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D-1489/2017

D-1489/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihren Sohn am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie sich zuvor in Italien aufgehalten hatten. Am (...) brachte sie ihre Tochter zur Welt. Mit Verfügung vom 22. November 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeführerin habe am 9. August 2016 bereits in Italien um Asyl nachgesucht, weshalb Italien gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die italienischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 22. November 2016 ausdrücklich zugestimmt, dies unter Festhaltung der Personalien der Beschwerdeführenden und der Zusicherung, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung der Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt würden. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden. Die Anwesenheit einer Tante der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergebe kein Zuständigkeitskriterium, zumal es sich dabei nicht um eine Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würden. Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seien nicht gegeben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 13. Januar 2017 ging beim SEM ein ärztliches Schreiben vom 11. Januar 2017 bezüglich des Gesundheitszustands des Sohnes der Beschwerdeführerin ([...]) ein. Das SEM nahm das besagte Schreiben als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 16. Januar 2017 ab. Es erklärte die Verfügung vom 22. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 reichte Aleksandar Rusev beim SEM eine vom 25. Januar 2017 datierende Vollmacht der Beschwerdeführerin ein und ersuchte um Widerruf der Verfügung vom 16. Januar 2017 sowie um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. Gleichzeitig teilte es mit, es lägen keine Gründe für einen Widerruf der Verfügung vom 16. Januar 2017 vor. Den Beschwerdeführenden stehe es frei, die besagte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 (Eingang am 20. Februar 2017) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie ersuchten um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 22. November 2016 und 11. Januar 2017 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Sie legten dem Wiedererwägungsgesuch einen Arztbericht vom 1. Februar 2017, einen Bericht der kantonalen Mütter- und Väterberatung vom 2. Februar 2017 und ein Schreiben der Familie der Tante der Beschwerdeführerin bei und machten im Wesentlichen geltend, die Sachlage habe sich seit Erlass der Nichteintretensverfügung vom 22. November 2016 hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses und des Kindeswohls wesentlich verändert. Laut dem Arztbericht vom 1. Februar 2017 leide der Sohn an einer (...) und einer schweren (...). Er benötige eine Spezialbetreuung und eine ruhige Umgebung. Auch die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und die Tochter leide an einer (...). Gemäss dem Bericht der kantonalen Mütter- und Väterberatung vom 2. Februar 2017 sei die Beschwerdeführerin mit der Kinderbetreuung völlig überfordert und es sei eine Gefährdungsmeldung bei der Kindesschutzbehörde (KESB) eingereicht worden. Die (...) Familie der Tante unterstütze die Beschwerdeführenden tatkräftig bei der Kinderbetreuung, dem Einkaufen, bei Übersetzungen und der Wahrnehmung von Terminen. Die Zeit, die der Sohn bei der Familie verbringe, wirke sich positiv auf sein Verhalten und seine Entwicklung aus, und die Familie plane, in ihrer Wohnung eine Spielecke einzurichten. Die Tante gehöre zwar nicht zum Verwandtenkreis gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 16 Dublin-III-VO. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Familie der Tante sei aber nach Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksichtigen und gestützt darauf das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Aufgrund der heutigen Aktenlage sei wiedererwägungsweise davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien, wo sie über kein unterstützendes, verwandtschaftliches Netz verfügen und die Kinder entweder verwahrlosen würden oder der überforderten Mutter weggenommen werden müssten, mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht vereinbar sei. Es sei gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen, ob aus den sich aus den Beweismitteln und der Gesuchsbegründung ergebenden humanitären Gründen auf die Asylgesuche einzutreten sei. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 - eröffnet am 1. März 2017 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 22. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses sei festzustellen, dass die Tante und Cousins respektive Cousinen der Beschwerdeführerin nicht zum Personenkreis von Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO gehören würden, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auf diese Bestimmung berufen könnten. Auch eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei nicht angezeigt, da die Tante nicht zur Kernfamilie im Sinne der Dublin-III-VO gehöre. Bezüglich der medizinischen Vorbringen (Beschwerdeführerin: [...], [...]; Sohn: [...], [...]; Tochter: [...]) lägen keine Hinweise vor, wonach Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche Versorgung zu gewähren, den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigern würde. Eine zwangsweise Rückführung einer Person mit gesundheitlichen Problemen könne nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich diese in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei einem Nichteintretensentscheid suizidale Tendenzen bemerkbar machen könnten, es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine Suizidgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihr frei, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden würden in Italien eine vollumfängliche Betreuung erhalten. Es werde diesbezüglich auf die Erwägungen in den Verfügungen vom 22. November 2016 und 16. Januar 2017 verwiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden oder das Kindeswohl gefährdet wäre. Es obliege der KESB und nicht der Asylbehörde, weitere Schritte abzuwägen. Die Beschwerdeführerin könne in Italien diesbezügliche Unterstützung einfordern und es sei dann an den italienischen Behörden, allfällige Massnahmen zur Wahrung des Kindeswohls einzuleiten. Aufgrund der vorherigen Ausführungen lägen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs.3 AsylV 1 vor. E. Mit Eingabe vom 8. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2017 respektive um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2016 und um Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - um vorsorgliche Aussetzung des Überstellungsvollzugs bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Weiter wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und der Mütter- und Väterberatungsstelle dargelegt, wie sich die Sachlage verändert habe, und begründet, weshalb das Kindeswohl bei einer Überstellung nach Italien verletzt wäre. Das SEM habe sich mit den entsprechenden Vorbringen indes nicht auseinandergesetzt, sondern textbausteinartig "medizinische Vorbringen" geprüft, obwohl sie gar nicht geltend gemachten hätten, medizinische Gründe würden gegen die Überstellung sprechen. Es werde nicht in Frage gestellt, dass Italien zur Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung im Stande sei. Sie hätten die besagten Berichte vielmehr eingereicht, um aufzuzeigen, dass eine erneute Beurteilung der Überstellung unter dem Aspekt des Kindeswohls geboten sei. Dies sei vom SEM in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt worden. Stattdessen habe sich das SEM mit der Suizidalität der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, obwohl eine solche gar nicht geltend gemacht worden sei. Es liege auf der Hand, dass das SEM nicht für Kindesschutzmassnahmen zuständig sei, aber die Asylbehörden hätten im Dublin-Verfahren das Kindeswohl zu berücksichtigen. Das Vorhandensein einer familiären Umgebung in der Schweiz sei zu berücksichtigen, zeige die Aktenlage doch, dass der Sohn aus medizinischer und psychologischer Sicht eine spezielle Umgebung brauche, die in Italien nicht gegeben wäre. Ohne die Unterstützung der Familie der Tante sei davon auszugehen, dass die massiv überforderte und psychisch angeschlagene Mutter nicht in der Lage sein werde, die nötige Betreuung zu erbringen, zumal sie sich um die an einer (...) leidende Tochter kümmern müsse. Diese Umstände seien im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 22. November 2016 nicht respektive nicht in diesem Ausmass bekannt gewesen, weshalb sie wiedererwägungsweise zu berücksichtigen seien. Die Dublin-III-VO entbinde die Schweiz nicht von der Einhaltung der KRK. Eine Überstellung nach Italien, wo sie über kein familiäres, unterstützendes Beziehungsnetz verfügen würden, würde zu einer Entwurzelung, insbesondere des Sohnes, und somit zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. Bei einer Überstellung nach Italien müssten die Kinder aufgrund zu erwartender Kindesschutzmassnahmen wegen Kindeswohlgefährdung mit der Trennung von der Mutter rechnen. Die angefochtene Verfügung verstosse daher nicht nur gegen Art. 3 und 22 KRK, sondern letztlich auch gegen Art. 3 und 8 EMRK. Hinsichtlich des Abhängigkeitsverhältnisses zu der Familie der Tante der Beschwerdeführerin habe das SEM einzig auf die - unbestrittene - Nichtanwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hingewiesen. Das Abhängigkeitsverhältnis hätte vom SEM jedoch bei der Frage des Selbsteintritts nach Art. 17 Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen, zumal es verpflichtet sei, sein Ermessen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wahrzunehmen und darzulegen, weshalb es von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen nicht Gebrauch machen wolle. Indem das SEM das Abhängigkeitsverhältnis und damit das Kindeswohl bei der Anwendung der Souveränitätsklausel nicht beachtet habe, habe es sein Ermessen unterschritten und damit Bundesrecht verletzt. F. Am 10. März 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der (...) vom 10. März 2017 über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ein. Auf die diesbezügliche Beschwerdeergänzung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens - sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 16. Februar 2017 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügten unter anderem, das SEM sei seiner Pflicht zur Ermessensausübung im Rahmen der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gesetzeskonform nachgekommen beziehungsweise habe nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb auf einen Selbsteintritt verzichtet werde.

E. 5.2 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besagt, dass das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessensspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei Vorliegen von durch die gesuchstellende Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Im Unterlassungsfall liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Folglich kommt dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, sondern es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer E-4969/2016 vom 21. November 2016 und E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden ersuchten wiedererwägungsweise unter Verweis auf Berichte der behandelnden Ärzte und der kantonalen Mütter- und Väterberatung um erneute Beurteilung der Überstellung nach Italien unter dem Aspekt des Kindeswohls. Sie wiesen in diesem Zusammenhang auf die hierzulande bestehende Unterstützung durch die Familie der Tante der Beschwerdeführerin hin und betonten die Wichtigkeit dieser familiären Umgebung, insbesondere für die Entwicklung des Sohnes. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung beschränken sich auf die Fragen der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eines zwingenden Selbsteintritts hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK. Eine umfassende Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen hat das SEM indessen unterlassen. Es hätte in nachvollziehbarer Weise und unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen und begründen müssen, ob es aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden (u.a. des hierzulande bestehenden Beziehungsnetzes und der geltend gemachten Wichtigkeit der Unterstützung durch die Familie der Tante der Beschwerdeführerin) angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Aus der pauschalen Formulierung, dass "aufgrund der vorherigen Ausführungen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen" würden, ist nicht erkennbar, welche Kriterien das SEM dem vorliegenden Fall zur Beurteilung der humanitären Gründe konkret zugrunde gelegt hat. Damit ist es seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten.

E. 5.4 Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, unter umfassender Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 8 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, womit auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. Seitens der Rechtsvertretung wurde für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1489/2017 Urteil vom 20. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Aleksandar Rusev, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin- Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte für sich und ihren Sohn am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie sich zuvor in Italien aufgehalten hatten. Am (...) brachte sie ihre Tochter zur Welt. Mit Verfügung vom 22. November 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zur Begründung führte es an, die Beschwerdeführerin habe am 9. August 2016 bereits in Italien um Asyl nachgesucht, weshalb Italien gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/213 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Die italienischen Behörden hätten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 22. November 2016 ausdrücklich zugestimmt, dies unter Festhaltung der Personalien der Beschwerdeführenden und der Zusicherung, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung der Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland überstellt würden. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden. Die Anwesenheit einer Tante der Beschwerdeführerin in der Schweiz ergebe kein Zuständigkeitskriterium, zumal es sich dabei nicht um eine Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würden. Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seien nicht gegeben. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 13. Januar 2017 ging beim SEM ein ärztliches Schreiben vom 11. Januar 2017 bezüglich des Gesundheitszustands des Sohnes der Beschwerdeführerin ([...]) ein. Das SEM nahm das besagte Schreiben als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 16. Januar 2017 ab. Es erklärte die Verfügung vom 22. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 reichte Aleksandar Rusev beim SEM eine vom 25. Januar 2017 datierende Vollmacht der Beschwerdeführerin ein und ersuchte um Widerruf der Verfügung vom 16. Januar 2017 sowie um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter Akteneinsicht. Gleichzeitig teilte es mit, es lägen keine Gründe für einen Widerruf der Verfügung vom 16. Januar 2017 vor. Den Beschwerdeführenden stehe es frei, die besagte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 (Eingang am 20. Februar 2017) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie ersuchten um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 22. November 2016 und 11. Januar 2017 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Sie legten dem Wiedererwägungsgesuch einen Arztbericht vom 1. Februar 2017, einen Bericht der kantonalen Mütter- und Väterberatung vom 2. Februar 2017 und ein Schreiben der Familie der Tante der Beschwerdeführerin bei und machten im Wesentlichen geltend, die Sachlage habe sich seit Erlass der Nichteintretensverfügung vom 22. November 2016 hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses und des Kindeswohls wesentlich verändert. Laut dem Arztbericht vom 1. Februar 2017 leide der Sohn an einer (...) und einer schweren (...). Er benötige eine Spezialbetreuung und eine ruhige Umgebung. Auch die Beschwerdeführerin sei traumatisiert und die Tochter leide an einer (...). Gemäss dem Bericht der kantonalen Mütter- und Väterberatung vom 2. Februar 2017 sei die Beschwerdeführerin mit der Kinderbetreuung völlig überfordert und es sei eine Gefährdungsmeldung bei der Kindesschutzbehörde (KESB) eingereicht worden. Die (...) Familie der Tante unterstütze die Beschwerdeführenden tatkräftig bei der Kinderbetreuung, dem Einkaufen, bei Übersetzungen und der Wahrnehmung von Terminen. Die Zeit, die der Sohn bei der Familie verbringe, wirke sich positiv auf sein Verhalten und seine Entwicklung aus, und die Familie plane, in ihrer Wohnung eine Spielecke einzurichten. Die Tante gehöre zwar nicht zum Verwandtenkreis gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 16 Dublin-III-VO. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der Familie der Tante sei aber nach Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksichtigen und gestützt darauf das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Aufgrund der heutigen Aktenlage sei wiedererwägungsweise davon auszugehen, dass eine Überstellung nach Italien, wo sie über kein unterstützendes, verwandtschaftliches Netz verfügen und die Kinder entweder verwahrlosen würden oder der überforderten Mutter weggenommen werden müssten, mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) nicht vereinbar sei. Es sei gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen, ob aus den sich aus den Beweismitteln und der Gesuchsbegründung ergebenden humanitären Gründen auf die Asylgesuche einzutreten sei. D. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 - eröffnet am 1. März 2017 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 22. November 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, wies die Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses sei festzustellen, dass die Tante und Cousins respektive Cousinen der Beschwerdeführerin nicht zum Personenkreis von Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO gehören würden, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht auf diese Bestimmung berufen könnten. Auch eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei nicht angezeigt, da die Tante nicht zur Kernfamilie im Sinne der Dublin-III-VO gehöre. Bezüglich der medizinischen Vorbringen (Beschwerdeführerin: [...], [...]; Sohn: [...], [...]; Tochter: [...]) lägen keine Hinweise vor, wonach Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, die erforderliche Versorgung zu gewähren, den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigern würde. Eine zwangsweise Rückführung einer Person mit gesundheitlichen Problemen könne nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn sich diese in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei einem Nichteintretensentscheid suizidale Tendenzen bemerkbar machen könnten, es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine Suizidgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihr frei, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführenden würden in Italien eine vollumfängliche Betreuung erhalten. Es werde diesbezüglich auf die Erwägungen in den Verfügungen vom 22. November 2016 und 16. Januar 2017 verwiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden oder das Kindeswohl gefährdet wäre. Es obliege der KESB und nicht der Asylbehörde, weitere Schritte abzuwägen. Die Beschwerdeführerin könne in Italien diesbezügliche Unterstützung einfordern und es sei dann an den italienischen Behörden, allfällige Massnahmen zur Wahrung des Kindeswohls einzuleiten. Aufgrund der vorherigen Ausführungen lägen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs.3 AsylV 1 vor. E. Mit Eingabe vom 8. März 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2017 respektive um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2016 und um Eintreten auf die Asylgesuche, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - um vorsorgliche Aussetzung des Überstellungsvollzugs bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Weiter wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und der Mütter- und Väterberatungsstelle dargelegt, wie sich die Sachlage verändert habe, und begründet, weshalb das Kindeswohl bei einer Überstellung nach Italien verletzt wäre. Das SEM habe sich mit den entsprechenden Vorbringen indes nicht auseinandergesetzt, sondern textbausteinartig "medizinische Vorbringen" geprüft, obwohl sie gar nicht geltend gemachten hätten, medizinische Gründe würden gegen die Überstellung sprechen. Es werde nicht in Frage gestellt, dass Italien zur Gewährleistung der medizinischen Grundversorgung im Stande sei. Sie hätten die besagten Berichte vielmehr eingereicht, um aufzuzeigen, dass eine erneute Beurteilung der Überstellung unter dem Aspekt des Kindeswohls geboten sei. Dies sei vom SEM in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt worden. Stattdessen habe sich das SEM mit der Suizidalität der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, obwohl eine solche gar nicht geltend gemacht worden sei. Es liege auf der Hand, dass das SEM nicht für Kindesschutzmassnahmen zuständig sei, aber die Asylbehörden hätten im Dublin-Verfahren das Kindeswohl zu berücksichtigen. Das Vorhandensein einer familiären Umgebung in der Schweiz sei zu berücksichtigen, zeige die Aktenlage doch, dass der Sohn aus medizinischer und psychologischer Sicht eine spezielle Umgebung brauche, die in Italien nicht gegeben wäre. Ohne die Unterstützung der Familie der Tante sei davon auszugehen, dass die massiv überforderte und psychisch angeschlagene Mutter nicht in der Lage sein werde, die nötige Betreuung zu erbringen, zumal sie sich um die an einer (...) leidende Tochter kümmern müsse. Diese Umstände seien im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vom 22. November 2016 nicht respektive nicht in diesem Ausmass bekannt gewesen, weshalb sie wiedererwägungsweise zu berücksichtigen seien. Die Dublin-III-VO entbinde die Schweiz nicht von der Einhaltung der KRK. Eine Überstellung nach Italien, wo sie über kein familiäres, unterstützendes Beziehungsnetz verfügen würden, würde zu einer Entwurzelung, insbesondere des Sohnes, und somit zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. Bei einer Überstellung nach Italien müssten die Kinder aufgrund zu erwartender Kindesschutzmassnahmen wegen Kindeswohlgefährdung mit der Trennung von der Mutter rechnen. Die angefochtene Verfügung verstosse daher nicht nur gegen Art. 3 und 22 KRK, sondern letztlich auch gegen Art. 3 und 8 EMRK. Hinsichtlich des Abhängigkeitsverhältnisses zu der Familie der Tante der Beschwerdeführerin habe das SEM einzig auf die - unbestrittene - Nichtanwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO hingewiesen. Das Abhängigkeitsverhältnis hätte vom SEM jedoch bei der Frage des Selbsteintritts nach Art. 17 Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen, zumal es verpflichtet sei, sein Ermessen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wahrzunehmen und darzulegen, weshalb es von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen nicht Gebrauch machen wolle. Indem das SEM das Abhängigkeitsverhältnis und damit das Kindeswohl bei der Anwendung der Souveränitätsklausel nicht beachtet habe, habe es sein Ermessen unterschritten und damit Bundesrecht verletzt. F. Am 10. März 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der (...) vom 10. März 2017 über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin ein. Auf die diesbezügliche Beschwerdeergänzung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens - sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 16. Februar 2017 nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung nach Italien gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügten unter anderem, das SEM sei seiner Pflicht zur Ermessensausübung im Rahmen der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht gesetzeskonform nachgekommen beziehungsweise habe nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb auf einen Selbsteintritt verzichtet werde. 5.2 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 umgesetzt und konkretisiert. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besagt, dass das SEM ein Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den genannten Ermessensspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM - bei Vorliegen von durch die gesuchstellende Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen - in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Im Unterlassungsfall liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). Folglich kommt dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, sondern es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (vgl. hierzu auch die Urteile des BVGer E-4969/2016 vom 21. November 2016 und E-4487/2015 vom 12. Oktober 2015). 5.3 Die Beschwerdeführenden ersuchten wiedererwägungsweise unter Verweis auf Berichte der behandelnden Ärzte und der kantonalen Mütter- und Väterberatung um erneute Beurteilung der Überstellung nach Italien unter dem Aspekt des Kindeswohls. Sie wiesen in diesem Zusammenhang auf die hierzulande bestehende Unterstützung durch die Familie der Tante der Beschwerdeführerin hin und betonten die Wichtigkeit dieser familiären Umgebung, insbesondere für die Entwicklung des Sohnes. Die diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung beschränken sich auf die Fragen der Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eines zwingenden Selbsteintritts hinsichtlich einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK. Eine umfassende Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen hat das SEM indessen unterlassen. Es hätte in nachvollziehbarer Weise und unter Darlegung der einschlägigen Kriterien prüfen und begründen müssen, ob es aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden (u.a. des hierzulande bestehenden Beziehungsnetzes und der geltend gemachten Wichtigkeit der Unterstützung durch die Familie der Tante der Beschwerdeführerin) angezeigt ist, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen auszuüben. Aus der pauschalen Formulierung, dass "aufgrund der vorherigen Ausführungen auch keine Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen" würden, ist nicht erkennbar, welche Kriterien das SEM dem vorliegenden Fall zur Beurteilung der humanitären Gründe konkret zugrunde gelegt hat. Damit ist es seiner Pflicht zur gesetzeskonformen Ermessensausübung nicht nachgekommen und hat sein Ermessen unterschritten. 5.4 Da es sich bei der Ermessensunterschreitung um eine Rechtsverletzung handelt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3), ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, unter umfassender Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, womit auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos wird. Seitens der Rechtsvertretung wurde für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: