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D-7458/2014

D-7458/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-16 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2011 im Empfangs-und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am (...) 2011 fand dort eine erste Befragung statt (BzP). Am (...) 2012 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde aus C._______ in der Provinz D._______. (...) 2009 habe er (...) Mal erfolglos um die Hand einer jungen Frau angehalten. Dennoch habe er mit ihr in einer Liebesbeziehung gelebt. Kurz vor seiner Ausreise sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei seien sie von der Familie der Geliebten in deren Haus in flagranti erwischt worden. Es sei ihm gelungen, vor (...) zu entkommen. Seither würde er von deren Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Seine eigene Familie habe ihn umgehend zu einem E._______ in D._______ geschickt, welcher nach wenigen Tagen die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert habe. Vor diesem Hintergrund habe er seinen Heimatstaat (...) 2009 in Richtung F._______ verlassen, von wo er nach einem (...) Aufenthalt über G._______ nach H._______ gereist sei. Dort habe er sich während (...) aufgehalten und sei in der Folge (...) über ihm unbekannte Länder nach I._______ weitergereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Da er dort Probleme in (...) gehabt habe, sei er am 7. Dezember 2011 illegal in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 24. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zudem wurde, unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall, eine Ausreisefrist bis zum (...) 2014 gesetzt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stamme der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Suleimaniya, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer mit seiner Familie über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, habe eine ordentliche Schuldbildung und sei jung. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Es bestünden daher keine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage wäre, im Heimatstaat seine eigene Zukunft in die Hand zu nehmen und eine wirtschaftliche Unabhängigkeit aufzubauen. Diese Verfügung erwuchs am (...) 2014 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch samt einem Arztzeugnis vom 6. Oktober 2014 ein. Darin beantragte er - und zwar ausschliesslich aus medizinischen Gründen - die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ohne Behandlung selbstmordgefährdet und auf ärztliche Hilfe und Medikamente angewiesen. Er sei nicht reisefähig. Die bestehende Symptomatik seiner Krankheit würde sich bei einem Abbruch der Behandlung verschlechtern. Er sei auf eine regelmässige Überwachung des Krankheitszustands durch die Ärzte angewiesen. Im Irak, vor allem bei der aktuellen Situation im Norden, sei der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung kaum möglich. D. Mit Verfügung vom 21. November - eröffnet am (...) 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 24. April 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. (...) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das zu den Akten gereichte Arztzeugnis äussere sich widersprüchlich zur empfohlenen Verhaltenspsychotherapie. So müsse die Therapie alle (...) beziehungsweise (...) Tage erfolgen. Dem widerspreche die Angabe im selben Dokument, dass die letzte Konsultation am (...) 2014 stattgefunden habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gemäss Einschätzung seines Arztes ohne Behandlung suizidgefährdet, würde im Arztzeugnis nicht bestätigt. Dort sei explizit festgehalten, dass er nicht suizidal sei. Zudem sei das Arztzeugnis sehr allgemein formuliert und stütze sich grossenteils auf die im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen, deren Unglaubhaftigkeit bereits im Asylentscheid vom 24. April 2014 dargelegt worden sei. Auch die Feststellung im Arztzeugnis, dass sich eine Wegweisung aus der Schweiz negativ auf sein Verhalten und seinen psychischen Zustand auswirke und zu einer Retraumatisierung führe könnte, stehe in Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er bedrückt sei, weil er keinen Kontakt zu seinen Eltern im Nordirak habe. Schliesslich seien erforderlichenfalls die Voraussetzungen für eine adäquate Weiterbehandlung in der autonomen Region Nordirak gegeben. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), auf welche in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 5 S. 212 Bezug genommen werde, sei der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In einem solchen Fall verstosse die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK. Der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers sei deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Dabei trage die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug (vgl. Urteil des BVGer D-1479/2014 vom 26. Mai 2014). Des Weiteren sei der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatstaat für den Beschwerdeführer allenfalls weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44), eine weitere Behandlung in der Schweiz somit auch nicht indiziert. Mithin sei der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Nötigenfalls könnten für den Beschwerdeführer geeignete medizinische beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer Rückführung ergriffen werden. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 24. April 2014 zu beseitigen vermöchten. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. April 2014 und 21. November 2014 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zudem wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Migrationsamt J._______ anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs abzusehen. Gleichzeitig wurden (...) Kärtchen mit vergangenen Arztterminen in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis gleichen Datums und eine Fürsorgebestätigung ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).

E. 6 Nachdem das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.

E. 7 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.

E. 7.1 In der Beschwerde vom 22. Dezember 2014 wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch sinngemäss und führt weiter aus, sein Arzt habe ihm bestätigt, dass er alle zehn Tage eine therapeutische Behandlung benötige. Der ferienabwesende Arzt habe ihm in Aussicht gestellt, nach seiner Rückkehr einen ausführlichen Bericht über seinen Krankheitszustand zu schreiben. Der nächste Arzttermin sei am (...) Dezember 2014 um (...) Uhr. Es sei für den Beschwerdeführer unmöglich, anderswo eine entsprechende Therapie zu erhalten (...). Das am 29. Dezember 2014 nachgereichte Arztzeugnis ist inhaltlich identisch mit demjenigen von (...) Oktober 2014. Zusätzlich wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Schlafprobleme, innere Unruhe und Angstperspektive klage, und ein Medikament (...) erwähnt. Schliesslich wird bestätigt, dass die letzte Konsultation am (...) Dezember 2014 stattgefunden habe, nachdem der Beschwerdeführer vom (...) Mai 2014 bis Dezember 2014 insgesamt (...) Mal in ambulatorischer psychiatrischer Behandlung des Arztes gewesen sei (...).

E. 7.2 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. D), während die Ausführungen in der Beschwerde - diese beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Wiedererwägungsvorbringen - und der Inhalt des Arztzeugnisses vom 29. Dezember 2014 nicht geeignet sind, eine nachträglich eingetretene, massgebliche Veränderung der Sachlage darzulegen. Was eine allfällige Medikation anbelangt, könnte der Beschwerdeführer beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen, sodass die medikamentöse Versorgung für eine Anfangsphase gesichert wäre. Im Übrigen könnte eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe nicht nur in Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für allenfalls notwendige Therapien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7458/2014 Urteil vom 16. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2011 im Empfangs-und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am (...) 2011 fand dort eine erste Befragung statt (BzP). Am (...) 2012 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (Anhörung). Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde aus C._______ in der Provinz D._______. (...) 2009 habe er (...) Mal erfolglos um die Hand einer jungen Frau angehalten. Dennoch habe er mit ihr in einer Liebesbeziehung gelebt. Kurz vor seiner Ausreise sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Dabei seien sie von der Familie der Geliebten in deren Haus in flagranti erwischt worden. Es sei ihm gelungen, vor (...) zu entkommen. Seither würde er von deren Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht. Seine eigene Familie habe ihn umgehend zu einem E._______ in D._______ geschickt, welcher nach wenigen Tagen die Ausreise mit Hilfe eines Schleppers organisiert habe. Vor diesem Hintergrund habe er seinen Heimatstaat (...) 2009 in Richtung F._______ verlassen, von wo er nach einem (...) Aufenthalt über G._______ nach H._______ gereist sei. Dort habe er sich während (...) aufgehalten und sei in der Folge (...) über ihm unbekannte Länder nach I._______ weitergereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Da er dort Probleme in (...) gehabt habe, sei er am 7. Dezember 2011 illegal in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 24. März 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zudem wurde, unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall, eine Ausreisefrist bis zum (...) 2014 gesetzt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stamme der Beschwerdeführer aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Suleimaniya, wo aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So verfüge der Beschwerdeführer mit seiner Familie über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, habe eine ordentliche Schuldbildung und sei jung. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Es bestünden daher keine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage wäre, im Heimatstaat seine eigene Zukunft in die Hand zu nehmen und eine wirtschaftliche Unabhängigkeit aufzubauen. Diese Verfügung erwuchs am (...) 2014 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch samt einem Arztzeugnis vom 6. Oktober 2014 ein. Darin beantragte er - und zwar ausschliesslich aus medizinischen Gründen - die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Unter Bezugnahme auf das Arztzeugnis brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei ohne Behandlung selbstmordgefährdet und auf ärztliche Hilfe und Medikamente angewiesen. Er sei nicht reisefähig. Die bestehende Symptomatik seiner Krankheit würde sich bei einem Abbruch der Behandlung verschlechtern. Er sei auf eine regelmässige Überwachung des Krankheitszustands durch die Ärzte angewiesen. Im Irak, vor allem bei der aktuellen Situation im Norden, sei der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung kaum möglich. D. Mit Verfügung vom 21. November - eröffnet am (...) 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 24. April 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. (...) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das zu den Akten gereichte Arztzeugnis äussere sich widersprüchlich zur empfohlenen Verhaltenspsychotherapie. So müsse die Therapie alle (...) beziehungsweise (...) Tage erfolgen. Dem widerspreche die Angabe im selben Dokument, dass die letzte Konsultation am (...) 2014 stattgefunden habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gemäss Einschätzung seines Arztes ohne Behandlung suizidgefährdet, würde im Arztzeugnis nicht bestätigt. Dort sei explizit festgehalten, dass er nicht suizidal sei. Zudem sei das Arztzeugnis sehr allgemein formuliert und stütze sich grossenteils auf die im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen, deren Unglaubhaftigkeit bereits im Asylentscheid vom 24. April 2014 dargelegt worden sei. Auch die Feststellung im Arztzeugnis, dass sich eine Wegweisung aus der Schweiz negativ auf sein Verhalten und seinen psychischen Zustand auswirke und zu einer Retraumatisierung führe könnte, stehe in Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er bedrückt sei, weil er keinen Kontakt zu seinen Eltern im Nordirak habe. Schliesslich seien erforderlichenfalls die Voraussetzungen für eine adäquate Weiterbehandlung in der autonomen Region Nordirak gegeben. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), auf welche in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 5 S. 212 Bezug genommen werde, sei der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreife, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern. In einem solchen Fall verstosse die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK. Der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers sei deshalb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen. Dabei trage die Vollzugsbehörde die Verantwortung für einen komplikationsfreien Wegweisungsvollzug (vgl. Urteil des BVGer D-1479/2014 vom 26. Mai 2014). Des Weiteren sei der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatstaat für den Beschwerdeführer allenfalls weniger vorteilhaft wäre als jener im Aufenthaltsstaat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i. S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44), eine weitere Behandlung in der Schweiz somit auch nicht indiziert. Mithin sei der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Nötigenfalls könnten für den Beschwerdeführer geeignete medizinische beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer Rückführung ergriffen werden. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung des BFM vom 24. April 2014 zu beseitigen vermöchten. E. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 24. April 2014 und 21. November 2014 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Zudem wurde beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das Migrationsamt J._______ anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs abzusehen. Gleichzeitig wurden (...) Kärtchen mit vergangenen Arztterminen in Kopie eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis gleichen Datums und eine Fürsorgebestätigung ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 6. Nachdem das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 24. April 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 7. Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass offensichtlich keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. 7.1 In der Beschwerde vom 22. Dezember 2014 wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch sinngemäss und führt weiter aus, sein Arzt habe ihm bestätigt, dass er alle zehn Tage eine therapeutische Behandlung benötige. Der ferienabwesende Arzt habe ihm in Aussicht gestellt, nach seiner Rückkehr einen ausführlichen Bericht über seinen Krankheitszustand zu schreiben. Der nächste Arzttermin sei am (...) Dezember 2014 um (...) Uhr. Es sei für den Beschwerdeführer unmöglich, anderswo eine entsprechende Therapie zu erhalten (...). Das am 29. Dezember 2014 nachgereichte Arztzeugnis ist inhaltlich identisch mit demjenigen von (...) Oktober 2014. Zusätzlich wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Schlafprobleme, innere Unruhe und Angstperspektive klage, und ein Medikament (...) erwähnt. Schliesslich wird bestätigt, dass die letzte Konsultation am (...) Dezember 2014 stattgefunden habe, nachdem der Beschwerdeführer vom (...) Mai 2014 bis Dezember 2014 insgesamt (...) Mal in ambulatorischer psychiatrischer Behandlung des Arztes gewesen sei (...). 7.2 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt Bst. D), während die Ausführungen in der Beschwerde - diese beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Wiedererwägungsvorbringen - und der Inhalt des Arztzeugnisses vom 29. Dezember 2014 nicht geeignet sind, eine nachträglich eingetretene, massgebliche Veränderung der Sachlage darzulegen. Was eine allfällige Medikation anbelangt, könnte der Beschwerdeführer beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen, sodass die medikamentöse Versorgung für eine Anfangsphase gesichert wäre. Im Übrigen könnte eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe nicht nur in Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für allenfalls notwendige Therapien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdeführers - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: