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D-2804/2008

D-2804/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-10 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus der B._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in C._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 9. Februar 2007 (Eingang Botschaft: 13. März 2007) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahre Y._______ der D._______ beigetreten und habe hart für ein friedliches Zusammenleben der ethnischen Gruppierungen in seinem Land gearbeitet. Im Jahre Z._______ habe er während einer Pilgerreise nach Mekka einen Unfall erlitten und sei deswegen erblindet. Seit seiner Rückkehr führe er wegen seiner Behinderung ein schwieriges Leben und überdies würden Angehörige verschiedener Gruppierungen wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der D._______ Druck auf ihn ausüben. So sei er psychisch und physisch belästigt worden. Aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks und wegen seiner Behinderung wolle er seine Heimat verlassen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer verschiedene (Auflistung der Unterlagen) bei. B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben - das Asylgesuch an das BFM. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM weitere Ergänzungsschreiben des Beschwerdeführers vom 15. September 2007 und vom 12. Januar 2008. D. Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Vorliegend könne den Akten nicht entnommen werden, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen von privater oder staatlicher Seite zu konkreten Übergriffen gekommen wäre oder solche drohen würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der srilankische Staat als schutzwillig erachtet werden könne und aus den Akten nicht zu ersehen sei, der Beschwerdeführer habe sich vergeblich um Schutz bemüht respektive adäquate Massnahmen seien nicht erfolgt. Aufgrund der vorliegenden Akten sei das konkrete Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen. Zwar sei er durch die Verschärfung der Sicherheitslage persönlich stark betroffen und auch im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation verschärft. Allerdings herrsche im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Diese Einschätzung werde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch von verschiedenen anderen europäischen Staaten geteilt. Der Beschwerdeführer könne auch aus dem Umstand, dass er erblindet sei und in schwierigen Verhältnissen lebe, keine Einreiserelevanz herleiten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Verfügung wurde am 31. März 2008 durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt. E. Mit in englischer Sprache verfasster und an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. April 2008 (Datum Poststempel: 22. April 2008; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 30. April 2008) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und führte aus, die Belästigungen seiner Person würden bis zum heutigen Tag andauern, da der ethnische Konflikt im Norden und Süden des Landes andauere und sich zugespitzt habe.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die (sinngemäss) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7).

E. 2.2 In casu wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo weder eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom 9. Februar 2007 durchgeführt noch dieser schriftlich zur Einreichung eines konkretisierten Schreibens und allfälliger Beweismittel aufgefordert. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurden - wie auch die weitere Korrespondenz des Beschwerdeführers, in welcher er an die Einreichung seines Gesuchs erinnerte und erneut auf seine Situation hinwies - kommentarlos an das BFM weitergeleitet. Somit werden die Gründe für den Verzicht auf eine Befragung respektive auf eine weitergehende schriftliche Sachverhaltsabklärung durch die Botschaft in casu nicht ersichtlich. Offenbar wurde der Sachverhalt von der Botschaft bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erachtet. In der angefochtenen Verfügung wird nun festgehalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden könne. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden -, hätte das BFM dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 2.1), was indessen unterlassen wurde.

E. 2.3 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen.

E. 3 Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt - respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.

E. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.

E. 4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die selbstständige Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 18. März 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2804/2008 {T 0/2} Urteil vom 10. November 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, X._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. März 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus der B._______ stammender srilankischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in C._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 9. Februar 2007 (Eingang Botschaft: 13. März 2007) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jahre Y._______ der D._______ beigetreten und habe hart für ein friedliches Zusammenleben der ethnischen Gruppierungen in seinem Land gearbeitet. Im Jahre Z._______ habe er während einer Pilgerreise nach Mekka einen Unfall erlitten und sei deswegen erblindet. Seit seiner Rückkehr führe er wegen seiner Behinderung ein schwieriges Leben und überdies würden Angehörige verschiedener Gruppierungen wegen seiner Tätigkeit im Rahmen der D._______ Druck auf ihn ausüben. So sei er psychisch und physisch belästigt worden. Aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks und wegen seiner Behinderung wolle er seine Heimat verlassen. Seinem Asylgesuch legte der Beschwerdeführer verschiedene (Auflistung der Unterlagen) bei. B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo - ohne den Beschwerdeführer angehört zu haben - das Asylgesuch an das BFM. C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM weitere Ergänzungsschreiben des Beschwerdeführers vom 15. September 2007 und vom 12. Januar 2008. D. Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung könne keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet werden. Vorliegend könne den Akten nicht entnommen werden, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen von privater oder staatlicher Seite zu konkreten Übergriffen gekommen wäre oder solche drohen würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der srilankische Staat als schutzwillig erachtet werden könne und aus den Akten nicht zu ersehen sei, der Beschwerdeführer habe sich vergeblich um Schutz bemüht respektive adäquate Massnahmen seien nicht erfolgt. Aufgrund der vorliegenden Akten sei das konkrete Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers als gering einzuschätzen. Zwar sei er durch die Verschärfung der Sicherheitslage persönlich stark betroffen und auch im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation verschärft. Allerdings herrsche im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne. Diese Einschätzung werde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch von verschiedenen anderen europäischen Staaten geteilt. Der Beschwerdeführer könne auch aus dem Umstand, dass er erblindet sei und in schwierigen Verhältnissen lebe, keine Einreiserelevanz herleiten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, deren Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Frage gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Verfügung wurde am 31. März 2008 durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo an den Beschwerdeführer geschickt. E. Mit in englischer Sprache verfasster und an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. April 2008 (Datum Poststempel: 22. April 2008; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 30. April 2008) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch vorgebrachte Gefährdung und führte aus, die Belästigungen seiner Person würden bis zum heutigen Tag andauern, da der ethnische Konflikt im Norden und Süden des Landes andauere und sich zugespitzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die (sinngemäss) gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist, abgesehen vom sprachlichen Mangel, frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in einem Entscheid vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE, a.a.O., E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7). 2.2 In casu wurde durch die schweizerische Vertretung in Colombo weder eine Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom 9. Februar 2007 durchgeführt noch dieser schriftlich zur Einreichung eines konkretisierten Schreibens und allfälliger Beweismittel aufgefordert. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wurden - wie auch die weitere Korrespondenz des Beschwerdeführers, in welcher er an die Einreichung seines Gesuchs erinnerte und erneut auf seine Situation hinwies - kommentarlos an das BFM weitergeleitet. Somit werden die Gründe für den Verzicht auf eine Befragung respektive auf eine weitergehende schriftliche Sachverhaltsabklärung durch die Botschaft in casu nicht ersichtlich. Offenbar wurde der Sachverhalt von der Botschaft bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erachtet. In der angefochtenen Verfügung wird nun festgehalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden könne. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden -, hätte das BFM dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 2.1), was indessen unterlassen wurde. 2.3 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen. 3. Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass er bisher nicht befragt - respektive ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht. 4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die selbstständige Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 18. März 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; per EDA-Kurier) die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: