Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren, mithin minderjährig. Am 29. Juni 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerde- führer am 5. Juni 2023 in Italien aufgegriffen worden war, teilten die italie- nischen Behörden auf Anfrage des SEM vom 22. Juni 2023 am 12. Juli 2023 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien gemäss den Angaben bei der Ankunft mit dem Geburtsdatum vom (…) registriert worden sei. C. Am (…). August 2023 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 15. August 2023 ein entspre- chendes Gutachten durch das (…) erstellt. Demzufolge wurde ein Mindest- alter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (…) Jahren festgestellt; die Voll- endung des 18. Lebensjahrs lasse sich nicht mit Sicherheit belegen. Am 21. August 2023 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwer- deführers das Altersgutachten (in anonymisierter Form) zu. D. Im Rahmen der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsu- chender (EB UMA) vom 12. September 2023 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie und in B._______ geboren. Als er noch klein gewesen sei, seien seine Eltern mit ihm und seinen Ge- schwistern in das Dorf C._______ in der Provinz D._______ gezogen. Er habe vier Brüder und drei Schwestern. Er sei am (…) geboren (entspricht im gregorianischen Kalender dem […]) und heute (…) Jahre und ein paar Monate alt. Er kenne sein Geburtsdatum, weil er in seiner Familie der Jüngste sei und sein Geburtstag in den letzten drei Jahren immer gefeiert worden sei. Er habe den 13., 14. und 15. Geburtstag zuhause gefeiert. Die letzte Feier mit 15 Jahren sei vor etwa 2 Jahren gewesen. Danach sei er aus Afghanistan ausgereist. Er habe seine Familie nochmals kontaktiert und diese habe das genannte Geburtsdatum bestätigt. Vor langer Zeit sei ihm eine Tazkira ausgestellt worden; er sei dabei gewesen, könne sich aber
D-5691/2023 Seite 3 nicht erinnern, wie alt er damals gewesen sei. Er könne die Tazkira nicht vorweisen, da sie ihm von der türkischen Polizei abgenommen worden sei. Eine Kopie habe er nicht. Laut Nachfrage in Afghanistan befinde sich dort ebenfalls keine Kopie. Er habe aber eine Impfkarte (vgl. Foto einer afgha- nischen Covid-Impfkarte vom (…) [entspricht dem […]]). Er denke, dass er im Alter von sechs Jahren eingeschult worden sei und die Schule etwa fünf Jahre lang besucht habe. Danach sei er wegen einer Fehde seiner Familie mit Paschtunen, die sich den Taliban angeschlossen hätten, nicht mehr hingegangen. Er wisse nicht, wann er die Schule abgebrochen habe, es sei vor dem Regierungssturz gewesen. Seine Familie habe ihm seither we- gen der besagten Fehde verboten, aus dem Haus zu gehen. Er denke, dass es das Jahr 1400 gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Über Pakistan, Iran, Türkei und Italien sei er am 13. Juni 2023 in die Schweiz gelangt. In Afghanistan sei er keiner Arbeit nachgegangen. Im Iran habe er Autos gewaschen und in der Türkei in einem Laden gearbeitet. Er sei gesund. Sein ältester Bruder, der etwa (…) oder (…) Jahre alt sei, lebe in der Schweiz. Die drei anderen Brüder seien zirka (…), (…) oder (…) und (…) Jahre alt. Das Alter der ältesten Schwester kenne er nicht. Die beiden jüngeren seien etwa (…) und (…) Jahre alt. Auf Vorhalt des in Italien registrierten Geburtsdatums vom (…) gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, dass er in Italien nicht nach seinem Alter ge- fragt worden sei. Man habe nur nach seinem Namen gefragt. Er wisse nicht, wie es in Italien zum Eintrag des (…) gekommen sei. Er habe dort keine Dokumente vorgezeigt. Am Ende der EB UMA informierte das SEM den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Altersgutachten, gemäss welchem er mindestens (…) Jahre alt sei, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, das Geburtsdatum im ZEMIS so anzupassen, dass er volljährig sei. Es gewährte ihm hierzu das rechtli- che Gehör. Der Beschwerdeführer bekräftigte, minderjährig zu sein. Er sei nicht von einer Maschine zur Welt gebracht worden und seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er am genannten Datum geboren worden sei. Sollte das Geburtsdatum im ZEMIS geändert werden, beantrage er die Anbringung eines Bestreitungsvermerks. E. Am 12. September 2023 informierte das SEM die Rechtsvertretung, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) geän- dert und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei.
D-5691/2023 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 13. September 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Datenänderung nicht einverstanden. Er beantragte, die Änderung sei rückgängig zu machen und er in den Strukturen für UMA zu belassen. Eventualiter ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. G. Mit Verfügung vom 22. September 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan wie folgt lauten würden: A._______, geb. (…), alias A._______, geb. (…), alias E._______, geb. (…), Afghanistan. Es händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis bezie- hungsweise die Auszüge der Akten, auf die sich die Verfügung stütze, aus, und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschie- bende Wirkung. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anpas- sung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…), eventualiter um Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhalts- abklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um An- weisung des SEM, ihn folglich als UMA zu behandeln und in den entspre- chenden Wohnstrukturen unterzubringen. Der Beschwerde lag eine Kopie der (bereits aktenkundigen) afghanischen Covid-Impfkarte bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das Be- weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Oktober 2023 den Ein- gang der Beschwerde.
D-5691/2023 Seite 5 J. Die Asylakten des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerde- führers (N […]) wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 22. September 2023 und für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtspre- chung verwiesen werden.
D-5691/2023 Seite 6
E. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG.
E. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H).
E. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom
13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür- digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf- tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor- derlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Die mate- rielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätz- lich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwal- tung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3).
E. 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3
D-5691/2023 Seite 7 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).
E. 5.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich, insofern sind die vorinstanz- lichen Ausführungen zu präzisieren, im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird ver- langt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden.
E. 5.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm gel- tend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A- 3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 6.1 Das SEM erachtete in der Verfügung vom 22. September 2023 die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit respektive das ge- nannte Geburtsdatum vom (…) als nicht glaubhaft. Es führte im
D-5691/2023 Seite 8 Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, keine schlüssige Antwort geben können. Die An- gabe, in den letzten drei Jahren den Geburtstag gefeiert zu haben, lasse allein noch nicht auf sein Alter schliessen. Zudem erscheine es fraglich, weshalb er die letzten drei Geburtstage gefeiert haben sollte, die anderen hingegen nicht. Seine Auskünfte würden keine Rückschlüsse auf sein Alter zulassen. So habe er einerseits angegeben, die Schule fünf Jahre besucht zu haben, andererseits aber nicht beantworten können, wie lange der Schulabbruch her sei. Der Beschwerdeführer habe sein Alter auch nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegt. Die eingereichte Covid-Impfkarte könne nicht als Beleg für sein Alter anerkannt werden. Des Weiteren habe er nicht erklären können, warum er in Italien mit dem Geburtsdatum (…) registriert worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass dieses Datum ohne Kenntnis des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei. Gemäss die- sem wäre er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits volljährig gewesen. Laut dem Altersgutachten vom 15. August 2023 be- trage das Mindestalter des Beschwerdeführers (…) Jahre. Das Altersgut- achten sei als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Zumindest zeige es, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen könne und er wesentlich älter sei. Das Geburtsdatum vom (…) lasse sich mit dem Altersgutachten vereinbaren und sei daher wahr- scheinlicher. Zudem finde sich auch im Asyldossier des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers ein Hinweis darauf, dass das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum nicht korrekt sei. Der Bru- der habe nämlich am (…) ausgesagt, dass der Beschwerdeführer dazumal etwa (…) Jahre alt sei. Folglich wäre der Beschwerdeführer heute (…) Jahre alt, was wiederum mit den rechtsmedizinischen Befunden vereinbar wäre. Selbst wenn der Bruder sich bei der Befragung im Jahr (…) bezüglich des Alters des Beschwerdeführers um 2 Jahre getäuscht hätte, wäre der Beschwerdeführer heute volljährig.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde vom 18. Oktober 2023 im Wesentlichen, auch andere Asylsuchende würden berichten, in Italien nicht nach dem Alter gefragt worden zu sein. Er habe die letzten drei Geburtstage vor der Ausreise aus Afghanistan – den 13., 14. und 15. Ge- burtstag – mit der Familie gefeiert, weil er der Jüngste sei. Er sei 2021 ausgereist und folglich habe die letzte Feier im Jahr 2021, respektive wie angegeben vor zwei Jahren stattgefunden. Er kenne sein Alter durch die besagten Geburtstagsfeiern und aufgrund von Nachfragen bei seinen El- tern. Auf dem Impfausweis vom (…) ([…]) sei der (…) ([…]) als Geburtsda- tum eingetragen. Bei der EB UMA habe er schlüssige Angaben zu seinem
D-5691/2023 Seite 9 Alter gemacht: Einschulung mit sechs Jahren, fünf Schuljahre, Ausreise im Jahr 2021 im Alter von (…) Jahren, Alter von (…) Jahren und einigen Mo- naten bei der Ankunft in der Schweiz im Juni 2023. Mögliche Lücken in der Zeitachse würden sich nicht aufgrund von mangelhaften Antworten erge- ben, sondern wegen fehlenden Fragen. So habe das SEM ihn nicht gefragt, weshalb er nur die letzten drei Geburtstage gefeiert habe. Das Altersgut- achten sei kein Indiz für seine Volljährigkeit. Die Untersuchungen des Schlüsselbeins und der Zähne hätten ein Mindestalter von unter 18 Jahren ergeben. Hingegen belege der Impfausweis sein Alter und dessen Inhalt decke sich mit seinen Angaben. Das von ihm genannte Geburtsdatum vom (…) sei damit wahrscheinlicher als das derzeit eingetragene vom (…). Eventualiter wären hierzu weitere Abklärungen, beispielsweise in Form ei- ner detaillierteren Befragung, vorzunehmen.
E. 7.1 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht primär die Frage nach der Voll- oder Minderjährigkeit. Der Beschwer- deführer nannte den (…) ([…]) als Geburtsdatum. Zu belegen vermochte er diese Angabe nicht. Mangels Vorlage der Tazkira, welche dem Be- schwerdeführer vor längerer Zeit ausgestellt worden sei, erübrigen sich vorliegend nähere Ausführungen zum Beweiswert eines solchen Doku- ments. Die lediglich in Form einer Fotografie eingereichte afghanische Co- vid-Impfkarte vom (…) ([…]) mit handschriftlichen Einträgen vermag das Alter des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Ein Impfausweis stellt kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar. Nachdem die Identität des Be- schwerdeführers nicht feststeht, ist auch nicht gesichert, dass das vorge- legte Dokument ihm zuzuordnen ist, zumal in der Zeile «Full name» ledig- lich ein Vorname (E._______) eingetragen ist, und darüber hinaus nicht ersichtlich ist, von wem die handschriftlichen Einträge stammen und ge- stützt auf welcher Grundlage die Personendaten eingetragen wurden. An- derweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter respektive sein Geburtsdatum zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.
E. 7.2 Mit den Aussagen bei der EB UMA vom 12. September 2023 vermag der Beschwerdeführer das genannte Geburtsdatum vom (…) nicht nach- zuweisen. Entgegen seiner Auffassung sind seine Angaben in zeitlicher respektive rechnerischer Hinsicht keineswegs schlüssig. Die Rüge, das SEM habe ihm nicht genügend Fragen zu seinem Alter gestellt, vermag nicht zu greifen. Das SEM hakte diesbezüglich wiederholt nach, die Anga- ben des Beschwerdeführers auf konkrete Rückfragen blieben aber vage
D-5691/2023 Seite 10 oder er wich aus. So konnte er zur Einschulung und Dauer des Schulbe- suchs nur ungefähre Angaben machen (vgl. SEM-Akte […]-28/10 S. 5 Ziff. 1.17.04 [Einschulung: «ich denke, ich war damals 6 Jahre alt»; Schul- besuch: «Ungefähr 5 Jahre»), war nicht in der Lage anzugeben, wann er die Schule abgebrochen habe (vgl. SEM-Akte […]-28/10 S. 5 Ziff. 1.17.04: «Das weiss ich nicht»), und vermochte den Zeitpunkt der Ausreise aus Af- ghanistan ebenfalls nur vage einzuordnen (vgl. SEM-Akte […]-28/10 S. 8 Ziff. 5.01: «Ich denke, das war im Jahr 1400»). Allein mit der Angabe, er kenne sein Geburtsdatum, weil er in seiner Familie der Jüngste sei und sein 13., 14. und 15. Geburtstag zuhause gefeiert worden sei, vermag er das Geburtsdatum nicht zu belegen. Im Übrigen steht der genannte Grund für die Geburtstagsfeiern, aufgrund derer er sein Geburtsdatum kenne, nämlich weil er der Jüngste in der Familie sei, im Widerspruch zu den Al- tersangaben seiner Geschwister, wonach er das drittjüngste Kind der Fa- milie ist (vgl. SEM-Akte […]-28/10 S. 7 Ziff. 3.01).
E. 7.3 Dem am 15. August 2023 erstellten rechtsmedizinischen Gutachten, welches nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend er- höht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Ske- lettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person ge- eignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gutachten vom 15. August 2023 wurde bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ein Mindest- alter des Beschwerdeführers von (…) Jahren festgestellt; das ermittelte Stadium entspreche einem mittleren Alter von (…) +/- 2 Jahren und einem minimalen Alter – je nach Studie – von (…) oder (…) Jahren. Das bei den Zähnen 1-7 feststellbare vollständige Wurzelwachstum sei ab (…) Jahren zu beobachten; mangels Angabe einer Streumasse sei dies nur als Mittel- wert, nicht als Minimum zu werten. Bei dem bei den Weisheitszähnen fest- gestellten Mineralisationsstudium zwischen «(…)» und «(…)» könne kein Mindestalter angegeben werden. Hinsichtlich der vorliegend relevanten Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers lassen sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 15. August 2023
D-5691/2023 Seite 11 insofern verlässliche Schlüsse ziehen, als dass das festgestellte Mindest- alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung am (…). Augst 2023 von (…) Jahren gegen das von ihm genannte Geburtsda- tum vom (…) spricht. Das Geburtsdatum vom (…) ist mit dem medizinisch festgestellten Mindestalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren am (…). August 2023 nicht vereinbar und folglich nicht wahrscheinlich. Viel- mehr ist aufgrund des festgestellten Mindestalters davon auszugehen, dass er älter ist als von ihm angegeben.
E. 7.4 Auch das in Italien registrierte Geburtsdatum vom (…) weicht vom hier- zulande angegebenen ([…]) erheblich ab. Die Behauptung des Beschwer- deführers, die italienischen Behörden hätten ohne seine Angaben oder an- derweitige Hinweise irgendein Geburtsdatum vermerkt, erscheint wenig re- alistisch. In Bezug auf die vom SEM angeführte Aussage des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung vom 22. September 2023 S. 4, 3. Ab- satz) wäre das SEM gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör einzuräumen. Nachdem der durch eine Rechtsbeiständin vertretene Beschwerdeführer aber die Möglichkeit gehabt hat, im Rahmen seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2023 dazu Stellung zu nehmen und er diesbezüglich keine Einwände vorgebracht respektive keine Ausführun- gen gemacht hat, besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfü- gung aus formellen Gründen zu kassieren. Das vom Beschwerdeführer ge- nannte Geburtsjahr ([…]) steht in Widerspruch zu der Angabe seines Bru- ders bei dessen Anhörung im Asylverfahren vom (…), wonach der Be- schwerdeführer dannzumal zirka (…) Jahre alt gewesen sei. Insgesamt be- trachtet erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburts- jahr ([…]) folglich nicht wahrscheinlich. Die Aktenlage spricht vielmehr für ein früheres Geburtsjahr.
E. 7.5 Nach dem Gesagten konnte weder das SEM noch der Beschwerdefüh- rer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Geburtsdatum vom (…) aber nicht als wahrscheinlicher respektive nicht überwiegend wahrscheinlich. Das exakte Geburtsdatum des Be- schwerdeführers lässt sich nicht ermitteln. Aufgrund der vorstehenden Er- wägungen erachtet das Gericht jedoch die Volljährigkeit des Beschwerde- führers als wahrscheinlicher als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) ist deshalb unverändert zu be- lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag vom (…) des Beschwerdeführers und da- mit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist.
D-5691/2023 Seite 12 Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der be- troffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Ja- nuar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Den Bestrei- tungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerde- vorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu be- wirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge um Erteilung (respektive sinngemäss um Wiederher- stellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vo- raussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5691/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist be- trägt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-5691/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5691/2023 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Sarah Fischer, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 22. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. Am 29. Juni 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Nachdem ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 in Italien aufgegriffen worden war, teilten die italienischen Behörden auf Anfrage des SEM vom 22. Juni 2023 am 12. Juli 2023 mit, dass der Beschwerdeführer in Italien gemäss den Angaben bei der Ankunft mit dem Geburtsdatum vom (...) registriert worden sei. C. Am (...). August 2023 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 15. August 2023 ein entsprechendes Gutachten durch das (...) erstellt. Demzufolge wurde ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren festgestellt; die Vollendung des 18. Lebensjahrs lasse sich nicht mit Sicherheit belegen. Am 21. August 2023 stellte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Altersgutachten (in anonymisierter Form) zu. D. Im Rahmen der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 12. September 2023 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und in B._______ geboren. Als er noch klein gewesen sei, seien seine Eltern mit ihm und seinen Geschwistern in das Dorf C._______ in der Provinz D._______ gezogen. Er habe vier Brüder und drei Schwestern. Er sei am (...) geboren (entspricht im gregorianischen Kalender dem [...]) und heute (...) Jahre und ein paar Monate alt. Er kenne sein Geburtsdatum, weil er in seiner Familie der Jüngste sei und sein Geburtstag in den letzten drei Jahren immer gefeiert worden sei. Er habe den 13., 14. und 15. Geburtstag zuhause gefeiert. Die letzte Feier mit 15 Jahren sei vor etwa 2 Jahren gewesen. Danach sei er aus Afghanistan ausgereist. Er habe seine Familie nochmals kontaktiert und diese habe das genannte Geburtsdatum bestätigt. Vor langer Zeit sei ihm eine Tazkira ausgestellt worden; er sei dabei gewesen, könne sich aber nicht erinnern, wie alt er damals gewesen sei. Er könne die Tazkira nicht vorweisen, da sie ihm von der türkischen Polizei abgenommen worden sei. Eine Kopie habe er nicht. Laut Nachfrage in Afghanistan befinde sich dort ebenfalls keine Kopie. Er habe aber eine Impfkarte (vgl. Foto einer afghanischen Covid-Impfkarte vom (...) [entspricht dem [...]]). Er denke, dass er im Alter von sechs Jahren eingeschult worden sei und die Schule etwa fünf Jahre lang besucht habe. Danach sei er wegen einer Fehde seiner Familie mit Paschtunen, die sich den Taliban angeschlossen hätten, nicht mehr hingegangen. Er wisse nicht, wann er die Schule abgebrochen habe, es sei vor dem Regierungssturz gewesen. Seine Familie habe ihm seither wegen der besagten Fehde verboten, aus dem Haus zu gehen. Er denke, dass es das Jahr 1400 gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Über Pakistan, Iran, Türkei und Italien sei er am 13. Juni 2023 in die Schweiz gelangt. In Afghanistan sei er keiner Arbeit nachgegangen. Im Iran habe er Autos gewaschen und in der Türkei in einem Laden gearbeitet. Er sei gesund. Sein ältester Bruder, der etwa (...) oder (...) Jahre alt sei, lebe in der Schweiz. Die drei anderen Brüder seien zirka (...), (...) oder (...) und (...) Jahre alt. Das Alter der ältesten Schwester kenne er nicht. Die beiden jüngeren seien etwa (...) und (...) Jahre alt. Auf Vorhalt des in Italien registrierten Geburtsdatums vom (...) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Italien nicht nach seinem Alter gefragt worden sei. Man habe nur nach seinem Namen gefragt. Er wisse nicht, wie es in Italien zum Eintrag des (...) gekommen sei. Er habe dort keine Dokumente vorgezeigt. Am Ende der EB UMA informierte das SEM den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Altersgutachten, gemäss welchem er mindestens (...) Jahre alt sei, dass es die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beabsichtige, das Geburtsdatum im ZEMIS so anzupassen, dass er volljährig sei. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer bekräftigte, minderjährig zu sein. Er sei nicht von einer Maschine zur Welt gebracht worden und seine Eltern hätten ihm gesagt, dass er am genannten Datum geboren worden sei. Sollte das Geburtsdatum im ZEMIS geändert werden, beantrage er die Anbringung eines Bestreitungsvermerks. E. Am 12. September 2023 informierte das SEM die Rechtsvertretung, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) geändert und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei. F. Mit Eingabe vom 13. September 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Datenänderung nicht einverstanden. Er beantragte, die Änderung sei rückgängig zu machen und er in den Strukturen für UMA zu belassen. Eventualiter ersuchte er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. G. Mit Verfügung vom 22. September 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan wie folgt lauten würden: A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), alias E._______, geb. (...), Afghanistan. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis beziehungsweise die Auszüge der Akten, auf die sich die Verfügung stütze, aus, und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...), eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung des SEM, ihn folglich als UMA zu behandeln und in den entsprechenden Wohnstrukturen unterzubringen. Der Beschwerde lag eine Kopie der (bereits aktenkundigen) afghanischen Covid-Impfkarte bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde. J. Die Asylakten des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. September 2023 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H). 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5. 5.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich, insofern sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu präzisieren, im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 5.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 Das SEM erachtete in der Verfügung vom 22. September 2023 die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit respektive das genannte Geburtsdatum vom (...) als nicht glaubhaft. Es führte im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, keine schlüssige Antwort geben können. Die Angabe, in den letzten drei Jahren den Geburtstag gefeiert zu haben, lasse allein noch nicht auf sein Alter schliessen. Zudem erscheine es fraglich, weshalb er die letzten drei Geburtstage gefeiert haben sollte, die anderen hingegen nicht. Seine Auskünfte würden keine Rückschlüsse auf sein Alter zulassen. So habe er einerseits angegeben, die Schule fünf Jahre besucht zu haben, andererseits aber nicht beantworten können, wie lange der Schulabbruch her sei. Der Beschwerdeführer habe sein Alter auch nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten belegt. Die eingereichte Covid-Impfkarte könne nicht als Beleg für sein Alter anerkannt werden. Des Weiteren habe er nicht erklären können, warum er in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass dieses Datum ohne Kenntnis des Beschwerdeführers aufgenommen worden sei. Gemäss diesem wäre er zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits volljährig gewesen. Laut dem Altersgutachten vom 15. August 2023 betrage das Mindestalter des Beschwerdeführers (...) Jahre. Das Altersgutachten sei als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. Zumindest zeige es, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen könne und er wesentlich älter sei. Das Geburtsdatum vom (...) lasse sich mit dem Altersgutachten vereinbaren und sei daher wahrscheinlicher. Zudem finde sich auch im Asyldossier des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers ein Hinweis darauf, dass das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum nicht korrekt sei. Der Bruder habe nämlich am (...) ausgesagt, dass der Beschwerdeführer dazumal etwa (...) Jahre alt sei. Folglich wäre der Beschwerdeführer heute (...) Jahre alt, was wiederum mit den rechtsmedizinischen Befunden vereinbar wäre. Selbst wenn der Bruder sich bei der Befragung im Jahr (...) bezüglich des Alters des Beschwerdeführers um 2 Jahre getäuscht hätte, wäre der Beschwerdeführer heute volljährig. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde vom 18. Oktober 2023 im Wesentlichen, auch andere Asylsuchende würden berichten, in Italien nicht nach dem Alter gefragt worden zu sein. Er habe die letzten drei Geburtstage vor der Ausreise aus Afghanistan - den 13., 14. und 15. Geburtstag - mit der Familie gefeiert, weil er der Jüngste sei. Er sei 2021 ausgereist und folglich habe die letzte Feier im Jahr 2021, respektive wie angegeben vor zwei Jahren stattgefunden. Er kenne sein Alter durch die besagten Geburtstagsfeiern und aufgrund von Nachfragen bei seinen Eltern. Auf dem Impfausweis vom (...) ([...]) sei der (...) ([...]) als Geburtsdatum eingetragen. Bei der EB UMA habe er schlüssige Angaben zu seinem Alter gemacht: Einschulung mit sechs Jahren, fünf Schuljahre, Ausreise im Jahr 2021 im Alter von (...) Jahren, Alter von (...) Jahren und einigen Monaten bei der Ankunft in der Schweiz im Juni 2023. Mögliche Lücken in der Zeitachse würden sich nicht aufgrund von mangelhaften Antworten ergeben, sondern wegen fehlenden Fragen. So habe das SEM ihn nicht gefragt, weshalb er nur die letzten drei Geburtstage gefeiert habe. Das Altersgutachten sei kein Indiz für seine Volljährigkeit. Die Untersuchungen des Schlüsselbeins und der Zähne hätten ein Mindestalter von unter 18 Jahren ergeben. Hingegen belege der Impfausweis sein Alter und dessen Inhalt decke sich mit seinen Angaben. Das von ihm genannte Geburtsdatum vom (...) sei damit wahrscheinlicher als das derzeit eingetragene vom (...). Eventualiter wären hierzu weitere Abklärungen, beispielsweise in Form einer detaillierteren Befragung, vorzunehmen. 7. 7.1 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren steht die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht primär die Frage nach der Voll- oder Minderjährigkeit. Der Beschwerdeführer nannte den (...) ([...]) als Geburtsdatum. Zu belegen vermochte er diese Angabe nicht. Mangels Vorlage der Tazkira, welche dem Beschwerdeführer vor längerer Zeit ausgestellt worden sei, erübrigen sich vorliegend nähere Ausführungen zum Beweiswert eines solchen Dokuments. Die lediglich in Form einer Fotografie eingereichte afghanische Covid-Impfkarte vom (...) ([...]) mit handschriftlichen Einträgen vermag das Alter des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Ein Impfausweis stellt kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ist auch nicht gesichert, dass das vorgelegte Dokument ihm zuzuordnen ist, zumal in der Zeile «Full name» lediglich ein Vorname (E._______) eingetragen ist, und darüber hinaus nicht ersichtlich ist, von wem die handschriftlichen Einträge stammen und gestützt auf welcher Grundlage die Personendaten eingetragen wurden. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter respektive sein Geburtsdatum zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. 7.2 Mit den Aussagen bei der EB UMA vom 12. September 2023 vermag der Beschwerdeführer das genannte Geburtsdatum vom (...) nicht nachzuweisen. Entgegen seiner Auffassung sind seine Angaben in zeitlicher respektive rechnerischer Hinsicht keineswegs schlüssig. Die Rüge, das SEM habe ihm nicht genügend Fragen zu seinem Alter gestellt, vermag nicht zu greifen. Das SEM hakte diesbezüglich wiederholt nach, die Angaben des Beschwerdeführers auf konkrete Rückfragen blieben aber vage oder er wich aus. So konnte er zur Einschulung und Dauer des Schulbesuchs nur ungefähre Angaben machen (vgl. SEM-Akte [...]-28/10 S. 5 Ziff. 1.17.04 [Einschulung: «ich denke, ich war damals 6 Jahre alt»; Schulbesuch: «Ungefähr 5 Jahre»), war nicht in der Lage anzugeben, wann er die Schule abgebrochen habe (vgl. SEM-Akte [...]-28/10 S. 5 Ziff. 1.17.04: «Das weiss ich nicht»), und vermochte den Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan ebenfalls nur vage einzuordnen (vgl. SEM-Akte [...]-28/10 S. 8 Ziff. 5.01: «Ich denke, das war im Jahr 1400»). Allein mit der Angabe, er kenne sein Geburtsdatum, weil er in seiner Familie der Jüngste sei und sein 13., 14. und 15. Geburtstag zuhause gefeiert worden sei, vermag er das Geburtsdatum nicht zu belegen. Im Übrigen steht der genannte Grund für die Geburtstagsfeiern, aufgrund derer er sein Geburtsdatum kenne, nämlich weil er der Jüngste in der Familie sei, im Widerspruch zu den Altersangaben seiner Geschwister, wonach er das drittjüngste Kind der Familie ist (vgl. SEM-Akte [...]-28/10 S. 7 Ziff. 3.01). 7.3 Dem am 15. August 2023 erstellten rechtsmedizinischen Gutachten, welches nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Laut dem Gutachten vom 15. August 2023 wurde bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren festgestellt; das ermittelte Stadium entspreche einem mittleren Alter von (...) +/- 2 Jahren und einem minimalen Alter - je nach Studie - von (...) oder (...) Jahren. Das bei den Zähnen 1-7 feststellbare vollständige Wurzelwachstum sei ab (...) Jahren zu beobachten; mangels Angabe einer Streumasse sei dies nur als Mittelwert, nicht als Minimum zu werten. Bei dem bei den Weisheitszähnen festgestellten Mineralisationsstudium zwischen «(...)» und «(...)» könne kein Mindestalter angegeben werden. Hinsichtlich der vorliegend relevanten Frage nach dem konkreten Geburtsdatum des Beschwerdeführers lassen sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 15. August 2023 insofern verlässliche Schlüsse ziehen, als dass das festgestellte Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung am (...). Augst 2023 von (...) Jahren gegen das von ihm genannte Geburtsdatum vom (...) spricht. Das Geburtsdatum vom (...) ist mit dem medizinisch festgestellten Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren am (...). August 2023 nicht vereinbar und folglich nicht wahrscheinlich. Vielmehr ist aufgrund des festgestellten Mindestalters davon auszugehen, dass er älter ist als von ihm angegeben. 7.4 Auch das in Italien registrierte Geburtsdatum vom (...) weicht vom hierzulande angegebenen ([...]) erheblich ab. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die italienischen Behörden hätten ohne seine Angaben oder anderweitige Hinweise irgendein Geburtsdatum vermerkt, erscheint wenig realistisch. In Bezug auf die vom SEM angeführte Aussage des Bruders des Beschwerdeführers (vgl. Verfügung vom 22. September 2023 S. 4, 3. Absatz) wäre das SEM gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör einzuräumen. Nachdem der durch eine Rechtsbeiständin vertretene Beschwerdeführer aber die Möglichkeit gehabt hat, im Rahmen seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2023 dazu Stellung zu nehmen und er diesbezüglich keine Einwände vorgebracht respektive keine Ausführungen gemacht hat, besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen zu kassieren. Das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsjahr ([...]) steht in Widerspruch zu der Angabe seines Bruders bei dessen Anhörung im Asylverfahren vom (...), wonach der Beschwerdeführer dannzumal zirka (...) Jahre alt gewesen sei. Insgesamt betrachtet erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsjahr ([...]) folglich nicht wahrscheinlich. Die Aktenlage spricht vielmehr für ein früheres Geburtsjahr. 7.5 Nach dem Gesagten konnte weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) aber nicht als wahrscheinlicher respektive nicht überwiegend wahrscheinlich. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht ermitteln. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet das Gericht jedoch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als wahrscheinlicher als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) ist deshalb unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag vom (...) des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge um Erteilung (respektive sinngemäss um Wiederherstellung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: