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D-1726/2022

D-1726/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Februar 2022 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Am 2. März 2022 wurde er zu den Asylgründen angehört. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsbürger paschtunischer Ethnie und in der Ortschaft B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) aufgewachsen. Seine ordentliche Einschulung habe sich aufgrund der Präsenz der Taliban als schwierig erwiesen, weswegen er erst im Alter von elf Jahren eingeschult worden sei. Aufgrund von Angrif- fen der Taliban auf die Schule habe er diese noch vor den Abschlussprü- fungen der vierten Klasse im Alter von 15 Jahren abbrechen müssen. Da- nach habe er sich zuhause aufgehalten, bis er im Frühjahr 2021 damit be- gonnen habe, zwecks religiösen Unterrichts zwei Mal täglich die Moschee aufzusuchen. Im August 2021 hätten die Taliban die Gegend um B._______ eingenommen und sämtliche Regierungsgebäude besetzt. Am Tag nach der Invasion sei sein Vater von der Feldarbeit nach Hause ge- kommen und habe der Familie berichtet, dass der älteste Bruder des Be- schwerdeführers, E._______, der mit ihm (dem Vater) gemeinsam auf dem Feld gearbeitet habe, von den Taliban mitgenommen worden sei. Die Tali- ban hätten ihm gesagt, dass sie mit E._______ etwas zu besprechen hät- ten und ihn anschliessend wieder nach Hause entlassen würden. Tags da- rauf habe sich der Vater zur Distriktbehörde begeben, um sich nach dem Verbleib von E._______ zu erkundigen. Die dort anwesenden Taliban hät- ten ihm den Zugang ins Gebäude verwehrt und mitgeteilt, dass sich E._______ – wie viele andere mitgenommene Personen auch – im Ge- bäude befände, man ihm aber nicht sagen könne, wann er wieder auf freien Fuss gesetzt würde. Der Vater sei unverrichteter Dinge nach Hause zu- rückgekehrt. Als der Beschwerdeführer am nächsten Abend vom Moschee- besuch zurückgekehrt sei, habe ihm der Vater mitgeteilt, dass sich die Ta- liban kurz vor seiner Heimkehr nach seinem Verbleib erkundigt hätten, um ihm einige Fragen zu stellen. Der Vater habe ihnen gesagt, sein Sohn sei in der Moschee und er würde ihn bei seiner Heimkehr informieren. Darauf- hin hätten sie ihr erneutes Erscheinen für den nächsten Tag angekündigt und sich entfernt. Der Vater sei sehr besorgt gewesen und habe ihm ge- sagt, er schrecke davor zurück, ihn den Taliban zu überlassen, zumal E._______ immer noch nicht nach Hause zurückgekehrt sei. Um seiner Sicherheit willen würde er ihn von zuhause fortschicken. So habe der

D-1726/2022 Seite 3 Beschwerdeführer B._______ noch in derselben Nacht verlassen. Er sei nach F._______ gebracht worden, wo er bei einem seiner beiden dort wohnhaften Onkel untergekommen sei. Nach seiner Ankunft habe ihn der Vater telefonisch informiert, dass die Taliban am Tag nach seinem Fortgang erneut zuhause erschienen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. We- gen seiner Abwesenheit hätten sie ihn wissen lassen, dass sie mit ihm ab- rechnen würden, sollten sie erfahren, dass er ihn von zuhause fortge- schickt habe. Nachdem seine Onkel seine Ausreise und deren Finanzie- rung organisiert hätten, habe er F._______ nach einem dreitägigen Aufent- halt verlassen und sei mit dem Bus nach G._______ gefahren. Von dort sei er mithilfe von Schleppern über H._______ und I._______ nach J._______ gereist. Dort sei er erkennungsdienstlich erfasst worden und nach einem etwa dreiwöchigen Aufenthalt – immer noch in Begleitung von Schleppern

– über K._______ via L._______ nach M._______ weitergereist. Von dort sei er am 9. Januar 2022 in die Schweiz gelangt. E._______ sei bis zum heutigen Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. A.c Bei der EB UMA reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira ein. A.d Am 9. März 2022 händigte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom

10. März 2022 und ging am selben Tag beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 11. März 2022 (Eröffnung gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispo- sitivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar, verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, wies diesen dem Kanton N._______ zu, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivzif- fern 4–6), und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

11. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Ziffern 1–3 der angefochtenen Verfü- gung seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel- len sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

D-1726/2022 Seite 4 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Mai 2022.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318; aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer vorläufig aufgenommen hat.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- grundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtli- chen Rügen sind vorab zu prüfen. Er machte geltend, er hätte wegen seines Alters, seines Geschlechts und der örtlichen Zugehörigkeit zwangsrekrutiert werden sollen; in Afghanistan drohe zudem nur Männern eine Zwangsrekrutierung, was klar an das Un- terscheidungsmerkmal des Geschlechts anknüpfe. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, aus welchen Gründen das Alter und das Ge- schlecht nicht als flüchtlingsrelevante Eigenschaften gelten würden. Dadurch sei sie ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht genü- gend nachgekommen. Denn es handle sich bei diesen von den Taliban ge- suchten Eigenschaften um diskriminierungsrechtlich relevante Eigenschaf- ten, aufgrund welcher ein gewisser Teil der afghanischen Bevölkerung zwangsrekrutiert worden sei und nach wie vor werde. Auch auf die Stel- lungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf und den darin ge- zogenen Vergleich des vorliegenden Falls mit jenem im Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 sei die Vor- instanz nicht eingegangen. Sie habe sich dazu äusserst knapp geäussert und lediglich ausgeführt, dass es sich beim besagten Urteil weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil handle, ohne dies weiter zu kom- mentieren. Dies laufe ebenfalls der Begründungspflicht zuwider. Mit dieser sehr knappen Abhandlung lasse es die Vorinstanz nämlich offen, inwieweit sie den Standpunkt des Beschwerdeführers vertrete, dass der vorliegende Fall mit jenem von E-5072/2018 vergleichbar sei und ob es sich aus ihrer Sicht bei den Taliban auch vorliegend um quasi-staatliche Akteure gehan- delt habe und der Beschwerdeführer demnach einer quasistaatlichen Ver- folgung ausgesetzt gewesen sei. Falls die Vorinstanz an den Machtverhält- nissen in dessen Herkunftsregion zum Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung zweifle, sollte er zur Sicherheitssituation in seinem Dorf ergänzend befragt

D-1726/2022 Seite 6 werden. In der angefochtenen Verfügung fehle eine eingehende Auseinan- dersetzung mit der Sicherheitslage im Distrikt C._______. Eventualiter sei die Sache deshalb zur gehörigen Abklärung und rechtsgenüglichen Be- gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu kön- nen, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 5.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzli- chen Verfahren keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorgebracht hat. Insofern erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinrei- chend dargelegt, weshalb die geltend gemachte Nachfrage der Taliban nach ihm, – auch in Berücksichtigung, dass sich sein Bruder E._______ bereits in deren Gewahrsam befinde –, insgesamt nicht asylrelevant sei und weshalb kein begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass sich die veränderte Lage nach der Machtübernahme der Taliban risikoschär- fend auf seine persönliche Situation auswirken würde. Es war dem Be- schwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzli- chen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Be- schwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Insofern der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, bezieht sich die Rüge letztlich auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache (dazu nachstehend) und nicht auf die Begründungspflicht.

E. 5.3.2 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz die Aussagen des Be- schwerdeführers, wonach die Taliban zum Zeitpunkt der von ihm geltend gemachten Bedrohung durch sie vor Ort die quasi-staatliche Machtherr- schaft innegehabt hätten, nicht in Abrede. Bereits die vorinstanzliche Ver- fügung erging vor dem Hintergrund der Machtergreifung der Taliban im Au- gust 2021 und die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden vom SEM unter Berücksichtigung der entsprechenden Lageveränderung in Afghani-

D-1726/2022 Seite 7 stan geprüft. Damit ist von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszu- gehen. Mithin kann auf eine ergänzende Befragung des Beschwerdefüh- rers zur Sicherheitssituation in seinem Dorf verzichtet werden.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Grün- den aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventual-Rechts- begehren ist somit abzuweisen.

E. 6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Laut seinen Aussagen seien von den Heimsuchungen und Mitnahmen durch die Taliban nicht nur er und sein älterer Bruder, sondern viele andere Personen aus seinem Dorf und den umliegenden Dörfern betroffen gewe- sen. Anknüpfungspunkte für die geltend gemachten Heimsuchungen und Mitnahmen seien demnach der Ort sowie das Alter und das Geschlecht. Dabei handle es sich nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaf- ten, weswegen die von ihm genannten Kontrollmassnahmen der Taliban nicht als Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu qua- lifizieren seien. Diesbezüglich verwies das SEM auf die Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts D-3474/2017 vom 25. August 2017, D-7291/2017

D-1726/2022 Seite 8 vom 22. April 2019, E-1521/2018 vom 31. Mai 2019 und D-1257/2020 vom

16. März 2020. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afgha- nischen Bevölkerung umgehen würden. Dokumentiert seien namentlich Übergriffe auf bisherige Gegnerinnen und Gegner der Taliban darunter An- gehörige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländi- scher Streitkräfte und internationaler Organisationen, Journalistinnen und Journalisten, Aktivistinnen und Aktivisten. Den Aussagen des Beschwerde- führers seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in sei- ner Heimat auf eine Art und Weise verhalten hätte, welche die Taliban dazu veranlassen könnte, ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihn die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan identifizieren würden. Gleichwohl sei aufgrund seines zum Zeitpunkt seiner Ausreise jugendlichen Alters und seines unauffälligen Pro- fils ein allfälliges Interesse der Taliban an seiner Person als äusserst gering einzuschätzen. Demnach bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risikoschärfend auf seine persönliche Situ- ation auswirke und er zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban ausgesetzt sein würde. Soweit die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahem unter Verweis auf E-5072/2018 geltend gemacht habe, dass die Drohungen seitens der Tali- ban, dem Beschwerdeführer etwas Schlimmes anzutun, auf eine konkrete Verfolgung seiner Person und auf konkrete Rekrutierungsbemühungen durch die Taliban schliessen lassen würden, handle es sich beim besagten Urteil weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil. Der Verweis da- rauf führe zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, die vier von der Vorinstanz zitierten Urteile würden eine andere Konstellation auf- weisen und seien deshalb nicht mit seinem Fall vergleichbar. Es sei uner- heblich, ob die zwangsweise Rekrutierung von Minderjährigen durch eine quasi-staatliche oder ein «private» Gruppierung erfolge. Eine Zwangsrek- rutierung sei bei nicht-staatlichen Gruppierungen immer illegitim, und stelle im Falle von Minderjährigen eine Verletzung des Völkerrechts dar.

D-1726/2022 Seite 9 Diesbezüglich verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 (insb. E. 7.3.2) betreffend einen UMA aus Somalia, der vom somalischen Militär zwangsrekrutiert worden sei. Die Zwangsrekrutierung, die ihm durch die Taliban gedroht habe, sei durch- aus asylrelevant. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Visier für eine Zwangsrekrutierung gestanden sei und verfolgt worden sei, sondern lediglich zufällig die gewünschten Eigenschaften erfüllt hätte, die ihn zum Kampf gegen die Taliban befähigt hätten, gründe genau darauf, dass jemand wegen unabänderlichen Eigenschaften in seiner Person ver- folgt werde, das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dabei verwies er auf E-5072/2018 E. 5.7. Darin sei zu- dem festgehalten worden, dass die drohende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz, für den ihn die örtli- chen Führer hätten rekrutieren wollen, eine ernsthafte Verfolgungsgefahr darstelle – zumindest im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks. Auch vorliegend sei der Beschwerdeführer Opfer einer gezielten Verfol- gung durch die Taliban und habe sich unter ständigem psychischem Druck befunden. Des Weiteren könne vorliegend auch das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung – aufgrund der Verweigerung, sich den Taliban an- zuschliessen – in Anlehnung an E-5072/2018 E. 6.2 – nicht von der Hand gewiesen werden. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei es als sehr wahrscheinlich zu betrachten, dass ihm die Taliban eine politische Ge- sinnung – entgegen ihren eigenen Wertvorstellungen – unterstellen und ihn auch aus diesem Grund verfolgen würden. Die Taliban seien bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein quasi-staatli- cher Akteur in seiner Heimatregion gewesen. Die Vorinstanz habe bestä- tigt, dass sie faktisch die Macht übernommen hätten. Dementsprechend sei der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt von E-5072/2018 vergleich- bar. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaft ge- machten Zwangsrekrutierung durch die Taliban begründete Furcht gehabt, von den Taliban als quasi-staatliche Organisation für illegitime Kampfhand- lungen rekrutiert zu werden, dies aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem habe er eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner politischen Gesinnung zu befürchten gehabt, da er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschliessen. Damit habe ihm ein ge- zielter ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht, dem er sich

D-1726/2022 Seite 10 in Afghanistan nirgends im Sinne einer Fluchtalternative hätte entziehen können.

E. 7.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung die Aussagen des Be- schwerdeführers, wonach die Taliban zum Zeitpunkt der geltend gemach- ten Bedrohung durch sie vor Ort die quasi-staatliche Machtherrschaft inne- gehabt hätten, nicht in Abrede. Aber gerade dieser Umstand lasse die gel- tend gemachten Bedrohung in einem anderen Lichte als in jenem einer Zwangsrekrutierung erscheinen. Angesichts der Aussagen des Beschwer- deführers, wonach Afghanistan beziehungsweise die Regierung zu jener Zeit gefallen sei und die Taliban sehr viele Jugendliche beziehungsweise viele andere Leute mitgenommen und im Distriktgebäude oder andernorts festgehalten hätten, seien die geschilderten Massnahmen der Taliban nicht als gezielt getroffene Rekrutierungsmassnahmen, sondern als im Rahmen des Eroberungsfeldzuges gegen die Zivilbevölkerung gerichtete Ein- schüchterungsmassnahmen zu betrachten, die wahllos sämtliche vor Ort befindlichen jüngeren Männer betroffen hätten. Wo es diesen Einschüch- terungsmassnahmen an der erforderlichen Zielgerichtetheit einer Verfol- gungsmassnahme fehle, könne die Frage, ob es sich vorliegend um quasi- staatliche Massnahmen oder um Massnahmen einer nicht-staatlichen Gruppierung handle, offengelassen werden. Ebenso erübrige es sich, das Moment der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erneut zu thematisieren, zumal das SEM an seinen diesbezüglichen Erwägungen festhalte.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, der Sichtweise der Vorinstanz könne nach wie vor vollumfänglich nicht entsprochen werden. Eine Zwangsrekrutierung bei nicht-staatlichen Gruppierungen sei immer il- legitim und im Falle von Minderjährigen völkerrechtswidrig. Dazu verwies er erneut auf E-1144/2018 (insb. E. 7.3.2) und E-5072/2018 (insb. E. 5.7). Zudem sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die nicht von der Hand zu weisende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Tali- ban von der Vorinstanz als reiner «Racheakt» oder «Einschüchterungs- massnahme gegen die Zivilbevölkerung» und somit als gemeinrechtliches Delikt abgehandelt werde. Er hielt daran fest, dass das Vorgehen der Tali- ban vorliegend als Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei.

E. 8 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte

D-1726/2022 Seite 11 Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter muss die geltend ge- machte Gefährdungslage noch aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be- drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungs- weise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits (staatli- chen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 9.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aus heutiger Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr in seinem Heimat- land eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätte.

E. 9.2 Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Taliban inzwischen die Macht ergriffen haben und der Beschwerdeführer volljährig geworden ist. Eine all- fällige zukünftige Rekrutierung wäre deshalb bereits vor diesem Hinter- grund nicht mehr als illegitim zu bezeichnen.

E. 9.3 Verschiedene Berichte weisen sodann darauf hin, dass die Taliban im Rahmen der Eroberung Afghanistans vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten, wobei auch die Rekrutie- rung von Minderjährigen dokumentiert ist. Diesbezüglich ist allerdings um- stritten, ob sie dabei Gewalt anwandten oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussierten. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informati- onen ist seit der Machtübernahme und -konsolidierung der Taliban im Au- gust 2021 nicht (mehr) von systematischen Zwangsrekrutierungen auszu- gehen, wie sie davor offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführers ist daher nicht auszu-

D-1726/2022 Seite 12 gehen (vgl. EUAA [European Union Agency for Asylum], Country Guidance: Afghanistan [May 2024], https://euaa.europa.eu/sites/default/fi- les/publications/2024-05/2024_CG_AFG_Final.pdf, S. 39 ff. und S. 81 f., abgerufen am 30.05.2024; Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. Novem- ber 2022 E. 5.5 m.w.H.).

E. 9.4 Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer, indem er sich seinen Angaben zufolge den Taliban durch Ausreise entzo- gen hat, aktuell in deren Fokus stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er und/oder seine Familienangehörigen in den Augen der Taliban als religiöse oder politische Oppositionelle gegolten hätten. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönli- cher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders expo- niert. Der Beschwerdeführer vermag auch aus der geltend gemachten Festhaltung seines Bruders durch die Taliban nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seinen Angaben zufolge hätten sich die Taliban vor der Macht- ergreifung nicht im Dorf, sondern in den Bergen, ungefähr 30 bis 40 Minu- ten vom Dorf entfernt, aufgehalten. Sie hätten das Dorf und die Schule be- schossen und seien ab und zu in der Nacht ins Dorf gekommen. Sie hätten meistens die Posten der Behörden angegriffen. Mit anderen Leuten hätten sie sie nicht viel zu tun gehabt. Vor der Machtergreifung hätten sie nieman- den mitgenommen. Ihm sei nicht klar, weshalb sich die Taliban für seinen Bruder interessiert hätten. Wie ihm sein Vater gesagt habe, hätten sie nicht nur E._______, sondern viele Jugendliche mitgenommen, aus seinem Dorf nicht viele, aber aus anderen Dörfern sehr viele (vgl. SEM-act. […]-20/9 F17 ff.). Mit diesen Aussagen beschrieb er offenbar die generelle Situation in seiner Heimatregion nach der Machtübernahme durch die Taliban. Vor diesem Hintergrund dürften die Taliban kaum auf eine oppositionelle Hal- tung des Beschwerdeführers ihnen gegenüber geschlossen haben.

E. 9.5 Den Akten sind nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine aktuelle und zielgerichtete Verfolgung des Be- schwerdeführers (und seiner Familie) aus einem der im Gesetz genannten Motive schliessen lassen würde. Unter den gegebenen Umständen kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer thema- tisierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 und E-1144/2018, bei denen es sich weder um Grundsatz- noch Koordinations- urteile handelt, verzichtet werden.

D-1726/2022 Seite 13

E. 9.6 Auch bei Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass dem Beschwerdefüh- rer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Nachteile drohen, welche über die allgemeine

– im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be- rücksichtigte – Gefährdungslage hinausgehen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist somit nicht zu erkennen.

E. 9.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylge- such zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 11.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. März 2022 die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu- mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf- nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

D-1726/2022 Seite 14

E. 13 April 2022 gutgeheissen wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1726/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1726/2022 Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 9. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Februar 2022 führte das SEM eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Am 2. März 2022 wurde er zu den Asylgründen angehört. A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsbürger paschtunischer Ethnie und in der Ortschaft B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) aufgewachsen. Seine ordentliche Einschulung habe sich aufgrund der Präsenz der Taliban als schwierig erwiesen, weswegen er erst im Alter von elf Jahren eingeschult worden sei. Aufgrund von Angriffen der Taliban auf die Schule habe er diese noch vor den Abschlussprüfungen der vierten Klasse im Alter von 15 Jahren abbrechen müssen. Danach habe er sich zuhause aufgehalten, bis er im Frühjahr 2021 damit begonnen habe, zwecks religiösen Unterrichts zwei Mal täglich die Moschee aufzusuchen. Im August 2021 hätten die Taliban die Gegend um B._______ eingenommen und sämtliche Regierungsgebäude besetzt. Am Tag nach der Invasion sei sein Vater von der Feldarbeit nach Hause gekommen und habe der Familie berichtet, dass der älteste Bruder des Beschwerdeführers, E._______, der mit ihm (dem Vater) gemeinsam auf dem Feld gearbeitet habe, von den Taliban mitgenommen worden sei. Die Taliban hätten ihm gesagt, dass sie mit E._______ etwas zu besprechen hätten und ihn anschliessend wieder nach Hause entlassen würden. Tags darauf habe sich der Vater zur Distriktbehörde begeben, um sich nach dem Verbleib von E._______ zu erkundigen. Die dort anwesenden Taliban hätten ihm den Zugang ins Gebäude verwehrt und mitgeteilt, dass sich E._______ - wie viele andere mitgenommene Personen auch - im Gebäude befände, man ihm aber nicht sagen könne, wann er wieder auf freien Fuss gesetzt würde. Der Vater sei unverrichteter Dinge nach Hause zurückgekehrt. Als der Beschwerdeführer am nächsten Abend vom Moscheebesuch zurückgekehrt sei, habe ihm der Vater mitgeteilt, dass sich die Taliban kurz vor seiner Heimkehr nach seinem Verbleib erkundigt hätten, um ihm einige Fragen zu stellen. Der Vater habe ihnen gesagt, sein Sohn sei in der Moschee und er würde ihn bei seiner Heimkehr informieren. Daraufhin hätten sie ihr erneutes Erscheinen für den nächsten Tag angekündigt und sich entfernt. Der Vater sei sehr besorgt gewesen und habe ihm gesagt, er schrecke davor zurück, ihn den Taliban zu überlassen, zumal E._______ immer noch nicht nach Hause zurückgekehrt sei. Um seiner Sicherheit willen würde er ihn von zuhause fortschicken. So habe der Beschwerdeführer B._______ noch in derselben Nacht verlassen. Er sei nach F._______ gebracht worden, wo er bei einem seiner beiden dort wohnhaften Onkel untergekommen sei. Nach seiner Ankunft habe ihn der Vater telefonisch informiert, dass die Taliban am Tag nach seinem Fortgang erneut zuhause erschienen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Wegen seiner Abwesenheit hätten sie ihn wissen lassen, dass sie mit ihm abrechnen würden, sollten sie erfahren, dass er ihn von zuhause fortgeschickt habe. Nachdem seine Onkel seine Ausreise und deren Finanzierung organisiert hätten, habe er F._______ nach einem dreitägigen Aufenthalt verlassen und sei mit dem Bus nach G._______ gefahren. Von dort sei er mithilfe von Schleppern über H._______ und I._______ nach J._______ gereist. Dort sei er erkennungsdienstlich erfasst worden und nach einem etwa dreiwöchigen Aufenthalt - immer noch in Begleitung von Schleppern - über K._______ via L._______ nach M._______ weitergereist. Von dort sei er am 9. Januar 2022 in die Schweiz gelangt. E._______ sei bis zum heutigen Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts. A.c Bei der EB UMA reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira ein. A.d Am 9. März 2022 händigte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Letztere datiert vom 10. März 2022 und ging am selben Tag beim SEM ein. B. Mit Verfügung vom 11. März 2022 (Eröffnung gleichentags) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar, verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, wies diesen dem Kanton N._______ zu, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-6), und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Mai 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318; aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. Er machte geltend, er hätte wegen seines Alters, seines Geschlechts und der örtlichen Zugehörigkeit zwangsrekrutiert werden sollen; in Afghanistan drohe zudem nur Männern eine Zwangsrekrutierung, was klar an das Unterscheidungsmerkmal des Geschlechts anknüpfe. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, aus welchen Gründen das Alter und das Geschlecht nicht als flüchtlingsrelevante Eigenschaften gelten würden. Dadurch sei sie ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Denn es handle sich bei diesen von den Taliban gesuchten Eigenschaften um diskriminierungsrechtlich relevante Eigenschaften, aufgrund welcher ein gewisser Teil der afghanischen Bevölkerung zwangsrekrutiert worden sei und nach wie vor werde. Auch auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf und den darin gezogenen Vergleich des vorliegenden Falls mit jenem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Sie habe sich dazu äusserst knapp geäussert und lediglich ausgeführt, dass es sich beim besagten Urteil weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil handle, ohne dies weiter zu kommentieren. Dies laufe ebenfalls der Begründungspflicht zuwider. Mit dieser sehr knappen Abhandlung lasse es die Vorinstanz nämlich offen, inwieweit sie den Standpunkt des Beschwerdeführers vertrete, dass der vorliegende Fall mit jenem von E-5072/2018 vergleichbar sei und ob es sich aus ihrer Sicht bei den Taliban auch vorliegend um quasi-staatliche Akteure gehandelt habe und der Beschwerdeführer demnach einer quasistaatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Falls die Vorinstanz an den Machtverhältnissen in dessen Herkunftsregion zum Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung zweifle, sollte er zur Sicherheitssituation in seinem Dorf ergänzend befragt werden. In der angefochtenen Verfügung fehle eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage im Distrikt C._______. Eventualiter sei die Sache deshalb zur gehörigen Abklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorgebracht hat. Insofern erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend dargelegt, weshalb die geltend gemachte Nachfrage der Taliban nach ihm, - auch in Berücksichtigung, dass sich sein Bruder E._______ bereits in deren Gewahrsam befinde -, insgesamt nicht asylrelevant sei und weshalb kein begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass sich die veränderte Lage nach der Machtübernahme der Taliban risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswirken würde. Es war dem Beschwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Insofern der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, bezieht sich die Rüge letztlich auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache (dazu nachstehend) und nicht auf die Begründungspflicht. 5.3.2 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban zum Zeitpunkt der von ihm geltend gemachten Bedrohung durch sie vor Ort die quasi-staatliche Machtherrschaft innegehabt hätten, nicht in Abrede. Bereits die vorinstanzliche Verfügung erging vor dem Hintergrund der Machtergreifung der Taliban im August 2021 und die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden vom SEM unter Berücksichtigung der entsprechenden Lageveränderung in Afghanistan geprüft. Damit ist von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. Mithin kann auf eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers zur Sicherheitssituation in seinem Dorf verzichtet werden. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventual-Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Laut seinen Aussagen seien von den Heimsuchungen und Mitnahmen durch die Taliban nicht nur er und sein älterer Bruder, sondern viele andere Personen aus seinem Dorf und den umliegenden Dörfern betroffen gewesen. Anknüpfungspunkte für die geltend gemachten Heimsuchungen und Mitnahmen seien demnach der Ort sowie das Alter und das Geschlecht. Dabei handle es sich nicht um in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnte Eigenschaften, weswegen die von ihm genannten Kontrollmassnahmen der Taliban nicht als Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu qualifizieren seien. Diesbezüglich verwies das SEM auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3474/2017 vom 25. August 2017, D-7291/2017 vom 22. April 2019, E-1521/2018 vom 31. Mai 2019 und D-1257/2020 vom 16. März 2020. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Dokumentiert seien namentlich Übergriffe auf bisherige Gegnerinnen und Gegner der Taliban darunter Angehörige der Sicherheitskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Streitkräfte und internationaler Organisationen, Journalistinnen und Journalisten, Aktivistinnen und Aktivisten. Den Aussagen des Beschwerdeführers seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in seiner Heimat auf eine Art und Weise verhalten hätte, welche die Taliban dazu veranlassen könnte, ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihn die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan identifizieren würden. Gleichwohl sei aufgrund seines zum Zeitpunkt seiner Ausreise jugendlichen Alters und seines unauffälligen Profils ein allfälliges Interesse der Taliban an seiner Person als äusserst gering einzuschätzen. Demnach bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Lageveränderung risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswirke und er zum Zeitpunkt des Entscheids bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban ausgesetzt sein würde. Soweit die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahem unter Verweis aufE-5072/2018 geltend gemacht habe, dass die Drohungen seitens der Taliban, dem Beschwerdeführer etwas Schlimmes anzutun, auf eine konkrete Verfolgung seiner Person und auf konkrete Rekrutierungsbemühungen durch die Taliban schliessen lassen würden, handle es sich beim besagten Urteil weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil. Der Verweis darauf führe zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, die vier von der Vorinstanz zitierten Urteile würden eine andere Konstellation aufweisen und seien deshalb nicht mit seinem Fall vergleichbar. Es sei unerheblich, ob die zwangsweise Rekrutierung von Minderjährigen durch eine quasi-staatliche oder ein «private» Gruppierung erfolge. Eine Zwangsrekrutierung sei bei nicht-staatlichen Gruppierungen immer illegitim, und stelle im Falle von Minderjährigen eine Verletzung des Völkerrechts dar. Diesbezüglich verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 (insb. E. 7.3.2) betreffend einen UMA aus Somalia, der vom somalischen Militär zwangsrekrutiert worden sei. Die Zwangsrekrutierung, die ihm durch die Taliban gedroht habe, sei durchaus asylrelevant. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Visier für eine Zwangsrekrutierung gestanden sei und verfolgt worden sei, sondern lediglich zufällig die gewünschten Eigenschaften erfüllt hätte, die ihn zum Kampf gegen die Taliban befähigt hätten, gründe genau darauf, dass jemand wegen unabänderlichen Eigenschaften in seiner Person verfolgt werde, das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dabei verwies er auf E-5072/2018 E. 5.7. Darin sei zudem festgehalten worden, dass die drohende Zwangsrekrutierung eines Minderjährigen für einen Kampf- oder Kriegseinsatz, für den ihn die örtlichen Führer hätten rekrutieren wollen, eine ernsthafte Verfolgungsgefahr darstelle - zumindest im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks. Auch vorliegend sei der Beschwerdeführer Opfer einer gezielten Verfolgung durch die Taliban und habe sich unter ständigem psychischem Druck befunden. Des Weiteren könne vorliegend auch das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung - aufgrund der Verweigerung, sich den Taliban anzuschliessen - in Anlehnung an E-5072/2018 E. 6.2 - nicht von der Hand gewiesen werden. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei es als sehr wahrscheinlich zu betrachten, dass ihm die Taliban eine politische Gesinnung - entgegen ihren eigenen Wertvorstellungen - unterstellen und ihn auch aus diesem Grund verfolgen würden. Die Taliban seien bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein quasi-staatlicher Akteur in seiner Heimatregion gewesen. Die Vorinstanz habe bestätigt, dass sie faktisch die Macht übernommen hätten. Dementsprechend sei der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt von E-5072/2018 vergleichbar. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer aufgrund der glaubhaft gemachten Zwangsrekrutierung durch die Taliban begründete Furcht gehabt, von den Taliban als quasi-staatliche Organisation für illegitime Kampfhandlungen rekrutiert zu werden, dies aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem habe er eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner politischen Gesinnung zu befürchten gehabt, da er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschliessen. Damit habe ihm ein gezielter ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG gedroht, dem er sich in Afghanistan nirgends im Sinne einer Fluchtalternative hätte entziehen können. 7.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Taliban zum Zeitpunkt der geltend gemachten Bedrohung durch sie vor Ort die quasi-staatliche Machtherrschaft innegehabt hätten, nicht in Abrede. Aber gerade dieser Umstand lasse die geltend gemachten Bedrohung in einem anderen Lichte als in jenem einer Zwangsrekrutierung erscheinen. Angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach Afghanistan beziehungsweise die Regierung zu jener Zeit gefallen sei und die Taliban sehr viele Jugendliche beziehungsweise viele andere Leute mitgenommen und im Distriktgebäude oder andernorts festgehalten hätten, seien die geschilderten Massnahmen der Taliban nicht als gezielt getroffene Rekrutierungsmassnahmen, sondern als im Rahmen des Eroberungsfeldzuges gegen die Zivilbevölkerung gerichtete Einschüchterungsmassnahmen zu betrachten, die wahllos sämtliche vor Ort befindlichen jüngeren Männer betroffen hätten. Wo es diesen Einschüchterungsmassnahmen an der erforderlichen Zielgerichtetheit einer Verfolgungsmassnahme fehle, könne die Frage, ob es sich vorliegend um quasi-staatliche Massnahmen oder um Massnahmen einer nicht-staatlichen Gruppierung handle, offengelassen werden. Ebenso erübrige es sich, das Moment der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erneut zu thematisieren, zumal das SEM an seinen diesbezüglichen Erwägungen festhalte. 7.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, der Sichtweise der Vorinstanz könne nach wie vor vollumfänglich nicht entsprochen werden. Eine Zwangsrekrutierung bei nicht-staatlichen Gruppierungen sei immer illegitim und im Falle von Minderjährigen völkerrechtswidrig. Dazu verwies er erneut auf E-1144/2018 (insb. E. 7.3.2) und E-5072/2018 (insb. E. 5.7). Zudem sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die nicht von der Hand zu weisende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Taliban von der Vorinstanz als reiner «Racheakt» oder «Einschüchterungs-massnahme gegen die Zivilbevölkerung» und somit als gemeinrechtliches Delikt abgehandelt werde. Er hielt daran fest, dass das Vorgehen der Taliban vorliegend als Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG zu qualifizieren sei. 8. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter muss die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 9. 9.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aus heutiger Sicht bei einer hypothetischen Rückkehr in seinem Heimatland eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hätte. 9.2 Dabei ist vorweg festzuhalten, dass die Taliban inzwischen die Macht ergriffen haben und der Beschwerdeführer volljährig geworden ist. Eine allfällige zukünftige Rekrutierung wäre deshalb bereits vor diesem Hintergrund nicht mehr als illegitim zu bezeichnen. 9.3 Verschiedene Berichte weisen sodann darauf hin, dass die Taliban im Rahmen der Eroberung Afghanistans vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Gebieten zu rekrutieren versuchten, wobei auch die Rekrutierung von Minderjährigen dokumentiert ist. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie dabei Gewalt anwandten oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fokussierten. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen ist seit der Machtübernahme und -konsolidierung der Taliban im August 2021 nicht (mehr) von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie davor offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführers ist daher nicht auszu-gehen (vgl. EUAA [European Union Agency for Asylum], Country Guidance: Afghanistan [May 2024], https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2024-05/2024_CG_AFG_Final.pdf, S. 39 ff. und S. 81 f., abgerufen am 30.05.2024; Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 m.w.H.). 9.4 Ferner liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer, indem er sich seinen Angaben zufolge den Taliban durch Ausreise entzogen hat, aktuell in deren Fokus stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er kein besonderes Risikoprofil aufweist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er und/oder seine Familienangehörigen in den Augen der Taliban als religiöse oder politische Oppositionelle gegolten hätten. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Der Beschwerdeführer vermag auch aus der geltend gemachten Festhaltung seines Bruders durch die Taliban nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seinen Angaben zufolge hätten sich die Taliban vor der Machtergreifung nicht im Dorf, sondern in den Bergen, ungefähr 30 bis 40 Minuten vom Dorf entfernt, aufgehalten. Sie hätten das Dorf und die Schule beschossen und seien ab und zu in der Nacht ins Dorf gekommen. Sie hätten meistens die Posten der Behörden angegriffen. Mit anderen Leuten hätten sie sie nicht viel zu tun gehabt. Vor der Machtergreifung hätten sie niemanden mitgenommen. Ihm sei nicht klar, weshalb sich die Taliban für seinen Bruder interessiert hätten. Wie ihm sein Vater gesagt habe, hätten sie nicht nur E._______, sondern viele Jugendliche mitgenommen, aus seinem Dorf nicht viele, aber aus anderen Dörfern sehr viele (vgl. SEM-act. [...]-20/9 F17 ff.). Mit diesen Aussagen beschrieb er offenbar die generelle Situation in seiner Heimatregion nach der Machtübernahme durch die Taliban. Vor diesem Hintergrund dürften die Taliban kaum auf eine oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers ihnen gegenüber geschlossen haben. 9.5 Den Akten sind nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine aktuelle und zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers (und seiner Familie) aus einem der im Gesetz genannten Motive schliessen lassen würde. Unter den gegebenen Umständen kann eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer thematisierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 und E-1144/2018, bei denen es sich weder um Grundsatz- noch Koordinationsurteile handelt, verzichtet werden. 9.6 Auch bei Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielte Nachteile drohen, welche über die allgemeine - im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigte - Gefährdungslage hinausgehen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist somit nicht zu erkennen. 9.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 11. März 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 gutgeheissen wurde und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: