangen sei, der Grund seiner Festnahme seien die politischen Aktivitäten seines Freundes bzw. dessen Vaters gewesen. Der Dolmetscher habe die Erwähnung des Beschwerdeführers in der von ihm eingereichten Schulbestätigung bestätigt. Das Dokument hätte einer näheren Betrachtung respektive weiterer Abklärungen, wie etwa einer vollständigen Übersetzung bedürft. Auch in dieser Hinsicht liege eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Da der Beschwerdeführer seinen Dienst hätte antreten müssen, würde seine Ausreise aus Syrien bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich als Wehrdienstverweigerung erachtet. Wie der "Operational Guidance Note" des "UK-Home-Office" vom 21. Februar 2014 entnommen werden könne, hätte er deswegen bei einer Rückkehr mit einer 15-jährigen Haftstrafe zu rechnen. Auch sei eine Exekution nicht ausgeschlossen. Desertierte würden ausserdem gezwungen, auf unbewaffnete Zivilisten zu schiessen, ansonsten sie selber erschossen würden. Auch sei die syrische Armee für eine grosse Anzahl systematischer und schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Unter Hinweis auf die Urteile D-1242/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2013 und D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 wurde zudem geltend gemacht, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Form von Teilnahmen an Demonstrationen vor exponierten Gebäuden wie dem (...) in Z._______ oder der (...) in U._______ sowie seine Mitgliedschaft bei der P.D.P.K.S (Partiya Demoqrati Pê verû Ya Kurd Li Sûriyê Rexistina Siwisra; Kurdisch Demokratische Progressive Partei Syrien) seien als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine Mitgliedschaftsbestätigung der P.D.P.K.S bei.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Seriosität der Bemühungen der mit Botschaftsabklärungen betrauten Personen in Syrien in seiner Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Vereinzelt hielt es aber auch fest, dass sich angesichts der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben könnten, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 und D-3608/2010 vom 29. September 2010 E. 5.3).

E. 7.2 Die vorliegenden Antworten der Botschaft (vgl. act. A37/5 S. 1) sind in der Tat knapp gehalten. Die konkreten Quellen, auf welche sich die Abklärungen stützen, werden nicht benannt. Näheres zur darin erwähnten Ausreise vom 7. November 2008 des Beschwerdeführers (wie etwa, an welchem konkreten Grenzübergang er ausreiste oder ob die Reise auf dem Luft- oder Landweg erfolgte) ist nicht ersichtlich. Auch bleiben die genauen Hintergründe für die von der Botschaft angegebene Destination Q._______ unklar. Da der Beschwerdeführer am 9. November 2008 auf der griechischen Insel O._______ als Asylsuchender registriert und ihm dort am 10. November 2008 die Fingerabdrücke abgenommen wurden (vgl. act. A5/1), erscheint der Einwand in der Rechtsmittelschrift, eine erst zwei Tage zuvor erfolgte Ausreise aus Syrien sei nicht realistisch, nicht unberechtigt, sofern der Beschwerdeführer auf dem Land- und nicht etwa auf dem Luftweg ausgereist wäre. Da der Beschwerdeführer stets behauptete, aus der Provinz E._______ zu stammen und sein in der eingereichten Identitätskarte genannter Herkunftsort ebenfalls auf diese Provinz schliessen lässt, stellt sich zudem die Frage, weshalb der Reisepass des Beschwerdeführers gemäss Botschaftsauskunft in der Provinz P._______ ausgestellt wurde. Die Frage danach, ob sich die Auskunft der Botschaft in allen Teilen als zutreffend erweist oder nicht, kann indes offen bleiben. Denn wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.3 ff.) ergibt, ist ungeachtet des Ergebnisses der Botschaftsabklärung der rechtserhebliche Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten. Weitergehende Abklärungen dazu sind damit weder nötig noch wären solche vorliegend im Übrigen möglich, zumal die Botschaft in Damaskus seit Februar 2012 geschlossen ist. Von einer unrichtigen oder unvollständigen Erhebung des relevanten Sachverhalts durch das BFM kann daher im Ergebnis nicht gesprochen werden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist abzuweisen. Bei einer Gesamtwürdigung lässt der gegebene Sachverhalt zudem den - vom BFM im Ergebnis folgerichtigen - Schluss zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft sowie zum Teil als nicht asylrelevant zu erachten sind.

E. 7.3.1 Fakt ist nämlich, dass der Beschwerdeführer gemäss der EURODAC-Meldung am 9. November 2008 in O._______, Griechenland, registriert wurde (vgl. act. A5/1). Damit steht fest, dass er der Vorinstanz gegenüber unwahre Angaben zu dem von ihm ursprünglich mit dem 1. April 2009 angegebenen Ausreisezeitpunkt gemacht hat. Er negierte dem BFM gegenüber zudem ausdrücklich, dass er sich im Jahre 2008 in Griechenland aufgehalten habe (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A9/2 S. 2, act. A52/15 S. 4). Erst auf Beschwerdeebene gestand er dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 gegen den Nichteintretensentscheid sowie mit Einreichung der vorliegenden Rechtsmittelschrift durch seinen Rechtsvertreter ein, sein Heimatland bereits im Laufe des Jahres 2008 respektive Ende Oktober/anfangs November 2008 verlassen zu haben. Der Aufenthalt vom November 2008 in Griechenland wurde ebenfalls nicht mehr bestritten (vgl. act. A38/5 S. 3, act. A64/19 S. 4). Mit dieser Anpassung ursprünglich falscher Angaben an vorhandene Tatsachen wird indes nicht nur die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv geschmälert, sondern zugleich verdeutlicht, dass seiner Schilderung, er sei wegen dem Verteilen von Flugblättern durch den Sicherheitsdienst am 20. März 2009 in Syrien gesucht worden (vgl. act. A1/11 S. 6, act. A52/15 S. 9 f.), die Grundlage entzogen ist. Denn in jenem Zeitpunkt hielt er sich demzufolge gar nicht mehr in seinem Heimatland auf.

E. 7.3.2 In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise anfangs Oktober/Ende November 2008 und der Rückschaffung durch die griechischen Behörden in die Türkei in sein Heimatland Syrien zurückgekehrt und am 1. April 2009 erneut aus Syrien ausgereist (vgl. act. A64/19 S. 4). Ein Einwand, der als nachgeschoben respektive als erneuter Anpassungsversuch zu werten ist. Bis anhin erwähnte er nämlich mit keinem Wort, nach seinem Aufenthalt in Griechenland vom November 2008 jemals wieder in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein. Zudem steht dieses Vorbringen in Widerspruch zur damaligen Argumentation in der Beschwerdeeingabe vom 2. Dezember 2009, wo noch behauptet wurde, nach seiner Rückschaffung durch die griechischen Behörden in die Türkei habe er die Türkei am 18. Juni 2009 von K._______ aus verlassen und sei über unbekannte Transitländer in die Schweiz gelangt (vgl. act. A38/5 S. 3).

E. 7.3.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 1. April 2009 aus Syrien ausgereist, da er dort zuvor Ende März wegen des Verteilens von Flugblättern durch die Behörden gesucht worden sei, ist damit als nicht glaubhaft zu erachten.

E. 7.4.1 Die angebliche Festnahme im Jahr 2007 beschrieb der Beschwerdeführer ebenfalls ungereimt. So gab er während der Kurzbefragung an, er sei wegen seines Freundes während der Newroz-Zeit im Jahre 2007 von der politischen Abteilung festgenommen, zehn Tage ins Gefängnis von E._______ verbracht und dort geschlagen worden (vgl. act. A1/11 S. 6 f.). Damit wäre die Festnahme im März 2007 erfolgt, da das Fest Newroz (Neujahrsfest) von den Kurden in Syrien jeweils am 21. März gefeiert wird. Während der einlässlichen Anhörung datierte der Beschwerdeführer die Festnahme hingegen auf den Januar 2007 und erklärte, er sei zuerst in R._______ im Gefängnis gewesen und danach erst nach E._______ verbracht worden (vgl. act. A52/15 S. 7.). Auch das Motiv der Festnahme schilderte er unterschiedlich. So brachte er als Festnahmegrund während der Kurzbefragung vor, wegen eines Freundes, dessen Vater politisch tätig sei, sei er festgenommen worden respektive den Grund seiner Festnahme kenne er nicht (vgl. act. A1/11. S. 6 f.). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung erklärte er demgegenüber zunächst, er sei wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten ins Gefängnis gekommen. Der Freund sei ebenfalls politisch tätig gewesen und festgenommen worden. Daraufhin sei auch er festgenommen worden (vgl. act. A52/15 S. 7). Erst auf diese (auch in sich) widersprüchlichen Aussagen hingewiesen, wandte er ein, die Aussagen an der Kurzbefragung würden zutreffen (vgl. act. A52/15 S. 7). Ein pauschaler Erklärungsversuch, der erwähnte Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermag.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, nach seiner Freilassung, welche aus Mangel an Beweisen erfolgt sei, sei er 2007 aus der Gewerbeschule von R._______ ausgeschlossen worden (vgl. act. A1/11 S. 3 und S. 6 f.). Da die Festnahme im Jahre 2007 indes - wie besehen (vgl. E. 7.4.1) - nicht glaubhaft erscheint, ist auch der darauf angeblich basierende Schulausschluss als nicht plausibel zu werten. Die entsprechende Bestätigung erwähnt denn auch nicht, dass er zuvor inhaftiert gewesen wäre, sondern einzig, dass die Schule wegen "oppositionellen Aktivitäten" am 5. Februar 2007 eine (Verwarnungs-)Strafe registriert habe. Der Nachweis für eine im Januar oder März 2007 erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers wird damit nicht erbracht. In diesem Sinne erweist sich die von der Vorinstanz zu den Akten genommene Bestätigung in der Tat - wie vom BFM ebenso gewürdigt - als nicht beweisgeeignet.

E. 7.4.3 Aber auch zum Beleg eines Schulausschlusses infolge politischer Aktivitäten respektive als Nachweis eines politischen Engagements im Jahre 2007 ist das Dokument per se nicht - wie auf Beschwerdeebene eingewandt - geeignet. So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie unter E. 7.4.1 besehen - einerseits angab, wegen seines eigenen politischen Engagements 2007 festgenommen worden zu sein, andererseits darlegte, nur wegen seines politisch aktiven Freundes 2007 festgenommen worden zu sein. Auf letzterer Version wird in der Rechtsmittelschrift beharrt. Damit wäre aber in jenem Zeitraum wiederum nicht von eigenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auszugehen. Im Weiteren lässt sich feststellen, dass das Dokument zwar - wie vom Dolmetscher an der Anhörung geklärt wurde (vgl. act. A52/15 S. 2) - den Namen des Beschwerdeführers enthält. Die Antworten auf die entsprechende Frage, ob er darin namentlich erwähnt werde, fielen aber unterschiedlich aus, indem er zunächst negierte, darin erwähnt zu sein und auf Nachfrage hin dann erklärte, vermutlich stehe sein Name schon drin. Seine Unkenntnis über den genauen Inhalt des Schreibens (vgl. act. A52/15 S. 2 f.) mutet - wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt - seltsam an. Trotz Nennung des Beschwerdeführers mit Vor- und Nachnamen ist aber mit der Bestätigung nicht erstellt, dass es sich dabei auch tatsächlich um die Person des Beschwerdeführers handelt. Weiterführende Angaben zu seiner Person wie etwa Wohnadresse, Geburtsdatum, Eltern etc. fehlen gänzlich. Angesichts dessen, dass das Dokument vom Erziehungsministerium und damit von einer behördlichen Stelle ausgestellt worden sein soll, erstaunt dies. Nicht nachvollziehbar ist ohnehin, weshalb der Beschwerdeführer dieses Schriftstück erst am 2. Dezember 2013 und damit über vier Jahre nach Asylgesuchstellung zu den Akten reichte (vgl. act. A50). Denn angeblich bedurfte es zum Erhalt des Dokumentes lediglich der Kontaktaufnahme mit seinen in Syrien wohnhaften Eltern (vgl. act. A 52/15 S. 2). Ein solches Verhalten legt die Vermutung nahe, beim Dokument handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben respektive dieses sei zwischenzeitlich käuflich erworben worden, zumal im syrischen Kontext der Erwerb amtlicher Dokumente gegen Entgelt leicht möglich ist.

E. 7.4.4 Selbst wenn aber mit dem Dokument ein Ausschluss des Beschwerdeführers aufgrund politischer Aktivitäten aus der Schule bestätigt würde, käme diesem dennoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Denn ein solcher Schulausschluss wäre schon mangels der nötigen Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ausserdem machte der Beschwerdeführer bislang nie geltend, er sei nach seinem anfangs 2007 erfolgten Schulverweis bis zu seiner Ausreise, welche gemäss Rechtsmittelschrift Ende Oktober/anfang November 2008 stattfand, in irgendeiner Art und Weise von den Behörden behelligt worden. Als politisch aktive respektive oppositionelle Person wäre er somit in jenem Zeitraum nicht - mehr - wahrgenommen worden. Dem Dokument käme auch bei einer solchen Betrachtungsweise keine Relevanz zu.

E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Kurzbefragung an, er habe seinen Militärdienst aus schulischen Gründen verschoben. Dann sei sein Jahrgang wieder aufgerufen worden, er sei aber nicht hingegangen und ausgereist (vgl. act. A1/11 S. 5). Etwas anders lautete seine Darstellung während der einlässlichen Anhörung. Dort gab er zu Protokoll, er habe den Militärdienst nach dem Verlassen der Schule 2007 verschoben. Danach habe er den Dienst erneut - und dieses Mal gegen Geldzahlung - verschoben (vgl. act. A52/15 S. 12). Im von ihm eingereichten Militärbüchlein, ausgestellt am 11. Juli 2006, wird zwar eine zweimalige Verschiebung des Militärdienstes erwähnt. Die erste bezieht sich auf den Zeitraum 2005/2006 und die zweite auf 2006/2007. Eine für die von ihm im Jahr 2007 und damit für die Periode 2007/2008 erfolgte (nochmalige) Verschiebung wird indes nicht genannt. Ungeachtet der Frage nach der Authentizität des Dienstbuchs bestehen somit von Vornherein gewisse Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Auf eine abschliessende Beurteilung deren Glaubhaftigkeit kann aber verzichtet werden. Denn selbst ausgehend von einer nach seiner Ausreise im Jahre 2008 erfolgten Suche nach seiner Person infolge der Nichtbefolgung eines Aufgebots zum Militärdienst, käme dieser - wie das BFM zutreffend erwähnte - in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Relevanz zu (vgl. E. 7.5.2).

E. 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen sowie das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).

E. 7.5.3 Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen oder glaubhaft machen (vgl. E. 7.4), dass er vor seiner Ausreise im Oktober/November 2008 wegen regimekritischer Aktivitäten im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gestanden hat. Eine allfällige Suche nach ihm wegen Verweigerung des Militärdienstes hätte damit in jenem Zeitpunkt nicht auf einem politischen Motiv beruht. Auch aktuell wäre eine Gefahr, dass er deswegen mit einer mit einem Politmalus behafteten Strafe zu rechnen hätte, zu verneinen. Entgegen der in soeben zitierter Rechtsprechung umschriebenen Sachlage reiste der Beschwerdeführer nicht etwa im Zuge des sich anbahnenden Bürgerkrieges von 2011 sondern wie erwähnt bereits 2008 aus seinem Heimatstaat aus. Es wäre daher nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner damaligen Dienstverweigerung nunmehr als regimefeindliche Person erachtet würde und daher eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.

E. 7.6 Anzufügen bleibt, dass auch wenn der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet wird (vgl. E. 7.3.2) - nach seiner Rückschaffung vom November 2008 von Griechenland in die Türkei nach Syrien zurückgekehrt und er am 1. April 2009 erneut aus Syrien ausgereist wäre, eine Anerkennung als Flüchtling nicht in Betracht fiele. Seinen Vorbringen, er sei im Jahre 2007 inhaftiert und aufgrund politischer Aktivitäten von der Schule ausgeschlossen worden, wäre keine asylrechtliche Relevanz zuzumessen, da er sich mit der freiwilligen Rückkehr wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hätte (vgl. Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Ausgehend von einer solchen Sachlage erschiene ohnehin kaum wahrscheinlich, er sei nach seiner erstmaligen Ausreise von Ende Oktober anfangs November 2008 in seinem Heimatland wegen des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht worden oder er hätte jemals aus politischen Gründen respektive politischer Aktivitäten im Fokus der Behörden gestanden. Denn ansonsten wäre er aufgrund der damaligen, rigorosen Grenzkontrollen bereits bei seiner Wiedereinreise oder zumindest unmittelbar danach erkannt und festgehalten worden.

E. 7.7.1 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese führen indes nicht etwa zur Gewährung von Asyl, sondern gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob die Gründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ändert die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG nichts, da diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert wird (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG, vgl. auch Urteil D-1997/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 3.8.3).

E. 7.7.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden - dies insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Regime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe - womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre - müsse sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6).

E. 7.7.4 Eine solche öffentliche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismittel in Form von zwei Fotos und einem Flyer (vgl. act. A50 Nr. 1) geht hervor, dass er an einer Demonstration teilgenommen hat. Gemäss dem auf dem Bild ersichtlichen Strassennamen (Aa._______- und Bb._______-Strasse) und dem zugehörigen Flyer, wo die "(...)" und das Datum vom (...) erwähnt werden, muss sich diese Kundgebung - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - in Y._______ zugetragen haben. Von einer Kundgebung in U._______ oder Z._______ zeugt dieses Foto entgegen den ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht (vgl. act. A52/15 S. 5 und 6). Mit dieser Teilnahme hob er sich indes nicht von den übrigen Beteiligten ab. Weder das eingereichte Foto erwähnter Demonstration noch der dazugehörige Flyer noch die - unbelegte - Angabe, er habe sich an vielen weiteren Demonstrationen in der Schweiz betätigt, lassen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Position inne hatte oder dadurch speziell das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zog. Die Bestätigung der Mitgliedschaft bei der P.D.P.K.S lässt ebenfalls nicht auf eine exponierende Funktion des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger somit nicht.

E. 7.7.5 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag im Übrigen ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass er bei einer Rückkehr dorthin asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Vielmehr ist wie dargelegt, davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. April 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 12. April 2014 angeordneten Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand wird daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic.iur. LL.M Tarig Hassan wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1767/2014 Urteil vom 6. Juni 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); (zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______/D._______, Provinz E._______, reiste am 23. Juni 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 2. Juli 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Dabei trug er im Wesentlichen vor, während der "Newroz-Zeit" im Jahre 2007 seien ein Freund und er in der Schule durch Sicherheitskräfte der politischen Abteilung festgenommen worden. Er habe zehn Tage im Gefängnis G._______ in E._______ verbracht. Er sei mit einem Holzstock auf Hände und Füsse geschlagen und mit Stromstössen misshandelt worden. Aus Mangel an Beweisen habe man ihn freigelassen. Danach sei er von der Schule ausgeschlossen worden. Sein Freund sitze jetzt noch im Gefängnis. Er sei wegen seines Freundes verhaftet worden. Den Grund kenne er nicht. Er wisse nur, dass dessen Vater Mitglied der Partei "Hizbi Dimukrati Takadumi" sei. Seit Januar 2008 sei er ebenfalls Mitglied dieser Partei und habe für diese etwa drei/vier Mal Flugblätter verteilt. Sonst sei er für die Partei nicht aktiv gewesen. Am 17. März 2009 habe er zusammen mit anderen wegen des Newroz-Festes in den Nachbardörfern Flugblätter verteilt. Der nationale Sicherheitsdienst (Amn Ed-Dawla) habe dies erfahren und ihn am 20. März 2009 zu Hause gesucht. Dort seien ein paar der Flugblätter gefunden worden. Er sei an jenem Tag nicht zu Hause gewesen. Ein Freund und Nachbar habe ihn darüber informiert. Aus Angst sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er sei zu Fuss nach H._______/I._______ gelaufen. Eine Woche später hätten sich die Behörden erneut nach ihm erkundigt. Bis am 1. April 2009 sei er in H._______ geblieben. Danach sei er zu Fuss illegal in die Türkei gelangt und habe sich dort bei entfernten Verwandten in J._______ aufgehalten. Am 20. Mai 2009 habe er J._______ verlassen und sei mit dem Bus nach K._______ gefahren. Mit Hilfe eines Schleppers sei er mit einem LKW weiter nach Griechenland gelangt. Dort sei er an der Grenze zu L._______ festgenommen und vier Tage ins Gefängnis gesteckt worden. Den griechischen Behörden gegenüber habe er sich auf Anweisung des Schleppers als M._______, geboren am (...), N._______, ausgegeben. Danach habe man ihn nach K._______ zurückgeschafft. Am 18. Juni 2009 habe er K._______ erneut verlassen. Er sei mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gefahren. Mit dem Auto sei er weiter in die Schweiz gelangt. Da sich der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des BFM am 10. November 2008 in O._______, Griechenland, aufgehalten hatte, wurde ihm im EVZ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer wandte dazu ein, er sei nicht 2008 sondern 2009 in Griechenland festgenommen worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Identitätskarte zu den vorinstanzlichen Akten. B. Das BFM erkundigte sich mit Schreiben vom 7. Juli 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Damaskus über die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem Pass, seiner Ausreise und einer allfälligen Suche nach ihm. C. Mit Entscheid vom 30. November 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Griechenland an. D. Die schweizerische Botschaft in Damaskus antwortete dem BFM mit Schreiben vom 5. Januar 2010. Der Beschwerdeführer verfüge über einen syrischen Reisepass ausgestellt im Jahre 2008 in P._______. Er habe Syrien am 7. November 2008 verlassen, um nach Q._______ zu reisen. Er werde in Syrien gesucht, da er in E._______ den Militärdienst absolvieren müsse. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 30. November 2009 erheben. Darin wurde insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Laufe des Jahres 2008 aus Syrien ausgereist. Er habe sich via Türkei nach Griechenland begeben und sei dort von den Behörden am 10. November 2008 angehalten worden. Vier Tage habe er in Haft verbracht. Gegen seinen Willen sei er in die Türkei zurückgeschafft worden. Am 18. Juni 2009 habe er K._______ erneut verlassen und sei über Transitländer in die Schweiz gelangt. F. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 seinen Entscheid vom 30. November 2009 in Wiedererwägung, hob diesen vollumfänglich auf und hielt fest, das Asylverfahren werde wieder aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daher mit Entscheid D-7487/2009 vom 24. März 2011 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. G. Am 14. Mai 2012 wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das BFM und reichte zwei Fotos sowie einen "Flyer" ein. Die Beweismittel würden sich auf eine Demonstration vom 12. März 2012 in der Schweiz beziehen. H. Am 2. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei erklärte er im Wesentlichen, er habe bereits an der Kurzbefragung vom 2. Juli 2009 erwähnt, dass er 2007 aus der Schule ausgeschlossen worden sei. Er habe nach Erhalt des Termins für die einlässliche Anhörung seine Familie kontaktiert und per Post ein Schreiben erhalten, das den Schulausschluss belege. Dieses reiche er nun zusammen mit einem Militärbüchlein zu den Akten. Im Januar 2007 sei er zuerst in R._______ bei der politischen Sektion im Gefängnis gewesen. Dann sei er nach E._______ zur "Farah" (was so viel bedeute wie Sektion) S._______, Sektion T._______, verbracht worden. Er sei wegen seiner politischen Tätigkeiten respektive denjenigen seines politisch aktiven Freundes festgenommen worden. Am 17. März 2009 habe er Flugblätter verteilt, weswegen er am 20. März 2009 und auch später noch behördlich gesucht worden sei. Am 1. April 2009 habe er sein Heimatland verlassen. Die von seinem Rechtsvertreter am 14. Mai 2012 dem BFM zugesandten Fotos würden sich auf eine Demonstration der (...)-Partei vor der (...) in U._______ beziehen. Er selber gehöre nicht dieser Partei an. Er habe aber an der Demonstration teilgenommen, da man sich für die Rechte der Kurden in Syrien eingesetzt habe. Er habe an vielen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Die Partei "Hizbi Dimukrati Takadumi", der er angehöre, sei am 14. Juni 1957 gegründet worden. Deren Parteisekretär sei Abdulhamid Darwish. Sie habe ihren Sitz in R._______ und führe dort Sitzungen durch. Früher habe sie auch in den Bergen Sitzungen abgehalten. Sie unterstütze das kurdische Volk, spreche öffentlich über kurdische Angelegenheiten, wie etwa den Umstand, dass die Kurden keine persönlichen Papiere hätten und sie nicht heiraten könnten. Sie verfüge nun über einen Rat, der aus 15/16 Gruppierungen und Parteien bestehe. Ausser der PKK respektive der PYD seien alle Parteien dem Rat beigetreten. Die "Hizbi Dimukrati Takadumi" habe Ableger in Erbil, Kurdistan und Europa, darunter auch in Bern. 2009 sei diese Partei verboten gewesen. Heute sei sie nicht mehr illegal. Sie habe allerdings keinen Einfluss, da die PYD über alle Parteien herrsche. Dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung vom 2. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zur Anfrage und dem Ergebnis der schweizerischen Botschaft in Damaskus gewährt. Dazu führte er aus, es treffe nicht zu, dass er einen Reisepass besitze. Er sei nie in V._______ gewesen, sondern einzig in E._______. Er sei nicht einmal in W._______ gewesen und auch nie in Q._______. Den Militärdienst habe er verschoben, weil er in einem Berufsgymnasium (Sinaa) gewesen sei. Nachdem er aus der Schule entlassen worden sei, sei er ausgereist. I. Im Nachgang zur Anhörung vom 2. Dezember 2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM eine Identitätskarte im Original, ausgestellt am 21. September 2006. J. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurde dem Rechtsvertreter eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 2. Dezember 2013, die Botschaftsanfrage vom 7. Juli 2009 und die Antwort der Botschaft vom 5. Januar 2010 übermittelt sowie Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Dezember 2013 angesetzt. Diese Frist wurde auf Antrag des Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2013 mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 bis zum 15. Januar 2014 erstreckt. K. Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 führte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers aus, dieser halte an seinen Aussagen fest. Er habe nie einen syrischen Pass besessen und sei nie in Q._______ gewesen. Es möge aber zutreffen, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde, da er den Militärdienst absolvieren sollte. Die Botschaftsantwort habe einen beschränkten Aussagewert. Sie sei vor vier Jahren im Kontext des sich anbahnenden Bürgerkrieges erstellt worden. Wie die Abklärungen geführt worden seien, bleibe schleierhaft. Informationen zu Gesprächspartnern, den gestellten Fragen und den tatsächlich abgegebenen Antworten würden fehlen. Dies könne sich nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-796/2008 vom 13. April 2010) als rechtswidrig erweisen. Im Weiteren wurde auf das Urteil D-3608/2010 E. 5.3 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 sowie auf ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Syrien: Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen, Aurel Schmid, Bern 2010) verwiesen und moniert, angesichts der mangelnden Zuverlässigkeit und der fragwürdigen Rechtmässigkeit könnten keine Rückschlüsse aus der Botschaftsabklärung gezogen werden. L. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juni 2009 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFM infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2014 liess der Beschwerdeführer den Entscheid des BFM vom 27. Februar 2014 anfechten. Es wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter wurde um Rückweisung der Sache an das BFM ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt. N. Mit Verfügung vom 11. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Dem BFM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 28. April 2014 erteilt. O. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2014, welche dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 27. Februar 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er aber - wie beantragt wird (vgl. act. A64/19 S. 2 und 17) - infolge des Erfüllens von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen, massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142, BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6. 6.1 Das BFM befand die Angaben des Beschwerdeführers, er sei am 1. April 2009 aus Syrien ausgereist, habe nie einen Pass beantragt und stamme aus der Provinz E._______ aufgrund der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft in Syrien als tatsachenwidrig. Die Rechtmässigkeit der Abklärungen der schweizerischen Botschaft stützte es mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die angebliche Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahre 2007 erachtete es aufgrund widersprüchlicher Angaben ebenfalls als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe einmal dargelegt, aufgrund der Verhaftung eines Freundes, deren Grund er nicht kennen würde, festgenommen worden zu sein. Später habe er jedoch angegeben, der Freund sei aufgrund von politischen Tätigkeiten verhaftet worden. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben betreffend des angeblichen Schulausschlusses im Anschluss an seine Verhaftung im Jahre 2007 qualifizierte das BFM als zum Nachweis eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht tauglich. Der Beschwerdeführer habe zudem einmal angegeben, er werde darin nicht namentlich erwähnt. Dann habe er geltend gemacht, das Schreiben nicht angeschaut zu haben, vermutlich stehe aber schon sein Name darin. Auch in den Angaben des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend gemachten Suche nach ihm im Jahre 2009 erkannte das BFM widersprüchliche Aussagen und hielt dazu fest, er habe ausgeführt, er sei in X._______ telefonisch durch den Nachbarn über den behördlichen Besuch zu Hause informiert worden. Später habe er hingegen geltend gemacht, man sei zu ihm gekommen und habe ihm Bericht erstattet. Das Vorgehen der syrischen Behörden, den Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, erachtete das BFM als rechtsstaatlich korrekt. Eine Bestrafung infolge Refraktion sei legitim und daher in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die Situation in Syrien habe sich zwar aufgrund der im März 2011 begonnenen Unruhen und des nachfolgenden Bürgerkrieges, an dem die syrische Armee massgeblich beteiligt sei, verändert. Sanktionen gegen Refraktäre, die Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen hätten, würden auf keiner rechtsstaatlichen Grundlage basieren, seien politisch motiviert und würden die Betroffenen in einer der von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften treffen. Der Beschwerdeführer habe Syrien jedoch vor den Unruhen im März 2011 verlassen, weshalb dessen Furcht vor Sanktionen infolge seiner Refraktion nicht asylbeachtlich sei. Die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Tätigkeiten in Form von Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz erkannte das BFM als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Die syrischen Geheimdienste würden sich im Ausland auf Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben und sich öffentlich exponieren würden, so dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland nicht als profilierter Regimekritiker erschienen, ansonsten die von ihm bestrittene, aktenkundige Ausreise nicht möglich gewesen wäre. Zum Ableger der von ihm angegebenen Partei in der Schweiz habe er nichts Näheres ausführen können. Seine Behauptung, auf den eingereichten Fotos nehme er an einer Kundgebung in U._______ teil, treffe nicht zu. Das Foto stamme von einer Demonstration in Y._______. Diese Unkenntnis zeuge von einem exemplarisch schwachen Engagement und kennzeichne ihn als blossen Mitläufer. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil D-3608/2010 vom 29. September 2010 des Bundesverwaltungsgerichts moniert, Botschaftsauskünften aus Syrien komme nur geringer Beweiswert zu. Diese fielen in der Regel sehr knapp aus und es werde nicht erläutert, bei welchen Behörden nachgeforscht worden sei. Der Beschwerdeführer sei anfangs November 2008 in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden und habe gemäss der EURODAC-Meldung am 9. November 2008 um Asyl nachgesucht. Es könne daher faktisch ausgeschlossen werden, dass er erst zwei Tage vorher Syrien Richtung Q._______ verlassen habe. Die in P._______ erfolgte Ausstellung des Reisepasses könne nicht zutreffen, da er aus E._______ stamme. Die Botschaftsantwort erweise sich damit als wertloses Beweismittel. Der Sachverhalt sei daher unrichtig respektive unvollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer sei Ende Oktober/anfangs November 2008 erstmals aus Syrien ausgereist. Am 9. November 2008 sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen und gegen seinen Willen in die Türkei zurückgeschafft worden. Von dort sei er in seinen Herkunftsort nach Syrien zurückgekehrt. Seine Aussagen zu den Gründen für die Inhaftnahme seines Freundes im Jahre 2007 seien nicht widersprüchlich. Aus den Protokollen gehe hervor, dass er davon ausgegangen sei, der Grund seiner Festnahme seien die politischen Aktivitäten seines Freundes bzw. dessen Vaters gewesen. Der Dolmetscher habe die Erwähnung des Beschwerdeführers in der von ihm eingereichten Schulbestätigung bestätigt. Das Dokument hätte einer näheren Betrachtung respektive weiterer Abklärungen, wie etwa einer vollständigen Übersetzung bedürft. Auch in dieser Hinsicht liege eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Da der Beschwerdeführer seinen Dienst hätte antreten müssen, würde seine Ausreise aus Syrien bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich als Wehrdienstverweigerung erachtet. Wie der "Operational Guidance Note" des "UK-Home-Office" vom 21. Februar 2014 entnommen werden könne, hätte er deswegen bei einer Rückkehr mit einer 15-jährigen Haftstrafe zu rechnen. Auch sei eine Exekution nicht ausgeschlossen. Desertierte würden ausserdem gezwungen, auf unbewaffnete Zivilisten zu schiessen, ansonsten sie selber erschossen würden. Auch sei die syrische Armee für eine grosse Anzahl systematischer und schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Unter Hinweis auf die Urteile D-1242/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2013 und D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 wurde zudem geltend gemacht, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Form von Teilnahmen an Demonstrationen vor exponierten Gebäuden wie dem (...) in Z._______ oder der (...) in U._______ sowie seine Mitgliedschaft bei der P.D.P.K.S (Partiya Demoqrati Pê verû Ya Kurd Li Sûriyê Rexistina Siwisra; Kurdisch Demokratische Progressive Partei Syrien) seien als flüchtlingsrechtlich relevant zu erachten. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine Mitgliedschaftsbestätigung der P.D.P.K.S bei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Seriosität der Bemühungen der mit Botschaftsabklärungen betrauten Personen in Syrien in seiner Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Vereinzelt hielt es aber auch fest, dass sich angesichts der Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran ergeben könnten, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Verfolger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3 und D-3608/2010 vom 29. September 2010 E. 5.3). 7.2 Die vorliegenden Antworten der Botschaft (vgl. act. A37/5 S. 1) sind in der Tat knapp gehalten. Die konkreten Quellen, auf welche sich die Abklärungen stützen, werden nicht benannt. Näheres zur darin erwähnten Ausreise vom 7. November 2008 des Beschwerdeführers (wie etwa, an welchem konkreten Grenzübergang er ausreiste oder ob die Reise auf dem Luft- oder Landweg erfolgte) ist nicht ersichtlich. Auch bleiben die genauen Hintergründe für die von der Botschaft angegebene Destination Q._______ unklar. Da der Beschwerdeführer am 9. November 2008 auf der griechischen Insel O._______ als Asylsuchender registriert und ihm dort am 10. November 2008 die Fingerabdrücke abgenommen wurden (vgl. act. A5/1), erscheint der Einwand in der Rechtsmittelschrift, eine erst zwei Tage zuvor erfolgte Ausreise aus Syrien sei nicht realistisch, nicht unberechtigt, sofern der Beschwerdeführer auf dem Land- und nicht etwa auf dem Luftweg ausgereist wäre. Da der Beschwerdeführer stets behauptete, aus der Provinz E._______ zu stammen und sein in der eingereichten Identitätskarte genannter Herkunftsort ebenfalls auf diese Provinz schliessen lässt, stellt sich zudem die Frage, weshalb der Reisepass des Beschwerdeführers gemäss Botschaftsauskunft in der Provinz P._______ ausgestellt wurde. Die Frage danach, ob sich die Auskunft der Botschaft in allen Teilen als zutreffend erweist oder nicht, kann indes offen bleiben. Denn wie sich aus den nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.3 ff.) ergibt, ist ungeachtet des Ergebnisses der Botschaftsabklärung der rechtserhebliche Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten. Weitergehende Abklärungen dazu sind damit weder nötig noch wären solche vorliegend im Übrigen möglich, zumal die Botschaft in Damaskus seit Februar 2012 geschlossen ist. Von einer unrichtigen oder unvollständigen Erhebung des relevanten Sachverhalts durch das BFM kann daher im Ergebnis nicht gesprochen werden. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist abzuweisen. Bei einer Gesamtwürdigung lässt der gegebene Sachverhalt zudem den - vom BFM im Ergebnis folgerichtigen - Schluss zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft sowie zum Teil als nicht asylrelevant zu erachten sind. 7.3 7.3.1 Fakt ist nämlich, dass der Beschwerdeführer gemäss der EURODAC-Meldung am 9. November 2008 in O._______, Griechenland, registriert wurde (vgl. act. A5/1). Damit steht fest, dass er der Vorinstanz gegenüber unwahre Angaben zu dem von ihm ursprünglich mit dem 1. April 2009 angegebenen Ausreisezeitpunkt gemacht hat. Er negierte dem BFM gegenüber zudem ausdrücklich, dass er sich im Jahre 2008 in Griechenland aufgehalten habe (vgl. act. A1/11 S. 7, act. A9/2 S. 2, act. A52/15 S. 4). Erst auf Beschwerdeebene gestand er dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 gegen den Nichteintretensentscheid sowie mit Einreichung der vorliegenden Rechtsmittelschrift durch seinen Rechtsvertreter ein, sein Heimatland bereits im Laufe des Jahres 2008 respektive Ende Oktober/anfangs November 2008 verlassen zu haben. Der Aufenthalt vom November 2008 in Griechenland wurde ebenfalls nicht mehr bestritten (vgl. act. A38/5 S. 3, act. A64/19 S. 4). Mit dieser Anpassung ursprünglich falscher Angaben an vorhandene Tatsachen wird indes nicht nur die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv geschmälert, sondern zugleich verdeutlicht, dass seiner Schilderung, er sei wegen dem Verteilen von Flugblättern durch den Sicherheitsdienst am 20. März 2009 in Syrien gesucht worden (vgl. act. A1/11 S. 6, act. A52/15 S. 9 f.), die Grundlage entzogen ist. Denn in jenem Zeitpunkt hielt er sich demzufolge gar nicht mehr in seinem Heimatland auf. 7.3.2 In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise anfangs Oktober/Ende November 2008 und der Rückschaffung durch die griechischen Behörden in die Türkei in sein Heimatland Syrien zurückgekehrt und am 1. April 2009 erneut aus Syrien ausgereist (vgl. act. A64/19 S. 4). Ein Einwand, der als nachgeschoben respektive als erneuter Anpassungsversuch zu werten ist. Bis anhin erwähnte er nämlich mit keinem Wort, nach seinem Aufenthalt in Griechenland vom November 2008 jemals wieder in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein. Zudem steht dieses Vorbringen in Widerspruch zur damaligen Argumentation in der Beschwerdeeingabe vom 2. Dezember 2009, wo noch behauptet wurde, nach seiner Rückschaffung durch die griechischen Behörden in die Türkei habe er die Türkei am 18. Juni 2009 von K._______ aus verlassen und sei über unbekannte Transitländer in die Schweiz gelangt (vgl. act. A38/5 S. 3). 7.3.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 1. April 2009 aus Syrien ausgereist, da er dort zuvor Ende März wegen des Verteilens von Flugblättern durch die Behörden gesucht worden sei, ist damit als nicht glaubhaft zu erachten. 7.4 7.4.1 Die angebliche Festnahme im Jahr 2007 beschrieb der Beschwerdeführer ebenfalls ungereimt. So gab er während der Kurzbefragung an, er sei wegen seines Freundes während der Newroz-Zeit im Jahre 2007 von der politischen Abteilung festgenommen, zehn Tage ins Gefängnis von E._______ verbracht und dort geschlagen worden (vgl. act. A1/11 S. 6 f.). Damit wäre die Festnahme im März 2007 erfolgt, da das Fest Newroz (Neujahrsfest) von den Kurden in Syrien jeweils am 21. März gefeiert wird. Während der einlässlichen Anhörung datierte der Beschwerdeführer die Festnahme hingegen auf den Januar 2007 und erklärte, er sei zuerst in R._______ im Gefängnis gewesen und danach erst nach E._______ verbracht worden (vgl. act. A52/15 S. 7.). Auch das Motiv der Festnahme schilderte er unterschiedlich. So brachte er als Festnahmegrund während der Kurzbefragung vor, wegen eines Freundes, dessen Vater politisch tätig sei, sei er festgenommen worden respektive den Grund seiner Festnahme kenne er nicht (vgl. act. A1/11. S. 6 f.). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung erklärte er demgegenüber zunächst, er sei wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten ins Gefängnis gekommen. Der Freund sei ebenfalls politisch tätig gewesen und festgenommen worden. Daraufhin sei auch er festgenommen worden (vgl. act. A52/15 S. 7). Erst auf diese (auch in sich) widersprüchlichen Aussagen hingewiesen, wandte er ein, die Aussagen an der Kurzbefragung würden zutreffen (vgl. act. A52/15 S. 7). Ein pauschaler Erklärungsversuch, der erwähnte Ungereimtheiten nicht aufzulösen vermag. 7.4.2 Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, nach seiner Freilassung, welche aus Mangel an Beweisen erfolgt sei, sei er 2007 aus der Gewerbeschule von R._______ ausgeschlossen worden (vgl. act. A1/11 S. 3 und S. 6 f.). Da die Festnahme im Jahre 2007 indes - wie besehen (vgl. E. 7.4.1) - nicht glaubhaft erscheint, ist auch der darauf angeblich basierende Schulausschluss als nicht plausibel zu werten. Die entsprechende Bestätigung erwähnt denn auch nicht, dass er zuvor inhaftiert gewesen wäre, sondern einzig, dass die Schule wegen "oppositionellen Aktivitäten" am 5. Februar 2007 eine (Verwarnungs-)Strafe registriert habe. Der Nachweis für eine im Januar oder März 2007 erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers wird damit nicht erbracht. In diesem Sinne erweist sich die von der Vorinstanz zu den Akten genommene Bestätigung in der Tat - wie vom BFM ebenso gewürdigt - als nicht beweisgeeignet. 7.4.3 Aber auch zum Beleg eines Schulausschlusses infolge politischer Aktivitäten respektive als Nachweis eines politischen Engagements im Jahre 2007 ist das Dokument per se nicht - wie auf Beschwerdeebene eingewandt - geeignet. So ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie unter E. 7.4.1 besehen - einerseits angab, wegen seines eigenen politischen Engagements 2007 festgenommen worden zu sein, andererseits darlegte, nur wegen seines politisch aktiven Freundes 2007 festgenommen worden zu sein. Auf letzterer Version wird in der Rechtsmittelschrift beharrt. Damit wäre aber in jenem Zeitraum wiederum nicht von eigenen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers auszugehen. Im Weiteren lässt sich feststellen, dass das Dokument zwar - wie vom Dolmetscher an der Anhörung geklärt wurde (vgl. act. A52/15 S. 2) - den Namen des Beschwerdeführers enthält. Die Antworten auf die entsprechende Frage, ob er darin namentlich erwähnt werde, fielen aber unterschiedlich aus, indem er zunächst negierte, darin erwähnt zu sein und auf Nachfrage hin dann erklärte, vermutlich stehe sein Name schon drin. Seine Unkenntnis über den genauen Inhalt des Schreibens (vgl. act. A52/15 S. 2 f.) mutet - wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt - seltsam an. Trotz Nennung des Beschwerdeführers mit Vor- und Nachnamen ist aber mit der Bestätigung nicht erstellt, dass es sich dabei auch tatsächlich um die Person des Beschwerdeführers handelt. Weiterführende Angaben zu seiner Person wie etwa Wohnadresse, Geburtsdatum, Eltern etc. fehlen gänzlich. Angesichts dessen, dass das Dokument vom Erziehungsministerium und damit von einer behördlichen Stelle ausgestellt worden sein soll, erstaunt dies. Nicht nachvollziehbar ist ohnehin, weshalb der Beschwerdeführer dieses Schriftstück erst am 2. Dezember 2013 und damit über vier Jahre nach Asylgesuchstellung zu den Akten reichte (vgl. act. A50). Denn angeblich bedurfte es zum Erhalt des Dokumentes lediglich der Kontaktaufnahme mit seinen in Syrien wohnhaften Eltern (vgl. act. A 52/15 S. 2). Ein solches Verhalten legt die Vermutung nahe, beim Dokument handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben respektive dieses sei zwischenzeitlich käuflich erworben worden, zumal im syrischen Kontext der Erwerb amtlicher Dokumente gegen Entgelt leicht möglich ist. 7.4.4 Selbst wenn aber mit dem Dokument ein Ausschluss des Beschwerdeführers aufgrund politischer Aktivitäten aus der Schule bestätigt würde, käme diesem dennoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Denn ein solcher Schulausschluss wäre schon mangels der nötigen Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Ausserdem machte der Beschwerdeführer bislang nie geltend, er sei nach seinem anfangs 2007 erfolgten Schulverweis bis zu seiner Ausreise, welche gemäss Rechtsmittelschrift Ende Oktober/anfang November 2008 stattfand, in irgendeiner Art und Weise von den Behörden behelligt worden. Als politisch aktive respektive oppositionelle Person wäre er somit in jenem Zeitraum nicht - mehr - wahrgenommen worden. Dem Dokument käme auch bei einer solchen Betrachtungsweise keine Relevanz zu. 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Kurzbefragung an, er habe seinen Militärdienst aus schulischen Gründen verschoben. Dann sei sein Jahrgang wieder aufgerufen worden, er sei aber nicht hingegangen und ausgereist (vgl. act. A1/11 S. 5). Etwas anders lautete seine Darstellung während der einlässlichen Anhörung. Dort gab er zu Protokoll, er habe den Militärdienst nach dem Verlassen der Schule 2007 verschoben. Danach habe er den Dienst erneut - und dieses Mal gegen Geldzahlung - verschoben (vgl. act. A52/15 S. 12). Im von ihm eingereichten Militärbüchlein, ausgestellt am 11. Juli 2006, wird zwar eine zweimalige Verschiebung des Militärdienstes erwähnt. Die erste bezieht sich auf den Zeitraum 2005/2006 und die zweite auf 2006/2007. Eine für die von ihm im Jahr 2007 und damit für die Periode 2007/2008 erfolgte (nochmalige) Verschiebung wird indes nicht genannt. Ungeachtet der Frage nach der Authentizität des Dienstbuchs bestehen somit von Vornherein gewisse Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Auf eine abschliessende Beurteilung deren Glaubhaftigkeit kann aber verzichtet werden. Denn selbst ausgehend von einer nach seiner Ausreise im Jahre 2008 erfolgten Suche nach seiner Person infolge der Nichtbefolgung eines Aufgebots zum Militärdienst, käme dieser - wie das BFM zutreffend erwähnte - in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Relevanz zu (vgl. E. 7.5.2). 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. a.a.O. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen sowie das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). 7.5.3 Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen oder glaubhaft machen (vgl. E. 7.4), dass er vor seiner Ausreise im Oktober/November 2008 wegen regimekritischer Aktivitäten im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gestanden hat. Eine allfällige Suche nach ihm wegen Verweigerung des Militärdienstes hätte damit in jenem Zeitpunkt nicht auf einem politischen Motiv beruht. Auch aktuell wäre eine Gefahr, dass er deswegen mit einer mit einem Politmalus behafteten Strafe zu rechnen hätte, zu verneinen. Entgegen der in soeben zitierter Rechtsprechung umschriebenen Sachlage reiste der Beschwerdeführer nicht etwa im Zuge des sich anbahnenden Bürgerkrieges von 2011 sondern wie erwähnt bereits 2008 aus seinem Heimatstaat aus. Es wäre daher nicht damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner damaligen Dienstverweigerung nunmehr als regimefeindliche Person erachtet würde und daher eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 7.6 Anzufügen bleibt, dass auch wenn der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet wird (vgl. E. 7.3.2) - nach seiner Rückschaffung vom November 2008 von Griechenland in die Türkei nach Syrien zurückgekehrt und er am 1. April 2009 erneut aus Syrien ausgereist wäre, eine Anerkennung als Flüchtling nicht in Betracht fiele. Seinen Vorbringen, er sei im Jahre 2007 inhaftiert und aufgrund politischer Aktivitäten von der Schule ausgeschlossen worden, wäre keine asylrechtliche Relevanz zuzumessen, da er sich mit der freiwilligen Rückkehr wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hätte (vgl. Art. 1 C des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Ausgehend von einer solchen Sachlage erschiene ohnehin kaum wahrscheinlich, er sei nach seiner erstmaligen Ausreise von Ende Oktober anfangs November 2008 in seinem Heimatland wegen des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht worden oder er hätte jemals aus politischen Gründen respektive politischer Aktivitäten im Fokus der Behörden gestanden. Denn ansonsten wäre er aufgrund der damaligen, rigorosen Grenzkontrollen bereits bei seiner Wiedereinreise oder zumindest unmittelbar danach erkannt und festgehalten worden. 7.7 7.7.1 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese führen indes nicht etwa zur Gewährung von Asyl, sondern gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob die Gründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). An dieser Rechtsprechung ändert die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG nichts, da diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert wird (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG, vgl. auch Urteil D-1997/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 3.8.3). 7.7.3 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden - dies insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Regime politisch engagiere. Für die Annahme, dass die betreffende Person tatsächlich die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe - womit die Furcht vor Verfolgung begründet wäre - müsse sich die Person in besonderem Masse exponiert haben. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (E. 6.3.6). 7.7.4 Eine solche öffentliche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Aus den eingereichten Beweismittel in Form von zwei Fotos und einem Flyer (vgl. act. A50 Nr. 1) geht hervor, dass er an einer Demonstration teilgenommen hat. Gemäss dem auf dem Bild ersichtlichen Strassennamen (Aa._______- und Bb._______-Strasse) und dem zugehörigen Flyer, wo die "(...)" und das Datum vom (...) erwähnt werden, muss sich diese Kundgebung - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - in Y._______ zugetragen haben. Von einer Kundgebung in U._______ oder Z._______ zeugt dieses Foto entgegen den ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nicht (vgl. act. A52/15 S. 5 und 6). Mit dieser Teilnahme hob er sich indes nicht von den übrigen Beteiligten ab. Weder das eingereichte Foto erwähnter Demonstration noch der dazugehörige Flyer noch die - unbelegte - Angabe, er habe sich an vielen weiteren Demonstrationen in der Schweiz betätigt, lassen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine wichtige Position inne hatte oder dadurch speziell das Interesse der Öffentlichkeit auf sich zog. Die Bestätigung der Mitgliedschaft bei der P.D.P.K.S lässt ebenfalls nicht auf eine exponierende Funktion des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger somit nicht. 7.7.5 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag im Übrigen ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sein dürfte, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, dass er bei einer Rückkehr dorthin asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Vielmehr ist wie dargelegt, davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erfüllt auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. April 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 12. April 2014 angeordneten Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand wird daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand lic.iur. LL.M Tarig Hassan wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg Versand: