Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Pakistan am 12. September 2011 und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland am 1. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 7. Februar 2014 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Katholik und stamme aus einer christlichen Familie aus der Nähe von Z._______. Er habe in einer Fabrik gearbeitet, wobei es ständig Diskussionen bezüglich seines Glaubens gegeben habe, da seine Arbeitskollegen von ihm verlangt hätten, Muslim zu werden. Am 2. Juni 2011 habe er nach dem Mittagessen an den verfügbaren Wasserhähnen trinken wollen. Dies hätten zwei Arbeitskollegen gesehen, woraufhin der eine zu ihm gekommen sei, und ihn geschlagen habe, da er den Wasserhahn mit seinem Mund beschmutzt habe. Der andere Arbeitskollege sei auch zu ihnen gekommen und habe ihm einen Stoss versetzt, so dass er mit dem Kopf gegen den Wasserhahn gestossen sei, was von einem Arzt habe behandelt werden müssen. Andere Arbeitskollegen hätten sie daraufhin voneinander getrennt. Am nächsten Tag habe der Vorarbeiter die beiden Arbeitskollegen zu sich gerufen und entlassen. Bevor diese aber gegangen seien, hätten sie ihm gedroht. Am 8. respektive am 10. Juni 2011 sei er auf dem Nachhauseweg von sechs respektive acht Personen, darunter die beiden Arbeitskollegen, mit Stöcken und einer Eisenstange zusammengeschlagen worden. Er sei von Passanten nach Hause gebracht worden, wo sich ein Arzt um ihn gekümmert habe. Am 15. Juni 2011 seien er respektive sein Vater, sein Onkel und Quartierbewohner zu den Familien der beiden Arbeitskollegen gegangen. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er Anzeige erstatten wolle, wenn sie nicht aufhörten, ihn zu verprügeln und zu belästigen. Bevor aber sein Vater habe Anzeige erstatten können, habe der Vater des einen Arbeitskollegen ihn (den Beschwerdeführer) ungerechtfertigter Weise angezeigt, den Propheten und den islamischen Glauben beleidigt zu haben. Bei einer derartigen Blasphemie-Anzeige drohe die Todesstrafe. Er sei aber glücklicherweise schon vorher aufgrund des Streits mit den Arbeitskollegen zu seiner Tante nach Y._______ gegangen, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Die Polizei sei zum ersten Mal am 18. oder 20. Juni 2011 zu ihnen nach Hause und danach aber immer wieder gekommen. Daher habe seine Familie beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 - eröffnet am 22. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Beweismitteln. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl aufgrund eines Vergehens gemäss Art. 295c des Pakistanischen Strafgesetzbuches (Datum der Anhörung: (...) 2011), einen Auszug aus dem Familienregister, einen Auslieferungsantrag des Gerichts an die Polizei, eine gerichtliche Bestätigung der Strafverfolgung vom (...) 2011, ein Bestätigungsschreiben der (Kirche) und einen Brief seines Vaters und (alle in Urdu und Englisch, in Kopie) sowie eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, eine Anwaltsvollmacht im Original nachzureichen. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Frau Stephanie Selig, Rechtsanwältin und LL.M., Solothurn als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin das BFM an, der Rechtsvertreterin nochmalige Akteneinsicht zu gewähren und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zudem habe der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. April 2014 wurde die Anwaltsvollmacht im Original zu den Akten gereicht. F. Das BFM gewährte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. April 2014 nochmals Einsicht in die Akten. G. Mit Eingabe vom 29. April 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde, reichte gleichzeitig die mit Beschwerde in Kopie eingereichten Beweismittel im Original und zusätzlich eine Kopie der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden seiner beiden Kinder, diverse Fotos und einen ärztlichen Bericht des (Spitals) vom 3. April 2014 zu den Akten. H. Am 1. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht von B._______, FMH allgemein Medizin, vom 29. April 2014 zu den Akten. Dabei wurden dem Beschwerdeführer (...), (...) und eine (...) diagnostiziert. I. Das BFM reichte 9. Mai 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. J. Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere Übersetzungen ins Deutsche der in der Beschwerde zu den Akten gereichten Beweismittel (inkl. Kopien der Originale in Englisch und Urdu), sowie eine Bestätigung des Übersetzers und dessen Passkopie ins Recht. K. Am 4. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte den Briefumschlag, mit welchem er die Beweismittel aus Pakistan erhalten habe, zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 (Poststempel) wurde - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Kostennote zu den Akten gereicht.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei zwar bekannt, dass das Christentum in Pakistan nach dem Tod von Benazir Bhutto zunehmend unterdrückt werde und es wiederholt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Christen gekommen sei. Zu den Gründen dafür zähle das seit dem Jahr 1986 geltende Blasphemie-Gesetz, gemäss welchem Prophetenlästerung mit dem Tode oder lebenslanger Haft bestraft werde. Die Anzahl der gegen Katholiken angestrengten Verfahren sei aber in Anbetracht der Grösse dieser Religionsgemeinschaft von ungefähr einer Million Gläubigen relativ gering. Dabei gelte es zu beachten, dass es nicht der pakistanische Staat sei, der Gebrauch von den genannten einschlägigen Strafgesetzbestimmungen mache, sondern sich oft islamistische Gruppierungen und orthodoxe Muslime dieser Gesetzesartikel bedienen würden, um persönliche Gegner zu schikanieren oder diese in teilweise langwierige und belastende Verfahren zu verwickeln. Von einer Kollektivverfolgung der Katholiken beziehungsweise aller Christen in Pakistan könne aufgrund des Gesagten nicht gesprochen werden. Die blosse Zugehörigkeit zum christlichen Glauben vermöge deshalb nicht die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung begründen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien überdies nicht glaubhaft. Er habe bei der Befragung ausgesagt, er sei am Abend des 10. Juni 2011 auf dem Heimweg von der Arbeit von acht Personen angegriffen worden. Bei der Anhörung habe er zunächst zu Protokoll gegeben, er sei am 8. Juni 2011 von den beiden Arbeitskollegen und vier weiteren Personen angegriffen und geschlagen worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er sei tatsächlich am 10. Juni 2011 angegriffen worden, aber nur von sechs Personen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, zumindest die Anzahl der Angreifer widerspruchsfrei angeben könnte. Überdies habe er weitere nicht miteinander vereinbare Aussagen gemacht. So sei er gemäss den Aussagen der Befragung am 2. Juni 2011 zunächst von den beiden Arbeitskollegen geschlagen worden, worauf andere Arbeitskollegen eingegriffen hätten. Danach habe ihn ein "anderer", dritter Arbeitskollege gegen den Wasserhahn geschubst. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, er sei zunächst vom einen Arbeitskollegen geschlagen und dann vom zweiten Arbeitskollegen gegen den Wasserhahn gestossen worden. Ferner habe er bei der Befragung erklärt, er sei auch nach diesem Vorfall am Arbeitsplatz unter Druck gesetzt worden. Bei der Anhörung habe er das indessen nicht erwähnt, sondern er habe erzählt, dass die beiden Arbeitskollegen am folgenden Tag entlassen worden seien. Ausserdem habe er bei der Befragung erklärt, er sei zu den Eltern des einen Arbeitskollegen gegangen, bei der Anhörung jedoch zu Protokoll gebracht, er sei zusammen mit seinem Vater, seinem Onkel und Quartierbewohner zu den beiden Arbeitskollegen gegangen. Darüber hinaus habe er bei der Anhörung gesagt, die Polizei sei dreimal bei ihnen Zuhause gewesen, als er vom 18. oder 20. Juni bis am 12. September 2011 bei der Tante gewesen sei. Bei der Befragung habe er aber nur eine polizeiliche Suche erwähnt, als er "etwa einen Monat" bei der Tante gewesen sei. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 In der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es würden diverse Original-Dokumente vorliegen, die eine Strafverfolgung wegen Verstosses gegen Art. 295c des Pakistanischen Strafgesetzbuches (Blasphemie-Gesetz) belegten. Es möge zwar korrekt sein, wenn das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung feststelle, dass die blosse Zugehörigkeit zum christlichen Glauben die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Allgemeinen noch nicht zu begründen vermöge, und ebenso möge es zutreffen, dass die Anzahl der gegen Katholiken angestrengten Blasphemie-Verfahren insgesamt betrachtet relativ gering sei. Nicht bestritten werde aber von der Vorinstanz, dass derartige Fälle in Pakistan immer wieder vorkämen. In Anbetracht der Unterlagen müsse wohl als erstellt gelten, dass es sich gerade vorliegend um einen solchen Fall handle. Da er also nachweislich wegen seiner Religion ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, nämlich ausweislich die Todesstrafe oder lebenslange Haft, sei er als Flüchtling anzuerkennen. Ihm werde vorgeworfen, seine Schilderungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Er sei bei der Befragung unter grossem psychischen Druck gestanden. Auch sei die Befragung im Verhältnis zur Anhörung oberflächlich gewesen. Nichts desto trotz habe sie mehr als drei Stunden gedauert, was eine grosse Anstrengung bedeute. Dass die Rückübersetzung dann aber wiederum nur 15 Minuten gedauert habe, spreche für ein eher hohes Tempo bei dieser. Da scheine es durchaus möglich, dass kleinere Fehler im Protokoll nicht bemerkt würden. Vor diesem Hintergrund würden die vom BFM dargelegten Widersprüche unwesentlich wirken. Es sei mehr als nachvollziehbar, dass er rund zweieinhalb Jahre nach den Vorkommnissen in Pakistan und nach allem, was er auf der Flucht habe durchmachen müssen, ein Datum falsch angegeben oder bei der Rückübersetzung des Protokolls nicht bemerkt habe, dass eine falsche Angreiferzahl festgehalten worden sei. Und auch wenn der Aufenthalt bei der Tante zunächst mit rund einem Monat beziffert worden sei, während er faktisch wohl eher zweieinhalb Monate angedauert habe, lasse sich dies ohne weiteres mit der Spontanität der Aussage erklären. Er habe stets konstant zu Protokoll gegeben, zu seiner Tante geflüchtet zu sein. Hätte man ihm im Rahmen der ersten Anhörung die Möglichkeit gegeben, die Vorkommnisse zeitlich genauer zu ordnen, hätte er wohl schnell bemerkt, dass er länger als einen Monat dort geblieben sei. Er habe bei der Befragung nicht explizit angegeben, nur einmal von der Polizei gesucht worden zu sein. Im Protokoll heisse es lediglich, die Polizei sei gekommen, um ihn zu verhaften. Insofern finde sich hier kein Wiederspruch zur Anhörung. Zusammenfassend sei zu bedenken, dass ein Flüchtling, wenn er innert weniger Zeilen darlegen solle, was die Gründe seiner Flucht seien und man ihn zugleich immer wieder darauf hinweise, er solle sich kurz fassen und sich aufs Wesentliche beschränken, wohl unweigerlich Details auslasse. Er wisse auch nicht notwendigerweise, welche Aspekte für die Asylbehörden von besonderer Relevanz seien. Ein Flüchtling, der seine Geschichte zum ersten Mal frei aus der Erinnerung schildere und eben nicht im Vorfeld auswendig gelernt habe, springe im Rahmen seiner Erzählung automatisch in der Zeit und liefere nicht alle Daten in der perfekten Reihenfolge. Gerade solche Aspekte machten die Schilderung authentisch und glaubhaft, ebenso wie Emotionen. Vorliegend solle daher nicht übersehen werden, dass er ausweislich der Bestätigung der Hilfswerksvertretung bei der Anhörung offenbar weinte, als er von einer Haft in Griechenland berichtet habe. Ferner sei zu betonen, dass es im Protokoll der Befragung heisse, er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei aber seit dem 15. Juni 2008 verheiratet und habe zwei Kinder. Im Rahmen der Anhörung sei der Zivilstand nicht erneut thematisiert worden. Dennoch sei die Existenz durch die eingereichten Beweismittel nicht in Abrede zu stellen. Die Beweiskraft dieser Dokumente sei aber nicht höher einzustufen als die betreffend die strafrechtliche Verfolgung wegen Verstosses gegen das Blasphemie-Gesetz.
E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, bei den Beweismitteln sei auffallend, dass die drei Dokumente (Haftbefehl, Auslieferungsantrag und gerichtliche Bestätigung der Strafverfolgung) weitgehend übereinstimmende äusserliche Merkmale aufwiesen, was zwingend darauf schliessen lasse, dass sie zumindest vom gleichen Personenkreis, wohl aber sogar von ein und derselben Person hergestellt worden seien. Inhaltich sei unter anderem anzumerken, dass aus den Dokumenten nicht klar hervorgehe, von wem sie überhaupt verfasst worden sein sollten. Bezeichnenderweise gehe dies auch weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Beschwerdeergänzung hervor und es bleibe unklar, in welchem Zusammenhang die Inhalte dieser Beweismittel mit den Angaben des Beschwerdeführers bei den Befragungen stehen sollten oder wie dieser beziehungsweise seine Angehörigen nun an diese Dokumente gelangt sein sollten, wo doch im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Rede von deren Existenz gewesen sei. Als weitere Beweismittel für die geltend gemachte Strafverfolgung habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vaters und der (Kirche) zu den Akten gereicht. Dem handschriftlichen Schreiben komme keinerlei Beweiswert zu, weshalb nicht darauf eingegangen werden müsse. Was die kirchliche Bestätigung betreffe, sei darin unter anderem ein "First Information Report" vom (...) 2011 erwähnt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers solle er hingegen zwar an diesem Datum tätlich angegriffen, jedoch erst später angezeigt worden sein. Allgemein würden als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten. Es sei bekannt, dass in Pakistan derartige Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Angesichts der in der Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, könne auf eine weitergehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Dass die im Protokoll der Befragung gemachten Angaben zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen herangezogen worden seien, stelle keine Unrechtmässigkeit dar. So werde ein Asylsuchender auch im Rahmen der Befragung aufgefordert, seine Asylgründe darzulegen. Insoweit könne berechtigterweise erwartet werden, dass er seine wesentlichen Ausreisegründe zumindest erwähne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt, so dass er sich darauf behaften lassen müsse. Dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2008 verheiratet sei und zwei Kinder habe, sei für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zwar unerheblich. Es sei aber nicht erklärt worden, weshalb der Beschwerdeführer bei der Befragung ausdrücklich angegeben habe, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Es werde dabei ein Versäumnis des BFM gesehen, obschon der Beschwerdeführer selbst bei den einleitenden Fragen der Anhörung noch hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine tatsächlichen Familienverhältnisse offenzulegen.
E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, alle drei Dokumente seien ausweislich der sich auf ihnen befindlichen Stempelungen vom Zivilrichter C._______ ausgestellt und notariell beglaubigt worden. Damit gehe aus ihnen zum einen klar der Aussteller hervor und zum anderen der Grund für die übereinstimmenden äusserlichen Merkmale. Die notarielle Beglaubigung sei das Maximum an Echtheitsnachweis, was er erbringen könne. Wenn das BFM vorbringe, derartige Dokumente seien erfahrungsgemäss leicht käuflich zu erwerben, so müsse dies vehement bestritten werden. Für ihn respektive seine Familie sei die Beschaffung der Originaldokumente äusserst beschwerlich gewesen und keineswegs mit der Begleichung einer Rechnung getan. Was den handschriftlichen Brief anbelange, komme diesem entgegen der Ansicht des BFM sehr wohl ein Beweiswert zu. Dieser im Original eingereichte Brief sei von seinem Vater verfasst und komme somit einer schriftlichen Zeugenaussage gleich. Was die Bestätigung der (Kirche) anbelange, so nehme diese in der Tat - wie auch der Brief seines Vaters - Bezug auf einen sogenannten "First Information Report" vom (...) 2011. Er habe aber nie genau gesagt, wann Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Vom First Information Report habe er erst viel später von seinem Vater erfahren, ebenso wie von den anderen Unterlagen. Diese habe allesamt sein Vater beschafft und via Postweg in die Schweiz gesandt. Er habe daher die Unterlagen weder früher einreichen können, noch habe er von deren Existenz gewusst. Es stelle in der Tat keine Unrechtmässigkeit dar, die Angaben der Befragung zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Jedoch gelte es zu differenzieren und dem Einzelfall gerecht zu werden. Dazu gehöre auch abzuwägen, wie viele respektive wie gravierend allfällige Unstimmigkeiten auftreten würden. Hier gehe es vorliegend um einen Datumsfehler und unterschiedliche Schilderungen der Anzahl Angreifer. Derartige Unstimmigkeiten können in der Aufregung ohne Weiteres vorkommen. Aus dem Aussageverhalten anlässlich der zweiten Befragung gehe hervor, dass ihm nur ein Fehler unterlaufen sei, den er nach kurzem Nachdenken habe korrigieren können. Wesentlich unglaubhafter wäre gewesen, wenn er sich bei seiner Aussage auf wenige Kernelemente beschränkt hätte, diese aber in beiden Befragungen wortgleich wiedergegeben hätte. Gerade die vorliegenden kleinen Unstimmigkeiten machten die Aussage lebendig und damit glaubhaft, hätte er doch, wenn es sich um eine erfundene Geschichte handeln würde, problemlos die Eckpunkte seiner Geschichte auswendig lernen können. Die Übergriffe seien massiv und traumatisch gewesen. Diese hätten ihn dazu veranlasst, sein Heimatland ohne alles zu verlassen und seine Familie alleine zurückzulassen. Vor diesem Hintergrund scheine die Verwechslung eines Datums geradezu lächerlich unwesentlich. Der Hinweis auf Ehefrau und Kinder diene im Übrigen lediglich dem Nachweis, dass er unter grossem Druck gestanden sei und nicht alle entscheidenden Fakten habe zu Protokoll geben könne. Obwohl in den Protokollen nichts von Frau und Kindern stehe, werde dieser Punkt nicht bestritten. Auch hier könnte doch vorgebracht werden, derartige Registerdokumente seien leicht käuflich zu erwerben und würden, da diese nirgends erwähnt worden seien, nicht existieren.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2.1 Vorliegend können - im Gegensatz zur Begründung in der angefochtenen Verfügung des BFM - die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des geltend gemachten Konflikts mit den Arbeitskollegen nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erachtet werden. An dieser Stelle ist denn auch anzumerken, dass die Anhörung vom 7. Februar 2014 mit 2 Stunden und 45 Minuten (inkl. 20 Minuten Pause und Rückübersetzung) als ausserordentlich kurz bezeichnet werden muss, insbesondere, da die Anhörung eine halbe Stunde kürzer als die Befragung war. Dem Beschwerdeführer stand somit nur wenig Zeit zu Verfügung seine Asylvorbringen zu schildern und detailliert auszuführen. Auch aufgrund dessen sind die Aussagen in Bezug auf den Konflikt mit den Arbeitskollegen als substanziiert und ausführlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag in diesem Teil der Anhörung Details zu schildern, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, wie beispielsweise die Namen der Kollegen, die Schilderung bezüglich des Wassertrinkens in der Fabrik sowie verschiedene Daten und Orte, welche mehrheitlich widerspruchsfrei vorgebracht wurden (vgl. BFM Akten A16 F19). Der Beschwerdeführer vermag seine Geschichte bis und mit dem Angriff auf ihn anfangs Juni 2011 chronologisch stimmig und nachvollziehbar wiederzugeben. Die vom BFM in seiner Verfügung erwähnten Widersprüche müssen als Details und somit unwesentlich für die zentralen Asylvorbringen qualifiziert werden. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es als übertrieben erscheint, vom Beschwerdeführer die genaue Anzahl Angreifer zu verlangen. Der Unterschied zwischen sechs und acht Personen ist in einem Kontext eines Angriffs minimal, da es sich in beiden Konstellationen um eine in etwa gleich grosse Anzahl von Menschen handelt. Es kann denn nicht verlangt werden, dass der Beschwerdeführer seine Angreifer zählt, bevor er attackiert wird. Dasselbe gilt für den kleineren Widerspruch von zwei Tagen bezüglich des Datums des Angriffs. Ebenfalls muss auch die Unstimmigkeit bezüglich des Datums, welches sich um zwei Tage unterschied, wobei sich der Beschwerdeführer dann korrigierte, als weitgehend unwesentlich qualifiziert werden. Aus diesen wenigen marginalen Unstimmigkeiten auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu schliessen, erscheint nicht richtig, insbesondere wenn die übrigen Vorbringen plausibel und substanziiert zu Protokoll gegeben wurden.
E. 5.2.2 Jedoch handelt es sich bei diesen Vorbringen der Arbeitskollegen um Angriffe von privaten Dritten, welche gemäss der Schutztheorie nur als relevant betrachtet werden können, falls sich der heimatliche Staat als nicht schutzwillig oder schutzfähig erweist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Der Beschwerdeführer hat sich aber gemäss eigenen Angaben in dieser Sache nie an die Behörden gewandt, obschon es nicht offensichtlich erscheint, dass diese die Probleme des Beschwerdeführer nicht hätten lösen können. Der Beschwerdeführer gab überdies zu Protokoll, dass die übrigen Arbeitskollegen in der Fabrik zu ihm gehalten hätten und sogar die anderen zwei entlassen wurden, was auf den Schutz der übrigen Bevölkerung gegenüber dem Beschwerdeführers hinweist (vgl. A16 F19). Zudem handelt es sich um einen lokalen Konflikt, welchem sich der Beschwerdeführer ultima ratio auch durch einen Wegzug hätte entziehen können und er daher über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügt hätte. Die Vorbringen bezüglich des Konflikts am Arbeitsplatz und dem Angriff auf ihn Anfangs Juni 2011 müssen daher als nicht asylrelevant qualifiziert werden, womit sich weitere Ausführungen zu diesen Vorbringen erübrigen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der eine Arbeitskollege, respektive dessen Familie habe ihn wegen Blasphemie angezeigt, weshalb er nun zu einer langen Gefängnisstrafe oder zum Tod verurteilt worden sei.
E. 5.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche diese Blasphemie-Anzeige beschreiben, vermögen im Gegensatz zu den Schilderungen bezüglich des Konflikts mit den Arbeitskollegen in der Fabrik und dem Angriff auf ihn, nicht mehr dieselbe Detaildichte und Substanziiertheit aufzuweisen. So schilderte der Beschwerdeführer diesen Teil seiner Geschichte bereits in der freien Erzählung lediglich mit wenigen Sätzen, wohingegen die restlichen Ausführungen wie bereits erwähnt, detailliert und relativ ausführlich geschildert wurden, was ein Bruch in der Erzählstruktur darstellt (vgl. A16 F19). Trotz der beschränkten Dauer der Anhörung müsste es dem Beschwerdeführer aber dennoch gelingen, eine derartig schwere Anzeige gegen ihn, welche unter anderem auch das Leben seiner Familie und seiner Verwandten betreffen würde, genauer als in wenigen allgemeinen Sätzen zu beschreiben, welche sein Vater ihm erzählt habe (vgl. beispielsweise A16 F49). So wäre es doch von ihm zu erwarten, dass er sich bei seinem Vater, mit welchem er gemäss seinen Aussagen nach wie vor in Kontakt steht, seit seiner Ausreise im Jahr 2011 genau zum genauen Vorwurf und dem Verfahrensstand informiert hätte. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Konflikt mit den Arbeitskollegen die Situation nicht aus einer persönlichen Perspektive schildert, sondern oft auf Erzählungen zur allgemeinen Situation in Pakistan in Verbindung mit Blasphemie-Anzeigen zurückgreift (vgl. A16 F78 ff). Ferner widerspricht sich der Beschwerdeführer, indem er in der Befragung geltend macht, er sei zur Familie des Arbeitskollegen gegangen und habe diese gebeten, mit den Belästigungen aufzuhören (vgl. A7 S. 7). In der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, sein Vater sei zusammen mit seinem Onkel und Quartierbewohnern zu dessen Familie gegangen (vgl. A16 F19). Da es ein grosser Unterschied darstellt, ob etwas selbst erlebt wurde oder ob dies nur aus Erzählungen bekannt ist, muss dieser Widerspruch als wesentlich angesehen werden, womit Zweifel an der Glaubhaftigkeit auftreten.
E. 5.3.2 Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers entstehen im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln bezüglich der Blasphemie-Anzeige. So weisen nicht nur die mit der Beschwerdeergänzung vom 29. April 2014 eingereichten Originale in Urdu sowie in Englisch alle die identischen Stempelungen und goldigen Embleme aus Pakistan auf, sondern auch die mit der deutschen Übersetzung eingereichten Kopien der Beweismittel, was schon per se keinen Sinn ergibt, da dies bedeuten müsste, dass entweder auch die Kopien beglaubigt wurden oder diese zwischen Erhalt und Übersetzung in der Schweiz nochmals nach Pakistan geschickt und beglaubigt wurden. Zudem fällt auf, dass die Stempelungen alle in englischer Sprache sind, auch auf den Dokumenten in Urdu. Würde es sich tatsächlich um Stempelungen und Embleme eines pakistanischen Notars handeln, wäre zu erwarten, dass dieser über einen Stempel und Embleme in Urdu, der Nationalsprache Pakistans, verfügt. Überdies handelt es sich bei den englischen Kopien um vorgefertigte Formulare, in welche nur noch der Name des Beschwerdeführers, sowie einzelne Daten und Fakten eingesetzt werden mussten. Im Zusammenhang mit einer Blasphemie-Anzeige ist jedoch innerhalb von drei Jahren mehr als ein Standardformular zu erwarten. Bezüglich der Beweismittel im Zusammenhang mit der Anzeige müssen daher grosse Zweifel an deren Echtheit angebracht, respektive es muss ihnen ein äusserst geringer Beweiswert zugemessen werden. Die übrigen Beweismittel, wie unter anderem der Brief des Vaters und das Schreiben der Kirche, vermögen ihrerseits die grossen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht aufzuwiegen.
E. 5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Blasphemie-Anzeige den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. In diesem Zusammenhang ist denn das Vorbringen, er habe doch eine Familie in Pakistan, für die Asylvorbringen unwesentlich und somit nicht als ausschlaggebend zu betrachten.
E. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass eine Kollektivverfolgung aufgrund des christlichen Glaubens auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde verneint wird. Die schwierige Situation der christlichen Minderheit in Pakistan ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar durchaus bekannt, vermag jedoch - wie dies das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend schilderte - die hohe Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung nicht zu erreichen, weshalb auf weitere Erwägungen verzichtet werden kann.
E. 6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die Menschenrechtslage in Pakistan muss zwar als angespannt bezeichnet, es herrscht jedoch aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde.
E. 8.3.3 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig grundsätzlich gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 in der Nähe von Z._______. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er sich nach seiner Rückkehr stützen kann. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über acht Jahre Schulbildung und konnte gemäss eigenen Angaben in einer Fabrik arbeiten. Es darf gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss gezogen werden, dass er - auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation - in Pakistan nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. März 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2014 seine Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist dieser eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 31. Juli 2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 3946.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3946.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1558/2014 Urteil vom 18. September 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Pakistan am 12. September 2011 und reiste über den Iran, die Türkei und Griechenland am 1. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. November 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 7. Februar 2014 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Katholik und stamme aus einer christlichen Familie aus der Nähe von Z._______. Er habe in einer Fabrik gearbeitet, wobei es ständig Diskussionen bezüglich seines Glaubens gegeben habe, da seine Arbeitskollegen von ihm verlangt hätten, Muslim zu werden. Am 2. Juni 2011 habe er nach dem Mittagessen an den verfügbaren Wasserhähnen trinken wollen. Dies hätten zwei Arbeitskollegen gesehen, woraufhin der eine zu ihm gekommen sei, und ihn geschlagen habe, da er den Wasserhahn mit seinem Mund beschmutzt habe. Der andere Arbeitskollege sei auch zu ihnen gekommen und habe ihm einen Stoss versetzt, so dass er mit dem Kopf gegen den Wasserhahn gestossen sei, was von einem Arzt habe behandelt werden müssen. Andere Arbeitskollegen hätten sie daraufhin voneinander getrennt. Am nächsten Tag habe der Vorarbeiter die beiden Arbeitskollegen zu sich gerufen und entlassen. Bevor diese aber gegangen seien, hätten sie ihm gedroht. Am 8. respektive am 10. Juni 2011 sei er auf dem Nachhauseweg von sechs respektive acht Personen, darunter die beiden Arbeitskollegen, mit Stöcken und einer Eisenstange zusammengeschlagen worden. Er sei von Passanten nach Hause gebracht worden, wo sich ein Arzt um ihn gekümmert habe. Am 15. Juni 2011 seien er respektive sein Vater, sein Onkel und Quartierbewohner zu den Familien der beiden Arbeitskollegen gegangen. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er Anzeige erstatten wolle, wenn sie nicht aufhörten, ihn zu verprügeln und zu belästigen. Bevor aber sein Vater habe Anzeige erstatten können, habe der Vater des einen Arbeitskollegen ihn (den Beschwerdeführer) ungerechtfertigter Weise angezeigt, den Propheten und den islamischen Glauben beleidigt zu haben. Bei einer derartigen Blasphemie-Anzeige drohe die Todesstrafe. Er sei aber glücklicherweise schon vorher aufgrund des Streits mit den Arbeitskollegen zu seiner Tante nach Y._______ gegangen, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Die Polizei sei zum ersten Mal am 18. oder 20. Juni 2011 zu ihnen nach Hause und danach aber immer wieder gekommen. Daher habe seine Familie beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 - eröffnet am 22. Februar 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und zum Nachreichen von Beweismitteln. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl aufgrund eines Vergehens gemäss Art. 295c des Pakistanischen Strafgesetzbuches (Datum der Anhörung: (...) 2011), einen Auszug aus dem Familienregister, einen Auslieferungsantrag des Gerichts an die Polizei, eine gerichtliche Bestätigung der Strafverfolgung vom (...) 2011, ein Bestätigungsschreiben der (Kirche) und einen Brief seines Vaters und (alle in Urdu und Englisch, in Kopie) sowie eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, eine Anwaltsvollmacht im Original nachzureichen. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete Frau Stephanie Selig, Rechtsanwältin und LL.M., Solothurn als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin das BFM an, der Rechtsvertreterin nochmalige Akteneinsicht zu gewähren und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Zudem habe der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismittel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 2. April 2014 wurde die Anwaltsvollmacht im Original zu den Akten gereicht. F. Das BFM gewährte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. April 2014 nochmals Einsicht in die Akten. G. Mit Eingabe vom 29. April 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde, reichte gleichzeitig die mit Beschwerde in Kopie eingereichten Beweismittel im Original und zusätzlich eine Kopie der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden seiner beiden Kinder, diverse Fotos und einen ärztlichen Bericht des (Spitals) vom 3. April 2014 zu den Akten. H. Am 1. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht von B._______, FMH allgemein Medizin, vom 29. April 2014 zu den Akten. Dabei wurden dem Beschwerdeführer (...), (...) und eine (...) diagnostiziert. I. Das BFM reichte 9. Mai 2014 eine Vernehmlassung zu den Akten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. J. Mit Eingabe vom 16. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere Übersetzungen ins Deutsche der in der Beschwerde zu den Akten gereichten Beweismittel (inkl. Kopien der Originale in Englisch und Urdu), sowie eine Bestätigung des Übersetzers und dessen Passkopie ins Recht. K. Am 4. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte den Briefumschlag, mit welchem er die Beweismittel aus Pakistan erhalten habe, zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 (Poststempel) wurde - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei zwar bekannt, dass das Christentum in Pakistan nach dem Tod von Benazir Bhutto zunehmend unterdrückt werde und es wiederholt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Christen gekommen sei. Zu den Gründen dafür zähle das seit dem Jahr 1986 geltende Blasphemie-Gesetz, gemäss welchem Prophetenlästerung mit dem Tode oder lebenslanger Haft bestraft werde. Die Anzahl der gegen Katholiken angestrengten Verfahren sei aber in Anbetracht der Grösse dieser Religionsgemeinschaft von ungefähr einer Million Gläubigen relativ gering. Dabei gelte es zu beachten, dass es nicht der pakistanische Staat sei, der Gebrauch von den genannten einschlägigen Strafgesetzbestimmungen mache, sondern sich oft islamistische Gruppierungen und orthodoxe Muslime dieser Gesetzesartikel bedienen würden, um persönliche Gegner zu schikanieren oder diese in teilweise langwierige und belastende Verfahren zu verwickeln. Von einer Kollektivverfolgung der Katholiken beziehungsweise aller Christen in Pakistan könne aufgrund des Gesagten nicht gesprochen werden. Die blosse Zugehörigkeit zum christlichen Glauben vermöge deshalb nicht die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung begründen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien überdies nicht glaubhaft. Er habe bei der Befragung ausgesagt, er sei am Abend des 10. Juni 2011 auf dem Heimweg von der Arbeit von acht Personen angegriffen worden. Bei der Anhörung habe er zunächst zu Protokoll gegeben, er sei am 8. Juni 2011 von den beiden Arbeitskollegen und vier weiteren Personen angegriffen und geschlagen worden. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er sei tatsächlich am 10. Juni 2011 angegriffen worden, aber nur von sechs Personen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, zumindest die Anzahl der Angreifer widerspruchsfrei angeben könnte. Überdies habe er weitere nicht miteinander vereinbare Aussagen gemacht. So sei er gemäss den Aussagen der Befragung am 2. Juni 2011 zunächst von den beiden Arbeitskollegen geschlagen worden, worauf andere Arbeitskollegen eingegriffen hätten. Danach habe ihn ein "anderer", dritter Arbeitskollege gegen den Wasserhahn geschubst. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, er sei zunächst vom einen Arbeitskollegen geschlagen und dann vom zweiten Arbeitskollegen gegen den Wasserhahn gestossen worden. Ferner habe er bei der Befragung erklärt, er sei auch nach diesem Vorfall am Arbeitsplatz unter Druck gesetzt worden. Bei der Anhörung habe er das indessen nicht erwähnt, sondern er habe erzählt, dass die beiden Arbeitskollegen am folgenden Tag entlassen worden seien. Ausserdem habe er bei der Befragung erklärt, er sei zu den Eltern des einen Arbeitskollegen gegangen, bei der Anhörung jedoch zu Protokoll gebracht, er sei zusammen mit seinem Vater, seinem Onkel und Quartierbewohner zu den beiden Arbeitskollegen gegangen. Darüber hinaus habe er bei der Anhörung gesagt, die Polizei sei dreimal bei ihnen Zuhause gewesen, als er vom 18. oder 20. Juni bis am 12. September 2011 bei der Tante gewesen sei. Bei der Befragung habe er aber nur eine polizeiliche Suche erwähnt, als er "etwa einen Monat" bei der Tante gewesen sei. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es würden diverse Original-Dokumente vorliegen, die eine Strafverfolgung wegen Verstosses gegen Art. 295c des Pakistanischen Strafgesetzbuches (Blasphemie-Gesetz) belegten. Es möge zwar korrekt sein, wenn das BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügung feststelle, dass die blosse Zugehörigkeit zum christlichen Glauben die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Allgemeinen noch nicht zu begründen vermöge, und ebenso möge es zutreffen, dass die Anzahl der gegen Katholiken angestrengten Blasphemie-Verfahren insgesamt betrachtet relativ gering sei. Nicht bestritten werde aber von der Vorinstanz, dass derartige Fälle in Pakistan immer wieder vorkämen. In Anbetracht der Unterlagen müsse wohl als erstellt gelten, dass es sich gerade vorliegend um einen solchen Fall handle. Da er also nachweislich wegen seiner Religion ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, nämlich ausweislich die Todesstrafe oder lebenslange Haft, sei er als Flüchtling anzuerkennen. Ihm werde vorgeworfen, seine Schilderungen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Er sei bei der Befragung unter grossem psychischen Druck gestanden. Auch sei die Befragung im Verhältnis zur Anhörung oberflächlich gewesen. Nichts desto trotz habe sie mehr als drei Stunden gedauert, was eine grosse Anstrengung bedeute. Dass die Rückübersetzung dann aber wiederum nur 15 Minuten gedauert habe, spreche für ein eher hohes Tempo bei dieser. Da scheine es durchaus möglich, dass kleinere Fehler im Protokoll nicht bemerkt würden. Vor diesem Hintergrund würden die vom BFM dargelegten Widersprüche unwesentlich wirken. Es sei mehr als nachvollziehbar, dass er rund zweieinhalb Jahre nach den Vorkommnissen in Pakistan und nach allem, was er auf der Flucht habe durchmachen müssen, ein Datum falsch angegeben oder bei der Rückübersetzung des Protokolls nicht bemerkt habe, dass eine falsche Angreiferzahl festgehalten worden sei. Und auch wenn der Aufenthalt bei der Tante zunächst mit rund einem Monat beziffert worden sei, während er faktisch wohl eher zweieinhalb Monate angedauert habe, lasse sich dies ohne weiteres mit der Spontanität der Aussage erklären. Er habe stets konstant zu Protokoll gegeben, zu seiner Tante geflüchtet zu sein. Hätte man ihm im Rahmen der ersten Anhörung die Möglichkeit gegeben, die Vorkommnisse zeitlich genauer zu ordnen, hätte er wohl schnell bemerkt, dass er länger als einen Monat dort geblieben sei. Er habe bei der Befragung nicht explizit angegeben, nur einmal von der Polizei gesucht worden zu sein. Im Protokoll heisse es lediglich, die Polizei sei gekommen, um ihn zu verhaften. Insofern finde sich hier kein Wiederspruch zur Anhörung. Zusammenfassend sei zu bedenken, dass ein Flüchtling, wenn er innert weniger Zeilen darlegen solle, was die Gründe seiner Flucht seien und man ihn zugleich immer wieder darauf hinweise, er solle sich kurz fassen und sich aufs Wesentliche beschränken, wohl unweigerlich Details auslasse. Er wisse auch nicht notwendigerweise, welche Aspekte für die Asylbehörden von besonderer Relevanz seien. Ein Flüchtling, der seine Geschichte zum ersten Mal frei aus der Erinnerung schildere und eben nicht im Vorfeld auswendig gelernt habe, springe im Rahmen seiner Erzählung automatisch in der Zeit und liefere nicht alle Daten in der perfekten Reihenfolge. Gerade solche Aspekte machten die Schilderung authentisch und glaubhaft, ebenso wie Emotionen. Vorliegend solle daher nicht übersehen werden, dass er ausweislich der Bestätigung der Hilfswerksvertretung bei der Anhörung offenbar weinte, als er von einer Haft in Griechenland berichtet habe. Ferner sei zu betonen, dass es im Protokoll der Befragung heisse, er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei aber seit dem 15. Juni 2008 verheiratet und habe zwei Kinder. Im Rahmen der Anhörung sei der Zivilstand nicht erneut thematisiert worden. Dennoch sei die Existenz durch die eingereichten Beweismittel nicht in Abrede zu stellen. Die Beweiskraft dieser Dokumente sei aber nicht höher einzustufen als die betreffend die strafrechtliche Verfolgung wegen Verstosses gegen das Blasphemie-Gesetz. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, bei den Beweismitteln sei auffallend, dass die drei Dokumente (Haftbefehl, Auslieferungsantrag und gerichtliche Bestätigung der Strafverfolgung) weitgehend übereinstimmende äusserliche Merkmale aufwiesen, was zwingend darauf schliessen lasse, dass sie zumindest vom gleichen Personenkreis, wohl aber sogar von ein und derselben Person hergestellt worden seien. Inhaltich sei unter anderem anzumerken, dass aus den Dokumenten nicht klar hervorgehe, von wem sie überhaupt verfasst worden sein sollten. Bezeichnenderweise gehe dies auch weder aus der Beschwerdeschrift noch aus der Beschwerdeergänzung hervor und es bleibe unklar, in welchem Zusammenhang die Inhalte dieser Beweismittel mit den Angaben des Beschwerdeführers bei den Befragungen stehen sollten oder wie dieser beziehungsweise seine Angehörigen nun an diese Dokumente gelangt sein sollten, wo doch im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Rede von deren Existenz gewesen sei. Als weitere Beweismittel für die geltend gemachte Strafverfolgung habe der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vaters und der (Kirche) zu den Akten gereicht. Dem handschriftlichen Schreiben komme keinerlei Beweiswert zu, weshalb nicht darauf eingegangen werden müsse. Was die kirchliche Bestätigung betreffe, sei darin unter anderem ein "First Information Report" vom (...) 2011 erwähnt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers solle er hingegen zwar an diesem Datum tätlich angegriffen, jedoch erst später angezeigt worden sein. Allgemein würden als Beweismittel eingereichte Dokumente keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments verunmöglichten. Es sei bekannt, dass in Pakistan derartige Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Angesichts der in der Verfügung dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, könne auf eine weitergehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Dass die im Protokoll der Befragung gemachten Angaben zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen herangezogen worden seien, stelle keine Unrechtmässigkeit dar. So werde ein Asylsuchender auch im Rahmen der Befragung aufgefordert, seine Asylgründe darzulegen. Insoweit könne berechtigterweise erwartet werden, dass er seine wesentlichen Ausreisegründe zumindest erwähne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen durch seine Unterschrift bestätigt, so dass er sich darauf behaften lassen müsse. Dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2008 verheiratet sei und zwei Kinder habe, sei für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zwar unerheblich. Es sei aber nicht erklärt worden, weshalb der Beschwerdeführer bei der Befragung ausdrücklich angegeben habe, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Es werde dabei ein Versäumnis des BFM gesehen, obschon der Beschwerdeführer selbst bei den einleitenden Fragen der Anhörung noch hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, seine tatsächlichen Familienverhältnisse offenzulegen. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, alle drei Dokumente seien ausweislich der sich auf ihnen befindlichen Stempelungen vom Zivilrichter C._______ ausgestellt und notariell beglaubigt worden. Damit gehe aus ihnen zum einen klar der Aussteller hervor und zum anderen der Grund für die übereinstimmenden äusserlichen Merkmale. Die notarielle Beglaubigung sei das Maximum an Echtheitsnachweis, was er erbringen könne. Wenn das BFM vorbringe, derartige Dokumente seien erfahrungsgemäss leicht käuflich zu erwerben, so müsse dies vehement bestritten werden. Für ihn respektive seine Familie sei die Beschaffung der Originaldokumente äusserst beschwerlich gewesen und keineswegs mit der Begleichung einer Rechnung getan. Was den handschriftlichen Brief anbelange, komme diesem entgegen der Ansicht des BFM sehr wohl ein Beweiswert zu. Dieser im Original eingereichte Brief sei von seinem Vater verfasst und komme somit einer schriftlichen Zeugenaussage gleich. Was die Bestätigung der (Kirche) anbelange, so nehme diese in der Tat - wie auch der Brief seines Vaters - Bezug auf einen sogenannten "First Information Report" vom (...) 2011. Er habe aber nie genau gesagt, wann Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Vom First Information Report habe er erst viel später von seinem Vater erfahren, ebenso wie von den anderen Unterlagen. Diese habe allesamt sein Vater beschafft und via Postweg in die Schweiz gesandt. Er habe daher die Unterlagen weder früher einreichen können, noch habe er von deren Existenz gewusst. Es stelle in der Tat keine Unrechtmässigkeit dar, die Angaben der Befragung zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Jedoch gelte es zu differenzieren und dem Einzelfall gerecht zu werden. Dazu gehöre auch abzuwägen, wie viele respektive wie gravierend allfällige Unstimmigkeiten auftreten würden. Hier gehe es vorliegend um einen Datumsfehler und unterschiedliche Schilderungen der Anzahl Angreifer. Derartige Unstimmigkeiten können in der Aufregung ohne Weiteres vorkommen. Aus dem Aussageverhalten anlässlich der zweiten Befragung gehe hervor, dass ihm nur ein Fehler unterlaufen sei, den er nach kurzem Nachdenken habe korrigieren können. Wesentlich unglaubhafter wäre gewesen, wenn er sich bei seiner Aussage auf wenige Kernelemente beschränkt hätte, diese aber in beiden Befragungen wortgleich wiedergegeben hätte. Gerade die vorliegenden kleinen Unstimmigkeiten machten die Aussage lebendig und damit glaubhaft, hätte er doch, wenn es sich um eine erfundene Geschichte handeln würde, problemlos die Eckpunkte seiner Geschichte auswendig lernen können. Die Übergriffe seien massiv und traumatisch gewesen. Diese hätten ihn dazu veranlasst, sein Heimatland ohne alles zu verlassen und seine Familie alleine zurückzulassen. Vor diesem Hintergrund scheine die Verwechslung eines Datums geradezu lächerlich unwesentlich. Der Hinweis auf Ehefrau und Kinder diene im Übrigen lediglich dem Nachweis, dass er unter grossem Druck gestanden sei und nicht alle entscheidenden Fakten habe zu Protokoll geben könne. Obwohl in den Protokollen nichts von Frau und Kindern stehe, werde dieser Punkt nicht bestritten. Auch hier könnte doch vorgebracht werden, derartige Registerdokumente seien leicht käuflich zu erwerben und würden, da diese nirgends erwähnt worden seien, nicht existieren. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Vorliegend können - im Gegensatz zur Begründung in der angefochtenen Verfügung des BFM - die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des geltend gemachten Konflikts mit den Arbeitskollegen nicht ohne Weiteres als unglaubhaft erachtet werden. An dieser Stelle ist denn auch anzumerken, dass die Anhörung vom 7. Februar 2014 mit 2 Stunden und 45 Minuten (inkl. 20 Minuten Pause und Rückübersetzung) als ausserordentlich kurz bezeichnet werden muss, insbesondere, da die Anhörung eine halbe Stunde kürzer als die Befragung war. Dem Beschwerdeführer stand somit nur wenig Zeit zu Verfügung seine Asylvorbringen zu schildern und detailliert auszuführen. Auch aufgrund dessen sind die Aussagen in Bezug auf den Konflikt mit den Arbeitskollegen als substanziiert und ausführlich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer vermag in diesem Teil der Anhörung Details zu schildern, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen, wie beispielsweise die Namen der Kollegen, die Schilderung bezüglich des Wassertrinkens in der Fabrik sowie verschiedene Daten und Orte, welche mehrheitlich widerspruchsfrei vorgebracht wurden (vgl. BFM Akten A16 F19). Der Beschwerdeführer vermag seine Geschichte bis und mit dem Angriff auf ihn anfangs Juni 2011 chronologisch stimmig und nachvollziehbar wiederzugeben. Die vom BFM in seiner Verfügung erwähnten Widersprüche müssen als Details und somit unwesentlich für die zentralen Asylvorbringen qualifiziert werden. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es als übertrieben erscheint, vom Beschwerdeführer die genaue Anzahl Angreifer zu verlangen. Der Unterschied zwischen sechs und acht Personen ist in einem Kontext eines Angriffs minimal, da es sich in beiden Konstellationen um eine in etwa gleich grosse Anzahl von Menschen handelt. Es kann denn nicht verlangt werden, dass der Beschwerdeführer seine Angreifer zählt, bevor er attackiert wird. Dasselbe gilt für den kleineren Widerspruch von zwei Tagen bezüglich des Datums des Angriffs. Ebenfalls muss auch die Unstimmigkeit bezüglich des Datums, welches sich um zwei Tage unterschied, wobei sich der Beschwerdeführer dann korrigierte, als weitgehend unwesentlich qualifiziert werden. Aus diesen wenigen marginalen Unstimmigkeiten auf die generelle Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu schliessen, erscheint nicht richtig, insbesondere wenn die übrigen Vorbringen plausibel und substanziiert zu Protokoll gegeben wurden. 5.2.2 Jedoch handelt es sich bei diesen Vorbringen der Arbeitskollegen um Angriffe von privaten Dritten, welche gemäss der Schutztheorie nur als relevant betrachtet werden können, falls sich der heimatliche Staat als nicht schutzwillig oder schutzfähig erweist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Der Beschwerdeführer hat sich aber gemäss eigenen Angaben in dieser Sache nie an die Behörden gewandt, obschon es nicht offensichtlich erscheint, dass diese die Probleme des Beschwerdeführer nicht hätten lösen können. Der Beschwerdeführer gab überdies zu Protokoll, dass die übrigen Arbeitskollegen in der Fabrik zu ihm gehalten hätten und sogar die anderen zwei entlassen wurden, was auf den Schutz der übrigen Bevölkerung gegenüber dem Beschwerdeführers hinweist (vgl. A16 F19). Zudem handelt es sich um einen lokalen Konflikt, welchem sich der Beschwerdeführer ultima ratio auch durch einen Wegzug hätte entziehen können und er daher über eine innerstaatliche Schutzalternative verfügt hätte. Die Vorbringen bezüglich des Konflikts am Arbeitsplatz und dem Angriff auf ihn Anfangs Juni 2011 müssen daher als nicht asylrelevant qualifiziert werden, womit sich weitere Ausführungen zu diesen Vorbringen erübrigen. 5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der eine Arbeitskollege, respektive dessen Familie habe ihn wegen Blasphemie angezeigt, weshalb er nun zu einer langen Gefängnisstrafe oder zum Tod verurteilt worden sei. 5.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche diese Blasphemie-Anzeige beschreiben, vermögen im Gegensatz zu den Schilderungen bezüglich des Konflikts mit den Arbeitskollegen in der Fabrik und dem Angriff auf ihn, nicht mehr dieselbe Detaildichte und Substanziiertheit aufzuweisen. So schilderte der Beschwerdeführer diesen Teil seiner Geschichte bereits in der freien Erzählung lediglich mit wenigen Sätzen, wohingegen die restlichen Ausführungen wie bereits erwähnt, detailliert und relativ ausführlich geschildert wurden, was ein Bruch in der Erzählstruktur darstellt (vgl. A16 F19). Trotz der beschränkten Dauer der Anhörung müsste es dem Beschwerdeführer aber dennoch gelingen, eine derartig schwere Anzeige gegen ihn, welche unter anderem auch das Leben seiner Familie und seiner Verwandten betreffen würde, genauer als in wenigen allgemeinen Sätzen zu beschreiben, welche sein Vater ihm erzählt habe (vgl. beispielsweise A16 F49). So wäre es doch von ihm zu erwarten, dass er sich bei seinem Vater, mit welchem er gemäss seinen Aussagen nach wie vor in Kontakt steht, seit seiner Ausreise im Jahr 2011 genau zum genauen Vorwurf und dem Verfahrensstand informiert hätte. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Konflikt mit den Arbeitskollegen die Situation nicht aus einer persönlichen Perspektive schildert, sondern oft auf Erzählungen zur allgemeinen Situation in Pakistan in Verbindung mit Blasphemie-Anzeigen zurückgreift (vgl. A16 F78 ff). Ferner widerspricht sich der Beschwerdeführer, indem er in der Befragung geltend macht, er sei zur Familie des Arbeitskollegen gegangen und habe diese gebeten, mit den Belästigungen aufzuhören (vgl. A7 S. 7). In der Anhörung gab er jedoch zu Protokoll, sein Vater sei zusammen mit seinem Onkel und Quartierbewohnern zu dessen Familie gegangen (vgl. A16 F19). Da es ein grosser Unterschied darstellt, ob etwas selbst erlebt wurde oder ob dies nur aus Erzählungen bekannt ist, muss dieser Widerspruch als wesentlich angesehen werden, womit Zweifel an der Glaubhaftigkeit auftreten. 5.3.2 Gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers entstehen im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln bezüglich der Blasphemie-Anzeige. So weisen nicht nur die mit der Beschwerdeergänzung vom 29. April 2014 eingereichten Originale in Urdu sowie in Englisch alle die identischen Stempelungen und goldigen Embleme aus Pakistan auf, sondern auch die mit der deutschen Übersetzung eingereichten Kopien der Beweismittel, was schon per se keinen Sinn ergibt, da dies bedeuten müsste, dass entweder auch die Kopien beglaubigt wurden oder diese zwischen Erhalt und Übersetzung in der Schweiz nochmals nach Pakistan geschickt und beglaubigt wurden. Zudem fällt auf, dass die Stempelungen alle in englischer Sprache sind, auch auf den Dokumenten in Urdu. Würde es sich tatsächlich um Stempelungen und Embleme eines pakistanischen Notars handeln, wäre zu erwarten, dass dieser über einen Stempel und Embleme in Urdu, der Nationalsprache Pakistans, verfügt. Überdies handelt es sich bei den englischen Kopien um vorgefertigte Formulare, in welche nur noch der Name des Beschwerdeführers, sowie einzelne Daten und Fakten eingesetzt werden mussten. Im Zusammenhang mit einer Blasphemie-Anzeige ist jedoch innerhalb von drei Jahren mehr als ein Standardformular zu erwarten. Bezüglich der Beweismittel im Zusammenhang mit der Anzeige müssen daher grosse Zweifel an deren Echtheit angebracht, respektive es muss ihnen ein äusserst geringer Beweiswert zugemessen werden. Die übrigen Beweismittel, wie unter anderem der Brief des Vaters und das Schreiben der Kirche, vermögen ihrerseits die grossen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht aufzuwiegen. 5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht - auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Blasphemie-Anzeige den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. In diesem Zusammenhang ist denn das Vorbringen, er habe doch eine Familie in Pakistan, für die Asylvorbringen unwesentlich und somit nicht als ausschlaggebend zu betrachten. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass eine Kollektivverfolgung aufgrund des christlichen Glaubens auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde verneint wird. Die schwierige Situation der christlichen Minderheit in Pakistan ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar durchaus bekannt, vermag jedoch - wie dies das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend schilderte - die hohe Schwelle zur Begründung einer Kollektivverfolgung nicht zu erreichen, weshalb auf weitere Erwägungen verzichtet werden kann.
6. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Menschenrechtslage in Pakistan muss zwar als angespannt bezeichnet, es herrscht jedoch aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. 8.3.3 Gemäss eigenen Angaben lebte der junge, soweit aktenkundig grundsätzlich gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 in der Nähe von Z._______. Daher kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zumindest über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er sich nach seiner Rückkehr stützen kann. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über acht Jahre Schulbildung und konnte gemäss eigenen Angaben in einer Fabrik arbeiten. Es darf gestützt auf die bestehenden Akten der Schluss gezogen werden, dass er - auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation - in Pakistan nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. März 2014 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2014 seine Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin beigeordnet wurde, ist dieser eine angemessene Entschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 31. Juli 2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 3946.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3946.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: