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D-8226/2008

D-8226/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das BFM wies das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2006 mit Verfügung vom 4. Februar 2008 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. März 2008 Beschwerde. Dabei machte sie unter anderem neu subjektive Nachfluchtgründe aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Bestätigungsschreiben der KINIJIT Support Organisation Switzerland (KSOS) vom 1. März 2008, wonach sie sich seit dem 29. April 2007 für diese Organisation engagiere, und ein Foto, welches sie an einer Demonstration der KINIJIT in Z._______ am (...) zeige, zu den Akten. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2008 ab. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe führte es dabei zur Begründung aus, den diesbezüglich beigebrachten Beweismitteln fehle die notwendige Beweiskraft, um ein tatsächlich ausgeübtes politisches Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz nachzuweisen. Bestätigungsschreiben, wie das eingereichte, würden vermehrt unter den äthiopischen Asylgesuchstellern kursieren und zwecks Nachweises der Teilnahme an politischen Aktivitäten bei den Schweizer Asylbehörden in grosser Anzahl eingereicht. Der Inhalt der fraglichen Schreiben sei dementsprechend allgemein gehalten und lediglich in wenigen Passagen an den jeweiligen Asylgesuchsteller angepasst. Die individuellen Ausführungen zu angeblichen Handlungen für die KINIJIT beschränkten sich auf die Bezeugung einer generellen Unterstützung und liessen jegliche substanziierten Aussagen zu konkreten politischen Unterstützungstaten - wie vorliegend auch im Falle der Beschwerdeführerin - vermissen. Das eingereichte Schreiben sei in diesem Sinne als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Hinsichtlich der ins Recht gelegten Fotografie komme dieser ebenfalls keine Beweiserheblichkeit zu, zumal die Beschwerdeführerin auf dem verschwommenen Bild schlecht erkennbar sei. Das angebliche politische Engagement der Beschwerdeführerin vermöge die eingereichte Fotografie mangels Anhaltspunkte hinsichtlich des Anlasses nicht zu stützen. Zudem wolle sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ein halbes Jahr nach ihrer Einreise in die Schweiz für die KINIJIT engagiert haben, ihre Ausführungen liessen indessen konkrete Angaben zu einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Organisation vermissen. Ihr in der Schweiz neu entdecktes politisches Engagement könne nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund fehle somit einer angeblichen Überwachung der Beschwerdeführerin durch die äthiopischen Behörden jegliche Grundlage, zumal nicht ersichtlich sei, welche spezifischen Handlungen der Beschwerdeführerin das Interesse des äthiopischen Sicherheitsdienstes an ihrer Person geweckt haben sollten. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein zweites Asylgesuch ein. Daraufhin wurde sie am 11. September 2008 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, rund ein halbes Jahr nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie begonnen, sich aktiv für die Zürcher Sektion der KSOS zu betätigen. Sie habe am (...), (...) und (...) sowie am (...) an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen. Sie habe für die Veranstaltungen mit Programmen und per SMS geworben und während den Veranstaltungen Stühle aufgestellt und verräumt und Brot verkauft, wobei der Erlös anschliessend an die Organisation gegangen sei. Auf bekannten exilpolitischen Internetseiten seien Fotos von ihr an diesen Veranstaltungen publiziert worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin das bereits im ersten Verfahren eingereichte Bestätigungsschreiben der KSOS vom 1. März 2008, ein Bestätigungsschreiben der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) vom 10. Mai 2008, weitere Fotos von ihr an der Veranstaltung in Z._______ am (...) und Fotos von ihr an einer Kundgebung in X._______ am (...) sowie ein dazu im Internet publizierter Artikel, ein. E. Mit Verfügung vom 20. November 2008 - eröffnet am 21. November 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Auflage von Verfahrenskosten von Fr. 600.- ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, zur eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen und sich dabei auch zur Frage der Behandlung des mit dem zweiten Asylgesuch gestellten Gesuches um Gebührenerlass respektive dessen implizite Ablehnung im Rahmen des angefochtenen Entscheides zu äussern. I. In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte gleichzeitig ein Schreiben des B._______ vom 16. Dezember 2008 ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In seiner Verfügung bemerkte das BFM einleitend, es bestehe kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person registriert worden, da aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht von einer politisch motivierten Verfolgungsabsicht durch die äthiopischen Behörden auszugehen sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könne den Akten kein Hinweis entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von ihrer Mitgliedschaft in der KINIJIT und der AES erfahren oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte es den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin dem Argument der Vorinstanz, es sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung im Heimatland nicht davon auszugehen, sie stehe unter einer besonderen Beobachtung durch die äthiopischen Behörden, entgegen, dass der Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person nur ein Kriterium unter vielen sei. Als weiteres Kriterium sei insbesondere der Grad der Überwachung zu nennen. Ferner bedeute die Tatsache, dass sie im ordentlichen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können nicht, dass sie nicht bereits vor ihrer Ausreise als politische oder unbequeme Person bekannt gewesen sei. Weiter widerlege ein Gutachten des Äthiopien-Experten Schröder die Auffassung des BFM, es sei den äthiopischen Behörden unmöglich, sämtliche Teilnehmer dieser Kundgebungen zu registrieren. Sodann sei ihre Motivation zur exilpolitischen Aktivität entgegen der Meinung der Vorinstanz aufrichtig. Die politische Exilaktivität habe zudem unabhängig von ihrer Motivation - politisch oder wirtschaftlich - immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung zu Folge. Im Übrigen würde mit der Argumentation des BFM ein Missbrauchsargument eingebracht, obschon die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und auch die Botschaft zum Asylgesetz festhielten, die Motivation sei letztlich irrelevant. Dem Argument des BFM, wonach die äthiopischen Behörden nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, widerspreche das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 (D-5060/2007). Darin werde festgehalten, dass auch einfache Mitglieder und blosse Sympathisanten von exilpolitischen Organisationen bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet seien.

E. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise geltend gemacht, ist es daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.

E. 5.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich zwar die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Denn der Umstand einer allfälligen Überwachung exilpolitischer Tätigkeiten durch das äthiopische Regime reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Wie nachfolgend dargelegt, bestehen derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht.

E. 5.3 Wie bereits in der Verfügung des BFM vom 4. Februar 2008 festgestellt und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2008 bestätigt, konnte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund schloss das BFM - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - zu Recht aus, dass sie bereits vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime registriert war und überwacht wurde.

E. 5.4 Zum politischen Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz gilt es vorab anzumerken, dass dieses bereits Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bildete, in dem die Beschwerdeführerin bereits das Schreiben der KSOS vom 1. März 2008 eingereicht und geltend gemacht hatte, sie habe am (...) an einer Demonstration teilgenommen. Im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuches können jedoch systembedingt allein diejenigen politischen Aktivitäten berücksichtigt werden, die die Beschwerdeführerin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2008 getätigt hat. So reichte die Beschwerdeführerin neu ein Schreiben der AES vom 10. Mai 2008 ein, machte geltend, sie habe am (...) an einer Demonstration in X._______ teilgenommen und reichte entsprechende Fotos ein. Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin insgesamt ein Profil aufweist, das sie im Falle der Rückkehr als gefährdet erscheinen lässt.

E. 5.5 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass sie im Zusammenhang mit den Fotografien namentlich erwähnt wurde. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich bei diesen Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung vom 11. September 2008 zu Protokoll, sie habe für die Veranstaltungen mit Programmen und per SMS geworben und während den Veranstaltungen Stühle aufgestellt und verräumt und Brot verkauft. Dies kann nicht als entscheidende Rolle gewertet werden. Des Weiteren liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von allenfalls an den Kundgebungen beziehungsweise den Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Im Allgemeinen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung am 11. September 2008 zu ihren politischen Aktivitäten nur sehr vage und allgemeine Auskünfte geben konnte, sodass nicht davon auszugehen ist, ihr Engagement ginge sehr weit. Daran vermag auch das Bestätigungsschreiben der AES vom 10. Mai 2008, welches nur sehr vage und ohne weitere Ausführungen festhält, die Beschwerdeführerin engagiere sich aktiv an Diskussionen, Versammlungen und Demonstrationen, nichts zu ändern. Zuletzt gilt es anzumerken, dass die letzte aktenkundige Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer exilpolitischen Veranstaltung nun bereits zwei Jahre her ist.

E. 5.6 Insgesamt erscheint es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - überwiegend unwahrscheinlich, dass diese von ihrer exilpolitischen Aktivität Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben, was sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen sie aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Selbst wenn die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.

E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1293/2008 vom 19. Mai 2010, D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.

E. 8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Oktober 2008 leidet sie an Hüftschmerzen, Nasenatmungsproblemen und schlechtem psychischen Befinden. Zur Behandlung ihrer psychischen Probleme nimmt sie leichte Psychopharmaka ein und wurde am 16. Dezember 2008 in die Warteliste des B._______ aufgenommen. Dass es inzwischen zu einer Behandlung gekommen wäre, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Insgesamt sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zwar ernst zu nehmen, aber nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Sodann ist sie jung, verfügt über eine achtjährige Schulbildung und hat vor ihrer Ausreise bereits mehrere Jahre als Verkäuferin und Geschäftsführerin im familieneigenen Lebensmittelladen gearbeitet. Trotz gegenteiliger Behauptungen, kann unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 15. April 2008 davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrem zweiten Asylgesuch gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das BFM behandelte dieses Gesuch in seiner Verfügung vom 20. November 2008 fälschlicherweise nicht und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Daran hielt es auch in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 fest und erklärte, eine Gebühr sei im Falle der Abweisung zu erheben. Mit keinem Wort ging es auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin schwerwiegend verletzt. Zwar ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht - wie in der Replik geltend gemacht - zwingend vorgängig zu behandeln, spätestens jedoch in der angefochtenen Verfügung hätte eine entsprechende Behandlung des Gesuches stattfinden müssen. Diese Verfahrensverletzung ist jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen auf Beschwerdeebene zu heilen.

E. 10.2 Vorliegend gilt es festzuhalten, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesuches beim BFM angesichts der politischen Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Dem mit dem zweiten Asylgesuch gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung hätte somit entsprochen werden müssen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt.

E. 11 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vor der Vorinstanz wird sie jedoch gutgeheissen. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2008 wird aufgehoben.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Januar 2009 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 13 Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Der Aufwand lässt sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wurde, die Dispositivziffern 1 - 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug) seien aufzuheben.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vor der Vorinstanz gutgeheissen und die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2008 wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8226/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur LL.M.Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Das BFM wies das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2006 mit Verfügung vom 4. Februar 2008 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. März 2008 Beschwerde. Dabei machte sie unter anderem neu subjektive Nachfluchtgründe aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ein Bestätigungsschreiben der KINIJIT Support Organisation Switzerland (KSOS) vom 1. März 2008, wonach sie sich seit dem 29. April 2007 für diese Organisation engagiere, und ein Foto, welches sie an einer Demonstration der KINIJIT in Z._______ am (...) zeige, zu den Akten. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2008 ab. In Bezug auf die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe führte es dabei zur Begründung aus, den diesbezüglich beigebrachten Beweismitteln fehle die notwendige Beweiskraft, um ein tatsächlich ausgeübtes politisches Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz nachzuweisen. Bestätigungsschreiben, wie das eingereichte, würden vermehrt unter den äthiopischen Asylgesuchstellern kursieren und zwecks Nachweises der Teilnahme an politischen Aktivitäten bei den Schweizer Asylbehörden in grosser Anzahl eingereicht. Der Inhalt der fraglichen Schreiben sei dementsprechend allgemein gehalten und lediglich in wenigen Passagen an den jeweiligen Asylgesuchsteller angepasst. Die individuellen Ausführungen zu angeblichen Handlungen für die KINIJIT beschränkten sich auf die Bezeugung einer generellen Unterstützung und liessen jegliche substanziierten Aussagen zu konkreten politischen Unterstützungstaten - wie vorliegend auch im Falle der Beschwerdeführerin - vermissen. Das eingereichte Schreiben sei in diesem Sinne als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Hinsichtlich der ins Recht gelegten Fotografie komme dieser ebenfalls keine Beweiserheblichkeit zu, zumal die Beschwerdeführerin auf dem verschwommenen Bild schlecht erkennbar sei. Das angebliche politische Engagement der Beschwerdeführerin vermöge die eingereichte Fotografie mangels Anhaltspunkte hinsichtlich des Anlasses nicht zu stützen. Zudem wolle sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ein halbes Jahr nach ihrer Einreise in die Schweiz für die KINIJIT engagiert haben, ihre Ausführungen liessen indessen konkrete Angaben zu einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Organisation vermissen. Ihr in der Schweiz neu entdecktes politisches Engagement könne nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund fehle somit einer angeblichen Überwachung der Beschwerdeführerin durch die äthiopischen Behörden jegliche Grundlage, zumal nicht ersichtlich sei, welche spezifischen Handlungen der Beschwerdeführerin das Interesse des äthiopischen Sicherheitsdienstes an ihrer Person geweckt haben sollten. D. Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein zweites Asylgesuch ein. Daraufhin wurde sie am 11. September 2008 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, rund ein halbes Jahr nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie begonnen, sich aktiv für die Zürcher Sektion der KSOS zu betätigen. Sie habe am (...), (...) und (...) sowie am (...) an regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen. Sie habe für die Veranstaltungen mit Programmen und per SMS geworben und während den Veranstaltungen Stühle aufgestellt und verräumt und Brot verkauft, wobei der Erlös anschliessend an die Organisation gegangen sei. Auf bekannten exilpolitischen Internetseiten seien Fotos von ihr an diesen Veranstaltungen publiziert worden. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin das bereits im ersten Verfahren eingereichte Bestätigungsschreiben der KSOS vom 1. März 2008, ein Bestätigungsschreiben der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) vom 10. Mai 2008, weitere Fotos von ihr an der Veranstaltung in Z._______ am (...) und Fotos von ihr an einer Kundgebung in X._______ am (...) sowie ein dazu im Internet publizierter Artikel, ein. E. Mit Verfügung vom 20. November 2008 - eröffnet am 21. November 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Auflage von Verfahrenskosten von Fr. 600.- ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, zur eingereichten Beschwerde Stellung zu nehmen und sich dabei auch zur Frage der Behandlung des mit dem zweiten Asylgesuch gestellten Gesuches um Gebührenerlass respektive dessen implizite Ablehnung im Rahmen des angefochtenen Entscheides zu äussern. I. In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte gleichzeitig ein Schreiben des B._______ vom 16. Dezember 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung bemerkte das BFM einleitend, es bestehe kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person registriert worden, da aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht von einer politisch motivierten Verfolgungsabsicht durch die äthiopischen Behörden auszugehen sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem könne den Akten kein Hinweis entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von ihrer Mitgliedschaft in der KINIJIT und der AES erfahren oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte es den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die äthiopischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 4.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin dem Argument der Vorinstanz, es sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgung im Heimatland nicht davon auszugehen, sie stehe unter einer besonderen Beobachtung durch die äthiopischen Behörden, entgegen, dass der Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person nur ein Kriterium unter vielen sei. Als weiteres Kriterium sei insbesondere der Grad der Überwachung zu nennen. Ferner bedeute die Tatsache, dass sie im ordentlichen Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können nicht, dass sie nicht bereits vor ihrer Ausreise als politische oder unbequeme Person bekannt gewesen sei. Weiter widerlege ein Gutachten des Äthiopien-Experten Schröder die Auffassung des BFM, es sei den äthiopischen Behörden unmöglich, sämtliche Teilnehmer dieser Kundgebungen zu registrieren. Sodann sei ihre Motivation zur exilpolitischen Aktivität entgegen der Meinung der Vorinstanz aufrichtig. Die politische Exilaktivität habe zudem unabhängig von ihrer Motivation - politisch oder wirtschaftlich - immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung zu Folge. Im Übrigen würde mit der Argumentation des BFM ein Missbrauchsargument eingebracht, obschon die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und auch die Botschaft zum Asylgesetz festhielten, die Motivation sei letztlich irrelevant. Dem Argument des BFM, wonach die äthiopischen Behörden nur ein Interesse an der Identifizierung von Personen hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, widerspreche das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007 (D-5060/2007). Darin werde festgehalten, dass auch einfache Mitglieder und blosse Sympathisanten von exilpolitischen Organisationen bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet seien. 5. 5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigung, illegales Verlassen das Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise geltend gemacht, ist es daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 5.2 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv überwachen und diese ausserdem in elektronischen Datenbanken registrieren. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich zwar die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indes in casu offenbleiben kann. Denn der Umstand einer allfälligen Überwachung exilpolitischer Tätigkeiten durch das äthiopische Regime reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Äthiopier tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Wie nachfolgend dargelegt, bestehen derartige konkrete Hinweise vorliegend nicht. 5.3 Wie bereits in der Verfügung des BFM vom 4. Februar 2008 festgestellt und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2008 bestätigt, konnte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund schloss das BFM - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - zu Recht aus, dass sie bereits vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Person beim äthiopischen Regime registriert war und überwacht wurde. 5.4 Zum politischen Engagement der Beschwerdeführerin in der Schweiz gilt es vorab anzumerken, dass dieses bereits Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bildete, in dem die Beschwerdeführerin bereits das Schreiben der KSOS vom 1. März 2008 eingereicht und geltend gemacht hatte, sie habe am (...) an einer Demonstration teilgenommen. Im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuches können jedoch systembedingt allein diejenigen politischen Aktivitäten berücksichtigt werden, die die Beschwerdeführerin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2008 getätigt hat. So reichte die Beschwerdeführerin neu ein Schreiben der AES vom 10. Mai 2008 ein, machte geltend, sie habe am (...) an einer Demonstration in X._______ teilgenommen und reichte entsprechende Fotos ein. Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin insgesamt ein Profil aufweist, das sie im Falle der Rückkehr als gefährdet erscheinen lässt. 5.5 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, dass sie im Zusammenhang mit den Fotografien namentlich erwähnt wurde. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich bei diesen Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition inne gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin gab an der Anhörung vom 11. September 2008 zu Protokoll, sie habe für die Veranstaltungen mit Programmen und per SMS geworben und während den Veranstaltungen Stühle aufgestellt und verräumt und Brot verkauft. Dies kann nicht als entscheidende Rolle gewertet werden. Des Weiteren liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von allenfalls an den Kundgebungen beziehungsweise den Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes identifiziert und in der Folge registriert wurde. Im Allgemeinen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung am 11. September 2008 zu ihren politischen Aktivitäten nur sehr vage und allgemeine Auskünfte geben konnte, sodass nicht davon auszugehen ist, ihr Engagement ginge sehr weit. Daran vermag auch das Bestätigungsschreiben der AES vom 10. Mai 2008, welches nur sehr vage und ohne weitere Ausführungen festhält, die Beschwerdeführerin engagiere sich aktiv an Diskussionen, Versammlungen und Demonstrationen, nichts zu ändern. Zuletzt gilt es anzumerken, dass die letzte aktenkundige Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer exilpolitischen Veranstaltung nun bereits zwei Jahre her ist. 5.6 Insgesamt erscheint es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - überwiegend unwahrscheinlich, dass diese von ihrer exilpolitischen Aktivität Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben, was sie im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass gegen sie aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Selbst wenn die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, so erscheint es angesichts der eher bescheidenen Quantität und Qualität ihres Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1293/2008 vom 19. Mai 2010, D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden. 8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Gemäss ärztlichem Bericht vom 24. Oktober 2008 leidet sie an Hüftschmerzen, Nasenatmungsproblemen und schlechtem psychischen Befinden. Zur Behandlung ihrer psychischen Probleme nimmt sie leichte Psychopharmaka ein und wurde am 16. Dezember 2008 in die Warteliste des B._______ aufgenommen. Dass es inzwischen zu einer Behandlung gekommen wäre, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Insgesamt sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zwar ernst zu nehmen, aber nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Sodann ist sie jung, verfügt über eine achtjährige Schulbildung und hat vor ihrer Ausreise bereits mehrere Jahre als Verkäuferin und Geschäftsführerin im familieneigenen Lebensmittelladen gearbeitet. Trotz gegenteiliger Behauptungen, kann unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 15. April 2008 davon ausgegangen werden, dass sie in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Gestützt auf diese Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten würde. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrem zweiten Asylgesuch gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Das BFM behandelte dieses Gesuch in seiner Verfügung vom 20. November 2008 fälschlicherweise nicht und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Daran hielt es auch in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 fest und erklärte, eine Gebühr sei im Falle der Abweisung zu erheben. Mit keinem Wort ging es auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin schwerwiegend verletzt. Zwar ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht - wie in der Replik geltend gemacht - zwingend vorgängig zu behandeln, spätestens jedoch in der angefochtenen Verfügung hätte eine entsprechende Behandlung des Gesuches stattfinden müssen. Diese Verfahrensverletzung ist jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen auf Beschwerdeebene zu heilen. 10.2 Vorliegend gilt es festzuhalten, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesuches beim BFM angesichts der politischen Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Dem mit dem zweiten Asylgesuch gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung hätte somit entsprochen werden müssen (Art. 17b Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. 11. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vor der Vorinstanz wird sie jedoch gutgeheissen. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2008 wird aufgehoben. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Januar 2009 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hat es bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Der Aufwand lässt sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wurde, die Dispositivziffern 1 - 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug) seien aufzuheben. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vor der Vorinstanz gutgeheissen und die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2008 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) C._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: