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D-1479/2014

D-1479/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 31. Oktober 2002 von Tunis aus auf dem Luftweg und gelangte gleichentags nach M._______. In der Folge hielt sie sich nach Ablauf ihres Touristenvisums illegal in der Schweiz auf und stellte am 2. November 2009 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______. Anlässlich der Befragung vom 11. November 2009 zur Person (BzP) im Transitzentrum O._______ sowie der Anhörungen vom 27. November 2009 und 23. September 2013 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe im Heimatstaat vom Jahre 1997 an eine heimliche Beziehung zu einem Arbeitskollegen unterhalten. Als ihr strenggläubiger Bruder C._______ von dieser Verbindung erfahren habe, sei es zu einem erheblichen Streit gekommen. Anlässlich ihres Besuchs von Angehörigen Anfang Januar 2002 im Heimatdorf P._______ habe der oben erwähnte Bruder sie gefesselt, geschlagen und für zwei bis drei Tage in ein Zimmer gesperrt. Nachdem ihre Mutter sie befreit habe, sei sie per Autostopp zu einer Bekannten nach Tunis gefahren, wo sie sich in der Folge habe ärztlich behandeln lassen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich über eine in der Schweiz wohnhafte Cousine ein Touristenvisum organisiert und sei im Oktober 2002 ausgereist. In der Schweiz habe sie Kontakt zu einer tunesischen Familie, bestehend aus anerkannten Flüchtlingen, geknüpft. Deshalb sei sie mehrfach von der tunesischen Botschaft vorgeladen und nach den Angehörigen dieser Familie befragt worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel, darunter mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten. Am 28. Oktober 2010 heiratete die Beschwerdeführerin einen Algerier. Am 27. Dezember 2013 kam ihre gemeinsame Tochter B._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 erlittene Misshandlung erweise sich als unmittelbar ausreisebegründend. Indessen sei nicht einzusehen, weshalb sie erst sieben Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Ihr Verhalten entspreche in keiner Weise demjenigen einer schutzsuchenden Person. Wären der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Misshandlungen tatsächlich widerfahren, wäre stattdessen zu erwarten gewesen, dass sie sofort nach ihrer Einreise ein Asylgesuch gestellt hätte. Ihre Erklärung, wonach sie zunächst gedacht habe, ein Asylgesuch wäre nicht gut für sie, vermöge nicht zu überzeugen. Dementsprechend sei festzuhalten, dass am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen gewisse Zweifel bestünden. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit könne aber letztlich offen bleiben, da ihre Vorbringen auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten. Was nämlich die erheblichen Misshandlungen durch den Bruder anbelange, so habe sich die Beschwerdeführerin nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewendet, weshalb diesen auch nicht vorgeworfen werden könne, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären. Vielmehr sei mangels gegenteiliger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Vorliegend bestünden aufgrund der Feststellung, der Beschwerdeführerin stehe in Tunesien eine Schutzinfrastruktur zur Verfügung, keine Hinweise auf eine drohende zukünftige Verfolgung. Hinzu komme die Tatsache, dass sich ihre persönliche Ausgangslage seit den seinerzeitigen Ereignissen massgeblich verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nun eine eigene Familie und sei nicht mehr auf das Wohlwollen ihres älteren Bruders angewiesen. Vielmehr stehe es ihr frei, sich in einem gemeinsamen Haushalt am Ort ihrer Wahl niederzulassen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, welche Gefährdung mit ihrer Bekanntschaft mit einer tunesischen Flüchtlingsfamilie einhergehen sollte. Damit erweise sich die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung anhand einer objektiven Betrachtungsweise als unbegründet. Gesamthaft hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbundene Strafe oder Behandlung drohe. Sie habe nämlich zu Protokoll gegeben, dass sie in der Heimat niemals Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe. Mangels anderweitiger Hinweise sei zudem vom Vorhandensein einer genügenden Schutzinfrastruktur auszugehen. Mithin erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Da die Beschwerdeführerin seit dem 28. Oktober 2010 verheiratet sei, müsse bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt werden. Das Asylgesuch ihres Ehemannes sei mit separatem Entscheid gleichen Datums abgewiesen worden. Zu prüfen sei daher die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Tunesien und alternativ nach Algerien. Die in Tunesien respektive Algerien herrschende politische Situation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in wahlweise einen der beiden Staaten. In individueller Hinsicht seien die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Behandlungsmöglichkeiten in ihren Herkunftsländern sei festzustellen, dass sowohl Algerien als auch Tunesien über Gesundheitseinrichtungen verfügten, in denen psychische Beschwerden behandelbar seien. Einer weitergehenden Behandlung im Falle einer Rückkehr stehe damit nichts entgegen. Die Tatsache, dass die psychiatrische Versorgung dort nicht auf westeuropäischem Niveau liege, spiele keine entscheidende Rolle, zumal ihr angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr keine drastische und lebensdrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohe. Damit könne von den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geschlossen werden. An dieser Einschätzung vermöge auch die im vorgenannten ärztlichen Schreiben geäusserte Befürchtung eines Suizids nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse, dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der Hand hätte, durch entsprechende Äusserungen die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen. Schliesslich könne dieser Belastung im Rahmen einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung - unter Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe - Rechnung getragen werden. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 20. März 2014 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Bundesamtes für Migration vom 18. Februar 2014 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes zu koordinieren beziehungsweise bis zu einem Entscheid in dessen Verfahren zu sistieren. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 17. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. April 2014. D.c Mit Eingabe vom 22. April 2014 liess die Beschwerdeführerin ein nicht datiertes ärztliches Zeugnis zu den Akten reichen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Februar 2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 18. Februar 2014) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 18. Februar 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.1.3 Wie den im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichten Arztzeugnissen (A29) und dem mit Begleitschreiben vom 22. April 2014 deponierten ärztlichen Zeugnis zu entnehmen ist, befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2012 wegen einer schweren Depression und einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei der jetzigen Therapeutin. Das Krankheitsbild sei, folgt man den Ausführungen im Arztzeugnis vom 11. September 2013, gekennzeichnet durch Schlafstörungen, Grübelneigung, Ängste, Konzentrationsstörungen, Intrusionen, Albträume, Dissoziationszustände und immer wiederkehrende Flashbacks und Suizidgedanken. Im neusten Arztzeugnis vom April 2014 führt die behandelnde Ärztin in diesem Zusammenhang aus, eine Ausweisung in den Heimatstaat berge die Gefahr einer schweren Retraumatisierung, welche zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und der Suizidalität führen könne. Zudem könne eine solche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin deutliche negative Auswirkungen auf das erst im Dezember 2013 geborene Kind haben, weil die Mutter bei einer weiteren Retraumatisierung sicher nicht in der Lage sein werde, sich adäquat um ihre Tochter zu kümmern. Bereits bei ihrem letzten Termin am 16. April 2014 habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik und der Ängste gezeigt, weshalb darum gebeten werde, von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen.

E. 6 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich auch angesichts der Suizidalität der Beschwerdeführerin keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug, weshalb die behandelnde Ärztin diesbezüglich keine besondere Verantwortung trägt. Des Weiteren ist der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland allenfalls für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42- 44), eine weitere Behandlung in der Schweiz somit auch nicht indiziert. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin die Rückkehr in Begleitung ihres Ehemannes antreten, zumal über dessen Beschwerde mit Urteil gleichen Datums entschieden wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.1.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Tunesien (und Algerien) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat oder einer Niederlassung im Heimatstaat des Ehemannes schliessen.

E. 6.1.2 Die im Arztbericht vom 16. April 2014 aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung wie auch die Depression der Beschwerdeführerin vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in Tunesien (wie auch in Algerien) gewährleistet, dies umso eher als die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Tunesien oder Algerien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24).

E. 6.1.3 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin den allergrössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das sie sich bei ihrer Rückkehr stützen kann und welches ihr eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser Stelle offenbleiben, lässt doch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst nach mehr als siebenjährigem illegalem Aufenthalt in der Schweiz und eingehender Beratung (A1/11 Ziff. 15 S. 7) eingereicht hat, ihre Vorbringen generell wie auch diejenigen zu ihrem sozialen Netz unglaubhaft erscheinen. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin zu einer zentralen, wesentlichen Frage, nämlich wer sie nach drei Tagen freigelassen habe (A1/11 Ziff. 15 S. 5, A10/20 F71 S. 8, F114/5 S. 14, Anmerkung zu F71 S. 18), widersprüchlich geäussert hat. Ausserdem erscheint es mehr als ungewöhnlich, wenn zwei Personen, die sich nicht kennen, die Beschwerdeführerin mit ein- und demselben, etwas ausgefallenen Schimpfwort beleidigen (A1/11 Ziff. 15 S. 7 oben, A10/20 Ziff. 84 S. 10). Es drängt sich daher der Eindruck auf, die Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhten nicht auf Tatsachen. Demgegenüber steht aufgrund ihrer Vorbringen fest, dass sie über eine Mittelschulausbildung ohne Abschluss beziehungsweise eine Ausbildung als Schneiderin sowie Berufserfahrung als Mitarbeiterin in einer Fischereifabrik verfügt und auch während ihres langjährigen illegalen Aufenthalts in der Schweiz stets ihren Lebensunterhalt selbst verdient hat. Es ist deshalb anzunehmen, es werde ihr auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat oder Algerien wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen, dies umso mehr, als ihr ein Ehemann als Partner zur Seite steht. Überdies leben zahlreiche Verwandte bzw. Bekannte der Beschwerdeführerin in der Schweiz und Frankreich, teils in Tunesien, die sie bei einer Rückkehr nach Tunesien oder Algerien allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht unterstützen können und/oder dies in der Vergangenheit bereits getan haben (A1/11 Ziff. 15 S. 5/6, A10/20 F8 S. 3, F27 S. 4, F36 S. 5, F40 S. 6, F91 S. 11). Nötigenfalls kann ihr zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz zusätzlich Rückkehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Auch das Kindeswohl der noch nicht einmal halbjährigen Tochter und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) stehen der Rückkehr nach Algerien oder Tunesien nicht entgegen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Tunesien oder Algerien als zumutbar zu erachten ist.

E. 6.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.2 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1479/2014 Urteil vom 26. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, und deren Kind B._______, geboren (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 31. Oktober 2002 von Tunis aus auf dem Luftweg und gelangte gleichentags nach M._______. In der Folge hielt sie sich nach Ablauf ihres Touristenvisums illegal in der Schweiz auf und stellte am 2. November 2009 ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______. Anlässlich der Befragung vom 11. November 2009 zur Person (BzP) im Transitzentrum O._______ sowie der Anhörungen vom 27. November 2009 und 23. September 2013 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie habe im Heimatstaat vom Jahre 1997 an eine heimliche Beziehung zu einem Arbeitskollegen unterhalten. Als ihr strenggläubiger Bruder C._______ von dieser Verbindung erfahren habe, sei es zu einem erheblichen Streit gekommen. Anlässlich ihres Besuchs von Angehörigen Anfang Januar 2002 im Heimatdorf P._______ habe der oben erwähnte Bruder sie gefesselt, geschlagen und für zwei bis drei Tage in ein Zimmer gesperrt. Nachdem ihre Mutter sie befreit habe, sei sie per Autostopp zu einer Bekannten nach Tunis gefahren, wo sie sich in der Folge habe ärztlich behandeln lassen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich über eine in der Schweiz wohnhafte Cousine ein Touristenvisum organisiert und sei im Oktober 2002 ausgereist. In der Schweiz habe sie Kontakt zu einer tunesischen Familie, bestehend aus anerkannten Flüchtlingen, geknüpft. Deshalb sei sie mehrfach von der tunesischen Botschaft vorgeladen und nach den Angehörigen dieser Familie befragt worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel, darunter mehrere ärztliche Zeugnisse zu den Akten. Am 28. Oktober 2010 heiratete die Beschwerdeführerin einen Algerier. Am 27. Dezember 2013 kam ihre gemeinsame Tochter B._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 erlittene Misshandlung erweise sich als unmittelbar ausreisebegründend. Indessen sei nicht einzusehen, weshalb sie erst sieben Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Ihr Verhalten entspreche in keiner Weise demjenigen einer schutzsuchenden Person. Wären der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Misshandlungen tatsächlich widerfahren, wäre stattdessen zu erwarten gewesen, dass sie sofort nach ihrer Einreise ein Asylgesuch gestellt hätte. Ihre Erklärung, wonach sie zunächst gedacht habe, ein Asylgesuch wäre nicht gut für sie, vermöge nicht zu überzeugen. Dementsprechend sei festzuhalten, dass am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen gewisse Zweifel bestünden. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit könne aber letztlich offen bleiben, da ihre Vorbringen auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten. Was nämlich die erheblichen Misshandlungen durch den Bruder anbelange, so habe sich die Beschwerdeführerin nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewendet, weshalb diesen auch nicht vorgeworfen werden könne, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären. Vielmehr sei mangels gegenteiliger Hinweise vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Vorliegend bestünden aufgrund der Feststellung, der Beschwerdeführerin stehe in Tunesien eine Schutzinfrastruktur zur Verfügung, keine Hinweise auf eine drohende zukünftige Verfolgung. Hinzu komme die Tatsache, dass sich ihre persönliche Ausgangslage seit den seinerzeitigen Ereignissen massgeblich verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nun eine eigene Familie und sei nicht mehr auf das Wohlwollen ihres älteren Bruders angewiesen. Vielmehr stehe es ihr frei, sich in einem gemeinsamen Haushalt am Ort ihrer Wahl niederzulassen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, welche Gefährdung mit ihrer Bekanntschaft mit einer tunesischen Flüchtlingsfamilie einhergehen sollte. Damit erweise sich die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung anhand einer objektiven Betrachtungsweise als unbegründet. Gesamthaft hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbundene Strafe oder Behandlung drohe. Sie habe nämlich zu Protokoll gegeben, dass sie in der Heimat niemals Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe. Mangels anderweitiger Hinweise sei zudem vom Vorhandensein einer genügenden Schutzinfrastruktur auszugehen. Mithin erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Da die Beschwerdeführerin seit dem 28. Oktober 2010 verheiratet sei, müsse bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt werden. Das Asylgesuch ihres Ehemannes sei mit separatem Entscheid gleichen Datums abgewiesen worden. Zu prüfen sei daher die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Tunesien und alternativ nach Algerien. Die in Tunesien respektive Algerien herrschende politische Situation spreche nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in wahlweise einen der beiden Staaten. In individueller Hinsicht seien die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Behandlungsmöglichkeiten in ihren Herkunftsländern sei festzustellen, dass sowohl Algerien als auch Tunesien über Gesundheitseinrichtungen verfügten, in denen psychische Beschwerden behandelbar seien. Einer weitergehenden Behandlung im Falle einer Rückkehr stehe damit nichts entgegen. Die Tatsache, dass die psychiatrische Versorgung dort nicht auf westeuropäischem Niveau liege, spiele keine entscheidende Rolle, zumal ihr angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen bei einer Rückkehr keine drastische und lebensdrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohe. Damit könne von den vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geschlossen werden. An dieser Einschätzung vermöge auch die im vorgenannten ärztlichen Schreiben geäusserte Befürchtung eines Suizids nichts zu ändern. Anders zu entscheiden hiesse, dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der Hand hätte, durch entsprechende Äusserungen die Gewährung eines Aufenthaltsrechts zu erzwingen. Schliesslich könne dieser Belastung im Rahmen einer entsprechenden Rückkehrvorbereitung - unter Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe - Rechnung getragen werden. Damit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 20. März 2014 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Bundesamtes für Migration vom 18. Februar 2014 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Ehemannes zu koordinieren beziehungsweise bis zu einem Entscheid in dessen Verfahren zu sistieren. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 17. April 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 15. April 2014. D.c Mit Eingabe vom 22. April 2014 liess die Beschwerdeführerin ein nicht datiertes ärztliches Zeugnis zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Februar 2014). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 18. Februar 2014) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Massgeblich für die Beurteilung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl- respektive des Beschwerdeentscheids. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des BVGer der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 18. Februar 2014 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.1.3 Wie den im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichten Arztzeugnissen (A29) und dem mit Begleitschreiben vom 22. April 2014 deponierten ärztlichen Zeugnis zu entnehmen ist, befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Juni 2012 wegen einer schweren Depression und einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei der jetzigen Therapeutin. Das Krankheitsbild sei, folgt man den Ausführungen im Arztzeugnis vom 11. September 2013, gekennzeichnet durch Schlafstörungen, Grübelneigung, Ängste, Konzentrationsstörungen, Intrusionen, Albträume, Dissoziationszustände und immer wiederkehrende Flashbacks und Suizidgedanken. Im neusten Arztzeugnis vom April 2014 führt die behandelnde Ärztin in diesem Zusammenhang aus, eine Ausweisung in den Heimatstaat berge die Gefahr einer schweren Retraumatisierung, welche zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und der Suizidalität führen könne. Zudem könne eine solche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin deutliche negative Auswirkungen auf das erst im Dezember 2013 geborene Kind haben, weil die Mutter bei einer weiteren Retraumatisierung sicher nicht in der Lage sein werde, sich adäquat um ihre Tochter zu kümmern. Bereits bei ihrem letzten Termin am 16. April 2014 habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik und der Ängste gezeigt, weshalb darum gebeten werde, von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin abzusehen.

6. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift drängt sich auch angesichts der Suizidalität der Beschwerdeführerin keine veränderte Betrachtungsweise auf. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In solchem Falle vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der geltend gemachten latenten Suizidalität der Beschwerdeführerin ist deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten trägt die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug, weshalb die behandelnde Ärztin diesbezüglich keine besondere Verantwortung trägt. Des Weiteren ist der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland allenfalls für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42- 44), eine weitere Behandlung in der Schweiz somit auch nicht indiziert. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin die Rückkehr in Begleitung ihres Ehemannes antreten, zumal über dessen Beschwerde mit Urteil gleichen Datums entschieden wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine solche Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 [S. 748], 2009/41 E. 7.1 [S. 576 f].; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.1.1 In casu lassen weder die allgemeine Lage in Tunesien (und Algerien) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat oder einer Niederlassung im Heimatstaat des Ehemannes schliessen. 6.1.2 Die im Arztbericht vom 16. April 2014 aufgeführte posttraumatische Belastungsstörung wie auch die Depression der Beschwerdeführerin vermögen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung der Beschwerdeführerin in Tunesien (wie auch in Algerien) gewährleistet, dies umso eher als die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Tunesien oder Algerien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24). 6.1.3 Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin den allergrössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat. Die Frage, ob sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das sie sich bei ihrer Rückkehr stützen kann und welches ihr eine Reintegration erleichtern würde, kann an dieser Stelle offenbleiben, lässt doch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch erst nach mehr als siebenjährigem illegalem Aufenthalt in der Schweiz und eingehender Beratung (A1/11 Ziff. 15 S. 7) eingereicht hat, ihre Vorbringen generell wie auch diejenigen zu ihrem sozialen Netz unglaubhaft erscheinen. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin zu einer zentralen, wesentlichen Frage, nämlich wer sie nach drei Tagen freigelassen habe (A1/11 Ziff. 15 S. 5, A10/20 F71 S. 8, F114/5 S. 14, Anmerkung zu F71 S. 18), widersprüchlich geäussert hat. Ausserdem erscheint es mehr als ungewöhnlich, wenn zwei Personen, die sich nicht kennen, die Beschwerdeführerin mit ein- und demselben, etwas ausgefallenen Schimpfwort beleidigen (A1/11 Ziff. 15 S. 7 oben, A10/20 Ziff. 84 S. 10). Es drängt sich daher der Eindruck auf, die Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhten nicht auf Tatsachen. Demgegenüber steht aufgrund ihrer Vorbringen fest, dass sie über eine Mittelschulausbildung ohne Abschluss beziehungsweise eine Ausbildung als Schneiderin sowie Berufserfahrung als Mitarbeiterin in einer Fischereifabrik verfügt und auch während ihres langjährigen illegalen Aufenthalts in der Schweiz stets ihren Lebensunterhalt selbst verdient hat. Es ist deshalb anzunehmen, es werde ihr auch nach einer Rückkehr in den Heimatstaat oder Algerien wieder gelingen, sich eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen, dies umso mehr, als ihr ein Ehemann als Partner zur Seite steht. Überdies leben zahlreiche Verwandte bzw. Bekannte der Beschwerdeführerin in der Schweiz und Frankreich, teils in Tunesien, die sie bei einer Rückkehr nach Tunesien oder Algerien allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht unterstützen können und/oder dies in der Vergangenheit bereits getan haben (A1/11 Ziff. 15 S. 5/6, A10/20 F8 S. 3, F27 S. 4, F36 S. 5, F40 S. 6, F91 S. 11). Nötigenfalls kann ihr zur Erleichterung der Eingliederung seitens der Schweiz zusätzlich Rückkehrhilfe gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Auch das Kindeswohl der noch nicht einmal halbjährigen Tochter und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) stehen der Rückkehr nach Algerien oder Tunesien nicht entgegen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Tunesien oder Algerien als zumutbar zu erachten ist. 6.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.2 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: