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E-3511/2015

E-3511/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Hazara mit letztem Wohnsitz in K._______ (Provinz Parwan), verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge gemeinsam im November 2013 und gelangten via Iran und Türkei nach Griechenland, wo sie am 7. Februar 2014 aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurden. A.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Tochter I._______ gelangten im Kofferraum eines Busses am 5. April 2014 in die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. April 2014 zur Person befragt. A.c Am (...) kam die Tochter J._______ zur Welt. A.d Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, das Asylgesuch von ihr und ihren beiden Töchtern I._______ und J._______ werde in der Schweiz geprüft. A.e Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. Mai 2014 um Bewilligung der Einreise für A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______. Die Vorinstanz informierte sie am 13.Juni 2014, dass für die Bewilligung der Einreise das Übernahmeersuchen einer bestimmten griechischen Behörde benötigt werde. Das behördliche Übernahmeersuchen vom 14. Juli 2014 hiess die Vorinstanz am 15. Juli 2014 gut. Am 3. Dezember 2014 reisten der Beschwerdeführer und die älteren sechs Kinder in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. A.f Der Beschwerdeführer und der Sohn C._______ wurden am 12. Dezember 2014 zur Person befragt. Am 21. April 2015 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden und der Kinder C._______ und D._______. Zur Begründung der Asylgesuche brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Taliban gehabt. Er habe als Chauffeur gearbeitet, und eines Abends sei er von einem Mann gebeten worden, dessen schwangere Frau abzuholen und ins Spital zu fahren. Als er dies habe tun wollen, seien stattdessen die Taliban gekommen und hätten ihn gezwungen, Waffen zu transportieren. Unterwegs habe sie die Polizei anhalten wollen, und es sei zu einer Schiesserei gekommen. Der Beschwerdeführer habe fliehen können und sei zwei Tage später nach Hause zurückgekehrt. Da die Polizisten die Autonummer registriert hätten, seien sie bereits vor seiner Rückkehr bei ihm zu Hause gewesen und hätten gesagt, er kooperiere mit den Taliban. Da er nicht dort gewesen sei, sei sein Vater mitgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Zwei Tage danach respektive am folgenden Tag seien die Taliban gekommen und hätten seinem Vater vorgeworfen, dass sein Sohn habe fliehen können, während ihre eigenen Leute getötet und die Waffen beschlagnahmt worden seien. Sie hätten das Haus demoliert und seinen Vater auf der Strasse zu Tode geprügelt respektive erschossen. Ausserdem hätten sie seine älteste Tochter mitnehmen und vermählen wollen, und die Taliban respektive die Polizei habe auch den ältesten Sohn mitnehmen wollen. Sie reichten die Taskaras der Beschwerdeführerin und der Kinder C._______, D_______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ (inkl. Übersetzungen) und eine Übersetzung der Taskara des Beschwerdeführers ein. A.g Mit Verfügung vom 29. April 2015 - eröffnet am 30. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. B. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei neben der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch deren Unzulässigkeit anzuordnen (recte: festzustellen). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie reichten einen Kartenausdruck von GoogleMaps und am 5. Juni 2015 (vorab per Telefax) ein Unterstützungsbudget vom 27. Februar 2015 ein. C. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung am 11. Juni 2015 gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. D. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und wies den Vorwurf des Beschwerdeführers, das Protokoll der Befragung zur Person sei ihm nicht vollumfänglich respektive überhaupt nicht rückübersetzt worden, zurück. Zudem wies es auf einen Widerspruch hin bezüglich der Angaben zum Zeitraum, in welchem er einen Minibus besessen habe. E. Am 17. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde dem Gericht am 10. November 2015 zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten. Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat - welche Anordnung das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung akzeptiert (vgl. Art. 62 Abs. 2 f. VwVG) - und die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, verschiedene Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers würden auf einen fingierten Sachverhalt deuten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ausgerechnet ihn für den Waffentransport hätten einsetzen sollen, zumal er sich sowohl mit seiner Ethnie als auch mit seiner Konfession von den Taliban unterscheide. Zudem habe er selbst erklärt, es habe dort, wo er den Transportauftrag erhalten habe, mehr als hundert Minibus-Transporteure gehabt. Überdies wäre ein Waffentransport erfahrungsgemäss akribisch geplant und mit besonderem Bedacht ausgeführt worden; vorliegend solle der Beschwerdeführer jedoch mit einem Überraschungscoup dazu gezwungen worden sein. Weiter sei die Strassensperre der Polizei allgemein bekannt gewesen. Folglich sei wenig plausibel, dass sie diese Sperre hätten mit Gewalt durchbrechen wollen. Es hätte nämlich bedeutend weniger riskante Methoden gegeben, wie beispielsweise die Bestechung der Polizei oder eine Umfahrung der Sperre. Nicht nachvollziehbar sei sodann die Behauptung, er habe an der Beerdigungszeremonie für seinen Vater nicht teilgenommen, weil ihn niemand darüber informiert habe. Erwartungsgemäss hätte man ihn als einzigen lebenden Sohn des Toten informiert, und er wäre als solcher wohl verpflichtet gewesen, der Beerdigung seines Vaters beizuwohnen. Der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführenden auf einen konstruierten Sachverhalt abstützten, werde durch mehrere Widersprüche bekräftigt. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Taliban hätten ihn mit einem Trick überrumpelt und statt einer Schwangeren seien plötzlich bewaffnete Taliban erschienen. Bei der Befragung zur Person habe er behauptet, es seien vier bis fünf Taliban gewesen, wohingegen er in der Anhörung von acht oder neun bewaffneten Personen gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Befragung zur Person angegeben, die Schiesserei habe sechs Monate und die Ermordung ihres Schwiegervaters etwa fünf bis sechs Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden. In der Anhörung habe sie dagegen gesagt, die Schiesserei habe am Ende des Monats Aqrab stattgefunden, und in der Mitte des Folgemonats seien sie ausgereist. Diese Aussagen würden beträchtlich voneinander abweichen. Ihre Erklärung auf Vorhalt, der in der Befragung zur Person anwesende Dolmetscher habe mit iranischem Akzent übersetzt, sie nicht gut verstanden und falsch übersetzt, vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Weiter habe sie in der ersten Befragung angegeben, ihr Mann sei nach seiner Rückkehr zu einem Kollegen gegangen und habe nicht gewusst, was er tun solle; drei Tage später habe die Polizei ihren Schwiegervater freigelassen. Bei der Anhörung dagegen habe sie gesagt, der Schwiegervater sei zwei Tage in Haft gewesen, was widersprüchlich sei. Schliesslich habe sie zuerst behauptet, die Taliban seien dreimal vorbeigekommen, das letzte Mal etwa fünf bis sechs Tage nach dem Tod ihres Schwiegervaters. Bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben, die Taliban seien in einem Abstand von zwei bis drei Tagen zweimal bei ihnen gewesen. Auch diesen Widerspruch habe sie nicht entkräften können. Diese Ungereimtheiten würden zum Schluss führen, dass ihre Asylbegründung konstruiert sei. Die allgemeinen Benachteiligungen der Hazara in Pakistan seien asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es treffe nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei. Er habe sich im Teehaus aufgehalten, als eine Person laut gesagt habe, sie brauche ein Auto, worauf der Teehausbesitzer auf den Beschwerdeführer gezeigt habe. Es liege nahe, dass die angeblich hilfesuchende Person auf ihn als Fahrer zurückgegriffen habe, da er sofort zur Verfügung gestanden habe. Eine Suche im 1000 Haushalte umfassenden Bezirk wäre deutlich aufwändiger gewesen. Zudem sei das Zurücklegen der Strecke mit einem ortsüblichen Transportbus weniger auffällig, und es sei für einen Waffentransport gerade sinnvoll, einen beliebigen Fahrer einer anderen Ethnie auszuwählen, damit der Eindruck entstehe, das Auto werde für eine gewöhnliche Taxifahrt benutzt. Die Auswahl des Beschwerdeführers könne somit gezielt dazu beigetragen haben, möglichst wenig Aufmerksamkeit zu erregen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Taliban auf die Bevölkerung unabhängig von deren Ethnie Zwang ausüben würden. Der Sachverhalt habe sich in einer hügeligen Gegend mit einem schlecht ausgebauten Strassennetz abgespielt. Es habe nur einen Weg aus dem Tal gegeben, welcher am Kontrollposten der Polizei vorbeigeführt habe. Die Polizei kontrolliere nicht jedes vorbeifahrende Auto, und die Person, welche einen Fahrer gesucht habe, habe gewusst, dass der Beschwerdeführer den Kontrollposten an jenem Tag bereits zweimal passiert hatte. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer ohne Kontrolle hätte passieren können. Die bewaffneten Männer seien überdies zahlenmässig überlegen gewesen, weshalb sie davon hätten ausgehen können, die Strassensperre im Falle einer Kontrolle durchbrechen zu können. Der Beschwerdeführer habe den Waffentransport kohärent und glaubhaft dargelegt. Da der Beschwerdeführer sich in einem Versteck aufgehalten habe, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt und mangels Telefon nicht mit ihnen kommunizieren können. Seine angebliche Pflicht zur Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters sei eine blosse Behauptung der Vorinstanz. Hinsichtlich der Anzahl der Taliban, die aus dem Haus gekommen seien, wurde darauf hingewiesen, dass es schwierig sei, sich in einer Stresssituation die genaue Anzahl der bewaffneten Männer zu merken. Es könne nicht verlangt werden, sich die genaue Anzahl der Angreifer einzuprägen, und der Unterschied zwischen fünf und acht Personen sei als marginal anzusehen. Es sei hervorzuheben, dass der Dolmetscher dem Beschwerdeführer nicht die vollständige Befragung zur Person rückübersetzt habe. Aufgrund der fehlenden respektive mangelhaften Rückübersetzung sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Aussagen zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren. Schliesslich seien nur vier (der acht bis neun in der Anhörung genannten) Personen ins Auto gestiegen; dies könnte in der Befragung zur Person ungenau protokolliert worden sein. Der Beschwerdeführer habe die Geschehnisse chronologisch stimmig und nachvollziehbar geschildert. Zu den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sei zu bemerken, dass zwischen der ersten und der zweiten Befragung ein Jahr verstrichen sei. Zudem habe die Befragung zur Person deutlich länger gedauert als die Anhörung. Sie sei gezwungen gewesen, in relativ kurzer Zeit über den Sachverhalt Auskunft zu erteilen. Sie sei Analphabetin, und es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher der ersten Befragung gekommen. Überdies sei sie damals noch von der Flucht und der Schwangerschaft gezeichnet gewesen, und in Afghanistan seien zeitliche Angaben kulturbedingt ungenau. Sie könne sich nicht wirklich erklären, weshalb sie das fluchtauslösende Ereignis auf sechs Monate vor der Ausreise datiert habe, dies könnte auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen sein, zumal im Zeitpunkt der ersten Befragung rund sechs Monate vergangen seien seit den Ereignissen. Die anderslautende Protokollierung habe sie nicht bemerkt. Die Haft ihres Schwiegervaters habe sie nicht widersprüchlich, sondern auf zwei verschiedene Weisen erzählt: Die Aussage, er sei drei Tage nach der Festnahme freigelassen worden, schliesse nicht aus, dass die Haft weniger als 48 Stunden gedauert habe. Den Widerspruch betreffend die Frage, wie oft die Taliban bei ihnen gewesen seien, habe sie entkräften können, indem sie angegeben habe, beim dritten Mal seien sie lediglich in der Umgebung gewesen und hätten alles beobachtet. Die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden würden vorliegend allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und seien in sich schlüssig und konsistent. Die aufgeführten Widersprüche seien insbesondere unter Beachtung der besonderen Stresssituation und des kulturellen Kontextes entkräftet worden. Anschaulich seien auch die Ausführungen des Sohnes, welcher bei der Schilderung des Todes seines Grossvaters geweint habe. Sie hätten somit glaubhaft gemacht, in Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie ihrer politischen Anschauungen gefährdet zu sein. Die Polizei suche den Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Kooperation mit den Taliban und habe die Bedrohungslage nach der Tötung seines Vaters nicht entschärft. Die staatlichen Behörden seien nicht Willens, sie vor der asylrelevanten Gefahrenlage zu schützen, weshalb die Verfolgung durch die Taliban als asylrelevant zu gelten habe.

E. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, das Protokoll der Befragung zur Person nicht rückübersetzt wurde. In erster Linie ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass er am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit und sei in eine ihm verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt worden (vgl. A28 S. 19). Aus dem Protokoll sind keinerlei Hinweise auf eine unprofessionelle, unvollständige, nicht neutrale oder nicht korrekte Befragung oder Protokollierung ersichtlich. Die Befragung dauerte von 11:00 bis 12:30 und 14:00 bis 15:20 Uhr, wobei die nach der Pause gestellten Fragen zur Herkunft und den Gesuchsgründen sowie die abschliessenden Fragen betreffend rechtliches Gehör und Zusatzbemerkungen im Protokoll viereinhalb Seiten umfassen (vgl. A28 S. 15-19). Der Umfang der Fragen in der genannten Zeit lässt somit ebenfalls vermuten, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat. Die Behauptung, jenes Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden, erfolgte zwar gleich zu Beginn der Anhörung (vgl. A37 F2), sie findet nach dem Gesagten aber keine Grundlage in den Akten. Die Erklärung auf Nachfrage, der Dolmetscher habe nicht rückübersetzt, sondern nur gesagt, bei "diesem Blatt" gehe es darum, dass der Beschwerdeführer von L._______ nach M._______ und von M._______ in den Iran gereist sei (vgl. A37 S. 11), widerspricht der anfänglichen Aussage, es habe gar keine Rückübersetzung stattgefunden, wirkt willkürlich und ist nicht nachvollziehbar. Sie verstärkt den Eindruck, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um die Wahrheit handelt. Der Vorwurf, das Protokoll der Befragung zur Person sei dem Beschwerdeführer nicht rückübersetzt worden, kann demnach nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer muss sich folglich seine damaligen Aussagen entgegenhalten lassen, und kann sich nicht darauf berufen, er habe diese nicht prüfen und allenfalls korrigieren können. Soweit behauptet wird, es habe bei der Erstbefragung der Beschwerdeführerin Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weil der Dolmetscher Dari mit iranischem Akzent gesprochen habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A6 S. 2), und bestätigte, das Protokoll entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit und sei in eine ihr verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt wurde (vgl. A6 S. 10). Aus dem Protokoll ist sodann nicht ersichtlich, dass Verständigungsprobleme bestanden und Fragen wiederholt oder umformuliert werden mussten. Vielmehr beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen kohärent und ohne Verständnisfragen.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen.

E. 5.2.1 In Übereinstimmung mit dem SEM stellt das Gericht fest, dass der behauptete Waffentransport für die Taliban in der geschilderten Form nicht nachvollziehbar ist. Zwar wurde in der Beschwerdeschrift berechtigterweise räsoniert, dass ein ziviler Fahrer in einem ortsüblichen Transportbus grundsätzlich wenig Aufmerksamkeit erregen dürfte. Die angebliche kurzfristige Anwerbung des Beschwerdeführers in einem Teehaus scheint jedoch äusserst seltsam, zumal es sich beim Waffentransport (im Gegensatz zum notfallmässigen Transport einer hochschwangeren Frau, bei welchem eine so kurzfristige Suche nach einem Fahrer zweifellos nachvollziehbar wäre) um ein Unterfangen handelt, welches einer gewissen Planung bedarf und nicht unter grossem Zeitdruck erfolgen muss. Für dieses heikle Vorhaben eine unerfahrene Zivilperson ohne Verbindungen zu den Taliban zu wählen, mutet unlogisch und fahrlässig an, wird sich eine solche Person in der durch die Entführung und die angedrohte Waffengewalt entstehenden Stresssituation eher nervös und möglicherweise auffällig verhalten, was beim Passieren des unvermeidbaren Kontrollpostens die Aufmerksamkeit der Polizisten auf sich ziehen und das Vorhaben gefährden könnte. Zudem kann vorausgesetzt werden, dass die Taliban über hinreichende Verbindungen verfügen, um einen eigenen (allenfalls zivilen oder als Zivilperson getarnten) Fahrer für einen Waffentransport bereitzustellen.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer trug seine Vorbringen chronologisch und in den beiden Befragungen weitgehend identisch vor. Die geographischen Angaben lassen sich mehrheitlich im Internet überprüfen (beispielsweise auf www.wikimapia.org oder maps.google.com). In seinen Schilderungen fehlen jedoch persönliche Eindrücke, Emotionen, konkrete Details oder greifbare Einzelheiten, welche ein plastisches Bild der vorgebrachten Ereignisse entstehen lassen könnten und bei der Erzählung von tatsächlichen Erlebnissen zu erwarten gewesen wären. Seine Ausführungen sind als oberflächlich und unsubstantiiert zu bezeichnen und tragen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts bei.

E. 5.2.3 Die von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche vermochten die Beschwerdeführenden grösstenteils nicht aufzulösen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde kann der Unterschied zwischen vier bis fünf einerseits (vgl. A28 S. 15) und acht bis neun Personen anderseits (vgl. A37 F32), die Waffen tragend aus dem Haus gekommen seien, keineswegs als marginal bezeichnet werden. Wenngleich der Beschwerdeführer in der Anhörung sagte, von den acht oder neun Personen seien nur vier ins Auto gestiegen (vgl. A37 F32) und dies mit seiner Aussage an der summarischen Befragung übereinstimmt (vgl. A28 S. 15) kann angesichts seiner ausdrücklichen Angabe in der Erstbefragung, es seien vier bis fünf bewaffnete Taliban aus dem Haus gekommen (vgl. A28 S. 16), ausgeschlossen werden, dass er dieselbe Aussage wie in der Anhörung gemacht habe, diese aber falsch protokolliert worden sei. Bezüglich des Einwandes, es könne nicht verlangt werden, dass sich eine Person die genaue Anzahl Angreifer einpräge, ist einerseits festzuhalten, dass deckungsgleiche Aussagen vom Beschwerdeführer gar nicht erwartet wurden, seine Angaben in diesem Punkt aber in nicht erklärbaren Weise divergierten. Die in der Beschwerde zitierte Erwägung (aus dem Urteil des BVGer D-1558/2014 vom 18. September 2014, E. 5.2.1) kann mit der vorliegenden Konstellation nicht verglichen werden, wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall doch nicht direkt angegriffen, sondern angeblich zu einer Hilfeleistung genötigt wurde, und hat gemäss eigenen Angaben zusehen können, wie die Personen aus dem Haus kamen, sein Auto mit Waffen beluden und teilweise ins Auto stiegen (vgl. A28 S. 16; A37 F6). Im Übrigen ist auch die anfänglich vage Aussage an der Anhörung, er sei nicht sicher, wie viele Personen im hinteren Teil des Buses eingestiegen seien, er würde aber sagen, dass es ausser derjenigen Person, die sich neben ihn gesetzt habe, deren drei gewesen seien (vgl. A37 F31), für einen berufsmässigen Minibusfahrer auf nicht nachvollziehbare Weise unbestimmt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, weshalb sie in der ersten Befragung angegeben habe, das fluchtauslösende Ereignis habe sechs Monate vor der Ausreise stattgefunden, vermag den Widerspruch in ihren diesbezüglichen Aussagen ebenso wenig aufzulösen wie die Behauptung, ihre Angaben seien falsch protokolliert respektive vom Übersetzer falsch verstanden worden. Aus dem Befragungsprotokoll ist vielmehr ersichtlich, dass sie zweimal - und zwar bezüglich der Schiesserei sowie der Tötung ihres Schwiegervaters - angab, dieser Vorfall habe sich sechs beziehungsweise fünf bis sechs Monate vor der Ausreise ereignet (vgl. A6 S. 9). Der Argumentation in der Beschwerde, dass sie sich hinsichtlich der Dauer der Haft ihres Schwiegervaters nicht widersprochen habe, kann dagegen gefolgt werden, da die Angabe, er sei nach drei Tagen freigelassen worden (vgl. A6 S. 8), sich von derjenigen, er sei für zwei Abende in Haft gewesen und nach zwei Tagen freigelassen worden (vgl. A38 F7) nur unwesentlich unterscheidet beziehungsweise - da unter "Tag" sowohl ein Wochentag wie auch 24 Stunden verstanden werden können - mit ihr kompatibel ist. Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung zur Person an, die Taliban seien insgesamt dreimal vorbeigekommen (vgl. A6 S. 9), in der Anhörung sagte sie jedoch, sie seien "immer wieder" in die Umgebung gekommen und zweimal bei ihnen zu Hause gewesen (vgl. A38 F15 f.). Die auf Vorhalt gelieferte Erklärung, die Taliban seien zweimal zu ihnen gekommen und einmal in der Umgebung gewesen (vgl. A38 F23), überzeugt nicht und kann nicht als Präzisierung gelten.

E. 5.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorgebrachte Nötigung zur Beteiligung an einem Waffentransport der Taliban nicht glaubhaft gemacht wurde und die geschilderten Ereignisse vor der Flucht insgesamt nicht überzeugend dargelegt wurden. Es bestehen auch Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, der Vater des Beschwerdeführers sei von der Polizei verhaftet und kurz darauf von den Taliban ermordet worden. Aus den protokollierten Aussagen wird nicht klar, ob die Taliban am Morgen nach dessen Freilassung (vgl. A28 S. 16; A29 S. 20) oder erst am übernächsten Morgen gekommen seien (vgl. A6 S. 8; A38 F7, F27). Die diesbezüglichen Schilderungen sind zudem in sämtlichen Befragungsprotokollen oberflächlich und unsubstantiiert, und persönliche Eindrücke fehlen gänzlich. Der Sohn C._______ war zwar offensichtlich traurig und weinte, als er vom Tod seines Grossvaters erzählte. Die Aussage, nachdem Letzterer den zwei Taliban gesagt habe, er wisse nicht, wo sein Sohn sei, hätten sie ihn zusammengeschlagen, vom Haus weggebracht und erschossen (vgl. A29 S. 10), kann jedoch nicht als anschaulich bezeichnet werden, zumal die ebenfalls anwesend gewesene Beschwerdeführerin in der summarischen Befragung nicht von Erschiessen, sondern von Schlägen, die zum Tod führten, sprach (vgl. A6 S. 10) und erst in der Bundesanhörung anfügte, er sei nach den Schlägen in der Nähe des Hauses erschossen worden (A38 F7). Dass die Tochter D._______ aussagte, bei diesem Vorfall sei ihr Vater zu Hause gewesen (vgl. A40 F21), während die anderen befragten Beschwerdeführenden aussagten, die Taliban hätten nach ihm gesucht und an seiner Stelle den Grossvater mitgenommen und umgebracht, trägt nicht zur Klarheit bei. Ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich von der Polizei verhaftet und später von den Taliban verprügelt und ermordet wurde, und in welchem Zusammenhang dies erfolgte, kann letztlich aber offen bleiben, da dies noch nicht auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden schliessen liesse. Eine solche vermochten sie mit ihren Vorbringen nicht glaubhaft zu machen.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 10. November 2015 ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2054.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2054.80 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3511/2015 Urteil vom 18. Februar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), G._______, geboren (...), H._______, geboren (...), I._______, geboren (...), und J._______, geboren (...), Afghanistan, alle vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Hazara mit letztem Wohnsitz in K._______ (Provinz Parwan), verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge gemeinsam im November 2013 und gelangten via Iran und Türkei nach Griechenland, wo sie am 7. Februar 2014 aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurden. A.b B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und die Tochter I._______ gelangten im Kofferraum eines Busses am 5. April 2014 in die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. April 2014 zur Person befragt. A.c Am (...) kam die Tochter J._______ zur Welt. A.d Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und teilte der Beschwerdeführerin mit, das Asylgesuch von ihr und ihren beiden Töchtern I._______ und J._______ werde in der Schweiz geprüft. A.e Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. Mai 2014 um Bewilligung der Einreise für A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______. Die Vorinstanz informierte sie am 13.Juni 2014, dass für die Bewilligung der Einreise das Übernahmeersuchen einer bestimmten griechischen Behörde benötigt werde. Das behördliche Übernahmeersuchen vom 14. Juli 2014 hiess die Vorinstanz am 15. Juli 2014 gut. Am 3. Dezember 2014 reisten der Beschwerdeführer und die älteren sechs Kinder in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. A.f Der Beschwerdeführer und der Sohn C._______ wurden am 12. Dezember 2014 zur Person befragt. Am 21. April 2015 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden und der Kinder C._______ und D._______. Zur Begründung der Asylgesuche brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe Probleme mit den Taliban gehabt. Er habe als Chauffeur gearbeitet, und eines Abends sei er von einem Mann gebeten worden, dessen schwangere Frau abzuholen und ins Spital zu fahren. Als er dies habe tun wollen, seien stattdessen die Taliban gekommen und hätten ihn gezwungen, Waffen zu transportieren. Unterwegs habe sie die Polizei anhalten wollen, und es sei zu einer Schiesserei gekommen. Der Beschwerdeführer habe fliehen können und sei zwei Tage später nach Hause zurückgekehrt. Da die Polizisten die Autonummer registriert hätten, seien sie bereits vor seiner Rückkehr bei ihm zu Hause gewesen und hätten gesagt, er kooperiere mit den Taliban. Da er nicht dort gewesen sei, sei sein Vater mitgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Zwei Tage danach respektive am folgenden Tag seien die Taliban gekommen und hätten seinem Vater vorgeworfen, dass sein Sohn habe fliehen können, während ihre eigenen Leute getötet und die Waffen beschlagnahmt worden seien. Sie hätten das Haus demoliert und seinen Vater auf der Strasse zu Tode geprügelt respektive erschossen. Ausserdem hätten sie seine älteste Tochter mitnehmen und vermählen wollen, und die Taliban respektive die Polizei habe auch den ältesten Sohn mitnehmen wollen. Sie reichten die Taskaras der Beschwerdeführerin und der Kinder C._______, D_______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ (inkl. Übersetzungen) und eine Übersetzung der Taskara des Beschwerdeführers ein. A.g Mit Verfügung vom 29. April 2015 - eröffnet am 30. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. B. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei neben der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch deren Unzulässigkeit anzuordnen (recte: festzustellen). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie reichten einen Kartenausdruck von GoogleMaps und am 5. Juni 2015 (vorab per Telefax) ein Unterstützungsbudget vom 27. Februar 2015 ein. C. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung am 11. Juni 2015 gut und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. D. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und wies den Vorwurf des Beschwerdeführers, das Protokoll der Befragung zur Person sei ihm nicht vollumfänglich respektive überhaupt nicht rückübersetzt worden, zurück. Zudem wies es auf einen Widerspruch hin bezüglich der Angaben zum Zeitraum, in welchem er einen Minibus besessen habe. E. Am 17. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde dem Gericht am 10. November 2015 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich nachstehender Erwägung einzutreten. Da das SEM die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat - welche Anordnung das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer Beschwerdeabweisung akzeptiert (vgl. Art. 62 Abs. 2 f. VwVG) - und die Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, verschiedene Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers würden auf einen fingierten Sachverhalt deuten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ausgerechnet ihn für den Waffentransport hätten einsetzen sollen, zumal er sich sowohl mit seiner Ethnie als auch mit seiner Konfession von den Taliban unterscheide. Zudem habe er selbst erklärt, es habe dort, wo er den Transportauftrag erhalten habe, mehr als hundert Minibus-Transporteure gehabt. Überdies wäre ein Waffentransport erfahrungsgemäss akribisch geplant und mit besonderem Bedacht ausgeführt worden; vorliegend solle der Beschwerdeführer jedoch mit einem Überraschungscoup dazu gezwungen worden sein. Weiter sei die Strassensperre der Polizei allgemein bekannt gewesen. Folglich sei wenig plausibel, dass sie diese Sperre hätten mit Gewalt durchbrechen wollen. Es hätte nämlich bedeutend weniger riskante Methoden gegeben, wie beispielsweise die Bestechung der Polizei oder eine Umfahrung der Sperre. Nicht nachvollziehbar sei sodann die Behauptung, er habe an der Beerdigungszeremonie für seinen Vater nicht teilgenommen, weil ihn niemand darüber informiert habe. Erwartungsgemäss hätte man ihn als einzigen lebenden Sohn des Toten informiert, und er wäre als solcher wohl verpflichtet gewesen, der Beerdigung seines Vaters beizuwohnen. Der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführenden auf einen konstruierten Sachverhalt abstützten, werde durch mehrere Widersprüche bekräftigt. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die Taliban hätten ihn mit einem Trick überrumpelt und statt einer Schwangeren seien plötzlich bewaffnete Taliban erschienen. Bei der Befragung zur Person habe er behauptet, es seien vier bis fünf Taliban gewesen, wohingegen er in der Anhörung von acht oder neun bewaffneten Personen gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Befragung zur Person angegeben, die Schiesserei habe sechs Monate und die Ermordung ihres Schwiegervaters etwa fünf bis sechs Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden. In der Anhörung habe sie dagegen gesagt, die Schiesserei habe am Ende des Monats Aqrab stattgefunden, und in der Mitte des Folgemonats seien sie ausgereist. Diese Aussagen würden beträchtlich voneinander abweichen. Ihre Erklärung auf Vorhalt, der in der Befragung zur Person anwesende Dolmetscher habe mit iranischem Akzent übersetzt, sie nicht gut verstanden und falsch übersetzt, vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Weiter habe sie in der ersten Befragung angegeben, ihr Mann sei nach seiner Rückkehr zu einem Kollegen gegangen und habe nicht gewusst, was er tun solle; drei Tage später habe die Polizei ihren Schwiegervater freigelassen. Bei der Anhörung dagegen habe sie gesagt, der Schwiegervater sei zwei Tage in Haft gewesen, was widersprüchlich sei. Schliesslich habe sie zuerst behauptet, die Taliban seien dreimal vorbeigekommen, das letzte Mal etwa fünf bis sechs Tage nach dem Tod ihres Schwiegervaters. Bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben, die Taliban seien in einem Abstand von zwei bis drei Tagen zweimal bei ihnen gewesen. Auch diesen Widerspruch habe sie nicht entkräften können. Diese Ungereimtheiten würden zum Schluss führen, dass ihre Asylbegründung konstruiert sei. Die allgemeinen Benachteiligungen der Hazara in Pakistan seien asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten, es treffe nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei. Er habe sich im Teehaus aufgehalten, als eine Person laut gesagt habe, sie brauche ein Auto, worauf der Teehausbesitzer auf den Beschwerdeführer gezeigt habe. Es liege nahe, dass die angeblich hilfesuchende Person auf ihn als Fahrer zurückgegriffen habe, da er sofort zur Verfügung gestanden habe. Eine Suche im 1000 Haushalte umfassenden Bezirk wäre deutlich aufwändiger gewesen. Zudem sei das Zurücklegen der Strecke mit einem ortsüblichen Transportbus weniger auffällig, und es sei für einen Waffentransport gerade sinnvoll, einen beliebigen Fahrer einer anderen Ethnie auszuwählen, damit der Eindruck entstehe, das Auto werde für eine gewöhnliche Taxifahrt benutzt. Die Auswahl des Beschwerdeführers könne somit gezielt dazu beigetragen haben, möglichst wenig Aufmerksamkeit zu erregen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Taliban auf die Bevölkerung unabhängig von deren Ethnie Zwang ausüben würden. Der Sachverhalt habe sich in einer hügeligen Gegend mit einem schlecht ausgebauten Strassennetz abgespielt. Es habe nur einen Weg aus dem Tal gegeben, welcher am Kontrollposten der Polizei vorbeigeführt habe. Die Polizei kontrolliere nicht jedes vorbeifahrende Auto, und die Person, welche einen Fahrer gesucht habe, habe gewusst, dass der Beschwerdeführer den Kontrollposten an jenem Tag bereits zweimal passiert hatte. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer ohne Kontrolle hätte passieren können. Die bewaffneten Männer seien überdies zahlenmässig überlegen gewesen, weshalb sie davon hätten ausgehen können, die Strassensperre im Falle einer Kontrolle durchbrechen zu können. Der Beschwerdeführer habe den Waffentransport kohärent und glaubhaft dargelegt. Da der Beschwerdeführer sich in einem Versteck aufgehalten habe, habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt und mangels Telefon nicht mit ihnen kommunizieren können. Seine angebliche Pflicht zur Teilnahme an der Beerdigung seines Vaters sei eine blosse Behauptung der Vorinstanz. Hinsichtlich der Anzahl der Taliban, die aus dem Haus gekommen seien, wurde darauf hingewiesen, dass es schwierig sei, sich in einer Stresssituation die genaue Anzahl der bewaffneten Männer zu merken. Es könne nicht verlangt werden, sich die genaue Anzahl der Angreifer einzuprägen, und der Unterschied zwischen fünf und acht Personen sei als marginal anzusehen. Es sei hervorzuheben, dass der Dolmetscher dem Beschwerdeführer nicht die vollständige Befragung zur Person rückübersetzt habe. Aufgrund der fehlenden respektive mangelhaften Rückübersetzung sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Aussagen zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren. Schliesslich seien nur vier (der acht bis neun in der Anhörung genannten) Personen ins Auto gestiegen; dies könnte in der Befragung zur Person ungenau protokolliert worden sein. Der Beschwerdeführer habe die Geschehnisse chronologisch stimmig und nachvollziehbar geschildert. Zu den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sei zu bemerken, dass zwischen der ersten und der zweiten Befragung ein Jahr verstrichen sei. Zudem habe die Befragung zur Person deutlich länger gedauert als die Anhörung. Sie sei gezwungen gewesen, in relativ kurzer Zeit über den Sachverhalt Auskunft zu erteilen. Sie sei Analphabetin, und es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher der ersten Befragung gekommen. Überdies sei sie damals noch von der Flucht und der Schwangerschaft gezeichnet gewesen, und in Afghanistan seien zeitliche Angaben kulturbedingt ungenau. Sie könne sich nicht wirklich erklären, weshalb sie das fluchtauslösende Ereignis auf sechs Monate vor der Ausreise datiert habe, dies könnte auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen sein, zumal im Zeitpunkt der ersten Befragung rund sechs Monate vergangen seien seit den Ereignissen. Die anderslautende Protokollierung habe sie nicht bemerkt. Die Haft ihres Schwiegervaters habe sie nicht widersprüchlich, sondern auf zwei verschiedene Weisen erzählt: Die Aussage, er sei drei Tage nach der Festnahme freigelassen worden, schliesse nicht aus, dass die Haft weniger als 48 Stunden gedauert habe. Den Widerspruch betreffend die Frage, wie oft die Taliban bei ihnen gewesen seien, habe sie entkräften können, indem sie angegeben habe, beim dritten Mal seien sie lediglich in der Umgebung gewesen und hätten alles beobachtet. Die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden würden vorliegend allfällige Unstimmigkeiten überwiegen und seien in sich schlüssig und konsistent. Die aufgeführten Widersprüche seien insbesondere unter Beachtung der besonderen Stresssituation und des kulturellen Kontextes entkräftet worden. Anschaulich seien auch die Ausführungen des Sohnes, welcher bei der Schilderung des Todes seines Grossvaters geweint habe. Sie hätten somit glaubhaft gemacht, in Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie ihrer politischen Anschauungen gefährdet zu sein. Die Polizei suche den Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen Kooperation mit den Taliban und habe die Bedrohungslage nach der Tötung seines Vaters nicht entschärft. Die staatlichen Behörden seien nicht Willens, sie vor der asylrelevanten Gefahrenlage zu schützen, weshalb die Verfolgung durch die Taliban als asylrelevant zu gelten habe. 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, das Protokoll der Befragung zur Person nicht rückübersetzt wurde. In erster Linie ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass er am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit und sei in eine ihm verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt worden (vgl. A28 S. 19). Aus dem Protokoll sind keinerlei Hinweise auf eine unprofessionelle, unvollständige, nicht neutrale oder nicht korrekte Befragung oder Protokollierung ersichtlich. Die Befragung dauerte von 11:00 bis 12:30 und 14:00 bis 15:20 Uhr, wobei die nach der Pause gestellten Fragen zur Herkunft und den Gesuchsgründen sowie die abschliessenden Fragen betreffend rechtliches Gehör und Zusatzbemerkungen im Protokoll viereinhalb Seiten umfassen (vgl. A28 S. 15-19). Der Umfang der Fragen in der genannten Zeit lässt somit ebenfalls vermuten, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat. Die Behauptung, jenes Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden, erfolgte zwar gleich zu Beginn der Anhörung (vgl. A37 F2), sie findet nach dem Gesagten aber keine Grundlage in den Akten. Die Erklärung auf Nachfrage, der Dolmetscher habe nicht rückübersetzt, sondern nur gesagt, bei "diesem Blatt" gehe es darum, dass der Beschwerdeführer von L._______ nach M._______ und von M._______ in den Iran gereist sei (vgl. A37 S. 11), widerspricht der anfänglichen Aussage, es habe gar keine Rückübersetzung stattgefunden, wirkt willkürlich und ist nicht nachvollziehbar. Sie verstärkt den Eindruck, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um die Wahrheit handelt. Der Vorwurf, das Protokoll der Befragung zur Person sei dem Beschwerdeführer nicht rückübersetzt worden, kann demnach nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer muss sich folglich seine damaligen Aussagen entgegenhalten lassen, und kann sich nicht darauf berufen, er habe diese nicht prüfen und allenfalls korrigieren können. Soweit behauptet wird, es habe bei der Erstbefragung der Beschwerdeführerin Verständigungsschwierigkeiten gegeben, weil der Dolmetscher Dari mit iranischem Akzent gesprochen habe, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A6 S. 2), und bestätigte, das Protokoll entspreche ihren Aussagen und der Wahrheit und sei in eine ihr verständliche Sprache (Dari) rückübersetzt wurde (vgl. A6 S. 10). Aus dem Protokoll ist sodann nicht ersichtlich, dass Verständigungsprobleme bestanden und Fragen wiederholt oder umformuliert werden mussten. Vielmehr beantwortete die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen kohärent und ohne Verständnisfragen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen. 5.2.1 In Übereinstimmung mit dem SEM stellt das Gericht fest, dass der behauptete Waffentransport für die Taliban in der geschilderten Form nicht nachvollziehbar ist. Zwar wurde in der Beschwerdeschrift berechtigterweise räsoniert, dass ein ziviler Fahrer in einem ortsüblichen Transportbus grundsätzlich wenig Aufmerksamkeit erregen dürfte. Die angebliche kurzfristige Anwerbung des Beschwerdeführers in einem Teehaus scheint jedoch äusserst seltsam, zumal es sich beim Waffentransport (im Gegensatz zum notfallmässigen Transport einer hochschwangeren Frau, bei welchem eine so kurzfristige Suche nach einem Fahrer zweifellos nachvollziehbar wäre) um ein Unterfangen handelt, welches einer gewissen Planung bedarf und nicht unter grossem Zeitdruck erfolgen muss. Für dieses heikle Vorhaben eine unerfahrene Zivilperson ohne Verbindungen zu den Taliban zu wählen, mutet unlogisch und fahrlässig an, wird sich eine solche Person in der durch die Entführung und die angedrohte Waffengewalt entstehenden Stresssituation eher nervös und möglicherweise auffällig verhalten, was beim Passieren des unvermeidbaren Kontrollpostens die Aufmerksamkeit der Polizisten auf sich ziehen und das Vorhaben gefährden könnte. Zudem kann vorausgesetzt werden, dass die Taliban über hinreichende Verbindungen verfügen, um einen eigenen (allenfalls zivilen oder als Zivilperson getarnten) Fahrer für einen Waffentransport bereitzustellen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer trug seine Vorbringen chronologisch und in den beiden Befragungen weitgehend identisch vor. Die geographischen Angaben lassen sich mehrheitlich im Internet überprüfen (beispielsweise auf www.wikimapia.org oder maps.google.com). In seinen Schilderungen fehlen jedoch persönliche Eindrücke, Emotionen, konkrete Details oder greifbare Einzelheiten, welche ein plastisches Bild der vorgebrachten Ereignisse entstehen lassen könnten und bei der Erzählung von tatsächlichen Erlebnissen zu erwarten gewesen wären. Seine Ausführungen sind als oberflächlich und unsubstantiiert zu bezeichnen und tragen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts bei. 5.2.3 Die von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche vermochten die Beschwerdeführenden grösstenteils nicht aufzulösen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde kann der Unterschied zwischen vier bis fünf einerseits (vgl. A28 S. 15) und acht bis neun Personen anderseits (vgl. A37 F32), die Waffen tragend aus dem Haus gekommen seien, keineswegs als marginal bezeichnet werden. Wenngleich der Beschwerdeführer in der Anhörung sagte, von den acht oder neun Personen seien nur vier ins Auto gestiegen (vgl. A37 F32) und dies mit seiner Aussage an der summarischen Befragung übereinstimmt (vgl. A28 S. 15) kann angesichts seiner ausdrücklichen Angabe in der Erstbefragung, es seien vier bis fünf bewaffnete Taliban aus dem Haus gekommen (vgl. A28 S. 16), ausgeschlossen werden, dass er dieselbe Aussage wie in der Anhörung gemacht habe, diese aber falsch protokolliert worden sei. Bezüglich des Einwandes, es könne nicht verlangt werden, dass sich eine Person die genaue Anzahl Angreifer einpräge, ist einerseits festzuhalten, dass deckungsgleiche Aussagen vom Beschwerdeführer gar nicht erwartet wurden, seine Angaben in diesem Punkt aber in nicht erklärbaren Weise divergierten. Die in der Beschwerde zitierte Erwägung (aus dem Urteil des BVGer D-1558/2014 vom 18. September 2014, E. 5.2.1) kann mit der vorliegenden Konstellation nicht verglichen werden, wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall doch nicht direkt angegriffen, sondern angeblich zu einer Hilfeleistung genötigt wurde, und hat gemäss eigenen Angaben zusehen können, wie die Personen aus dem Haus kamen, sein Auto mit Waffen beluden und teilweise ins Auto stiegen (vgl. A28 S. 16; A37 F6). Im Übrigen ist auch die anfänglich vage Aussage an der Anhörung, er sei nicht sicher, wie viele Personen im hinteren Teil des Buses eingestiegen seien, er würde aber sagen, dass es ausser derjenigen Person, die sich neben ihn gesetzt habe, deren drei gewesen seien (vgl. A37 F31), für einen berufsmässigen Minibusfahrer auf nicht nachvollziehbare Weise unbestimmt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, weshalb sie in der ersten Befragung angegeben habe, das fluchtauslösende Ereignis habe sechs Monate vor der Ausreise stattgefunden, vermag den Widerspruch in ihren diesbezüglichen Aussagen ebenso wenig aufzulösen wie die Behauptung, ihre Angaben seien falsch protokolliert respektive vom Übersetzer falsch verstanden worden. Aus dem Befragungsprotokoll ist vielmehr ersichtlich, dass sie zweimal - und zwar bezüglich der Schiesserei sowie der Tötung ihres Schwiegervaters - angab, dieser Vorfall habe sich sechs beziehungsweise fünf bis sechs Monate vor der Ausreise ereignet (vgl. A6 S. 9). Der Argumentation in der Beschwerde, dass sie sich hinsichtlich der Dauer der Haft ihres Schwiegervaters nicht widersprochen habe, kann dagegen gefolgt werden, da die Angabe, er sei nach drei Tagen freigelassen worden (vgl. A6 S. 8), sich von derjenigen, er sei für zwei Abende in Haft gewesen und nach zwei Tagen freigelassen worden (vgl. A38 F7) nur unwesentlich unterscheidet beziehungsweise - da unter "Tag" sowohl ein Wochentag wie auch 24 Stunden verstanden werden können - mit ihr kompatibel ist. Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung zur Person an, die Taliban seien insgesamt dreimal vorbeigekommen (vgl. A6 S. 9), in der Anhörung sagte sie jedoch, sie seien "immer wieder" in die Umgebung gekommen und zweimal bei ihnen zu Hause gewesen (vgl. A38 F15 f.). Die auf Vorhalt gelieferte Erklärung, die Taliban seien zweimal zu ihnen gekommen und einmal in der Umgebung gewesen (vgl. A38 F23), überzeugt nicht und kann nicht als Präzisierung gelten. 5.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorgebrachte Nötigung zur Beteiligung an einem Waffentransport der Taliban nicht glaubhaft gemacht wurde und die geschilderten Ereignisse vor der Flucht insgesamt nicht überzeugend dargelegt wurden. Es bestehen auch Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, der Vater des Beschwerdeführers sei von der Polizei verhaftet und kurz darauf von den Taliban ermordet worden. Aus den protokollierten Aussagen wird nicht klar, ob die Taliban am Morgen nach dessen Freilassung (vgl. A28 S. 16; A29 S. 20) oder erst am übernächsten Morgen gekommen seien (vgl. A6 S. 8; A38 F7, F27). Die diesbezüglichen Schilderungen sind zudem in sämtlichen Befragungsprotokollen oberflächlich und unsubstantiiert, und persönliche Eindrücke fehlen gänzlich. Der Sohn C._______ war zwar offensichtlich traurig und weinte, als er vom Tod seines Grossvaters erzählte. Die Aussage, nachdem Letzterer den zwei Taliban gesagt habe, er wisse nicht, wo sein Sohn sei, hätten sie ihn zusammengeschlagen, vom Haus weggebracht und erschossen (vgl. A29 S. 10), kann jedoch nicht als anschaulich bezeichnet werden, zumal die ebenfalls anwesend gewesene Beschwerdeführerin in der summarischen Befragung nicht von Erschiessen, sondern von Schlägen, die zum Tod führten, sprach (vgl. A6 S. 10) und erst in der Bundesanhörung anfügte, er sei nach den Schlägen in der Nähe des Hauses erschossen worden (A38 F7). Dass die Tochter D._______ aussagte, bei diesem Vorfall sei ihr Vater zu Hause gewesen (vgl. A40 F21), während die anderen befragten Beschwerdeführenden aussagten, die Taliban hätten nach ihm gesucht und an seiner Stelle den Grossvater mitgenommen und umgebracht, trägt nicht zur Klarheit bei. Ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich von der Polizei verhaftet und später von den Taliban verprügelt und ermordet wurde, und in welchem Zusammenhang dies erfolgte, kann letztlich aber offen bleiben, da dies noch nicht auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden schliessen liesse. Eine solche vermochten sie mit ihren Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und die Asylgesuche ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 10. November 2015 ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen. Dem Rechtsvertreter ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2054.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2054.80 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub