opencaselaw.ch

D-4548/2011

D-4548/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Asyl und Rückkehr, Dublin Office 1, mit den Akten N 554 684 (vorab per Telefax; per Kurier; in Kopie) - den Migrationsdienst des Kantons Bern ad ELAR (per Telefax)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4548/2011/sed Urteil vom 24. August 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______, bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am 14. Dezember 2010 ein Einreise- und Asylgesuch einreichte und von der Botschaft am 14. Februar 2011 dazu befragt wurde, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2011 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren vormaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2011 mitteilen liess, sie befinde sich in der Schweiz und werde sich beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel melden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2948/2011 vom 28. Juni 2011 auf die Beschwerde vom 23. Mai 2011 nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht und somit bezüglich der Beschwerde im Auslandverfahren kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 6. Juli 2011 gemäss eigenen Angaben am 18. Juni 2011 in die Schweiz einreiste, dass sie geltend machte, sie habe die Türkei am 17. Juni 2011 verlassen und sei mit einem von der tschechischen Botschaft in der Türkei ausgestellten Visum nach Prag geflogen, von wo aus sie am selben Abend mit dem Autobus in die Schweiz gefahren sei, dass das BFM die zuständigen tschechischen Behörden am 29. Juli 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die tschechischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin am 4. August 2011 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2011 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik verfügte, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, liege gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) bei der Tschechischen Republik, dass die Einreichung eines Asylgesuchs auf einer Schweizer Botschaft ausserhalb des Dublin-Raumes nicht zur Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs führe, dass gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO nur ein Asylgesuch, das ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stelle, zu einer Zuständigkeit im Sinne der Dublin-II-VO führe, dass der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben von der tschechischen Botschaft in der Türkei ein Visum ausgestellt worden sei, dass die tschechischen Behörden ein Übernahmegesuch des BFM gutgeheissen hätten, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bei der Tschechischen Republik liege, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, ihre Brüder befänden sich in der Schweiz, und sie würde sich in der Tschechischen Republik nicht wohl fühlen, dass die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren drei in der Schweiz lebenden Brüdern kein Wegweisungshindernis darstelle, da der vorliegende Verwandtschaftsgrad nicht unter Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO falle und auch der Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt werde, dass auch kein schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, da die Beschwerdeführerin bereits zuvor von ihren in der Schweiz lebenden Brüdern getrennt gelebt habe, dass die Beschwerdeführerin keine Argumente vorbringe, die gegen die Anwendung der Dublin-II-VO sprächen und ihre Ausführungen die Zuständigkeit der tschechischen Behörden nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Überstellung an die tschechische Republik - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 4. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 15. August 2011 durch ihren vormaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass sie diese Beschwerde mit Schreiben vom 15. August 2011 zurückziehen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Abschreibungsentscheid D-4484/2011 vom 17. August 2011 als gegenstandslos abschrieb, dass die Beschwerdeführerin durch ihren heutigen Rechtsvertreter am 17. August 2011 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2011 erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a AsylG zu erteilen, es sei ihr demzufolge zu gestatten, sich während der Hängigkeit des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, es sei ihr Asyl zu gewähren und es sei ihr die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die Beschwerdeführerin am 17. August 2011 zudem ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2948/2011 vom 28. Juni 2011 einreichen liess (Verfahren D-4555/2011), dass der Instruktionsrichter dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011 als aussichtslos beurteilte und das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinn von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags, es sei ihr Asyl zu erteilen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin mit einem von der tschechischen Botschaft in Ankara ausgestellten Visum in den Schengen-Raum einreiste, dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, die Schweiz sei für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig, weil sie bereits ein solches bei der schweizerischen Botschaft in Ankara eingereicht habe, festzuhalten ist, dass gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten diejenigen Asylanträge zu prüfen haben, welche an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gestellt worden sind, dass somit das von der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2011 in der Schweiz gestellte Asylgesuch zu prüfen ist, weil das am 14. Dezember 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara eingereichte Asylgesuch weder - wie von der Dublin-II-VO gefordert - an der Grenze noch im Hoheitsgebiet der Schweiz, sondern vielmehr in der Türkei eingereicht worden ist, dass nämlich die Räumlichkeiten von ausländischen Vertretungen in einem Land gemäss geltendem Völkerrecht zwar Immunität geniessen, indessen nicht als Hoheitsgebiet des entsendenden Landes gelten, sondern trotz der Immunität unter das Hoheitsgebiet des Gastlandes fallen (vgl. dazu Knut Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999, S. 504 Rn. 69; Stephan Hobe/Otto Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 9. Auflage, Tübingen 2008, S. 315), dass folglich die schweizerische Botschaft in Ankara zwar Immunität geniesst und beispielsweise von Vertretern der Türkei nur mit Zustimmung des schweizerischen Botschafters betreten werden darf, indessen nicht als Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, dass mit Bezug auf diese Regelung nicht angenommen werden kann, es sei beabsichtigt worden, den Vertretungen im Ausland in der Dublin-II-VO einen anderen Status zuzuerkennen und sie beispielsweise als Hoheitsgebiet des entsendenden Staates zu betrachten, dass infolgedessen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - der bei der schweizerischen Botschaft gestellte Asylantrag nicht unter die Norm des Art. 5 Ziff. 2 Dublin-II-VO fällt, weil er weder an der Grenze der Schweiz noch in deren Hoheitsgebiet erfolgt ist, weshalb bei der Beurteilung, welcher Staat gemäss der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das in der Schweiz am 21. Juni 2011 eingereichte Asylgesuch als erstes Asylgesuch im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 Dublin-II-VO gilt, dass im Übrigen das bei der schweizerischen Botschaft gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit deren Einreise in die Schweiz nicht mehr als Gesuch aus dem Ausland zu betrachten ist, da sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im Ausland befindet, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechende Beschwerde denn auch nicht eintrat, dass im Urteil D-2948/2011 vom 28. Juni 2011 zwar erwogen wurde, das BFM werde im Rahmen des in der Schweiz gestellten Asylgesuchs die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und der Asylgewährung zu prüfen haben, dass dem Bundesverwaltungsgericht im damaligen Zeitpunkt offenbar nicht bewusst war, dass die Beschwerdeführerin mit einem von der tschechischen Botschaft in Ankara ausgestellten Visum in den Schengen-Raum einreiste, dass das BFM vorliegend indessen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1503/2011 vom 15. März 2011, D-3683/2011 vom 26. Juli 2011), dass folglich die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Vorinstanz müsse auf das Asylgesuch eintreten, nicht zu überzeugen vermag, sondern vielmehr zu einer Verletzung der in der Dublin-II-VO enthaltenen Regelungen führen würde, dass nach Art. 9 Ziff. 2 Dublin-II-VO derjenige Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der ein gültiges Visum erteilt hat, weshalb nicht die Schweiz, sondern die Tschechische Republik zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass die tschechischen Behörden am 4. August 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 29. Juli 2011 der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in die Tschechische Republik ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung dorthin möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe legen, da die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Tschechische Republik würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen ist, die Anwesenheit der drei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz stelle kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens dar, dass die 40jährige Beschwerdeführerin volljährig ist und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Brüdern, dass die drei Brüder der Beschwerdeführerin sich seit mindestens neun Jahren beziehungsweise wesentlich länger in der Schweiz aufhalten, weshalb sie seit Langem von diesen getrennt lebte, dass vorliegend somit keine humanitären Gründe zwingend für eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem zurzeit kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hinder­nissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2 S. 645) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zu Recht angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Anträge, der Beschwerde die sei aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a AsylG zu erteilen und es sei ihr zu gestatten, sich während der Hängigkeit des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts des Aussichtslosigkeit der Beschwerde unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Asyl und Rückkehr, Dublin Office 1, mit den Akten N 554 684 (vorab per Telefax; per Kurier; in Kopie)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern ad ELAR (per Telefax)