Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 22. Mai 2008. Am 29. Mai 2008 kam er am Flughafen Zürich an, wo er im Transitbereich am 30. Mai 2008 um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert; er wurde gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dem Transitbereich des Flughafens Zürich zugewiesen. C. Am 3. Juni 2008 fand die summarische Befragung statt. Die Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG erfolgte am 5. Juni 2008. Im Wesentlichen machte der damals minderjährige Beschwerdeführer - ein Kabyle aus M._______ - geltend, er habe mit seiner Mutter, seinen Onkeln N._______ und O._______ sowie einer älteren Frau das Elternhaus seines verstorbenen Grossvaters bewohnt. Der Onkel N._______ habe seine Mutter oft geschlagen. Im Jahre 2002 habe der Onkel N._______ Waffen und Plastikbärte in einer Tasche nach Hause gebracht, weshalb er (der Beschwerdeführer) seinen Onkel im lokalen Armeebüro angezeigt habe. Militärangehörige hätten daraufhin das Haus durchsucht, der Onkel sei jedoch rechtzeitig mit den Waffen und den Plastikbärten verschwunden, weshalb das Militär nichts gefunden habe. Ein Monat später sei der Onkel zurückgekommen, weshalb er (der Beschwerdeführer) erneut das Militär informiert habe. Sein Onkel N._______ habe ihn als Verräter beschimpft, Drohungen ausgestossen und bis zur Bewusstlosigkeit brutal zusammengeschlagen, wovon er Gesichtsverletzungen, mehrere gebrochene Rippen, innere Blutungen und einen gebrochenen Arm davongetragen habe. Seine Mutter habe ihn ins Spital gebracht, wo er ungefähr drei Monate behandelt worden sei. Anschliessend sei er über längere Zeit noch zu Hause weiter gepflegt worden, weshalb er insgesamt ein Schuljahr verpasst habe. Der Onkel habe ihn für tot gehalten. In der Folge habe er den Onkel N._______ nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer vermutete, dass der Onkel Kontakte zu Militärkreisen habe, welche ihn rechtzeitig über das Eintreffen der Soldaten informiert hätten. Im Dorf sei erzählt worden, dass der Onkel einer kleinen terroristischen Gruppe angehöre. Ungefähr zwei Jahre später, im Jahr 2003/2004 habe seine Mutter mit ihm fluchtartig das Haus Richtung Marokko verlassen, weil sie Angst um ihn habe und in Marokko "jemand auf sie warten" würde. Er habe jedoch nicht nach Marokko gehen wollen, weshalb er seine Mutter noch in Algerien verlassen habe. Letztmals habe er im Jahre 2006 über einen Nachbarn von seiner Mutter erfahren. Dieser Nachbar wiederum habe vom Onkel O._______ gehört, dass seine Mutter in P._______ lebe. Er (der Beschwerdeführer) habe somit seit Anfang 2005 in der Hauptstadt Algier gelebt und zeitweise an Tankstellen gearbeitet. Teilweise habe er in der Métro übernachtet. Q._______ (D-3924/2008), eigenen Angaben zufolge ein Freund des Bruders des Beschwerdeführers, sei zusammen mit ihm in die Schweiz geflogen. D. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2008 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den angeordenten Vollzug der Wegweisung Beschwerde. Der Beschwerde lag eine Kopie seines Geburtsregisterauszugs vom September 2003 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 2008 im Sinne der Erwägungen gut, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 auf und wies die Sache in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück, erhob keine Verfahrenskosten und richtete keine Parteientschädigung aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe in ihrer erstinstanzlichen Verfügung nicht ausreichend abgeklärt, ob der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes verfüge. G. Das BFM gab dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 Gelegenheit, sich im Rahmen einer Direktanhörung zu seinem familiären Netz im Heimatstaat zu äussern. H. H.a In der Folge stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2010 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen. Desgleichen sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in Rechtskraft erwachsen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 13. April 2010 zu verlassen. H.b Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz geltend, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne in casu nicht angewandt werden, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Der heute volljährige Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in seiner Herkunftsregion verbracht, bevor er Ende Mai 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Es sei somit grundsätzlich davon auszugehen, dass er in Algerien über ein diesbezügliches verwandtschaftliches und weiteres soziales Beziehungsnetz verfüge. Dies habe sich an der Anhörung beim BFM vom 10. Februar 2010 bestätigt: Die Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie wohnten in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Dieser habe in Algerien neben seinem Onkel namens N._______ einen weiteren Onkel sowie eine Tante. Bezüglich seiner Mutter gebe der Beschwerdeführer an, die Caritas und das Rote Kreuz seien daran, den genauen Aufenthalt seiner Mutter ausfindig zu machen. Schliesslich sei der Darstellung des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in Algerien auch einen Freundes- und Bekanntenkreis habe. Auf diese sozialen Beziehungen könne sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Algerien stützen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe in zwei Quartieren der Stadt Algier gearbeitet und gewohnt. Dort habe er berufliche Erfahrung im Handel gesammelt. So habe er beispielsweise als Verkäufer und als Tankwart gearbeitet und gemäss seiner Darstellung dabei auch ein Bekanntschaftsnetz aufgebaut. Somit ergäben sich auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. I. I.a In seiner Beschwerde vom 16. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung. Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz von Amtes wegen anzuordnen. Schliesslich beantragt er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I.b Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er wisse nicht, wo sich seine Mutter aufhalte, ein Onkel bedrohe ihn, der andere Onkel habe Algerien aufgrund von Streitigkeiten bereits verlassen, und bei seiner Schwester könne er nicht leben, da sie verheiratet sei und deren Mann ihr den Kontakt zu ihm verbiete. Ausserdem sei er gesundheitlich schwer angeschlagen, zumal seine Harnblase operativ behandelt werden müsse und er ausserdem in schlechter psychischer Verfassung sei. I.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: einen Arztbericht vom 22. Dezember 2010 des R._______ Kantonsspitals (Beilage 2), ein Schreiben vom 24. Februar 2010, wonach der Beschwerdeführer im Ambulatorium der R._______ Psychiatrie zu einem Gespräch angemeldet sei (Beilage 3), ein Schreiben vom 15. März 2010 des Ambulatoriums der R._______ Psychiatrie, wonach der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt zur psychiatrischen Abklärung zugewiesen worden sei (Beilage 4), ein Bericht vom 1. März 2010 des R._______ Kantonsspitals über eine ambulante urologische Kontrolle (Beilage 5), eine Bestätigung vom 11. März 2010 des R._______ Kantonsspitals, eine per 7. April 2010 vorgesehene Operation betreffend (Beilage 7). J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, es bilde lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. J.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 3. April 2010.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2010 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2010 bezüglich der in den Dispositivziffern 1 und 2 dieser Verfügung enthaltenen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
E. 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
E. 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die unter Erwägung 4.1 einleitend erwähnten drei Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
E. 5.1 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies kann indessen dem Beschwerdeführer in casu nicht gelingen, weil er sich nicht auf begründete Furcht vor dem ihn angeblich bedrohenden Onkel, den er nach eigenen Angaben sechs Jahre vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zum letzten Mal gesehen hat (A15/14 S. 10), berufen kann, muss er sich doch nicht an seinem ursprünglichen Herkunftsort in M._______ niederlassen, wo er gegebenenfalls ohne grössere Schwierigkeiten aufzuspüren wäre. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich wieder an seinem letzten Wohnsitz vor der Ausreise, in der Metropolregion Algier, in der zum einen mehrere Millionen Menschen leben und zum anderen die Staatsmacht stärker vertreten ist, niederzulassen, weshalb in Wirklichkeit keine konkrete Gefahr ersichtlich ist, wonach ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Des Weiteren lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise aufgrund einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 5.3 In casu deuten weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
E. 5.4 Wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, lebte er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mehr als drei Jahre in Algier, verdiente dort - nach eigenen Angaben von seinem 14. Lebensjahr an (A9/24 S. 1 und 13) - seinen Lebensunterhalt bei verschiedenen Arbeitgebern und war in der Lage, sich die Kosten für die Reise in die Schweiz aus eigener Kraft zu erarbeiten (A15/14 S. 4, A9/24 S. 3). Mittlerweile ist er selbst nach eigenen Angaben volljährig geworden, weshalb der Schluss naheliegt, es werde ihm nach seiner Rückkehr nicht zuletzt dank seines in Algier aufgebauten Beziehungsnetzes (A9/24 S. 1 und 13, A15/14 S. 9, A44/7 S. 3) ohne weiteres wieder gelingen, sich dort eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Diese Aufgabe dürfte ihm umso leichter fallen, als er bereits als Verkäufer gearbeitet hat (A44/7 S. 2). Der Neuaufbau seiner wirtschaftlichen Existenz scheint auch nicht aus medizinischen Gründen gefährdet zu sein, gelang es ihm doch, sich für den 7. April 2010 einen Operationstermin einräumen zu lassen, obwohl der beratende Oberarzt von dieser - wohl nicht risikolosen - Operation eigentlich abgeraten hatte (Beschwerdebeilage 2). Indessen bestand der nach eigenen Angaben von der Caritas beratene (A44/7 S. 5) Beschwerdeführer trotzdem auf den riskanten Eingriff; falls dieser plangemäss vorgenommen wurde, kann dem Beschwerdeführer auf Begehren hin im Rahmen medizinischer Rückkehrhilfe eine allenfalls noch notwendige Nachbehandlung in Algier ermöglicht werden. Auch bezüglich der von ihm anscheinend erst Ende 2009 wahrgenommenen psychischen Probleme ist kein weiterer Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese im Heimatstaat behandeln zu lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1623/2010 {T 0/2} Urteil vom 16. April 2010 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer,3 gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2010 / N . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 22. Mai 2008. Am 29. Mai 2008 kam er am Flughafen Zürich an, wo er im Transitbereich am 30. Mai 2008 um Asyl nachsuchte. B. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 30. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert; er wurde gemäss Art. 22 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dem Transitbereich des Flughafens Zürich zugewiesen. C. Am 3. Juni 2008 fand die summarische Befragung statt. Die Bundesanhörung gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG erfolgte am 5. Juni 2008. Im Wesentlichen machte der damals minderjährige Beschwerdeführer - ein Kabyle aus M._______ - geltend, er habe mit seiner Mutter, seinen Onkeln N._______ und O._______ sowie einer älteren Frau das Elternhaus seines verstorbenen Grossvaters bewohnt. Der Onkel N._______ habe seine Mutter oft geschlagen. Im Jahre 2002 habe der Onkel N._______ Waffen und Plastikbärte in einer Tasche nach Hause gebracht, weshalb er (der Beschwerdeführer) seinen Onkel im lokalen Armeebüro angezeigt habe. Militärangehörige hätten daraufhin das Haus durchsucht, der Onkel sei jedoch rechtzeitig mit den Waffen und den Plastikbärten verschwunden, weshalb das Militär nichts gefunden habe. Ein Monat später sei der Onkel zurückgekommen, weshalb er (der Beschwerdeführer) erneut das Militär informiert habe. Sein Onkel N._______ habe ihn als Verräter beschimpft, Drohungen ausgestossen und bis zur Bewusstlosigkeit brutal zusammengeschlagen, wovon er Gesichtsverletzungen, mehrere gebrochene Rippen, innere Blutungen und einen gebrochenen Arm davongetragen habe. Seine Mutter habe ihn ins Spital gebracht, wo er ungefähr drei Monate behandelt worden sei. Anschliessend sei er über längere Zeit noch zu Hause weiter gepflegt worden, weshalb er insgesamt ein Schuljahr verpasst habe. Der Onkel habe ihn für tot gehalten. In der Folge habe er den Onkel N._______ nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer vermutete, dass der Onkel Kontakte zu Militärkreisen habe, welche ihn rechtzeitig über das Eintreffen der Soldaten informiert hätten. Im Dorf sei erzählt worden, dass der Onkel einer kleinen terroristischen Gruppe angehöre. Ungefähr zwei Jahre später, im Jahr 2003/2004 habe seine Mutter mit ihm fluchtartig das Haus Richtung Marokko verlassen, weil sie Angst um ihn habe und in Marokko "jemand auf sie warten" würde. Er habe jedoch nicht nach Marokko gehen wollen, weshalb er seine Mutter noch in Algerien verlassen habe. Letztmals habe er im Jahre 2006 über einen Nachbarn von seiner Mutter erfahren. Dieser Nachbar wiederum habe vom Onkel O._______ gehört, dass seine Mutter in P._______ lebe. Er (der Beschwerdeführer) habe somit seit Anfang 2005 in der Hauptstadt Algier gelebt und zeitweise an Tankstellen gearbeitet. Teilweise habe er in der Métro übernachtet. Q._______ (D-3924/2008), eigenen Angaben zufolge ein Freund des Bruders des Beschwerdeführers, sei zusammen mit ihm in die Schweiz geflogen. D. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2008 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den angeordenten Vollzug der Wegweisung Beschwerde. Der Beschwerde lag eine Kopie seines Geburtsregisterauszugs vom September 2003 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 18. Juli 2008 im Sinne der Erwägungen gut, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 auf und wies die Sache in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück, erhob keine Verfahrenskosten und richtete keine Parteientschädigung aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe in ihrer erstinstanzlichen Verfügung nicht ausreichend abgeklärt, ob der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes verfüge. G. Das BFM gab dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 Gelegenheit, sich im Rahmen einer Direktanhörung zu seinem familiären Netz im Heimatstaat zu äussern. H. H.a In der Folge stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2010 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 sei bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen. Desgleichen sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in Rechtskraft erwachsen. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 13. April 2010 zu verlassen. H.b Zur Begründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz geltend, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne in casu nicht angewandt werden, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Der heute volljährige Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben in seiner Herkunftsregion verbracht, bevor er Ende Mai 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Es sei somit grundsätzlich davon auszugehen, dass er in Algerien über ein diesbezügliches verwandtschaftliches und weiteres soziales Beziehungsnetz verfüge. Dies habe sich an der Anhörung beim BFM vom 10. Februar 2010 bestätigt: Die Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie wohnten in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Dieser habe in Algerien neben seinem Onkel namens N._______ einen weiteren Onkel sowie eine Tante. Bezüglich seiner Mutter gebe der Beschwerdeführer an, die Caritas und das Rote Kreuz seien daran, den genauen Aufenthalt seiner Mutter ausfindig zu machen. Schliesslich sei der Darstellung des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in Algerien auch einen Freundes- und Bekanntenkreis habe. Auf diese sozialen Beziehungen könne sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Algerien stützen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe in zwei Quartieren der Stadt Algier gearbeitet und gewohnt. Dort habe er berufliche Erfahrung im Handel gesammelt. So habe er beispielsweise als Verkäufer und als Tankwart gearbeitet und gemäss seiner Darstellung dabei auch ein Bekanntschaftsnetz aufgebaut. Somit ergäben sich auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. I. I.a In seiner Beschwerde vom 16. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung. Dementsprechend sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz von Amtes wegen anzuordnen. Schliesslich beantragt er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I.b Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er wisse nicht, wo sich seine Mutter aufhalte, ein Onkel bedrohe ihn, der andere Onkel habe Algerien aufgrund von Streitigkeiten bereits verlassen, und bei seiner Schwester könne er nicht leben, da sie verheiratet sei und deren Mann ihr den Kontakt zu ihm verbiete. Ausserdem sei er gesundheitlich schwer angeschlagen, zumal seine Harnblase operativ behandelt werden müsse und er ausserdem in schlechter psychischer Verfassung sei. I.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: einen Arztbericht vom 22. Dezember 2010 des R._______ Kantonsspitals (Beilage 2), ein Schreiben vom 24. Februar 2010, wonach der Beschwerdeführer im Ambulatorium der R._______ Psychiatrie zu einem Gespräch angemeldet sei (Beilage 3), ein Schreiben vom 15. März 2010 des Ambulatoriums der R._______ Psychiatrie, wonach der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt zur psychiatrischen Abklärung zugewiesen worden sei (Beilage 4), ein Bericht vom 1. März 2010 des R._______ Kantonsspitals über eine ambulante urologische Kontrolle (Beilage 5), eine Bestätigung vom 11. März 2010 des R._______ Kantonsspitals, eine per 7. April 2010 vorgesehene Operation betreffend (Beilage 7). J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, es bilde lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. J.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 3. April 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2010 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2010 bezüglich der in den Dispositivziffern 1 und 2 dieser Verfügung enthaltenen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die unter Erwägung 4.1 einleitend erwähnten drei Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 5.1 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies kann indessen dem Beschwerdeführer in casu nicht gelingen, weil er sich nicht auf begründete Furcht vor dem ihn angeblich bedrohenden Onkel, den er nach eigenen Angaben sechs Jahre vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zum letzten Mal gesehen hat (A15/14 S. 10), berufen kann, muss er sich doch nicht an seinem ursprünglichen Herkunftsort in M._______ niederlassen, wo er gegebenenfalls ohne grössere Schwierigkeiten aufzuspüren wäre. Er hat vielmehr die Möglichkeit, sich wieder an seinem letzten Wohnsitz vor der Ausreise, in der Metropolregion Algier, in der zum einen mehrere Millionen Menschen leben und zum anderen die Staatsmacht stärker vertreten ist, niederzulassen, weshalb in Wirklichkeit keine konkrete Gefahr ersichtlich ist, wonach ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Des Weiteren lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise aufgrund einer medizinischen Notlage (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.3 In casu deuten weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Algerien hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 5.4 Wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, lebte er vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mehr als drei Jahre in Algier, verdiente dort - nach eigenen Angaben von seinem 14. Lebensjahr an (A9/24 S. 1 und 13) - seinen Lebensunterhalt bei verschiedenen Arbeitgebern und war in der Lage, sich die Kosten für die Reise in die Schweiz aus eigener Kraft zu erarbeiten (A15/14 S. 4, A9/24 S. 3). Mittlerweile ist er selbst nach eigenen Angaben volljährig geworden, weshalb der Schluss naheliegt, es werde ihm nach seiner Rückkehr nicht zuletzt dank seines in Algier aufgebauten Beziehungsnetzes (A9/24 S. 1 und 13, A15/14 S. 9, A44/7 S. 3) ohne weiteres wieder gelingen, sich dort eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Diese Aufgabe dürfte ihm umso leichter fallen, als er bereits als Verkäufer gearbeitet hat (A44/7 S. 2). Der Neuaufbau seiner wirtschaftlichen Existenz scheint auch nicht aus medizinischen Gründen gefährdet zu sein, gelang es ihm doch, sich für den 7. April 2010 einen Operationstermin einräumen zu lassen, obwohl der beratende Oberarzt von dieser - wohl nicht risikolosen - Operation eigentlich abgeraten hatte (Beschwerdebeilage 2). Indessen bestand der nach eigenen Angaben von der Caritas beratene (A44/7 S. 5) Beschwerdeführer trotzdem auf den riskanten Eingriff; falls dieser plangemäss vorgenommen wurde, kann dem Beschwerdeführer auf Begehren hin im Rahmen medizinischer Rückkehrhilfe eine allenfalls noch notwendige Nachbehandlung in Algier ermöglicht werden. Auch bezüglich der von ihm anscheinend erst Ende 2009 wahrgenommenen psychischen Probleme ist kein weiterer Aufenthalt in der Schweiz erforderlich. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese im Heimatstaat behandeln zu lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 3. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: