Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 18. Mai 2004 in Richtung Sudan. Dort habe sie während zirka vier Jahren als Hausmädchen gearbeitet. Am 26. August 2008 habe sie den Sudan verlassen und sei über Frankreich am 28. August 2008 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. September 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und am 9. September 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2008 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Alter von drei Jahren beschnitten worden. Ihr Onkel, der gegen diese Praktik gewesen sei, habe sie daraufhin adoptiert und zu sich nach Addis Abeba geholt. Im Jahre 2003 beziehungsweise 2004 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er sie schon als kleines Kind einem viel älteren Mann versprochen habe, und von ihr verlangt, sie solle zur Heirat ins Dorf zurückkommen. Weil sie sich geweigert habe, habe ihr Vater sie unter Druck gesetzt. Auch sei sie in dieser Zeit von Unbekannten auf der Strasse geschlagen worden, wahrscheinlich im Auftrag des Mannes, dem sie versprochen worden sei. Und auch ihr Freund sei bedroht worden. Ihr Onkel habe sie bedrängt, in die Heirat einzuwilligen und seine Kinder seien wütend auf sie gewesen und hätten sie geschlagen. Ihr Vater sei von der Familie des auserwählten Ehemannes bedrängt und schliesslich am 18. April 2004 umgebracht worden. Daraufhin habe sie Äthiopien verlassen und sei in den Sudan gegangen. Dort sei sie während vier Jahren als Hausmädchen ausgebeutet worden und einmal habe der Hausherr versucht, sie zu vergewaltigen. Als sie sich gewehrt habe, habe er sie mit heissem Wasser verbrüht. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet am 29. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. November 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Ausrichtung einer Parteientschädigung. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 - welche der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Angaben zu der Person, die sie hätte heiraten sollen, machen können. Auch habe sie nicht gewusst, weshalb ihr leiblicher Vater gerade diese Person ausgesucht habe und von wem und weshalb er umgebracht worden sei. Auch bezüglich ihres Aufenthaltes im Sudan habe sie unsubstanziierte Angaben gemacht. Beispielsweise habe sie nicht angeben können, wo sie dort gewohnt habe. Ferner habe sie an der Erstbefragung erklärt, sie sei in Khartoum wie eine Sklavin behandelt und nicht bezahlt worden, um später auszusagen, sie sei nicht regelmässig bezahlt worden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wieso sie erst mit siebzehn erfahren habe, dass ihr Vater sie bereits als kleines Kind diesem Mann versprochen habe. Und auch dass ihr Vater von der Familie des versprochenen Ehemannes hätte umgebracht werden sollen, sei nicht nachvollziehbar, zumal er seine Tochter zu der Heirat habe zwingen wollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Drohungen gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätten, weil sie sich dem Willen ihres Vaters widersetzt habe. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin widersprochen, indem sie einmal gesagt habe, sie sei von den Kindern ihres Adoptivvaters geschlagen worden, und ein anderes mal angegeben habe, sie sei von Unbekannten geschlagen worden. Im Zusammenhang mit der Beschneidung führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, da sie zeitlich zu weit zurücklägen. Im Übrigen könne festgehalten werden, dass in Äthiopien die weibliche Genitalverstümmelung zwar praktiziert werde und ein Grossteil der Frauen davon betroffen sei. Gemäss dem neuen äthiopischen Strafgesetzbuch vom 2. Juli 2004 werde sie aber seit dem Mai 2005 mit Freiheitsentzug bestraft. Der äthiopische Staat gehe denn auch in neuester Zeit dagegen vor. Dementsprechend könne von der Schutzgewährung des Staates ausgegangen werden.
E. 4.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin den Ausführungen des BFM entgegen, sie habe immerhin den Namen und das Alter des Mannes, den sie heiraten sollte, angegeben sowie dass er der Sohn eines Freundes ihres Vaters sei, bereits verheiratet gewesen sei und zwei Kinder habe. Vor dem Hintergrund, dass sie diesem Mann von vornherein ablehnend gegenüber gestanden habe und daher auch keine Informationen über ihn gewollt habe, seien diese rudimentären Informationen über ihn nachvollziehbar. Damit erkläre sich auch, warum sie den Grund, wieso ihr Vater ihn gewählt habe, nicht gewusst habe, immerhin habe sie aber angegeben, dass er der Sohn eines Freundes von ihm sei. Auch ihre spärlichen Angaben zum Tod ihres Vaters erschienen vor dem Hintergrund, dass sie nach dessen Tod von ihrer Adoptivfamilie verstossen worden sei und sich aufgrund der zugenommenen Drohungen von Seiten der Familie des für sie Auserwählten nur noch im Haus aufgehalten habe, realitätsnah. Da sie als Schuldige für dessen Tod angesehen worden sei, habe sie es schlecht wagen können, sich Informationen darüber zu verschaffen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, zu ihrer Zeit in Khartoum nähere Angaben anzufordern. Wo sie genau gewohnt habe, habe sie nicht anzugeben gewusst, weil sie während der ganzen Zeit in einem Haus gefangen gewesen sei. Sie habe die Erlebnisse dort realitätsnah geschildert. Zudem seien diese durch die Narben auf dem Rücken objektiviert. Bezüglich der Bezahlung habe sie übereinstimmend angegeben, dass sie nicht regelmässig bezahlt worden sei. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb ihr Vater ihr früher von der geplanten Heirat hätte erzählen sollen und es sei auch nachvollziehbar, dass er von der Familie des Auserwählten umgebracht worden sei. Denn einerseits habe nicht sie, sondern er die Heirat mit ihr versprochen und andererseits entspreche es den kulturellen Gegebenheiten von ländlichen Gesellschaften in Äthiopien, dass in erster Linie das Familienoberhaupt zur Rechenschaft gezogen werde. Schliesslich sei der physische und psychische Druck im Haus von ihrem Onkel von den Drohungen und der erlebten Gewalt durch unbekannte Personen auf der Strasse zu trennen. Letztere seien überdies durch die Narbe an der Lippe objektiviert. Insgesamt erschienen ihre Vorbringen demnach überwiegend glaubhaft und sie habe bei einer Rückkehr eine Verfolgung seitens der Familie des versprochenen Ehemannes zu befürchten. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe dem kulturellen und sozialen Phänomen der Entführung zwecks Heirat die Asylrelevanz zugesprochen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32).
E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Wenn auch die Verfügung des BFM in ihrem Ergebnis zu bestätigen ist, vermögen die Erwägungen dennoch nicht alle zu überzeugen. So führte das BFM fälschlicherweise aus, die Beschwerdeführerin habe an der Erstbefragung noch angegeben, sie sei im Sudan für ihre Arbeit nicht bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin gab an dieser Stelle vielmehr an, sie sei für ihre Arbeit nur unregelmässig bezahlt worden und ihre Arbeitgeberin habe sie auch für ihre Freunde arbeiten lassen, ohne dass sie dafür eine Bezahlung erhalten hätte (A 4 S. 5). Weiter wertete es das BFM als Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung aussagte, sie sei von den Kindern ihres Onkels geschlagen worden und an der Anhörung aber angab, sie sei von Unbekannten geschlagen worden. Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, könnte es sich hier durchaus um zwei unterschiedliche Ereignisse handeln, wobei aber die Tatsache, dass sie bei der Erstbefragung aussagte, die Kinder ihres Onkels hätten sie geschlagen, bei der Anhörung jedoch lediglich angab, sie seien wütend auf sie gewesen (A 13 S. 7 f.), dennoch als Widerspruch gewertet werden muss. Auf die Tatsache, dass die Übergriffe durch Unbekannte nachgeschoben und somit unglaubhaft wirken, weil die Beschwerdeführerin sie nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte, wird nachfolgend eingegangen.
E. 5.3 Wie das BFM aber richtigerweise festhielt, entstehen erste Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsubstanziierten Aussagen zum Mann, den sie heiraten sollte. Zwar gab sie - wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt - dessen Name, Alter, Familienverhältnisse und Verhältnis zu ihrem Vater an. Angesichts der Tatsache, dass sie diesen Mann hätte heiraten sollen und diesbezüglich mehrmals Unterredungen mit ihrem Vater geführt habe, hätten aber trotz ihres Einwandes, sie habe sich nicht für den Mann interessiert, weil sie ihn nicht habe heiraten wollen, mehr als nur diese rudimentären Informationen von ihr erwartet werden können. Zudem machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt an dem ihr Vater ihr gesagt habe, sie müsse diesen Mann heiraten, indem sie einmal angab, es sei gegen Ende 2003 gewesen (A 13 S. 4) und ein anderes Mal sagte, es sei während des Jahres 2004 gewesen (A4 S. 4).
E. 5.4 Gewichtige Zweifel ergeben sich aber insbesondere aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum Mord an ihrem Vater machen konnte. Ihr Einwand, sie habe sich zu dieser Zeit nur noch im Haus aufgehalten und sich nicht getraut, nachzufragen, da sie als Schuldige für diesen Mord angesehen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Mord an ihrem Vater hätte ja auch für sie eine Gefahr bedeutet. Somit wäre es eine Massnahme zu ihrem eigenen Schutz gewesen, sich für die genauen Hintergründe dieser Tat zu interessieren, zumal ihr Onkel, bei dem sie wohnte, durch seine Kontakte mit der Familie im Dorf über die Details im Bilde hätte sein müssen und die Tat bei seinen Überzeugungsversuchen für eine Rückkehr ins Dorf auch immer wieder Gesprächsthema hätte gewesen sein müssen. Weitere gewichtige Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung Elemente nachschob, die sie an der Erstbefragung nicht erwähnte, sodass der Eindruck entsteht, sie versuche, ihre Vorbringen nachträglich auszubauen. So gab sie erst an der einlässlichen Anhörung an, dass sie von Unbekannten geschlagen worden sei, die sie der Familie des versprochenen Ehemannes zugeordnet habe. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Tod durch diese Leute befürchtet habe, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie die körperlichen Übergriffe, die immerhin fünf oder sechs Mal stattgefunden haben sollen, bereits an der Erstbefragung zumindest erwähnt hätte. Sie führte aber lediglich aus, ihr zukünftiger Ehemann selber habe sie bedroht (A 4 S. 5). Sodann kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der Onkel der Beschwerdeführerin auf einmal für eine Zwangsverheiratung ausgesprochen habe, nachdem er sich in der Vergangenheit vor die Beschwerdeführerin gestellt und sie adoptiert habe, weil er gegen die Beschneidung gewesen sei, die ihre Eltern hätten durchführen lassen. Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin hierzu insofern, als sie bei der Erstbefragung angab, ihr Onkel sei erst nach dem Tod des Vaters dafür gewesen, um weitere Tote zu vermeiden (A 4 S. 5), an der Anhörung dann aber aussagte, er habe schon zuvor auf der Seite ihres Vaters gestanden und sie zu überreden versucht, ins Dorf zurückzugehen (A13 S 5f.).
E. 5.5 Bestätigt werden die dargelegten Zweifel dadurch, dass es - wie vom BFM richtigerweise ausgeführt - ungewöhnlich scheint, dass der Vater der Beschwerdeführerin umgebracht worden sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach gemäss den kulturellen Gegebenheiten in Äthiopien in erster Linie das Familienoberhaupt zur Rechenschaft gezogen werde, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr richtet sich gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Druck in solchen Fällen eher gegen die Frauen, die verheiratet werden sollen (EMARK 2006 Nr. 32).
E. 5.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zwangsheirat den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 6 In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beschneidung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wurden.
E. 7 Zu den Vorbringen im Sudan kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Übergriffe durch ihre Arbeitgeber einerseits an die dortigen Behörden hätte wenden können. Andererseits haben sich die Ereignisse nicht in ihrem Heimatstaat - in dem sie wie ausgeführt keine Verfolgung zu befürchten hatte - abgespielt, sodass sie dorthin hätte zurückkehren können, um sich vor Übergriffen durch Dritte im Sudan in Schutz zu bringen. Demnach sind die genannten Vorbringen nicht asylrelevant.
E. 8 Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 10.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1293/2008 vom 19. Mai 2010, D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
E. 10.4.2 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Ihre Probleme aufgrund der Beschneidung sind nicht als derart gravierend zu bezeichnen, dass eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Ansonsten ist die Beschwerdeführerin gemäss den Akten gesund. Sodann ist sie jung und verfügt über eine Schulbildung sowie eine Ausbildung als Sekretärin und hat vier Jahre als Hausangestellte gearbeitet. Wie ausgeführt, können ihr die familiären Schwierigkeiten aufgrund der Zwangsheirat nicht geglaubt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass sie in Äthiopien, wo gemäss ihren Aussagen zumindest ihr Freund, die Familie ihres Onkels, ihre Mutter und zwei Geschwister leben, über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde.
E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7639/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 18. Mai 2004 in Richtung Sudan. Dort habe sie während zirka vier Jahren als Hausmädchen gearbeitet. Am 26. August 2008 habe sie den Sudan verlassen und sei über Frankreich am 28. August 2008 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. September 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und am 9. September 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2008 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Alter von drei Jahren beschnitten worden. Ihr Onkel, der gegen diese Praktik gewesen sei, habe sie daraufhin adoptiert und zu sich nach Addis Abeba geholt. Im Jahre 2003 beziehungsweise 2004 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er sie schon als kleines Kind einem viel älteren Mann versprochen habe, und von ihr verlangt, sie solle zur Heirat ins Dorf zurückkommen. Weil sie sich geweigert habe, habe ihr Vater sie unter Druck gesetzt. Auch sei sie in dieser Zeit von Unbekannten auf der Strasse geschlagen worden, wahrscheinlich im Auftrag des Mannes, dem sie versprochen worden sei. Und auch ihr Freund sei bedroht worden. Ihr Onkel habe sie bedrängt, in die Heirat einzuwilligen und seine Kinder seien wütend auf sie gewesen und hätten sie geschlagen. Ihr Vater sei von der Familie des auserwählten Ehemannes bedrängt und schliesslich am 18. April 2004 umgebracht worden. Daraufhin habe sie Äthiopien verlassen und sei in den Sudan gegangen. Dort sei sie während vier Jahren als Hausmädchen ausgebeutet worden und einmal habe der Hausherr versucht, sie zu vergewaltigen. Als sie sich gewehrt habe, habe er sie mit heissem Wasser verbrüht. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 - eröffnet am 29. Oktober 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. November 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Ausrichtung einer Parteientschädigung. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 - welche der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Angaben zu der Person, die sie hätte heiraten sollen, machen können. Auch habe sie nicht gewusst, weshalb ihr leiblicher Vater gerade diese Person ausgesucht habe und von wem und weshalb er umgebracht worden sei. Auch bezüglich ihres Aufenthaltes im Sudan habe sie unsubstanziierte Angaben gemacht. Beispielsweise habe sie nicht angeben können, wo sie dort gewohnt habe. Ferner habe sie an der Erstbefragung erklärt, sie sei in Khartoum wie eine Sklavin behandelt und nicht bezahlt worden, um später auszusagen, sie sei nicht regelmässig bezahlt worden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wieso sie erst mit siebzehn erfahren habe, dass ihr Vater sie bereits als kleines Kind diesem Mann versprochen habe. Und auch dass ihr Vater von der Familie des versprochenen Ehemannes hätte umgebracht werden sollen, sei nicht nachvollziehbar, zumal er seine Tochter zu der Heirat habe zwingen wollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Drohungen gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätten, weil sie sich dem Willen ihres Vaters widersetzt habe. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin widersprochen, indem sie einmal gesagt habe, sie sei von den Kindern ihres Adoptivvaters geschlagen worden, und ein anderes mal angegeben habe, sie sei von Unbekannten geschlagen worden. Im Zusammenhang mit der Beschneidung führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, da sie zeitlich zu weit zurücklägen. Im Übrigen könne festgehalten werden, dass in Äthiopien die weibliche Genitalverstümmelung zwar praktiziert werde und ein Grossteil der Frauen davon betroffen sei. Gemäss dem neuen äthiopischen Strafgesetzbuch vom 2. Juli 2004 werde sie aber seit dem Mai 2005 mit Freiheitsentzug bestraft. Der äthiopische Staat gehe denn auch in neuester Zeit dagegen vor. Dementsprechend könne von der Schutzgewährung des Staates ausgegangen werden. 4.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin den Ausführungen des BFM entgegen, sie habe immerhin den Namen und das Alter des Mannes, den sie heiraten sollte, angegeben sowie dass er der Sohn eines Freundes ihres Vaters sei, bereits verheiratet gewesen sei und zwei Kinder habe. Vor dem Hintergrund, dass sie diesem Mann von vornherein ablehnend gegenüber gestanden habe und daher auch keine Informationen über ihn gewollt habe, seien diese rudimentären Informationen über ihn nachvollziehbar. Damit erkläre sich auch, warum sie den Grund, wieso ihr Vater ihn gewählt habe, nicht gewusst habe, immerhin habe sie aber angegeben, dass er der Sohn eines Freundes von ihm sei. Auch ihre spärlichen Angaben zum Tod ihres Vaters erschienen vor dem Hintergrund, dass sie nach dessen Tod von ihrer Adoptivfamilie verstossen worden sei und sich aufgrund der zugenommenen Drohungen von Seiten der Familie des für sie Auserwählten nur noch im Haus aufgehalten habe, realitätsnah. Da sie als Schuldige für dessen Tod angesehen worden sei, habe sie es schlecht wagen können, sich Informationen darüber zu verschaffen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, zu ihrer Zeit in Khartoum nähere Angaben anzufordern. Wo sie genau gewohnt habe, habe sie nicht anzugeben gewusst, weil sie während der ganzen Zeit in einem Haus gefangen gewesen sei. Sie habe die Erlebnisse dort realitätsnah geschildert. Zudem seien diese durch die Narben auf dem Rücken objektiviert. Bezüglich der Bezahlung habe sie übereinstimmend angegeben, dass sie nicht regelmässig bezahlt worden sei. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb ihr Vater ihr früher von der geplanten Heirat hätte erzählen sollen und es sei auch nachvollziehbar, dass er von der Familie des Auserwählten umgebracht worden sei. Denn einerseits habe nicht sie, sondern er die Heirat mit ihr versprochen und andererseits entspreche es den kulturellen Gegebenheiten von ländlichen Gesellschaften in Äthiopien, dass in erster Linie das Familienoberhaupt zur Rechenschaft gezogen werde. Schliesslich sei der physische und psychische Druck im Haus von ihrem Onkel von den Drohungen und der erlebten Gewalt durch unbekannte Personen auf der Strasse zu trennen. Letztere seien überdies durch die Narbe an der Lippe objektiviert. Insgesamt erschienen ihre Vorbringen demnach überwiegend glaubhaft und sie habe bei einer Rückkehr eine Verfolgung seitens der Familie des versprochenen Ehemannes zu befürchten. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe dem kulturellen und sozialen Phänomen der Entführung zwecks Heirat die Asylrelevanz zugesprochen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32). 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Wenn auch die Verfügung des BFM in ihrem Ergebnis zu bestätigen ist, vermögen die Erwägungen dennoch nicht alle zu überzeugen. So führte das BFM fälschlicherweise aus, die Beschwerdeführerin habe an der Erstbefragung noch angegeben, sie sei im Sudan für ihre Arbeit nicht bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin gab an dieser Stelle vielmehr an, sie sei für ihre Arbeit nur unregelmässig bezahlt worden und ihre Arbeitgeberin habe sie auch für ihre Freunde arbeiten lassen, ohne dass sie dafür eine Bezahlung erhalten hätte (A 4 S. 5). Weiter wertete es das BFM als Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung aussagte, sie sei von den Kindern ihres Onkels geschlagen worden und an der Anhörung aber angab, sie sei von Unbekannten geschlagen worden. Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, könnte es sich hier durchaus um zwei unterschiedliche Ereignisse handeln, wobei aber die Tatsache, dass sie bei der Erstbefragung aussagte, die Kinder ihres Onkels hätten sie geschlagen, bei der Anhörung jedoch lediglich angab, sie seien wütend auf sie gewesen (A 13 S. 7 f.), dennoch als Widerspruch gewertet werden muss. Auf die Tatsache, dass die Übergriffe durch Unbekannte nachgeschoben und somit unglaubhaft wirken, weil die Beschwerdeführerin sie nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte, wird nachfolgend eingegangen. 5.3 Wie das BFM aber richtigerweise festhielt, entstehen erste Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsubstanziierten Aussagen zum Mann, den sie heiraten sollte. Zwar gab sie - wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt - dessen Name, Alter, Familienverhältnisse und Verhältnis zu ihrem Vater an. Angesichts der Tatsache, dass sie diesen Mann hätte heiraten sollen und diesbezüglich mehrmals Unterredungen mit ihrem Vater geführt habe, hätten aber trotz ihres Einwandes, sie habe sich nicht für den Mann interessiert, weil sie ihn nicht habe heiraten wollen, mehr als nur diese rudimentären Informationen von ihr erwartet werden können. Zudem machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt an dem ihr Vater ihr gesagt habe, sie müsse diesen Mann heiraten, indem sie einmal angab, es sei gegen Ende 2003 gewesen (A 13 S. 4) und ein anderes Mal sagte, es sei während des Jahres 2004 gewesen (A4 S. 4). 5.4 Gewichtige Zweifel ergeben sich aber insbesondere aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum Mord an ihrem Vater machen konnte. Ihr Einwand, sie habe sich zu dieser Zeit nur noch im Haus aufgehalten und sich nicht getraut, nachzufragen, da sie als Schuldige für diesen Mord angesehen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Mord an ihrem Vater hätte ja auch für sie eine Gefahr bedeutet. Somit wäre es eine Massnahme zu ihrem eigenen Schutz gewesen, sich für die genauen Hintergründe dieser Tat zu interessieren, zumal ihr Onkel, bei dem sie wohnte, durch seine Kontakte mit der Familie im Dorf über die Details im Bilde hätte sein müssen und die Tat bei seinen Überzeugungsversuchen für eine Rückkehr ins Dorf auch immer wieder Gesprächsthema hätte gewesen sein müssen. Weitere gewichtige Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung Elemente nachschob, die sie an der Erstbefragung nicht erwähnte, sodass der Eindruck entsteht, sie versuche, ihre Vorbringen nachträglich auszubauen. So gab sie erst an der einlässlichen Anhörung an, dass sie von Unbekannten geschlagen worden sei, die sie der Familie des versprochenen Ehemannes zugeordnet habe. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Tod durch diese Leute befürchtet habe, wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie die körperlichen Übergriffe, die immerhin fünf oder sechs Mal stattgefunden haben sollen, bereits an der Erstbefragung zumindest erwähnt hätte. Sie führte aber lediglich aus, ihr zukünftiger Ehemann selber habe sie bedroht (A 4 S. 5). Sodann kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der Onkel der Beschwerdeführerin auf einmal für eine Zwangsverheiratung ausgesprochen habe, nachdem er sich in der Vergangenheit vor die Beschwerdeführerin gestellt und sie adoptiert habe, weil er gegen die Beschneidung gewesen sei, die ihre Eltern hätten durchführen lassen. Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin hierzu insofern, als sie bei der Erstbefragung angab, ihr Onkel sei erst nach dem Tod des Vaters dafür gewesen, um weitere Tote zu vermeiden (A 4 S. 5), an der Anhörung dann aber aussagte, er habe schon zuvor auf der Seite ihres Vaters gestanden und sie zu überreden versucht, ins Dorf zurückzugehen (A13 S 5f.). 5.5 Bestätigt werden die dargelegten Zweifel dadurch, dass es - wie vom BFM richtigerweise ausgeführt - ungewöhnlich scheint, dass der Vater der Beschwerdeführerin umgebracht worden sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach gemäss den kulturellen Gegebenheiten in Äthiopien in erster Linie das Familienoberhaupt zur Rechenschaft gezogen werde, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr richtet sich gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Druck in solchen Fällen eher gegen die Frauen, die verheiratet werden sollen (EMARK 2006 Nr. 32). 5.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zwangsheirat den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6. In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beschneidung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in der Beschwerde denn auch nicht bestritten wurden. 7. Zu den Vorbringen im Sudan kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin wegen der Übergriffe durch ihre Arbeitgeber einerseits an die dortigen Behörden hätte wenden können. Andererseits haben sich die Ereignisse nicht in ihrem Heimatstaat - in dem sie wie ausgeführt keine Verfolgung zu befürchten hatte - abgespielt, sodass sie dorthin hätte zurückkehren können, um sich vor Übergriffen durch Dritte im Sudan in Schutz zu bringen. Demnach sind die genannten Vorbringen nicht asylrelevant. 8. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1293/2008 vom 19. Mai 2010, D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. 10.4.2 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Ihre Probleme aufgrund der Beschneidung sind nicht als derart gravierend zu bezeichnen, dass eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Ansonsten ist die Beschwerdeführerin gemäss den Akten gesund. Sodann ist sie jung und verfügt über eine Schulbildung sowie eine Ausbildung als Sekretärin und hat vier Jahre als Hausangestellte gearbeitet. Wie ausgeführt, können ihr die familiären Schwierigkeiten aufgrund der Zwangsheirat nicht geglaubt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass sie in Äthiopien, wo gemäss ihren Aussagen zumindest ihr Freund, die Familie ihres Onkels, ihre Mutter und zwei Geschwister leben, über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer äthiopischen Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: