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D-1433/2010

D-1433/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-18 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Ostprovinz stammender srilankischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 9. Februar 2007 (Eingang Botschaft: 13. März 2007) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahre X._______ der C._______ beigetreten und habe hart für ein friedliches Zusammenleben der ethnischen Gruppierungen in seinem Land gearbeitet. Im Jahre Y._______ habe er während einer Pilgerreise nach D._______ einen Unfall erlitten und sei deswegen erblindet. Seit seiner Rückkehr führe er wegen seiner Behinderung ein schwieriges Leben und überdies würden Angehörige verschiedener Gruppierungen wegen seiner humanitären Tätigkeit im Rahmen der C._______ Druck auf ihn ausüben. So sei er psychisch und physisch belästigt worden. Aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks und wegen seiner Behinderung wolle er seine Heimat verlassen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer verschiedene Bestätigungen betreffend (Auflistung Beweismittel) bei. A.b Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben - das Asylgesuch an das BFM. A.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM weitere Ergänzungsschreiben des Beschwerdeführers vom 15. September 2007 und vom 12. Januar 2008. A.d Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. April 2008 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2804/2008 vom 10. November 2009 gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2008 aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer - gemäss der in BVGE 2007/30 entwickelten Rechtsprechung - das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. A.e Mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. November 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem BFM innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob er den Asylbehörden alle Dokumente geschickt habe, um seinen Fall beurteilen zu können, oder ob dazu seiner Einschätzung nach eine Befragung durch die Botschaft vonnöten sei. Ferner wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er dadurch, dass er bisher nicht zu seinen Gründen befragt worden sei, einen Nachteil erlitten habe, und falls ja, weshalb er dies so beurteile. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das BFM über neue relevante Vorfälle - unter Beilage geeigneter Beweismittel - zu informieren. A.f Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2009 ging am 24. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. A.g Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das BFM. B. Mit neuer Verfügung vom 22. Januar 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Verlust der Sehkraft des Beschwerdeführers sei zu bedauern und es sei nachvollziehbar, dass sich deswegen dessen Lebensbedingungen erschwert hätten. Aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei sodann nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von verschiedenen Gruppierungen psychisch und physisch belästigt worden sei. Es sei bekannt, dass ein Grossteil der Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas von derartigen Vorfällen betroffen sei. Den Akten sei allerdings nicht zu entnehmen, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen von privater oder staatlicher Seite zu konkreten Übergriffen gekommen wäre oder solche drohen würden. Aus den Akten sei ebenfalls nicht zu ersehen, der Beschwerdeführer habe sich vergeblich um Schutz bemüht respektive adäquate Massnahmen seien nicht erfolgt. Es möge zwar unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle verständlich erscheinen, wenn er sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht - deren Vorhandensein einmal vorausgesetzt - genüge indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch in casu an konkreten Indizien, dass dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile drohen würden. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es zu konkreten Übergriffen auf ihn oder seine Familienangehörigen gekommen wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfällig negativen Entscheid ohne vorgängige Anhörung könnten keine Hinweise entnommen werden, dass ihm durch das Ausbleiben einer Anhörung Nachteile erwachsen wären. Daher könne im vorliegenden Gesuch auf eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden. Die Verfügung wurde am 3. Februar 2010 durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 1. März 2010 (Datum Poststempel Sri Lanka: 2. März 2010; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. März 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung sowie seine schwierige persönliche und familiäre Situation und führte ergänzend aus, er sei seitens der Bewegung E._______ einem kontinuierlichen und starken Druck ausgesetzt, dieser beizutreten und aktiv an deren organisatorischen Tätigkeiten teilzunehmen. Dies deshalb, weil die E._______ um seine Tätigkeiten für die C._______ in der Vergangenheit wisse und sich seine Fähigkeiten zunutze machen wolle. Der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer Kopien von bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sowie Kopien der mit den schweizerischen Asylbehörden geführten Korrespondenz bei.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde am 2. März 2010 in Sri Lanka versandt. Wann sie der schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Art 21 Abs. 1 VwVG), ist nicht eruierbar. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, er habe sie rechtzeitig der Post übergeben. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2010 erstmals nicht nur für sich selber, sondern auch für seine übrigen Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) ein Einreisegesuch. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verlauf des Verfahrens stets nur für seine Person ein Asylgesuch sowie ein Gesuch um Einreisebewilligung gestellt hat. Der angefochtene Entscheid bezieht sich denn auch lediglich auf den Beschwerdeführer (vgl. BFM-Entscheid vom 22. Januar 2010, S. 4 unten). Es ist daher zwar im Beschwerdeentscheid lediglich das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen, jedoch besitzen die nachfolgenden Ausführungen auch Gültigkeit für die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Sri Lanka.

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2 Das BFM hat in Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2804/2008 vom 10. November 2009 dem Beschwerdeführer in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt und dessen Stellungnahme danach im angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2010 entsprechend gewürdigt.

E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Der Beschwerdeführer weist auf seine schwierige persönliche Situation in Sri Lanka, einen starken Druck seitens der E._______ und damit einhergehend auf physische und psychische Belästigungen - auch seitens anderer Gruppierungen - hin. Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben keine konkreten Details zum angeführten Druck und den erwähnten Belästigungen anzugeben vermag, bleibt festzuhalten, dass die von ihm geschilderten diesbezüglichen Schwierigkeiten - bei allem Verständnis für seine schwierige Situation - keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. So vermögen die angeführten Ereignisse zum heutigen Zeitpunkt zu keiner objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Auch vermag der Beschwerdeführer aus den angeführten Belästigungen und Druckversuchen seitens verschiedener Gruppierungen keinen einreiserelevanten Sachverhalt für sich abzuleiten. So hat er in diesem Zusammenhang keine Verfolgung von staatlicher Seite angeführt; vielmehr sei er von Angehörigen der E._______ sowie anderer Gruppierungen unter Druck gesetzt respektive belästigt worden. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer wegen des auf ihn ausgeübten Drucks sowie der Belästigungen bislang nicht an die srilankische Polizei respektive an die zuständigen Gerichtsbehörden gewendet; es steht ihm jedoch aufgrund obiger Ausführungen offen und ist ihm zuzumuten, sich im Bedarfsfall bei den srilankischen Behörden um Schutz zu bemühen. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen.

E. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo Ref. Nr. (...); per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1433/2010 {T 0/2} Urteil vom 18. März 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus der Ostprovinz stammender srilankischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 9. Februar 2007 (Eingang Botschaft: 13. März 2007) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahre X._______ der C._______ beigetreten und habe hart für ein friedliches Zusammenleben der ethnischen Gruppierungen in seinem Land gearbeitet. Im Jahre Y._______ habe er während einer Pilgerreise nach D._______ einen Unfall erlitten und sei deswegen erblindet. Seit seiner Rückkehr führe er wegen seiner Behinderung ein schwieriges Leben und überdies würden Angehörige verschiedener Gruppierungen wegen seiner humanitären Tätigkeit im Rahmen der C._______ Druck auf ihn ausüben. So sei er psychisch und physisch belästigt worden. Aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks und wegen seiner Behinderung wolle er seine Heimat verlassen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer verschiedene Bestätigungen betreffend (Auflistung Beweismittel) bei. A.b Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben - das Asylgesuch an das BFM. A.c Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM weitere Ergänzungsschreiben des Beschwerdeführers vom 15. September 2007 und vom 12. Januar 2008. A.d Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. April 2008 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2804/2008 vom 10. November 2009 gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2008 aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer - gemäss der in BVGE 2007/30 entwickelten Rechtsprechung - das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. A.e Mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. November 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem BFM innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob er den Asylbehörden alle Dokumente geschickt habe, um seinen Fall beurteilen zu können, oder ob dazu seiner Einschätzung nach eine Befragung durch die Botschaft vonnöten sei. Ferner wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er dadurch, dass er bisher nicht zu seinen Gründen befragt worden sei, einen Nachteil erlitten habe, und falls ja, weshalb er dies so beurteile. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das BFM über neue relevante Vorfälle - unter Beilage geeigneter Beweismittel - zu informieren. A.f Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2009 ging am 24. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. A.g Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo die Stellungnahme des Beschwerdeführers an das BFM. B. Mit neuer Verfügung vom 22. Januar 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Verlust der Sehkraft des Beschwerdeführers sei zu bedauern und es sei nachvollziehbar, dass sich deswegen dessen Lebensbedingungen erschwert hätten. Aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei sodann nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von verschiedenen Gruppierungen psychisch und physisch belästigt worden sei. Es sei bekannt, dass ein Grossteil der Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas von derartigen Vorfällen betroffen sei. Den Akten sei allerdings nicht zu entnehmen, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen von privater oder staatlicher Seite zu konkreten Übergriffen gekommen wäre oder solche drohen würden. Aus den Akten sei ebenfalls nicht zu ersehen, der Beschwerdeführer habe sich vergeblich um Schutz bemüht respektive adäquate Massnahmen seien nicht erfolgt. Es möge zwar unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle verständlich erscheinen, wenn er sich vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht - deren Vorhandensein einmal vorausgesetzt - genüge indessen nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch in casu an konkreten Indizien, dass dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile drohen würden. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asylrechtlich nicht relevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es zu konkreten Übergriffen auf ihn oder seine Familienangehörigen gekommen wäre. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfällig negativen Entscheid ohne vorgängige Anhörung könnten keine Hinweise entnommen werden, dass ihm durch das Ausbleiben einer Anhörung Nachteile erwachsen wären. Daher könne im vorliegenden Gesuch auf eine persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet werden. Die Verfügung wurde am 3. Februar 2010 durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 1. März 2010 (Datum Poststempel Sri Lanka: 2. März 2010; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. März 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung sowie seine schwierige persönliche und familiäre Situation und führte ergänzend aus, er sei seitens der Bewegung E._______ einem kontinuierlichen und starken Druck ausgesetzt, dieser beizutreten und aktiv an deren organisatorischen Tätigkeiten teilzunehmen. Dies deshalb, weil die E._______ um seine Tätigkeiten für die C._______ in der Vergangenheit wisse und sich seine Fähigkeiten zunutze machen wolle. Der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer Kopien von bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sowie Kopien der mit den schweizerischen Asylbehörden geführten Korrespondenz bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde am 2. März 2010 in Sri Lanka versandt. Wann sie der schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Art 21 Abs. 1 VwVG), ist nicht eruierbar. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, er habe sie rechtzeitig der Post übergeben. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2010 erstmals nicht nur für sich selber, sondern auch für seine übrigen Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) ein Einreisegesuch. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verlauf des Verfahrens stets nur für seine Person ein Asylgesuch sowie ein Gesuch um Einreisebewilligung gestellt hat. Der angefochtene Entscheid bezieht sich denn auch lediglich auf den Beschwerdeführer (vgl. BFM-Entscheid vom 22. Januar 2010, S. 4 unten). Es ist daher zwar im Beschwerdeentscheid lediglich das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen, jedoch besitzen die nachfolgenden Ausführungen auch Gültigkeit für die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Sri Lanka. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Das BFM hat in Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2804/2008 vom 10. November 2009 dem Beschwerdeführer in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt und dessen Stellungnahme danach im angefochtenen Entscheid vom 22. Januar 2010 entsprechend gewürdigt. 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Der Beschwerdeführer weist auf seine schwierige persönliche Situation in Sri Lanka, einen starken Druck seitens der E._______ und damit einhergehend auf physische und psychische Belästigungen - auch seitens anderer Gruppierungen - hin. Abgesehen vom Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben keine konkreten Details zum angeführten Druck und den erwähnten Belästigungen anzugeben vermag, bleibt festzuhalten, dass die von ihm geschilderten diesbezüglichen Schwierigkeiten - bei allem Verständnis für seine schwierige Situation - keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. So vermögen die angeführten Ereignisse zum heutigen Zeitpunkt zu keiner objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu führen. Auch vermag der Beschwerdeführer aus den angeführten Belästigungen und Druckversuchen seitens verschiedener Gruppierungen keinen einreiserelevanten Sachverhalt für sich abzuleiten. So hat er in diesem Zusammenhang keine Verfolgung von staatlicher Seite angeführt; vielmehr sei er von Angehörigen der E._______ sowie anderer Gruppierungen unter Druck gesetzt respektive belästigt worden. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsuchenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204; EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach diesen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behörden gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung wird ermöglicht. Somit sprechen vorliegend keine Gründe dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der angeführten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden hat. Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer wegen des auf ihn ausgeübten Drucks sowie der Belästigungen bislang nicht an die srilankische Polizei respektive an die zuständigen Gerichtsbehörden gewendet; es steht ihm jedoch aufgrund obiger Ausführungen offen und ist ihm zuzumuten, sich im Bedarfsfall bei den srilankischen Behörden um Schutz zu bemühen. Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt. Es erübrigt sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo Ref. Nr. (...); per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: