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D-1503/2011

D-1503/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab­gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1503/2011/wif Urteil vom 15. März 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am _______, Türkei, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat­staat am 21. November 2010 verliess und am gleichen Tag über den Luftweg versehen mit einem Schengenvisum nach B._______ gelangte, wo er sich während einer Woche aufhielt und von wo aus er am 28. November 2010 in die Schweiz einreiste, dass er am 2. Dezember 2010 in C._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2010 im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum (EVZ) C._______ zur Person und zu den Asylgründen be­fragt wurde und dabei angab, er habe bei der schweizerischen Botschaft in D._______ bereits ein Asylgesuch gestellt und sei dort befragt worden, dass er indessen noch keinen Entscheid erhalten habe, dass er in F._______ vom Gericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und davon ausgehe, dieses Urteil werde vom Kassationshof bestätigt, weshalb er mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe rechne, dass er schon früher im Gefängnis gewesen sei und nicht noch einmal dorthin gehen wolle, weil er um sein Leben fürchte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit B._______ für die Prüfung seines Asylgesuchs und einer Weg­weisung dorthin gewährt wurde, dass er erklärte, er habe von den deutschen Behörden nichts zu befürchten, wünsche indessen, dass sein Gesuch dort auch wirklich behandelt werde, dass er lieber in der Schweiz bleiben wolle, weil er bereits bei der schweizerischen Botschaft ein Gesuch eingereicht habe, dass das BFM die B._______ Behörden am 17. Februar 2011 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die zuständigen B._______ Behörden am 22. Februar 2011 ihre Zustimmung zur Rückübernahme erteilten, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2011 - eröffnet am 1. März 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl­gesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach B._______ anordnete, dass das BFM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge­mäss Aktenverzeichnis aushändigte und ihn gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver­lassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsver­fü­gung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Ver­fü­gung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, B._______ sei ge­stützt auf Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (nachfolgende: Dublin-II-VO) mit einer Rückübernahme des Beschwerdeführers einverstanden, nachdem dieser mit einem gültigen B._______ Schengenvisum in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, dass somit gestützt auf das Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Gemein­schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­stän­digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab­kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De­zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung ei­nes in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen gestell­ten Asylantrags B._______ für die Durchführung des vorliegenden Asylverfah­rens zuständig ist, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 22. August 2011 zu erfolgen habe (Art. 19f VO Dublin), dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Ge­hörs am 7. Dezember 2010 keine Einwände gegen die Zuständigkeit B._______ geltend gemacht habe, sofern sein Asylgesuch materiell ge­prüft werde, dass er indessen eine Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz vorziehe, weil er zuvor bei der schweizerischen Botschaft in D._______ bereits ein Asylgesuch eingereicht habe, dass es im Zuständigkeitsbereich der B._______ Behörden liege, das Asyl­gesuch materiell zu prüfen, und das Einreichen eines Asylgesuchs auf einer ausländischen Vertretung, welche nicht im Hoheitsgebiet der Dub­lin-Staaten sei, gemäss VO Dublin keine Zuständigkeit zu begründen ver­möge, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf das Asyl­ge­such und der Vollzug der Wegweisung nach B._______ zulässig, zumut­bar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesver­waltungs­gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM an­zu­weisen, auf das Asylgesuch vom 2. Dezember 2011 einzutreten sowie das nationale Asylverfahren zu gewähren, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde anzuweisen sei, von Vollzugs­handlungen abzusehen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge­währen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass der Beschwerde nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung und ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 2011 beilagen, dass auf die Begründung der Begehren sowie die eingereichten Beweismittel - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Er­wä­gungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Ver­fügung vom 10. März 2011 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2011 beim Bundes­ver­waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end­gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes­ge­setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­ziehungs­weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwerde­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe­züg­lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder­nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretens­ent­scheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in B._______ unbestritten blieb, dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er ziehe die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz vor, weil er bereits ein solches bei der schweizerischen Vertretung in D._______ eingereicht habe, festzuhalten ist, dass gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten diejenigen Asylanträge zu prüfen haben, welche an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestellt worden sind, dass somit das vom Beschwerdeführer am 2. Dezember 2010 in der Schweiz gestellte Asylgesuch zu prüfen ist, weil das am 5. Februar 2010 bei der schweizerischen Vertretung in D._______ eingereichte Asylgesuch weder - wie von der Dublin-II-VO gefordert - an der Grenze noch im Hoheitsgebiet der Schweiz, sondern vielmehr in der F._______ eingereicht worden ist, dass nämlich die Räumlichkeiten von ausländischen Vertretungen in einem Land gemäss geltendem Völkerrecht zwar Immunität geniessen, indessen nicht als Hoheitsgebiet des entsendenden Landes gelten, sondern trotz der Immunität unter das Hoheitsgebiet des Gastlandes fallen (vgl. dazu Knut Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999, S. 504 Rn. 69; Stephan Hobe/Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 9. Auflage, Tübingen 2008, S. 315), dass folglich die schweizerische Vertretung in D._______ zwar Immunität geniesst und beispielsweise von Vertretern der F._______ nur mit Zustimmung des schweizerischen Botschafters betreten werden darf, indessen nicht als Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, dass mit Bezug auf diese Regelung nicht angenommen werden kann, es sei beabsichtigt worden, den Vertretungen im Ausland in der Dublin-II-VO einen anderen Status zuzuerkennen und sie beispielsweise als Hoheitsgebiet des entsendenden Staates zu betrachten, dass infolgedessen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - der bei der schweizerischen Botschaft gestellte Asylantrag nicht unter die Norm des Art. 5 Ziff. 2 Dublin-II-VO fällt, weil er weder an der Grenze der Schweiz noch in deren Hoheitsgebiet erfolgt ist, weshalb bei der Beurteilung, welcher Staat gemäss der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das in der Schweiz am 2. Dezember 2011 eingereichte Asylgesuch als erstes Asylgesuch im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 Dublin-II-VO gilt, dass im Übrigen das bei der schweizerischen Botschaft gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit dessen Einreise in die Schweiz nicht mehr als Gesuch aus dem Ausland zu betrachten ist, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Ausland befindet, dass dieses infolge des in der Schweiz erneut gestellten Asylgesuchs am 2. Dezember 2010 vom BFM abzuschreiben wäre, dass im Übrigen in diesem Verfahren ein definitiver Entscheid vom BFM erging, dieser indessen dem Beschwerdeführer wegen seines Verlassens der Heimatadresse nicht zugestellt werden konnte, dass folglich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz müsse auf das Asylgesuch eintreten, nicht stichhaltig ist, sondern vielmehr zu einer Verletzung der in der Dublin-II-VO enthaltenen Regelungen führen würde, dass ferner nach Art. 9 Ziff. 2 Dublin-II-VO derjenige Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der ein gültiges Visum erteilt hat, weshalb auch aus diesem Grund nicht die Schweiz, sondern B._______ zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass die B._______ Behörden das Ersuchen der Schweizer Be­hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmend beantwortet haben, womit die Zuständigkeit B._______ ge­mäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Ziff. 1 Dublin-II-VO), dass ferner B._______ unter anderem Signatar­staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach sich B._______ nicht an die massgeben­den völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschie­bungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass unter diesen Umständen - entgegen der in der Beschwerde ver­tretenen Meinung - keine Pflicht zur Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach B._______ der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Über­stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu­stän­digen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz­mass­nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­lände­rin­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Ziff. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur An­wendung von Art. 29a Abs. 4 AsylV 1 besteht, wes­halb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu be­stätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 10. März 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vor­liegen­dem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un­ent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu­weisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwä­gungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumu­lativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab­gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: