Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerin sei dort als Flüchtling anerkannt und verfüge über einen griechischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 1. Oktober 2026. Ausserdem habe Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne somit dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Ferner habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt und sie habe dadurch einklagbare Ansprüche diesbezüglich. Auch würden ihr die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Sie habe angegeben, in Griechenland nie staatliche Hilfe beantragt zu haben, sondern nach Erteilung des Schutzstatus zu ihrem Partner gezogen zu sein. Ihr sei mitgeteilt worden, sie habe keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung. Als sie ihren damaligen Partner verlassen habe, sei sie in die Schweiz weitergereist. Am 1. März 2020 sei in Griechenland ein Gesetz in Kraft getreten, welches weitreichende Auswirkungen auf die Situation von anerkannten Schutzberechtigten habe. Jedoch halte das Bundesverwaltungsgericht auch nach Inkrafttreten an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig sei. Trotz der bekannten Schwächen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, würden im Falle der Beschwerdeführerin keine begründeten Hinweise für die Annahme vorliegen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohen würde. Sie habe nach der Schutzgewährung in Griechenland keinerlei Bemühungen unternommen, Unterstützungsleistungen zu erhalten. Im Übrigen stelle ein Vollzug ihrer Wegweisung nach Griechenland keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und sei somit zulässig. Auch würden keine Hinweise für die Annahme vorliegen, sie würde nach ihrer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existentielle Notlage geraten. Sie habe Griechenland unmittelbar nach der Ausstellung des griechischen Reisedokumentes verlassen, ohne irgendwelche Bemühungen zu unternehmen, Unterstützungsleistungen zu erhalten. In Bezug auf ihre Angst, bei einer Rückkehr in Griechenland von ihrer Familie und ihrem Ex-Ehemann gefunden zu werden, merkte das SEM an, Griechenland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Offensichtlich seien die griechischen Behörden ihrem Wunsch nach einem von ihrer Familie separierten Asylverfahren nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch weiterhin Schutz durch die griechischen Behörden erhalten würde, sollte es notwendig sein. Zudem sei anzumerken, dass sich die Darstellungen in den beiden Stellungnahmen betreffend die geltend gemachte Zwangsehe und die aktuelle Situation in Bezug auf den Ex-Ehemann voneinander unterscheiden würden. Dies schränke ihre Glaubwürdigkeit ein und lasse am Inhalt ihrer Darstellungen zweifeln. Es erschliesse sich dem SEM sodann nicht, inwiefern sie bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich wieder mit ihrer Familie oder ihrem Ex-Ehemann konfrontiert sein sollte. Sie könne sich an die griechischen Behörden wenden, sollte sie Schutz benötigen. Zur gesundheitlichen Situation erklärte das SEM, dass sie zwar gesundheitliche Beschwerden habe und sie diesbezüglich Behandlung benötige, ihre aktuelle gesundheitliche Situation jedoch nicht darauf schliessen liesse, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts handle. Die Weiterbehandlung sämtlicher bei ihr vorliegenden Beschwerden sei in Griechenland möglich. Das SEM trage ihrem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung zudem Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über alle notwendigen medizinischen Behandlungen informiere. Somit würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen.
E. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, ihr Leben sei gefährdet. Sie sei zwangsverheiratet und von ihrem Ehemann vergewaltigt worden. Davon gebe es eine Videoaufnahme. Ihre Familie habe diese Aufnahme erhalten und wolle sie töten. Die afghanische Community sei klein und alle würden sie kennen. Ihre Familie sowie ihr Ex-Ehemann würden sie finden.
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben.
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht.
E. 5.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde jedoch im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
E. 5.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 5.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend auf die Fragen an, ob die Beschwerdeführerin als äusserst verletzlich zu bezeichnen ist oder ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 6.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Umstossung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen.
E. 6.3 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten könnte, beziehungsweise einer bestehenden Vulnerabilität genügend erstellt wurde. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Vorinstanz.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in Griechenland erneut unter den Druck ihrer Familie geraten und fürchte, dass ihr Ex-Ehemann sie dort finden könnte. Sie sei nach Erteilung des Schutzstatus aus dem Camp weggewiesen und damit faktisch auf die Strasse gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war sie 22 Jahre alt. Dank der Unterstützung einer Freundin habe sie in die Schweiz reisen können. Im Iran sei sie von ihrer Familie mit einem älteren Mann zwangsverheiratet und von diesem schlecht behandelt und vergewaltigt worden. Sie sei deshalb zu ihrer Familie zurückgekehrt, jedoch habe diese sie unter Druck gesetzt, bei ihm zu bleiben und habe ebenfalls Gewalt gegen sie angewendet. Nach ihrer Ausreise sei ihre Familie ihr gefolgt. Sie befürchte, dass sich auch ihr Ex-Ehemann inzwischen in Griechenland aufhalte. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über irgendeine Art von Ausbildung verfügt oder jemals eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Diese Ausführungen stellen tatsächlich Hinweise darauf dar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine aufgrund ihres jungen Alters sowie ihrer bisherigen Erfahrungen besonders vulnerable Person handeln könnte, welche, auf sich alleine gestellt, bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Jedoch verfügt das Gericht diesbezüglich lediglich über die Eingaben der Rechtsvertretung, es wurde kein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt. Das rechtliche Gehör zu ihrem Aufenthaltstitel in Griechenland wurde ihr nicht mündlich, sondern unmittelbar nach der Personalienaufnahme schriftlich gewährt. Somit lassen sich den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, welche einen Schluss über die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zulassen würden. Die beiden schriftlichen Eingaben - welche von unterschiedlichen Rechtsvertretungen verfasst wurden - können allein nicht als hinreichende Grundlage einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit angesehen werden. Weitere Abklärungen - abgesehen von den medizinischen - hat das SEM nicht unternommen. Da die Beschwerdeführerin aber aufgrund der Struktur des Verfahrens keine Möglichkeit hatte, weiterführende Aussagen zu machen, ist ihr dieser Mangel nicht vorzuhalten. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung von einem Partner der Beschwerdeführerin in Griechenland spricht, auf dessen Existenz sich in den Akten keine Hinweise finden. Bei dieser Ausgangslage und aufgrund der Rechtsprechung des Gerichts sind weitere Abklärungen angezeigt.
E. 7 Das Gericht sieht sich vorliegend nicht in der Lage, über den Fall abschliessend zu urteilen. Es erachtet es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung des Schutzstatus in Griechenland keine Unterstützung mehr erhielt. Allerdings bleiben verschiedene Fragen offen, zum Beispiel zu ihrer persönlichen Situation, insbesondere zur Bedrohung durch ihre Familie und ihren gemäss ihren Aussagen als (...) tätigen Ex-Ehemann sowie zu ihrem psychischen Zustand. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt betreffend besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin vertieft abzuklären, um in der Folge eine pflichtgemässe Ermessensausübung zu ermöglichen. Ferner hat es sich gegebenenfalls auch dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr haben könnte und ob in ihrem Fall von begünstigenden Umständen ausgegangen werden kann, wie sie im genannten Referenzurteil skizziert wurden.
E. 8 Nach den vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, die Beschwerdeführerin anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, ihre Situation nochmals ausführlich darzulegen. Anschliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu befinden.
E. 9 Die Beschwerde ist somit dahingehend gutzuheissen, als dass die vorinstanzliche Verfügung im Wegweisungsvollzugpunkt aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erheben eines Kostenvorschusses erweisen sich nach dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1756/2024 Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 20. März 2024. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat im April 2023 und suchte am 9. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 12. Januar 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Ersuchen am 15. Januar 2024 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass sie am 2. Oktober 2023 den Flüchtlingsstatus erhalten habe und über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfüge, welcher bis zum 1. Oktober 2026 gültig sei. C. Am 16. Januar 2024 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. Gleichentags wurde ihr schriftlich das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach Griechenland gewährt, wobei ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme zu verschiedenen Fragen gewährt wurde. D. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2024 legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei eine alleinstehende junge Frau aus Afghanistan, welche Opfer von Zwangsehe und häuslicher Gewalt geworden sei. Aufgrund des Erlebten sei sie psychisch schwer belastet. Sie sei im Iran aufgewachsen und im Alter von 15 Jahren von ihrer Familie mit einem viel älteren Mann verlobt worden. Später habe sie diesen unter Zwang heiraten müssen, wobei ihre Familie im Gegenzug eine Mitgift erhalten. Der Ehemann habe sie sehr schlecht behandelt und Gewalt gegen sie angewendet. Sie habe sich deshalb gegen den Willen ihrer eigenen Familie von ihm scheiden lassen. In der Folge habe dieser sie bedroht, er werde sie finden und nach Afghanistan entführen. Andererseits sei sie massiv von ihrer Mutter unter Druck gesetzt worden, zu ihm zurückzukehren, und auch von dieser geschlagen und eingesperrt worden. Deshalb habe sie sich schliesslich zur Flucht entschlossen und sei mit Hilfe eines Bruders in die Türkei gereist. Allerdings sei ihre Familie ihr in die Türkei gefolgt und sie seien gemeinsam nach Griechenland gereist. Dort habe die Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr Asylgesuch separat von denjenigen ihrer Familie behandelt werde. Sie habe deshalb als erste einen positiven Entscheid erhalten, ihre Familie warte noch auf den Entscheid. Nach der Schutzgewährung habe sie kein Essen mehr erhalten in der Asylunterkunft. Von einer Hilfsorganisation habe sie eine Karte zum Einkaufen bei Lidl erhalten, auf welche sie monatlich 20 Euro geladen erhalten habe. Nach Erhalt ihres Griechischen Flüchtlingspasses am 29. Dezember 2023 sei ihr von den Behörden mitgeteilt worden, sie müsse die Asylunterkunft verlassen und solle nach Deutschland gehen. Sie sei dennoch noch bis zum 8. Januar 2024 in der Unterkunft geblieben und habe dann mit Hilfe einer Freundin aus Frankreich, welche ihr Geld geschickt habe, in die Schweiz reisen können. In Griechenland sei sie als alleinstehende Frau nicht sicher. Zudem fürchte sie sich vor ihrer Familie. Ausserdem könne es sein, dass ihr Ex-Ehemann bereits in Griechenland angekommen sei. Die letzte Information, die sie von ihm habe, sei, dass er ihr in die Türkei nachgereist sei. Als alleinstehende psychisch belastete Frau, welche Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsehe geworden sei, falle sie in die Kategorie besonders vulnerabler Personen, bei welchen ein Wegweisungsvollzug gemäss der Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände zumutbar sei. Solche Umstände seien nicht ersichtlich; sie spreche kein Griechisch, sei in Griechenland nie einer Arbeit nachgegangen und verfüge über kein Unterstützungsnetz. Das Verhältnis zu ihrer Familie sei zerrüttet und sie sei vor dieser in die Schweiz geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sie in eine existentielle Notlage geraten. Ferner sei der medizinische Sachverhalt vorliegend noch nicht erstellt. E. In der Folge tätigte das SEM verschiedene medizinische Abklärungen. Dabei wurden bei ihr im Wesentlichen eine (...), (...) und (...), eine akute Belastungsreaktion sowie der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Dem psychiatrischen Bericht des (...) vom 13. März 2024 ist zu entnehmen, dass sie unter Ängsten leide, Stimmen höre und die traumatischen Situationen ihres Lebens immer wieder erlebe. Sie sei angespannt, könne nicht gut schlafen und habe Albträume. Es seien Gedächtnisstörungen vorhanden im Sinne von Flashbacks. Sie sei im Affekt deprimiert, erschöpft, desillusioniert, ängstlich, sorgenvoll und innerlich unruhig. Passive Sterbewünsche seien teilweise vorhanden, akute Suizidgedanken und -pläne würden aber verneint. Eine psychiatrisch-psychologische Behandlung sei indiziert. Ferner erhalte sie Medikamente ([...]). F. Am 18. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Entscheidentwurf (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland) zur Stellungnahme zugestellt. In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2024 legte sie im Wesentlichen dar, als alleinstehende junge Frau aus Afghanistan, welche Opfer einer Zwangsehe und häuslicher Gewalt geworden und psychisch schwer belastet sei, sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland nicht zumutbar. Sie sei von ihren Eltern zwangsverheiratet worden und ihr Ex-Ehemann habe sich als (...) herausgestellt. Er habe Gewalt gegen sie angewendet und sie sehr schlecht behandelt, weshalb sie das eheliche Haus verlassen und zu ihrer Familie geflohen sei. Jedoch sei sie dort ebenfalls schlecht behandelt und für ihr «Davonlaufen» bestraft worden, weshalb sie mit Hilfe eines Bruders den Iranverlassen habe. Die Familie sei ihr aber in die Türkei gefolgt, um sich an ihr zu rächen. Als sie nach Griechenland geflohen sei seien sie ihr wieder gefolgt. Deshalb sei sie in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde sie wieder mit ihrer Familie konfrontiert, sowie mit ihrem Ehemann, welcher ihr ebenfalls gefolgt sei. Sie sei als besonders vulnerable Person zu kategorisieren, da sie als alleinstehende, psychisch und physisch belastete Frau, welche Opfer von Zwangsehe und häuslicher Gewalt geworden sei, besonderen Schutzes bedürfe. Ihre Ehe mit einem (...) sei als besonders prekär einzustufen. Es existiere ein Video von ihrer Vergewaltigung, mit welchem sie erpresst werde. G. Mit Verfügung vom 20. März 2024 - eröffnet gleichentags - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 20. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und die Beschwerdeführerin sei dort als Flüchtling anerkannt und verfüge über einen griechischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 1. Oktober 2026. Ausserdem habe Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könne somit dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Ferner habe Griechenland die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt und sie habe dadurch einklagbare Ansprüche diesbezüglich. Auch würden ihr die Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Sie habe angegeben, in Griechenland nie staatliche Hilfe beantragt zu haben, sondern nach Erteilung des Schutzstatus zu ihrem Partner gezogen zu sein. Ihr sei mitgeteilt worden, sie habe keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung. Als sie ihren damaligen Partner verlassen habe, sei sie in die Schweiz weitergereist. Am 1. März 2020 sei in Griechenland ein Gesetz in Kraft getreten, welches weitreichende Auswirkungen auf die Situation von anerkannten Schutzberechtigten habe. Jedoch halte das Bundesverwaltungsgericht auch nach Inkrafttreten an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig sei. Trotz der bekannten Schwächen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es sei nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Auch wenn die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, würden im Falle der Beschwerdeführerin keine begründeten Hinweise für die Annahme vorliegen, dass ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive eine Notlage oder Verelendung drohen würde. Sie habe nach der Schutzgewährung in Griechenland keinerlei Bemühungen unternommen, Unterstützungsleistungen zu erhalten. Im Übrigen stelle ein Vollzug ihrer Wegweisung nach Griechenland keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und sei somit zulässig. Auch würden keine Hinweise für die Annahme vorliegen, sie würde nach ihrer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existentielle Notlage geraten. Sie habe Griechenland unmittelbar nach der Ausstellung des griechischen Reisedokumentes verlassen, ohne irgendwelche Bemühungen zu unternehmen, Unterstützungsleistungen zu erhalten. In Bezug auf ihre Angst, bei einer Rückkehr in Griechenland von ihrer Familie und ihrem Ex-Ehemann gefunden zu werden, merkte das SEM an, Griechenland sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Offensichtlich seien die griechischen Behörden ihrem Wunsch nach einem von ihrer Familie separierten Asylverfahren nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie auch weiterhin Schutz durch die griechischen Behörden erhalten würde, sollte es notwendig sein. Zudem sei anzumerken, dass sich die Darstellungen in den beiden Stellungnahmen betreffend die geltend gemachte Zwangsehe und die aktuelle Situation in Bezug auf den Ex-Ehemann voneinander unterscheiden würden. Dies schränke ihre Glaubwürdigkeit ein und lasse am Inhalt ihrer Darstellungen zweifeln. Es erschliesse sich dem SEM sodann nicht, inwiefern sie bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich wieder mit ihrer Familie oder ihrem Ex-Ehemann konfrontiert sein sollte. Sie könne sich an die griechischen Behörden wenden, sollte sie Schutz benötigen. Zur gesundheitlichen Situation erklärte das SEM, dass sie zwar gesundheitliche Beschwerden habe und sie diesbezüglich Behandlung benötige, ihre aktuelle gesundheitliche Situation jedoch nicht darauf schliessen liesse, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts handle. Die Weiterbehandlung sämtlicher bei ihr vorliegenden Beschwerden sei in Griechenland möglich. Das SEM trage ihrem Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung zudem Rechnung, indem es Griechenland vor der Überstellung über alle notwendigen medizinischen Behandlungen informiere. Somit würden weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. 4.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde entgegen, ihr Leben sei gefährdet. Sie sei zwangsverheiratet und von ihrem Ehemann vergewaltigt worden. Davon gebe es eine Videoaufnahme. Ihre Familie habe diese Aufnahme erhalten und wolle sie töten. Die afghanische Community sei klein und alle würden sie kennen. Ihre Familie sowie ihr Ex-Ehemann würden sie finden. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid grundsätzlich gegeben. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. 5.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt betreffend Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde jedoch im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 5.4 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 5.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt es vorliegend entscheidend auf die Fragen an, ob die Beschwerdeführerin als äusserst verletzlich zu bezeichnen ist oder ob sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6. 6.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), gemäss welchem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. In Drittstaatenfällen - wie dem vorliegenden - ist zusätzlich die Umstossung der Legalvermutung der Sicherheit des Drittstaats erforderlich, so dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorzubringen. 6.3 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten könnte, beziehungsweise einer bestehenden Vulnerabilität genügend erstellt wurde. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Ausübung des pflichtgemässen Ermessens durch die Vorinstanz. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in Griechenland erneut unter den Druck ihrer Familie geraten und fürchte, dass ihr Ex-Ehemann sie dort finden könnte. Sie sei nach Erteilung des Schutzstatus aus dem Camp weggewiesen und damit faktisch auf die Strasse gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war sie 22 Jahre alt. Dank der Unterstützung einer Freundin habe sie in die Schweiz reisen können. Im Iran sei sie von ihrer Familie mit einem älteren Mann zwangsverheiratet und von diesem schlecht behandelt und vergewaltigt worden. Sie sei deshalb zu ihrer Familie zurückgekehrt, jedoch habe diese sie unter Druck gesetzt, bei ihm zu bleiben und habe ebenfalls Gewalt gegen sie angewendet. Nach ihrer Ausreise sei ihre Familie ihr gefolgt. Sie befürchte, dass sich auch ihr Ex-Ehemann inzwischen in Griechenland aufhalte. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über irgendeine Art von Ausbildung verfügt oder jemals eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Diese Ausführungen stellen tatsächlich Hinweise darauf dar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine aufgrund ihres jungen Alters sowie ihrer bisherigen Erfahrungen besonders vulnerable Person handeln könnte, welche, auf sich alleine gestellt, bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Jedoch verfügt das Gericht diesbezüglich lediglich über die Eingaben der Rechtsvertretung, es wurde kein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt. Das rechtliche Gehör zu ihrem Aufenthaltstitel in Griechenland wurde ihr nicht mündlich, sondern unmittelbar nach der Personalienaufnahme schriftlich gewährt. Somit lassen sich den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, welche einen Schluss über die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zulassen würden. Die beiden schriftlichen Eingaben - welche von unterschiedlichen Rechtsvertretungen verfasst wurden - können allein nicht als hinreichende Grundlage einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit angesehen werden. Weitere Abklärungen - abgesehen von den medizinischen - hat das SEM nicht unternommen. Da die Beschwerdeführerin aber aufgrund der Struktur des Verfahrens keine Möglichkeit hatte, weiterführende Aussagen zu machen, ist ihr dieser Mangel nicht vorzuhalten. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung von einem Partner der Beschwerdeführerin in Griechenland spricht, auf dessen Existenz sich in den Akten keine Hinweise finden. Bei dieser Ausgangslage und aufgrund der Rechtsprechung des Gerichts sind weitere Abklärungen angezeigt.
7. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht in der Lage, über den Fall abschliessend zu urteilen. Es erachtet es als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach Erteilung des Schutzstatus in Griechenland keine Unterstützung mehr erhielt. Allerdings bleiben verschiedene Fragen offen, zum Beispiel zu ihrer persönlichen Situation, insbesondere zur Bedrohung durch ihre Familie und ihren gemäss ihren Aussagen als (...) tätigen Ex-Ehemann sowie zu ihrem psychischen Zustand. Das SEM ist gehalten, den Sachverhalt betreffend besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin vertieft abzuklären, um in der Folge eine pflichtgemässe Ermessensausübung zu ermöglichen. Ferner hat es sich gegebenenfalls auch dazu zu äussern, welche Möglichkeiten und Hilfen die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr haben könnte und ob in ihrem Fall von begünstigenden Umständen ausgegangen werden kann, wie sie im genannten Referenzurteil skizziert wurden.
8. Nach den vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, die Beschwerdeführerin anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, ihre Situation nochmals ausführlich darzulegen. Anschliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu befinden.
9. Die Beschwerde ist somit dahingehend gutzuheissen, als dass die vorinstanzliche Verfügung im Wegweisungsvollzugpunkt aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erheben eines Kostenvorschusses erweisen sich nach dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Betreffend Aufhebung des Nichteintretensentscheids und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: