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D-138/2025

D-138/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-10-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer 1 suchte am 12. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat F._______ an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Die Beschwerdeführerin 2 suchte am 10. März 2024 - zusammen mit ihren minderjährigen Kindern - in der Schweiz um Asyl nach. A.d Am 31. Mai 2024 hob das SEM - infolge abgelaufener Dublin-Überstellungsfrist - den Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 2024 auf, beendete das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren auf. B. B.a Am 11. Juni 2024 respektive 8. Juli 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen an. B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, als Angehöriger der kurdischen Ethnie die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt zu haben und aufgrund ebendieser Aktivitäten oder derjenigen seines [Verwandten], der im Kampf für die kurdische Sache ums Leben sei, seitens Angehöriger der türkischen Behörden überwacht worden zu sein. Aus Furcht vor einer drohenden Verhaftung habe er die Türkei am 26. März 2021 auf legalem Weg verlassen. Danach habe er in G._______ gearbeitet und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unter anderem beim Aufbau der Frontlinie unterstützt. Darüber hinaus habe er in den sozialen Medien regimekritische Inhalte geteilt. Ab Oktober 2022 hätten sich die türkischen Behörden regelmässig bei seinen in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen nach seinem Verbleib erkundigt. Dank der Hilfe einer türkischen Rechtsvertretung habe er schliesslich in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn zwei Strafverfahren - namentlich ein Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation - hängig seien. B.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Die türkischen Behörden hätten sich ein- bis viermal pro Monat nach dessen Aufenthaltsort erkundigt und dabei teilweise die ganze Wohnung durchsucht. B.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere ihre Identitätskarten, eine Fotografie (eigenen Angaben zufolge: Aufnahme des Beschwerdeführers 1 während seines Aufenthaltes in G._______) sowie zahlreiche Justizdokumente betreffend die geltend gemachten Strafverfahren zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C.b Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machten - unter Beilage eines staatsanwaltschaftlichen Unzuständigkeitsbeschlusses - geltend, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ferner aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ermittelt werde. C.c Im Rahmen des Schriftenwechsels unterzog das SEM das neu eingereichte Beweismittel einer internen Dokumentenanalyse, welche das Fehlen objektiver Fälschungsmerkmale ergab. In der Folge hob das SEM am 24. September 2024 die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, worauf das entsprechende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. D. D.a Ebenfalls am 24. September 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden hinsichtlich des neu vorgebrachten Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation einen Fragenkatalog und forderte sie zur Einreichung weiterer Unterlagen auf. D.b Am 9. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden - nebst bereits aktenkundigen Dokumenten - ein Referenzschreiben ihrer türkischen Rechtsvertretung vom 21. Oktober 2024 sowie Auszüge aus dem türkischen Online-Portal «e-Devlet» (das digitale Regierungsportal der Türkei) zu den Akten. Der Fragenkatalog blieb unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 29. November 2024 (eröffnet am 9. Dezember 2024) wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 8. Januar 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Akteneinsicht in den Analysebericht, um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt war - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 3. Januar 2025 - ein fremdsprachiges Dokument (eigenen Angaben zufolge: Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers 1 aus G._______). G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Akteneinsicht, um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. H. Am 5. August 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Am (...) 2026 kam das dritte gemeinsame Kind zur Welt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - nach Leisten des Kostenvorschusses und unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 1.3 Das dritte gemeinsame Kind ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse (vgl. SEM-Akte A87) Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch die Beschwerdeführenden oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Gleichzeitig hat es den Beschwerdeführenden aber im Rahmen der Entscheideröffnung den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/8.) und sich im Übrigen bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführenden auf dieses Aktenstück abgestützt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.

E. 5 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ebenso wenig festgestellt werden. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Soweit ferner gerügt wird, das SEM verkenne das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland, wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, welche sich grösstenteils auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken, und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor ihrer Ausreise (Razzien respektive Befragungen durch die Polizei [vgl. SEM-Akten A63 F45, F54 f., F58 f., F65; A74 F52, F59 ff., F73 ff.]) ist festzuhalten, dass die Angehörigen der türkischen Behörden den Beschwerdeführenden keine konkreten Nachteile androhten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Als strafrechtlich unbescholtene Personen war es ihnen denn auch möglich, legal aus der Türkei auszureisen (vgl. SEM-Akten A63 F44; A74 F27, F89).

E. 7.3 Sodann erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer 1 angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation als zutreffend. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass sich dieses Vorbringen auf ein einziges Dokument (staatsanwaltlicher Unzuständigkeitsbeschluss) abstützt, welches über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügt, und sämtliche Justizdokumente, die danach datieren, einzig den Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation enthalten. Auch die türkische Rechtsvertretung gelangt im eigens eingereichten Referenzschreiben zum Schluss, dass aktuell nicht mehr wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ermittelt werde. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, auch nicht aus den e-Devlet-Auszügen, zumal sie zwar verschiedene Dossiers aufführen, aber keinen Aufschluss über den Inhalt derselben geben. Bezeichnenderweise setzt sich die Beschwerde mit vorgenannten Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Das Vorbringen ist mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren und somit unbeachtlich.

E. 7.4 Was die geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation anbelangt, ist festzuhalten, dass die hierzu eingereichten Justizdokumente ebenso wenig über (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente kann - wie nachfolgend aufgezeigt - indes offenbleiben, da mit diesen Dokumenten allenfalls ein Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation belegt werden können und dieser Umstand alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 6.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht vorbestraft ist (vgl. SEM-Akte A74 F50, F56). Sodann lassen die von ihm im Heimatland beschriebenen politischen Aktivitäten für die HDP (Verteilung von kurdischen Flugblättern sowie die blosse Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen [vgl. SEM-Akte A74 F52, F59, F64, F68 ff.]) noch keine Exponiertheit erkennen. Auch die geltend gemachte, aber nicht substantiierte Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in F._______ (vgl. SEM-Akten A74 F71) und in der Schweiz (vgl. Beschwerde, S. 36 f.) vermögen sein Profil nicht zu schärfen. Dasselbe gilt für seinen Arbeitseinsatz in G._______, welcher eigenen Angaben zufolge ausschliesslich aus arbeitsbezogenen Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit politischen Tätigkeiten oder politischen Zielsetzungen stand (vgl. SEM-Akte A74 F106 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auf das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel (vgl. Sachverhalt, Bst. F.) nicht weiter einzugehen. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die politischen Aktivitäten seines [Verwandten] einen Risikofaktor darstellen oder gar - wie geltend gemacht - zur Annahme einer Reflexverfolgung führen, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war (vgl. dazu vorstehend) und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei verbliebenen Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre (vgl. SEM-Akte A74 F96). Unter diesen Umständen ist nicht von einer dem Beschwerdeführer 1 in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.

E. 7.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 9.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).

E. 9.3.2 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund der Arbeitserfahrungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der (...) respektive (...) ist davon auszugehen, dass sie auch zukünftig in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten (vgl. SEM-Akten A63 F24 f.; A74 F15 f.). Sodann verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten A63 F30, F39; A74 F18), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Was die angeführten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 anbelangt ([...] [vgl. SEM-Akten A52; A63 F47 ff.; A74 F32 ff.]), sind sie sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.).

E. 9.3.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Nach einem rund zweijährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 ([...]- respektive [...]jährig) noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen darstellen dürften. Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer 5 ([...] Monate alt). In den Akten finden sich keine Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenso wenig gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. (...) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-138/2025

Urteil vom 1. Oktober 2026

Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer,

mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,

Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

Türkei,

alle vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2024 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer 1 suchte am 12. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat F._______ an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c Die Beschwerdeführerin 2 suchte am 10. März 2024 - zusammen mit ihren minderjährigen Kindern - in der Schweiz um Asyl nach.

A.d Am 31. Mai 2024 hob das SEM - infolge abgelaufener Dublin-Überstellungsfrist - den Nichteintretensentscheid vom 18. Januar 2024 auf, beendete das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren auf.

B.

B.a Am 11. Juni 2024 respektive 8. Juli 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu ihren Asylgründen an.

B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, als Angehöriger der kurdischen Ethnie die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt zu haben und aufgrund ebendieser Aktivitäten oder derjenigen seines [Verwandten], der im Kampf für die kurdische Sache ums Leben sei, seitens Angehöriger der türkischen Behörden überwacht worden zu sein. Aus Furcht vor einer drohenden Verhaftung habe er die Türkei am 26. März 2021 auf legalem Weg verlassen. Danach habe er in G._______ gearbeitet und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unter anderem beim Aufbau der Frontlinie unterstützt. Darüber hinaus habe er in den sozialen Medien regimekritische Inhalte geteilt. Ab Oktober 2022 hätten sich die türkischen Behörden regelmässig bei seinen in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen nach seinem Verbleib erkundigt. Dank der Hilfe einer türkischen Rechtsvertretung habe er schliesslich in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn zwei Strafverfahren - namentlich ein Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation - hängig seien.

B.c Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Die türkischen Behörden hätten sich ein- bis viermal pro Monat nach dessen Aufenthaltsort erkundigt und dabei teilweise die ganze Wohnung durchsucht.

B.d Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere ihre Identitätskarten, eine Fotografie (eigenen Angaben zufolge: Aufnahme des Beschwerdeführers 1 während seines Aufenthaltes in G._______) sowie zahlreiche Justizdokumente betreffend die geltend gemachten Strafverfahren zu den Akten.

C.

C.a Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.b Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machten - unter Beilage eines staatsanwaltschaftlichen Unzuständigkeitsbeschlusses - geltend, dass gegen den Beschwerdeführer 1 ferner aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ermittelt werde.

C.c Im Rahmen des Schriftenwechsels unterzog das SEM das neu eingereichte Beweismittel einer internen Dokumentenanalyse, welche das Fehlen objektiver Fälschungsmerkmale ergab. In der Folge hob das SEM am 24. September 2024 die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, worauf das entsprechende Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

D.

D.a Ebenfalls am 24. September 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden hinsichtlich des neu vorgebrachten Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation einen Fragenkatalog und forderte sie zur Einreichung weiterer Unterlagen auf.

D.b Am 9. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden - nebst bereits aktenkundigen Dokumenten - ein Referenzschreiben ihrer türkischen Rechtsvertretung vom 21. Oktober 2024 sowie Auszüge aus dem türkischen Online-Portal «e-Devlet» (das digitale Regierungsportal der Türkei) zu den Akten. Der Fragenkatalog blieb unbeantwortet.

E. Mit Verfügung vom 29. November 2024 (eröffnet am 9. Dezember 2024) wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 8. Januar 2025 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Akteneinsicht in den Analysebericht, um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.

Der Beschwerde beigelegt war - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 3. Januar 2025 - ein fremdsprachiges Dokument (eigenen Angaben zufolge: Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers 1 aus G._______).

G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Akteneinsicht, um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 7. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten.

H. Am 5. August 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I. Am (...) 2026 kam das dritte gemeinsame Kind zur Welt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - nach Leisten des Kostenvorschusses und unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Soweit die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

1.3 Das dritte gemeinsame Kind ist in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse (vgl. SEM-Akte A87) Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch die Beschwerdeführenden oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Gleichzeitig hat es den Beschwerdeführenden aber im Rahmen der Entscheideröffnung den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I/8.) und sich im Übrigen bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdeführenden auf dieses Aktenstück abgestützt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.

5. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ebenso wenig festgestellt werden. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Soweit ferner gerügt wird, das SEM verkenne das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland, wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergebende Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft, weshalb diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, welche sich grösstenteils auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen beschränken, und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der türkischen Behörden vor ihrer Ausreise (Razzien respektive Befragungen durch die Polizei [vgl. SEM-Akten A63 F45, F54 f., F58 f., F65; A74 F52, F59 ff., F73 ff.]) ist festzuhalten, dass die Angehörigen der türkischen Behörden den Beschwerdeführenden keine konkreten Nachteile androhten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Als strafrechtlich unbescholtene Personen war es ihnen denn auch möglich, legal aus der Türkei auszureisen (vgl. SEM-Akten A63 F44; A74 F27, F89).

7.3 Sodann erweist sich die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer 1 angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation als zutreffend. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass sich dieses Vorbringen auf ein einziges Dokument (staatsanwaltlicher Unzuständigkeitsbeschluss) abstützt, welches über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügt, und sämtliche Justizdokumente, die danach datieren, einzig den Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation enthalten. Auch die türkische Rechtsvertretung gelangt im eigens eingereichten Referenzschreiben zum Schluss, dass aktuell nicht mehr wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ermittelt werde. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen, wie vom SEM zutreffend festgehalten, auch nicht aus den e-Devlet-Auszügen, zumal sie zwar verschiedene Dossiers aufführen, aber keinen Aufschluss über den Inhalt derselben geben. Bezeichnenderweise setzt sich die Beschwerde mit vorgenannten Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Das Vorbringen ist mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren und somit unbeachtlich.

7.4 Was die geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Propaganda für eine terroristische Organisation anbelangt, ist festzuhalten, dass die hierzu eingereichten Justizdokumente ebenso wenig über (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente kann - wie nachfolgend aufgezeigt - indes offenbleiben, da mit diesen Dokumenten allenfalls ein Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation belegt werden können und dieser Umstand alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7541/2025 vom 19. Februar 2026 E. 6.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht vorbestraft ist (vgl. SEM-Akte A74 F50, F56). Sodann lassen die von ihm im Heimatland beschriebenen politischen Aktivitäten für die HDP (Verteilung von kurdischen Flugblättern sowie die blosse Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen [vgl. SEM-Akte A74 F52, F59, F64, F68 ff.]) noch keine Exponiertheit erkennen. Auch die geltend gemachte, aber nicht substantiierte Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in F._______ (vgl. SEM-Akten A74 F71) und in der Schweiz (vgl. Beschwerde, S. 36 f.) vermögen sein Profil nicht zu schärfen. Dasselbe gilt für seinen Arbeitseinsatz in G._______, welcher eigenen Angaben zufolge ausschliesslich aus arbeitsbezogenen Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit politischen Tätigkeiten oder politischen Zielsetzungen stand (vgl. SEM-Akte A74 F106 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auf das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel (vgl. Sachverhalt, Bst. F.) nicht weiter einzugehen. Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die politischen Aktivitäten seines [Verwandten] einen Risikofaktor darstellen oder gar - wie geltend gemacht - zur Annahme einer Reflexverfolgung führen, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war (vgl. dazu vorstehend) und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass sonst jemand aus seiner in der Türkei verbliebenen Familie aufgrund des familiären Hintergrundes in jüngster Zeit flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre (vgl. SEM-Akte A74 F96). Unter diesen Umständen ist nicht von einer dem Beschwerdeführer 1 in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen.

7.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Vollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

9.2.1 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

9.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).

9.3.2 Auch sprechen - in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Aufgrund der Arbeitserfahrungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der (...) respektive (...) ist davon auszugehen, dass sie auch zukünftig in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt ihrer Familie zu bestreiten (vgl. SEM-Akten A63 F24 f.; A74 F15 f.). Sodann verfügen die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein grosses familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten A63 F30, F39; A74 F18), auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Was die angeführten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 anbelangt ([...] [vgl. SEM-Akten A52; A63 F47 ff.; A74 F32 ff.]), sind sie sodann auf die medizinischen Institutionen im Heimatstaat zu verweisen (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-3979/2024, E-7441/2024 vom 2. April 2025 E. 8.3.5, D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4, je m.w.H.).

9.3.3 Sind Kinder vom Vollzug einer Wegweisung betroffen, kommt dem Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zu. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; 2009/51 E. 5.6). Nach einem rund zweijährigen Aufenthalt hierzulande ist bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 ([...]- respektive [...]jährig) noch nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, zumal ihre Eltern (noch) die wichtigsten Bezugspersonen darstellen dürften. Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer 5 ([...] Monate alt). In den Akten finden sich keine Hinweise, welche zu einer gegenteiligen Annahme führen könnten. Nach dem Gesagten spricht das Kindeswohl somit ebenso wenig gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer

Bettina Hofmann

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft, Ref. Nr. (...) (in Kopie)