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E-1886/2011

E-1886/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1886/2011 Urteil vom 15. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (VRK, SR 0.191.01), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­gericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte, dass er dabei geltend machte, er sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und werde nun von unbekannten Personen und vom Criminal Investigation Departement verfolgt und bedroht, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2010 seine Gesuche um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl abwies, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2010 sein Heimatland verliess und über Amman nach Wien flog, wo er am 15. Dezember 2010 ein Asylgesuch einreichte, dass er am 9. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 10. Februar 2011 ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Februar 2011 zur Begründung des erneuten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Oktober 2010 von der Armee festgenommen und während circa zweier Wochen befragt worden, wobei er bei den Befragungen auch geschlagen worden sei, dass er schliesslich aus der Haft habe fliehen können und anschliessend aus Sri Lanka geflüchtet sei, da er erfahren habe, dass er gesucht werde, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 - eröffnet am 17. März 2011 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben an das BFM - mit Poststempel vom 21. März 2011 - aus der Ausschaffungshaft ein "Gesuch um vollständige Anhörung" einreichte, in dem er geltend machte, die Schweiz sei das einzige Land, dass Angehörige der LTTE nicht ausliefere, weshalb er bereits vor seinem Asylgesuch in Österreich bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht habe, dass aufgrund seiner Flucht aus Sri Lanka dieses erste Asylgesuch nicht abschliessend habe behandelt werden können, dass er zudem das Asylgesuch in Österreich nur eingereicht habe, da er sonst in sein Heimatland ausgeschafft worden wäre, und dieses Gesuch deshalb als Nothandlung zu betrachten sei, dass er annehme, die österreichischen Behörden würden ihn wieder in die Schweiz zurückschaffen, wenn sie von seinem früheren Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo erfahren würden, dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers zusammen mit einem Begleitbrief seines Bruders vom 22. März 2011 am 29. März 2011 per Telefax zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 16. März 2011 entgegennahm und mit Telefax vom 29. März 2011 das BFM und das Migrationsamt des zuständigen Kantons im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylGi auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers vom 11. Februar 2011 und der Zustimmung Österreichs zum Übernahmegesuch des BFM vom 17. Februar 2011, Österreich als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Schweiz sei für sein Asylgesuch zuständig, da er vor seinem Asylgesuch in Österreich bereits auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht habe, dass ein Asylgesuch nur die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund der Dublin-II-VO auslöst, wenn es an dessen Grenze oder auf dessen Hoheitsgebiet wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass die Räumlichkeiten von ausländischen Vertretungen in einem Staat gemäss Völkerrecht zwar Immunität geniessen (Art. 22 VRK), hingegen nicht als Hoheitsgebiet des entsendenden Staates gelten, sondern unter das Hoheitsgebiet des Gaststaates fallen, dass sich demzufolge die Schweizerische Vertretung in Colombo nicht auf schweizerischem, sondern auf sri-lankischem Hoheitsgebiet befindet und ein dort gestelltes Asylgesuch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Dublin-II-VO fällt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1503/2011 vom 15. März 2011), dass das Asylverfahren bezüglich des Auslandgesuchs des Beschwerdeführers zudem entgegen seinen Behauptung mit Verfügung des BFM vom 20. August 2010 abgeschlossen und dem Beschwerdeführer durch die Schweizerische Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 31. August 2010 per eingeschriebener Post zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer gegen die seinerzeitige Verfügung keine Beschwerde erhoben hatte - obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte, da er gemäss eigenen Aussagen erst von der Armee verhaftet wurde, als die 30-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen war - und die Verfügung des BFM damit rechtskräftig wurde, dass zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen ist, dass Österreich sein Asylgesuch nicht behandelt, sondern ihn aufgrund des am 9. Dezember 2009 in Colombo eingereichten Asylgesuchs wieder an die Schweiz überweist, da Österreich in Kenntnis jenes Asylgesuchs der Rückübernahme zugestimmt hat, dass das BFM damit zu Recht die Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin-II-VO festgestellt hat, dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 5), dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Österreich drohe ihm die Abschiebung nach Sri Lanka, da die Schweiz das einzige Land sei, das Angehörige der LTTE nicht ausweise, dass diese Behauptung in jeder Hinsicht unzutreffend ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Österreich sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, insbesondere an das Non-Refoulementgebot, hält, dass der Beschwerdeführer zudem implizit geltend macht, die Schweiz sei im vorliegenden Fall gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht Ge­brauch zu machen, da sein Bruder und dessen Familie in der Schweiz wohne, dass der Beschwerdeführer sich damit auf das Recht auf Achtung des Fa­milienlebens nach Art. 8 EMRK beruft, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 8 EMRK neben der Kernfamilie auch Beziehungen zwischen anderen nahen Verwandten erfasst und zu diesem erweiterten Familienleben auch Geschwister gehören, dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit in diesen Fällen über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus eine besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und BGE 115 Ib 1 E. 2b-c), dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer kein Abhängigkeitsverhältnis von seinem Bruder geltend macht und dieser in seinem Brief vom 22. März 2011 selber angibt, er habe vor 2009 während Jahren keinen Kontakt mit seinem Bruder mehr gehabt, dass die Schweiz im vorliegenden Fall deshalb nicht aus Art. 8 EMRK verpflichtet ist, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass auch keine Anlass besteht, aus humanitären Gründen in Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über­stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: