Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss im Dezember 2015 von Eritrea nach Äthiopien aus. Sie gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 30. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Personalienblatt trug sie als Geburtsdatum den (...) ein. B. Am 8. November 2016 gab die Vorinstanz eine radiologische Altersbestimmung in Auftrag. Im entsprechenden radiologischen Befund vom 21. November 2016 wurde ein Knochenalter der Beschwerdeführerin (nach der Tabelle von Greulich und Pyle) von 18 Jahren festgehalten. C. Am 28. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im Em-pfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt, wobei sie als Geburtsdatum den (...) angab. In der Folge wurde ihr das rechtliche Gehör zur Alterseinschätzung und zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt und mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Aussagen und angesichts des Gutachtens als volljährig erachtet und ihr keine Vertrauensperson zugewiesen werde. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, sie sei (...) Jahre alt, und verweigerte die Unterzeichnung der fraglichen Protokollseiten. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Unterschriftsverweigerung gewährt. Sie erklärte, sie sei (...) Jahre alt und nicht damit einverstanden, dass ihr Geburtsdatum so angepasst werde, dass sie 18 Jahre alt sei. D. Am 16. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden bestritten die Zuständigkeit Italiens mit Schreiben vom 8. Februar 2017 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich als unbegleitete Minderjährige registrieren lassen. Wegen der fortbestehenden Zweifel am Alter nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen sei sie weiterhin als minderjährig zu erachten, weshalb die Zuständigkeit für das Asylverfahren bei der Schweiz liege. E. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2017 mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. F. Die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 6. September 2017. Dabei (sowie bereits anlässlich der BzP) trug sie im Wesentlichen vor, sie sei in C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub geboren. Ihr Vater sei kurz nach ihrer Geburt gestorben. Seit ihrem siebten Altersjahr habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Grossmutter in D._______ gelebt. Im Jahr (...) sei ihre Mutter im Spital an einer (...)-Erkrankung gestorben und sie (die Beschwerdeführerin) habe danach wegen ihrer Trauer über den Tod der Mutter die Schule unterbrochen. Danach sei auch noch wenig später ihre Grossmutter gestorben. Als sie versucht habe, wieder an die Schule zurückzugehen, habe der Schuldirektor dies verweigert. Er habe gesagt, sie könne es im nächsten Schuljahr wieder versuchen. Daraufhin hätten ihr Onkel und ihre Tante ihr gesagt, da sie nicht mehr zur Schule gehen könne, müsse sie nun heiraten. Sie würden sie auch nicht bei sich aufnehmen. Sie hätten sie zudem gewarnt, ihr drohe angesichts der fehlenden Schulfortsetzung der Einzug in den Militärdienst. Der Onkel und die Tante hätten sie einem (...) aus E._______, der um ihre Hand angehalten habe, versprochen. Sie hätten versucht, sie zur Heirat zu zwingen. Sie habe sich aber geweigert und sei in der Folge ausgereist. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Oktober 2017 ihren Taufschein (im Original) zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. I. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-743/2018 vom 20. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht fest, das SEM sei seiner Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Annahme der Volljährigkeit der Beschwedeführerin nicht nachgekommen. Die Frage ihres Alters sei in der Verfügung nicht thematisiert worden. Damit sei eine sachgerechte Anfechtung dieses wesentlichen Sachverhaltsaspekts ebenso wenig möglich wie eine Prüfung durch die Beschwerdeinstanz. J. Mit Verfügung des SEM vom 5. März 2019 - eröffnet am 11. März 2019 - wies das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung der Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, da sie während des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum gemacht habe und der Befund des Knochenaltersgutachtens gegen die Minderjährigkeit spreche. Auch der eingereichte Taufschein sei nicht dienlich, die Identität zu belegen, weshalb das Alter nicht nachträglich angepasst werden könne. K. Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin vom 3. April 2019 gegen diesen Entscheid beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren sei, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM habe im Entscheid nicht berücksichtigt, dass bei der Altersbestimmung im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Minderjährigkeit sprächen, gegeneinander abzuwägen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihr Geburtsdatum genannt und in der Folge eine Taufurkunde im Original eingereicht mit diesem Geburtsdatum, wobei sie keine anderen Dokumente besessen habe. Das SEM könne der Beschwerdeführerin nicht vorwerfen, dass sie die Taufurkunde einreiche und somit ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme. Auch habe die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblattt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eher minderjährig wirke. Das SEM hätte die Beschwerdeführerin im Sinne des Kindeswohls im Zweifel als minderjährig erkennen müssen. Es läge eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei. Es sei eine nochmalige Anhörung durchzuführen. Zudem lägen frauenspezifische Asylgründe vor, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. April 2019.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, dass das SEM die Beschwerdeführerin zu Unrecht als volljährig erachtet und ihr deshalb ebenfalls zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet habe.
E. 4.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin gab auf dem "Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum" am 30. Oktober 2016 als Geburtsdatum den (...) an (vgl. act. A1). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin gab das SEM am 8. November 2016 eine Knochenaltersanalyse in Auftrag. Die radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom 21. November 2016 ein Knochenalter von 18 Jahren. Im Rahmen der BzP vom 28. November 2016 machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, am (...) geboren, mithin (...) Jahre als zu sein. Zur Erklärung des vom Personalienblatt abweichenden Datums gab sie an, sie habe beim Ausfüllen einen Fehler gemacht. Im damaligen Zeitpunkt betrug die Abweichung zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter und dem Alter gemäss Knochenalteranalyse (...) Jahre, die Abweichung zwischen dem ursprünglich angegebenen Alter und dem Alter gemäss Knochenanalyse (...) Jahre. Eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren gilt noch als innerhalb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Standardabweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vorliegenden Abweichungen von (...) respektive (...) Jahren stellt die durchgeführte Handknochenanalyse mithin hier kein aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin dar. Ohnehin kommt angesichts des geringen Beweiswerts einer solchen Handknochenanalyse bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben zum Alter selbst und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Das SEM liess in der angefochtenen Verfügung und damit in seinen Überlegungen unerwähnt, dass die vorliegende Knochenaltersanalyse angesichts ihrer sehr beschränkten Aussagekraft (siehe oben) keinen Nachweis der Täuschung über das Alter zu erbringen vermag, sondern berücksichtigte das Ergebnis der Knochenaltersanalyse ohne jede Einschränkung.
E. 4.3 Im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durchgängig an ihrer Altersangabe festgehalten und keine widersprüchlichen Angaben zum Schulbesuch und ihren Familienangehörigen gemacht hat. Entgegen der Behauptung des SEM in der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin während des Verfahrens nämlich nicht unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum gemacht, sondern vielmehr (mit Ausnahme der Angabe des Geburtsdatums im Personalienblatt ihr Geburtsdatum bei sämtlichen Befragungen übereinstimmend angegeben mit (...) (vgl. act. A10, S. 1, 3, 9; vgl. act. A12; vgl. act. A25, S. 14). Sie weigerte sich auch, das Protokoll der BzP zu unterschreiben wegen der dort aufgeführten abweichenden Alterseinschätzung des SEM (vgl. act. A10, S. 9, 10; vgl. act. A12) und erklärte sich mit der abweichenden Altersfestsetzung ausdrücklich nicht einverstanden (vgl. act. A12). Angesichts der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bezog das SEM aber weder das Festhalten an ihrer Altersangabe anlässlich der BzP in seine Gesamtbeurteilung mit ein, noch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung von sich aus darauf aufmerksam machte, dass sie am (...) geboren sei, nicht am 1. Januar 1998, wie es das SEM es fälschlicherweise festgesetzt habe (vgl. act. A25, S. 14).
E. 4.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass die Hilfswerkvertreterin anlässlich der Anhörung schriftlich festhielt, sie sei erstaunt, dass die Beschwerdeführerin, die auf sie eher minderjährig gewirkt habe, ohne Beisein einer Vertrauensperson angehört worden sei (vgl. act. A25, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Das SEM hat sich in seiner neuen Verfügung vom 5. März 2019 nicht zu diesen Anmerkungen der Hilfswerkvertretung geäussert. Auch wenn dem optischen Eindruck im Hinblick auf eine Altersschätzung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann, ist die entsprechende Anmerkung dennoch in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
E. 4.5 Unerwähnt blieb sodann von der Vorinstanz, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens verweigerten unter Hinweis auf die fortbestehenden Zweifel am Alter der Beschwerdeführerin, die nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen als minderjährig zu erachten sei. Auch habe sie sich, bevor sie in Italien untergetaucht sei, als unbegleitete Minderjährige bezeichnet. Soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, hat das SEM bei den italienischen Behörden nicht nachgefragt, welche konkrete Altersangabe die am 5. Oktober 2016 in Italien eingereiste Beschwerdeführerin in Italien gemacht hatte. Auch diesbezüglich sind der Beschwerdeführerin keine abweichenden Angaben vorzuwerfen.
E. 4.6 Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass es sich bei der eingereichten Original-Taufurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument zum Identitätsnachweis handelt. Allerdings ist abgesehen davon, dass der Taufschein nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität und somit für das tatsächliche Alter der Beschwerdeführerin gelten kann, auch festzuhalten, dass die Taufurkunde zumindest das durchgehend angegebene Geburtsdatum (...) bestätigt. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe über eine Identitätskarte oder einen Pass verfügt.
E. 4.7 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - weder das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin noch ihr Erscheinungsbild, ihre Angaben zum Alter oder die eingereichte Taufurkunde sprechen gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit und der Knochenaltersanalyse kann vorliegend kein wesentlicher Beweiswert zugemessen werden - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfügung vom 5. März 2019 keine stichhaltigen Argumente entnommen werden können, die überzeugend gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 BZP [SR 273]) aufgrund der heutigen Aktenlage die Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist mithin davon auszugehe, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren wurde und damit jedenfalls im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen noch minderjährig war. Demnach ist die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht in den Genuss der speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige gekommen. Ihr wurde weder eine Vertrauensperson beigeordnet, noch wurde anlässlich der Anhörung oder bei der Begründung des Wegweisungsvollzugs dem Aspekt der Minderjährigkeit Rechnung getragen.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 5.2 Vorliegend hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat es den Sachverhalt mittels Anhörung der Beschwerdeführerin erhoben, ohne dabei die Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen zu beachten. Die Beschwerde ist demnach antragsgemäss gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbingen näher einzugehen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird deshalb gegenstandslos. Ebenso ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde in der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 3. April 2019 ein zeitlicher Gesamtaufwand der Rechtsvertretung von insgesamt sieben Stunden sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 20.00 (Porti, Fotokopien und Telefonkosten) geltend gemacht, was angesichts der bereits im ersten Beschwerdeverfahren von derselben Rechtsvertreterin eingereichten Beschwerde nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Der zeitliche Aufwand ist auf fünf Stunden zu kürzen. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- für die Parteientschädigung steht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 9-13 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist daher vom SEM eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1020.- (ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1020.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1589/2019 Urteil vom 14. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss im Dezember 2015 von Eritrea nach Äthiopien aus. Sie gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 30. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Im Personalienblatt trug sie als Geburtsdatum den (...) ein. B. Am 8. November 2016 gab die Vorinstanz eine radiologische Altersbestimmung in Auftrag. Im entsprechenden radiologischen Befund vom 21. November 2016 wurde ein Knochenalter der Beschwerdeführerin (nach der Tabelle von Greulich und Pyle) von 18 Jahren festgehalten. C. Am 28. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im Em-pfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt, wobei sie als Geburtsdatum den (...) angab. In der Folge wurde ihr das rechtliche Gehör zur Alterseinschätzung und zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt und mitgeteilt, dass sie aufgrund ihrer Aussagen und angesichts des Gutachtens als volljährig erachtet und ihr keine Vertrauensperson zugewiesen werde. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, sie sei (...) Jahre alt, und verweigerte die Unterzeichnung der fraglichen Protokollseiten. Gleichentags wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Unterschriftsverweigerung gewährt. Sie erklärte, sie sei (...) Jahre alt und nicht damit einverstanden, dass ihr Geburtsdatum so angepasst werde, dass sie 18 Jahre alt sei. D. Am 16. Dezember 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden bestritten die Zuständigkeit Italiens mit Schreiben vom 8. Februar 2017 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich als unbegleitete Minderjährige registrieren lassen. Wegen der fortbestehenden Zweifel am Alter nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen sei sie weiterhin als minderjährig zu erachten, weshalb die Zuständigkeit für das Asylverfahren bei der Schweiz liege. E. Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2017 mit, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden, es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. F. Die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte am 6. September 2017. Dabei (sowie bereits anlässlich der BzP) trug sie im Wesentlichen vor, sie sei in C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub geboren. Ihr Vater sei kurz nach ihrer Geburt gestorben. Seit ihrem siebten Altersjahr habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Grossmutter in D._______ gelebt. Im Jahr (...) sei ihre Mutter im Spital an einer (...)-Erkrankung gestorben und sie (die Beschwerdeführerin) habe danach wegen ihrer Trauer über den Tod der Mutter die Schule unterbrochen. Danach sei auch noch wenig später ihre Grossmutter gestorben. Als sie versucht habe, wieder an die Schule zurückzugehen, habe der Schuldirektor dies verweigert. Er habe gesagt, sie könne es im nächsten Schuljahr wieder versuchen. Daraufhin hätten ihr Onkel und ihre Tante ihr gesagt, da sie nicht mehr zur Schule gehen könne, müsse sie nun heiraten. Sie würden sie auch nicht bei sich aufnehmen. Sie hätten sie zudem gewarnt, ihr drohe angesichts der fehlenden Schulfortsetzung der Einzug in den Militärdienst. Der Onkel und die Tante hätten sie einem (...) aus E._______, der um ihre Hand angehalten habe, versprochen. Sie hätten versucht, sie zur Heirat zu zwingen. Sie habe sich aber geweigert und sei in der Folge ausgereist. G. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Oktober 2017 ihren Taufschein (im Original) zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. I. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-743/2018 vom 20. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, und wies die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht fest, das SEM sei seiner Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Annahme der Volljährigkeit der Beschwedeführerin nicht nachgekommen. Die Frage ihres Alters sei in der Verfügung nicht thematisiert worden. Damit sei eine sachgerechte Anfechtung dieses wesentlichen Sachverhaltsaspekts ebenso wenig möglich wie eine Prüfung durch die Beschwerdeinstanz. J. Mit Verfügung des SEM vom 5. März 2019 - eröffnet am 11. März 2019 - wies das SEM das Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung der Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, da sie während des Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum gemacht habe und der Befund des Knochenaltersgutachtens gegen die Minderjährigkeit spreche. Auch der eingereichte Taufschein sei nicht dienlich, die Identität zu belegen, weshalb das Alter nicht nachträglich angepasst werden könne. K. Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin vom 3. April 2019 gegen diesen Entscheid beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren sei, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM habe im Entscheid nicht berücksichtigt, dass bei der Altersbestimmung im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Minderjährigkeit sprächen, gegeneinander abzuwägen seien. Die Beschwerdeführerin habe ihr Geburtsdatum genannt und in der Folge eine Taufurkunde im Original eingereicht mit diesem Geburtsdatum, wobei sie keine anderen Dokumente besessen habe. Das SEM könne der Beschwerdeführerin nicht vorwerfen, dass sie die Taufurkunde einreiche und somit ihrer Mitwirkungspflicht nachkomme. Auch habe die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblattt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eher minderjährig wirke. Das SEM hätte die Beschwerdeführerin im Sinne des Kindeswohls im Zweifel als minderjährig erkennen müssen. Es läge eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da der minderjährigen Beschwerdeführerin keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei. Es sei eine nochmalige Anhörung durchzuführen. Zudem lägen frauenspezifische Asylgründe vor, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Überdies sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. April 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, dass das SEM die Beschwerdeführerin zu Unrecht als volljährig erachtet und ihr deshalb ebenfalls zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet habe. 4.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 4.2 Die Beschwerdeführerin gab auf dem "Personalienblatt Empfangs- und Verfahrenszentrum" am 30. Oktober 2016 als Geburtsdatum den (...) an (vgl. act. A1). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin gab das SEM am 8. November 2016 eine Knochenaltersanalyse in Auftrag. Die radiologische Untersuchung ergab gemäss Befund vom 21. November 2016 ein Knochenalter von 18 Jahren. Im Rahmen der BzP vom 28. November 2016 machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, am (...) geboren, mithin (...) Jahre als zu sein. Zur Erklärung des vom Personalienblatt abweichenden Datums gab sie an, sie habe beim Ausfüllen einen Fehler gemacht. Im damaligen Zeitpunkt betrug die Abweichung zwischen dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Alter und dem Alter gemäss Knochenalteranalyse (...) Jahre, die Abweichung zwischen dem ursprünglich angegebenen Alter und dem Alter gemäss Knochenanalyse (...) Jahre. Eine Standardabweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von zweieinhalb bis drei Jahren gilt noch als innerhalb des Normalbereichs liegend. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Standardabweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht den Rückschluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr. 19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vorliegenden Abweichungen von (...) respektive (...) Jahren stellt die durchgeführte Handknochenanalyse mithin hier kein aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin dar. Ohnehin kommt angesichts des geringen Beweiswerts einer solchen Handknochenanalyse bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben zum Alter selbst und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Das SEM liess in der angefochtenen Verfügung und damit in seinen Überlegungen unerwähnt, dass die vorliegende Knochenaltersanalyse angesichts ihrer sehr beschränkten Aussagekraft (siehe oben) keinen Nachweis der Täuschung über das Alter zu erbringen vermag, sondern berücksichtigte das Ergebnis der Knochenaltersanalyse ohne jede Einschränkung. 4.3 Im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durchgängig an ihrer Altersangabe festgehalten und keine widersprüchlichen Angaben zum Schulbesuch und ihren Familienangehörigen gemacht hat. Entgegen der Behauptung des SEM in der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin während des Verfahrens nämlich nicht unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum gemacht, sondern vielmehr (mit Ausnahme der Angabe des Geburtsdatums im Personalienblatt ihr Geburtsdatum bei sämtlichen Befragungen übereinstimmend angegeben mit (...) (vgl. act. A10, S. 1, 3, 9; vgl. act. A12; vgl. act. A25, S. 14). Sie weigerte sich auch, das Protokoll der BzP zu unterschreiben wegen der dort aufgeführten abweichenden Alterseinschätzung des SEM (vgl. act. A10, S. 9, 10; vgl. act. A12) und erklärte sich mit der abweichenden Altersfestsetzung ausdrücklich nicht einverstanden (vgl. act. A12). Angesichts der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bezog das SEM aber weder das Festhalten an ihrer Altersangabe anlässlich der BzP in seine Gesamtbeurteilung mit ein, noch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung von sich aus darauf aufmerksam machte, dass sie am (...) geboren sei, nicht am 1. Januar 1998, wie es das SEM es fälschlicherweise festgesetzt habe (vgl. act. A25, S. 14). 4.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass die Hilfswerkvertreterin anlässlich der Anhörung schriftlich festhielt, sie sei erstaunt, dass die Beschwerdeführerin, die auf sie eher minderjährig gewirkt habe, ohne Beisein einer Vertrauensperson angehört worden sei (vgl. act. A25, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung). Das SEM hat sich in seiner neuen Verfügung vom 5. März 2019 nicht zu diesen Anmerkungen der Hilfswerkvertretung geäussert. Auch wenn dem optischen Eindruck im Hinblick auf eine Altersschätzung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden kann, ist die entsprechende Anmerkung dennoch in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. 4.5 Unerwähnt blieb sodann von der Vorinstanz, dass die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens verweigerten unter Hinweis auf die fortbestehenden Zweifel am Alter der Beschwerdeführerin, die nach Abschluss der ärztlichen Untersuchungen als minderjährig zu erachten sei. Auch habe sie sich, bevor sie in Italien untergetaucht sei, als unbegleitete Minderjährige bezeichnet. Soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, hat das SEM bei den italienischen Behörden nicht nachgefragt, welche konkrete Altersangabe die am 5. Oktober 2016 in Italien eingereiste Beschwerdeführerin in Italien gemacht hatte. Auch diesbezüglich sind der Beschwerdeführerin keine abweichenden Angaben vorzuwerfen. 4.6 Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass es sich bei der eingereichten Original-Taufurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument zum Identitätsnachweis handelt. Allerdings ist abgesehen davon, dass der Taufschein nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität und somit für das tatsächliche Alter der Beschwerdeführerin gelten kann, auch festzuhalten, dass die Taufurkunde zumindest das durchgehend angegebene Geburtsdatum (...) bestätigt. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe über eine Identitätskarte oder einen Pass verfügt. 4.7 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - weder das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin noch ihr Erscheinungsbild, ihre Angaben zum Alter oder die eingereichte Taufurkunde sprechen gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit und der Knochenaltersanalyse kann vorliegend kein wesentlicher Beweiswert zugemessen werden - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfügung vom 5. März 2019 keine stichhaltigen Argumente entnommen werden können, die überzeugend gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sprechen, überwiegen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 BZP [SR 273]) aufgrund der heutigen Aktenlage die Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist mithin davon auszugehe, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren wurde und damit jedenfalls im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen noch minderjährig war. Demnach ist die Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht in den Genuss der speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete Minderjährige gekommen. Ihr wurde weder eine Vertrauensperson beigeordnet, noch wurde anlässlich der Anhörung oder bei der Begründung des Wegweisungsvollzugs dem Aspekt der Minderjährigkeit Rechnung getragen. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 5.2 Vorliegend hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere hat es den Sachverhalt mittels Anhörung der Beschwerdeführerin erhoben, ohne dabei die Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen zu beachten. Die Beschwerde ist demnach antragsgemäss gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbingen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird deshalb gegenstandslos. Ebenso ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde in der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 3. April 2019 ein zeitlicher Gesamtaufwand der Rechtsvertretung von insgesamt sieben Stunden sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 20.00 (Porti, Fotokopien und Telefonkosten) geltend gemacht, was angesichts der bereits im ersten Beschwerdeverfahren von derselben Rechtsvertreterin eingereichten Beschwerde nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Der zeitliche Aufwand ist auf fünf Stunden zu kürzen. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.- für die Parteientschädigung steht in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 9-13 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist daher vom SEM eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1020.- (ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wird zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1020.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: