Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea, wo sie seit ihrer Geburt in Assab gelebt habe, eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2000 zusammen mit ihrer Mutter in Richtung Jemen, während ihr Vater nach Äthiopien und später in die USA gegangen sei. Nach zirka drei bis vier Monaten habe sie Jemen verlassen und sei über Italien am 31. Juli 2000 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, welches sie mit den Kriegswirren in ihrer Heimatregion begründete. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge fehlender Asylrelevanz ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. August 2002 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 27. September 2002 nicht ein, da die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte. D. Am 16. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und beantragte, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig und nach Äthiopien unzumutbar sei. Das BFM nahm diese Eingabe praxisgemäss als zweites Asylgesuch entgegen und hörte die Beschwerdeführerin am 26. März 2007 ergänzend an. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in tatsächlicher Hinsicht seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juli 2002 geltend. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheid Said gegen die Niederlande) und die ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) hätten anerkannt, dass die eritreischen Behörden ihre Praxis verschärft hätten und es zu unverhältnismässigen Strafen gegenüber Dienstverweigerern komme. Sie sei eritreischer Nationalität und mit 22 Jahren im dienstpflichtigen Alter, wolle aber ihren Dienst nicht absolvieren. Deshalb habe sie begründete Furcht vor einer Strafe wegen Dienstverweigerung, wobei für Frauen die Situation besonders hart sei. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea demzufolge unzulässig und aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes auch unzumutbar sei. Zudem könne sie wegen ihrer teilweise eritreischen Herkunft - ihre Mutter sei Halberitreerin und Halbäthiopiern und ihr Vater sei Äthiopier - und des fehlenden Beziehungsnetzes - sie sei Einzelkind und ihre Eltern seien beide im Ausland - auch nicht nach Äthiopien gehen. E. Im Rahmen einer am 2. August 2007 durchgeführten LINGUA-Analyse wurde mit Gutachten vom 5. Dezember 2007 festgestellt, die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit in einem amahrischen Umfeld sozialisiert worden und habe in Assab gelebt. Die trotz zehnjähriger Schulbildung in Assab fehlenden Tigrinischkenntnisse und die Tatsache, dass sie die von ihr besuchten Schulen mit den alten amahrischen Namen bezeichne, wiesen aber darauf hin, dass sie Assab früher als angegeben verlassen haben könnte. F. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 das rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten. Dabei fasste es das Gutachten in detaillierter Weise zusammen und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem LINGUA-Gutachter angegeben habe, sie habe Assab im Jahre 1998 verlassen, womit sie ihren bisherigen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Assab widersprochen habe. Diese Ausführungen liessen den Gedanken zu, dass die Beschwerdeführerin nicht bis zum angegebenen Moment in Assab gelebt habe. G. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Angaben zu ihrem Lebenslauf entsprächen der Wahrheit. Sie habe dem LINGUA-Gutachter gesagt, sie habe Assab im Jahr 2000 verlassen und wisse nicht, wieso er das Jahr 1998 aufgeschrieben habe. An allen bisherigen Anhörungen im Asylverfahren habe sie immer das Jahr 2000 angegeben. Weiter werde Tigrinisch nur von der ersten bis zur sechsten Klasse, also im Alter von vier bis zehn Jahren, während 45 Minuten pro Tag unterrichtet. Ansonsten habe sie nie Trigrinisch gesprochen. Sie sei nun 23 Jahre alt und es sei mehr als zehn Jahre her, dass sie Tigrinisch gelernt habe. Somit sei verständlich, dass sie nur beschränkte Kenntnisse dieser Sprache habe. Die alten Namen der Schulen habe sie, wie in der Bevölkerung von Assab üblich, aus Gewohnheit trotz der Namensänderung nach der Unabhängigkeit Eritreas weiter benutzt. Mit derselben Begründung lasse sich auch ihre Verwirrung betreffend Eritrea und Äthiopien erklären. Sie habe Mühe, zu verstehen und zu erklären, dass ihr Geburtsort Assab/Äthiopien 1993 eritreisch geworden sei. Dies verkompliziere ihre Ausführungen zuweilen. H. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. J. Mit Verfügung vom 5. März 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung wies sie ab. K. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 14. April 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. M. Mit Schreiben vom 25. März 2010 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, aus dem beigezogenen Dossier ihres Onkels mütterlicherseits, B._______ (N [...]), ergäben sich verschiedene Unstimmigkeiten zu ihren Angaben. So lasse sich nicht erklären, dass er anlässlich seiner Anhörung im Jahre 1999 verschiedene Verwandte aufgezählt habe, Angehörige in Eritrea oder Jemen jedoch nicht erwähnt habe. Weiter habe er angegeben, er sei in Addis Abeba geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, seine Eltern wohnten nach wie vor in Äthiopien und er sei Staatsangehöriger von Äthiopien. Dies bedeute, dass wohl auch ihre Mutter in Addis Abeba aufgewachsen sei und mindestens bis zu ihrer Heirat dort gelebt haben dürfte. Auch dürfte sich ihre Grossmutter nach wie vor dort aufhalten. Sie habe jedoch auch bei der Befragung im Jahre 2000 ihre Verwandten in Äthiopien unerwähnt gelassen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 8. April 2010 dazu Stellung zu nehmen. N. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Onkel habe ihre Mutter wahrscheinlich nicht erwähnt, weil sie nur seine Halbschwester sei und sie nicht zusammen aufgewachsen seien. Richtig und unbestritten sei, dass sie ihre Verwandten in Äthiopien unerwähnt gelassen habe, sie sei aber auch nicht danach gefragt worden. Aufgrund der äthiopischen Staatsbürgerschaft ihres Onkels könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass auch ihre Mutter in Addis Abeba aufgewachsen sei. Es sei belegt, dass ihre Mutter eritreische Staatsbürgerin sei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM fest, die Vorbringen im zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführerin basierten auf ihrer ethnischen Herkunft und ihrem Lebenslauf. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien aber nicht glaubhaft. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie ausgeführt, sie glaube, Assab gehöre zu Äthiopien, man habe ihnen gesagt, sie müssten Äthiopien verlassen, die eritreische Regierung habe ihre Mutter nicht aufnehmen wollen und ihr Vater habe nicht nach Eritrea gehen dürfen. Ihre Erzählungen seien demnach um einen Aufenthalt in Äthiopien herum gebaut gewesen. An der ergänzenden Anhörung vom 26. März 2007 habe sie zwar gewisse Informationen zu Assab geben können, allerdings seien diese nicht genau und substanziiert gewesen. Unter anderem habe sie nicht gewusst, dass es dort einen Flughafen gäbe. Das LINGUA-Gutachten stelle zwar den Aufenthalt in Assab nicht infrage, jedoch scheine dieser nicht bis zum angegebenen Zeitpunkt gedauert zu haben, zumal sich die Angaben der Beschwerdeführerin auf eine Zeit bezögen, als Assab noch zu Äthiopien gehört habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar erst sechzehn Jahre alt gewesen, als sie das Horn von Afrika verlassen habe, den grössten Teil ihrer zehnjährigen Schulbildung habe sie jedoch absolviert, als Eritrea schon unabhängig gewesen sei. Es erscheine demnach unerklärlich, dass sie keine genaueren Informationen zu Assab, wo sie sechzehn Jahre ihres Lebens verbracht habe, geben könne, nicht mit Sicherheit sagen könne, ob die Stadt zu Eritrea gehöre, nicht wisse, in welchem administrativen Bezirk sie liege und auch die Nationalität der Soldaten nicht angeben könne, die sie aus der Stadt vertrieben hätten. Wenn sie zudem auch den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien in Assab erlebt hätte, hätte sie auch die Bombardierungen der Stadt mitbekommen müssen und würde diese Manifestierung des Krieges nicht verschweigen (A9 S. 8) oder lediglich als zukünftiges Risiko beschreiben (B5 S. 5). Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, substantielle Auskünfte zu ihren Eltern und insbesondere zu deren Herkunft zu geben (B5 S. 4 f.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, sie habe auf die Fragen mit einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem was sie erlebt habe entspreche und sie in Berücksichtigung der Drucksituation einer Befragung und der zeitlichen Distanz habe abrufen können. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es bei der Übersetzung zu Verzerrungen kommen könne. Gewisse Wissenslücken seien in ihren Angaben zwar vorhanden, diese seien jedoch zum Teil auf ihr beim ersten Asylverfahren sehr junges Alter und der damit einhergehenden Nervosität und Verwirrtheit zurückzuführen. Die Situation in Eritrea nach der Unabhängigkeit sei tatsächlich verwirrlich gewesen. Insbesondere für Bewohner von Ortschaften in der Nähe der Grenze zu Äthiopien und von Städten, in denen viele Äthiopier gelebt hätten, sei die Abgrenzung, zu welchem Land die jeweilige Ortschaft gehöre, nicht wichtig gewesen. Bis zum Ausbruch des Grenzkonfliktes sei denn auch kaum zwischen eritreischen und äthiopischen Staatsbürgern unterschieden worden. Erst danach habe sich die Frage der Nationalität gestellt. Ihre verwirrlichen und ungenauen Angaben seien in diesem Licht zu sehen. Zudem werde mit der beiliegenden Kopie der in Assab ausgestellten eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter, welche sie von ihrem Vater in den USA erhalten habe, der rechtsgenügliche Nachweis bezüglich ihrer eritreischen Abstammung erbracht. Die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze sie nicht. Die Teilnahme am Referendum im Jahre 1993 werde von äthiopischer Seite als Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft betrachtet. Die Identitätskarte ihrer Mutter beweise, dass diese daran teilgenommen habe. Sie habe deren Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben. Äthiopien könne demnach nicht als ihr Heimatstaat gelten, trotz der Möglichkeit einer Einbürgerung. Mit "Heimatland" werde gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise das Land bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze und nicht etwa das Land, dessen Staatsangehörigkeit er erwerben könne (EMARK 1996 Nr. 8, E. 4, S. 68). Die Möglichkeit der eritreisch-äthiopischen Doppelbürgerschaft sei in Äthiopien nicht vorgesehen. Sie sei demnach nur im Besitz der eritreischen Staatsbürgerschaft. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass das äthiopische Regime gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern nach wie vor eine sehr repressive Politik betreibe. In Bezug auf die Asylrelevanz hielt die Beschwerdeführerin fest, neben der Dienstverweigerung drohe ihr auch wegen illegalem Verlassen des Landes und der Stellung eines Asylantrages Verfolgung. Zurückkehrende eritreische Asylsuchende würden bei ihrer Ankunft festgenommen und in Geheimgefängnissen der Sicherheitsorgane erfasst. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter ein.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin ändere nichts an der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
E. 4.4 In ihrer Replik bestand die Beschwerdeführerin darauf, dass die Identitätskarte ihrer Mutter ihre eritreische Abstammung beweise, und bestritt mit Nachdruck, dass Äthiopien ihr Heimatstaat sei.
E. 5 Die Beschwerdeführerin ist gemischt-ethnischer Herkunft und macht geltend, sie habe bis ins Jahr 2000 in Assab gelebt und würde bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Dienstverweigerung und illegaler Ausreise verfolgt. Somit gilt es zunächst zu prüfen, ob die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Eritrea als glaubhaft zu betrachten ist.
E. 5.1 Zunächst gilt es dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Fragen entsprechend ihrem jungen Alter, der Drucksituation einer Befragung und der zeitlichen Distanz beantwortet, entgegenzuhalten, dass trotz der psychischen Belastung, unter der sie während der Befragung verständlicherweise stand, von ihr hätte erwartet werden können, dass sie die eigenen Lebensumstände substanziiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil sie bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen braucht.
E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist mit dem BFM festzuhalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Assab bis ins Jahr 2000 nicht glaubhaft ist. Diesfalls wäre nämlich davon auszugehen, dass sie gewusst hätte, dass Assab seit 1993 zu Eritrea gehört. Der Einwand in der Beschwerde, die Situation sei bis zum Grenzkonflikt so verwirrlich gewesen, dass die Einwohner nicht gewusst hätten, zu welchem Staat sie nun gehörten, vermag nicht zu überzeugen. Die Staatsangehörigkeit war gerade in der gemischt-ethnischen Familie der Beschwerdeführerin offenbar sehr wichtig, ist doch der Vater nach Addis Abeba gereist und hat die entsprechende Staatsangehörigkeit erlangt. Dass bei dieser Sachlage die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz und noch im zweiten Asylgesuch im Jahre 2006 aussagte, sie sei (auch) Äthiopierin, kann kein Versehen sein. Des Weiteren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlich begründeten Erwägungen des BFM und auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Neben den unsubstanziierten und teils veralteten Angaben der Beschwerdeführerin zu Assab und ihren fehlenden Tigrinischkenntnissen gilt es dabei insbesondere hervorzuheben, dass ihre Aussage, sie seien aus Assab aufgrund des Risikos eines Krieges weggegangen und sie habe den Krieg nur am Fernsehen gesehen, ein starker Hinweis darauf sind, dass sie Assab früher als angegeben verlassen hat. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres äthiopischen Vaters und der Tatsache, dass sie zumindest eine Zeit lang in Äthiopien gelebt hat, gemäss Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt. Daran vermag die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer eritreischen Mutter und ihres Aufenthaltes in Assab unter Umständen auch die eritreische Staatsbürgerschaft erlangen könnte, nichts zu ändern.
E. 5.3 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nach Äthiopien zurückkehren kann und sich somit vor einer allfälligen Verfolgung durch die eritreischen Behörden in Schutz bringen kann. Das BFM hat das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
E. 7.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung im Gastronomiebereich in der Schweiz. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sie zumindest eine Zeit lang in Äthiopien gelebt hat. Zwar macht sie geltend, sie sei ein Einzelkind und ihre Eltern seien beide im Ausland, sodass sie in Äthiopien kein Beziehungsnetz habe. Gemäss dem Dossier ihres Onkels B._______ (N [...]) leben aber mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin weiterhin in Äthiopien. Zu diesem Sachverhalt zur Stellungnahme aufgefordert, bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. März 2010 dies denn auch nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
E. 7.7 Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin als junges Mädchen in die Schweiz gelangte und sich seither seit über zehn Jahren hier aufhält. Die Integration in der Schweiz dürfte unter diesen Umständen entsprechend weit fortgeschritten sein. Nachdem jedoch die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 7.8 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. März 2008 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Z._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1293/2008/bes {T 0/2} Urteil vom 19. Mai 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea bzw. Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea, wo sie seit ihrer Geburt in Assab gelebt habe, eigenen Angaben zufolge am 12. Mai 2000 zusammen mit ihrer Mutter in Richtung Jemen, während ihr Vater nach Äthiopien und später in die USA gegangen sei. Nach zirka drei bis vier Monaten habe sie Jemen verlassen und sei über Italien am 31. Juli 2000 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, welches sie mit den Kriegswirren in ihrer Heimatregion begründete. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin infolge fehlender Asylrelevanz ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. August 2002 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) am 27. September 2002 nicht ein, da die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt hatte. D. Am 16. November 2006 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und beantragte, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig und nach Äthiopien unzumutbar sei. Das BFM nahm diese Eingabe praxisgemäss als zweites Asylgesuch entgegen und hörte die Beschwerdeführerin am 26. März 2007 ergänzend an. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin eine Änderung der Sachlage in tatsächlicher Hinsicht seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juli 2002 geltend. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheid Said gegen die Niederlande) und die ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) hätten anerkannt, dass die eritreischen Behörden ihre Praxis verschärft hätten und es zu unverhältnismässigen Strafen gegenüber Dienstverweigerern komme. Sie sei eritreischer Nationalität und mit 22 Jahren im dienstpflichtigen Alter, wolle aber ihren Dienst nicht absolvieren. Deshalb habe sie begründete Furcht vor einer Strafe wegen Dienstverweigerung, wobei für Frauen die Situation besonders hart sei. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea demzufolge unzulässig und aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes auch unzumutbar sei. Zudem könne sie wegen ihrer teilweise eritreischen Herkunft - ihre Mutter sei Halberitreerin und Halbäthiopiern und ihr Vater sei Äthiopier - und des fehlenden Beziehungsnetzes - sie sei Einzelkind und ihre Eltern seien beide im Ausland - auch nicht nach Äthiopien gehen. E. Im Rahmen einer am 2. August 2007 durchgeführten LINGUA-Analyse wurde mit Gutachten vom 5. Dezember 2007 festgestellt, die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit in einem amahrischen Umfeld sozialisiert worden und habe in Assab gelebt. Die trotz zehnjähriger Schulbildung in Assab fehlenden Tigrinischkenntnisse und die Tatsache, dass sie die von ihr besuchten Schulen mit den alten amahrischen Namen bezeichne, wiesen aber darauf hin, dass sie Assab früher als angegeben verlassen haben könnte. F. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 das rechtliche Gehör zum LINGUA-Gutachten. Dabei fasste es das Gutachten in detaillierter Weise zusammen und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem LINGUA-Gutachter angegeben habe, sie habe Assab im Jahre 1998 verlassen, womit sie ihren bisherigen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus Assab widersprochen habe. Diese Ausführungen liessen den Gedanken zu, dass die Beschwerdeführerin nicht bis zum angegebenen Moment in Assab gelebt habe. G. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Angaben zu ihrem Lebenslauf entsprächen der Wahrheit. Sie habe dem LINGUA-Gutachter gesagt, sie habe Assab im Jahr 2000 verlassen und wisse nicht, wieso er das Jahr 1998 aufgeschrieben habe. An allen bisherigen Anhörungen im Asylverfahren habe sie immer das Jahr 2000 angegeben. Weiter werde Tigrinisch nur von der ersten bis zur sechsten Klasse, also im Alter von vier bis zehn Jahren, während 45 Minuten pro Tag unterrichtet. Ansonsten habe sie nie Trigrinisch gesprochen. Sie sei nun 23 Jahre alt und es sei mehr als zehn Jahre her, dass sie Tigrinisch gelernt habe. Somit sei verständlich, dass sie nur beschränkte Kenntnisse dieser Sprache habe. Die alten Namen der Schulen habe sie, wie in der Bevölkerung von Assab üblich, aus Gewohnheit trotz der Namensänderung nach der Unabhängigkeit Eritreas weiter benutzt. Mit derselben Begründung lasse sich auch ihre Verwirrung betreffend Eritrea und Äthiopien erklären. Sie habe Mühe, zu verstehen und zu erklären, dass ihr Geburtsort Assab/Äthiopien 1993 eritreisch geworden sei. Dies verkompliziere ihre Ausführungen zuweilen. H. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. J. Mit Verfügung vom 5. März 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Vertretung wies sie ab. K. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Schreiben vom 14. April 2008 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. M. Mit Schreiben vom 25. März 2010 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, aus dem beigezogenen Dossier ihres Onkels mütterlicherseits, B._______ (N [...]), ergäben sich verschiedene Unstimmigkeiten zu ihren Angaben. So lasse sich nicht erklären, dass er anlässlich seiner Anhörung im Jahre 1999 verschiedene Verwandte aufgezählt habe, Angehörige in Eritrea oder Jemen jedoch nicht erwähnt habe. Weiter habe er angegeben, er sei in Addis Abeba geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt, seine Eltern wohnten nach wie vor in Äthiopien und er sei Staatsangehöriger von Äthiopien. Dies bedeute, dass wohl auch ihre Mutter in Addis Abeba aufgewachsen sei und mindestens bis zu ihrer Heirat dort gelebt haben dürfte. Auch dürfte sich ihre Grossmutter nach wie vor dort aufhalten. Sie habe jedoch auch bei der Befragung im Jahre 2000 ihre Verwandten in Äthiopien unerwähnt gelassen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 8. April 2010 dazu Stellung zu nehmen. N. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Onkel habe ihre Mutter wahrscheinlich nicht erwähnt, weil sie nur seine Halbschwester sei und sie nicht zusammen aufgewachsen seien. Richtig und unbestritten sei, dass sie ihre Verwandten in Äthiopien unerwähnt gelassen habe, sie sei aber auch nicht danach gefragt worden. Aufgrund der äthiopischen Staatsbürgerschaft ihres Onkels könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass auch ihre Mutter in Addis Abeba aufgewachsen sei. Es sei belegt, dass ihre Mutter eritreische Staatsbürgerin sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides hielt das BFM fest, die Vorbringen im zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführerin basierten auf ihrer ethnischen Herkunft und ihrem Lebenslauf. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien aber nicht glaubhaft. Bei ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie ausgeführt, sie glaube, Assab gehöre zu Äthiopien, man habe ihnen gesagt, sie müssten Äthiopien verlassen, die eritreische Regierung habe ihre Mutter nicht aufnehmen wollen und ihr Vater habe nicht nach Eritrea gehen dürfen. Ihre Erzählungen seien demnach um einen Aufenthalt in Äthiopien herum gebaut gewesen. An der ergänzenden Anhörung vom 26. März 2007 habe sie zwar gewisse Informationen zu Assab geben können, allerdings seien diese nicht genau und substanziiert gewesen. Unter anderem habe sie nicht gewusst, dass es dort einen Flughafen gäbe. Das LINGUA-Gutachten stelle zwar den Aufenthalt in Assab nicht infrage, jedoch scheine dieser nicht bis zum angegebenen Zeitpunkt gedauert zu haben, zumal sich die Angaben der Beschwerdeführerin auf eine Zeit bezögen, als Assab noch zu Äthiopien gehört habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar erst sechzehn Jahre alt gewesen, als sie das Horn von Afrika verlassen habe, den grössten Teil ihrer zehnjährigen Schulbildung habe sie jedoch absolviert, als Eritrea schon unabhängig gewesen sei. Es erscheine demnach unerklärlich, dass sie keine genaueren Informationen zu Assab, wo sie sechzehn Jahre ihres Lebens verbracht habe, geben könne, nicht mit Sicherheit sagen könne, ob die Stadt zu Eritrea gehöre, nicht wisse, in welchem administrativen Bezirk sie liege und auch die Nationalität der Soldaten nicht angeben könne, die sie aus der Stadt vertrieben hätten. Wenn sie zudem auch den Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien in Assab erlebt hätte, hätte sie auch die Bombardierungen der Stadt mitbekommen müssen und würde diese Manifestierung des Krieges nicht verschweigen (A9 S. 8) oder lediglich als zukünftiges Risiko beschreiben (B5 S. 5). Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen, substantielle Auskünfte zu ihren Eltern und insbesondere zu deren Herkunft zu geben (B5 S. 4 f.). 4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, sie habe auf die Fragen mit einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem was sie erlebt habe entspreche und sie in Berücksichtigung der Drucksituation einer Befragung und der zeitlichen Distanz habe abrufen können. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es bei der Übersetzung zu Verzerrungen kommen könne. Gewisse Wissenslücken seien in ihren Angaben zwar vorhanden, diese seien jedoch zum Teil auf ihr beim ersten Asylverfahren sehr junges Alter und der damit einhergehenden Nervosität und Verwirrtheit zurückzuführen. Die Situation in Eritrea nach der Unabhängigkeit sei tatsächlich verwirrlich gewesen. Insbesondere für Bewohner von Ortschaften in der Nähe der Grenze zu Äthiopien und von Städten, in denen viele Äthiopier gelebt hätten, sei die Abgrenzung, zu welchem Land die jeweilige Ortschaft gehöre, nicht wichtig gewesen. Bis zum Ausbruch des Grenzkonfliktes sei denn auch kaum zwischen eritreischen und äthiopischen Staatsbürgern unterschieden worden. Erst danach habe sich die Frage der Nationalität gestellt. Ihre verwirrlichen und ungenauen Angaben seien in diesem Licht zu sehen. Zudem werde mit der beiliegenden Kopie der in Assab ausgestellten eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter, welche sie von ihrem Vater in den USA erhalten habe, der rechtsgenügliche Nachweis bezüglich ihrer eritreischen Abstammung erbracht. Die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze sie nicht. Die Teilnahme am Referendum im Jahre 1993 werde von äthiopischer Seite als Verzicht auf die äthiopische Staatsbürgerschaft betrachtet. Die Identitätskarte ihrer Mutter beweise, dass diese daran teilgenommen habe. Sie habe deren Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben. Äthiopien könne demnach nicht als ihr Heimatstaat gelten, trotz der Möglichkeit einer Einbürgerung. Mit "Heimatland" werde gemäss Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) klarerweise das Land bezeichnet, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitze und nicht etwa das Land, dessen Staatsangehörigkeit er erwerben könne (EMARK 1996 Nr. 8, E. 4, S. 68). Die Möglichkeit der eritreisch-äthiopischen Doppelbürgerschaft sei in Äthiopien nicht vorgesehen. Sie sei demnach nur im Besitz der eritreischen Staatsbürgerschaft. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass das äthiopische Regime gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern nach wie vor eine sehr repressive Politik betreibe. In Bezug auf die Asylrelevanz hielt die Beschwerdeführerin fest, neben der Dienstverweigerung drohe ihr auch wegen illegalem Verlassen des Landes und der Stellung eines Asylantrages Verfolgung. Zurückkehrende eritreische Asylsuchende würden bei ihrer Ankunft festgenommen und in Geheimgefängnissen der Sicherheitsorgane erfasst. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine Kopie der eritreischen Identitätskarte ihrer Mutter ein. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin ändere nichts an der Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4.4 In ihrer Replik bestand die Beschwerdeführerin darauf, dass die Identitätskarte ihrer Mutter ihre eritreische Abstammung beweise, und bestritt mit Nachdruck, dass Äthiopien ihr Heimatstaat sei. 5. Die Beschwerdeführerin ist gemischt-ethnischer Herkunft und macht geltend, sie habe bis ins Jahr 2000 in Assab gelebt und würde bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Dienstverweigerung und illegaler Ausreise verfolgt. Somit gilt es zunächst zu prüfen, ob die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Eritrea als glaubhaft zu betrachten ist. 5.1 Zunächst gilt es dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Fragen entsprechend ihrem jungen Alter, der Drucksituation einer Befragung und der zeitlichen Distanz beantwortet, entgegenzuhalten, dass trotz der psychischen Belastung, unter der sie während der Befragung verständlicherweise stand, von ihr hätte erwartet werden können, dass sie die eigenen Lebensumstände substanziiert und den Tatsachen entsprechend vortragen kann, weil sie bloss auf wirklich Geschehenes abzustellen braucht. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist mit dem BFM festzuhalten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Assab bis ins Jahr 2000 nicht glaubhaft ist. Diesfalls wäre nämlich davon auszugehen, dass sie gewusst hätte, dass Assab seit 1993 zu Eritrea gehört. Der Einwand in der Beschwerde, die Situation sei bis zum Grenzkonflikt so verwirrlich gewesen, dass die Einwohner nicht gewusst hätten, zu welchem Staat sie nun gehörten, vermag nicht zu überzeugen. Die Staatsangehörigkeit war gerade in der gemischt-ethnischen Familie der Beschwerdeführerin offenbar sehr wichtig, ist doch der Vater nach Addis Abeba gereist und hat die entsprechende Staatsangehörigkeit erlangt. Dass bei dieser Sachlage die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz und noch im zweiten Asylgesuch im Jahre 2006 aussagte, sie sei (auch) Äthiopierin, kann kein Versehen sein. Des Weiteren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlich begründeten Erwägungen des BFM und auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Neben den unsubstanziierten und teils veralteten Angaben der Beschwerdeführerin zu Assab und ihren fehlenden Tigrinischkenntnissen gilt es dabei insbesondere hervorzuheben, dass ihre Aussage, sie seien aus Assab aufgrund des Risikos eines Krieges weggegangen und sie habe den Krieg nur am Fernsehen gesehen, ein starker Hinweis darauf sind, dass sie Assab früher als angegeben verlassen hat. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres äthiopischen Vaters und der Tatsache, dass sie zumindest eine Zeit lang in Äthiopien gelebt hat, gemäss Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt. Daran vermag die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer eritreischen Mutter und ihres Aufenthaltes in Assab unter Umständen auch die eritreische Staatsbürgerschaft erlangen könnte, nichts zu ändern. 5.3 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nach Äthiopien zurückkehren kann und sich somit vor einer allfälligen Verfolgung durch die eritreischen Behörden in Schutz bringen kann. Das BFM hat das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. 7.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung im Gastronomiebereich in der Schweiz. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass sie zumindest eine Zeit lang in Äthiopien gelebt hat. Zwar macht sie geltend, sie sei ein Einzelkind und ihre Eltern seien beide im Ausland, sodass sie in Äthiopien kein Beziehungsnetz habe. Gemäss dem Dossier ihres Onkels B._______ (N [...]) leben aber mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin weiterhin in Äthiopien. Zu diesem Sachverhalt zur Stellungnahme aufgefordert, bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. März 2010 dies denn auch nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 7.7 Festzuhalten bleibt, dass die Beschwerdeführerin als junges Mädchen in die Schweiz gelangte und sich seither seit über zehn Jahren hier aufhält. Die Integration in der Schweiz dürfte unter diesen Umständen entsprechend weit fortgeschritten sein. Nachdem jedoch die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 7.8 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.9 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. März 2008 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Z._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: