Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki- scher Ethnie – suchte am 13. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordostschweiz zuge- wiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12. September 2023 summarisch zu seiner Person (Erstbefragung [EB] unbegleiteter Minderjähriger [UMA]) befragt und am 6. November 2023 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zu seinem persönlichen Hinter- grund führte er im Wesentlichen aus, er sei im Dorf Eshq Abad (Distrikt Jabal Saraj, Provinz Parwan) bei seinen Eltern mit vier Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Sein Bruder B._______ sei aufgrund eines früheren Ereignisses vor sieben oder acht Jahren von der Familie eines Mädchens verfolgt worden und deshalb ausgereist. B._______ habe in der Schweiz Asyl erhalten ([…]). Seine Familie sei deswegen bedroht worden und habe für einige Jahre bei der Verwandtschaft mütterlicherseits gelebt, bevor sie in ihr Haus zurückgekehrt sei. Vor drei oder vier Jahren sei von drei Motorradfahrern auf zwei seiner Brüder, welche sich vor dem Haus aufgehalten hätten, geschossen worden. Diese hätten daraufhin Waffen geholt und die Angreifer in die Flucht geschlagen. Die Polizei habe den Vorfall rapportiert. Zwei derselben Täter hätten vor zwei oder drei Jahren vor dem Haus seines Onkels auf seinen Vater und einen Cousin geschos- sen, wobei letzterer auf dem Weg ins Krankenhaus gestorben sei. Der On- kel sei danach mit einer Waffe zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und habe ihr die Schuld am Tod seines Sohnes gegeben und sie fortan gehasst, weshalb die Eltern beschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer (und seine Brüder) aus Afghanistan weggehen müss- ten. Der Beschwerdeführer sei zunächst mit drei Brüdern in den Iran ge- gangen, alsdann alleine in die Türkei weitergereist, wo er ungefähr ein Jahr geblieben sei, bevor er über diverse Länder in die Schweiz eingereist sei. Das Haus der Familie in Afghanistan sei nach dem Regierungssturz bezie- hungsweise nach seiner Ausreise mehrmals durchsucht worden. Der On- kel befinde sich zurzeit im Iran. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan be- fürchte er, von den Taliban, denen sich die Familie des Mädchens ange- schlossen habe, getötet zu werden.
D-1493/2024 Seite 3 C. Ein vom SEM eingeholtes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
15. August 2023 ergab im Zeitpunkt der Untersuchung am 11. August 2023 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren, wobei sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit Sicherheit belegen liess. D. Mit Verfügung vom 22. September 2023 setzte das SEM die Personenda- ten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Bestreitungsvermerk auf _______, geb. (…) alias _______, geb. (…) alias _______, geb. (…) Afghanistan, fest. E. Aufgrund der am 5. Juni 2023 erfolgten Registrierung des Beschwerdefüh- rers in Italien (Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Finger- abdruck-Datenbank) ersuchte das SEM am 15. September 2023 die italie- nischen Behörden im Rahmen des vormals eröffneten Dublin Verfahrens um seine Übernahme («take charge»), welche am 16. Oktober 2023 von diesen verweigert wurde. F. Alsdann wurde das Asylgesuch am 8. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zu- geteilt. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-5691/2023 vom 14. No- vember 2023 die gegen die Verfügung des SEM vom 22. September 2023 erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2023 ab (ZEMIS-Datenänderung). H. Mit am 7. Februar 2024 eröffnetem Entscheid vom 5. Februar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und setzte den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. März 2024 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 5. Februar 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
D-1493/2024 Seite 4 zur Neubeurteilung sowie eventualiter unter Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft die Gewährung von Asyl beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Per- son der rubrizierten Rechtsvertretung unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten des Staates. J. Mit Schreiben vom 8. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt hauptsächlich formelle Rügen (Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, unvollständige beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung), welche vorab zu
D-1493/2024 Seite 5 beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, der angefochtene Ent- scheid leide an diversen, erheblichen Mängeln, welche die Beurteilung der Asylrelevanz aufgrund der vorliegenden Akten beziehungsweise eine sachgerechte Anfechtung verunmöglichen würden. Die Vorinstanz habe das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Anhörungsproto- kolle im Asylverfahren des Bruders abgewiesen und seine von ihr konsul- tierten Akten nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen (Aktenführungs- pflicht). Den Asylvorbringen des Bruders komme entscheidende Bedeu- tung für die Beurteilung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfol- gung des Beschwerdeführers zu. Ferner liege zwischenzeitlich das Einver- ständnis des Bruders zur Akteneinsicht vor. Zudem habe die Vorinstanz eine falsche Schlussfolgerung betreffend die Bedrohungslage gezogen und damit den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig fest- gestellt sowie die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde, Ziff. III/1. ff.; Beschwerdebeilage 3).
D-1493/2024 Seite 6
E. 4.3 Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs vom 15. Februar 2024 kann die Nichtberücksichtigung der erst am 1. März 2024 erteilten Einwilligungser- klärung in die Asylverfahrensakten des Bruders B._______ (Asylgewäh- rung vom 16. Dezember 2016; Beschwerdebeilage 3; Verweiserdossier N […]) nicht der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden, weshalb ihre Abweisung am 22. Februar 2024 – zudem nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2024 – zu Recht erfolgte. Zudem ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Verletzung der Aktenfüh- rung des hiesigen Dossiers ersichtlich (Aktenverzeichnisaufnahme konsul- tierter Akten). Die Akten des Bruders wurden von der Vorinstanz lediglich (formell) beigezogen und nicht (materiell) zum Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens gemacht, wobei die Kenntnis der Akten des Bruders ohne- hin keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Einschät- zung des SEM hat. Aus dem angefochtenen Entscheid geht sodann dies- bezüglich auch nur hervor, dass sich aus dem Verweiserdossier für den Beschwerdeführer aufgrund der Verwandtschaft mit seinem Bruder keine persönliche Gefährdung in Afghanistan ergeben habe und keine objektive Furcht vor einer Reflexverfolgung ersichtlich sei (vi-Entscheid, Ziff. II., S. 6). Ob dieser Einschätzung und auch derjenigen betreffend Schlussfolge- rung zur Bedrohungslage gefolgt werden kann oder nicht, ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung und nicht der Wahrung des formell- rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ergibt sich aus den Akten, wie auch grundsätzlich aus den Beschwerdeausführungen, dass die Vo- rinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abge- klärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf nachstehende Erwägungen (E.) zur Asylrelevanz (E. 6) zu verweisen.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag ist demnach abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, sich mit der mittlerweile er- teilten Vollmacht zur Akteneinsicht in das Dossiers seines Bruders direkt bei der Vorinstanz darum zu bemühen.
D-1493/2024 Seite 7
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Subjektive Nachfluchtgründe führen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls (Art. 54 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht plau- sibel, dass es in all den Jahren der Familienfehde nur zu zwei Vorfällen gekommen sei (vor sieben oder acht und vor drei oder vier Jahren) bezie- hungsweise mehrere Jahre ereignislos geblieben sei, wenn die Familie des Mädchens ein ernsthaftes Interesse an einer Rache gehabt hätte. Darüber hinaus handle es sich um zwei weit zurückliegende Vorfälle, welche nicht als fluchtauslösend einzustufen seien. Was den getöteten Cousin anbe- lange, sei kein gezielter Angriff auf den Beschwerdeführer oder seine Fa- milie erkennbar gewesen, zumal die Angreifer danach verschwunden seien und sie keine weiteren Familienmitglieder direkt gesucht oder angegriffen hätten. Über diesbezügliche Gefahren vermöge der Beschwerdeführer ein- zig zu spekulieren und die geforderte Eintrittswahrscheinlichkeit fehle gänzlich. Zudem würden die Eltern nach wie vor am gleichen Ort leben und es sei seither zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Nach den Haus- durchsuchungen sei nichts weiter passiert und es könne auch diesbezüg- lich nicht von einer drohenden Verfolgung durch die verfeindete Familie ausgegangen werden. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie persönlich von jemandem bedroht worden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei bezüglich der genannten Familie, aber auch des
D-1493/2024 Seite 8 Onkels zu verneinen. Gemäss Bericht des Beschwerdeführers habe der Onkel weder konkrete Drohungen ausgesprochen noch sei ein asylrecht- lich relevantes Ereignis eingetreten, indem er einmal mit Schuldzuweisun- gen und bewaffnet an die Familie herangetreten sei. Zudem befinde sich der Onkel zurzeit im Iran und eine Gefahr für die Familie sei nicht ersicht- lich. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einem konkreten Verfolgungsin- teresse an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Die zur Be- gründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege nicht vor. Die Konsultation des Verweiserdossiers führe zu keiner an- deren Einschätzung (kein Hinweis auf eine persönliche Gefährdung; keine objektive Furcht vor Reflexverfolgung). Die Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den, weshalb es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde betreffend die Asylrelevanz einzig festgehal- ten, die Asylvorbringen des Bruders B._______ seien ausschlaggebend für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung drohe beziehungsweise, ob der Bruder von der Familie des Mädchens asylrelevant verfolgt werde. Alsdann habe die Vorinstanz unerwähnt gelassen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers für ei- nige Jahre bei der Verwandtschaft der Mutter versteckt gehalten habe, ihr Aufenthalt damit der Familie des Mädchens nicht bekannt gewesen sei und deshalb währenddessen ausbleibende Vorfälle plausibel seien. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Familie hätte genug Gelegenheiten gehabt, seiner Familie etwas anzutun, sei falsch. Nach der Rückkehr ins Dorf sei es zu weiteren Angriffen und auch zur Tötung des Cousins gekom- men. Im Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung die Zugehörigkeit der feindlichen Familie zu den Taliban unberücksichtigt geblieben. Es handle sich nicht nur um eine blosse Bedrohung von Dritten, sondern um eine Gefährdung durch die Taliban. Seine Familie und damit auch der Be- schwerdeführer würden gezielt gesucht und verfolgt.
E. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerde- führer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene
D-1493/2024 Seite 9 führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Es ist betreffend Asylrelevanz mit der zutreffenden und nachvollzieh- baren Begründung der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan gemäss eigenen Angaben nie persönlich von jemandem bedroht wurde (A44/F30). Bei den beiden Vorfällen, die sich bereits vor einigen Jahren ereigneten, ist kein gezielter Angriff auf seine Person beziehungsweise keine asylrechtlich relevante Verfolgung erkenn- bar. Gemäss eigenen Angaben war ausschlaggebender Grund für seine Ausreise «erstens» sein Onkel, der seiner Familie die Schuld am Tod des Cousins gegeben habe, sowie «ausserdem» der Anschluss der Familie des Mädchens an die Taliban (A44/8, F28) und damit nicht konkret die bei- den Vorfälle älteren Datums (Schüsse von Motorradfahrern auf die Brüder; Schüsse auf den Vater und Cousin). Sein Erklärungsversuch, weshalb sich nach dem ersten Vorfall jahrelang keine Bedrohungssituation ergeben habe (vorübergehend bei Verwandten versteckt), vermag im Sinne der vo- rinstanzlichen Erwägungen sowie bei einer Gesamtbetrachtung hinsicht- lich einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu überzeugen. Selbst wenn es nach der Rückkehr in ihr Haus mutmasslich zu einem zweiten Vorfall gekommen ist, hat sich dieser in der Nachbarschaft beim Haus des Onkels ereignet und damit ebenfalls nicht gezielt dem Beschwerdeführer gegolten. Im Weiteren kann er aus der blossen, unsubstantiierten Angabe zur Bedrohungslage, es sei nach der Rückkehr in ihr Haus – nebst der Tötung des Cousins – zu «weiteren Angriffen» gekommen, mangels Ge- zieltheit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.3 In der Beschwerde wird alsdann pauschal eine Reflexverfolgung auf- grund der Asylgewährung des Bruders B._______ vom 16. Dezember 2016 behauptet («seine Familie werde verfolgt und deshalb auch er» [der Beschwerdeführer], Beschwerde Ziff. III/3.1).
E. 7.3.1 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom
E. 7.3.2 Für die Vorinstanz bestand vor dem Hintergrund ihrer zutreffenden Einschätzung, insbesondere in Berücksichtigung dessen, dass weitere Fa- milienmitglieder (Eltern, zwei Schwestern) nach wie vor in Afghanistan (Provinz Parwan) leben, zu Recht kein Grund, von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist angesichts der Akten und den Beschwerdeausführungen weder eine konkrete individuelle Bedrohungssi- tuation des Beschwerdeführers ersichtlich noch weshalb Familienangehö- rige des Mädchens beziehungsweise die Taliban – auch unter Berücksich- tigung der aktuellen Lage – ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungs- interesse an ihm haben sollten. Aus den nach seiner Ausreise und nach dem Regierungssturz in Afghanistan erfolgten, nicht unüblichen Haus- durchsuchungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise darauf, der Beschwer- deführer sei aufgrund einer allfälligen Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko in Afghanistan ausgesetzt (vgl. dazu als eines von vielen das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.;), zumal er solche auch nicht geltend macht.
E. 7.3.3 Der Grund für die Asylgewährung des Bruders beziehungsweise ob ein Zusammenhang mit der Familie des Mädchens besteht, ist – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. III/2) – bei vor- liegender Ausgangslage nicht von Bedeutung. Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer selber nie persönlich bedroht (A44/8, F30) und die beiden dargelegten Angriffe auf seine Brüder beziehungsweise seinen Va- ter und Cousins liegen Jahre zurück und waren nicht ausschlaggebend für seine Ausreise aus Afghanistan (A44/8, F28). Aus einer rein hypotheti- schen Furcht lässt sich keine Reflexverfolgung begründen.
E. 7.4 Die geltend gemachte Furcht vor einer (bisherigen und künftigen) asyl- relevanten (Reflex-)Verfolgung ist als unbegründet einzustufen.
D-1493/2024 Seite 11
E. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1493/2024 Seite 12
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Januar 2022 E. 7.4 m.w.H.). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Ver- folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche An- haltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden
D-1493/2024 Seite 10 Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nach- vollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1493/2024 Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Sabine Eichenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie - suchte am 13. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordostschweiz zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung am 12. September 2023 summarisch zu seiner Person (Erstbefragung [EB] unbegleiteter Minderjähriger [UMA]) befragt und am 6. November 2023 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zu seinem persönlichen Hintergrund führte er im Wesentlichen aus, er sei im Dorf Eshq Abad (Distrikt Jabal Saraj, Provinz Parwan) bei seinen Eltern mit vier Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Sein Bruder B._______ sei aufgrund eines früheren Ereignisses vor sieben oder acht Jahren von der Familie eines Mädchens verfolgt worden und deshalb ausgereist. B._______ habe in der Schweiz Asyl erhalten ([...]). Seine Familie sei deswegen bedroht worden und habe für einige Jahre bei der Verwandtschaft mütterlicherseits gelebt, bevor sie in ihr Haus zurückgekehrt sei. Vor drei oder vier Jahren sei von drei Motorradfahrern auf zwei seiner Brüder, welche sich vor dem Haus aufgehalten hätten, geschossen worden. Diese hätten daraufhin Waffen geholt und die Angreifer in die Flucht geschlagen. Die Polizei habe den Vorfall rapportiert. Zwei derselben Täter hätten vor zwei oder drei Jahren vor dem Haus seines Onkels auf seinen Vater und einen Cousin geschossen, wobei letzterer auf dem Weg ins Krankenhaus gestorben sei. Der Onkel sei danach mit einer Waffe zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und habe ihr die Schuld am Tod seines Sohnes gegeben und sie fortan gehasst, weshalb die Eltern beschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer (und seine Brüder) aus Afghanistan weggehen müssten. Der Beschwerdeführer sei zunächst mit drei Brüdern in den Iran gegangen, alsdann alleine in die Türkei weitergereist, wo er ungefähr ein Jahr geblieben sei, bevor er über diverse Länder in die Schweiz eingereist sei. Das Haus der Familie in Afghanistan sei nach dem Regierungssturz beziehungsweise nach seiner Ausreise mehrmals durchsucht worden. Der Onkel befinde sich zurzeit im Iran. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban, denen sich die Familie des Mädchens angeschlossen habe, getötet zu werden. C. Ein vom SEM eingeholtes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. August 2023 ergab im Zeitpunkt der Untersuchung am 11. August 2023 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren, wobei sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit Sicherheit belegen liess. D. Mit Verfügung vom 22. September 2023 setzte das SEM die Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Bestreitungsvermerk auf _______, geb. (...) alias _______, geb. (...) alias _______, geb. (...) Afghanistan, fest. E. Aufgrund der am 5. Juni 2023 erfolgten Registrierung des Beschwerdeführers in Italien (Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank) ersuchte das SEM am 15. September 2023 die italienischen Behörden im Rahmen des vormals eröffneten Dublin Verfahrens um seine Übernahme («take charge»), welche am 16. Oktober 2023 von diesen verweigert wurde. F. Alsdann wurde das Asylgesuch am 8. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugeteilt. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-5691/2023 vom 14. November 2023 die gegen die Verfügung des SEM vom 22. September 2023 erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2023 ab (ZEMIS-Datenänderung). H. Mit am 7. Februar 2024 eröffnetem Entscheid vom 5. Februar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und setzte den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 5. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie eventualiter unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person der rubrizierten Rechtsvertretung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. J. Mit Schreiben vom 8. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt hauptsächlich formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, unvollständige beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung), welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, der angefochtene Entscheid leide an diversen, erheblichen Mängeln, welche die Beurteilung der Asylrelevanz aufgrund der vorliegenden Akten beziehungsweise eine sachgerechte Anfechtung verunmöglichen würden. Die Vorinstanz habe das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Anhörungsprotokolle im Asylverfahren des Bruders abgewiesen und seine von ihr konsultierten Akten nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen (Aktenführungspflicht). Den Asylvorbringen des Bruders komme entscheidende Bedeutung für die Beurteilung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu. Ferner liege zwischenzeitlich das Einverständnis des Bruders zur Akteneinsicht vor. Zudem habe die Vorinstanz eine falsche Schlussfolgerung betreffend die Bedrohungslage gezogen und damit den Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt sowie die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde, Ziff. III/1. ff.; Beschwerdebeilage 3). 4.3 Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs vom 15. Februar 2024 kann die Nichtberücksichtigung der erst am 1. März 2024 erteilten Einwilligungserklärung in die Asylverfahrensakten des Bruders B._______ (Asylgewährung vom 16. Dezember 2016; Beschwerdebeilage 3; Verweiserdossier N [...]) nicht der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden, weshalb ihre Abweisung am 22. Februar 2024 - zudem nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2024 - zu Recht erfolgte. Zudem ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Verletzung der Aktenführung des hiesigen Dossiers ersichtlich (Aktenverzeichnisaufnahme konsultierter Akten). Die Akten des Bruders wurden von der Vorinstanz lediglich (formell) beigezogen und nicht (materiell) zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht, wobei die Kenntnis der Akten des Bruders ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Einschätzung des SEM hat. Aus dem angefochtenen Entscheid geht sodann diesbezüglich auch nur hervor, dass sich aus dem Verweiserdossier für den Beschwerdeführer aufgrund der Verwandtschaft mit seinem Bruder keine persönliche Gefährdung in Afghanistan ergeben habe und keine objektive Furcht vor einer Reflexverfolgung ersichtlich sei (vi-Entscheid, Ziff. II., S. 6). Ob dieser Einschätzung und auch derjenigen betreffend Schlussfolgerung zur Bedrohungslage gefolgt werden kann oder nicht, ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung und nicht der Wahrung des formell-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ergibt sich aus den Akten, wie auch grundsätzlich aus den Beschwerdeausführungen, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf nachstehende Erwägungen (E.) zur Asylrelevanz (E. 6) zu verweisen. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag ist demnach abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, sich mit der mittlerweile erteilten Vollmacht zur Akteneinsicht in das Dossiers seines Bruders direkt bei der Vorinstanz darum zu bemühen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Subjektive Nachfluchtgründe führen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls (Art. 54 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht plausibel, dass es in all den Jahren der Familienfehde nur zu zwei Vorfällen gekommen sei (vor sieben oder acht und vor drei oder vier Jahren) beziehungsweise mehrere Jahre ereignislos geblieben sei, wenn die Familie des Mädchens ein ernsthaftes Interesse an einer Rache gehabt hätte. Darüber hinaus handle es sich um zwei weit zurückliegende Vorfälle, welche nicht als fluchtauslösend einzustufen seien. Was den getöteten Cousin anbelange, sei kein gezielter Angriff auf den Beschwerdeführer oder seine Familie erkennbar gewesen, zumal die Angreifer danach verschwunden seien und sie keine weiteren Familienmitglieder direkt gesucht oder angegriffen hätten. Über diesbezügliche Gefahren vermöge der Beschwerdeführer einzig zu spekulieren und die geforderte Eintrittswahrscheinlichkeit fehle gänzlich. Zudem würden die Eltern nach wie vor am gleichen Ort leben und es sei seither zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Nach den Hausdurchsuchungen sei nichts weiter passiert und es könne auch diesbezüglich nicht von einer drohenden Verfolgung durch die verfeindete Familie ausgegangen werden. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nie persönlich von jemandem bedroht worden. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei bezüglich der genannten Familie, aber auch des Onkels zu verneinen. Gemäss Bericht des Beschwerdeführers habe der Onkel weder konkrete Drohungen ausgesprochen noch sei ein asylrechtlich relevantes Ereignis eingetreten, indem er einmal mit Schuldzuweisungen und bewaffnet an die Familie herangetreten sei. Zudem befinde sich der Onkel zurzeit im Iran und eine Gefahr für die Familie sei nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege nicht vor. Die Konsultation des Verweiserdossiers führe zu keiner anderen Einschätzung (kein Hinweis auf eine persönliche Gefährdung; keine objektive Furcht vor Reflexverfolgung). Die Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb es sich erübrige, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. 6.2 In der Beschwerde wurde betreffend die Asylrelevanz einzig festgehalten, die Asylvorbringen des Bruders B._______ seien ausschlaggebend für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung drohe beziehungsweise, ob der Bruder von der Familie des Mädchens asylrelevant verfolgt werde. Alsdann habe die Vorinstanz unerwähnt gelassen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers für einige Jahre bei der Verwandtschaft der Mutter versteckt gehalten habe, ihr Aufenthalt damit der Familie des Mädchens nicht bekannt gewesen sei und deshalb währenddessen ausbleibende Vorfälle plausibel seien. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Familie hätte genug Gelegenheiten gehabt, seiner Familie etwas anzutun, sei falsch. Nach der Rückkehr ins Dorf sei es zu weiteren Angriffen und auch zur Tötung des Cousins gekommen. Im Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung die Zugehörigkeit der feindlichen Familie zu den Taliban unberücksichtigt geblieben. Es handle sich nicht nur um eine blosse Bedrohung von Dritten, sondern um eine Gefährdung durch die Taliban. Seine Familie und damit auch der Beschwerdeführer würden gezielt gesucht und verfolgt. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Es ist betreffend Asylrelevanz mit der zutreffenden und nachvollziehbaren Begründung der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan gemäss eigenen Angaben nie persönlich von jemandem bedroht wurde (A44/F30). Bei den beiden Vorfällen, die sich bereits vor einigen Jahren ereigneten, ist kein gezielter Angriff auf seine Person beziehungsweise keine asylrechtlich relevante Verfolgung erkennbar. Gemäss eigenen Angaben war ausschlaggebender Grund für seine Ausreise «erstens» sein Onkel, der seiner Familie die Schuld am Tod des Cousins gegeben habe, sowie «ausserdem» der Anschluss der Familie des Mädchens an die Taliban (A44/8, F28) und damit nicht konkret die beiden Vorfälle älteren Datums (Schüsse von Motorradfahrern auf die Brüder; Schüsse auf den Vater und Cousin). Sein Erklärungsversuch, weshalb sich nach dem ersten Vorfall jahrelang keine Bedrohungssituation ergeben habe (vorübergehend bei Verwandten versteckt), vermag im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen sowie bei einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu überzeugen. Selbst wenn es nach der Rückkehr in ihr Haus mutmasslich zu einem zweiten Vorfall gekommen ist, hat sich dieser in der Nachbarschaft beim Haus des Onkels ereignet und damit ebenfalls nicht gezielt dem Beschwerdeführer gegolten. Im Weiteren kann er aus der blossen, unsubstantiierten Angabe zur Bedrohungslage, es sei nach der Rückkehr in ihr Haus - nebst der Tötung des Cousins - zu «weiteren Angriffen» gekommen, mangels Gezieltheit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.3 In der Beschwerde wird alsdann pauschal eine Reflexverfolgung aufgrund der Asylgewährung des Bruders B._______ vom 16. Dezember 2016 behauptet («seine Familie werde verfolgt und deshalb auch er» [der Beschwerdeführer], Beschwerde Ziff. III/3.1). 7.3.1 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4 m.w.H.). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.3.2 Für die Vorinstanz bestand vor dem Hintergrund ihrer zutreffenden Einschätzung, insbesondere in Berücksichtigung dessen, dass weitere Familienmitglieder (Eltern, zwei Schwestern) nach wie vor in Afghanistan (Provinz Parwan) leben, zu Recht kein Grund, von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist angesichts der Akten und den Beschwerdeausführungen weder eine konkrete individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich noch weshalb Familienangehörige des Mädchens beziehungsweise die Taliban - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Aus den nach seiner Ausreise und nach dem Regierungssturz in Afghanistan erfolgten, nicht unüblichen Hausdurchsuchungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren bestehen auch keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer allfälligen Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko in Afghanistan ausgesetzt (vgl. dazu als eines von vielen das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.;), zumal er solche auch nicht geltend macht. 7.3.3 Der Grund für die Asylgewährung des Bruders beziehungsweise ob ein Zusammenhang mit der Familie des Mädchens besteht, ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. III/2) - bei vorliegender Ausgangslage nicht von Bedeutung. Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer selber nie persönlich bedroht (A44/8, F30) und die beiden dargelegten Angriffe auf seine Brüder beziehungsweise seinen Vater und Cousins liegen Jahre zurück und waren nicht ausschlaggebend für seine Ausreise aus Afghanistan (A44/8, F28). Aus einer rein hypothetischen Furcht lässt sich keine Reflexverfolgung begründen. 7.4 Die geltend gemachte Furcht vor einer (bisherigen und künftigen) asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung ist als unbegründet einzustufen. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser